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Urteil

9 S 10/14

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 16. Oktober 2013 - 1 K 3239/13 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Herabsetzung seiner Beiträge zum Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg. 2 Der am ... 1967 geborene, am 04.09.2000 zur Rechtsanwaltschaft zugelassene Kläger ist seit 22.09.2000 Mitglied des beklagten Versorgungswerks. Nachdem er eine Tätigkeit als Rechtsanwalt in Bayern aufgenommen hatte, schied er aus der Rechtsanwaltskammer Baden-Württemberg aus und wurde Mitglied der bayerischen Rechtsanwaltskammer. Auf Antrag des Klägers setzte der Beklagte mit Bescheid vom 30.03.2001 die Mitgliedschaft des Klägers bei dem Beklagten nach § 10 Abs. 2 der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg in der Fassung vom 26.07.2012 (Die Justiz 2012, 367) - VwS - fort. 3 Nachdem der Kläger in den Zuständigkeitsbereich der Rechtsanwaltskammer Stuttgart zurückgekehrt war, widerrief diese mit Bescheid vom 09.07.2010 die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft, nachdem er auf die Rechte aus der Zulassung verzichtet hatte. 4 In der Folge teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass er seine Zulassung als Rechtsanwalt krankheitsbedingt zurückgegeben habe und bat, ihn von den Beitragszahlungen freizustellen. Er wolle die fortgesetzte Mitgliedschaft nicht kündigen. Er werde in München wieder als Rechtsanwalt zugelassen werden. Seine Rückstände könne er derzeit nicht begleichen. Zum 01.10.2010 nahm der Kläger eine Beschäftigung als angestellter Mitarbeiter bei einer Rechtsanwaltskanzlei in München auf. 5 Mit Schreiben vom 27.10.2010 teilte der Insolvenzverwalter des Klägers mit, dass mit Beschluss des Amtsgerichts Ulm vom 15.10.2010 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet worden sei. 6 Mit Bescheid vom 15.11.2010 hob die Deutsche Rentenversicherung Bund die Befreiung des Klägers von der Versicherungspflicht mit der Begründung auf, die Pflichtmitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung seiner Berufsgruppe sei beendet worden und seine Kammerzugehörigkeit habe geendet. 7 Nachdem der Kläger mitgeteilt hatte, keine weiteren Raten auf seine Rückstände leisten zu können, forderte der Beklagte ihn mit Schreiben vom 20.12.2010 auf, den derzeitigen Rückstand von 2.415,40 EUR binnen sechs Wochen auszugleichen, und drohte seinen Ausschluss aus dem Versorgungswerk nach § 10 Abs. 3 VwS an. 8 Mit getrennten Bescheiden vom 11.01.2011 setzte der Beklagte für den Kläger den nach § 13 Abs. 1 VwS vorgesehenen monatlichen Beitrag (3/10 des Regelpflichtbeitrags) für den Zeitraum vom 01.10.2010 bis zum 31.12.2010 und ab 01.01.2011 in Höhe von 328,35 EUR monatlich fest. Solange die Pflichtversicherung des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung andauere, habe er diesen Beitrag zu bezahlen. Nach der vom Beklagten gefertigten Beitragskontoübersicht belief sich der Beitragsrückstand des Klägers am 11.01.2011 auf 2.441,69 EUR. 9 In der Folge wandte sich der Kläger in mehreren Schreiben an den Beklagten. Es gebe keinen Beschluss des Insolvenzgerichts, wonach ihm zusätzlich an das Versorgungswerk zu entrichtende Beiträge vom Einkommen pfandfrei zu belassen seien. Sein Einkommen liege ohnehin unterhalb der Pfändungsfreigrenze. Er schaffe es einfach nicht, von den ihm verbleibenden 1.000,00 EUR, die pfändungsfrei seien, den 3/10 Regelpflichtbeitrag an das Versorgungswerk abzuführen. Er stelle nochmals einen Härteantrag und bitte darum, die Beitragszahlung auszusetzen. 10 Mit Bescheid vom 26.06.2012 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Beitragsherabsetzung nach § 15 Abs. 4 VwS ab. Die Voraussetzungen für eine Herabsetzung des Beitrags lägen nicht vor. Die wirtschaftliche Existenz des Klägers sei nicht gefährdet. 11 Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 29.06.2012 Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, ihm verblieben monatlich 1.029,99 EUR. Wenn er davon 330,00 EUR an das Versorgungswerk abführe, verbleibe ihm für die Bestreitung seines Lebensunterhalts ein Betrag von 700,00 EUR. Dieser liege deutlich unter den Hartz-IV-Sätzen. Der abzuführende Betrag könne allenfalls 200,00 EUR betragen. 12 Mit Bescheid vom 24.08.2012 schloss der Beklagte den Kläger wegen Beitragsrückständen gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 VwS von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk aus. Auch dagegen legte der Kläger Widerspruch ein. 13 Mit Widerspruchsbescheid vom 22.10.2012 wies der Beklagte beide Widersprüche zurück. Zum Begehren auf Beitragsreduzierung wurde ausgeführt, die Festsetzung des 3/10 Regelpflichtbeitrags sei weder sachlich noch persönlich unbillig. Es sei anerkannt, dass die satzungsrechtlich vorgesehene Veranlagung nach § 13 Abs. 1 VwS keine sachliche Unbilligkeit darstelle. Persönliche Billigkeitsgründe lägen nicht vor. Eine grobe Unbilligkeit i.S. des § 15 Abs. 4 VwS sei nur dann anzunehmen, wenn die wirtschaftliche Existenz des Betroffenen gefährdet sei. Der Vorstand erkenne an, dass sich der Kläger in einer finanziell prekären Lage befinde. Unbesehen der Tatsache, dass der Kläger derzeit für seine Qualifikationen zu einem geringen Salär tätig sei, habe der Vorstand bei der Ermessensausübung zu seinen Lasten berücksichtigt, dass er die Verpflichtung habe, der existenzgefährdenden Belastung dadurch entgegenzuwirken, dass er zur Erfüllung seiner Beitragsverpflichtungen entsprechende gerichtliche Anträge stelle, um diese von der Pfändbarkeit freistellen zu lassen. Es sei auch berücksichtigt worden, dass er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens selbst verschuldet habe. Im Übrigen sei zu bemerken, dass der Kläger als fortgesetztes Mitglied von seinem Kündigungsrecht Gebrauch machen könne. Er habe lediglich angeboten, 200,00 EUR im Monat zu bezahlen. Angesichts des Umstands, dass eine Ratenzahlung nicht eingehalten worden sei, sei für Ratenzahlungen kein Raum mehr. 14 Der Kläger hat wegen seines Ausschlusses aus dem Versorgungswerk bereits am 20.11.2012 Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Das Verfahren ist durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 04.12.2012 zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht Sigmaringen verwiesen worden und wird dort unter dem Aktenzeichen 1 K 4293/12 geführt. 15 Am 10.10.2013 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Sigmaringen die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung trägt seine Prozessbevollmächtigte vor, die Klage sei rechtzeitig erhoben, da aufgrund der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung im Widerspruchsbescheid die Jahresfrist laufe. Die Verpflichtungsklage sei auch begründet. Die Einstufung des Klägers auf den Regelbeitrag sei aufgrund seines laufenden Insolvenzverfahrens grob unbillig i.S. von § 15 Abs. 4 VwS, da der Kläger aufgrund des ihm verbleibenden pfändungsfreien Betrags von 1.029,99 Euro bei Abführung des Regelbeitrags unter die Hartz-IV-Sätze rutschen würde. 16 Mit Urteil vom 16.10.2013 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die am 10.10.2013 erhobene Klage sei zulässig. Zwar sei der Widerspruchsbescheid vom 22.10.2012 bereits am 23.10.2012 zugestellt worden. Aufgrund der fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung sei aber nicht die Rechtsbehelfsfrist von einem Monat nach § 74 Abs. 1 VwGO gelaufen, sondern die Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO. Die Rechtsbehelfsbelehrung sei fehlerhaft, weil sie über die Erhebung der Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart belehrt habe, obwohl die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Sigmaringen gegeben gewesen sei. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Sigmaringen folge aus § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO. 17 Die Klage sei nicht begründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die begehrte Beitragsherabsetzung aufgrund einer Härtefallentscheidung. Er könne die unbillige Härte durch die Kündigung seiner Mitgliedschaft selbst beseitigen. 18 Der Kläger habe Anträge auf Herabsetzung des eigentlich geschuldeten Beitrags gestellt. Bei der Festlegung des Zeitraums, über den im vorliegenden Verfahren eine Entscheidung getroffen werden könne, sei zu beachten, dass der Beklagte mit bestandskräftigen Bescheiden vom 11.01.2011 für den Zeitraum vom 01.10.2010 bis zum 31.12.2010 und ab 01.01.2011 den Beitrag auf 328,35 Euro (= 3/10 Regelpflichtbeitrag) festgesetzt habe. Damit habe er einen davor gestellten Härteantrag, soweit sich die Zeiträume decken, abgelehnt und das Beitragsverhältnis für diesen Zeitraum abschließend geregelt. Die Kammer gehe davon aus, dass eine Härte in Bezug auf die Beitragshöhe auch nach Erlass eines unanfechtbaren Beitragsbescheides, der den Beitrag für die Zukunft mit offenem Ende regelt, gestellt werden kann. Jedenfalls habe der Beklagte durch seinen Bescheid vom 26.06.2012, in dem er sich auf einen Antrag auf Beitragsherabsetzung des Klägers nach § 15 Abs. 4 VwS vom 26.05.2012 beziehe und den er in der Sache beschieden habe, den Weg für eine gerichtliche Überprüfung des Vorliegens einer Härte eröffnet. Da eine Härte, der nur durch eine Beitragsherabsetzung zu begegnen gewesen wäre, zu keinem der vom Kläger geltend gemachten Zeitpunkte vorgelegen habe, könne die Frage, über welchen Zeitraum der Beklagte zu einer Härtefallentscheidung durch das Gericht verpflichtet werden könnte, letztendlich offen bleiben. 19 Eine die Herabsetzung rechtfertigende grobe Unbilligkeit im Sinne des § 15 Abs. 4 VwS liege nicht vor. Die Bestimmung gelte auch für Mitglieder des Versorgungswerks, die ihre Mitgliedschaft nach dem Ausscheiden aus einer Rechtsanwaltskammer in Baden-Württemberg nach § 10 Abs. 2 Satz 1 VwS aufrecht erhielten, da die Mitgliedschaft mit allen Rechten und Pflichten bestehen bleibe. Allerdings könne auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass dem Kläger anders als den Pflichtmitgliedern ein Kündigungsrecht zustehe. Die Verweisung auf das Recht zur Kündigung sei nur dann ausgeschlossen, wenn durch den Verlust der Mitgliedschaft im Versorgungswerk ebenfalls eine unbillige Härte eintrete. Davon wäre im Falle des Klägers im Wesentlichen dann auszugehen, wenn sein Ausscheiden aus dem Versorgungswerk zum Verlust einer Versorgungsanwartschaft führe, er in kein anderes gesetzliches System der Sicherung vor den Risiken, vor denen die Mitgliedschaft im beklagten Versorgungswerk schützen soll, wechseln könnte oder absehbar wäre, dass der finanzielle Engpass nur von kurzer Dauer sein würde. Diese Voraussetzungen lägen beim Kläger nicht vor. Er habe einen unverfallbaren Anspruch auf eine Altersrente nach § 20 VwS aus den Beitragszeiten, in denen er die üblichen Beiträge entrichtet habe, erworben. Der Kläger sei Mitglied der gesetzlichen Rentenversicherung und könne diese Mitgliedschaft auch fortführen, wenn er wieder als Rechtsanwalt arbeite. Denn die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 SGB VI erfolge nicht kraft Gesetzes, sondern nur auf Antrag (vgl. § 6 Abs. 2 SGB VI). Zudem sei es aufgrund des Insolvenzverfahrens auch nicht absehbar, ob und wann er wieder als Rechtsanwalt arbeiten und dadurch seine finanzielle Situation verbessern könne. Da der Verlust der Mitgliedschaft nicht selbst mit einer unbilligen Härte für den Kläger verbunden sei, habe er die Härte, die sonst aus der Verpflichtung zur Zahlung des 3/10 Regelbeitrags bei seiner finanziellen Situation entstehen könnte, durch Kündigung seiner Mitgliedschaft selbst zu beseitigen. 20 Gegen das Urteil hat der Kläger die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er insbesondere vor: 21 Er befinde sich in einem Insolvenzverfahren und habe lediglich rund 1.000,00 EUR monatlich als pfändungsfreies Nettoentgelt zur Verfügung. Die Erhebung des 3/10 Regelpflichtbeitrages stelle deshalb eine grobe Unbilligkeit dar. Er rutsche dadurch unter die Hartz-IV-Sätze, was aus sozialen Gesichtspunkten nicht mehr zu rechtfertigen sei. Er könne nicht auf sein Kündigungsrecht nach § 10 Abs. 3 VwS verwiesen werden. Da er das Höchstalter von 45 Jahren bereits erreicht habe, könne er nach Erteilung der Wiederzulassung nicht mehr Mitglied des Beklagten werden. Er würde insoweit zur Aufgabe seines Bestandsschutzes gezwungen, ohne dass er die Sicherheit habe, tatsächlich wieder in einer Anwaltsversorgung in einem anderen Bundesland aufgenommen zu werden. Niemand könne ihm garantieren, dass er nach seiner Wiederzulassung als Rechtsanwalt in einem anderen Versorgungswerk überhaupt unterkommen werde, weil die Kriterien für die Aufnahme - neben dem Befreiungsverfahren nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI - vielschichtig seien. Da die Bedingungen der Rechtsanwaltsversorgung deutlich besser seien als die der gesetzlichen Rentenversicherung, würde der Verlust der Mitgliedschaft im Versorgungswerk für ihn eine erhebliche Schlechterstellung darstellen. 22 Gerade weil er einen unverfallbaren Anspruch auf eine Altersrente nach § 20 VwS aus Beitragszeiten, in denen er die üblichen Beiträge habe entrichten können, erworben habe, habe er auch ein Anrecht darauf, dass seine wirtschaftlich schwierige Situation bei der Beklagten als Härtefall gewertet und ihm ein Verbleib in der Anwaltsversorgung ermöglicht werde. 23 Er habe mit der Ausübung seines Wahlrechts, für seine berufliche Tätigkeit nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu verbleiben, sondern in einer berufsständischen Versorgung Mitglied zu werden, eine Entscheidung getroffen, die auch von dem Beklagten zu respektieren sei. Seine Insolvenz und seine wirtschaftliche Schieflage stellten einen vom Normalfall abweichenden atypischen Sachverhalt dar. Dass er sich in vorwerfbarer Weise in eine Notsituation gebracht haben solle, werde entschieden zurückgewiesen. Er sei ein Risiko mit einer Immobilienfinanzierung eingegangen und vorrangig dadurch in wirtschaftliche Not geraten. 24 Der Kläger beantragt sachdienlich, 25 das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 16.10.2013 - 1 K 3239/13 - zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 26.06.2012 in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 22.10.2012 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Beitragspflicht des Klägers auf den Mindestbeitrag festzusetzen. 26 Der Beklagte beantragt, 27 die Berufung zurückzuweisen. 28 Er verteidigt das angegriffene Urteil und trägt ergänzend vor: 29 Als fortgesetztes Mitglied ohne Anwaltszulassung hätte der Kläger von den Kündigungsmöglichkeiten des § 10 Abs. 3 VwS Gebrauch machen und sich von seiner Beitragspflicht längst befreien können. Seine Altersvorsorge stehe nicht zur Disposition, da er bereits unverfallbare Rentenanwartschaften erlangt habe. Zu Recht sei keine unbillige Härte für den Fall angenommen worden, dass sich der Kläger nach einer freiwilligen Kündigung auf eine zukünftig andernorts zu bildende Anwartschaft verweisen lassen müsste. Zwar könne er wegen Überschreitung der Altersgrenze nach einem freiwilligen Austritt aus dem Versorgungswerk bzw. einem Ausschluss aus dem Versorgungswerk in Baden-Württemberg nicht mehr Mitglied werden. Die 45-Jahresgrenze gelte aber nicht bei allen Versorgungswerken in anderen Bundesländern. In Bayern, wo der Kläger derzeit wohl tätig sei, und in Sachsen wäre deshalb ein Eintritt möglich. Bei einem Eintritt in ein anderes Versorgungswerk nach Vollendung der 45-Jahresgrenze werde er dort eigene Anwartschaften erwerben. Auch werde er aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der Deutschen Rentenversicherung Bund dort weiterhin Ansprüche erwerben und ausbauen. 30 Voraussetzung für die „unbillige Härte" i.S. von § 15 Abs. 4 VwS sei, dass die wirtschaftliche Existenz des Betroffenen gefährdet sei. Davon könne keine Rede sein, wenn der Kläger - im für ihn scheinbar „schlimmsten Fall" - „nur" noch bei der gesetzlichen Rentenversicherung versichert wäre. 31 Im Übrigen habe das Verwaltungsgericht fälschlicherweise angenommen, dass trotz der bestandskräftigen Bescheide vom 11.01.2013 mit der Festsetzung auf den 3/10- Regelpflichtbeitrag ein Beitragsherabsetzungsverfahren nach § 15 Abs. 4 VwS noch möglich sei. Nach der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs sei in einem solchen Fall der Anwendungsbereich dieser Billigkeitsnorm indes nicht eröffnet. Deshalb wäre die Klage schon aus diesem Grund abzuweisen gewesen. 32 Mit Bescheid vom 11.04.2014 hat der Beklagte den Kläger erneut aus dem Versorgungswerk ausgeschlossen. 33 Dem Senat liegen die Akten des Beklagten und des Verwaltungsgerichts vor. Darauf und auf die gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 34 Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). 35 Die zulässige, insbesondere fristgerecht (§ 124a Abs. 2 und Abs. 3 VwGO) eingelegte und mit einer Begründung versehene Berufung ist nicht begründet. Das angegriffene Urteil ist nicht zu ändern. Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage zu Recht abgewiesen. Zur Begründung wird zunächst auf die im Wesentlichen zutreffenden Darlegungen des Verwaltungsgerichts verwiesen, die sich der Senat zu eigen macht (vgl. § 130b Satz 2 VwGO). Ergänzend führt der Senat aus: 36 1. Die Bestandskraft der Bescheide vom 11.01.2011 steht dem Begehren auf Beitragsherabsetzung nach der Härtefallregelung des § 15 Abs. 4 VwS nicht entgegen. Zwar betrifft diese Vorschrift - ebenso wie die Bestimmung des § 163 AO, der sie nachgebildet ist (vgl. Senatsbeschluss vom 29.06.1992 - 9 S 1346/92 -, AnwBl. 1993, 306) - Billigkeitsmaßnahmen, die bei der Beitragsfestsetzung selbst getroffen werden. Demgemäß findet § 15 Abs. 4 VwS grundsätzlich keine Anwendung, wenn das Festsetzungsverfahren durch bestandskräftige Bescheide abgeschlossen ist (vgl. Senatsurteil vom 27.07.2012 - 9 S 569/11 -, Juris Rn. 34, m.w.N.). Allerdings hat sich der Beklagte hier nicht auf die Bestandskraft der Bescheide vom 11.01.2011 berufen. Vielmehr hat er das Begehren auf Beitragsherabsetzung wegen grober Unbilligkeit der Beitragserhebung ausweislich des Bescheides vom 26.06.2012 ausdrücklich inhaltlich geprüft und insoweit eine Entscheidung in der Sache getroffen. Da dem Bescheid auch eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt war, konnten beim Empfänger des Bescheides keine Zweifel am Vorliegen einer dem Rechtsschutz zugänglichen Sachentscheidung bestehen. 37 2. § 15 Abs. 4 VwS stellt - ebenso wie andere abgabenrechtliche Billigkeitsregelungen (vgl. etwa §§ 163, 227 AO) - eine einheitliche Ermessensvorschrift dar, bei der der unbestimmte Rechtsbegriff der groben Unbilligkeit zugleich Inhalt und Grenzen der pflichtgemäßen Ermessensausübung bestimmt (vgl. hierzu den Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19.10.1971 - GmS-OGB 3/70 -, BVerwGE 39, 355; Senatsbeschlüsse vom 22.03.2012 - 9 S 2744/09 - und vom 25.02.1997 - 9 S 2396/95 -). Ausgehend hiervon beschränkt sich die gerichtliche Kontrolle darauf, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise sie Gebrauch gemacht wurde (§ 114 Satz 1 VwGO). 38 Vor diesem Hintergrund ist auch der Senat der Auffassung, dass die vom Beklagten angestellten Ermessenserwägungen rechtlich nicht zu beanstanden sind. Ergänzend bemerkt der Senat: 39 Eine grobe Unbilligkeit im Sinne des § 15 Abs. 4 VwS in der Variante des hier allein maßgeblichen persönlichen Billigkeitsgrundes ist grundsätzlich anzunehmen, wenn die Erhebung des Beitrags zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz oder des notwendigen Lebensunterhalts des Beitragspflichtigen und seiner Familie führt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22.03.2012, a.a.O., 25.02.1997, a.a.O., und vom 11.09.1998 - 9 S 1679/98 -; Rüsken, in: Klein, Abgabenordnung, 9. Aufl. 2006, § 163 Rn. 87 zu § 163 AO, an den § 15 Abs. 4 VwS angelehnt ist; Tipke/Lang, Steuerrecht, 19. Aufl. 2008, § 21 Rn. 339 zu § 227 AO). Die Feststellung des abgabenrechtlichen Begriffs der Unbilligkeit erfordert dabei eine Gesamtwürdigung des Verhaltens des Beitragspflichtigen (vgl. Senatsbeschluss vom 22.03.2012, a.a.O., m.w.N.). Demgemäß kann auch berücksichtigt werden, ob der Beitragspflichtige die geltend gemachte Härte durch zumutbares eigenes Verhalten vermeiden kann (vgl. etwa zur Pflicht, alle zur Verfügung stehenden Mittel zur Begleichung der Beitragsschuld einzusetzen, von Groll, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, Stand: November 2011, § 227 AO Rn. 303). 40 Vor diesem Hintergrund kann nicht beanstandet werden, dass der Beklagte dem Kläger entgegengehalten hat, dass er von der ihm wegen seiner fortgesetzten Mitgliedschaft ohne Anwaltszulassung eingeräumten Kündigungsmöglichkeit gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 VwS hätte Gebrauch machen und sich so von seiner Beitragspflicht hätte befreien können. Seine Situation unterscheidet sich insoweit maßgeblich von der der fortgesetzten Mitgliedschaft nach § 10 Abs. 2 Satz 2 VwS, bei der es sich um eine Form der Pflichtmitgliedschaft auf Antrag handelt (vgl. Senatsbeschluss 22.12.1994 - 9 S 1347/92 -, Juris). Dass eine Kündigung dem Kläger nicht zumutbar wäre, kann nicht festgestellt werden. Dies wäre möglicherweise der Fall, wenn die Kündigung zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz oder des notwendigen Lebensunterhalts des Klägers führen würde. Derartiges hat er indes weder dargetan noch ist dies sonst ersichtlich. Der Kläger hat beim Beklagten bereits unverfallbare Rentenanwartschaften erlangt. Auch aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, die er auch nach einer Wiederzulassung als Rechtsanwalt fortsetzen kann (vgl. § 6 SGB VI), wird er dort weiterhin Rentenanwartschaften erwerben. Entsprechendes gilt im Falle eines Eintritts in ein anderes Versorgungswerk, das hierfür - anders als der Beklagte - keine Altersgrenze vorsieht. Der Hinweis des Klägers auf den ihm angeblich zustehenden „Bestandsschutz“ und die im Verhältnis zur Versorgung durch den Beklagten schlechteren Versorgungsleistungen der Deutschen Rentenversicherung ist nicht geeignet aufzuzeigen, dass im Falle der Kündigung der Mitgliedschaft beim Beklagten nach § 10 Abs. 3 VwS seine wirtschaftlichen Existenz gefährdet wäre. 41 Im Übrigen fehlt es auch an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass gerade die Erhebung des Beitrags nach § 13 Abs. 1 VwS wesentliche Ursache für die vom Kläger geltend gemachte Existenzgefährdung wäre. Dies ist indes Voraussetzung für die Annahme des hier maßgeblichen persönlichen Billigkeitsgrundes (vgl. Senatsbeschluss vom 22.03.2012, a.a.O.; Sächs. OVG, Beschluss vom 18.09.2012 - 4 A 282/11 -, Juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 13.10.2011 - 8 ME 173/11 -, Juris; Rüsken, a.a.O., § 163 Rn. 87 m.w.N.; vgl. auch Tipke/Lang, a.a.O., Rn. 339). Dass die schwierige wirtschaftliche Lage des Klägers in erster Linie oder gar allein auf Verbindlichkeiten gegenüber dem Beklagten beruht, ist für den Senat nicht erkennbar. 42 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 43 Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. 44 Beschluss vom 13. Oktober 2014 45 Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 63 Abs. 3, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1, 42 Abs. 1 GKG auf je 8.789,76 EUR festgesetzt (Differenz zwischen dem festgesetzten 3/10-Regelpflichtbeitrag und dem mit der Klage begehrten 1/13 Mindestbeitrag nach § 11 Abs. 3 VwS [244,16 EUR] x 36). 46 Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Gründe 34 Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). 35 Die zulässige, insbesondere fristgerecht (§ 124a Abs. 2 und Abs. 3 VwGO) eingelegte und mit einer Begründung versehene Berufung ist nicht begründet. Das angegriffene Urteil ist nicht zu ändern. Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage zu Recht abgewiesen. Zur Begründung wird zunächst auf die im Wesentlichen zutreffenden Darlegungen des Verwaltungsgerichts verwiesen, die sich der Senat zu eigen macht (vgl. § 130b Satz 2 VwGO). Ergänzend führt der Senat aus: 36 1. Die Bestandskraft der Bescheide vom 11.01.2011 steht dem Begehren auf Beitragsherabsetzung nach der Härtefallregelung des § 15 Abs. 4 VwS nicht entgegen. Zwar betrifft diese Vorschrift - ebenso wie die Bestimmung des § 163 AO, der sie nachgebildet ist (vgl. Senatsbeschluss vom 29.06.1992 - 9 S 1346/92 -, AnwBl. 1993, 306) - Billigkeitsmaßnahmen, die bei der Beitragsfestsetzung selbst getroffen werden. Demgemäß findet § 15 Abs. 4 VwS grundsätzlich keine Anwendung, wenn das Festsetzungsverfahren durch bestandskräftige Bescheide abgeschlossen ist (vgl. Senatsurteil vom 27.07.2012 - 9 S 569/11 -, Juris Rn. 34, m.w.N.). Allerdings hat sich der Beklagte hier nicht auf die Bestandskraft der Bescheide vom 11.01.2011 berufen. Vielmehr hat er das Begehren auf Beitragsherabsetzung wegen grober Unbilligkeit der Beitragserhebung ausweislich des Bescheides vom 26.06.2012 ausdrücklich inhaltlich geprüft und insoweit eine Entscheidung in der Sache getroffen. Da dem Bescheid auch eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt war, konnten beim Empfänger des Bescheides keine Zweifel am Vorliegen einer dem Rechtsschutz zugänglichen Sachentscheidung bestehen. 37 2. § 15 Abs. 4 VwS stellt - ebenso wie andere abgabenrechtliche Billigkeitsregelungen (vgl. etwa §§ 163, 227 AO) - eine einheitliche Ermessensvorschrift dar, bei der der unbestimmte Rechtsbegriff der groben Unbilligkeit zugleich Inhalt und Grenzen der pflichtgemäßen Ermessensausübung bestimmt (vgl. hierzu den Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19.10.1971 - GmS-OGB 3/70 -, BVerwGE 39, 355; Senatsbeschlüsse vom 22.03.2012 - 9 S 2744/09 - und vom 25.02.1997 - 9 S 2396/95 -). Ausgehend hiervon beschränkt sich die gerichtliche Kontrolle darauf, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise sie Gebrauch gemacht wurde (§ 114 Satz 1 VwGO). 38 Vor diesem Hintergrund ist auch der Senat der Auffassung, dass die vom Beklagten angestellten Ermessenserwägungen rechtlich nicht zu beanstanden sind. Ergänzend bemerkt der Senat: 39 Eine grobe Unbilligkeit im Sinne des § 15 Abs. 4 VwS in der Variante des hier allein maßgeblichen persönlichen Billigkeitsgrundes ist grundsätzlich anzunehmen, wenn die Erhebung des Beitrags zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz oder des notwendigen Lebensunterhalts des Beitragspflichtigen und seiner Familie führt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22.03.2012, a.a.O., 25.02.1997, a.a.O., und vom 11.09.1998 - 9 S 1679/98 -; Rüsken, in: Klein, Abgabenordnung, 9. Aufl. 2006, § 163 Rn. 87 zu § 163 AO, an den § 15 Abs. 4 VwS angelehnt ist; Tipke/Lang, Steuerrecht, 19. Aufl. 2008, § 21 Rn. 339 zu § 227 AO). Die Feststellung des abgabenrechtlichen Begriffs der Unbilligkeit erfordert dabei eine Gesamtwürdigung des Verhaltens des Beitragspflichtigen (vgl. Senatsbeschluss vom 22.03.2012, a.a.O., m.w.N.). Demgemäß kann auch berücksichtigt werden, ob der Beitragspflichtige die geltend gemachte Härte durch zumutbares eigenes Verhalten vermeiden kann (vgl. etwa zur Pflicht, alle zur Verfügung stehenden Mittel zur Begleichung der Beitragsschuld einzusetzen, von Groll, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, Stand: November 2011, § 227 AO Rn. 303). 40 Vor diesem Hintergrund kann nicht beanstandet werden, dass der Beklagte dem Kläger entgegengehalten hat, dass er von der ihm wegen seiner fortgesetzten Mitgliedschaft ohne Anwaltszulassung eingeräumten Kündigungsmöglichkeit gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 VwS hätte Gebrauch machen und sich so von seiner Beitragspflicht hätte befreien können. Seine Situation unterscheidet sich insoweit maßgeblich von der der fortgesetzten Mitgliedschaft nach § 10 Abs. 2 Satz 2 VwS, bei der es sich um eine Form der Pflichtmitgliedschaft auf Antrag handelt (vgl. Senatsbeschluss 22.12.1994 - 9 S 1347/92 -, Juris). Dass eine Kündigung dem Kläger nicht zumutbar wäre, kann nicht festgestellt werden. Dies wäre möglicherweise der Fall, wenn die Kündigung zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz oder des notwendigen Lebensunterhalts des Klägers führen würde. Derartiges hat er indes weder dargetan noch ist dies sonst ersichtlich. Der Kläger hat beim Beklagten bereits unverfallbare Rentenanwartschaften erlangt. Auch aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, die er auch nach einer Wiederzulassung als Rechtsanwalt fortsetzen kann (vgl. § 6 SGB VI), wird er dort weiterhin Rentenanwartschaften erwerben. Entsprechendes gilt im Falle eines Eintritts in ein anderes Versorgungswerk, das hierfür - anders als der Beklagte - keine Altersgrenze vorsieht. Der Hinweis des Klägers auf den ihm angeblich zustehenden „Bestandsschutz“ und die im Verhältnis zur Versorgung durch den Beklagten schlechteren Versorgungsleistungen der Deutschen Rentenversicherung ist nicht geeignet aufzuzeigen, dass im Falle der Kündigung der Mitgliedschaft beim Beklagten nach § 10 Abs. 3 VwS seine wirtschaftlichen Existenz gefährdet wäre. 41 Im Übrigen fehlt es auch an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass gerade die Erhebung des Beitrags nach § 13 Abs. 1 VwS wesentliche Ursache für die vom Kläger geltend gemachte Existenzgefährdung wäre. Dies ist indes Voraussetzung für die Annahme des hier maßgeblichen persönlichen Billigkeitsgrundes (vgl. Senatsbeschluss vom 22.03.2012, a.a.O.; Sächs. OVG, Beschluss vom 18.09.2012 - 4 A 282/11 -, Juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 13.10.2011 - 8 ME 173/11 -, Juris; Rüsken, a.a.O., § 163 Rn. 87 m.w.N.; vgl. auch Tipke/Lang, a.a.O., Rn. 339). Dass die schwierige wirtschaftliche Lage des Klägers in erster Linie oder gar allein auf Verbindlichkeiten gegenüber dem Beklagten beruht, ist für den Senat nicht erkennbar. 42 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 43 Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. 44 Beschluss vom 13. Oktober 2014 45 Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 63 Abs. 3, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1, 42 Abs. 1 GKG auf je 8.789,76 EUR festgesetzt (Differenz zwischen dem festgesetzten 3/10-Regelpflichtbeitrag und dem mit der Klage begehrten 1/13 Mindestbeitrag nach § 11 Abs. 3 VwS [244,16 EUR] x 36). 46 Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).