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Urteil

1 K 4293/12

VG Sigmaringen 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSIGMA:2013:1016.1K4293.12.0A
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Leitsätze
1. Ein Rechtsanwalt, der sich in einem Insolvenzverfahren befindet und Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung leistet, hat keinen Anspruch auf zusätzliche Freistellung der Beiträge zum Rechtsanwaltsversorgungswerk nach § 36 Abs. 1 InsO, § 850e Nr. 1 ZPO, wenn er die Mitgliedschaft im Rechtsanwaltsversorgungswerk jederzeit kündigen kann.(Rn.28) 2. Ist für den Erlass eines Widerspruchsbescheids ein Kollegialorgan zuständig, können Ermessenswägungen im gerichtlichen Verfahren nur bei Mitwirkung des Kollegialorgans nachgeschoben werden.(Rn.40)
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 24.08.2012 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 22.10.2012 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Rechtsanwalt, der sich in einem Insolvenzverfahren befindet und Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung leistet, hat keinen Anspruch auf zusätzliche Freistellung der Beiträge zum Rechtsanwaltsversorgungswerk nach § 36 Abs. 1 InsO, § 850e Nr. 1 ZPO, wenn er die Mitgliedschaft im Rechtsanwaltsversorgungswerk jederzeit kündigen kann.(Rn.28) 2. Ist für den Erlass eines Widerspruchsbescheids ein Kollegialorgan zuständig, können Ermessenswägungen im gerichtlichen Verfahren nur bei Mitwirkung des Kollegialorgans nachgeschoben werden.(Rn.40) Der Bescheid des Beklagten vom 24.08.2012 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 22.10.2012 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage ist zulässig und begründet. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist von Anfang an ausschließlich der Ausschluss des Klägers aus dem beklagten Versorgungswerk. Die Ausführungen zu der vom Beklagten abgelehnten Beitragsherabsetzung erfolgten hier lediglich zur Argumentation gegen den Ausschluss des Klägers aus dem Versorgungswerk der Rechtsanwälte. Der Ausschluss des Klägers aus dem Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg ist rechtswidrig. Der Bescheid des Beklagten vom 24.08.2012 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 22.10.2012 ist daher aufzuheben. Rechtsgrundlage für den Ausschluss eines Mitglieds, das seine Mitgliedschaft nach § 10 Abs. 2 Satz 2 der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg (RAVwS) fortgesetzt hat, ist § 10 Abs. 3 Satz 2 RAVwS. Danach kann die fortgesetzte Mitgliedschaft beendet werden, wenn sich das Mitglied mit der Beitragszahlung in Verzug befindet, eine schriftlich bestimmte, angemessene Zahlungsfrist erfolglos abgelaufen und dem Mitglied für diesen Fall der Ausschluss angekündigt worden ist. Die Tatbestandsvoraussetzungen für die Ermessensentscheidung über den Ausschluss des Klägers liegen vor (1.), die Ermessensentscheidung in den angefochtenen Bescheiden ist aber fehlerhaft (2.) und wurde auch nicht durch nachgeschobene Erwägungen geheilt (3.). 1. Der Kläger befand sich im Zeitpunkt seines Ausschlusses mit der Erfüllung von Beitragsforderungen im Verzug, da er die jedenfalls seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschuldeten Beiträge zum überwiegenden Teil nicht bezahlt hat. Der Verzug trat nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB (entsprechend) ohne Mahnung ein, da für die Beitragszahlung in § 15 Abs. 2 RAVwS eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist. Zahlungen nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zum Ausschluss belaufen sich auf 1.000,00 EUR. Dem stehen für diesen Zeitraum (Oktober 2010 bis August 2012) Beitragsforderungen in Höhe von 7.600,26 EUR (15-mal 328,38 EUR plus 8-mal 334,32 EUR) gegenüber, wenn man wie die Kammer in ihrem noch nicht rechtskräftigen Urteil vom 16.10.2013 im Verfahren des Klägers gegen den Beklagten auf Herabsetzung des Beitrags mit dem Aktenzeichen 1 K 3239/13 davon ausgeht, dass der Kläger nach § 13 Abs. 1 RAVwS 3/10 des Regelpflichtbeitrags schuldet. Der Kläger wäre aber auch im Verzug, wenn man davon ausgehen würde, dass er für die Monate nach dem Eintritt der Bestandskraft der Festsetzungsbescheide vom 11.01.2011 einen Antrag auf Herabsetzung des Beitrags auf den Mindestbeitrag gestellt hätte und diesem Antrag zu entsprechen gewesen wäre. Dann beliefen sich die Beiträge für den oben genannten Zeitraum auf 3.159,27 EUR (5-mal 328,38 EUR für die Monate Oktober 2010 bis einschließlich Februar 2011 plus 10-mal 84,19 EUR für den Zeitraum März 2011 bis Dezember 2011 plus 8-mal 84,43 EUR für den Zeitraum Januar 2012 bis August 2012). Das Tatbestandsmerkmal „Verzug mit der Beitragszahlung“ als Voraussetzung für die Ermessensentscheidung liegt unabhängig davon vor, ob der Beitrag, mit dem sich der Kläger in Verzug befand, in den Schreiben und Bescheiden des Beklagten korrekt angegeben wurde. Dass sich der Kläger auch bei Zugrundelegung seiner Rechtsauffassung jedenfalls mit einem Betrag in Höhe von 2.159,27 EUR (3.159,27 EUR minus 1.000,00 EUR) in Verzug befand, lässt sich nicht bestreiten. Denn der Streit um die richtige Beitragshöhe führt nicht zur Beitragsfreiheit. Eine vollständige Beitragsfreistellung sieht die Satzung des Beklagten nicht vor. Die Frist, die dem Kläger zur Tilgung seiner Beitragsschulden gesetzt wurde, ist ausreichend, auch wenn man von einer nicht getilgten Beitragsforderung in Höhe von 6.600,26 EUR ausgeht. 2. Die Ermessensentscheidung des Beklagten kann vom Verwaltungsgericht nur eingeschränkt überprüft werden (vgl. § 114 VwGO). Ein Ermessensfehler liegt vor, wenn die Behörde ein ihr zustehendes Ermessen nicht ausübt (Ermessensnichtgebrauch) oder die im Ermessenswege verhängte Rechtsfolge von der gesetzlichen Ermächtigung nicht gedeckt ist (Ermessensüberschreitung). Ein Ermessensfehler liegt auch dann vor, wenn sich die Behörde von sachfremden Erwägungen leiten lässt, sie den Zweck des Gesetzes verkennt, nicht von einem vollständigen und richtigen Sachverhalt ausgeht, einem Gesichtspunkt ein Gewicht beimisst, das ihm objektiv nicht zukommen kann, oder einen relevanten Gesichtspunkt nicht in die Entscheidung einstellt. Maßgeblich sind, soweit nicht eine noch im gerichtlichen Verfahren zulässige Korrektur erfolgt, die Ermessenwägen in der Gestalt, die sie durch den Widerspruchsbescheid gefunden haben. Die Ermessensentscheidung in der Gestalt des Widerspruchsbescheids zählt mehrere Gesichtspunkte auf, die die Entscheidung nicht jeder für sich, sondern nur in ihrer Gesamtheit tragen. Zu diesen Gesichtspunkten gehört der Vorhalt im Widerspruchsbescheid, dass es dem Kläger im Insolvenzfahren durch die Stellung von Anträgen zur Freistellung seines Einkommens möglich gewesen wäre, die erforderlichen finanziellen Mittel zur Zahlung des 3/10 Regelpflichtbeitrags nach 13 Abs. 1 RAVwS zu erhalten. Dieser Ansatz trifft aus tatsächlichen (a) und rechtlichen Gründen (b) nicht zu und führt daher zur Rechtswidrigkeit der Ermessenentscheidung, so wie sie in den angefochtenen Bescheiden enthalten ist. a) Der Betrag, den der Kläger von seinem Einkommen an den Insolvenzverwalter abzuführen hatte, als er in der Rechtsanwaltskanzlei ... und Kollegen in ... beschäftigt war, betrug nach seinen Angaben 206,40 EUR. Dieser Betrag liegt erheblich unter dem 3/10 Regelpflichtbeitrag nach § 13 Abs. 1 RAVwS in Höhe von 328,35 EUR monatlich. Er hätte auch zusammen mit dem nicht pfändbaren Einkommen des Klägers nicht ausgereicht, den Regelpflichtbeitrag zu finanzieren, ohne seinen Lebensunterhalt zu gefährden, wenn man berücksichtigt, dass er in seiner ... Zeit ein Nettoeinkommen in Höhe von 1.282,46 EUR bezog und davon auch die Aufwendungen für die Fahrkarte von ... nach ... in Höhe von 350,00 EUR zu bezahlen waren. Nach der Aufnahme der Tätigkeit in der Kanzlei ... in ... verminderte sich der im Insolvenzverfahren abzuführende Betrag auf 49,78 EUR, wie der vorgelegten Lohnabrechnung vom Juni 2012 zu entnehmen ist, bei einem Nettoverdienst von 1.227,83 EUR, in dem ein pauschal versteuertes Fahrgeld in Höhe von 127,50 EUR enthalten ist. Der Betrag von 49,78 EUR ist noch weniger ausreichend, wesentlich zur Deckung des 3/10 Regelpflichtbeitrags beizutragen. b) Ein Antrag des Klägers, sein über der Pfändungsfreigrenze liegendes Einkommen zur Deckung des Mitgliedsbeitrages im Versorgungswerk der Rechtsanwälte freizustellen, wäre ohne Aussicht auf Erfolg gewesen. Nach § 36 Abs. 1 InsO gehören Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, auch nicht zur Insolvenzmasse. Werden sie für die Insolvenzmasse beansprucht, kann sich der Schuldner durch die Stellung entsprechender Anträge dagegen wehren. § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO verweist u.a. auf § 850e ZPO. Nach § 850e Nr. 1 Satz 1 ZPO sind bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens Beträge, die unmittelbar aufgrund steuerrechtlicher oder sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners abzuführen sind, nicht mitzurechnen. Dazu gehören die vom Kläger vom Arbeitseinkommen zu entrichtenden Steuern sowie die Beiträge zur Rentenversicherung, zur Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung, nicht dagegen der Beitrag des Klägers zum Versorgungswerk der Rechtsanwälte. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 24.07.2008 - VII ZB 34/08 - juris Rdnr. 10, 11) sind Pflichtbeiträge für ein Versorgungswerk (dort das Versorgungswerk der Architekten) jedenfalls in der Höhe den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung gleichzustellen, in der für einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer bezogen auf ein entsprechendes Einkommen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten wäre. Pflichtmitgliedschaft und Pflichtbeiträge liegen auch dann noch vor, wenn ein Rechtsanwalt seine Mitgliedschaft nach § 10 Abs. 2 Satz 2 RAVwS auf Antrag fortsetzt (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.12.1994 - 9 S 1347/92 - juris), da er sie nicht durch einen freien Willensentschluss beenden kann. Diese rechtliche Einschätzung verliert aber dann ihre Grundlage, wenn die Zulassung als Rechtsanwalt wie im Fall des Klägers erlischt. Seine fortgesetzte Mitgliedschaft kann dann nicht mehr einer Pflichtmitgliedschaft gleichgestellt werden, weil er sie nach § 10 Abs. 3 RAVwS jederzeit und ohne Grund beenden kann. Die Übertragung des § 850e Nr. 1 Satz 1 ZPO auf Pflichtbeiträge zu einem Versorgungswerk soll nur sicherstellen, dass eine Person, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist, weil sie einem anderen auf gesetzlicher Grundlage beruhenden Sicherungssystem angehört, in Bezug auf die Pfändbarkeit ihrer Einkünfte nicht schlechter steht, als ein Arbeitnehmer mit seinem Arbeitseinkommen. Die Gleichstellung kann aber nicht dazu dienen, einer Person, die in der Rentenversicherung Pflichtmitglied ist und gleichzeitig einem Versorgungswerk angehört, die Beiträge zu zwei, dem gleichen Zweck dienenden Sicherungssystemen von der Pfändbarkeit freizustellen und dadurch die Gläubiger zu benachteiligen (a. A. im Ergebnis Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 09.07.2012 - 4 K 3992/11 - Seite 7 des amtlichen Abdrucks). Nach § 850e Nr. 1 Satz 2 Buchstabe a ZPO stehen den Beträgen nach § 850e Nr. 1 Satz 1 ZPO Beträge gleich, die der Schuldner nach den Vorschriften der Sozialversicherungsgesetze zur Weiterversicherung entrichtet. Zwar könnte daran gedacht werden, die fortgesetzte Mitgliedschaft eines Mitglieds im Versorgungswerk, das nicht mehr als Rechtsanwalt zugelassen ist, unter den Begriff der Weiterversicherung zu subsumieren. Dagegen steht aber, dass es auch bei der Anwendung § 850e Nr. 1 Satz 2 Buchstabe a ZPO gilt, eine Benachteiligung der Gläubiger durch Freistellung von Beiträgen zu zwei auf dasselbe Ziel gerichteten sozialen Sicherungssystemen zu verhindern. Eine Berücksichtigung auch des Beitrags zum Versorgungswerk käme einer Höherversicherung gegenüber der beim Kläger bestehenden Pflichtversicherung zur Rentenversicherung gleich, die nicht zulässig ist (vgl. Becker in Musielak, ZPO, 10. Auflage Rdnr. 4, Ausgabe in beck-online). 3. Zum Nachschieben bzw. Ergänzen von Ermessenserwägungen gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20.06.2013 - 8 C 48/12 - juris Rdnr. 31, 32, 35) das Folgende, dem sich die Kammer anschließt: „Ob ein Nachschieben von Ermessenserwägungen zulässig ist, bestimmt sich nach dem materiellen Recht und dem Verwaltungsverfahrensrecht. § 114 Satz 2 VwGO regelt lediglich, unter welchen Voraussetzungen derart veränderte Ermessungserwägungen im Prozess zu berücksichtigen sind… Neue Gründe für einen Verwaltungsakt dürfen nach dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht nur nachgeschoben werden, wenn sie schon bei Erlass des Verwaltungsakts vorlagen, dieser nicht in seinem Wesen verändert und der Betroffene nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt wird… Kommt ein Nachschieben von Ermessenserwägungen nach dem Vorstehenden in Betracht, so muss dies allerdings genügend bestimmt geschehen. Das Erfordernis hinreichender Bestimmtheit ergibt sich aus § 37 Abs. 1 VwVfG und gilt als Ausprägung des Rechtsstaatsgebots (Art. 20 Abs. 3 GG) auch für die Änderung eines Verwaltungsakts einschließlich seiner Begründung. Wird die Änderung erst in einem laufenden Verwaltungsprozess erklärt, so muss die Behörde unmissverständlich deutlich machen, dass es sich nicht nur um prozessuales Verteidigungsvorbringen handelt, sondern um eine Änderung des Verwaltungsakts selbst. Außerdem muss deutlich werden, welche der bisherigen Erwägungen weiterhin aufrechterhalten und welche durch die neuen Erwägungen gegenstandslos werden. Andernfalls wäre dem Betroffenen keine sachgemäße Rechtsverteidigung möglich … Das wäre mit der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG nicht zu vereinbaren“. Daneben ist auch zu beachten, dass die rückwirkende Auswechslung wesentlicher Ermessenserwägungen nicht zu lässig ist, wenn dadurch die Rechtsverteidigung wesentlich beeinträchtigt wird (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20.06.2013 - 8 C 10/12 - juris Rdnr. 64). Diese Ausführungen gelten entsprechend, wenn das Nachschieben von Ermessenserwägungen lediglich darin besteht, einen oder mehrere Gesichtspunkte zu streichen, auf die die Ermessensentscheidung im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid gestützt wurde, ohne neue Ermessenswägungen hinzuzufügen. Die oben genannten formellen Anforderungen sind erfüllt. Der Vertreter des Beklagten hat den Eingriff in die bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides angestellten Ermessenserwägungen deutlich gemacht, sodass sich der Kläger darauf einstellen konnte. Er hat zwar auf einen wesentlichen Gesichtspunkt der bisherigen Ermessenserwägungen, die Verweisung des Klägers auf die Möglichkeiten des Insolvenzrechts zur Beschaffung finanzieller Mittel, verzichtet. Da er aber keine neuen Erwägungen an deren Stelle eingeführt hat, wurde die Rechtsverteidigung des Klägers dadurch nicht beeinträchtigt, so dass die Streichung als solche unschädlich ist. Die Abänderung der Ermessenserwägungen durch den Geschäftsführer des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ist hier aber deshalb unzulässig, weil der Widerspruchsbescheid von einem Kollegialorgan, dem Vorstand des Beklagten, erlassen wurde und die Ergänzung der Ermessenserwägungen nicht auf dessen Entscheidung beruhen (vgl. Rennert in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 13. Auflage 2010, § 114 VwGO Rdnr. 89 am Ende, vgl. auch Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 29.07.1998 - 27 A 23.98 - juris zum Nachschieben von Ermessenserwägungen durch den Direktor einer Medienanstalt bei Erlass des Verwaltungsakts durch den Medienrat als Kollegialorgan), zumal da die Ausführung im Widerspruchsbescheid zu § 36 Abs. 1 InsO erstmals aufgenommen wurden und breiten Raum einnehmen und nicht nur eine Marginalie in der Begründung darstellen. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer macht von der Möglichkeit des § 167 Abs. 2 VwGO, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch. 5. Die Berufung ist nach § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Die Rechtssache hat aus zwei Gründen grundsätzliche Bedeutung. Zum einen wegen der Frage, ob § 850e Nr.1 ZPO auf gleichzeitige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und zu einem berufsständischen Versorgungswerk angewendet werden kann, wenn das Mitglied nach Verlust der Zulassung als Rechtanwalt das Recht zur freien Kündigung der Mitgliedschaft hat. Zum anderen wegen der Frage, ob es möglich ist, Ermessenserwägungen die im Widerspruchsverfahren von einem Kollegialorgan wie des Vorstands des Beklagten angestellt wurden, ohne Mitwirkung des Kollegialorgans im gerichtlichen Verfahren zu ergänzen bzw. zu ändern. Der Kläger wendet sich gegen seinen Ausschluss aus dem Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg. Der Kläger wurde am ...20... zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und dadurch am ...20... Mitglied des beklagten Versorgungswerks. Nach seinem Ausscheiden aus der Rechtsanwaltskammer Baden-Württemberg aufgrund der Aufnahme einer Tätigkeit als Rechtsanwalt in Bayern und der Begründung der Mitgliedschaft in der dortigen Rechtsanwaltskammer beantragte der Kläger nach § 10 Abs. 2 Satz 2 der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg (RAVwS) die Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft beim Beklagten. Mit Bescheid vom 30.03.2001 setzte der Beklagte die Mitgliedschaft des Klägers im Versorgungswerk der Rechtsanwälte nach § 10 Abs. 2 RAVwS fort. Mit Bescheid vom 09.07.2010 widerrief die Rechtsanwaltskammer Stuttgart, in deren Zuständigkeitsbereich der Kläger zurückgekehrt war, die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft, da dieser auf die Rechte aus der Zulassung verzichtet hatte. Später teilte der Kläger (Schreiben vom 29.08.2010) dem Beklagten mit, dass er seine Zulassung als Rechtsanwalt krankheitsbedingt zurückgegeben habe und bat, ihn von den Beitragszahlungen freizustellen. Er wolle die fortgesetzte Mitgliedschaft nicht kündigen. Er werde in ... wieder als Rechtsanwalt zugelassen werden. Zum 01.10.2010 nahm der Kläger eine Beschäftigung als Mitarbeiter (nicht als Rechtsanwalt) bei einer Rechtsanwaltskanzlei in ... auf. Mit Schreiben vom 12.10.2010 bezifferte der Beklagte den Beitragsrückstand des Klägers zum Zeitpunkt der Erstellung des Schreibens auf 1.452,14 EUR. Dieser setzt sich aus den Beiträgen für Juli, August und September 2010 in Höhe von jeweils 479,38 EUR zuzüglich 14,00 EUR Säumniszuschlägen zusammen. Man sei mit dem Angebot des Klägers einverstanden, dass dieser seinen Beitragsrückstand in Raten von 200,00 EUR, beginnend ab dem 15.11.2010, tilge. Die Bewilligung der Ratenzahlung werde von der Entrichtung von Zinsen in Höhe von 6 % abhängig gemacht. Mit Beschluss des Amtsgerichts ... vom 15.10.2010 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet. Danach teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass er keine weiteren Raten leisten könne. Mit Schreiben vom 20.10.2010 forderte der Beklagte den Kläger auf, den derzeitigen Rückstand von 2.415,40 EUR binnen sechs Wochen auszugleichen und kündigte den Ausschluss des Klägers aus dem Versorgungswerk nach § 10 Abs. 3 RAVwS an. Nachdem der Kläger durch sein Ausscheiden aus der Rechtsanwaltskammer seine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht verloren hatte und durch die Aufnahme seiner Erwerbstätigkeit in ... zum 01.10.2010 Mitglied der gesetzlichen Rentenversicherung geworden war, setzte der Beklagte mit getrennten Bescheiden vom 11.01.2011 für den Kläger den für diesen Personenkreis nach § 13 Abs. 1 RAVwS vorgesehenen monatlichen Beitrag (3/10 des Regelpflichtbeitrags) für den Zeitraum vom 01.10.2010 bis zum 31.12.2010 und ab 01.01.2011 in Höhe von 328,35 EUR monatlich fest. Es wurde ausgeführt, solange die Pflichtversicherung des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung andauere, habe er diesen Beitrag zu bezahlen. Nach der vom Beklagten gefertigten Beitragskontoübersicht belief sich der Beitragsrückstand des Klägers am 11.01.2011 auf 2.441,69 EUR. Die beiden Bescheide vom 11.01.2010 wurden bestandskräftig. In der Folgezeit trug der Kläger vor, er könne von seinem freien Einkommen in Höhe von 1.282,40 EUR keine 328,35 EUR an das Versorgungswerk im Monat bezahlen. Es gebe auch keine Möglichkeit, nach § 36 Abs. 1 InsO Einkommen zur Deckung der Beiträge freistellen zu lassen. Sein Einkommen liege ohnehin unter der Pfändungsfreigrenze. Mit Schreiben vom 26.05.2012 teilte der Kläger mit, er stelle nochmals einen Härteantrag und bitte darum, die Beitragszahlung auszusetzen. Mit Bescheid vom 26.06.2012 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Beitragsherabsetzung ab. Zur Begründung führte er aus, die Voraussetzungen für eine Beitragsherabsetzung nach § 15 Abs. 4 RAVwS lägen nicht vor. Die wirtschaftliche Existenz des Klägers sei nicht gefährdet. Der Kläger legte dagegen Widerspruch ein. Mit Schreiben vom 26.06.2012 wurde der Kläger „ein letztes Mal“ aufgefordert, den Rückstand von 6.747,43 EUR binnen sechs Wochen auszugleichen. Gemäß § 10 Abs. 2 RAVwS könne die nach § 10 Abs. 2 Satz 2 RAVwS fortgesetzte Mitgliedschaft durch Ausschluss des Mitglieds aus dem Versorgungswerk beendet werden, wenn das Mitglied sich mit der Beitragszahlung in Verzug befinde, eine schriftlich bestimmte, angemessene Zahlungsfrist erfolgslos abgelaufen und dem Mitglied für diesen Fall der Ausschluss angekündigt worden sei. Wegen des laufenden Insolvenzverfahrens (Eröffnung 15.10.2010) werde mitgeteilt, dass in die Berechnung des Rückstandes nur Beiträge, Säumniszuschläge und Kosten aufgenommen worden seien, die seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden seien. Das Schreiben wurde dem Kläger am 28.06.2012 zugestellt. Mit Bescheid vom 24.08.2012 schloss der Beklagte den Kläger gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 RAVwS von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk aus. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dem Kläger sei der Ausschluss mit Schreiben vom 26.06.2012 angekündigt worden. Zahlungen seien danach nicht erfolgt. Bei der Ausschlussentscheidung sei berücksichtigt worden, dass der Kläger auch in früheren Zeiten Schwierigkeiten gehabt habe, festgesetzte Beiträge fristgerecht zu bezahlen. Die letzte Einzahlung vom 07.08.2012 in Höhe von 200,00 EUR, der derzeitige Rückstand in Höhe von 7.336,99 EUR und die Eröffnung des Insolvenzverfahrens seien Belege für die Zahlungsschwierigkeiten des Klägers. Angesichts der Vorgeschichte und der zuletzt vorgelegten Gehaltsabrechnung sei nicht erkennbar, dass der Kläger in der Lage sei, den Rückstand abzutragen. Des Weiteren komme hinzu, dass die Anwaltszulassung widerrufen worden und es nicht wahrscheinlich sei, dass der Kläger im Bereich der Rechtsberatung künftig nachhaltige Einkünfte erzielen werde, die ausreichend sein würden, um den Rückstand abzutragen und zukünftige Beitragsverpflichtungen zu erfüllen. Aus dem Schreiben des Klägers ergebe sich glaubhaft, dass er keinerlei einsetzbares Vermögen habe. Da der Kläger zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides bereits 169 Mitgliedsmonate und 146 Beitragsmonate erlangt habe, habe er unverfallbare Altersrentenanwartschaften erlangt. Dies sei bei der Ermessensausübung berücksichtigt worden. Es sei erwogen worden, ausnahmsweise vom Ausschluss abzusehen, was aufgrund der genannten Tatsachen allerdings nicht zu einer Änderung der genannten Erwägungen geführt habe. Insgesamt habe die Ermessensentscheidung ergeben, dass der Kläger auszuschließen sei. Der Kläger legte am 12.09.2012 Widerspruch ein. Zur Begründung trug er vor, bereits der genannte Beitragsrückstand von 7.300,00 EUR treffe nicht zu. Die Herabsetzung auf den Mindestbeitrag sei ihm in unzulässiger Weise verweigert worden. Die Billigkeitsvorschrift sei fehlerhaft angewendet worden. Er habe angeboten, 200,00 EUR monatlich abzuführen. Bei Festsetzung des Mindestbeitrags sei er in der Lage, den laufenden Beitrag zu decken und den aufgelaufenen Rückstand, der weitaus geringer sei als vom Beklagten unterstellt, zu tilgen. Mit Widerspruchsbescheid vom 22.10.2012 wies der Beklagte die Widersprüche gegen den Bescheid über die Ablehnung der Beitragsherabsetzung vom 26.06.2012 und gegen den Bescheid über den Ausschluss des Klägers aus dem Versorgungswerk vom 24.08.2012 zurück. Zur Begründung der Ablehnung des Widerspruchs gegen die Ausschlussentscheidung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die formalen Voraussetzungen für den Ausschluss des Klägers nach § 10 Abs. 3 Satz 2 RAVwS seien erfüllt. Im Rahmen der Ermessensausübung habe sich der Vorstand von folgenden Erwägungen leiten lassen: Angesichts der Vorgeschichte und des Datums der letzten Zahlung sei nicht ersichtlich, dass der Kläger in der Lage wäre, den Rückstand abzutragen. Erschwerend komme hinzu, dass der Kläger ohne Anwaltszulassung im Bereich der Rechtsberatung zukünftig keine nachhaltigen Einkünfte erzielen werde. Die monatlichen Bruttoeinkünfte aus der Angestelltentätigkeit des Klägers in Höhe von 1.677,50 EUR reichten nicht aus, um den Rückstand abzutragen. Da der Kläger die Mitgliedschaft freiwillig fortgesetzt habe, fielen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens weiterhin Beitragsforderungen an. Die Höhe der Forderungen sei unabhängig vom Insolvenzverfahren. Die Versorgungsabgaben aus der Tätigkeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens könnten und müssten direkt aus den beruflichen Einkünften beglichen werden. Damit die Beitragsleistung auch trotz der Beschränkungen im Rahmen des Insolvenzverfahrens möglich sei, würden die Einkünfte des Klägers in Höhe der Versorgungsabgaben nicht von der Beschlagnahmewirkung des Eröffnungsbeschlusses erfasst. Nach § 36 Abs. 1 Insolvenzordnung gehörten nämlich Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterlägen, erst gar nicht zur Insolvenzmasse. Auf die entsprechende Anwendung des § 850 e ZPO werde verwiesen. Nicht der Zwangsvollstreckung unterlägen nach § 850 e Nr. 1 ZPO bei der Berechnung des Arbeitseinkommens Beiträge, die unmittelbar aufgrund sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen abzuführen seien. Unter diese Regelung seien auch die Versorgungsabgaben zu den berufsständischen Versorgungswerken zu subsumieren. Festzuhalten bleibe, dass der Kläger als Mitglied auch während der Dauer des Insolvenzverfahrens einkommensgerechte Beiträge zur Absicherung seiner Versorgung leisten könne. Der Kläger sei als Insolvenzschuldner gehalten, rechtzeitig und ausreichend Anträge nach §§ 36 Abs. 1 Satz 2 InsO, 850 a, 850 i ZPO an das Insolvenzgericht auf Pfandfreistellung zu stellen. Das sei zwar umständlich, aber nicht unmöglich. Der Kläger hätte beim Gericht beantragen können, dass ihm ein pfandfreier Anteil belassen werde, genauso wie er aus der Insolvenzmasse Unterhalt gewährt bekommen habe. Es gehe zu Lasten des Klägers, wenn er derartige Anträge nicht gestellt habe. Es würde dem Grundsatz der Gleichbehandlung mit anderen, nicht in Insolvenz befindlichen Mitgliedern widersprechen, wenn sich der Kläger mit seiner Untätigkeit seiner Beitragsverpflichtung entziehen könnte und gleichwohl die vollen Leistungen, vor allem auch Berufsunfähigkeitsrente und Altersrente mit Zurechnungszeiten, ohne Beitragszahlungen aufrecht erhalten könnte. Der Kläger habe die fortgesetzte Mitgliedschaft kündigen können, wenn er die festgesetzten Beiträge nicht bezahlen wolle. Im Rahmen der Ermessensausübung sei zu berücksichtigen gewesen, dass der Kläger bereits unverfallbare Altersanwartschaften erworben habe, die durch den Ausschluss nicht angetastet würden. Es sei auch erwogen worden, ausnahmsweise vom Ausschluss abzusehen. Es sei aber auch zu berücksichtigen gewesen, dass der Beklagte seine Leistungen nur bei Erfüllung der Beitragspflicht der Mitglieder erbringen könne und ihm im Fall der fortgesetzten Mitgliedschaft nicht das dauerhafte Versicherungsrisiko ohne Beitragszahlung aufgebürdet werden könne. Insgesamt habe die Ermessensentscheidung ergeben, dass der Kläger von der Mitgliedschaft auszuschließen sei. Ein Antrag auf Ratenzahlung nebst einem Vorschlag über Ratenhöhe und Laufzeit sei nicht gestellt worden. Es sei lediglich angeboten worden, dass der Kläger 200,00 Euro im Monat bezahle. Angesichts des Umstands, dass eine Ratenzahlung nicht eingehalten worden sei, sei für Ratenzahlungen kein Raum mehr. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 23.10.2012 zugestellt. Der Kläger hat am 20.11.2012 Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Das Verfahren ist durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 04.12.2012 zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht Sigmaringen verwiesen worden. Zur Begründung der Klage trägt die Prozessbevollmächtigte des Klägers vor, der Beklagte lasse völlig unberücksichtigt, dass sich der Kläger in einem laufenden Insolvenzverfahren befinde. Sein verfügbares Gehalt bewege sich an der Pfändungsfreigrenze von 1.030,00 Euro. Ohne Anwaltszulassung sei es ihm auch nicht möglich, ein höheres Gehalt zu erzielen. Bei Erfüllung der Beitragspflicht von 329,28 Euro verbliebe ihm ein Nettogehalt in Höhe von 700,00 Euro, das unter den Hartz-IV-Sätzen liege. Ein Antrag auf Festsetzung des Mindestbeitrags von 84,32 Euro sei abgelehnt worden. Bei Annahme des Angebots, 200,00 Euro monatlich zu leisten, was ihn an die Grenze des Hartz-IV-Satzes von rund 800,00 Euro bringen würde, hätte er den Mindestbeitrag leisten und Rückstände zurückführen können. Der Kläger habe sich darum bemüht, einen höheren Betrag pfändungsfrei stellen zu lassen. Die entsprechenden Anträge seien vom Insolvenzgericht und Insolvenzverwalter als nicht erfolgsversprechend eingestuft worden. Er habe sie auf ausdrücklichen Hinweis des Insolvenzgerichts zurückgenommen. Dem Kläger sei es nicht möglich, über das Insolvenzrecht seine Einkommenssituation zu verbessern. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 24.08.2012 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 22.10.2012 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt der Beklagte aus, der Kläger sei bestandskräftig mit Bescheiden vom 11.01.2013 auf den 3/10 Regelpflichtbeitrag richtig festgesetzt worden. Es sei anerkannt, dass bei bestandskräftigen Verwaltungsakten kein Beitragsherabsetzungsverfahren möglich sei. Gleichwohl habe der Beklagte eine Beitragsherabsetzung geprüft und darüber entschieden. Der Kläger habe die Möglichkeit des Insolvenzrechts, seine Einkommenssituation zu verbessern, nicht genutzt. Es fehle jeglicher Nachweis dass er sich um die Freistellung der Beiträge des Versorgungswerks gekümmert habe. Insbesondere sei zu berücksichtigen dass er seit Zahlung von 200,00 EUR am 07.08.2012 keine weiteren Zahlungen mehr geleistet habe. Der derzeitige Rückstand betrage 9.077,87 Euro. Die Ausführung, wonach er bereit sei, den Mindestbeitrag zu leisten, stehe im diametralen Gegensatz zu den tatsächlichen Zahlungen. Auf Fragen des Gerichts trug der Beklagte vor, der Kläger könne nach einem Ausschluss aus dem Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg nicht wieder in dieses Versorgungswerk aufgenommen werden. Der Kläger könne aber beispielsweise Mitglied des bayerischen Versorgungswerks werden, wo er derzeit tätig sei, da die dortigen Vorschriften von denen in Baden-Württemberg abwichen. Das Gericht gehe zu Unrecht davon aus, dass der Beklagte den Kläger auf § 36 InsO verwiesen habe. Zur Klarstellung wurde ausgeführt, dass der Beklagte lediglich den Umstand in Betracht gezogen habe, dass derartige Anträge nach § 36 InsO in Frage kommen könnten. Es sei bei der Ermessensausübung lediglich berücksichtigt worden, dass der Kläger ein derartiges Antragsverfahren nicht bis zum Ende durchgeführt habe. Da im Bereich des § 36 InsO durchaus Auslegungsspielräume für das Insolvenzgericht existierten, zumal die Konstellation mit der zusätzlichen Festsetzung des 3/10 - Regelpflichtbeitrags durch ein berufsständisches Versorgungswerk noch nicht höchstrichterlich entschieden sei, sei es dem Kläger zuzumuten gewesen, ein Antragsverfahren zu betreiben und diese Freistellung im eigenen Interesse zu erreichen. Dies nicht zu tun und hierfür die entsprechenden Beiträge nicht abzuführen, gehe zu Lasten des Klägers. Sofern die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung tatsächlich bereits freigestellt seien, erlange der Kläger bei der Deutschen Rentenversicherung eigene Anwartschaften und sei entsprechend abgesichert. In der mündlichen Verhandlung vom 16.10.2013 hat der Vertreter des Beklagten seine Ermessenserwägungen gestützt auf § 114 Satz 2 VwGO durch Schriftsatz vom 15.10.2013 und durch Erklärung zu Protokoll ergänzt. Er führte aus, der Ausschluss sei auch gerechtfertigt, wenn der Kläger seit dem 01.06.2012 nur den Mindestbeitrag nach § 11 Abs. 3 RAVwS zu bezahlen gehabt hätte. Der Kläger habe seit August 2012 keinerlei Zahlungen mehr erbracht. Auch bei Berücksichtigung des Mindestbeitrags beliefen sich die Schulden noch auf knapp 8.800,00 EUR. In den angefochtenen Bescheiden sollten die Ausführungen zu § 36 InsO nicht mehr tragend sein, sondern nur noch die verbleibende Begründung. Der Kammer hat 1 Band Akten des Beklagten vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird darauf sowie auf die Gerichtsakte verwiesen.