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Beschluss

1 S 846/17

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 10. März 2017 - 1 K 789/17 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.000,-- EUR festgesetzt. Gründe 1 Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die fristgerecht dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO), geben dem Senat keinen Anlass, über den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abweichend vom Verwaltungsgericht zu entscheiden. 2 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 06.02.2017 im Ergebnis zu Recht abgelehnt, soweit die Antragsgegnerin die dem Antragsteller erteilten Waffenbesitzkarten (Nr. 3 des Bescheids) und die sprengstoffrechtliche Erlaubnis Nr. 11/98 widerrufen (Nr. 7.1) sowie die Rückgabe dieser Erlaubnis angeordnet hat (Nr. 7.2). Der Senat geht bei der ihm nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO aufgegebenen Interessenabwägung davon aus, dass die Erfolgsaussichten des Widerspruchs gegen Nrn. 3 und 7 des Bescheids offen sind (1.). Die danach vorzunehmende Interessenabwägung ergibt einen Vorrang des öffentlichen Interesses an der einstweiligen Vollziehung der Verfügungen Nrn. 3 und 7 vor dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers (2.). 3 1. Die Erfolgsaussichten des Widerspruchs des Antragstellers gegen die im Beschwerdeverfahren allein verfahrensgegenständlichen Nrn. 3 und 7 des Bescheids vom 06.02.2017 sind offen. Der angefochtene Bescheid erweist sich insoweit derzeit weder als offensichtlich rechtmäßig noch als offensichtlich rechtswidrig. 4 Das Verwaltungsgericht hat die Rechtsgrundlagen für den Widerruf der Waffenbesitzkarten und der Sprengstofferlaubnis des Antragstellers sowie für die Anordnung der Rückgabe dieser Erlaubnis zutreffend dargelegt. Hierauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Davon ausgehend hat das Verwaltungsgericht entschieden, die Antragsgegnerin habe dem Antragsteller zu Recht die Beibringung eines Gutachtens über seine geistige und körperliche Eignung aufgegeben. Dieses Gutachten sei zu dem Ergebnis gekommen, dass der Antragsteller persönlich nicht geeignet sei, mit Waffen und Munition umzugehen und dass eine Abhängigkeit von Alkohol nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen sei. Dieses Gutachten sei nachvollziehbar und überzeugend (a) und voraussichtlich auch verwertbar (b). Der Senat teilt die erste dieser Annahmen. Er sieht die Erfolgsaussichten des Widerspruchs des Antragstellers allerdings im Hinblick auf die Verwertbarkeit des Gutachtens als offen an. 5 (a) Ohne Erfolg bleibt das Beschwerdevorbringen des Antragstellers gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, das medizinisch-psychologische Gutachten der ... GmbH vom 21.12.2016 (Bl. 3193 ff. d. Verw.-Akte) sei nachvollziehbar und inhaltlich überzeugend. 6 Der Antragsteller rügt sinngemäß, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu dem Unterschied zwischen dem von der Begutachtungsstelle gemessenen CDT-Wert und dem niedrigeren Laborbefund vom 09.01.2017 seien fehlerhaft. Dieses Beschwerdevorbringen genügt bereits dem Darlegungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung zur Nachvollziehbarkeit und inhaltlichen Überzeugungskraft des Gutachtens nicht lediglich mit den Erwägungen zum CDT-Wert begründet, sondern in erster Linie und selbständig tragend darauf abgestellt, dass bereits der vom Antragsteller erreichte Blutalkoholwert von 2,63 Promille einen problematischen Umgang mit Alkohol nahelege, weil das Erreichen einer solchen Blutalkoholkonzentration eine hohe Alkoholverträglichkeit voraussetze und Konzentrationen ab 1,6 Promille nach derzeitigem Forschungsstand für eine besonders ausgeprägte Alkoholgewöhnung sprächen. Im Falle des Antragstellers komme hinzu, dass er trotz der Alkoholisierung von 2,63 Promille noch in der Lage gewesen sei, 30 km unfallfrei zu fahren und einzuparken und dass er in der anschließenden polizeilichen Kontrolle einen ruhigen und geordneten Eindruck gemacht habe; dieses Fehlen erheblicher Ausfallerscheinungen sei ein weiterer Hinweis auf eine Toleranzbildung, wie sie mit Alkoholabhängigkeit verbunden sei. Mit diesen überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts setzt sich die Beschwerde nicht - wie geboten - auseinander. Gleiches gilt für die ausführlichen Darlegungen des Verwaltungsgerichts dazu, dass in dem Gutachten auch nachvollziehbar dargelegt sei, dass und in welcher Weise der Antragsteller seinen Alkoholkonsum bagatellisiere. 7 Unabhängig davon gehen auch die Einwände des Antragstellers gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu den CDT-Werten fehl. Das Verwaltungsgericht hat mit weiteren Nachweisen entschieden, dass sich CDT-Werte bereits nach einer zehn- bis vierzehntägigen Alkoholkarenz normalisierten. Es hat deshalb der einige Wochen nach der gutachterlichen Untersuchung durchgeführten zweiten Probe, die einen niedrigeren Wert erbracht hatte, kein maßgebliches Gewicht beigemessen. Die dagegen gerichtete Behauptung des Antragstellers, es sei „Fakt“, dass ein schneller Abbau bei (einzelnen) Alkoholexzessen, aber (gerade) nicht bei einem lang anhaltendem Alkoholkonsum eintrete, genügt den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht, da der behauptete „Fakt“ weder begründet noch die (fachlichen) Quellen benannt wurden, auf die der Antragsteller seine Behauptung stützt. Auch sein ergänzender Einwand, der Gutachter habe die Patientenakten vom Hausarzt zugezogen und darin seien keine alkoholbedingten Auffälligkeiten vermerkt, führt nicht weiter. Der Antragsteller hatte gegenüber dem Gutachter im Untersuchungstermin am 07.12.2016 selbst sinngemäß erklärt, davor seit etwa zwei Jahren nicht mehr bei seinem Hausarzt gewesen zu sein (vgl. S. 7 des Gutachtens [d. GA.] = Bl. 3205 d. Verw.-Akte). 8 (b) Offen ist allerdings derzeit, ob und ggf. in welchem Umfang die Ergebnisse des Gutachtens verwertbar sind. Bei der Einholung und Erarbeitung des Gutachtens wurde voraussichtlich das Vorhalte- und Verwertungsverbot aus § 51 Abs. 1 BZRG nicht hinreichend beachtet. 9 Gemäß § 51 Abs. 1 BZRG dürfen, wenn die Eintragung über eine Verurteilung im Bundeszentralregister getilgt worden oder zu tilgen ist, „die Tat und die Verurteilung“ dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden. Eine Ausnahme von diesem Vorhalte- und Verwertungsverbot gilt für den Widerruf einer Waffenbesitzkarte, eines Munitionserwerbscheins, Waffenscheins, Jagdscheins oder einer Erlaubnis nach § 27 SprengG - anders als in Verfahren über die Erteilung solcher Verwaltungsakte - nicht (arg. e con. § 52 Abs. 1 Nr. 4 BZRG, vgl. BVerwG, Urt. v. 26.03.1996 - 1 C 12.95 - BVerwGE 201, 24). 10 Das Vorhalte- und Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG betrifft „die Tat und die Verurteilung“. Mit der „Tat“ ist die Tat im strafprozessualen Sinne (§ 264 StPO) gemeint (vgl. BGH, Beschl. v. 18.03.2009 - 1 StR 50/09 - BGHR BZRG § 51 Verwertungsverbot 10; Tolzmann, BZRG, 5. Aufl., § 51 Rn. 13; Hase, BZRG, 2. Aufl., § 51 Rn. 4; jeweils m.w.N.). Darunter ist der gesamte vom Eröffnungsbeschluss betroffene geschichtliche Lebensvorgang einschließlich aller damit zusammenhängenden oder darauf bezogenen Vorkommnisse und tatsächlichen Umstände zu verstehen, die geeignet sind, das in diesen Bereich fallende Tun des Betroffenen (Angeklagten) unter irgendeinem rechtlichen Gesichtspunkt als strafbar erscheinen zu lassen. Zu dem von der Anklage und dem darauf bezogenen Eröffnungsbeschluss erfassten einheitlichen geschichtlichen Vorgang gehört dementsprechend alles, was mit diesem nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang bildet (BGH, Beschl. v. 09.12.2015 - 1 StR 256/15 - NStZ 2016, 299 m.w.N.). 11 Die so verstandene Tat darf dem Betroffenen nach dem Eintritt des Verbots aus § 51 Abs. 1 BZRG zum einen nicht mehr „vorgehalten“ werden. Als „Vorhalt“ in diesem Sinne ist jede Erörterung der Tat im Rechtsverkehr zu verstehen (Tolzmann, a.a.O., § 51 Rn. 15; Hase, a.a.O., § 51 Rn. 5). Die Tat darf im Rechtsverkehr zum anderen nicht mehr „verwertet“ werden. Eine solche Verwertung liegt stets vor, wenn aus der Tat (oder der Verurteilung) ungünstige Folgerungen gezogen werden (Tolzmann, a.a.O., § 51 Rn. 15; Hase, a.a.O., § 51 Rn. 5 m.w.N.). Dieses umfassende Verbot soll die Stigmatisierung des Betroffenen im Interesse einer Resozialisierung endgültig beseitigen und insbesondere verhindern, dass eine Tat nach Jahren oder Jahrzehnten anlässlich eines anderen Verfahrens der Öffentlichkeit wieder bekannt wird (vgl. Tolzmann, a.a.O., § 51 Rn. 4 f., 17). Das Verbot hat zugleich eine entsühnende Wirkung (BGH, Urt. v. 19.07.1972 - 3 StR 66/72 - BGHSt 24, 378). Es hat insbesondere zur Folge, dass eine getilgte Tat und Verurteilung nicht im Rahmen von Beweiswürdigungen als Indiz für die Begehung einer gleichartigen oder ähnlichen Tat herangezogen werden darf (Tolzmann, a.a.O., § 51 Rn. 33). Das gilt nicht nur im Straf-, sondern auch in Verwaltungsverfahren (vgl. Tolzmann, a.a.O., § 51 Rn. 33; für Prüfungen der persönliche Zuverlässigkeit BVerwG, Urt. v. 26.03.1996, a.a.O., und Beschl. v. 21.09.1992 - 1 B 152.92 - GewArch 1995, 115; für Gutachten zur Sicherungsverwahrung gemäß § 66 StGB ebenso BGH, Beschl. v. 28.08.2012 - 3 StR 309/12 - BGHSt 57, 300; anders nur wegen spezialgesetzlicher Regelungen im Disziplinarrecht, vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 21.11.2013 - 2 B 86.13 - juris m.w.N.). 12 Ausgehend von diesen Maßstäben wurde das Vorhalte- und Verwertungsverbot aus § 51 Abs. 1 BZRG bei der Beauftragung und Erstellung des medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 21.12.2016 voraussichtlich nicht hinreichend beachtet. Die Antragsgegnerin wies den Gutachter bereits in ihrem Auftragsschreiben vom 10.10.2016 eigens darauf hin, dass der Antragsteller „am 18.12.1995 durch das Amtsgericht Offenburg wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr am 25.11.1995 gegen 02.50 Uhr zu 40 Tagessätzen verurteilt“ worden sei und dass eine „bei ihm am 25.11.1995 um 03.45 Uhr entnommene Blutprobe (…) eine durchschnittliche Blutalkoholkonzentration von 1,03 Promille“ ergeben habe, ferner dass er am 21.10.2004 durch dasselbe Amtsgericht „wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr am 30.09.2004 gegen 21.30 Uhr zu 40 Tagessätzen verurteilt“ worden sei, nachdem eine an diesem Tag um 22.15 Uhr entnommene Blutprobe eine Blutalkoholkonzentration von 1,98 Promille ergeben habe. Der Gutachter hat diese Angaben bei der Darstellung der Anknüpfungstatsachen „berücksichtigt“ (S. 3 d. GA.), im Rahmen der Anamnese aufgegriffen (S. 7 d. GA.), dem Antragsteller im psychologischen Untersuchungsgespräch teils entgegengehalten (S. 18 d. GA.) und die Antwort hierauf in der Bewertung erwähnt (S. 24 d. GA.). Damit wurden dem Antragsteller im Sinne des § 51 Abs. 1 BZRG wohl nicht die „Verurteilungen“ aus den Jahren 1995 und 2004, jedoch die beiden „Taten“, d.h. die den Verurteilungen jeweils zugrundeliegende geschichtlichen Vorgänge „vorgehalten“, nämlich in einem Verwaltungsverfahren erörtert. Die Taten wurden zudem „verwertet“, da der Gutachter und darauf gestützt auch die Antragsgegnerin daraus für den Antragsteller ungünstige Folgerungen abgeleitet haben. Das war voraussichtlich mit § 51 Abs. 1 BZRG nicht zu vereinbaren. Denn die genannten Taten sind im Falle des nach Aktenlage erst 2016 wieder strafrechtlich in Erscheinung getretenen Antragstellers im Bundeszentralregister tilgungsreif (vgl. § 45 Abs. 1 und 2, § 46 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BZRG: fünf Jahre) und nach seinem insoweit unwidersprochenen Vorbringen dort auch bereits tatsächlich getilgt. 13 Dem lässt sich nicht entgegenhalten, das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG könne trotzdem nicht eingreifen, weil der Antragsteller damit besser gestellt wäre als eine Person, die ebenfalls im Zusammenhang mit Alkohol auffällig geworden, aber nicht strafrechtlich verurteilt worden sei und deshalb nicht unter § 51 Abs. 1 BZRG falle. Das Bekanntwerden eines Gesetzesverstoßes, der nicht durch eine strafrechtliche Verurteilung geahndet worden ist, ist nicht in gleicher Weise wie der aus einer Verurteilung herrührende Strafmakel geeignet, die soziale Stellung des Betroffenen zu gefährden. Der Gesetzgeber hat sich deshalb bewusst und in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise dazu entschieden, den Gedanken der Rehabilitation nur für Taten, die durch eine Verurteilung strafrechtlich geahndet werden, normativ zu verankern, und für andere Fälle von der Schaffung eines Verwertungsverbots abzusehen (BVerwG, Urt. v. 20.03.2012 - 5 C 1.11 - BVerwGE 142, 132 m.w.N.). Dass nur die von § 51 BZRG erfassten Vorgänge einem Verwertungsverbot unterfallen können, andere - nicht strafrechtlich verfolgte - Vorkommnisse hingegen nicht, ist deshalb hinzunehmen. 14 Da bei der Einholung und Erstellung des Gutachtens § 51 Abs. 1 BZRG wohl übersehen wurde und das Gutachten Grundlage der Entscheidung der Antragsgegnerin war, erweist sich der angefochtene Bescheid nicht als offensichtlich rechtmäßig. Die im vorliegenden Eilrechtsverfahren nur mögliche summarische Prüfung der Sachlage erlaubt allerdings auch nicht den Schluss, dass der angefochtene Bescheid offensichtlich rechtswidrig ist. Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass der Gutachter auch bei Außerachtlassung der Vorfälle aus den Jahren 1995 und 2004 zu dem im Wesentlichen selben Ergebnis gelangt wäre. Bei einer Gesamtwürdigung des Gutachtens, insbesondere der ausführlichen „Bewertung der Befunde“ (S. 20 ff. d. GA. = Bl. 3231 ff. d. Verw.-Akte) fällt auf, dass die beiden getilgten Vorfälle nur am Rande und wohl nur zur Abrundung der übrigen Ausführungen erwähnt wurden. Der Gutachter hat in erster Linie auf andere Untersuchungsergebnisse verwiesen. So hat er insbesondere auf die Befunde zur Alkoholgewöhnung und auf die Widersprüche in den dazu gemachten Angaben des Antragstellers abgestellt, ferner auf den gemessenen CDT-Wert, auf klinische Hinweise (Rötung der Augenbindehäute u.dgl.), auf das im Untersuchungsgespräch zum Ausdruck kommende Fehlen eines Problembewusstseins beim Antragsteller und eine aus Sicht des Gutachters „starre Abwehrhaltung“ und Bagatellisierungen des Trinkverhaltens. Vor diesem Hintergrund wird im Widerspruchsverfahren Gelegenheit für ergänzende Sachverhaltsermittlungen bestehen, in deren Rahmen erst abschließend geklärt werden kann, ob auch unter Außerachtlassung der strafrechtlich geahndeten, aber getilgten Taten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger abhängig von Alkohol oder aus anderen Gründen waffenrechtlich nicht persönlich geeignet ist (vgl. § 45 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 WaffG). 15 2. Die angesichts der offenen Erfolgsaussichten vorzunehmende Abwägung der wechselseitigen Interessen ergibt einen Vorrang des öffentlichen Interesses an der einstweiligen Vollziehung der Verfügungen in Nr. 3 und 7 des angefochtenen Bescheids vor dem Interesse des Antragstellers, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache vom Vollzug der Verfügung verschont zu bleiben. Nach der summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage verbleiben jedenfalls erhebliche Zweifel an der persönlichen Eignung des Antragstellers im waffenrechtlichen Sinne, denen im Widerspruchs- oder ggfs. sich anschließenden Klageverfahren noch nachzugehen sein wird. Bei diesem Stand fällt die vom Senat vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Aussetzungsinteresses des Antragstellers aus, da im Waffenrecht kein Restrisiko hingenommen werden darf (Senat, Beschl. v. 20.09.2010 - 1 S 1650/10 -). 16 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 17 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 39 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. In Orientierung an Nr. 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 sind für den Widerruf einer Waffenbesitzkarte grundsätzlich 5.000 EUR zuzüglich 750 EUR für jede weitere Waffe anzusetzen (vgl. zuletzt Senat, Beschl. v. 21.04.2017 - 1 S 929/16 -). In Fällen, in denen - wie hier mit 262 Waffen - eine besonders große Anzahl von Waffen in Rede steht, ist jedoch eine Deckelung des Streitwerts angezeigt, die in der Regel bei dem fünffachen Betrag des Auffangwertes erreicht ist (offen gelassen noch im Senatsbeschl. v. 03.08.2011 - 1 S 1391/11 - VBlBW 2012, 143; wie jetzt hier OVG NRW, Beschl. v. 15.05.2013 - 20 A 419/11 - und Beschl. v. 23.06.2010 - 20 B 45/10 -, jeweils juris m.w.N.; NdsOVG, Beschl. v. 12.11.2007 - 11 ME 373/07 - GewArch 2008, 165). Davon ausgehend bemisst der Senat den Streitwert des waffenrechtlichen Begehrens des Antragstellers mit 25.000 EUR und denjenigen des sprengstoffrechtlichen Begehrens mit weiteren 5.000 EUR. Der Gesamtbetrag von 30.000 EUR führt im Eilverfahren in Anlehnung an Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs zu einer Streitwertfestsetzung von 15.000 EUR. 18 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).