Urteil
11 S 1361/11
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das frühere „Vier-Augen-Prinzip“ nach Richtlinie 64/221/EWG ist nach Aufhebung der Richtlinie nicht mehr verfahrensrechtlich auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige übertragbar.
• Die Durchführung eines behördlichen Vor- oder Widerspruchsverfahrens vor Erhebung der Klage ist für den Ausweisungsschutz assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger nicht zwingend vorgeschrieben; der gerichtliche Rechtsschutz genügt den unionsrechtlichen Verfahrensgarantien.
• Ein assoziationsrechtlich geschützter türkischer Staatsangehöriger darf nur ausgewiesen werden, wenn sein individuelles Verhalten eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft darstellt; dies erfordert eine enge, einzelfallbezogene Abwägung.
• Die Abschiebungsandrohung und die mit einer Ausweisung verbundenen Folgen, insbesondere ein Einreiseverbot, sind unionsrechtlich nicht ohne Weiteres mit den Rückführungsregeln der Rückführungsrichtlinie gleichzusetzen; eine unbefristete Ausweisung ist unter den dargelegten Voraussetzungen nicht per se unionsrechtswidrig.
Entscheidungsgründe
Ausweisung assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger: kein Vorverfahren, strenger Einzelfallmaßstab • Das frühere „Vier-Augen-Prinzip“ nach Richtlinie 64/221/EWG ist nach Aufhebung der Richtlinie nicht mehr verfahrensrechtlich auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige übertragbar. • Die Durchführung eines behördlichen Vor- oder Widerspruchsverfahrens vor Erhebung der Klage ist für den Ausweisungsschutz assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger nicht zwingend vorgeschrieben; der gerichtliche Rechtsschutz genügt den unionsrechtlichen Verfahrensgarantien. • Ein assoziationsrechtlich geschützter türkischer Staatsangehöriger darf nur ausgewiesen werden, wenn sein individuelles Verhalten eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft darstellt; dies erfordert eine enge, einzelfallbezogene Abwägung. • Die Abschiebungsandrohung und die mit einer Ausweisung verbundenen Folgen, insbesondere ein Einreiseverbot, sind unionsrechtlich nicht ohne Weiteres mit den Rückführungsregeln der Rückführungsrichtlinie gleichzusetzen; eine unbefristete Ausweisung ist unter den dargelegten Voraussetzungen nicht per se unionsrechtswidrig. Der Kläger, geboren 1986 in Leonberg, türkischer Staatsangehöriger und Familienangehöriger eines türkischen Arbeitnehmers, lebte bis auf längere Aufenthalte in der Türkei überwiegend in Deutschland. Er hat eine langjährige Straffälligkeit mit mehreren Verurteilungen, zuletzt wegen schweren Raubes zu fünfeinhalb Jahren Freiheitsstrafe (Urteil rechtskräftig seit 16.04.2010). Gutachterlich wurde bei ihm schädlicher Alkohol- und Drogenmissbrauch sowie eine dissoziale Persönlichkeitsstörung festgestellt. Das Regierungspräsidium Stuttgart wies ihn mit Verfügung vom 25.06.2010 aus und kündigte Abschiebung an; die Ausweisung wurde als Ermessensausweisung nach §55 AufenthG gestützt und mit konkreter Wiederholungsgefahr begründet. Der Kläger klagte, u.a. mit Verweis auf Art.7 ARB 1/80 und verwandte unions- und assoziationsrechtliche Schutzvorschriften, und focht insbesondere die Unterlassung eines behördlichen Vorverfahrens (Vier-Augen-Prinzip) und die Unbefristetheit der Ausweisung an. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; die Berufung blieb erfolglos und die Revision wurde zugelassen. • Verfahrensrecht: Der Gerichtshof der EU hat in Ziebell klargestellt, dass die aufgehobene Richtlinie 64/221/EWG nicht mehr die Grundlage für das ‚Vier-Augen-Prinzip‘ bildet; dessen Nichtanwendung begründet daher keinen unheilbaren Verfahrensfehler. • Verfahrensgarantien: Auch aus geltenden unionsrechtlichen Vorgaben (Art.31 RL 2004/38/EG, RL 2003/109/EG) oder allgemeinen Grundsätzen effektiven Rechtsschutzes lässt sich kein zwingender Anspruch auf ein behördliches Vor-/Widerspruchsverfahren herleiten; der gerichtliche Rechtsschutz erfüllt die Vorgaben. • Stillhalteklauseln/Assoziationsrecht: Die Abschaffung des Vorverfahrens verstößt nicht gegen Standstillklauseln des Assoziationsrechts, weil die Effektivität des Rechtsschutzes gewahrt bleibt und keine neue Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit eintritt. • Materieller Ausweisungsschutz: Als Inhaber einer Rechtsstellung nach Art.7 Satz1 ARB 1/80 genießt der Kläger erhöhten Schutz; nach EuGH-Rechtsprechung ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn individuelles Verhalten eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft darstellt. Das erfordert eine enge, einzelfallbezogene Prüfung und Verhältnismäßigkeitsabwägung. • Anwendung auf den Einzelfall: Die Verwaltungsbehörde und das Gericht haben die lange kriminelle Laufbahn, Gutachten sowie die Stellungnahme der JVA berücksichtigt und zu Recht eine konkrete Wiederholungsgefahr festgestellt; es seien keine glaubhaften Anhaltspunkte erkennbar, dass der Kläger sich resozialisiert habe. • Befristung und Rückführungsrichtlinie: Eine Ausweisung ist nicht gleichbedeutend mit einer Rückkehrentscheidung im Sinne der Rückführungsrichtlinie; daher ist die unionsrechtliche Verpflichtung zur Befristung des Einreiseverbots auf Ausweisungen nicht ohne weiteres anwendbar und das Unterlassen einer Befristung war vor dem Hintergrund der ungewissen Prognose nicht unverhältnismäßig. • Ermessen und Verhältnismäßigkeit: Das Regierungspräsidium hat sein Ermessen nach §55 AufenthG fehlerfrei ausgeübt; die Ausweisung war erforderlich und angemessen zum Schutz der öffentlichen Ordnung angesichts der hohen Wiederholungsgefahr. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; die angefochtene Ausweisungsverfügung vom 25.06.2010 ist rechtmäßig. Der Senat stellt fest, dass die Nichterfüllung des früheren ‚Vier-Augen-Prinzips‘ keinen unheilbaren Verfahrensmangel darstellt und dass gerichtlicher Rechtsschutz die verfahrensrechtlichen Anforderungen erfüllt. Materiell ist die Ausweisung gerechtfertigt, weil nach umfassender Einzelfallprüfung eine gegenwärtige und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft besteht; die vom Kläger vorgebrachten Integrationsfaktoren und familiären Bindungen vermögen diese Gefährdung und die daraus folgende Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht zu entkräften. Die Kostenentscheidung trifft den Kläger; die Revision wurde zugelassen, weil grundsätzliche Fragen zur Anwendung der Rückführungsrichtlinie und zur Befristung von Einreiseverboten eröffnet wurden.