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Beschluss

OVG 1 L 21.17

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0623.OVG1L21.17.0A
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Leitsätze
Für die Streitwertfestsetzung ist trotz subjektiver Klagehäufung jedenfalls dann vom (hälftigen) Auffangwert auszugehen, wenn eine obdachlose Familie vorübergehend die gemeinsame Unterbringung in einer einheitlichen (Familien-) Unterkunft begehrt.(Rn.4)
Tenor
Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. Oktober 2016 wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die Streitwertfestsetzung ist trotz subjektiver Klagehäufung jedenfalls dann vom (hälftigen) Auffangwert auszugehen, wenn eine obdachlose Familie vorübergehend die gemeinsame Unterbringung in einer einheitlichen (Familien-) Unterkunft begehrt.(Rn.4) Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. Oktober 2016 wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Die statthafte, auf Anhebung des Streitwertes auf 10.000 Euro gerichtete und von den Verfahrensbevollmächtigten aus eigenem Recht gemäß § 32 Abs. 2 RVG eingelegte Beschwerde ist zulässig, insbesondere erreicht sie die Beschwerdesumme des § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG. Die in § 32 Abs. 2 RVG i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 3 und § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG bestimmte sechsmonatige Frist steht der Zulässigkeit nicht entgegen. Der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2016 enthält keine Rechtsmittelbelehrung, so dass die Beschwerde binnen eines Jahres eingelegt werden konnte, § 56 Abs. 1 i.V.m. § 57 Abs. 1 und § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das vorläufige Rechtsschutzverfahren zu Recht auf 2.500 EUR festgesetzt. Dabei ist das Gericht der für die Obdachloseneinweisung nicht an eine Personenanzahl anknüpfenden Empfehlung in Nr. 35.3. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (i.d.F. der am 31. Mai/1. Juni 2012 und 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen) folgend vom Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG ausgegangen und hat diesen mit Blick auf das nur vorläufige Rechtsschutzverfahren nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs halbiert. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 11. April 2016 - 1 S 1.16 - juris und 22. November 2013 - 1 S 259.13 - n.v.) und ist jedenfalls bei Anträgen auf gemeinsame Familienunterbringung nicht zu beanstanden (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 13. Mai 2014 - 1 S 761/14 - juris Leitsatz; OVG Münster, Beschluss vom 1. Februar 2016 - 9 E 57/16 - juris Leitsatz; VGH München, Beschluss vom 7. Juli 2015 - 4 CE 15.1275 u.a. - juris Tenor). Gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GKG ist der Streitwert in den Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte, um einen Geldwert des Klageantrags zu bestimmen, ist ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen (sog. Auffangwert). Stellen mehrere Kläger in demselben Verfahren in demselben Rechtszug Anträge (sog. subjektive Klagehäufung) sieht § 39 Abs. 1 GKG grundsätzlich eine Addition der Werte mehrerer Streitgegenstände vor. Trotz subjektiver Klagehäufung scheidet eine Addition jedoch aus, wenn die Klageanträge keinen selbstständigen wirtschaftlichen Wert oder selbstständigen materiellen Gehalt haben (BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 1998 - 1 B 75.98 - juris Rn. 9; VGH Mannheim, Beschluss vom 13. Mai 2014 - 1 S 761/14 - juris Rn. 5, Beschluss vom 15. August 2016 - 5 S 2109/15 - juris Rn. 26). Das nicht in einem bestimmten Geldbetrag ausdrückbare Rechtsschutzbegehren der antragstellenden Familie richtete sich hier nicht (bloß) darauf, für jeden der Antragsteller irgendeine Unterkunft zugewiesen zu bekommen, vielmehr begehrten sie erkennbar, gemeinsam in einer „familiengerechten“, d.h. einheitlichen Obdachlosenunterkunft vorübergehend untergebracht zu werden. Damit verfolgten die Antragsteller alle dasselbe Rechtsschutzziel (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 1. Februar 2016 – 9 E 57/16 - juris Rn. 5) ohne einen eigenständigen materiellen Gehalt, so dass eine Addition entfällt. Zwar bilden die vier Antragsteller keine förmliche Rechtsgemeinschaft im Sinne der §§ 59 ZPO, 64 VwGO, Nr. 1.1.3. des Streitwertkatalogs (zum Begriff: Czybulka in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 64 Rn. 27), worauf die Beschwerdeführer zutreffend hinweisen. Der auf Unterbringung in einer (Familien-) Unterkunft gerichtete Antrag konnte hier jedoch, wie bei einer Rechtsgemeinschaft, nur einheitlich entschieden werden (VGH Mannheim, Beschluss vom 13. Mai 2014 - 1 S 761/14 - juris Rn. 5). Zudem ist der grundgesetzlich (Art. 6 Abs. 1 GG) wie auch unionsrechtlich (Art. 9 EUGrdRCH) geschützte Familienverbund der Antragsteller insofern einer Rechtsgemeinschaft angenähert. Vor diesem Hintergrund greift das Argument der Beschwerdeführer, ein isolierter Antrag mit dann gesonderter Streitwertfestsetzung sei alternativ für jeden der Antragsteller möglich gewesen, nicht durch. In so einem Fall wären die Verfahren, wenn sie auf gemeinsame Unterbringung gerichtet wären, nämlich gemäß § 93 Satz 1 VwGO miteinander zu verbinden und anschließend wäre ein einheitlicher, nicht addierter Streitwert anzusetzen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).