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Beschluss

3 S 2101/14

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. August 2014 - 2 K 3667/13 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts in beiden Instanzen auf jeweils 25.000,-- EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Flst.Nr. ... (H... ...). Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Altgefäll-Südwest“ der Beklagten vom 27.5.1982, der als Art der baulichen Nutzung ein Gewerbegebiet festsetzt. Auf den weiter östlich gelegenen Grundstücken Flst.Nr. ... und ... befindet sich das Betriebsgelände der Fa. ... GmbH. Die Firma betreibt u.a. Anlagen zur Wiederaufbereitung von Metallen und stellt Zubereitungen für die Galvanotechnik her. Sie verwendet dabei giftige und umweltgefährdende Stoffe, darunter Cyanwasserstoff (Blausäure). Sie gilt deshalb als Störfallbetrieb im Sinne der Zwölften Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (12. BlmSchV - Störfall-Verordnung). 2 Auf dem Grundstück des Klägers befindet sich ein 1995 errichtetes und mit Baugenehmigung der Beklagten zunächst als Lebensmittelmarkt genutztes Gebäude. Diese Nutzung wurde später wieder aufgegeben. Das Gebäude stand danach längere Zeit leer und wird nunmehr - ohne Baugenehmigung -als Fitnesscenter genutzt. Der vom Kläger gestellte Antrag auf nachträgliche Erteilung einer Baugenehmigung wurde von der Beklagten mit Bescheid vom 16.5.2013 abgelehnt. Der gegen den Bescheid eingelegte Widerspruch des Klägers wurde vom Regierungspräsidium Karlsruhe am 22.11.2013 zurückgewiesen. 3 Während des Widerspruchsverfahrens beschloss der Gemeinderat der Beklagten die Aufstellung des Bebauungsplans „Altgefäll II“ für das Gebiet, in dem unter anderem das Grundstück des Klägers und die Grundstücke der Fa. ... GmbH liegen. Zur Sicherung des Bebauungsplanverfahrens beschloss der Gemeinderat der Beklagten ferner am 15.10.2013 den Erlass einer Veränderungssperre, nach der in dem Gebiet des künftigen Bebauungsplans keine Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB durchgeführt werden dürfen. Die Satzung über die Veränderungssperre wurde am 8.11.2013 bekannt gemacht. 4 Der Kläger hat am 6.12.2013 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 16.5.2013 und des Widerspruchsbescheids zu verpflichten, ihm die beantragte Baugenehmigung zu erteilen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 11.8.2014 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Erteilung der beantragten Baugenehmigung stehe jedenfalls die von der Beklagten inzwischen erlassene Veränderungssperre entgegen. Die Veränderungssperre sei wirksam. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Zulassung einer Ausnahme von den durch sie begründeten Verboten. II. 5 Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe, die gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nur im Rahmen der Darlegungen des Klägers zu prüfen sind, liegen nicht vor. 6 1. Aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. 7 a) Das Verwaltungsgericht ist zu Recht von der Wirksamkeit der von der Beklagten erlassenen Veränderungssperre ausgegangen, nach der in dem Gebiet des künftigen Bebauungsplans „Altgefäll II“ keine Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB durchgeführt werden dürfen. Auf das auf die mündliche Verhandlung vom 22.4.2015 ergangene Urteil des Senats (3 S 2457/13), mit dem er den gegen die Satzung über die Veränderungssperre erhobenen Normenkontrollantrag des Klägers als unbegründet abgewiesen hat, wird Bezug genommen. 8 b) Gegen die Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts bestehen auch insoweit keine Bedenken, als das Verwaltungsgericht angenommen hat, der Kläger könne keine Ausnahme von der Veränderungssperre beanspruchen. 9 Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 BauGB kann die Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde Ausnahmen von der Veränderungssperre zulassen, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Damit wird eine Regelung für solche Fälle getroffen, in denen der Sicherungszweck der - generellen - Veränderungssperre die mit ihr verbundenen Verbote nicht rechtfertigt. Maßstab für die Zulassung einer Ausnahme ist demnach der konkrete Sicherungszweck der Veränderungssperre (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.9.2002 - 8 S 1833/02 - BauR 2003, 1537; Krautzberger, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl., § 14 Rn. 19; Sennekamp, in: Brügelmann, BauGB, § 14 Rn. 58). Öffentliche Belange stehen dementsprechend der Zulassung einer Ausnahme entgegen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. 10 Das ist hier der Fall. Nach den in der Vorlage zu der Sitzung des Gemeinderats der Beklagten vom 23.7.2013 gemachten Ausführungen soll das Gebiet des künftigen Bebauungsplans „Altgefäll II“ weiterhin gewerblich genutzt werden können, wie dies schon nach den bisher geltenden Bebauungsplänen der Fall war. Im Hinblick auf das Vorhandensein eines Störfallbetriebs im Sinne des Art. 12 der Seveso II-Richtlinie ist jedoch beabsichtigt, schutzbedürftige Nutzungen im Sinne des § 50 BlmSchG, soweit erforderlich, auszuschließen. Als Beispiele solcher Nutzungen werden in der Begründung öffentlich genutzte Gebäude mit Publikums- bzw. Kundenverkehr wie Einkaufszentren, Hotels, Fitnesscenter sowie Bürogebäude genannt, wenn diese nicht nur gelegentlich Besucher oder Geschäftspartner empfangen. 11 Nach § 50 Satz 1 BImSchG sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Art. 3 Nr. 5 der Seveso II-Richtlinie in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden. Der von der Vorschrift verwendete Begriff des „öffentlich genutzten Gebäudes“ ist der Seveso II-Richtlinie entnommen, nach dessen Art. 12 Abs.1 die Mitgliedstaaten u.a. dafür zu sorgen haben, dass in ihrer Politik der Flächenausweisung oder Flächennutzung und/oder anderen einschlägigen Politiken sowie den Verfahren für die Durchführung dieser Politiken langfristig dem Erfordernis Rechnung getragen wird, dass zwischen den unter diese Richtlinie fallenden Betrieben einerseits und Wohngebieten, öffentlich genutzten Gebäuden und Gebieten andererseits ein angemessener Abstand gewahrt bleibt, damit es zu keiner Zunahme der Gefährdung der Bevölkerung kommt. 12 In der englischen Fassung der Richtlinie ist von „buildings and areas of public use“, in der französische Fassung von „les immeubles et zones fréquenté par le public“ die Rede. Nimmt man nicht nur die deutsche, sondern auch die englische und die französische Sprachfassung in den Blick, so folgt hieraus ein weites Verständnis des Begriffs „öffentlich genutztes Gebäude“ (Uechtritz, BauR 2012, 1039, 1045), was im Übrigen schon der Sinn und Zweck von Art. 12 Abs.1 Seveso II-Richtlinie nahelegt. Es kann also nicht darauf ankommen, ob das Gebäude einem öffentlichen Zweck dient. Entscheidend ist vielmehr, ob das Gebäude von einem unbegrenzten und wechselnden Personenkreis genutzt bzw. aufgesucht wird (Uechtritz, a.a.O.; im Ergebnis ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 3.9.2009 - 10 D 121/07.NE - BauR 2010, 572; Jarass, BImSchG, 10. Aufl., § 50 Rn. 12; Hendler, DVBl. 2012, 532, 535). Dementsprechend sind auch sowohl der Europäische Gerichtshof (Urt. v. 15.9.2011 - Rs. C-53/10 - UPR 2011, 443) als auch das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 20.12.2012 - 4 C 11.11 - BVerwGE 145, 290) ohne weiteres davon ausgegangen, dass ein Gartencenter unter den Begriff des öffentlich genutzten Gebäudes im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Seveso II-Richtlinie fällt. 13 Bei dem hier in Rede stehenden Fitnesscenter, dessen Benutzerkreis nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ca. 1.000 Personen umfasst und monatlich um etwa 30 Personen zunimmt, handelt es sich danach unzweifelhaft um ein öffentlich genutztes Gebäude im Sinne des § 50 Satz 1 BImSchG und des Art 12 Abs.1 Seveso II-Richtlinie, da es von einem unbegrenzten und wechselnden Personenkreis aufgesucht wird. Der Einwand des Antragstellers, das Fitnesscenter sei „mitgliedschaftlich organisiert“, führt zu keiner anderen Beurteilung, da er nichts daran ändert, dass die Einrichtung von jedermann benutzt werden kann, der zuvor einen entsprechenden Benutzungsvertrag mit dem Betreiber des Fitnesscenters geschlossen hat. 14 Eine Zulassung des Vorhabens des Klägers liefe somit den von der Beklagten mit dem in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan verfolgten Zielen diametral entgegen. 15 2. Die Rechtssache besitzt keine grundsätzliche Bedeutung. 16 Die vom Kläger als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage, ob ein „mitgliedschaftlich organisiertes Fitnesszentrum“ zu den schutzbedürftigen Nutzungen im Sinne des § 50 Satz 1 BImSchG gehört“, ist zwar, wie der Kläger zu Recht geltend macht, bisher höchstrichterlich nicht entschieden. Der Umstand allein, dass es zu einer Rechtsfrage noch keine Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gibt, verleiht einer Rechtssache jedoch nicht grundsätzliche Bedeutung. Voraussetzung dafür ist vielmehr, dass eine bestimmte Rechtsfrage aus Gründen der Einheit des Rechts einschließlich gebotener Rechtsfortentwicklung eine Klärung gerade durch eine höchstrichterliche oder obergerichtliche Entscheidung verlangt. Daran fehlt es, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne weiteres beantworten lässt (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BVerwG, Beschl. v. 7.2.2005 - 4 BN 1.05 - NVwZ 2005, 584; Beschl. v. 10.9.2002 - 4 BN 39.02 - Juris; Beschluss vom 28.5.1997 - 4 B 91.97 - NVwZ 1998, 172). Aus den bereits genannten Gründen ist das hier der Fall. 17 3. Die vom Kläger behauptete Abweichung vom Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 15.9.2011 - 5 C 53/10 - (a.a.O.) vermag die Zulassung der Berufung schon deshalb nicht zu rechtfertigen, weil der Europäische Gerichtshof in der abschließenden Aufzählung der Gerichte in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, deren Entscheidungen eine Divergenz begründen können, nicht enthalten ist. 18 Die vom Kläger geltend gemachte Abweichung liegt davon abgesehen nicht vor. Das Urteil ist auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 3.12.2009 - 4 C 5.09 - (BauR 2010, 726) ergangen, mit dem das Bundesverwaltungsgericht dem Europäischen Gerichtshof u.a. die Fragen vorgelegt hat, ob - 1. - die aus Art. 12 Abs. 1 Seveso II-RL ergebenden Verpflichtungen nur an Planungsträger gerichtet sind, die über die Nutzung von Flächen auf der Grundlage einer Abwägung der berührten öffentlichen und privaten Belange zu entscheiden haben, oder auch an Baugenehmigungsbehörden, die eine gebundene Entscheidung über die Zulassung eines Vorhabens in einem bereits im Zusammenhang bebauten Ortsteil zu treffen haben und ob - 2. - diese Pflichten das Verbot umfassen, die Ansiedlung eines öffentlich genutzten Gebäudes, das keinen angemessenen Abstand zu einem bestehenden Störfallbetrieb wahrt, zu genehmigen, obwohl nicht oder nur unwesentlich weiter von dem Betrieb entfernt bereits mehrere vergleichbare öffentlich genutzte Gebäude vorhanden sind, der Betreiber des Störfallbetriebs infolge des neuen Vorhabens nicht mit zusätzlichen Anforderungen zur Begrenzung der Unfallfolgen rechnen muss und die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt sind. 19 Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs bezieht sich dementsprechend, wie der Kläger zutreffend bemerkt, unmittelbar nur auf die Fälle des § 34 BauGB. Das ändert jedoch nichts daran, dass die Ausführungen, die der Europäische Gerichtshof zu der zweiten Vorlagefrage gemacht hat nicht nur für den Fall Geltung beanspruchen, in der die Genehmigung eines konkretes Vorhaben in der Nachbarschaft eines Störfallbetriebs in Rede steht, sondern auch für Fälle, in denen - wie hier mit dem in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan „Altgefäll II“ - mit den Mitteln des Planungsrechts die Nutzungsmöglichkeiten im Bereich eines solchen Betriebs geregelt werden sollen. 20 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 21 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. 22 Der Beschluss ist unanfechtbar.