Urteil
11 S 492/16
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 8. Dezember 2015 - 11 K 1830/15 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die nachträgliche Anordnung einer kürzeren Befristung seiner ihm erteilten Aufenthaltserlaubnis. 2 Der Kläger ist tunesischer Staatsangehöriger. Am 26.12.2011 heiratete der Kläger die deutsche Staatsangehörige ... ... Im Jahr 2012 reiste er zu ihr in das Bundesgebiet ein. Mit Bescheid vom 25.10.2012 erteilte die Beklagte dem Kläger eine bis zum 24.10.2015 befristete Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Herstellung der ehelichen Gemeinschaft. 3 Seit dem 14.11.2013 lebt der Kläger von seiner Frau getrennt. Am 27.01.2014 reichte diese die Scheidung ein. Seit 01.03.2014 ist der Kläger in der Bundesrepublik erwerbstätig. Mit Fax vom 16.10.2015 beantragte der Kläger beim Landratsamt Ludwigsburg die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. 4 Mit Verfügung vom 29.01.2015 befristete die Beklagte die Aufenthaltserlaubnis nachträglich auf den Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung, somit den 30.01.2015. Dagegen legte der Kläger am 30.01.2015 Widerspruch ein, den das Regierungspräsidium Stuttgart mit Widerspruchsbescheid vom 09.04.2015 zurückwies. 5 Am 13.04.2015 erhob der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart mit dem Ziel der Aufhebung des Bescheids vom 29.01.2015 sowie des Widerspruchsbescheids vom 09.04.2015 und machte zur Begründung geltend, die Beklagte habe seine rechtmäßig ausgeübte Beschäftigung bei der Entscheidung nicht hinreichend berücksichtigt. Die Entscheidung verstoße zudem gegen Art. 64 Abs. 1 des Europa-Mittelmeer-Abkommens/Tunesien. 6 Die Beklagte trat der Klage entgegen und berief sich auf die angefochtenen Bescheide. 7 Durch Urteil vom 08.12. 2015 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Die nachträgliche Befristung sei rechtmäßig. Eine Aufenthaltserlaubnis werde gemäß § 7 Abs. 1 AufenthG zu einem bestimmten Zweck befristet erteilt. Dementsprechend könne die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 2 S. 2 AufenthG verkürzt werden, wenn der Zweck nachträglich entfalle. Die Beteiligten seien sich einig, dass der ursprüngliche Zweck der Aufenthaltserlaubnis, die Familienzusammenführung, mit der Trennung des Klägers von seiner Frau entfallen sei. Die Beteiligten seien sich weiter einig, dass der Kläger rechtmäßig in der Bundesrepublik gearbeitet habe. Zwischen ihnen sei allein umstritten, ob diese rechtmäßige Beschäftigung bei der nachträglichen Fristverkürzung zu berücksichtigen gewesen sei. Rechtlicher Anknüpfungspunkt dafür sei Art. 64 Abs. 1 des Europa-Mittelmeer-Abkommens mit Tunesien. Wiewohl völkerrechtlichen Ursprunges habe das Abkommen nach der Rechtsprechung des EuGH unmittelbare Wirkung, sodass sich der Kläger gegenüber der Beklagten darauf berufen könne. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH sei der Schutz des Art. 64 Abs. 1 des Europa-Mittelmeer-Abkommens mit Tunesien zu berücksichtigen, wenn der aufnehmende Staat dem Arbeitnehmer in Bezug auf die Ausübung seiner Beschäftigung weitergehende Rechte eingeräumt habe als in Bezug auf den Aufenthalt. Eine solche zweispurige Rechteerteilung sei hier mit Blick auf § 27 Abs. 5 AufenthG nicht erfolgt. Vielmehr gehe mit der Aufenthaltserlaubnis zu Zwecken des Familiennachzuges der unbeschränkte Arbeitsmarktzugang kraft Gesetzes einher. Die dem Ausländer in Bezug auf seine Stellung als Arbeitnehmer eingeräumten Rechte gingen also nicht weiter als jene zum Aufenthalt. Habe der Mitgliedstaat dem Ausländer aber die Arbeitsaufnahme nicht durch einen separaten Akt erlaubt, sondern gehe diese Erlaubnis mit einer anders motivierten Aufenthaltserlaubnis einher, erkenne auch der EuGH die Berechtigung des Mitgliedstaates an, die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis eines marokkanischen Staatsangehörigen abzulehnen, wenn der ursprüngliche Grund für die Gewährung des Aufenthaltsrechts nicht mehr bestehe. Zu klären bleibe insoweit einzig noch, ob das Recht der Mitgliedstaaten zur Nichtverlängerung auch das Recht zur nachträglichen Befristung umfasse. Dagegen spreche nicht der Gedanke des Vertrauensschutzes, weil der Kläger bei Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ausdrücklich auf die Möglichkeit der vorzeitigen Befristung hingewiesen worden sei. Schutzwürdiges Vertrauen sei so von Anfang an nicht entstanden. Zudem diene das Europa-Mittelmeer-Abkommen mit Tunesien nicht dazu, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu verwirklichen. Es untersage einem Mitgliedstaat grundsätzlich nicht, Maßnahmen zum Aufenthaltsrecht eines tunesischen Staatsangehörigen zu ergreifen. Insbesondere bringe die gemeinsame Erklärung zu Art. 64 des Europa-Mittelmeer-Abkommens mit Tunesien den Willen der Vertragsparteien zum Ausdruck, dass die Regelung nicht dazu dienen solle, Aufenthaltsrechte tunesischer Staatsangehöriger in den Mitgliedstaaten zu begründen. Folglich bleibe es bei den Befristungsmöglichkeiten nach nationalem Recht. 8 Am 08.01.2016 beantragte der Kläger die Zulassung der Berufung und führte zur Begründung der von ihm geltend gemachten ernstlichen Zweifel aus: Mit der ihm erteilten Aufenthaltserlaubnis sei ihm nach § 27 Abs. 5 AufenthG zugleich die Beschäftigungserlaubnis erteilt worden, welche ihm nunmehr wegen des Nichtbestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft ebenfalls verkürzt werde mit der Folge, dass er der vom ihm ausgeübten Beschäftigung nicht mehr nachgehen könne. Dieses verstoße aber gegen das Diskriminierungsverbot. Die Ermessensentscheidung der Beklagten begegne erheblichen Bedenken. Die Beklagte habe auf den Zeitpunkt ihrer Entscheidung, nicht aber des Ablaufs der ursprünglich erteilten Aufenthaltserlaubnis abgestellt. Der Kläger befinde sich seit mehr als drei Jahren im Bundesgebiet. Die Tatsache, dass der Kläger seit langer Zeit einer Beschäftigung nachgehen, nicht straffällig geworden sei und keine Sozialleistungen beziehen müsse, dürfte jedenfalls genügen, ihm seine Aufenthaltserlaubnis zu verlängern. 9 Mit Beschluss vom 09.03.2016 - dem Kläger am 16.03.2016 zugestellt - ließ der Senat die Berufung zu. 10 Am 22.04.2016 legte der Kläger unter Stellung eines Antrags die Berufungsbegründung vor. Zugleich beantragte er die Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist. 11 Zur Begründung führte er zunächst aus: Der Prozessbevollmächtigte habe den Begründungsschriftsatz vom 08.04.2016, der offenbar bei Gericht nicht eingegangen sei, kurz nach 12.00 Uhr in den Briefkasten der Firma A..., der sich in den Geschäftsräumen der B... Zeitung in der B... Straße 7 in Freiburg befinde, eingeworfen, was er eidesstattlich versichere. Der Brief sei auch nicht zurückgekommen. In einem in Kopie vorgelegten Schriftsatz vom 08.04.2016 wird ausgeführt: 12 Zur Begründung werde zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Inhalt der Begründung des Zulassungsantrags verwiesen. Die Beklagte habe in der Erwiderung auf den Zulassungsantrags keine Gesichtspunkte vorgetragen, die eine andere Einschätzung rechtfertigen könne. Der Kläger stehe nach wie vor in einem vollzeitlichen Beschäftigungsverhältnis und beziehe keine Sozialleistungen. Er habe daher einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis, weshalb auch die kürzere Befristung rechtswidrig sei. 13 Der Kläger beantragt, 14 das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 08.12.2015 - 11 K 1830/15 - zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 29.01.2015 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 09.04.2015 aufzuheben. 15 Die Beklagte tritt der Berufung entgegen und bezieht sich im Wesentlichen auf das angegriffene Urteil. 16 Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze verwiesen. Dem Senat lagen die von der Beklagten über den Kläger geführten Ausländerakten, die Akten des Regierungspräsidiums sowie die Akten des Verwaltungsgerichts vor. Entscheidungsgründe I. 17 Die Berufung ist zulässig. 18 Auch mit dem Verweis auf die Ausführungen in der Begründung des Zulassungsantrags wird im konkreten Fall und in Ansehung des Inhalts dieser Ausführungen den Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4, Abs. 6 VwGO genügt. 19 Der Kläger hat die Frist für die Einreichung der Berufungsbegründung nach § 124a Abs.6 Satz 1 VwGO zwar versäumt, ihm war aber auf seinen rechtzeitig gestellten Antrag hin insoweit Wiedereinsetzung (vgl. § 60 VwGO) zu gewähren, weil er ausreichend dargelegt und glaubhaft gemacht hat, dass ihn an der Versäumung kein Verschulden trifft (vgl. § 87 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 173 VwGO). Insbesondere war er angesichts der Tatsache, dass er den Begründungsschriftsatz über eine Woche vor Fristablauf in den Briefkasten geworfen hatte, nicht gehalten weitere Vorkehrung zu treffen oder Erkundigungen hinsichtlich etwaiger Beförderungszeiten einzuholen. II. 20 Die Berufung bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. 21 Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. 22 1. Zunächst besteht trotz Ablaufs der regulären Geltungsdauer der in Frage stehenden Aufenthaltserlaubnis weiter das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für das Klageverfahren, weil der Kläger die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis rechtzeitig beantragt hatte. 23 2. Die angegriffenen Bescheide sind auch rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. 24 a) Die Befristungsentscheidung, die ihre Rechtsgrundlage in § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG findet, verstößt zunächst nicht gegen Art. 64 Abs. 1 des Europa-Mittelmeer-Abkommens mit Tunesien und das dort niedergelegte und nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union unmittelbare Wirkung entfaltende (vgl. Urteil vom 14.12.2006 - C 97/05 <Gattoussi> -, juris) Diskriminierungsverbot. Dem vorgenannten Urteil (Rn. 40 und 42) liegt jeweils die maßgebliche und entscheidungserhebliche Auffassung zugrunde, dass dem jeweiligen Arbeitnehmer, dessen Aufenthalt unmittelbar zu einem anderen Zweck als dem der Beschäftigung erteilt wurde, losgelöst von diesem und in zeitlicher betrachtet Hinsicht weitergehende Rechte in Bezug auf den Zugang zum Arbeitsmarkt und einer Beschäftigung verliehen worden waren mit der Folge, dass nach dem Wegfall des eigentlichen Aufenthaltszweck grundsätzlich gleichwohl bis zum Ablauf der diesbezüglichen Berechtigung der Aufenthalt zur weiteren Ausübung der Beschäftigung gestattet werden muss, sofern dem nicht Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung entgegenstehen (vgl. auch ausdrücklich EuGH, Urteil vom 02.03.1999 - C 416/96 <El-Yassini>, - juris, Rn. 64). Dem entsprach auch teilweise die Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland bis zum Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes im Jahre 2005. Bis dahin konnte nach § 2 ArGV vom 17.09.1998 (BGBl. I, S. 2899, später teilweise geändert durch VO v. 16.02.2001 - BGBl. I, S. 266) einem Ausländer eine unbefristete Arbeitsberechtigung erteilt werden, auch wenn der zugrunde liegende Titel nur befristet Geltung hatte; dieses galt bis 31.07.2001 insbesondere nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ArGV a.F. für den Ausländer, der mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet war. Mit dem Aufenthaltsgesetz wurde ein grundsätzlich abweichendes Regime eingeführt. Die selbständige von der Arbeitsverwaltung erteilte Arbeitserlaubnis bzw. Arbeitsberechtigung ist ersatzlos entfallen. Vielmehr ist nach § 4 Abs. 2 und 3 AufenthG eine Erwerbstätigkeit nur noch erlaubt, wenn (1) der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die konkret zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder (2) dem Ausländer, der einen Aufenthaltstitel zu einem anderen Zweck besitzt, von der Ausländerbehörde die Erwerbstätigkeit erlaubt wird oder (3.) aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung, eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung unmittelbar hierzu berechtigt ist. Eine weitergehende Berechtigung ist somit von vornherein nur noch denkbar, wenn in der 2. Fallkonstellation die Ausländerbehörde eine Beschäftigungserlaubnis erteilt haben sollte, die ausdrücklich über die Geltungsdauer hinausreicht, was aber regelmäßig nicht anzunehmen ist und nicht so praktiziert wird (vgl. weiterführend Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG § 4 AufenthG Rn. 106). Im vorliegenden Fall beruht die Berechtigung des Klägers allein auf einer unmittelbar gesetzlichen Gestattung nach § 27 Abs. 5 AufenthG bzw. § 28 Abs. 5 AufenthG a.F., die in jeder Hinsicht an den Bestand des konkreten Titels gebunden ist und somit kein losgelöstes und weitergehendes Recht vermitteln kann. Sie ist untrennbar mit dem Bestand des Titels und - was hier wesentlich ist - mit dem konkreten Aufenthaltszweck verknüpft. Entfällt dieser und wird diesem Umstand durch eine in die Zukunft reichende Entscheidung der Ausländerbehörde in der Weise Rechnung getragen, dass auf der Grundlage des nationalen Rechts (hier § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG) der Titel beseitigt wird, so entfällt auch die rechtliche Grundlage einer Beschäftigung (wie hier auch HessVGH, Beschluss vom 06.11.2014 - 6 A 691/15.Z -, InfAuslR 2015, 96). Dem Umstand einer tatsächlich ausgeübten Beschäftigung ist nur im Rahmen des der Ausländerbehörde durch § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG eingeräumten Ermessens Rechnung zu tragen (vgl. hierzu unter b). Allerdings kann auf der Grundlage der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass das weitergehende Recht ausschließlich auf einer individuellen Verleihung beruhen muss und nicht auch auf einer unmittelbaren gesetzlichen Zulassung beruhen kann, sofern diese nur überschießenden Charakter hat. Denn dem Urteil vom 02.03.1999 (vgl. dort Rn. 5) lag eine solche gesetzliche Zulassung zugrunde. Einer abschließenden Entscheidung bedarf es allerdings nicht. 25 b) Die Ermessensentscheidung ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Jedenfalls im Widerspruchsbescheid wurde, wenn auch knapp, die Interessenlage des Klägers gesehen, gleichwohl aber dem öffentlichen Interesse an einer vorzeitigen Beendigung des legalen Aufenthalts der Vorrang eingeräumt. Dieses stellt - auch in Anbetracht des kurzen Aufenthalts des Klägers - eine vertretbare Entscheidung dar, die sich im Rahmen der behördlichen Entscheidungsfreiheit hält. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger ein entsprechendes Vertrauen bilden konnte und durfte, ihm werde eine Beschäftigung ohne weiteres auch nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft ermöglicht werden. Zutreffend wurde auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht der Frage nachgegangen, ob der Kläger Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus einem anderen Rechtsgrund haben könnte (vgl. Urteil vom 09.06.2009 - 1 C 11.09 -, juris). Wenn der Kläger allerdings einen Ermessensfehler darin erkennen will, das die Beklagte nicht berücksichtigt habe, dass er einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis habe und deshalb eine Verkürzung der Geltungsdauer nicht zulässig, jedenfalls ermessensfehlerhaft sei, so kann dem der Senat nicht folgen. Geht man zutreffender Weise davon aus, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sachlage nicht der Zeitpunkt der Entscheidung durch den Senat ist, sondern der letzte Geltungstag der abgelaufenen Aufenthaltserlaubnis (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.07.2009 - 13 S 2372/08 -, NVwZ 2009, 1380; BayVGH, Beschluss vom 16.08.2011 - 10 CS 11.432 -, BayVBl 2012, 210), so trifft es nicht zu, dass der Kläger einen solchen Anspruch haben könnte. Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im angegriffenen Bescheid, in dem zutreffend dargelegt wird, dass weder die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG sowie § 18 Abs. 2 AufenthG vorliegen (vgl. § 125 Abs. 1 und § 117 Abs. 5 VwGO). Ein solcher kann auch nicht aus § 9 BeschV abgeleitet werden. Denn am 24.10.2015, dem letzten Geltungstag der Aufenthaltserlaubnis wäre der Kläger, der erst seit dem 01.04.2014 beschäftigt ist, noch keine zwei Jahre ununterbrochen beschäftigt. 26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Gründe I. 17 Die Berufung ist zulässig. 18 Auch mit dem Verweis auf die Ausführungen in der Begründung des Zulassungsantrags wird im konkreten Fall und in Ansehung des Inhalts dieser Ausführungen den Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4, Abs. 6 VwGO genügt. 19 Der Kläger hat die Frist für die Einreichung der Berufungsbegründung nach § 124a Abs.6 Satz 1 VwGO zwar versäumt, ihm war aber auf seinen rechtzeitig gestellten Antrag hin insoweit Wiedereinsetzung (vgl. § 60 VwGO) zu gewähren, weil er ausreichend dargelegt und glaubhaft gemacht hat, dass ihn an der Versäumung kein Verschulden trifft (vgl. § 87 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 173 VwGO). Insbesondere war er angesichts der Tatsache, dass er den Begründungsschriftsatz über eine Woche vor Fristablauf in den Briefkasten geworfen hatte, nicht gehalten weitere Vorkehrung zu treffen oder Erkundigungen hinsichtlich etwaiger Beförderungszeiten einzuholen. II. 20 Die Berufung bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. 21 Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. 22 1. Zunächst besteht trotz Ablaufs der regulären Geltungsdauer der in Frage stehenden Aufenthaltserlaubnis weiter das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für das Klageverfahren, weil der Kläger die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis rechtzeitig beantragt hatte. 23 2. Die angegriffenen Bescheide sind auch rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. 24 a) Die Befristungsentscheidung, die ihre Rechtsgrundlage in § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG findet, verstößt zunächst nicht gegen Art. 64 Abs. 1 des Europa-Mittelmeer-Abkommens mit Tunesien und das dort niedergelegte und nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union unmittelbare Wirkung entfaltende (vgl. Urteil vom 14.12.2006 - C 97/05 <Gattoussi> -, juris) Diskriminierungsverbot. Dem vorgenannten Urteil (Rn. 40 und 42) liegt jeweils die maßgebliche und entscheidungserhebliche Auffassung zugrunde, dass dem jeweiligen Arbeitnehmer, dessen Aufenthalt unmittelbar zu einem anderen Zweck als dem der Beschäftigung erteilt wurde, losgelöst von diesem und in zeitlicher betrachtet Hinsicht weitergehende Rechte in Bezug auf den Zugang zum Arbeitsmarkt und einer Beschäftigung verliehen worden waren mit der Folge, dass nach dem Wegfall des eigentlichen Aufenthaltszweck grundsätzlich gleichwohl bis zum Ablauf der diesbezüglichen Berechtigung der Aufenthalt zur weiteren Ausübung der Beschäftigung gestattet werden muss, sofern dem nicht Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung entgegenstehen (vgl. auch ausdrücklich EuGH, Urteil vom 02.03.1999 - C 416/96 <El-Yassini>, - juris, Rn. 64). Dem entsprach auch teilweise die Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland bis zum Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes im Jahre 2005. Bis dahin konnte nach § 2 ArGV vom 17.09.1998 (BGBl. I, S. 2899, später teilweise geändert durch VO v. 16.02.2001 - BGBl. I, S. 266) einem Ausländer eine unbefristete Arbeitsberechtigung erteilt werden, auch wenn der zugrunde liegende Titel nur befristet Geltung hatte; dieses galt bis 31.07.2001 insbesondere nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ArGV a.F. für den Ausländer, der mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet war. Mit dem Aufenthaltsgesetz wurde ein grundsätzlich abweichendes Regime eingeführt. Die selbständige von der Arbeitsverwaltung erteilte Arbeitserlaubnis bzw. Arbeitsberechtigung ist ersatzlos entfallen. Vielmehr ist nach § 4 Abs. 2 und 3 AufenthG eine Erwerbstätigkeit nur noch erlaubt, wenn (1) der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die konkret zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder (2) dem Ausländer, der einen Aufenthaltstitel zu einem anderen Zweck besitzt, von der Ausländerbehörde die Erwerbstätigkeit erlaubt wird oder (3.) aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung, eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung unmittelbar hierzu berechtigt ist. Eine weitergehende Berechtigung ist somit von vornherein nur noch denkbar, wenn in der 2. Fallkonstellation die Ausländerbehörde eine Beschäftigungserlaubnis erteilt haben sollte, die ausdrücklich über die Geltungsdauer hinausreicht, was aber regelmäßig nicht anzunehmen ist und nicht so praktiziert wird (vgl. weiterführend Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG § 4 AufenthG Rn. 106). Im vorliegenden Fall beruht die Berechtigung des Klägers allein auf einer unmittelbar gesetzlichen Gestattung nach § 27 Abs. 5 AufenthG bzw. § 28 Abs. 5 AufenthG a.F., die in jeder Hinsicht an den Bestand des konkreten Titels gebunden ist und somit kein losgelöstes und weitergehendes Recht vermitteln kann. Sie ist untrennbar mit dem Bestand des Titels und - was hier wesentlich ist - mit dem konkreten Aufenthaltszweck verknüpft. Entfällt dieser und wird diesem Umstand durch eine in die Zukunft reichende Entscheidung der Ausländerbehörde in der Weise Rechnung getragen, dass auf der Grundlage des nationalen Rechts (hier § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG) der Titel beseitigt wird, so entfällt auch die rechtliche Grundlage einer Beschäftigung (wie hier auch HessVGH, Beschluss vom 06.11.2014 - 6 A 691/15.Z -, InfAuslR 2015, 96). Dem Umstand einer tatsächlich ausgeübten Beschäftigung ist nur im Rahmen des der Ausländerbehörde durch § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG eingeräumten Ermessens Rechnung zu tragen (vgl. hierzu unter b). Allerdings kann auf der Grundlage der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass das weitergehende Recht ausschließlich auf einer individuellen Verleihung beruhen muss und nicht auch auf einer unmittelbaren gesetzlichen Zulassung beruhen kann, sofern diese nur überschießenden Charakter hat. Denn dem Urteil vom 02.03.1999 (vgl. dort Rn. 5) lag eine solche gesetzliche Zulassung zugrunde. Einer abschließenden Entscheidung bedarf es allerdings nicht. 25 b) Die Ermessensentscheidung ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Jedenfalls im Widerspruchsbescheid wurde, wenn auch knapp, die Interessenlage des Klägers gesehen, gleichwohl aber dem öffentlichen Interesse an einer vorzeitigen Beendigung des legalen Aufenthalts der Vorrang eingeräumt. Dieses stellt - auch in Anbetracht des kurzen Aufenthalts des Klägers - eine vertretbare Entscheidung dar, die sich im Rahmen der behördlichen Entscheidungsfreiheit hält. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger ein entsprechendes Vertrauen bilden konnte und durfte, ihm werde eine Beschäftigung ohne weiteres auch nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft ermöglicht werden. Zutreffend wurde auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht der Frage nachgegangen, ob der Kläger Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus einem anderen Rechtsgrund haben könnte (vgl. Urteil vom 09.06.2009 - 1 C 11.09 -, juris). Wenn der Kläger allerdings einen Ermessensfehler darin erkennen will, das die Beklagte nicht berücksichtigt habe, dass er einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis habe und deshalb eine Verkürzung der Geltungsdauer nicht zulässig, jedenfalls ermessensfehlerhaft sei, so kann dem der Senat nicht folgen. Geht man zutreffender Weise davon aus, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sachlage nicht der Zeitpunkt der Entscheidung durch den Senat ist, sondern der letzte Geltungstag der abgelaufenen Aufenthaltserlaubnis (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.07.2009 - 13 S 2372/08 -, NVwZ 2009, 1380; BayVGH, Beschluss vom 16.08.2011 - 10 CS 11.432 -, BayVBl 2012, 210), so trifft es nicht zu, dass der Kläger einen solchen Anspruch haben könnte. Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im angegriffenen Bescheid, in dem zutreffend dargelegt wird, dass weder die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG sowie § 18 Abs. 2 AufenthG vorliegen (vgl. § 125 Abs. 1 und § 117 Abs. 5 VwGO). Ein solcher kann auch nicht aus § 9 BeschV abgeleitet werden. Denn am 24.10.2015, dem letzten Geltungstag der Aufenthaltserlaubnis wäre der Kläger, der erst seit dem 01.04.2014 beschäftigt ist, noch keine zwei Jahre ununterbrochen beschäftigt. 26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.