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Beschluss

8 S 1457/14

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 11. Juli 2014 - 8 K 2045/14 - geändert. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen in beiden Rechtszügen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 30.000,-- EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben. Der angefochtene Beschluss beschwert die Beigeladene auch materiell (vgl. zu dieser Voraussetzung der Zulässigkeit eines jeden Rechtsbehelfs VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.01.1997 - 5 S 2812/96 - NVwZ-RR 1998, 388), da das Verwaltungsgericht die zu ihren Gunsten angeordnete sofortige Vollziehung der ihr erteilten immissionsschutzrechtlichen Vorbescheide (vgl. § 9 Abs. 1 BImSchG) vom 20.01.2014 für unwirksam erklärt hat. II. 2 Die Beschwerde ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin zwar im Ansatz zutreffend als zulässig angesehen, hätte, wie sich aus der für den Senat grundsätzlich allein maßgeblichen Beschwerdebegründung (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO) ergibt, die Anordnung der sofortigen Vollziehung jedoch nicht für unwirksam erklären dürfen (1.). Der von der Antragstellerin gestellte Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen die immissionsschutzrechtlichen Vorbescheide des Antragsgegners vom 20.01.2014 hat keinen Erfolg, da die Voraussetzungen hierfür in der Sache nicht gegeben sind (2.). 3 1. Der Antrag der Antragstellerin ist in seiner ursprünglichen, auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen die immissionsschutzrechtlichen Vorbescheide des Antragsgegners vom 20.01.2014 gerichteten Gestalt statthaft und auch sonst zulässig. 4 a) Das Verwaltungsgericht hat zum Ausgangspunkt seiner Überlegungen den Umstand gemacht, dass es im Hinblick auf baurechtliche Vorbescheide (vgl. § 57 LBO) umstritten ist, ob diese einen vollzugsfähigen Inhalt haben und ob demgemäß die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines derartigen Vorbescheids nachteilige Rechtswirkungen entfaltet (verneinend: OVG Rheinland- Pfalz, Beschluss vom 19.09.1996 - 1 B 12692/96 - NVwZ 1998, 651; BayVGH, Beschluss vom 28.08.2007 - 14 AS 07.1379 -; offenlassend: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.10.1996 - 5 S 1959/96 - NVwZ 1997, 1008). Wie diese an einen Vorbescheid im Sinne des Bauordnungsrechts anknüpfenden Fragen zu entscheiden wären und welche Schlüsse daraus im Hinblick auf das Rechtsschutzinteresse für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gezogen werden müssten (vgl. dazu neben den bereits zitierten Entscheidungen BayVGH, Beschluss vom 31.03.1992 - 2 CS 92.627 - BayVBl. 1993, 85; ferner Decker, in: Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Art. 71 Rn. 159), bedarf hier keiner Klärung. Denn im Hinblick auf für sofort vollziehbar erklärte Vorbescheide nach § 9 Abs. 1 BImSchG, wie sie hier vorliegen, besteht nach nahezu einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, die auch die Beschwerdebegründung der Sache nach aufgreift, ein Rechtsschutzinteresse für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, weil eine Anordnung der sofortigen Vollziehung derartiger Bescheide die rechtliche Folge hat, dass sich die Behörde gegenüber dem Adressaten des Vorbescheides dahingehend bindet, die gemäß § 9 Abs. 1 BImSchG vorweggenommenen Entscheidungen ohne Rücksicht auf ein von Dritten gegen den Vorbescheid anhängig gemachtes Widerspruchs- oder Klageverfahren bei der Prüfung des späteren Genehmigungsantrags zugrunde zu legen. Mit der Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, deren gestattender Teil auf der Feststellungswirkung des vorangegangenen Vorbescheids aufbaut, wird dieser - im weiteren Sinne - vollzogen. Gegen diese Bindungswirkung kann ein Rechtsmittelführer im Wege eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO vorgehen, da - wie sich aus § 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO ergibt - ein Widerspruch auch gegen einen feststellenden Verwaltungsakt wie den immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid aufschiebende Wirkung entfalten kann (vgl. OVG Niedersachsen, Beschlüsse vom 20.02.1975 - VII OVG B 60/74 - GewArch 1975, 303, vom 28.12.1976 - VII OVG B 78/75 - DVBl. 1977, 347, vom 29.09.1986 - 7 D 4/86 - NVwZ 1987, 342; Storost, in: Ule /Laubinger/Repkewitz, Bundes-Immissionsschutzgesetz, § 9 Rn. E5; Kugelmann, in: Kotulla, Bundes-Immissionsschutzgesetz, § 9 Rn. 120 ff.; Peschau, in: Feldhaus, Bundes-Immissionsschutzrecht, § 9 BImSchG Rn. 41 f.; Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht III, § 9 BImSchG Rn. 97 ff.). Eine gerichtliche Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in einem solchen Fall würde zwar die Behörde nicht hindern, gleichwohl die Genehmigung zu erteilen, hätte aber zur Folge, dass die Behörde bis zur Bestandskraft des Vorbescheides nicht an dessen Feststellungen gebunden wäre, sondern diese im Genehmigungsverfahren erneut überprüfen müsste (vgl. Dietlein, a.a.O., Rn. 99; Peschau, a.a.O.). 5 b) Vor diesem Hintergrund ist auch der vom Antragsgegner vorgenommenen Anordnung der sofortigen Vollziehung der immissionsschutzrechtlichen Vorbescheide zugunsten der Beigeladenen die dargelegte rechtliche Wirkung beizumessen. Dies hat zur Folge, dass die Antragstellerin sich hiergegen mit einem auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gerichteten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zur Wehr setzen und ihr Rechtsschutzziel entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht dahingehend verstanden werden kann, dass es ihr auf die Beseitigung eines bloßen Rechtsscheins ankommt. 6 2. a) Da die auf die seitens der Beigeladenen dargelegten Gründe beschränkte Prüfung des Beschwerdegerichts nach § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO ergeben hat, dass die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts dessen Entscheidung nicht rechtfertigt, ist umfassend zu prüfen, ob vorläufiger Rechtsschutz nach allgemeinen Maßstäben zu gewähren ist (vgl. Senatsbeschluss vom 14.03.2013 - 8 S 2504/12 - VBlBW 2013, 384). Danach ist der Antrag abzulehnen. Aufgrund der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist festzustellen, dass die von der Antragstellerin eingelegten Widersprüche voraussichtlich keinen Erfolg haben werden, da die angefochtenen Bescheide keine sie schützenden Rechtsvorschriften verletzen. Dem Vollziehungsinteresse des Antragsgegners und der Beigeladenen ist daher der Vorrang vor dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin zu geben. 7 b) aa) Die Antragstellerin hat sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegen die Rechtmäßigkeit der der Beigeladenen erteilten Vorbescheide ins Feld geführt, dass sie an Planungsabsichten festhalte, nach denen - soweit ersichtlich - die von der Beigeladenen geplanten Windenergieanlagen an den vorgesehenen Standorten möglicherweise unzulässig sein könnten. Insoweit zielt das Vorbringen der Antragstellerin auf einen Flächennutzungsplan, dem nach seinem Inkrafttreten die Wirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zukommen sollen. Dies führt nicht auf einen Verstoß der angefochtenen Vorbescheide gegen Vorschriften, die dem Schutz der Antragstellerin dienen. Zwar sind die Voraussetzungen des § 35 BauGB auf ein Rechtsmittel der Gemeinde hin in vollem Umfang nachzuprüfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.05.2010 - 4 C 7.09 - BVerwGE 137, 74), doch ist eine Verletzung dieser Vorschrift nicht feststellbar. 8 bb) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann der Entwurf eines Flächennutzungsplans möglicherweise unter bestimmten Umständen einem Außenbereichsvorhaben als öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegenstehen (grundsätzlich verneinend allerdings OVG Niedersachsen, Beschluss vom 30.11.2004 - 1 ME 190/04 - BRS 67 Nr. 115; Hessischer VGH, Urteil vom 17.06.2009 - 6 A 630/08 - BRS 74 Nr. 178). Auch diese Frage bedarf hier keiner weiteren Klärung. Denn eine derartige „Vorwirkung“ kommt allenfalls dann in Betracht, wenn ein im Sinne des § 33 BauGB „planreifer“ Entwurf eines Flächennutzungsplans vorliegt (vgl. BVerwG, Urteile vom 13.03.2003 - 4 C 3.02 - NVwZ 2003, 1261, und vom 20.05.2010 a.a.O.), was vor der Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden (§§ 3 und 4 BauGB) nicht der Fall ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.08.1976 - IV B 153.75 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 129). Von einem derartig fortgeschrittenen Planungsstand kann hier jedoch nicht die Rede sein. Die Antragstellerin hat im erstinstanzlichen Verfahren lediglich mitgeteilt, dass sie im Rahmen der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft mit den Gemeinden Leibertingen und Sauldorf an ihrer Flächennutzungsplanung festhalte und daher der gemeinsame Ausschuss der Verwaltungsgemeinschaft einen Beschluss über die öffentliche Auslegung eines (gegenüber früheren Entwürfen geänderten) Entwurfs fassen wolle. Die Planung ist damit nicht nur von einer Planreife im Sinne des § 33 BauGB, sondern darüber hinaus auch von einem Stadium, das hinreichende Schlüsse auf ihre Verwirklichung zulässt, weit entfernt und kann nicht als öffentlicher Belang im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB anerkannt werden (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 08.02.1974 - IV C 77.71 - BRS 28 Nr. 48). Das Interesse einer Gemeinde, sich Planungsmöglichkeiten offenzuhalten, und damit zugleich ihre Planungshoheit sind als solche keine öffentlichen Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.10.1979 - IV C 22.77 - BRS 35 Nr. 85). 9 c) Weitere Rechtsverstöße zu Lasten der Antragstellerin, die ihre Widersprüche bislang nicht begründet hat, sind nicht ersichtlich. 10 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt entsprechend der Wertfestsetzung des Verwaltungsgerichts aus § 47 Abs. 3 und § 52 Abs. 1 GKG. 11 Der Beschluss ist unanfechtbar.