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Beschluss

1 StR 256/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die unmittelbare Auslieferung unter Steueraussetzung an inländische Kunden begründet keine Entnahme aus dem Steuerlager und damit nicht automatisch eine Schaumweinsteuerpflicht nach § 7 Abs.1 SchaumwZwStG aF bzw. § 14 Abs.1 SchaumwZwStG nF. • Unrichtige Angaben in Steueranmeldungen führen nur dann zu Steuerverkürzung i.S.v. § 370 Abs.4 AO, wenn die Steuer tatsächlich entstanden ist; in den hier relevanten Fällen führten teilweise erklärte Entnahmen nicht zur Verkürzung, sondern zu einer zu hohen Steuerfestsetzung. • Fehlerhafte rechtliche Bewertung durch Gericht oder Anklage ändert nicht die prozessuale Tatidentität, wenn der zugrundeliegende geschichtliche Sachverhalt derselbe ist. • Bei Unregelmäßigkeiten während der Beförderung unter Steueraussetzung kann eine Steuerentstehung nach §§ 13,14 SchaumwZwStG eintreten; dann kommt eine Hinterziehung durch Unterlassen (§ 370 Abs.1 Nr.2 AO) in Betracht. • Fehlende Feststellungen zum Ort und Zeitpunkt von Unregelmäßigkeiten machen eine Aufhebung der Feststellungen und Zurückverweisung zur ergänzten Untersuchung erforderlich.
Entscheidungsgründe
Keine pauschale Steuerentstehung bei unmittelbarer Auslieferung unter Steuerausetzung • Die unmittelbare Auslieferung unter Steueraussetzung an inländische Kunden begründet keine Entnahme aus dem Steuerlager und damit nicht automatisch eine Schaumweinsteuerpflicht nach § 7 Abs.1 SchaumwZwStG aF bzw. § 14 Abs.1 SchaumwZwStG nF. • Unrichtige Angaben in Steueranmeldungen führen nur dann zu Steuerverkürzung i.S.v. § 370 Abs.4 AO, wenn die Steuer tatsächlich entstanden ist; in den hier relevanten Fällen führten teilweise erklärte Entnahmen nicht zur Verkürzung, sondern zu einer zu hohen Steuerfestsetzung. • Fehlerhafte rechtliche Bewertung durch Gericht oder Anklage ändert nicht die prozessuale Tatidentität, wenn der zugrundeliegende geschichtliche Sachverhalt derselbe ist. • Bei Unregelmäßigkeiten während der Beförderung unter Steueraussetzung kann eine Steuerentstehung nach §§ 13,14 SchaumwZwStG eintreten; dann kommt eine Hinterziehung durch Unterlassen (§ 370 Abs.1 Nr.2 AO) in Betracht. • Fehlende Feststellungen zum Ort und Zeitpunkt von Unregelmäßigkeiten machen eine Aufhebung der Feststellungen und Zurückverweisung zur ergänzten Untersuchung erforderlich. Der Angeklagte war Geschäftsführer und einziger persönlich haftender Gesellschafter der H. KG, die Schaumwein unter Steueraussetzung aus Italien bezog. Zwischen Juni 2008 und September 2012 wurde der Großteil der Lieferungen nicht körperlich in das Schaumweinlager aufgenommen, sondern unmittelbar an inländische Kunden ausgeliefert; nur in wenigen Fällen erfolgte eine kurzfristige Zwischenlagerung von maximal einem Monat und nie mehr als fünf Prozent der Monatsmenge. In monatlichen Steueranmeldungen meldete der Angeklagte deutlich geringere Entnahmen, wobei er sich teilweise an der verfügbaren Liquidität orientierte. Das Landgericht verurteilte ihn wegen Steuerhinterziehung in 31 Fällen wegen Abgabe unrichtiger Steueranmeldungen und setzte eine Freiheitsstrafe fest. Der BGH prüfte, ob dadurch Schaumweinsteuer entstanden war und ob die Anklage die verschiedenen möglichen Entstehungsgründe ausreichend erfasst hatte. • Die Schaumweinsteuer entsteht bei Entnahme aus dem Steuerlager; diese Entstehung setzt die körperliche Aufnahme in das Steuerlager voraus (§ 7 Abs.1 SchaumwZwStG aF; § 14 Abs.1 SchaumwZwStG nF; §§ 8,15 SchaumwZwStG hinsichtlich Anmeldungspflicht). • Weit überwiegend erfolgte keine körperliche Aufnahme in das Steuerlager, sodass in diesen Fällen keine Steuerentstehung durch Entnahme vorlag; insoweit führten die erklärten Entnahmen nicht zu einer Steuerverkürzung, sondern zu einer möglichen Überschätzung der Steuer (vgl. § 168 AO). • Kurzfristige, geringfügige Zwischenlagerungen sind vom Landgericht nicht mit hinreichender Konkretisierung hinsichtlich Zeitpunkt und Menge festgestellt worden; ein pauschaler Sicherheitsabschlag von fünf Prozent reicht nicht für tragfähige Feststellungen zugunsten einer Verurteilung nach § 370 Abs.1 Nr.1 AO. • Wenn Unregelmäßigkeiten bei der Beförderung unter Steueraussetzung vorliegen, können nach §§ 13,14 SchaumwZwStG aF/nF deutsche Schaumweinsteuer entstehen; dann kann eine Pflicht zur unverzüglichen Anmeldung bestehen und eine Hinterziehung durch Unterlassen (§ 370 Abs.1 Nr.2 AO) in Betracht kommen. • Die Anklage erfasste den einheitlichen geschichtlichen Vorgang (vgl. § 264 StPO); eine fehlerhafte rechtliche Würdigung durch Anklage oder Gericht ändert die prozessuale Tatidentität nicht, sodass die Frage möglicher Hinterziehungstatbestände durch Unterlassen noch zu prüfen ist. • Mangels ausreichender Feststellungen zum Ort und Zeitpunkt etwaiger Unregelmäßigkeiten ist die Aufhebung der Feststellungen und die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung erforderlich, damit der Tatrichter widerspruchsfreie Feststellungen treffen kann. Der BGH hebt das Urteil des Landgerichts auf und verweist die Sache zur neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Wirtschaftsstrafkammer zurück. Die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung durch Abgabe unrichtiger Steueranmeldungen in 31 Fällen kann auf der getroffenen Feststellungslage nicht bestehen bleiben, weil die überwiegenden Lieferungen unmittelbar an inländische Kunden erfolgt sind und damit keine Entnahme aus dem Steuerlager und keine Schaumweinsteuerentstehung nach § 7 Abs.1 SchaumwZwStG aF bzw. § 14 Abs.1 SchaumwZwStG nF feststellbar ist. Für wenige kurzfristige Zwischenlagerungen fehlen konkrete Feststellungen zu Zeitpunkt und Menge, sodass ein Schuldspruch hierzu nicht tragfähig begründet ist. Es bleibt offen, ob aufgrund von Unregelmäßigkeiten bei der Beförderung eine Steuerentstehung in Deutschland eingetreten ist und der Angeklagte als Geschäftsführer die Pflicht zur unverzüglichen Anmeldung verletzt hat; dies ist in der neuen Verhandlung zu klären. Die Kosten des Rechtsmittels sind ebenfalls im neuen Verfahren erneut zu entscheiden.