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Urteil

3 S 1547/13

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Anträge werden abgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan „Karlsruher Straße/ Juhe, 1. Änderung/Karl-Friedrich-Straße und Werderstraße“ der Antragsgegnerin vom 23.7.2012. 2 Die Antragsteller sind Eigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. ... (...-...) im Ortsteil Graben der Antragsgegnerin. Das mit einem Wohnhaus und zwei Schuppen bebaute Grundstück liegt im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans „Karlsruher Straße/Juhe“ der Antragsgegnerin vom 15.12.2008, der für dieses ein Dorfgebiet festsetzt. 3 Der Bebauungsplan „Karlsruher Straße/Juhe“ wird mit dem angefochtenen Bebauungsplan geändert. Gegenstand der Änderung ist die Aufhebung der Festsetzung einer privaten Grünfläche auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ... (...) und ... (...) sowie die Festsetzung einer Fläche für Stellplätze und Garagen nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB auf diesen Grundstücken. Die textliche Festsetzung 1.3 - Zufahrten, Stellplätze und Garagen sowie Nebenanlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB) - wird um den Zusatz ergänzt: In den festgesetzten Flächen für Stellplätze und Garagen sind Stellplätze und Garagen mit ihren Zufahrten im Sinne des § 12 BauNVO zulässig. Beide Grundstücke liegen in einem durch den Bebauungsplan „Karlsruher Straße/Juhe“ festgesetzten Dorfgebiet. 4 Dem Bebauungsplan „Karlsruher Straße/Juhe, 1. Änderung/Karl-Friedrich-Straße und Werderstraße“ liegt folgendes Verfahren zugrunde: 5 Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloss am 28.2.2011 den Bebauungsplan „Karlsruher Straße/Juhe“ im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB zu ändern und die Auslegung des Entwurfs der Bebauungsplanänderung. Die ortsübliche Bekanntmachung erfolgte am 3.3.2011 im Mitteilungsblatt Graben-Neudorf. Die Offenlage fand vom 11.3. bis zum 12.4.2011 statt. Die Antragsteller erhoben am 4.4.2011 mit der Begründung Einwendungen, die Bebauungsplanänderung erlaube nunmehr die sie beeinträchtigende Errichtung eines Carports unmittelbar an der gemeinsamen Grundstücksgrenze. 6 Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloss am 12.9.2011 die erneute Auslegung des Entwurfs in der Fassung vom 18.7.2011, die Durchführung eines vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB und das Absehen von der Umweltprüfung, von dem Umweltbericht, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB. Dieser Beschluss wurde am 22.9.2011 im Mitteilungsblatt Graben-Neudorf ortsüblich bekanntgemacht. Die erneute Offenlage erfolgte vom 30.9. bis zum 3.11.2012. 7 Die Antragsteller erhoben am 27.10.2011 wiederum Einwendungen. 8 Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloss am 23.7.2012 den Bebauungsplan „Karlsruher Straße/Juhe, 1. Änderung Karl-Friedrich-Straße und Werderstraße“ als Satzung. Die Ausfertigung erfolgte am 26.7.2012. Der Satzungsbeschluss wurde am gleichen Tag im Mitteilungsblatt Graben-Neudorf ortsüblich bekanntgemacht. Am 19.12.2013 erfolgte eine erneute ortsübliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses mit Rückwirkung zum 26.7.2012. 9 Das Landratsamt Karlsruhe erteilte den Eigentümern des Grundstücks Flst.-Nr. ... am 24.9.2012 eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Carports auf ihrem Grundstück. Hiergegen legten die Antragsteller am 24.10.2012 Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden wurde. 10 Die Antragsteller haben am 25.7.2013 das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor: Eigentümer des südlich angrenzenden Grundstücks Flst.-Nr. ..., ..., seien die Eheleute ... Diesen sei vor Erlass des Bebauungsplans „Karlsruher Straße/Juhe“ vom Landratsamts Karlsruhe am 27.6.2007 eine Baugenehmigung zur Nutzungsänderung und Umbau einer Scheune zu Wohnzwecken erteilt worden. Zum Nachweis der erforderlichen zwei Stellplätze seien nach der Genehmigungsplanung zwei Stellplätze ohne Überdachung vor der Hauswand und unter den Fenstern ihres eigenen Wohngebäudes vorgesehen gewesen. Die Stellplätze seien aber nicht ausgeführt worden. Der Bebauungsplan „Karlsruher Straße/Juhe“ setze für den als Stellflächen vorgesehenen Grundstücksteil eine nicht überbaubare private Grünfläche fest - als Teil eines zusammenhängenden, über mehrere Grundstücke verlaufenden Grünstreifens. 11 Am 8.6.2010 hätten die Eheleute ... einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Carports mit zwei Stellplätzen an der südlichen Außenwand des ihnen, den Antragstellern, gehörenden Wohngebäudes gestellt. Der vormalige Eigentümer des Grundstücks der Eheleute ... habe eine Baulast mit dem Inhalt bewilligt, dass dieser Bereich unbebaut bleibe. Die beabsichtigte Änderung verletze diese Baulast. Die Änderung betreffe die Abstandsfläche zu Grenzmauer und die zu ihren Gunsten bewilligten Baulast. 12 Dem Bebauungsplan fehle auch die städtebauliche Erforderlichkeit. Es sei lediglich darum gegangen, den Eheleuten ... einen Carport auf ihrem Grundstück an einer bestimmten Stelle zu ermöglichen. Auch hinsichtlich des zweiten Grundstücks gebe es kein städtebauliches Bedürfnis. Der Entwurf der Änderung werde damit begründet, bisher unbebaute Flächen umzuwidmen, um Stellplätze zu schaffen. Das Grundstück der Eheleute ... sei aber nicht unbebaut. Es gehe auch nicht um eine zukünftige Nachverdichtung, vielmehr handle es sich um eine schon abgeschlossene Bebauung. Weiterhin lägen die Voraussetzungen für ein vereinfachtes Planänderungsverfahren nicht vor. 13 An der Abstimmung über die Bebauungsplanänderung hätten u.a. die Stadträte ... und ... teilgenommen. Die Eheleute ... hätten berichtet, dass sie wegen der geplanten Stellplätze Frau Rechtsanwältin ... konsultiert hätten, die Mitarbeiterin oder Partnerin der Anwaltskanzlei ... in Bruchsal sei. ... sei ihr Vater und deshalb befangen gewesen. Gemeinderat ... sei gleichfalls befangen gewesen, da er auf dem Grundstück ... Rollrasen verlegt und das Pflaster geliefert habe. 14 Der Bebauungsplan leide an Abwägungsfehlern. Es seien ausschließlich die Interessen der Eigentümer des Grundstücks ... berücksichtigt worden. Die Interessen der Antragsteller seien völlig außer Betracht geblieben. Die Abwägung beruhe auf sachfremden Erwägungen. Die Gemeinde sei tätig geworden, um ein ganz konkretes Vorhaben der Nachbarn genau an dieser Stelle ohne jede Änderung zu ermöglichen. Ferner seien bei der Frage, ob vor der Außenwand eine Garage oder ein Carport errichtet werden könne, Brandschutzfragen nicht ausreichend berücksichtigt worden. Das Gebot der Rücksichtnahme werde nicht eingehalten. 15 Die Antragsteller beantragen, 16 den Bebauungsplan „Karlsruher Straße/Juhe, 1. Änderung Karl-Friedrich-Straße und Werderstraße“ der Antragsgegnerin vom 23.7.2012 für unwirksam zu erklären. 17 Die Antragsgegnerin beantragt, 18 den Antrag abzuweisen. 19 Sie erwidert: Der Bebauungsplan „Karlsruher Straße/Juhe“ der Antragsgegnerin habe dem Zweck gedient, die bebauungsplanrechtlichen Voraussetzungen für eine innerstädtische Nachverdichtung zu schaffen. Der Ortskern von Graben sei geprägt von Grundstücken, die überwiegend mit Wohnhäusern und Scheunen bebaut seien. Der Bebauungsplan schaffe die Voraussetzungen zur Umnutzung dieser Scheunen in Wohngebäude. Die Bestandsgebäude sollten in ihrer Bausubstanz erhalten bleiben und einer Wohnnutzung zugeführt werden im Sinne des flächensparenden Bauens und der Nachverdichtung. Aufgrund der Festsetzung „private Grünfläche“ habe die Errichtung von Stellplätzen auf diesen Flächen bauplanungsrechtlich nicht verwirklicht werden können. Die beiden von der Planänderung betroffenen Grundstücke wiesen im Gegensatz zu den übrigen Flächen, für die die Festsetzung der privaten Grünfläche gelte, die Besonderheit auf, dass sie an einer Erschließungsstraße lägen und nicht im rückwärtigen Bereich eines (bebauten) Grundstücks. 20 Der Bebauungsplan leide an keinen formellen oder materiellen Mängeln. Die Behauptung, der Gemeinderat ... habe die Eheleute ... in „dieser Bausache“ und hinsichtlich der geplanten Stellplätze beraten, werde ins Blaue hinein aufgestellt. Die Befangenheitsvorwürfe gegenüber dem Gemeinderat ... seien unbegründet. Herr ... habe zwar in der Tat Rollrasen verlegt und Pflaster geliefert. Dies sei jedoch in größerem zeitlichem Abstand zur Beschlussfassung geschehen. Die Beschlussfassung über den Bebauungsplan habe ihm daher keinen unmittelbaren Vorteil gebracht. 21 Die Behauptung, die Voraussetzungen für ein vereinfachtes Planänderungsverfahren hätten nicht vorgelegen, werde nicht belegt. Die Bebauungsplanänderung scheitere auch nicht an der fehlenden Erforderlichkeit. Zusätzlicher Wohnraum erfordere zusätzliche Stellplätze. Außerdem gehöre es zu einer zeitgemäßen Nutzung eines Grundstücks, dort auch Stellplätze errichten zu können. Dieses Ziel habe auf den betroffenen zwei Grundstücken bislang nicht erreicht werden können. Der Missstand sei erst im Zusammenhang mit dem Baugenehmigungsantrag der Eheleute ... erkannt worden. Bei der Baulast handle es sich um eine Abstandsflächenbaulast. Es bleibe dem Baugenehmigungsverfahren überlassen, ob ein konkretes Vorhaben rechtmäßig sei oder nicht. Die Frage des Brandschutzes sei ebenfalls erst im Baugenehmigungsverfahren zu klären. 22 Es liege keine Gefälligkeitsplanung vor. Da das Gebäude der Antragsteller direkt auf der Grundstücksgrenze errichtet worden sei, müssten diese damit rechnen, dass ein Grundstücksnachbar in zulässiger Weise sein Grundstück bebaue und dadurch nah an das Gebäude der Antragsteller heranrücke. Die Festsetzung der privaten Grünfläche im Bebauungsplan „Karlsruher Straße/Juhe“ habe nicht dem Schutz der Antragsteller vor der Errichtung baulicher Anlagen auf dem Nachbargrundstück gedient. Der Gemeinderat habe alle abwägungsrelevanten Belange ermittelt und diese in die Abwägung eingestellt. Insbesondere habe er dabei auch die Einwendungen der Antragsteller berücksichtigt. 23 Die das Bebauungsplanverfahren betreffenden Akten der Antragsgegnerin und die das Grundstück Flst.-Nr. ... betreffenden Baugenehmigungsakten des Landratsamts Karlsruhe liegen dem Senat vor. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf sie und auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen. Entscheidungsgründe 24 Die Normenkontrollanträge sind unzulässig. 25 1. Die Normenkontrollanträge der Antragsteller vom 25.7.2013 sind zwar nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch fristgerecht innerhalb der Ein-Jahres-Frist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt worden, da der Bebauungsplan „Karlsruher Straße/Juhe, 1. Änderung/Karl-Friedrich-Straße und Werderstraße“ erstmals am 26.7.2012 ortsüblich bekannt gemacht wurde. Die Antragsteller sind auch nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB prozessual präkludiert, da sie Einwendungen geltend machen, die sie bereits bei der öffentlichen Auslegung erhoben haben (zu Inhalt und Umfang der Präklusionswirkung vgl. etwa Urteil des Senats vom 2.11.2009 - 3 S 3013/08 - BauR 2010, 252 [Ls]). 26 2. Den Antragstellern fehlt jedoch die Antragsbefugnis. 27 Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist jede natürliche oder juristische Person antragsbefugt, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Hierfür ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (BVerwG, Urt. v. 30.4.2004 - 4 CN 1.03 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165; zur Antragsbefugnis bei Änderungen eines Bebauungsplans vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.11.2014 - 5 S 302/13 -BauR 2015, 816). An dieser Möglichkeit fehlt es, wenn eine Rechtsverletzung offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausscheidet (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215; Urt. v. 18.11.2002 - 9 CN 1.02 - BVerwGE 117, 209). 28 a) Eine die Antragsbefugnis begründende subjektive Rechtsposition ist in erster Linie das im Plangebiet befindliche Grundeigentum, dessen Inhalt und Schranken durch die planerischen Festsetzungen eines Bebauungsplans unmittelbar und rechtssatzmäßig bestimmt und ausgestaltet werden (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Die Antragsteller sind jedoch nicht Eigentümer von Grundstücken im Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans und können sich daher nicht auf die Möglichkeit einer Verletzung ihres Grundrechts auf Eigentum berufen. Dem steht - anders als die Antragsteller möglicherweise meinen - nicht entgegen, dass ihr Grundstück im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans „Karlsruher Straße/Juhe“ der Antragsgegnerin vom 15.12.2008 liegt, der mit dem angefochtenen Bebauungsplan für die Grundstücke Flst.-Nr. ... (...) und ... (...) geändert wird (vgl. dazu etwa BVerwG, Beschl. v. 8.12.2011 - 4 BN 34.11 - BRS 78 Nr. 75; Urt. des Senats v. 4.2.2014 - 3 S 147/12 - VBlBW 2014, 468). Im Übrigen sind auch die Eigentümer von im Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans gelegenen Grundstücken nicht ausnahmslos antragsbefugt; wenden sie sich nur gegen Festsetzungen, die ihr Grundstück nicht betreffen, müssen sie vielmehr zur Begründung ihrer Antragsbefugnis eine mögliche Verletzung des Abwägungsgebots dartun und sich auf abwägungserhebliche eigene Belange berufen können (BVerwG, Beschl. v. 20.9.2005 - 4 BN 46.05 -BauR 2006, 352). 29 b) Auch Eigentümer außerhalb des Plangebiets gelegener Grundstücke sind antragsbefugt, wenn sie eine Verletzung des in § 1 Abs. 7 BauGB normierten bauplanungsrechtlichen Abwägungsgebots geltend machen können. Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Dieses Gebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Es verleiht damit Privaten ein subjektives Recht darauf, dass ihre Belange in der Abwägung ihrem Gewicht entsprechend „abgearbeitet“ werden (BVerwG, Urt. v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10 -BVerwGE 140, 41; Urt. v. 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215). Der Antragsteller in einem Normenkontrollverfahren kann sich deshalb im Rahmen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch darauf berufen, dass seine abwägungsrelevanten Belange möglicherweise fehlerhaft abgewogen wurden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind grundsätzlich auch in diesem Fall keine höheren Anforderungen zu stellen. Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (BVerwG, Urt. v. 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215). 30 Macht der Antragsteller eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend, so muss er einen Belang als verletzt bezeichnen, der für die Abwägung beachtlich war. Private Belange sind in der Abwägung nur insoweit zu berücksichtigen, als sie in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind hiernach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (ständige Rechtsprechung; z.B. BVerwG, Beschl. v. 2.3.2015 - 4 BN 30.14 -ZfBR 2015, 380; Beschl. v. 29.7.2013 - 4 BN 13.13 - ZfBR 2014, 159; Urt. v. 16.6.2011, a.a.O.; Urt. 30.4.2004 - 4 CN 1.03 - NVwZ 2004, 1120). Zwar ist die Prüfung der Antragsbefugnis nicht unter Auswertung des gesamten Prozessstoffes vorzunehmen und sie darf nicht in einem Umfang und einer Intensität erfolgen, die einer Begründetheitsprüfung gleichkommt. Andererseits muss das Normenkontrollgericht widerstreitendes Vorbringen des Antragsgegners, auf dessen Grundlage sich die maßgeblichen Tatsachenbehauptungen in der Antragsschrift als offensichtlich unrichtig erweisen, nicht ausblenden, sondern kann auf der Grundlage des wechselseitigen Schriftverkehrs darüber befinden, ob es einen abwägungserheblichen Belang des Antragstellers geben kann (BVerwG, Beschl. v. 2.3.2015 - 4 BN 30.14 - ZfBR 2015, 380; Beschl. v. 10.7.2012 - 4 BN 16.12 - UPR 2013, 31; Beschl. v. 29.7.2013 - 4 BN 13.13 - ZfBR 2014, 159). 31 Zur Begründung ihrer Antragsbefugnis machen die Antragsteller allein geltend, die Antragsgegnerin habe ihr Interesse an der Beibehaltung der nicht bebaubaren - privaten Grünfläche auf dem südwestlich angrenzenden Grundstück Flst.-Nr. ... nicht ordnungsgemäß abgewogen. Die Bebauungsplanänderung gestatte nunmehr die Errichtung von Stellplätzen und Garagen auch an der gemeinsamen Grundstücksgrenze. Dadurch würden sie beeinträchtigt. Dieses Vorbringen vermag - gemessen an den eingangs dargestellten Vorgaben - die Antragsbefugnis der Antragsteller nicht zu begründen. 32 aa) Die Zulassung von Stellplätzen und Garagen in einem Dorfgebiet nach Maßgabe des § 12 BauNVO – und damit nur in einem durch diese Vorschrift begrenzten Umfang – führt allenfalls zu einer geringfügigen Beeinträchtigung. Dem steht nicht entgegen, dass entsprechend der baden-württembergischen Landesbauordnung (§ 6 LBO) Stellplätze und Garagen grundsätzlich auch an der Grundstücksgrenze errichtet werden dürfen. Zudem führt die allgemeine planungsrechtliche Zulassung von Stellplätzen und Garagen noch nicht zwingend dazu, dass diese auch tatsächlich an der Grundstückgrenze errichtet werden dürfen. Denn bei der Frage der Zulässigkeit der Herstellung von Stellplätzen und Garagen ist im konkreten Einzelfall das bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot zu beachten. Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 1. Halbs. BauNVO sind sie dann unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen ausgehen, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzulässig sind. Eine ähnliche Regelung enthält - in bauordnungsrechtlicher Hinsicht - § 37 Abs. 7 Satz 2 LBO. Danach darf die Nutzung von Stellplätzen und Garagen die Gesundheit nicht schädigen; sie darf auch die Ruhe und die Erholung in der Umgebung durch Lärm, Abgase oder Gerüche nicht erheblich stören (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.12.2013 - 3 S 1964/13 -VBlBW 2014, 275 m.w.N.). 33 bb) Die Antragsteller können sich zur Begründung ihrer Antragsbefugnis auch nicht auf die von dem früheren Eigentümer des damaligen Grundstücks Flst.-Nr. ... bestellte Baulast berufen. 34 Diese hat folgenden Inhalt: 35 „Der Eigentümer - Erbbauberechtigte - des Grundstücks Gewann alter Ortsetter Karl-Friedrich-Str. Flurstück Nr. ... über nimmt für sich und die Rechtsnachfolger als Baulast gem. § 108 LBO die Verpflichtung sein Grundstück zu Gunsten des Grundstücks Flurstück Nr. ... in einem Abstand von mindestens 6,00 m von dem auf diesem geplanten Erweiterungsbau des Wohnhauses dauernd unüberbaut zu lassen. Ein zusätzlich erforderlicher Abstand wegen mehr als 2-geschossiger Bauweise oder wegen weitergehend notwendiger Fensterabstände bleibt unberührt. § 7 Abs. 3 LBO bleibt unberührt. Die Abstände werden nach den Vorschriften der LBO für Baden-Württemberg in der jeweils gültigen Fassung gemessen. Das Erfordernis anbauen zu müssen oder die Gestattung anbauen zu dürfen bleiben hiervon unberührt.“ 36 Danach handelt es sich bei dieser Baulast um eine Abstandsflächenbaulast zugunsten des Grundstücks Flst.-Nr. ... für einen Erweiterungsbau, dem mangels Einhaltung der erforderlichen Abstandsflächen ansonsten die Baugenehmigung versagt geblieben wäre. Dies ergibt sich auch aus dem Hinweis auf § 7 LBO. Diese Baulast begünstigt die Antragsteller aber nur insoweit, als die Zulässigkeit des Erweiterungsbaus angesprochen wird. § 7 Abs. 3 LBO in ihrer damaligen Fassung, der die Errichtung von Garagen und überdachten Stellplätze an der Grenze bei Einhaltung bestimmter Höchstmaße in einer der heutigen Regelung in § 6 Abs. 1 Nr. 1 LBO vergleichbaren Weise erlaubte, sollte von der Baulast unberührt bleiben. Aus der Baulast kann somit keine Begünstigung hinsichtlich der hier in Rede stehenden Errichtung von Stellplätzen und Garagen entnommen werden(vgl. § 7 Satz 2 LBO; § 7 Abs. 3 LBO a.F.; zur Auslegung von Baulasten und zur maßgeblichen Rechtslage vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 15.4.2008 - 8 S 12/07 - VBlBW 2009, 184). Damit scheidet eine Berufung auf die Baulast (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 9.12.1997 - 5 S 2568/97 - NVwZ 1998, 535; Beschl. v. 23.01.1998 - 5 S 2053/97 - NVwZ 1998, 975) zur Begründung der Antragsbefugnis offensichtlich aus. 37 cc) Schließlich ist ein schutzwürdiges Vertrauen der Antragsteller auf den Fortbestand einer das private Eigentum in besonderer Weise belastenden privaten Grünfläche auf einem bereits mit einem Wohnhaus bebauten Nachbargrundstück nicht zu erkennen. Nachbarn müssen bei einer sich verdichtenden Bebauung innerhalb eines bereits vorhandenen Bauplanungsgebiets damit rechnen, dass eine derartige private Grünfläche den veränderten städtebaulichen Verhältnissen, auf die die Antragsgegnerin in der Begründung der Bebauungsplanänderung maßgebend abstellt, entsprechend entfallen kann. Dies gilt im vorliegenden Verfahren auch deshalb, weil die Festsetzung der privaten Grünflächen im Bebauungsplan „Karlsruher Straße/Juhe“ der Antragsgegnerin vom 15.12.2008 nicht zu Gunsten der Antragsteller getroffen wurde und deshalb keine nachbarschützende Wirkung entfaltet. Denn nach Ziffer 1 der Begründung der planungsrechtlichen Festsetzungen sollte der Bebauungsplan zur Sicherstellung einer behutsamen Nachverdichtung im Ortskern von Graben aufgestellt werden. Es sollte dabei das ortstypische Straßenbild sowie die Struktur der Scheunenbebauung im Zusammenhang mit der verbreiteten Grenzbebauung und die dahinterliegenden Grüngärten gesichert werden. Diese Begründungserwägung zeigt, dass die Festsetzung der privaten Grünflächen allein aus städtebaulichen Gründen erfolgte. Gleiches bringt die Begründung unter Ziffer 5.5.6 zu den privaten Grünflächen zum Ausdruck. Von einer Grenzbebauung mit dahinterliegenden Grüngärten kann zudem, was die beiden von der angefochtenen Änderung des Bebauungsplans betroffenen Grundstücke betrifft, gerade keine Rede sein. 38 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 159 Satz 2 VwGO. 39 Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. 40 Beschluss vom 19.Mai 2015 41 Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 15.000,-- EUR festgesetzt. 42 Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Gründe 24 Die Normenkontrollanträge sind unzulässig. 25 1. Die Normenkontrollanträge der Antragsteller vom 25.7.2013 sind zwar nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch fristgerecht innerhalb der Ein-Jahres-Frist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt worden, da der Bebauungsplan „Karlsruher Straße/Juhe, 1. Änderung/Karl-Friedrich-Straße und Werderstraße“ erstmals am 26.7.2012 ortsüblich bekannt gemacht wurde. Die Antragsteller sind auch nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB prozessual präkludiert, da sie Einwendungen geltend machen, die sie bereits bei der öffentlichen Auslegung erhoben haben (zu Inhalt und Umfang der Präklusionswirkung vgl. etwa Urteil des Senats vom 2.11.2009 - 3 S 3013/08 - BauR 2010, 252 [Ls]). 26 2. Den Antragstellern fehlt jedoch die Antragsbefugnis. 27 Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist jede natürliche oder juristische Person antragsbefugt, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Hierfür ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (BVerwG, Urt. v. 30.4.2004 - 4 CN 1.03 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165; zur Antragsbefugnis bei Änderungen eines Bebauungsplans vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.11.2014 - 5 S 302/13 -BauR 2015, 816). An dieser Möglichkeit fehlt es, wenn eine Rechtsverletzung offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausscheidet (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215; Urt. v. 18.11.2002 - 9 CN 1.02 - BVerwGE 117, 209). 28 a) Eine die Antragsbefugnis begründende subjektive Rechtsposition ist in erster Linie das im Plangebiet befindliche Grundeigentum, dessen Inhalt und Schranken durch die planerischen Festsetzungen eines Bebauungsplans unmittelbar und rechtssatzmäßig bestimmt und ausgestaltet werden (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Die Antragsteller sind jedoch nicht Eigentümer von Grundstücken im Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans und können sich daher nicht auf die Möglichkeit einer Verletzung ihres Grundrechts auf Eigentum berufen. Dem steht - anders als die Antragsteller möglicherweise meinen - nicht entgegen, dass ihr Grundstück im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans „Karlsruher Straße/Juhe“ der Antragsgegnerin vom 15.12.2008 liegt, der mit dem angefochtenen Bebauungsplan für die Grundstücke Flst.-Nr. ... (...) und ... (...) geändert wird (vgl. dazu etwa BVerwG, Beschl. v. 8.12.2011 - 4 BN 34.11 - BRS 78 Nr. 75; Urt. des Senats v. 4.2.2014 - 3 S 147/12 - VBlBW 2014, 468). Im Übrigen sind auch die Eigentümer von im Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans gelegenen Grundstücken nicht ausnahmslos antragsbefugt; wenden sie sich nur gegen Festsetzungen, die ihr Grundstück nicht betreffen, müssen sie vielmehr zur Begründung ihrer Antragsbefugnis eine mögliche Verletzung des Abwägungsgebots dartun und sich auf abwägungserhebliche eigene Belange berufen können (BVerwG, Beschl. v. 20.9.2005 - 4 BN 46.05 -BauR 2006, 352). 29 b) Auch Eigentümer außerhalb des Plangebiets gelegener Grundstücke sind antragsbefugt, wenn sie eine Verletzung des in § 1 Abs. 7 BauGB normierten bauplanungsrechtlichen Abwägungsgebots geltend machen können. Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Dieses Gebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Es verleiht damit Privaten ein subjektives Recht darauf, dass ihre Belange in der Abwägung ihrem Gewicht entsprechend „abgearbeitet“ werden (BVerwG, Urt. v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10 -BVerwGE 140, 41; Urt. v. 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215). Der Antragsteller in einem Normenkontrollverfahren kann sich deshalb im Rahmen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch darauf berufen, dass seine abwägungsrelevanten Belange möglicherweise fehlerhaft abgewogen wurden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind grundsätzlich auch in diesem Fall keine höheren Anforderungen zu stellen. Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (BVerwG, Urt. v. 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215). 30 Macht der Antragsteller eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend, so muss er einen Belang als verletzt bezeichnen, der für die Abwägung beachtlich war. Private Belange sind in der Abwägung nur insoweit zu berücksichtigen, als sie in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind hiernach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (ständige Rechtsprechung; z.B. BVerwG, Beschl. v. 2.3.2015 - 4 BN 30.14 -ZfBR 2015, 380; Beschl. v. 29.7.2013 - 4 BN 13.13 - ZfBR 2014, 159; Urt. v. 16.6.2011, a.a.O.; Urt. 30.4.2004 - 4 CN 1.03 - NVwZ 2004, 1120). Zwar ist die Prüfung der Antragsbefugnis nicht unter Auswertung des gesamten Prozessstoffes vorzunehmen und sie darf nicht in einem Umfang und einer Intensität erfolgen, die einer Begründetheitsprüfung gleichkommt. Andererseits muss das Normenkontrollgericht widerstreitendes Vorbringen des Antragsgegners, auf dessen Grundlage sich die maßgeblichen Tatsachenbehauptungen in der Antragsschrift als offensichtlich unrichtig erweisen, nicht ausblenden, sondern kann auf der Grundlage des wechselseitigen Schriftverkehrs darüber befinden, ob es einen abwägungserheblichen Belang des Antragstellers geben kann (BVerwG, Beschl. v. 2.3.2015 - 4 BN 30.14 - ZfBR 2015, 380; Beschl. v. 10.7.2012 - 4 BN 16.12 - UPR 2013, 31; Beschl. v. 29.7.2013 - 4 BN 13.13 - ZfBR 2014, 159). 31 Zur Begründung ihrer Antragsbefugnis machen die Antragsteller allein geltend, die Antragsgegnerin habe ihr Interesse an der Beibehaltung der nicht bebaubaren - privaten Grünfläche auf dem südwestlich angrenzenden Grundstück Flst.-Nr. ... nicht ordnungsgemäß abgewogen. Die Bebauungsplanänderung gestatte nunmehr die Errichtung von Stellplätzen und Garagen auch an der gemeinsamen Grundstücksgrenze. Dadurch würden sie beeinträchtigt. Dieses Vorbringen vermag - gemessen an den eingangs dargestellten Vorgaben - die Antragsbefugnis der Antragsteller nicht zu begründen. 32 aa) Die Zulassung von Stellplätzen und Garagen in einem Dorfgebiet nach Maßgabe des § 12 BauNVO – und damit nur in einem durch diese Vorschrift begrenzten Umfang – führt allenfalls zu einer geringfügigen Beeinträchtigung. Dem steht nicht entgegen, dass entsprechend der baden-württembergischen Landesbauordnung (§ 6 LBO) Stellplätze und Garagen grundsätzlich auch an der Grundstücksgrenze errichtet werden dürfen. Zudem führt die allgemeine planungsrechtliche Zulassung von Stellplätzen und Garagen noch nicht zwingend dazu, dass diese auch tatsächlich an der Grundstückgrenze errichtet werden dürfen. Denn bei der Frage der Zulässigkeit der Herstellung von Stellplätzen und Garagen ist im konkreten Einzelfall das bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot zu beachten. Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 1. Halbs. BauNVO sind sie dann unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen ausgehen, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzulässig sind. Eine ähnliche Regelung enthält - in bauordnungsrechtlicher Hinsicht - § 37 Abs. 7 Satz 2 LBO. Danach darf die Nutzung von Stellplätzen und Garagen die Gesundheit nicht schädigen; sie darf auch die Ruhe und die Erholung in der Umgebung durch Lärm, Abgase oder Gerüche nicht erheblich stören (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.12.2013 - 3 S 1964/13 -VBlBW 2014, 275 m.w.N.). 33 bb) Die Antragsteller können sich zur Begründung ihrer Antragsbefugnis auch nicht auf die von dem früheren Eigentümer des damaligen Grundstücks Flst.-Nr. ... bestellte Baulast berufen. 34 Diese hat folgenden Inhalt: 35 „Der Eigentümer - Erbbauberechtigte - des Grundstücks Gewann alter Ortsetter Karl-Friedrich-Str. Flurstück Nr. ... über nimmt für sich und die Rechtsnachfolger als Baulast gem. § 108 LBO die Verpflichtung sein Grundstück zu Gunsten des Grundstücks Flurstück Nr. ... in einem Abstand von mindestens 6,00 m von dem auf diesem geplanten Erweiterungsbau des Wohnhauses dauernd unüberbaut zu lassen. Ein zusätzlich erforderlicher Abstand wegen mehr als 2-geschossiger Bauweise oder wegen weitergehend notwendiger Fensterabstände bleibt unberührt. § 7 Abs. 3 LBO bleibt unberührt. Die Abstände werden nach den Vorschriften der LBO für Baden-Württemberg in der jeweils gültigen Fassung gemessen. Das Erfordernis anbauen zu müssen oder die Gestattung anbauen zu dürfen bleiben hiervon unberührt.“ 36 Danach handelt es sich bei dieser Baulast um eine Abstandsflächenbaulast zugunsten des Grundstücks Flst.-Nr. ... für einen Erweiterungsbau, dem mangels Einhaltung der erforderlichen Abstandsflächen ansonsten die Baugenehmigung versagt geblieben wäre. Dies ergibt sich auch aus dem Hinweis auf § 7 LBO. Diese Baulast begünstigt die Antragsteller aber nur insoweit, als die Zulässigkeit des Erweiterungsbaus angesprochen wird. § 7 Abs. 3 LBO in ihrer damaligen Fassung, der die Errichtung von Garagen und überdachten Stellplätze an der Grenze bei Einhaltung bestimmter Höchstmaße in einer der heutigen Regelung in § 6 Abs. 1 Nr. 1 LBO vergleichbaren Weise erlaubte, sollte von der Baulast unberührt bleiben. Aus der Baulast kann somit keine Begünstigung hinsichtlich der hier in Rede stehenden Errichtung von Stellplätzen und Garagen entnommen werden(vgl. § 7 Satz 2 LBO; § 7 Abs. 3 LBO a.F.; zur Auslegung von Baulasten und zur maßgeblichen Rechtslage vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 15.4.2008 - 8 S 12/07 - VBlBW 2009, 184). Damit scheidet eine Berufung auf die Baulast (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 9.12.1997 - 5 S 2568/97 - NVwZ 1998, 535; Beschl. v. 23.01.1998 - 5 S 2053/97 - NVwZ 1998, 975) zur Begründung der Antragsbefugnis offensichtlich aus. 37 cc) Schließlich ist ein schutzwürdiges Vertrauen der Antragsteller auf den Fortbestand einer das private Eigentum in besonderer Weise belastenden privaten Grünfläche auf einem bereits mit einem Wohnhaus bebauten Nachbargrundstück nicht zu erkennen. Nachbarn müssen bei einer sich verdichtenden Bebauung innerhalb eines bereits vorhandenen Bauplanungsgebiets damit rechnen, dass eine derartige private Grünfläche den veränderten städtebaulichen Verhältnissen, auf die die Antragsgegnerin in der Begründung der Bebauungsplanänderung maßgebend abstellt, entsprechend entfallen kann. Dies gilt im vorliegenden Verfahren auch deshalb, weil die Festsetzung der privaten Grünflächen im Bebauungsplan „Karlsruher Straße/Juhe“ der Antragsgegnerin vom 15.12.2008 nicht zu Gunsten der Antragsteller getroffen wurde und deshalb keine nachbarschützende Wirkung entfaltet. Denn nach Ziffer 1 der Begründung der planungsrechtlichen Festsetzungen sollte der Bebauungsplan zur Sicherstellung einer behutsamen Nachverdichtung im Ortskern von Graben aufgestellt werden. Es sollte dabei das ortstypische Straßenbild sowie die Struktur der Scheunenbebauung im Zusammenhang mit der verbreiteten Grenzbebauung und die dahinterliegenden Grüngärten gesichert werden. Diese Begründungserwägung zeigt, dass die Festsetzung der privaten Grünflächen allein aus städtebaulichen Gründen erfolgte. Gleiches bringt die Begründung unter Ziffer 5.5.6 zu den privaten Grünflächen zum Ausdruck. Von einer Grenzbebauung mit dahinterliegenden Grüngärten kann zudem, was die beiden von der angefochtenen Änderung des Bebauungsplans betroffenen Grundstücke betrifft, gerade keine Rede sein. 38 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 159 Satz 2 VwGO. 39 Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. 40 Beschluss vom 19.Mai 2015 41 Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 15.000,-- EUR festgesetzt. 42 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.