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Beschluss

6 S 2239/15

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerden des Antragsgegners und des Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 09. Oktober 2015 - 4 K 2334/15 - geändert. Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Bestellung des Beigeladenen zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger im Kehrbezirk ... durch Bescheid des Landratsamtes ... vom 21.04.2015 wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500 EUR festgesetzt. Gründe 1 Die statthaften und auch sonst zulässigen Beschwerden des Antragsgegners und des Beigeladenen haben in der Sache Erfolg. Die von dem Antragsgegner und dem Beigeladenen in der Beschwerdebegründung fristgemäß (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO), geben dem Senat Anlass, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und den Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Landratsamtes ... vom 21.04.2015 abzulehnen. 2 Im Rahmen der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung lässt sich die offensichtliche Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Bestellung des Beigeladenen zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger im Kehrbezirk Landkreis ... nicht feststellen. Bei der in diesen Fällen gebotenen Interessenabwägung finden hier das öffentliche Interesse und das Interesse des Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung Vorrang vor dem privaten Interesse des Antragstellers am Aufschub der Vollziehung. 3 Soweit das Verwaltungsgericht bei der getroffenen Auswahlentscheidung maßgeblich darauf abgestellt hat, dass die von dem Antragsgegner vorgenommene Berücksichtigung und Bewertung der Fort- und Weiterbildungsaktivitäten der konkurrierenden Bewerber aller Voraussicht nach erhebliche Fehler aufwiesen, die dazu führten, dass sich die Auswahlentscheidung als rechtwidrig erweise, werden im Beschwerdevorbringen hinreichend Aspekte vorgetragen, die diese Bewertung ernsthaft in Zweifel ziehen. Dies gilt vor allem für die Bewertung des von dem Antragsteller besuchten Lehrgangs zum Energieberater und der im Anschluss daran am 02.06.2006 abgelegten Prüfung vor der Handwerkskammer ... Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, dass der Beigeladene einen Lehrgang in einem Umfang von 240 Stunden, der von dem Antragsgegner zu Grunde gelegt worden sei, nicht besucht habe. Vielmehr habe der Beigeladene nur einen speziell auf Schornsteinfegermeister ausgerichteten verkürzten Lehrgang besucht, der lediglich zwei Wochen gedauert habe. Wenn man den für Schornsteinfegermeister verkürzten Lehrgang berücksichtige, blieben - nach Abzug von sechs Unterrichtsstunden für die Prüfung - nur noch 82 Unterrichtsstunden (61,5 Zeitstunden) übrig, bei denen die Einordnung in die von dem Antragsgegner gebildeten Kategorien A1, A2, B und C (u.a. berufsbezogene Fortbildungsmaßnahme oder Maßnahme, die nur am Rande einen Berufsbezug aufweise) unklar bleibe. Zudem seien die beim Beigeladenen berücksichtigten vier durch seinen Arbeitgeber durchgeführten Unfallverhütungsunterweisungen abzuziehen, da sie auf Grund der dem Arbeitgeber obliegenden berufsgenossenschaftlichen Verpflichtung zum Inhalt der Berufstätigkeit des Beigeladenen gehörten. Bei entsprechendem Stundenabzug stehe der Antragsteller im Bereich der Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen vor dem Beigeladenen. 4 Dem wird im Beschwerdevorbringen entgegengesetzt, dass der Antragsgegner für die Qualifikation „(Gebäude-)Energieberater“ pauschal 240 Stunden in Ansatz bringe. Jeder Bewerber mit der entsprechenden Qualifikation erhalte hierfür 240 Punkte unabhängig davon, ob und in welchem Umfang er einen entsprechenden Lehrgang besucht habe. Selbst wenn man der Ansicht des Verwaltungsgerichts folge, seien jedenfalls die sechs Unterrichtsstunden für die Prüfung anzurechnen, da die Prüfung nicht nur der Abfrage erworbener Kenntnisse diene, sondern auch zu deren Vertiefung führe. Die Nichtberücksichtigung der Unfallverhütungsunterweisungen sei rechtsfehlerhaft, da es keinen Unterschied machen könne, ob ein Bewerber auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung, auf Grund einer Weisung seines Arbeitgebers oder freiwillig an berufsbezogenen Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen teilnehme. 5 Nach § 9 Abs. 4 SchfHwG ist die Auswahl zwischen Bewerbern zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für einen Bezirk gemäß § 7 SchfHwG nach ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vorzunehmen. Die Landesregierungen werden nach § 9 Abs. 5 SchfHwG ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Ausschreibungsverfahren und die Auswahl der Bewerber zu erlassen, wobei diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen werden kann. Dementsprechend hat das Finanz- und Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg die Verordnung über das Ausschreibungs- und Auswahlverfahren zur bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin und zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger vom 11.11.2013 (AAVO-Schornsteinfeger, GBl. 2013, 367) erlassen. § 5 Abs. 1 Satz 1 dieser Verordnung bestimmt, dass die Auswahl zwischen den Bewerbern nach den in § 9 Abs. 4 SchfHwG genannten Gesichtspunkten vorzunehmen ist (Satz 1). In § 5 Abs. 1 Satz 2 AAVO-Schornsteinfeger werden die Kriterien und deren Gewichtung genannt, die bei der Auswahl zu berücksichtigen sind. Hierzu zählen neben anderen Kriterien unter anderem auch die Noten der Gesellenprüfung (Nr. 1) mit dem Faktor 1 und der Meisterprüfung (Nr. 2) mit dem Faktor 3, der Berufserfahrung als Schornsteinfeger (Nr. 4) mit dem Faktor 3 sowie die zwischen den Beteiligten hinsichtlich ihres zu berücksichtigenden Umfangs umstrittenen Weiterbildungsaktivitäten (Nr. 3) mit dem Faktor 3. 6 Bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage lässt sich die Frage der Rechtmäßigkeit der Berücksichtigung der Weiterbildungsaktivitäten des Beigeladenen und dessen Auswirkung auf die zu treffende Auswahlentscheidung nicht abschließend klären. Hinsichtlich der Berücksichtigung von Weiterbildungsaktivitäten geht der Antragsgegner nach eigenem Bekunden so vor, dass er die Stundenzahl zu Grunde legt, wenn sie in dem entsprechenden Fortbildungsnachweis genannt ist. Ohne eine solche Angabe geht der Antragsgegner „auf Grund seiner Erfahrungen“ stets von einer ganztägigen Maßnahme aus, für die er 8 Stunden ansetzt. Bei mehrtägigen Maßnahmen ohne genaue Stundenangabe wird die Zahl der Tage mit acht multipliziert. Auf diese Weise werden grundsätzlich die zu berücksichtigenden Punkte errechnet und gegebenenfalls zusammenaddiert. Für den Lehrgang und die Prüfung zum Energieberater unterstellt der Antragsgegner indes nicht, dass der jeweilige Bewerber den Lehrgang in einem entsprechenden stundenmäßigen Umfang besucht hat, sondern honoriert den Fortbildungserfolg als solchen - unabhängig vom Umfang besuchter Lehrgangsstunden - mit 240 Punkten und weicht in dieser Hinsicht von dem zuvor dargestellten Bewertungsmodus ab. Zwar kann eine solche Pauschalisierung - auch in Anbetracht eines dem Antragsgegner insoweit zukommenden Beurteilungsspielraums (vgl. dazu etwa: Bay. VGH, Urteil vom 21.05.2013 - 22 BV 12.1739 -, Schira, Schornsteinfegerhandwerksgesetz, 2. Aufl., § 9 RdNr. 22 f.) - durchaus zulässig sein (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 22.12.2011 - 22 B 11.1139 -, GewArch 2012, 83; Schira, a.a.O., § 9 RdNr. 34). Nachdem der Antragsgegner ansonsten aber maßgeblich auf die nachgewiesene oder errechnete Stundenzahl abstellt, muss eine solche Vorgehensweise im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1, 3 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG einen Rechtfertigungsgrund aufweisen sowie gleichmäßig und transparent erfolgen. Ob dies hier der Fall ist, kann der Senat im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht abschließend beurteilen. Dies bedarf vielmehr einer genauen Untersuchung und gegebenenfalls sachverständigen und vergleichenden Bewertung der Lehrgangsinhalte sowie des Vorgehens des Antragsgegners bei der Bewertung dieser Lehrgangsinhalte. Vor allem dürfte sich die Frage stellen, ob der pauschale, aber doch an der zeitlichen Lehrgangsdauer orientierte Ansatz mit 240 Punkten sachgerecht ist, nachdem der Beigeladene vorgetragen hat, dass Gegenstand des 252 bzw. 240 Stunden umfassenden Lehrgangs zum Energieberater unter anderem ein 164 Stunden umfassender Themenbereich ist, der auch im Meisterlehrgang behandelt wurde, und er deswegen nur eine verkürzte Durchführungsform mit 88 Stunden besucht hat. In diesem Rahmen wird weiter zu prüfen sein, ob und mit welcher Gewichtung neben dem Inhalt und der Dauer der Maßnahme auch zu berücksichtigen ist, dass durch eine Abschlussprüfung eine gesonderte Qualifikation erworben wurde. Einer genaueren Untersuchung und weiteren Aufklärung bedarf zudem die Zuordnung der Fortbildung zum Energieberater in die von dem Antragsgegner gebildeten und unterschiedlich gewichteten Kategorien A1, A2, B und C und die damit zusammenhängende Frage, wie groß der Umfang des beruflichen Bezuges dieser Weiterbildung ist. Entsprechendes gilt für die Frage, ob und wie die von dem Beigeladenen geltend gemachten Unfallverhütungsunterweisungen zu berücksichtigen sind. 7 Gegebenenfalls wird im Hauptsacheverfahren ferner zu prüfen sein, inwieweit den von der Schornsteinfegerinnung für den Regierungsbezirk Stuttgart vorgebrachten Bedenken gegen die persönliche und fachliche Zuverlässigkeit des Beigeladenen (vgl. deren Mail vom 19.10.2014 an das Regierungspräsidium Stuttgart sowie deren Schreiben vom 04.07.2014 an das Landratsamt ...) wie auch den vom Beigeladenen geltend gemachten Zweifeln an der Eignung des Antragstellers (vgl. Beschwerdeschriftsatz vom 24.11.2015) nachzugehen ist. Die Erläuterungen des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg zur AAVO-Schornsteinfeger sehen diesbezüglich die Möglichkeit vor, dass vor einer endgültigen Auswahlentscheidung die für die Aufsicht des ausgeschriebenen Bezirks zuständige Behörde ebenso wie die für die Aufsicht der bisherigen Bezirke der Bewerber zuständigen Behörden gehört werden, um Auffälligkeiten bei der bisherigen Berufsausübung zu berücksichtigen, die von dem Punktesystem nicht erfasst werden. 8 Lässt sich somit im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren die offensichtliche Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der kraft Gesetzes (§ 10 Abs. 4 SchfHwG, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) sofort vollziehbaren Bestellung des Beigeladenen zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nicht feststellen, fällt die von dem Senat unabhängig von den Erfolgsaussichten des Widerspruchs des Antragstellers vorzunehmende Interessenabwägung - anders als die im Beschluss vom 18.12.2015 im Hinblick auf § 149 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach einem anderen Maßstab zu treffende Abwägung - zu Gunsten des öffentlichen Interesses und des Interesses des Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung aus. 9 Nach § 10 Abs. 4 SchfHwG haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Bestellung eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers keine aufschiebende Wirkung. Diese Vorschrift beinhaltet die gesetzliche Wertung, dass das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der angefochtenen Bestellung gerade bei offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache regelmäßig erhebliches Gewicht hat und es besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 04.03.2015 - 22 CS 15.41 -, juris; Seidel, Die Bewerberauswahl bei der Besetzung von Kehrbezirken, GewArch 2012, 382, 383). Solche Umstände vermag der Senat hier nicht zu erkennen. Ein Erfolg des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO hätte insoweit nur zur Folge, dass die Bestellung des Beigeladenen zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nicht vollzogen werden kann. Der Antragsteller kann durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Bestellung des Beigeladenen aber nicht seine eigene (vorläufige) Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für den Kehrbezirk Landkreis ... erreichen. Bei einem Erfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren kann - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - die Bestellung des Beigeladenen zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger rückgängig gemacht werden (vgl. dazu ausführlich: Schira, a.a.O., § 9 RdNr. 47 ff. m. N. aus der Rechtsprechung). Der Antragsteller hat auch nicht zu befürchten, dass der Beigeladene durch die Bestellung auf den in Rede stehenden Kehrbezirk eine ihm Vertrauensschutz einräumende Rechtsposition erhält, die dessen Abberufung erschwert. Denn auf Grund des von dem Antragsteller eingelegten Widerspruchs muss der Beigeladene mit der Möglichkeit der Aufhebung der Bestellung rechnen (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 02.08.2010 - 22 CS 10.1572 -, GewArch 2010, 412). Der gesetzlich angeordnete Sofortvollzug der Bestellung des Beigeladenen zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger ist insoweit nur noch deswegen für die zu treffende Interessenabwägung von Bedeutung, weil sich der Beigeladene nach Ablauf von zwei Jahren auf eine ihm bislang fehlende Berufserfahrung als Bezirksinhaber im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6, Abs. 2 Nr. 2 AAVO-Schornsteinfeger, die mit dem Faktor 0,5 gewichtet wird, berufen kann. Für den Erfolg des von dem Antragsteller eingelegten Widerspruchs und der vor dem VG Stuttgart erhobenen Verpflichtungsklage ist dies indes ohne Relevanz, weil insoweit für die Beurteilung der „rechtlich komplexen Auswahlentscheidung in Konkurrenzsituationen“ (Schira, a.a.O., § 9 RdNr. 50) auf den Zeitpunkt der behördlichen Auswahlentscheidung abzustellen ist (Beschluss des Senats vom 20.11.2012 - 6 S 949/12 -; Bay. VGH, Beschluss vom 02.08.2010, a.a.O.; Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 113 RdNr. 132; vgl. auch: BVerwG, Urteil vom 28.10.2004 - 2 C 23.03 -, BVerwGE 122, 147). Das demnach insoweit allein in Rechnung zu stellende Interesse, dass sich der Beigeladene für den Fall, dass sich seine Bestellung im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweist, bei einem erneuten Auswahlverfahren gegebenenfalls nicht auf eine mindestens zweijährige Erfahrung als Bezirksinhaber im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6, Abs. 2 Nr. 2 AAVO-Schornsteinfeger berufen kann, ist im vorliegenden Fall schon deswegen nicht in erheblicher Weise schützenswert, weil der Antragsteller selbst eine solche Erfahrung wegen seiner vorangegangenen Bestellung als Bezirksinhaber aufweisen und mithin ein Bewährungsvorsprung (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 20.11.2012, a.a.O.) zu Gunsten des Beigeladenen nicht eintreten kann. Dass der Kehrbezirk Landkreis ... strukturelle Besonderheiten der Feuerungsanlagen aufweist und deswegen Strukturkenntnisse nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7, Abs. 2 Nr. 2 AAVO-Schornsteinfeger bei der Auswahlentscheidung ebenfalls zu berücksichtigen sind, wurde von dem Antragsgegner ausweislich der vorgelegten Bewertungsmatrix nicht angenommen und ist auch nicht ersichtlich. Außerdem war der Antragsteller bislang Inhaber des Bezirks und kann sich gegebenenfalls ebenfalls auf entsprechende Strukturkenntnisse berufen. 10 Vor diesem Hintergrund kann letztlich auch die von dem Antragsteller geltend gemachte Rechtswidrigkeit einzelner der Auswahlentscheidung zu Grunde gelegter Kriterien nach § 5 Abs. 1, Abs. 2 AAVO-Schornsteinfeger und deren Gewichtung der abschließenden Beurteilung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Dies gilt auch für die von dem Verwaltungsgericht aufgeworfene Frage, ob die Bestimmung einer Rangfolge, die für die jeweiligen Kriterien in Abhängigkeit von der Anzahl der Bewerber erfolgt (§ 5 Abs. 2 AAVO-Schornsteinfeger), geeignet ist, die maßgeblichen Auswahlkriterien sachgerecht umzusetzen (zu der von dem Antragsteller ebenfalls beanstandeten Gewichtung der Note der Meisterprüfung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AAVO-Schornsteinfeger vgl. allerdings Bay. VGH, Urteil vom 22.04.2013 - 22 BV 12.1722 -, GewArch 2013, 410). 11 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. 12 Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. 13 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.