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Beschluss

5 S 1546/13

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auf 170.800,-- EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller wendet sich mit seinem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die sofortige Vollziehung einer vorzeitigen Besitzeinweisung. 2 Der Antragsteller ist Eigentümer einer von ihm bewohnten Eigentumswohnung in Stuttgart, ... und Miteigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. 01322 der Gemarkung Stuttgart. Das Grundstück befindet sich am Übergang der Planfeststellungsabschnitte 1.1 und 1.2 des Projekts Stuttgart 21. Es wird für das Vorhaben nach den bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlüssen für die Abschnitte 1.1 und 1.2 zu einem geringen Teil dauerhaft und zum überwiegenden Teil vorübergehend in Anspruch genommen; teilweise wird es dinglich beschränkt. Auf dem Grundstück befindet sich die Einfahrt zum sogenannten Fildertunnel. 3 Die gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 28.01.2005 für den Abschnitt 1.1 erhobene Klage des Antragstellers blieb erfolglos (Urteil des Senats vom 06.04.2006 (- 5 S 848/05 -). Sein Antrag nach § 123 VwGO, der Antragsgegnerin aufzugeben, der beigeladenen Vorhabenträgerin vorläufig weitere bauliche Maßnahmen zur Umsetzung des Planfeststellungsbeschlusses im Bereich seines Grundstücks bis zur bestandskräftigen Entscheidung über seinen Antrag auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses zu untersagen, lehnte der Senat mit Beschluss vom 16.08.2012 ab (- 5 S 1200/12 -). Den Planfeststellungsbeschluss vom 19.08.2005 für den Abschnitt 1.2 hat der Antragsteller nicht angefochten. Über seine Klage auf Aufhebung der Planfeststellungsbeschlüsse für die Abschnitte 1.1 und 1.2 ist noch nicht entschieden (- 5 S 1282/13 -). 4 Am 12.03.2013 beantragte die Beigeladene beim Regierungspräsidium Stuttgart, sie nach § 21 AEG vorzeitig in den Besitz des Grundstücks Flst.-Nr. 01322 einzuweisen. Die mündliche Verhandlung fand am 23.04.2013 statt. Mit Beschluss vom 25.06.2013 wies das Regierungspräsidium die Beigeladene in dem im Einzelnen bezeichneten Umfang zum 23.09.2013 in den Besitz ein. 5 Am 25.07.2013 erhob der Antragsteller beim beschließenden Gerichtshof Klage gegen den Besitzeinweisungsbeschluss vom 25.06.2013 und beantragte zugleich, die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen. II. 6 1. Der Antrag ist nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 21 Abs. 7 Satz 1 AEG statthaft. Er ist auch im Übrigen zulässig. Er wurde innerhalb der Monatsfrist des § 21 Abs. 7 Satz 2 AEG gestellt und begründet. Der Antragsteller ist auch antragsbefugt, denn er macht geltend, durch den angegriffenen Bescheid, den Besitz an seiner Wohnung zu verlieren. 7 2. In der Sache hat der Antrag jedoch keinen Erfolg. Die im Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden Interessen führt zu dem Ergebnis, dass das Interesse des Antragstellers, vom Vollzug des Besitzeinweisungsbeschlusses bis zur Entscheidung über seine dagegen gerichtete Klage verschont zu bleiben, hinter das öffentliche Interesse und das Interesse der Beigeladenen an dem in § 21 Abs. 7 Satz 1 AEG vorgesehenen sofortigen Vollzug zurückzutreten hat. Denn der angefochtene Besitzeinweisungsbeschluss ist nach den im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegebenen Erkenntnismöglichkeiten voraussichtlich rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten. 8 a) Der Beschluss leidet wohl nicht an einem der vom Antragsteller geltend gemachten formellen Fehler. Auch andere formell-rechtliche Fehler sind den Akten nicht zu entnehmen. 9 aa) Entgegen der Ansicht des Antragstellers geht der Beschluss nicht über den von der Beigeladenen gestellten Besitzeinweisungsantrag hinaus. Es trifft zwar zu, dass der auf Seite 16 der Antragsschrift formulierte Antrag nur die Bedarfsflächen für den Planfeststellungsabschnitt 1.1 erwähnt, nicht jedoch diejenigen des Abschnitts 1.2, wohingegen der Besitzeinweisungsbeschluss die Beigeladene in den Besitz sowohl der Flächen im Abschnitt 1.1 als auch in die des Abschnitts 1.2 einweist. Auf Seite 4 der Antragsschrift führt die Beigeladene jedoch aus, es sei für die Realisierung des Bauvorhabens erforderlich, das Grundstück in der im Einzelnen bezeichneten Weise in Anspruch zu nehmen. Im Folgenden wird dann die Inanspruchnahme in den Planfeststellungsabschnitten 1.1 und 1.2 genau aufgeführt. Der Senat teilt daher die Ansicht der Beigeladenen, dass es sich bei dem in der mündlichen Verhandlung über die Besitzeinweisung vom 23.04.2013 gestellten Antrag lediglich um eine Klarstellung handelte und der diesem klargestellten Antrag entsprechende Beschlusstenor nicht über den gestellten Antrag hinausgeht. 10 bb) Das Regierungspräsidium Stuttgart hat es auch nicht pflichtwidrig unterlassen, nach § 21 Abs. 3 AEG den Zustand des Grundstücks des Antragstellers festzustellen oder durch einen Sachverständigen ermitteln zu lassen. Denn es lagen zum Zeitpunkt des Besitzeinweisungsbeschlusses Angaben zum Zustand des Grundstücks und des Gebäudes und insbesondere zum Wert vor, die genügten, um die Höhe der Entschädigung in einem eventuell nachfolgenden Enteignungsverfahren zutreffend festzulegen. 11 Mit dem Besitzeinweisungsantrag hatte die Beigeladene ein Wertgutachten des von der IHK Stuttgart für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen Dr. ... vom 27.07.2009 vorgelegt. Darin wird der Verkehrswert der Wohnung des Antragstellers einschließlich Einbauküche auf 170.800,-- EUR geschätzt. Der Antragsteller hält dieses Gutachten nicht für ausreichend, weil es sich um ein Privatgutachten handele und es zu alt sei. Der Verkehrswert seiner Wohnung sei aufgrund der in den letzten Jahren zu verzeichnenden Immobilienwertsteigerungen in Stuttgart erheblich höher. Im Übrigen fehle ein Bauaufmaß, eine fotografische Dokumentation und eine detaillierte Beschreibung des Gebäudezustandes. Die Angaben seien zu unbestimmt, die Modernisierungsmaßnahmen, die er vorgenommen habe, seien nur geschätzt worden. Das von ihm verlegte Parkett habe 10.000,-- DM gekostet und sei seit der Verlegung im Wert gestiegen. Schließlich fehle eine Ermittlung des Werts der Gebäude Nr. … und …, die sich ebenfalls auf dem Grundstück befänden. 12 Der Senat teilt die Bedenken des Antragstellers nicht. Insbesondere spricht der Umstand, dass das Gutachten von der Beigeladenen vorgelegt wurde, nicht ohne Weiteres gegen dessen Verwertbarkeit. Das Gutachten wurde von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen erstellt; Zweifel an der Kompetenz und an der Unparteilichkeit des Gutachters hegt der Senat nicht. Auch der Antragsteller hat nichts Substantiiertes vorgetragen, was solche Zweifel rechtfertigen würde. Das Regierungspräsidium durfte das Gutachten als Gutachten eines Sachverständigen im Sinne des § 21 Abs. 3 Satz 1 AEG verwenden (vgl. zu dieser Möglichkeit Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl. 2011, § 26 Rn. 28), da das Einvernehmen des Sachverständigen hierzu unterstellt werden kann. Jedenfalls liegen keine gegenteiligen Anhaltspunkte vor. 13 Das Gutachten ist inhaltlich hinreichend bestimmt, um in einem eventuell nachfolgenden Enteignungsverfahren die Höhe der Entschädigung zutreffend feststellen zu können. Das Grundstück wird hinsichtlich seiner Lage und seines Zustands beschrieben und bewertet, die aufstehenden Gebäude werden nach Art, Baujahr, Geschossen und Nutzung sowie baulicher Ausführung beschrieben. Gleiches gilt für die Wohnung des Antragstellers, deren Lage, Nutzung, Raumaufteilung, Wohn- und Nutzfläche, bauliche Ausführung, Orientierung der Wohnräume und Zustand dargestellt werden. Auch die Modernisierungen sind mit dem Anschaffungsjahr und ihrem geschätzten Anschaffungswert aufgeführt und es wurde ihr Zeitwert ermittelt. Aus den dargestellten Angaben errechnete der Gutachter den Verkehrswert. Darüber hinausgehender Angaben und Dokumentationen bedurfte es für die Zustandsermittlung nach § 21 Abs. 3 AEG nicht. Insbesondere erschließt sich dem Senat nicht, weshalb eine Fotodokumentation zwingend erforderlich gewesen sein sollte und inwiefern weitere Details des Gebäudes hätten beschrieben werden müssen. Auch der Antragsteller legt dies nicht dar. Seine Rüge, die Modernisierungen seien nur geschätzt worden, greift ebenfalls nicht durch. Der Gutachter hat dies offengelegt und darauf hingewiesen, dass Rechnungen nicht vorgelegen hätten. Es wäre Sache des Antragstellers durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen, dass die Schätzungen unzutreffend sind. Dies hat er bis heute nicht getan. Sein Hinweis, das Parkett habe 10.000,-- DM gekostet, hilft insoweit ebenfalls nicht weiter. Denn der Schätzwert weicht nur unwesentlich von diesem, 5113,-- EUR entsprechenden Betrag ab. Das Gutachten geht von einem Gesamtbetrag für Parkettarbeiten von 4410,-- EUR aus. Daraus errechnet sich eine Differenz von rund 700,-- EUR, die bei einem geschätzten Gesamtwert der Wohnung von 170.800,-- EUR nicht ins Gewicht fallen. Der Senat teilt nicht die Ansicht des Antragstellers, dass das Parkett seit seinem Einbau im Jahr 1993 im Wert gestiegen sei, denn es unterliegt - wie fast jeder Bodenbelag - der Abnutzung. 14 Sein Einwand, die Immobilienpreise in Stuttgart seien seit der Erstellung des Gutachtens gestiegen, greift schließlich ebenfalls nicht durch. Denn solche allgemeinen Wertsteigerungen lassen sich auch auf der Basis des vorliegenden Gutachtens berechnen und können in einem eventuellen Enteignungsverfahren berücksichtigt werden. Dass er seit 2009 weitere wertsteigernde Maßnahmen durchgeführt hat, die im Gutachten noch nicht berücksichtigt wären, trägt der Antragsteller nicht vor. 15 b) Der Besitzeinweisungsbeschluss leidet auch nicht an materiell-rechtlichen Fehlern. Die vorzeitige Besitzeinweisung setzt nach § 21 Abs. 1 AEG voraus, dass ein vollziehbarer Planfeststellungsbeschluss oder eine vollziehbare Plangenehmigung vorliegt. Zudem muss der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten sein und der Eigentümer oder Besitzer muss sich weigern, den Besitz des für den Bau benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen. Diese Voraussetzungen liegen hier aller Voraussicht nach vor. 16 aa) Die Planfeststellungsbeschlüsse für die Abschnitte 1.1. und 1.2 vom 28.01.2005 und vom 19.08.2005 sind gegenüber dem Antragsteller bestandskräftig und damit vollziehbar. Der Umstand, dass der Antragsteller die 11. Planänderung zum Planfeststellungsabschnitt 1.1 angefochten hat, lässt die Vollziehbarkeit jedenfalls nicht entfallen. Denn seine dagegen erhobene Klage (- 5 S 1282/13 -) entfaltet keine aufschiebende Wirkung mehr, nachdem das Eisenbahn-Bundesamt mit Entscheidung vom 10.07.2013 die sofortige Vollziehung des Bescheides zur 11. Planänderung angeordnet hat. Diese Anordnung der sofortigen Vollziehung ist dem Antragsteller bekannt. Er wurde darauf zumindest im Klageverfahren 5 S 1282/13 hingewiesen. Die entsprechende Mitteilung des Eisenbahn-Bundesamtes vom 26.07.2013 wurde ihm mit Verfügung vom 29.07.2013 übersandt. 17 bb) Der Einwand des Antragstellers, die Besitzeinweisung sei nicht bestimmt genug, weil bereits dem Planfeststellungsbeschluss mangels einer Regelung der Wiederbebauungsmöglichkeit die erforderliche Bestimmtheit fehle, greift nicht durch. Abgesehen davon, dass die Planfeststellungsbeschlüsse im Rahmen des Verfahrens der vorzeitigen Besitzeinweisung nicht mehr inhaltlich zur Überprüfung stehen, sind sie hinsichtlich des Umfangs der Inanspruchnahme des Grundstücks des Antragstellers eindeutig. In den Planfeststellungsbeschlüssen für die Abschnitte 1.1 und 1.2 ist geregelt, in welchem Umfang und in welcher Art und Weise das Grundstück des Klägers in Anspruch genommen wird. Soweit das Grundstück im Planfeststellungsabschnitt 1.1 liegt, wird es mit 7 m² dauerhaft und mit 1330 m² vorübergehend in Anspruch genommen, 326 m² sind dinglich zu beschränken. Der im Planfeststellungsabschnitt 1.2 liegende, 1739 m² große Teil des Grundstücks wird vorübergehend in Anspruch genommen und ist dinglich zu beschränken. Darüber hinaus wird im Planfeststellungsbeschluss zum Abschnitt 1.1 förmlich festgestellt, dass das Gebäude ... abzubrechen ist. Angesichts dieser Tenorierung kann dahinstehen, ob die Feststellung des Abrisses erforderlich war oder ob es genügt hätte, den Abriss im Rahmen der Abwägung mit dem richtigen Gewicht zu berücksichtigen. Jedenfalls musste aber die Frage der Wiederaufbaumöglichkeit nicht ausdrücklich geregelt werden, sondern musste nur Eingang in die Abwägung finden. Dies ist erfolgt. In der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses (S. 227) wird ausgeführt, dass das Gebäude ... ersatzlos abgerissen werden müsse und die tiefgreifende und die Benutzbarkeit des gesamten Grundstücks sehr stark beeinflussende Veränderung der Grundstückssituation im Ergebnis zu einer Aufhebung der Privatnützigkeit des Eigentums führe. Bei einem entsprechenden Antrag könnten die Grundstückseigentümer die Ausdehnung der Eigentumsübernahme auf das vollständige Grundstück verlangen. Aus dieser Formulierung wird deutlich, dass eine Wiederherstellung der Bebauung nicht möglich ist und dies von der Planfeststellungsbehörde auch abwägend berücksichtigt wurde. 18 cc) Der sofortige Beginn der Bauarbeiten ist im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 AEG geboten. Der Senat teilt nicht die Ansicht des Antragstellers, es fehle an der erforderlichen Dringlichkeit der vorzeitigen Besitzeinweisung. 19 (1) Der sofortige Baubeginn ist nicht erst dann geboten, wenn das Wohl der Allgemeinheit anderenfalls in erheblicher, nicht wieder gutzumachender Weise beeinträchtigt wird (so aber OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 09.12.2010 - 2 U (Baul) 60/10 -, juris). Es genügt, ist aber auch erforderlich, dass das öffentliche Interesse an der Ausführung des Vorhabens ein solches Gewicht besitzt, dass für den Fall des Abwartens des regulären Enteignungsverfahrens wesentliche Nachteile drohen. Der 1. Senat des beschließenden Gerichtshofs hat es seinem Beschluss vom 23.08.2010 - 1 S 975/10 -, NVwZ-RR 2011, 143) im Anschluss an das OVG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 24.01.2008 - 20 B 1789/07 - NWVBl 2009, 316), das Thüringer OVG (Beschluss vom 11.03.1999 - 2 EO 1247/98 - NVwZ-RR 1999, 488) und das Kammergericht (Urteil vom 17.04.1998 - U 702/98 Baul - NJW 1998, 3064) für erforderlich gehalten, dass ein besonderes öffentliches Interesse vorliegt, das über das Interesse am Erlass des Planfeststellungsbeschlusses und seiner sofortigen Vollziehbarkeit wie auch über dasjenige hinausgeht, das allgemein an der Realisierung eines dem Wohl der Allgemeinheit dienenden Vorhabens besteht. Vorausgesetzt werde ein unter zeitlichem Blickwinkel gesteigertes öffentliches Interesse, das gerade durch die vorzeitige Besitzeinweisung gewahrt werden könne und müsse. Das Merkmal der Dringlichkeit verlange dabei nicht, dass das Vorhaben sinnvoll ausschließlich sofort verwirklicht werden könne und in diesem Sinne zeitlich engen Bindungen unterliege; entscheidend sei vielmehr der Zweck des Vorhabens bzw. der Enteignung unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls. Bedeutsam könnten neben zeitlichen Erwägungen auch technisch-konstruktive sein, wenn die geplante Bauausführung beispielsweise nur einheitlich durchgeführt werden könne. Schließlich könne die Gefahr erheblicher Mehrkosten für die öffentliche Hand die Dringlichkeit begründen. 20 Der beschließende Senat schließt sich dieser Auffassung an. Ausgehend von diesen Grundsätzen spricht nach den Darlegungen der Beigeladenen alles dafür, dass der Baubeginn auf dem Grundstück geboten ist. Das Grundstück liegt an einer wichtigen Schnittstelle zwischen dem Planfeststellungsabschnitt 1.1 und dem Planfeststellungsabschnitt 1.2. am Übergang von der offenen zur bergmännischen Bauweise für den Fildertunnel. Der westliche, im Planfeststellungsabschnitt 1.1 liegende Teil des Grundstücks stellt den späteren Bauabschnitt 25 dar. Zielstellung der im Bauabschnitt 25 geplanten Maßnahmen ist nach den Ausführungen der Beigeladenen in ihrem Antrag auf vorzeitige Besitzeinweisung (S. 10) der Aufschluss der Startbaugrube für die bergmännische Tunneleinfahrt im daran anschließenden Planfeststellungsabschnitt 1.2. Für die Herstellung der Tunneleinfahrt müsse eine Startbaugrube hergestellt und etwa an der Schnittstelle der Planfeststellungsabschnitte 1.1 und 1.2 eine sogenannte Anschlagswand eingebaut werden. Von dieser Anschlagswand ausgehend werde die bergmännische Auffahrt des Fildertunnels ab April 2015 begonnen. Gleichzeitig diene die Anschlagswand auch als Baugrubenwand der Baugrube für den Südkopf des künftigen Hauptbahnhofs. Um diese Voraussetzungen zu schaffen, seien umfangreiche Vorarbeiten erforderlich, insbesondere auch die provisorische Verlegung des Treppenzugangs zur SSB-Haltestelle Staatsgalerie. Alle Maßnahmen setzten aber den vorherigen Abbruch des Hauses ... voraus. Nach dem Vortrag der Beigeladenen im vorliegenden Verfahren ist es zur Einhaltung des Zeitplans erforderlich, am 23.09.2013 das Haus von allen Ver- und Entsorgungsleitungen zu trennen (sogenannte Medientrennung). Das Haus werde dadurch unbewohnbar. Die Medientrennung sei zur Herstellung der Tiefengründung des provisorischen Abgangs zur Haltestelle Staatsgalerie erforderlich, die anderenfalls mit den Leitungen in Konflikt gerate. Am 01.10.2013 werde mit den Rodungen auf dem Grundstück begonnen. Bis zum 21.10.2013 solle die Baufeldfreimachung beendet sein, da dann die Tiefengründung für den provisorischen Treppenabgang beginne. Gleichzeitig werde mit der Entkernung des Gebäudes begonnen; der Abbruch solle bis Ende März 2013 beendet sein. Ab April 2014 werde mit den Bauarbeiten für die Baugrube des Bauabschnitts 25 begonnen. Der Senat hält diesen Zeitplan für schlüssig. Der Umstand, dass es in der Vergangenheit immer wieder zu Verzögerungen bei der Bauausführung gekommen ist, lässt keine Rückschlüsse darauf zu, dass auch der vorgelegte Zeitplan von vornherein unrealistisch wäre. Der Antragsteller trägt nichts vor, was auf das Gegenteil schließen lässt. Dies gilt auch soweit er rügt, es fehle die Finanzierbarkeit des Projekts, die Freigabe der Ausführungsplanung und das Brandschutzkonzept; außerdem seien mehrere Planänderungen noch offen und mehrere Planfeststellungsabschnitte seien noch nicht förmlich planfestgestellt (vgl. dazu die nachfolgenden Ausführungen). Der Plan belegt, dass der Herstellung der Baugrube im Bauabschnitt 25 eine Schlüsselstellung zukommt insbesondere für weitere Arbeiten im Planfeststellungsabschnitt 1.2. Im Hinblick darauf besteht aus Sicht des Senats ein besonderes öffentliches Interesse daran, mit den Bauarbeiten auf dem Grundstück des Antragstellers nicht weiter zuzuwarten, insbesondere nicht, bis ein Enteignungsverfahren durchgeführt ist. 21 (2) Die vorzeitige Besitzeinweisung nach § 21 AEG setzt nicht voraus, dass zuvor ein Enteignungsverfahren eingeleitet wurde (so auch OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17.04.2002 - 1 U (Baul) 4/00 - juris; Aust, in Kodal, StraßenR, 7. Aufl. 2010; S. 1400, Rn. 38; Dünchheim, in Marschall, FStrG, 6. Aufl. 2012, § 18f, Rn. 14; Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 3. Aufl. 2005, Rn. 4335, Schütz, in Beck’scher AEG Kommentar, 2006, § 21 Rn. 14; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 17.04.1989 - 4 CB 7.89 -, juris Rn. 3). Sie ist gegenüber dem Enteignungsverfahren nicht subsidiär. Vielmehr steht das Verfahren der vorzeitigen Besitzeinweisung gleichrangig neben der Möglichkeit, sofort ein Enteignungsverfahren einzuleiten. Daher ist es rechtlich unschädlich, dass die Beigeladene kein Enteignungsverfahren eingeleitet hat, obwohl sie dazu zeitlich in der Lage gewesen wäre, weil die Planfeststellungsbeschlüsse vom 28.01.2005 und vom 19.08.2005 bereits seit 2005 bzw. 2006 gegenüber dem Antragsteller bestandskräftig sind. 22 Die vorzeitige Besitzeinweisung nach § 21 AEG dient der beschleunigten Umsetzung eines vollziehbaren Planfeststellungsbeschlusses und stellt zugleich eine vorläufige Maßnahme dar (vgl. Dünchheim, in Marschall, FStrG, a.a.O., § 18f, Rn. 2; Schütz, in Beck’scher AEG Kommentar, 2006, § 21 Rn. 5). Denn es wird zwar der Zugriff auf das für die Bauarbeiten benötigte Grundstück gestattet, ohne jedoch die Eigentumsverhältnisse zu ändern. Letzteres ist dem Enteignungsverfahren vorbehalten. Die Vorläufigkeit zeigt sich insbesondere an der Vorschrift des § 21 Abs. 6 AEG, wonach die Besitzeinweisung - ohne weiteres - aufzuheben und der vorherige Besitzer wieder in den Besitz einzuweisen sowie für alle entstanden Nachteile Entschädigung zu leisten ist, wenn der festgestellte Plan oder die Plangenehmigung aufgehoben werden. 23 Durch das selbständige Nebeneinander des vorzeitigen Besitzeinweisungs- und des Enteignungsverfahrens erleidet der Betroffene keine Nachteile. Ihm werden keine Rechtsschutzmöglichkeiten genommen, denn er kann sowohl gegen die vorzeitige Besitzeinweisung als auch gegen die Enteignung gerichtlich vorgehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.04.1989 - 4 CB 7.89 -, juris). Durch eine der Enteignung vorangegangene vorzeitige Besitzeinweisung werden seine Rechtsschutzmöglichkeiten nicht beschränkt. Abgesehen davon, dass weder Art. 19 Abs. 4 GG noch das Rechtsstaatsprinzip einen Anspruch auf einen Instanzenzug gewähren (st. Rspr. des BVerfG, s. z.B. Urteil vom 04.07.1995 - 1 BvF 2(86 u.a. -, BVerfGE 92, 365), kann die vorzeitige Besitzeinweisung ebenso wie die Enteignung in mehreren Instanzen überprüft werden. Auch der inhaltliche Überprüfungsumfang bleibt unverändert. Denn in einem gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung gerichteten gerichtlichen Verfahren werden keine Feststellungen getroffen, die für das Enteignungsverfahren bindende Wirkung entfalten. Schließlich bleiben auch die im Enteignungsverfahren zu regelnden Sachverhalte - mit Ausnahme der Besitzübertragung - in vollem Umfang bestehen. Dies gilt insbesondere für die Enteignungsentschädigung. Denn die für die vorzeitige Besitzeinweisung nach § 21 Abs. 5 AEG zu leistende Entschädigung gleicht nur die durch die Besitzentziehung entstandenen Vermögensnachteile aufgrund entgangener Nutzungen aus und hat mit der nachfolgenden Enteignungsentschädigung nichts zu tun. Insbesondere findet auch keine Verrechnung statt. 24 Dass die vorzeitige Besitzeinweisung nach § 21 Abs. 7 AEG sofort vollziehbar ist, ändert an dieser Einschätzung nichts. Will der Betroffene den Vollzug verhindern, muss er zwar um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchen. Ein Verstoß gegen die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG oder gegen das Rechtsstaatsprinzip liegt darin jedoch nicht. Es kommt hinzu, dass es für die vorzeitige Besitzeinweisung nicht genügt, dass der Planfeststellungsbeschluss vollziehbar ist. Sie ist - anders als die Enteignung - an die weitere Voraussetzung geknüpft ist, dass der Baubeginn geboten sein muss. Diese zusätzliche Hürde spricht gegen die Annahme, dass die vorzeitige Besitzeinweisung gegenüber der Enteignung - trotz des beschleunigten Verfahrensablaufs - der einfachere Weg für einen Vorhabenträger darstellt, auf das benötigte Grundstück zuzugreifen. 25 Auch der Umstand, dass eine vorzeitige Besitzeinweisung auf der Grundlage des § 116 BauGB die vorherige Einleitung des Enteignungsverfahrens voraussetzt, ist für den vorliegenden Fall nicht von maßgebender Bedeutung. Denn es liegen unterschiedliche gesetzliche Regelungen vor. Während die Behörde nach § 116 Abs. 1 Satz 1 BauGB nur in den Besitz des „von dem Enteignungsverfahren betroffenen Grundstücks“ einweisen kann, hat die vorzeitige Besitzeinweisung nach § 21 Abs. 1 Satz 1 AEG zu erfolgen, wenn das Grundstück für den Bau benötigt wird (vgl. Kodal, StraßenR, a.a.O., S. 1400 Rn. 38). 26 (3) An der Dringlichkeit des Baubeginns mangelt es auch nicht deshalb, weil - wie der Antragsteller meint - die Finanzierung aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen ausgeschlossen wäre. Aus den Ausführungen des Antragstellers folgt nicht, dass die Durchführung des gesamten Projekts Stuttgart 21 an Finanzierungsproblemen scheitern wird. Wie der Senat bereits in seinem zwischen den Beteiligten ergangenen Beschlüssen vom 13.08.2012 (- 5 S 1200/12 -) und vom 15.11.2012 (5 S 1812/12 -) ausgeführt hat, ist die Finanzierung aufgrund der vorliegenden Finanzierungsvereinbarungen gesichert. Nunmehr kommt hinzu, dass der Aufsichtsrat der DB AG am 05.03.2013 der Erhöhung des Finanzierungsrahmens auf 6,526 Mrd. EUR zugestimmt hat. Es liegen daher keine Anhaltspunkte vor, dass die erforderlichen Mittel nicht bereitstehen. Dies gilt auch für die Finanzierung der Neubaustrecke Wendlingen - Ulm. Auf die vom Antragsteller vertiefte Frage der rechtlichen Zulässigkeit der Finanzierungsvereinbarungen käme es im Rahmen des vorliegenden Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes allenfalls möglicherweise dann an, wenn die vorgesehene Finanzierung eindeutig und offensichtlich nicht durchführbar wäre und zugleich feststünde, dass eine andere Aufteilung der Kosten von vornherein ausscheidet mit der Folge, dass das Projekt nach der Vorstellung aller an der Finanzierung Beteiligter dann nicht zu verwirklichen wäre. Diese Voraussetzungen liegen hier indessen nicht vor, denn die rechtliche Zulässigkeit der vereinbarten Finanzierung wird unterschiedlich beurteilt; eine rechtskräftige Entscheidung hierzu liegt nicht vor. Eine Entscheidung im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ist im Hinblick auf dessen Gegenstand und dessen vorläufigen Charakter nicht angezeigt. 27 (4) Der Antragsteller hält des Weiteren die Dringlichkeit deshalb für nicht gegeben, weil noch Planänderungen, insbesondere die 11. und die 7. Planänderung zum Planfeststellungsbeschluss für den Abschnitt 1.1 offen seien. Der Senat teilt diese Ansicht nicht. Soweit es die 11. Planänderung betrifft, ist diese vollziehbar. Soweit es die noch im Planfeststellungsverfahren befindliche 7. Planänderung betrifft, ist nicht feststellbar, dass damit das gesamte Projekt „steht und fällt“, so dass ein sofortiger Baubeginn sinnlos wäre. Nach den nachvollziehbaren Darlegungen der Beigeladenen benötigen die Bauarbeiten in den Bauabschnitten 22 bis 25 die mit der 7. Planänderung beantragte Erhöhung der Grundwasserentnahmemenge nicht, weil der Grundwasserandrang auch auf der Basis der bereits genehmigten Menge bewältigt werden könne. Aufgrund der neuen Erkenntnisse, die zum 7. Planänderungsverfahren geführt hätten, sei dort sogar von geringeren Grundwasserandrangsraten auszugehen als noch bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses vom 28.01.2005 angenommen. Erwartet würden nun statt 3,4 l/s nur 2,4 l/s, d.h. ca. 1/3 weniger. Im Übrigen sei das Gesamtprojekt auch ohne die 7. Planänderung durchführbar, wenngleich mit höherem zeitlichem und finanziellem Aufwand. 28 Der Senat hat keinen Anlass, an den Angaben der Beigeladenen zu den geringeren Grundwasserandrangsraten zu zweifeln. Denn für die 7. Planänderung wurden umfangreiche hydrogeologische Untersuchungen durchgeführt. Allein der Umstand, dass die mit der 11. Planänderung genehmigte, veränderte Gründung der neuen Bahnhofsbauwerke durch die nachträglich bekannt gewordene verfüllte Doline und die damit verbundene Setzungsproblematik veranlasst war, besagt noch nicht, dass die Grundwasserandrangsraten zwangsläufig höher sein müssen als bislang prognostiziert. Der Antragsteller vermutet lediglich eine größere Durchlässigkeit für das Grundwasser aufgrund des instabileren Untergrundes. Diese Vermutung ist jedoch nicht geeignet, die auf neuen Untersuchungen beruhenden Erkenntnisse grundlegend in Frage zu stellen. 29 Soweit wegen der noch ausstehenden Genehmigung der 7. Planänderung in anderen Bauabschnitten noch nicht mit dem Bau begonnen werden kann, hindert dies nicht die Annahme, dass der Baubeginn auf dem Grundstück des Antragstellers geboten ist. Da es ohnehin nicht möglich ist, an sämtlichen Bauabschnitten gleichzeitig zu arbeiten, ist es unschädlich, dass nicht an allen Bauabschnitten der Baubeginn unmittelbar bevorsteht. Voraussetzung ist lediglich, dass die fehlende Baureife in den anderen Bauabschnitten den Beginn der Bauarbeiten im vorgesehenen Bauabschnitt nicht als so verfrüht erscheinen lässt, dass es der vorzeitigen Besitzeinweisung nicht bedürfte. Diese Situation liegt hier nach Aktenlage nicht vor, denn der Bauabschnitt 25 ist vor allem für den Bau des Fildertunnels im Planfeststellungsabschnitt 1.2 von Bedeutung, der von der 7. Planänderung im Abschnitt 1.1 nicht abhängig ist. 30 Im Übrigen ist es für den Senat nachvollziehbar, dass selbst für den Fall einer Versagung der Genehmigung der 7. Planänderung das Projekt durchführbar bleibt, wenngleich dann ein anderer Bauablauf erforderlich wird, der mit höheren Kosten und größerem Zeitbedarf verbunden ist. 31 (5) Die Bauarbeiten im Bauabschnitt 25 sind auch nicht abhängig von dem vorherigen Umbau der Haltestelle Staatsgalerie und der Fertigstellung des Nesenbachdükers. Die Beigeladene hat nachvollziehbar dargelegt, dass diese Maßnahmen zwar für den Bauabschnitt 23, nicht aber für den Bauabschnitt 25 wesentlich sind. Denn im Bauabschnitt 23 befindet sich derzeit die Stadtbahn mit der Haltestelle Staatsgalerie. Diese kann erst an die Stelle verlegt werden, an der sich derzeit die Kanalschleife des Hauptsammlers Nesenbach befindet, wenn der neue Nesenbachdüker in Betrieb ist. Der Bauabschnitts 23 und der Bauabschnitt 25 stehen nicht in untrennbarem Zusammenhang dergestalt, dass der Bauabschnitt 25 nicht ohne die vorherige Fertigstellung des Bauabschnitt 23 ausgeführt werden könnte. Beide Bauabschnitte sind zwar erforderlich für die Fertigstellung des Gesamtprojekts. Der Bauabschnitt 25 hat jedoch eine eigenständige, nicht vom Bauabschnitt 23 abhängende Bedeutung, indem er der Herstellung der Startbaugrube für den Fildertunnel im Planfeststellungsabschnitt 1.2 dient. 32 (6) Die noch ausstehende Planfeststellung der Abschnitte 1.3 und 1.6b steht der Annahme des dringenden Baubeginns ebenfalls nicht entgegen. Die Zulässigkeit einer planungsrechtlichen Abschnittsbildung ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich anerkannt (vgl. Beschluss vom 22.07.2010 - 7 VR 4.10 u.a. -, NVwZ 2010, 533). Ihr liegt die Erwägung zugrunde, dass angesichts vielfältiger Schwierigkeiten, die mit einer detaillierten Streckenplanung verbunden sind, die Planfeststellungsbehörde ein planerisches Gesamtkonzept häufig nur in Teilabschnitten verwirklichen kann. Der Verwirklichung des Gesamtvorhabens auch im weiteren Verlauf dürfen allerdings nach summarischer Prüfung keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen. Solche Hindernisse sind hier nicht vorgetragen und nicht ersichtlich. 33 (7) Ferner kommt dem Umstand, dass das Brandschutzkonzept für den neuen Hauptbahnhof überarbeitet werden muss, hier keine maßgebende Bedeutung zu. Das Brandschutzkonzept steht mit den beabsichtigen Bauarbeiten nicht in Zusammenhang. Gleiches gilt für die erforderlichen Beobachtungs- und Überwachungsmaßnahmen bezüglich des Grundwassers und des Mineralwassers. Soweit diesbezügliche Anzeigepflichten bestehen, ist nicht zu erkennen, dass sie verletzt wurden. Dass die erforderliche Freigabe der Ausführungsplanung nicht erteilt werden kann, ist nach den vorliegenden Unterlagen schließlich ebenfalls nicht zu erkennen. Soweit der Antragsteller die Regelung der Entschädigung oder die Vorlage eines aus seiner Sicht akzeptablen Entschädigungsangebots vermisst, ist darauf hinzuweisen, dass die Enteignungsentschädigung nicht Gegenstand der vorzeitigen Besitzeinweisung ist. Im Rahmen der vorzeitigen Besitzeinweisung sind nur die mit dem Besitzentzug verbundenen Vermögensnachteile auszugleichen. Insofern enthält der angefochtene Besitzeinweisungsbeschluss eine Regelung, die der Antragsteller nicht angreift. Die Entschädigung für den Entzug des Eigentums, d.h. die Enteignungsentschädigung ist im Enteignungsverfahren zu festzulegen. 34 cc) Die weitere Voraussetzung einer vorzeitigen Besitzeinweisung, die Weigerung der Besitzüberlassung durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche, liegt ebenfalls vor. Aus den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass mit dem Antragsteller Verhandlungen über eine einvernehmliche Besitzüberlassung geführt wurden, der Antragsteller aber nicht bereit war, eine solche Vereinbarung zu schließen. Dies wird von ihm auch nicht bestritten. 35 3. Da der angefochtene Besitzeinweisungsbeschluss somit voraussichtlich rechtmäßig ist und auch sonst keine Umstände vorliegen, die es unabhängig von den Erfolgsaussichten der gegen den Beschluss erhobenen Klage rechtfertigten, das Interesse des Antragstellers vom Vollzug des Beschlusses einstweilen verschont zu bleiben, höher zu gewichten als das öffentliche Interesse an der gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehung, ist die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage nicht gerechtfertigt. Dies gilt auch in Ansehung des Vortrags des Antragstellers, dass ihm Obdachlosigkeit drohe. Denn es steht seit dem Eintritt der Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses vom 28.01.2005 im Jahr 2006 fest, dass er seine Wohnung verlieren wird. Seinem Vortrag, es sei ihm trotz intensiver Suche nicht gelungen, eine angemessene Ersatzwohnung zu finden, vermag der Senat keinen Glauben zu schenken. Selbst wenn der Antragsteller in der jüngsten Vergangenheit nach einer Ersatzwohnung gesucht haben sollte, dürfte es an ernsthaften Bemühungen in den vergangenen Jahren gefehlt haben. Der Antragsteller hat hierzu jedenfalls keine Nachweise erbracht. Die von ihm vorgelegten Unterlagen stammen sämtlich aus jüngster Zeit. Dieses Verhalten kann dem Antragsteller nun nicht dergestalt zum Vorteil gereichen, dass sein Interesse am weiteren Verbleib in der Wohnung das öffentliche Interesse überwiegt. 36 4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 34.2, 2.2.1 und 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004. Der Senat legt der Streitwertfestsetzung die Höhe des von der vorzeitigen Besitzeinweisung betroffenen Sachwertes zugrunde (vgl. auch OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 16.09.2010 -11 B 1179/10 -, juris Rn. 33). Dieser beträgt nach dem vorliegenden Wertgutachten 170.800,-- EUR. Mit Blick auf die endgültige Vernichtung der Wohnung durch die angegriffene Maßnahme war der Betrag nicht zu halbieren. 37 Der Beschluss ist unanfechtbar.