OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 S 1435/17

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
6Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Rechtsanwalts (Notanwalts) für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15. Mai 2017 - 3 K 5816/16 - wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 17,98 EUR festgesetzt. Gründe 1 1. Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Rechtsanwalts (Notanwalts) für einen noch in formgerechter Weise zu erhebenden Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15. Mai 2017 (vgl. § 173 VwGO i.V.m. § 78b Abs. 1 ZPO) bleibt ohne Erfolg. 2 Nach den vorgenannten Vorschriften kann, wenn - wie hier für den Antrag auf Zulassung der Berufung - vor dem Oberverwaltungsgericht nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO die Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgeschrieben ist, das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beiordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Die Vorschrift des § 78b ZPO dient als Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips der Sicherung gleicher Chancen bei der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung und soll verhindern, dass einer Partei im Anwaltsprozess der Rechtsschutz entzogen wird, weil sie keinen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt findet (Weth, in: Musielak, ZPO, 7. Aufl., § 78b Rdnr. 1). Ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung ist zunächst, dass der Antragsteller bei der Suche nach einem Rechtsanwalt zumutbare Anstrengungen unternimmt (OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 18.02.2015 - 6 A 2174/14 -, juris) und ferner, dass der Verfahrensbeteiligte nicht mittellos ist; andernfalls wäre sein Antrag nach den Vorgaben des Prozesskostenhilferechts gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO zu behandeln (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2017 - 2 B 4/17 -, juris). Was zumutbar ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (vgl. VGH Bad.-Württ. Beschluss vom 29.08.2007 – 8 S 1892/07 -, juris). Dies gilt insbesondere für die Frage der angemessenen Anzahl von Rechtsanwälten, bei denen man um eine Vertretung nachsucht, was auch durch die Eilbedürftigkeit der Angelegenheit bestimmt werden kann (vgl. Weth, in: Musielak, ZPO, a.a.O., § 78b Rdnr. 4). Die in Betracht kommenden Rechtsanwälte kann die Partei sich auch von der Rechtsanwaltskammer nennen lassen (vgl. v. Mettenheim in Münchner Kommentar, 2. Aufl. 200, § 78b Rdnr. 3). Seine diesbezüglichen Bemühungen hat der Kläger dem Gericht nachzuweisen (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 78b Rdnr. 4). Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwaltes muss - um die Möglichkeit zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für den Antrag auf Zulassung der Berufung nicht zu verlieren - innerhalb der Frist für die Stellung des Zulassungsantrags beim Oberverwaltungsgericht gestellt werden (im Einzelnen: Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 67 Rdnr. 39, § 124a Rdnr. 41 m.w.N.). 3 Ausgehend davon hat der Antragsteller hier nicht dargelegt, dass er trotz zumutbarer Anstrengungen keinen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt finden konnte. Im Einzelnen: 4 Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung eines Rundfunkbeitrags durch den Beklagten für den Monat Januar 2013 in Höhe von 17,98 EUR, für den er geltend macht, eine Auszeit vom Informationsangebot genommen zu haben. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15.05.2017, mit dem seine Anfechtungsklage abgewiesen wurde, wurde dem Kläger am 24.05.2017 zugestellt. Die Frist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO für die Einlegung eines Zulassungsantrags endete daher am 26.06.2017, einem Montag (§ 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 2 ZPO). Mit dem beim Verwaltungsgericht am 19.06.2017 eingegangenen persönlich verfassten Schreiben vom 13.06.2017 beantragte der Kläger - verbunden mit dem Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts - die Zulassung der Berufung und begründete diesen Antrag auch gleichzeitig mit umfangreichem Vortrag. Mit weiterem - ebenfalls beim Verwaltungsgericht am 19.06.2017 eingegangenen - Schreiben vom 16.06.2017 ergänzte der Kläger seine Begründung des Zulassungsantrags. Schon aufgrund dieses ersichtlich für den Kläger im Vordergrund stehenden Anliegens, noch deutlich vor Ablauf der Einlegungsfrist bereits seine eigenen schriftsätzlichen Ausführungen zu Gehör zu bringen, drängt sich dem Senat der Eindruck auf, dass ihm von vornherein nicht ernsthaft an einer Vertretung seiner Angelegenheit durch einen Rechtsanwalt gelegen war. Dieser Eindruck wird zudem durch das tatsächliche Vorgehen bei der Anwaltssuche verstärkt. 5 Der Kläger trägt dazu vor, dass er bereits am 25.05.2017 - also nur einen Tag nach Zustellung des Urteils - bei zehn namhaften Kanzleien per E-Mail angefragt habe, deren Anschriften er den Telefonbüchern von Crailsheim, Schwäbisch Hall und Stuttgart entnommen habe. Er legt dazu die entsprechende E-Mail-Korrespondenz vor. Danach hat der Kläger ein einheitliches Sammelschreiben entworfen, welches den ausgewählten Anwaltskanzleien als Anhang übersandt wurde. In diesem Schreiben vom 25.05.2017 weist er zunächst im Zusammenhang mit der laufenden Einlegungsfrist darauf hin, dass er eine Antwort bis spätestens 04.06.2017 erbitte, da er vor einer Mandatserteilung noch ein persönliches Gespräch führen wolle, von dessen Ergebnis er seine endgültige Entscheidung einer Mandatserteilung abhängig mache. Im zweiten Absatz des Sammelschreibens weist der Kläger auf die Höhe des Streitwerts von 17,98 EUR sowie darauf hin, dass er keinesfalls bereit sei, mehr als die gesetzlichen Gebühren zu bezahlen. Im dritten Absatz des Sammelschreibens erläutert er unter der Überschrift „Hintergrund“, dass er sich mit der Klage die Freiheit bewahren wolle, das Rundfunkangebot nicht zu nutzen und dann auch nicht bezahlen zu müssen, um sich mit dem eingesparten Geld andere Informationsquellen zu beschaffen. Im Monat Januar 2013 habe er deshalb für diesen Musterprozess keine Rundfunkgeräte genutzt. Das klageabweisende Urteil halte er für falsch, weil es mehrfach gegen seine Grundrechte verstoße. Dieses Sammelschreiben wurde als Anhang einem ebenfalls standardisierten Anschreiben beigefügt, welches als E-Mail an die jeweilige „Info“-Adresse der ausgewählten Kanzleien unter folgendem Betreff verschickt wurde: „Anfrage: Haben Sie Interesse an Mandat für Antrag auch Zulassung der Berufung gegen Urteil Verwaltungsgericht Stuttgart wegen Rundfunkbeitrag?“ 6 Der Senat hat bereits Zweifel, ob die vom Kläger gewählte Vorgehensweise der Versendung eines erkennbaren Sammelschreibens an die „Info“-E-Mailadresse von Anwaltskanzleien ohne Hinweis für den Empfänger darauf, in welcher Anzahl - möglicherweise deutschlandweit - die Suchanfrage verschickt wird, mit Blick auf das vom Kläger gewählte Auswahlkriterium der „Namhaftigkeit“ einer Kanzlei ein geeignetes Mittel der Anwaltssuche mit Erfolgsaussichten für eine Mandatsanbahnung war. Dies kann jedoch letztlich offenbleiben, da der Kläger mit den von ihm vorgelegten Unterlagen jedenfalls nicht dargelegt hat, dass es ihm trotz zumutbarer Anstrengungen nicht möglich gewesen ist, innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden. 7 Bei der Vertretung in einem Verfahren auf Zulassung der Berufung in einem - wie hier - Randgebiet des öffentlichen Rechts handelt es sich - was der Kläger auch selbst einräumt - in Bezug auf die für die Bearbeitung erforderlichen Rechtskenntnisse um ein eher anspruchsvolles Mandat. Taugliches Auswahlkriterium für die Anwaltssuche in einem solchen Fall ist daher eine entsprechende Spezialisierung in dem konkreten Rechtsgebiet, wie sie von Rechtsanwälten typischerweise durch Angabe von Tätigkeitsschwerpunkten oder Erwerb einer Fachanwaltsbezeichnung offengelegt wird. 8 Der Kläger hat selbst keine Angaben dazu gemacht, anhand welcher im Telefonbuch sichtbarer Kriterien er die ausgewählten Kanzleien als „namhaft“ angesehen hat. Selbst wenn man jedoch zu seinen Gunsten unterstellt, dass ihm als juristischen Laien zunächst nicht bekannt gewesen war, dass das von ihm gewählte Auswahlkriterium der „Namhaftigkeit“ einer Kanzlei nicht für die Anwaltssuche in seinem Fall geeignet ist, wurde er auf ein geeignetes Auswahlkriterium jedenfalls bereits nach kurzer Zeit durch drei entsprechende Antwortschreiben hingewiesen, welche jeweils die Empfehlung enthielten, einen Fachanwalt für Verwaltungsrecht zu beauftragen. Eines der beiden vom Kläger (ausweislich der von ihm vorgelegten E-Mail-Korrespondenz) bereits am Montag, den 29.05.2017 empfangenen Hinweisschreiben (von der Kanzlei SLR in Schw. Hall, AS 55) enthielt sogar die „Service-Leistung“, dass dem Kläger unter Angabe der dortigen Telefonnummer geraten wurde, sich bei der Anwaltskammer Stuttgart nach für verwaltungsgerichtliche Angelegenheiten spezialisierten Kollegen zu erkundigen. Ab diesem Zeitpunkt musste dem Kläger bewusst sein, dass seinem bisher für die Anwaltssuche gewählten Auswahlkriterium die Eignung fehlte, sodass er sich nicht mehr allein auf die vergleichsweise „hohe“ Zahl von zehn angefragten Kanzleien zurückziehen durfte. Der Senat geht aufgrund des vom Kläger bei der Anwaltssuche gewählten Kommunikationsweges per E-Mail davon aus, dass er über die Möglichkeit der Nutzung eines Internetanschlusses verfügte. Dies wurde von ihm auch zu keinem Zeitpunkt bestritten. Es wäre dem Kläger somit möglich und nach Auffassung des Senats auch zumutbar gewesen, zu überprüfen, welche der in seinem ersten Anlauf angefragten Kanzleien über Rechtsanwälte mit einer Spezialisierung im Verwaltungsrecht verfügen. Er hätte dann mit Hilfe einer einfachen Internetrecherche - wie sie nun der Senat angestellt hat -feststellen können, dass lediglich vier der angefragten Kanzleien (RAe ..., Stuttgart; RAe ..., Stuttgart; RAe Dr. ..., Stuttgart sowie RAe ..., Stuttgart) eine entsprechende Spezialisierung auf ihrer Homepage bewerben, während sechs der angefragten Kanzleien (RAe ..., Stuttgart; RAe ..., Schwäbisch Hall; RAe ..., Schwäbisch Hall; RAe ..., Stuttgart; RAe ..., Stuttgart sowie RAe ..., Schwäbisch Hall) als von vornherein nicht zielführend bei der Anwaltssuche für einen Antrag auf Zulassung der Berufung ausgeschieden waren, weil sie weder über einen Fachanwalt für Verwaltungsrecht noch über einen Kollegen mit einem entsprechenden Tätigkeitsschwerpunkt verfügen. Bei den damit für eine erfolgversprechende Anwaltssuche nur noch verbliebenen vier angefragten Kanzleien hätte dem Kläger bewusst sein müssen, dass diese Anzahl bei dem von ihm gewählten örtlichen Suchbereich, welcher die Großstadt Stuttgart umfasste, jedenfalls dann nicht ausreichend im Sinne „zumutbarer Bemühungen“ ist, wenn man die Anwaltssuche von vornherein mit einem weiteren naheliegenden Ausschlusskriterium „belastet“. Der Kläger hat - wie dargestellt - einerseits nur bei „namhaften“ Kanzleien angefragt und andererseits eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass er bei einem Streitwert von 17,98 EUR keinesfalls bereit sei, mehr als die gesetzlichen Gebühren zu bezahlen. Nachdem der Kläger selbst in seinem Schriftsatz vom 13.06.2017 „Verständnis“ für die auf „freier unternehmerischer Entscheidung“ beruhenden Ablehnungen zeigt und einräumt, dass ihm der hohe Arbeitsaufwand des Mandats bekannt sei, musste ihm auch bewusst sein, dass eine Suchanfrage gegenüber einer namhaften Kanzlei, bei der schon anlässlich der ersten Kontaktaufnahme „plakativ“ auf die fehlende Rentabilität einer Geschäftsübernahme wegen eines in allgemeinen Verwaltungsrechtssachen eher untypisch niedrigen Streitwerts hingewiesen wird, nicht erfolgversprechend ist, mithin die ihm bekannte Voraussetzung der „zumutbaren Bemühungen“ für die Beiordnung eines Notanwalts nicht erfüllt. In dieser Situation war von ihm vielmehr zu verlangen, weitere individuelle Anfragen bei - ggf. auch nicht „namhaften“ -Anwaltskanzleien mit entsprechendem Tätigkeitsschwerpunkt in Lauf zu setzen. Stattdessen hat er sich darauf beschränkt, zunächst seine erste Suchanfrage „weiterzubearbeiten“ und nach Eingang der letzten von zehn Absagen am 06.06.2017 - als das endgültige Scheitern seiner bisherigen Bemühungen offensichtlich war - jegliche weitere Tätigkeit zur Anwaltssuche eingestellt, obwohl bis zum Ablauf der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO am 26.06.2017 noch 20 Tage für weitere Suchbemühungen zur Verfügung gestanden hätten. 9 Hinzu kommt, dass dem Kläger - ohne weiteren Recherche-Aufwand - mit der Telefonnummer der Anwaltskammer ein einfaches Mittel für eine erfolgreiche Anwaltssuche zur Verfügung gestanden hat, und er als ersichtlicher Nutzer des Internets auch eine Suchanfrage mit den Stichworten „Rechtsanwalt“ und „Rundfunkbeitrag“ hätte unternehmen können, welche allein für Stuttgart (ausweislich einer entsprechenden Abfrage des Senats) über das Portal „anwalt.de“ zu 17 Treffern geführt hätte. 10 Schließlich kann der Kläger sich auch nicht darauf berufen, dass die Untauglichkeit seiner „ersten“ Suchanfrage erst zu einem Zeitpunkt ersichtlich geworden sei, als er wegen drohenden Fristablaufs keine weiteren Anfragen mehr hätte unternehmen können. Wie bereits ausgeführt, hätte der Kläger bereits am 29.05.2017, als er gleich zwei Absagen unter Verweis auf die Notwendigkeit verwaltungsrechtlicher Spezialkenntnisse erhielt, erkennen können, dass seine bisherigen Suchkriterien überprüfungs- und änderungsbedürftig waren, was zu einer „zweiten“ Suchanfrage hätte führen müssen. Zu diesem Zeitpunkt bestand ersichtlich noch keine besondere Eilbedürftigkeit, welche die Zumutbarkeit weiterer Bemühungen bei der eigenständigen Anwaltssuche hätte beschränken können. Denn es verblieben dem Kläger bis zum Ablauf der erst am Montag den 26.06.2017 endenden Einlegungsfrist noch volle vier Wochen. 11 Da der Kläger somit keine zumutbaren Anstrengungen bei der Anwaltssuche nachgewiesen hat, kann der Senat offen lassen, ob die Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b ZPO auch dann ausgeschlossen ist, wenn - was die nur in Teilen vorgelegte Korrespondenz des Klägers mit Rechtsanwalt Prof. Dr. ... (AS 67) nahelegt - eine Partei selbst die konkrete Rechtsverfolgung - hier Antrag auf Zulassung der Berufung - für aussichtlos hält und dieses Verfahren nur betreiben will, um anschließend Verfassungsbeschwerde erheben zu können. 12 2. Der vom Kläger (hilfsweise) persönlich mit Schreiben vom 13.06.2017 gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, da sich der Kläger bei Antragstellung entgegen § 67 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO nicht durch einen Prozessbevollmächtigten hat vertreten lassen. 13 Nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, nicht nur vor dem Bundesverwaltungsgericht, sondern auch vor dem Oberverwaltungsgericht - in Baden-Württemberg nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO also dem Verwaltungsgerichtshof - durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird (§ 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). 14 Der Antrag auf Zulassung der Berufung war daher nach §§ 124a Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 i.V.m. 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils durch einen Prozessbevollmächtigten beim Verwaltungsgericht zu stellen. Dieses dem Kläger bekannte Formerfordernis (s.o.) hat er bis zum Ablauf der in § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO genannten Monatsfrist am Montag, den 26.06.2017 (§ 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO und §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 und 3 BGB), nicht eingehalten. 15 Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO kommt nicht in Betracht. Das Formerfordernis des § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO war dem Kläger angesichts seines Antrags auf Bestellung eines Notanwalts bekannt. Wie bereits ausgeführt (s.o. 1.), ist weder vom Kläger dargelegt noch sonst ersichtlich, dass er unverschuldet daran gehindert war, die Vorgabe des § 67 Abs. 4 VwGO einzuhalten (§ 60 Abs. 1 VwGO, hierzu BVerwG, Beschluss vom 28.03.2017 - 2 B 4/97 - juris Rdnr. 20). 16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 52 Abs. 3 GKG. 17 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).