Beschluss
5 S 2105/16
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 5. Oktober 2016 - 5 K 5460/16 - wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren und das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht - insoweit unter Abänderung der dortigen Festsetzung - auf jeweils auf 5.000,-- EUR festgesetzt. Gründe 1 Die nach § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus den in der Beschwerdebegründung innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründen, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragsteller auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Unrecht abgelehnt hat. Mit dieser sollte bzw. soll der Antragsgegnerin die vorläufige Einstellung von Bauarbeiten aufgegeben werden, mit denen der bisherige Kreuzungsbereich ...-... vor dem Grundstück der Antragsteller zu einem Kreisverkehr umgestaltet werden soll. 2 Auch nach Auffassung des Senats liegen die Voraussetzungen für den begehrten Erlass einer Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht vor. Eine solche kann nur ergehen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Antragsteller vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Dies ist auf der Grundlage ihres Beschwerdevorbringens nicht der Fall, da dieses schon keinen Anordnungsanspruch erkennen lässt. 3 Denn die Antragsteller können in der Hauptsache aller Voraussicht nach nicht beanspruchen, dass die Durchführung der - aufgrund einer nicht-förmlichen Straßenplanung - vorgesehenen Straßenbaumaßnahme zur Umgestaltung des Kreuzungsbereichs in einen Kreisverkehr vor ihrem Grundstück unterbleibt. 4 Entgegen der Beschwerde dürften die Antragsteller durch die beabsichtigte Straßenbaumaßnahme nicht in subjektiven Rechten verletzt werden (ebenso im Ergebnis Nds. OVG, Beschl. v. 23.05.2005 - 1 MN 57/05 -, juris). Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen (vgl. BA, S. 3), dass den Antragstellern durch diese Baumaßnahme aller Voraussicht nach kein Eingriff in den durch Art. 14 Abs. 1 GG gewährleisteten Kernbereich ihres Anliegerrechts droht (vgl. hierzu Senatsurt. v. 28.02.2002 - 5 S 1121/0 -, ESVGH 52, 149, v. 04.02.2015 - 5 S 2198/12 -, VBlBW 2016, 37, v. 26.01.2016 - 5 S 1229/14 -, VBlBW 2016, 384, u. v. 22.03.2016 - 5 S 531/13 -, VBlBW 2016, 382), weil die Zufahrt zur bzw. die Ausfahrt aus der Garage bzw. den übrigen notwendigen Stellplätzen auf ihrem Grundstück durch den bevorstehenden Umbau in einen Kreisverkehr weder unmöglich gemacht noch in wesentlicher Weise erschwert wird (vgl. § 15 Abs. 2 Satz 1 StrG). 5 Soweit die Beschwerde Gegenteiliges weiterhin daraus herzuleiten sucht, dass nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 8 (Zeichen 215) zu § 41 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) in einem Kreisverkehr weder rückwärtsgefahren noch angehalten werden dürfe, geht dies fehl. Überzeugend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass ein Rückwärtseinfahren aus einem Grundstück auf die Straße i. S. des § 10 Satz 1 StVO - ebenso wie ein Rückwärtseinparken - kein unzulässiges Rückwärtsfahren auf Richtungsfahrbahnen gegen die Fahrtrichtung (vgl. Hentschel/König/Dauer, StVR 43. A. 2015, § 9 StVO Rn. 51 m.w.N.; Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, StVR, 24. A. 2016, § 9 Rn. 67) und der bloße Bedienvorgang, der fahrtechnisch erforderlich ist, um vom Rückwärts- zum Vorwärtsverfahren überzugehen, noch kein Halten i. S. eines selbständigen Verkehrsvorgangs darstellen (vgl. BGH, Beschl. v. 03.04.1963 - 4 StR 82/63 -, juris; Nds. OVG, Beschl. v. 23.05.2005, a.a.O.). Denn auch beim Einfahren aus einem Grundstück auf die Straße handelt es sich (noch) nicht um einen Vorgang des fließenden Verkehrs (vgl. Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 10 Rn. 2). Nimmt der Einfahrende noch nicht am fließenden Verkehr teil, verstößt er bei einem Rückwärtseinfahren auch nicht gegen ein allein für diesen geltendes (hier: durch das Zeichen 215 angeordnete) Gebot, einer vorgeschriebenen Fahrtrichtung zu folgen (vgl. § 41 Abs. 1 StVO). 6 Inwiefern demgegenüber „durchaus“ von einem (unzulässigen) Rückwärtsfahren auszugehen sei, zeigt die Beschwerde nicht auf. Auch dem angeführten Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts für Bußgeldsachen vom 22.11.1995 - 1 ObOWi 605/95 - (NZV 1996, 161) lassen sich keine Gründe entnehmen, die die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts in Frage stellten, zumal dem Beschluss kein Einfahren aus einem Grundstück i. S. des § 10 Satz 1 StVO, sondern ein Rückwärtseinbiegen aus der Fahrbahn (eines privaten Forstwegs) zugrunde lag (vgl. Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 10 Rn. 2). 7 Inwiefern die Zu- bzw. Ausfahrt für die Antragsteller in tatsächlicher Hinsicht wesentlich bzw. erheblich erschwert würde (vgl. § 15 Abs. 2 Satz 1 StrG), vermag der Senat ebenso wenig zu erkennen. 8 Soweit die Antragsteller geltend machen, dass sie die nach Norden führende Fahrbahn der ... Straße bisher in kürzester Zeit hätten queren können, um in diese in südlicher Richtung Straße einzufahren, mag dies zutreffen; auf eine erhebliche Zufahrtserschwernis führt dies indessen nicht. Allein der Umstand, dass das Grundstück mit dem Kraftfahrzeug nur noch in einer Richtung verlassen und nur noch aus einer Richtung angefahren werden kann, stellt eine von den Anliegern jedenfalls hinzunehmende Verkehrsbeschränkung dar, die sich hier aus der Einführung des Kreisverkehrs ergibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.10.1976 - VII C 24.73 -, Buchholz 442.01 § 28 PBefG Nr. 3). Ihrer Beschwerdebegründung lässt sich aber auch nicht entnehmen, warum ihnen aufgrund der nach Süden eingeschränkteren Sichtverhältnisse ein Einfahren in nördlicher Richtung nicht zuzumuten sein sollte. Davon wäre auch dann nicht auszugehen, wenn etwas längere Wartezeiten in Kauf zu nehmen wären, zumal die Antragsteller - wenn auch in anderem Zusammenhang - selbst darauf hingewiesen haben, dass es sich bei der ... Straße um eine insgesamt wenig befahrene Straße in einem Wohngebiet handle, für die ohnehin Tempo 30 km/h gelte. 9 Das Verwaltungsgericht hat im Übrigen zu Recht auf die besondere örtliche Lage des Grundstücks an der Innenkurve einer bevorrechtigten Straße und die sich daraus ergebende situationsbedingte Vorbelastung hingewiesen (vgl. BA, S. 4; Senatsurt. v. 28.02.2002, a.a.O.; BVerfG, Beschl. v. 11.09.1990 - 1 BvR 988/90 -, NVwZ 1991, 358), aufgrund der schon bisher Zu- bzw. Ausfahrtserschwernisse bestanden. Auch hat es nachvollziehbar ausgeführt, dass sich durch die Umgestaltung zu einem Kreisverkehr eher Verbesserungen für die Antragsteller ergäben. So werde der Gehweg um bis zu 2 m verbreitert, was auch das in der Beschwerdebegründung angesprochene Rangieren verbesserte. Auch werde es im Nahbereich des Kreisverkehrs zu einer Verlangsamung des Verkehrs kommen (vgl. BA, S. 4 f.). Dies erscheint umso nachvollziehbarer, als die Verbreiterung des Gehwegs mit einer Fahrbahnverengung einhergeht und zudem Querungshilfen für Fußgänger vorgesehen sind; auf diesen Gesichtspunkt hat zu Recht auch die Antragsgegnerin hingewiesen. Selbst wenn eine Verlangsamung des Verkehr nicht erreicht würde, lassen sich der Beschwerdebegründung doch keine nachvollziehbaren Gründe für ein - unzumutbares - „deutlich höheres Unfallpotential“ entnehmen. 10 Es kann auch nicht die Rede davon sein, dass die Antragsgegnerin die privaten Anliegerinteressen der Antragsteller bei ihrer nicht förmlichen Straßenplanung „in keinster Weise bedacht und in eine Abwägung eingestellt“ hätte (vgl. zum auch hier geltenden Abwägungsgebot Senatsurt. v. 28.07.2003 - 5 S 1399/02 -, juris: Senatsbeschl. v. 23.02.2010 - 5 S 1729/09 - u. v. 10.09.2014 - 5 S 2600/13 -). Vielmehr wurden ihre Bedenken durchaus ernst genommen, wie auch ein gemeinsamer Ortstermin belegt. Dem entsprechend wurde in der Folge auch versucht, ihre Bedenken nicht zuletzt durch eine eigens erstellte „Schleppkurve“ auszuräumen (vgl. das Schreiben der Antragsgegnerin v. 06.07.2016). Sollten ihre nicht in ihrem Kernbereich betroffenen Anliegerinteressen abwägungsbeachtlich gewesen sein, wären sie daher unter den gegebenen Umständen jedenfalls ihrem Gewicht entsprechend berücksichtigt worden. Soweit die Antragsteller im Beschwerdeverfahren noch unberücksichtigt gebliebene Nachteile im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Schneeräumpflicht geltend machen, vermag der Senat solche Nachteile - zumal solche von abwägungserheblichem Gewicht - nicht zu erkennen. 11 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1 u. Abs. 3 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Wegen Vorwegnahme der Hauptsache erscheint der für das Hauptsacheverfahren anzunehmende Wert angemessen. 12 Der Beschluss ist unanfechtbar.