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Beschluss

11 S 1067/17

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 11. April 2017 - 6 K 2040/17 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. Gründe 1 Die Antragstellerin begehrte erstinstanzlich mit Erfolg die einstweilige Sicherung eines Anspruchs auf Erteilung einer Duldung zum Zwecke der Ausbildung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG (I.). Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner zulässigen und begründeten Beschwerde (II.). 2 Die heute 15-jährige Antragstellerin ist serbische Staatsangehörige, die zusammen mit ihrer Familie im September 2010 nach Deutschland einreiste und im selben Monat Asyl beantragte. Dieser Antrag wurde im Dezember 2010 als offensichtlich unbegründet abgelehnt und die Abschiebung nach Serbien wurde angedroht. Die Familie reiste am 14. April 2013 freiwillig nach Serbien aus. Nach Wiedereinreise in das Bundesgebiet gemeinsam mit ihrer Mutter und den Geschwistern stellten diese im September 2014 Asylfolgeanträge, die mit Bescheid vom 4. April 2016 als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurden. Gleichzeitig wurden Abschiebungsverbote verneint und der Antragstellerin erneut die Abschiebung nach Serbien angedroht, sollte sie das Bundesgebiet nicht innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung verlassen haben. Einen Eilantrag lehnte das Verwaltungsgericht Freiburg mit Beschluss vom 22. April 2016 (- A 2 K 1078/16 -) ab. Der Eingabe der Antragstellerin vom 29. April 2016 an die Härtefallkommission blieb ohne Erfolg. I. 3 Die Antragstellerin beantragte im Januar 2017 die Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG und legte hierfür die auf den 18. Januar 2017 datierende Bestätigung des Ausbildungsbetriebs vor, wonach sie die Ausbildung als Fachverkäuferin im Lebensmittelhandwerk mit Schwerpunkt Bäckerei zum 1. September 2017 beginnen werde. Zudem wurde bescheinigt, dass der Ausbildungsbetrieb zugleich einen Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der zuständigen Handwerkskammer eingereicht habe. Im Februar 2017 beantragte sie eine hierauf bezogene Beschäftigungserlaubnis und legte einen unterzeichneten und eingetragenen Berufsausbildungsvertrag für regulär 36 Monate vor. 4 Der Antragsgegner lehnte den Antrag auf Erteilung der Duldung mit formlosem Schreiben vom 16. März 2017 ab, da der Ausbildungsbeginn nicht unmittelbar bevorstehe und er forderte die Antragstellerin auf, spätestens bis zum 31. März 2017 freiwillig auszureisen, da sonst aufenthaltsbeendende Maßnahmen eingeleitet würden. 5 Das Verwaltungsgericht hat auf den Antrag der Antragstellerin hin mit dem hier angegriffenen Beschluss vom 11. April 2017, zugestellt am 18. April 2017, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, die Antragstellerin abzuschieben, bis über deren Antrag auf Erteilung einer Ausbildungsduldung rechtskräftig entschieden ist. 6 Der Antragsgegner wendet sich hiergegen mit seiner am 26. April 2017 bei dem Verwaltungsgericht eingegangenen und am 16. Mai 2017 begründeten Beschwerde. Es fehle an einem hinreichend engen zeitlichem Zusammenhang zwischen dem Abschluss des Vertrages und der beabsichtigten Aufnahme der Ausbildung. Ein mehrmonatiger Vorlauf genüge nicht, um davon auszugehen, dass der Ausländer die Berufsausbildung „aufnimmt“, was die Vorschrift jedoch verlange, zumal es einem Ausländer bei dieser Sachlage zuzumuten sei, auszureisen und zum Ausbildungsbeginn mit einem Arbeitsvisum wieder einzureisen, um so einen rechtmäßigen Aufenthalt zu begründen. Zudem sei eine Beschäftigungserlaubnis nach § 4 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 32 BeschV erforderlich, deren Erteilung im Ermessen der Behörde stehe, weshalb ein Anspruch auf eine Ausbildungsduldung ausscheide. Eine Ermessenreduzierung auf null könne bezüglich dieser Entscheidung nicht angenommen werden. 7 Der Antragsgegner beantragt, 8 den Beschluss des Verwaltungsgericht zu ändern und den Antrag abzulehnen. 9 Die Antragstellerin beantragt, 10 die Beschwerde zurückzuweisen. 11 Der volljährigen Schwester der Antragstellerin sei eine Ausbildungsduldung mit Schreiben des Antragsgegners vom 13. März 2017 zuerkannt worden. Mit ihrem begründeten Antrag schütze die minderjährige Antragstellerin die gesamte restliche Familie, was der Antragsgegner vermeiden wolle. Im Gesetz sei die Länge des zulässigen Vorlaufs bis zum Beginn der Ausbildung nicht geregelt und der hier bestehende sei nicht zu lang. Es liege ein rechtsverbindlicher Ausbildungsvertrag vor, ein früherer Beginn der Ausbildung sei nicht möglich. Auf eine Ausreise und Beantragung eines Ausbildungsvisums könne die Antragstellerin nicht verwiesen werden, da weder gesichert sei, dass dieses überhaupt bzw. rechtzeitig vor Beginn der Ausbildung erteilt werde. Zudem sei dann die Rückkehr der Restfamilie nach Deutschland nicht gesichert. Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb eine Beschäftigungserlaubnis nicht erteilt werden sollte. II. 12 Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung sich das Beschwerdegericht grundsätzlich nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, geben Anlass, den angefochtenen Beschlusses zu ändern. 13 Die Beschwerde ist jedoch nicht schon wegen des Fehlens einer Beschäftigungserlaubnis begründet. Selbst wenn man mit dem Antragsgegner davon ausgehen will, dass eine solche - im Ermessen der Behörde stehende - Beschäftigungserlaubnis Voraussetzung des - gebundenen - Anspruchs auf Erteilung einer Ausbildungsduldung ist (Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 01.11.2016 - M3 -20010/5#18 - an die Innenministerien und Senatsverwaltungen für Inneres der Länder, S. 2; vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 15.12.2016 - 19 CE 16.2025 -, juris Rn. 14 f.; VG Freiburg, Beschluss vom 11.10.2016 - 4 K 3553/16 -, juris), lässt sich eine fehlende Erfolgsaussicht des Eilrechtsschutzes hier nicht auf das Fehlen einer solchen Erlaubnis stützen. Denn obwohl die Antragstellerin eine Beschäftigungserlaubnis hier sogar ausdrücklich beantragt hatte - was regelmäßig nicht Voraussetzung ist, da ein solcher Antrag von der Beantragung einer Ausbildungsduldung umfasst sein wird (BayVGH, a.a.O.) -, wurde über diese dennoch bislang nicht entschieden. Der Antragsgegner hat zudem nicht dargelegt, welche den Fall prägenden Umstände er zulässiger Weise in seine Ermessenserwägungen mit welchem Gewicht einzustellen gedenkt. Auch im Falle einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, um die es hier geht, kann ein Anspruch auf ermessenfehlerfreie Entscheidung gesichert werden, da anderenfalls alleine durch die Nichtentscheidung ein möglicher Anspruch vereitelt werden könnte (vgl. Funke-Kaiser, in: Bader, u.a., VwGO, 6. Aufl. 2014, § 123 VwGO Rn. 60, m.w.N.). Da der Antragsgegner zu seiner Ermessensausübung nichts dargelegt hat und Umstände, die in diesem Rahmen gegen die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis vorgebracht werden könnten auch für den Senat nicht ersichtlich sind, kann hieran ein etwaiger Regelungsanspruch nicht scheitern. Anderenfalls wäre ein effektiver Rechtsschutz nicht gewährleistet. 14 Einem Regelungsanspruch steht vorliegend zudem nicht entgegen, dass die noch minderjährige Antragstellerin sowohl bei der Unterzeichnung des Ausbildungsvertrages als auch im gerichtlichen Verfahren alleine durch ihre Mutter vertreten wird, denn diese Vertretung ist rechtsgeschäftlich und prozessual wirksam, nachdem die Antragstellerin sich mit ihrer Mutter in Deutschland aufhält, während ihr Vater wohl in Serbien verblieben ist. Denn deswegen obliegt der Mutter die alleinige elterliche Gewalt im Sinne des Art. 77 des serbischen Familiengesetzes, mit der Folge, dass diese befugt ist, alleine für die Antragstellerin wirksam rechtsgeschäftlich und prozessual zu handeln. 15 Unstreitig handelt es sich bei dem angestrebten Ausbildungsverhältnis auch um einen anerkannten Ausbildungsberuf, Ausschlussgründe nach § 60a Abs. 6 AufenthG liegen nicht vor und konkrete aufenthaltsbeendende Maßnahmen standen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung nicht bevor (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 13.10.2016 - 11 S 1991/16 -, InfAuslR 2017, 15, vom 20.12.2016 - 11 S 2516/16 -, InfAuslR 2017, 118 und vom 04.01.2017 - 11 S 2301/16 -, InfAuslR 2017, 141). 16 Jedoch fehlt es an der Voraussetzung, dass die Antragstellerin diese Ausbildung „aufnimmt oder aufgenommen hat“. Aus Gründen des materiellen Rechts muss auch diese Voraussetzung schon zum Zeitpunkt der Antragstellung vorliegen, da es anderenfalls der betroffene Antragsteller in der Hand hätte, aufenthaltsbeendende Maßnahmen durch die Wahl des Zeitpunkts der Antragstellung zu sperren, selbst wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorgelegen haben. 17 Zwar hat der Senat entschieden, dass der Wortlaut des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG („aufnimmt“) nicht zu dem Verständnis zwingt, die Ausbildung müsse bereits tatsächlich in der Weise begonnen sein, dass sich die Betroffenen an ihrem Ausbildungsplatz eingefunden haben. Auch der Abschluss des Ausbildungsvertrags lässt sich begrifflich hierunter fassen (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.10.2016, a.a.O.). Denn bei einer engeren Auslegung würde das Kriterium des „Aufnehmens“ im Verhältnis zur Alternative, dass die Ausbildung aufgenommen wurde, überflüssig. 18 Andererseits würde die Wortlautgrenze der Vorschrift unzulässig überschritten, wollte man unter „aufnimmt“ in diesem Kontext einen zeitlichen Vorlauf fassen, bei dem zwischen dem Abschluss des Ausbildungsvertrages und der tatsächlichen Aufnahme der Ausbildung noch mehrere Monate liegen, da dann der enge zeitliche Bezug verloren ginge, der in der als Ausnahmevorschrift konzipierten Regelung des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG angelegt ist, wie die aufeinander bezogenen Voraussetzungen „aufnimmt oder aufgenommen hat“ deutlich machen. Die Vorschrift würde dann mittels Analogiebildung Fälle erfassen, in denen der Betroffene die Ausbildung erst noch „aufnehmen wird“. Damit würde in einer aufenthaltsrechtlichen Situation, in der der betroffene Ausländer grundsätzlich vollziehbar ausreisepflichtig und die Behörde gehalten ist, diese Pflicht auch zu vollziehen, richterrechtlich ein Anspruchstatbestand geschaffen, dessen Voraussetzungen durch vertragliche Gestaltung weit im Voraus in der Hand des Betroffenen und eines Ausbildungsbetriebes lägen. Der Handlungsspielraum der Behörde würde dadurch weitgehend verloren gehen, ohne dass dem eine klare gesetzgeberische Grundentscheidung zu Grunde läge. Es liegt auf der Hand, dass dies vom Gesetzgeber bei der Schaffung des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG nicht gesehen, aber eben auch nicht beabsichtigt war. Gerade in diesem Bereich steht dem Gesetzgeber eine weitreichende Gestaltungsfreiheit zu, den Aufenthalt und die daran anknüpfenden Rechte zu regeln und zu begrenzen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 04.01.2017, a.a.O.). Es spricht daher für den Senat alles dafür, dass zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der Antragstellung der Beginn der Ausbildung nicht mehr von aus der Sphäre des Antragstellers stammenden Umständen und Handlungen abhängen darf - also etwa von Erreichen eines erforderlichen Schulabschlusses oder anderen Zugangsvoraussetzungen zum Ausbildungsberuf, soweit diese vom Antragsteller erbracht werden müssen - und die Aufnahme der Ausbildung zeitlich zudem schon bei Antragstellung unmittelbar bevorstehen muss. Bei der notwendigen wertenden Betrachtung mag dann ein zeitlicher Vorlauf unschädlich sein, der sich etwa nach erfolgreichem Abschluss der zur Berufsausbildung qualifizierenden Schule für wenige Wochen ergibt, die regelmäßig ohnehin erforderlich sind, um den Antrag sachgerecht beurteilen und bescheiden zu können. 19 In vorliegendem Fall lässt sich jedoch nicht argumentieren, dass die Antragstellerin zum Zeitpunkt der Antragstellung unmittelbar davor stand, die Ausbildung aufzunehmen, nachdem bis zu deren Beginn über acht Monate lagen. 20 Dagegen lässt sich nicht mit Erfolg einwenden, dass ein großzügiges zeitliches Verständnis der Vorschrift den Bedürfnissen der Betroffenen und der Ausbildungsbetrieben gleichermaßen zu Gute kommen würde, nachdem Ausbildungsverhältnisse regelmäßig mit einem mehrmonatigen Vorlauf begründet werden. Denn obwohl dies in der Sache zutrifft, kann nicht übersehen werden, dass der Gesetzgeber mit dem Anspruch auf eine Ausbildungsduldung keinen regulären Aufenthalt alleine wegen eines Ausbildungsplatzes schaffen wollte, es also nicht darum gegangen ist, einen regelhaften Migrationsweg zu eröffnen, bei dem den Interessen der Betroffenen und der Ausbildungsbetriebe besonderes und regelhaft ausschlaggebendes Gewicht zukommen würde, zumal grundrechtlich relevante Rechtspositionen hier gerade nicht für den weiteren Verbleib der betroffenen Ausländer im Bundesgebiet streiten. In vorliegendem Fall lässt sich daher auch nicht zugunsten der Antragstellerin damit argumentieren, dass ihr Antrag den Aufenthalt der Restfamilie sichere, da § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG diesem Zweck nicht dient. Der regelhafte Migrationsweg ist nach den Vorgaben des AufenthG der des § 17 AufenthG, wobei dieser Titel in der Regel in der Form des nationalen Visums (§ 6 AufenthG) eingeholt wird. III. 21 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 2 GKG. 22 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.