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Beschluss

8 S 1450/16

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde der Beigeladenen wird der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. März 2016 - 6 K 5953/14 - geändert. Der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird auf 30.000 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Gründe I. 1 Die Beschwerde richtet sich gegen die Streitwertfestsetzung für ein Verfahren, das eine Klage gegen einen immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid zur Errichtung und zum Betrieb von 8 Windenergieanlagen zum Gegenstand hatte. Die Klägerin, der selbst ein immissionsschutzrechtlicher Vorbescheid für 13 Windenergieanlagen erteilt wurde, befürchtete, dass der Vorbescheid der Beigeladenen Auswirkungen auf die Genehmigungsfähigkeit von drei ihrer eigenen Anlagen haben würde. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und unter Verweis auf Nr. 19.2 und 2.2.2 des Streitwertkatalogs den Streitwert auf 15.000 EUR festgesetzt. Mit Beschluss vom 26.07.2016 hat es der Beschwerde der Beigeladenen nicht abgeholfen. Die Entscheidungen ergingen durch eine Einzelrichterin gemäß § 6 VwGO. 2 Die Beigeladene begehrt mit ihrer Beschwerde eine Heraufsetzung des Streitwerts. Zur Begründung des zunächst für angemessen erachteten Streitwerts von 150.000 EUR verweist sie auf eine mögliche Analogie zu den Nr. 19.1.2 und 19.1.4 des Streitwertkatalogs und eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Hamburg (Beschluss vom 24.03.2015 - 1 So 117/14 -). Die Streitwertfestsetzung müsse sich auf den wirtschaftlichen Wert der Anlagen der Klägerin beziehen, da es ihr um die Beeinträchtigung ihrer Anlagen gehe. Man könne auch auf deren Bausummen oder ihre tatsächliche Beeinträchtigung abstellen. In einem ergänzenden Schriftsatz beantragt die Beigeladene die Festsetzung eines Streitwerts von 179.285,40 EUR. Dabei handele es sich um die Hälfte des Streitwerts für eine Baugenehmigung, der wiederum mit 10 % der Herstellungskosten für die drei Windenergieanlagen anzusetzen sei, deren Beeinträchtigung die Klägerin befürchte. 3 Sowohl der Beklagte als auch die Klägerin halten die beantragte Streitwertfestsetzung für unangemessen. Die Klägerin führt dazu aus, dass die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Hamburg nicht vergleichbar sei, weil sie Offshore-Windkraftanlagen betroffen habe; für die hier streitgegenständlichen Anlagen existiere aber keine Regelung, die mit dem Prioritätsprinzip gemäß § 5 Abs. 1 Satz 4 SeeAnlV a.F. vergleichbar sei. Dass mit einer Anfechtungsklage Beeinträchtigungen geltend gemacht würden, liege in der Natur der Sache. II. 4 Über die Streitwertbeschwerde entscheidet der Senat, nachdem ihm der Berichterstatter nach Anhörung der Beteiligten das Verfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache mit Beschluss vom 24.04.2017 übertragen hat (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG). 5 Die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat im sich aus dem Tenor ergebenden Umfang Erfolg, im Übrigen ist sie unbegründet. Für die Streitwertfestsetzung maßgeblich ist § 52 Abs. 1 GKG, wonach der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen ist. Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen erscheint ein Streitwert von 30.000 EUR angemessen. 6 Der Senat orientiert sich bei der Ausübung seines Ermessens an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18.07.2013, dem zur Gewährleistung von Rechtssicherheit und Gleichbehandlung besonderes Gewicht zukommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.09.2015 - 9 KSt 2.15, (9 A 8.14) - juris, Rn. 4; Senatsbeschluss vom 08.07.2016 - 8 S 1149/16 -, juris, Rn. 4). Anders als bei immissionsschutzrechtlichen Klagen des Errichters oder Betreibers, für die eine Orientierung an Investitionssummen und Herstellungskosten empfohlen wird, verweist Nr. 19.2 des Streitwertkatalogs für Klagen eines drittbetroffenen Privaten auf die Empfehlungen für den Bereich Abfallentsorgung. Da keine Eigentumsbeeinträchtigung droht, die sich in einer Wertminderung des Grundstücks ausdrücken ließe, ist zunächst Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs heranzuziehen, der für die Klage eines drittbetroffenen Privaten wegen sonstiger Beeinträchtigungen einen Streitwert von 15.000 EUR empfiehlt. 7 Eine Gleichstellung sämtlicher drittbetroffener Privater bei der Streitwertfestsetzung ließe jedoch das auf Seiten der Klägerin bestehende besondere wirtschaftliche Interesse, selbst in der Nähe Windkraftanlagen betreiben zu können, außer Acht. Dessen Berücksichtigung sieht ausdrücklich auch Nr. 34.2 des Streitwertkatalogs für den Bereich des Planfeststellungsrechts vor, das für Klagen eines drittbetroffenen Privaten ebenfalls auf den Bereich der Abfallentsorgung verweist. Ein Rückgriff auf die Wertungen jener differenzierteren Rubrik wahrt daher die Kohärenz am Streitwertkatalog ausgerichteter Festsetzungen. Der Einwand der Klägerin, es liege keine Regelungslücke vor, wird dem empfehlenden Charakter des Streitwertkatalogs nicht gerecht. Der vom Senat festgesetzte Wert von 30.000 EUR entspricht dem halben in Nr. 34.2.2 des Streitwertkatalogs für die Beeinträchtigung eines Gewerbebetriebs und dem vollen in Nr. 34.2.3 für die Beeinträchtigung eines landwirtschaftlichen Nebenbetriebs empfohlenen Betrag. 8 Der geringere Wert von 30.000,-- EUR erscheint hier ausreichend, da lediglich ein Teil des Betriebs betroffen (drei Windkraftanlagen) und für einen bislang auch nur ein Vorbescheid erteilt ist. 9 Der festgesetzte Wert wahrt auch das Verhältnis zu einer anderen Fallgruppe, in der der Senat von dem Empfehlungen des Streitwertkatalogs abweicht. Im Bereich des Baurechts legt der Senat für eine von einem immissionsträchtigen Betrieb ausgehende störungspräventive Nachbarklage in der Regel nicht lediglich den für eine private Baunachbarklage empfohlenen Wert von 7.500 bis 15.000 EUR zugrunde, sondern setzt einen Streitwert von 30.000 EUR fest, um (auch) dem wirtschaftlichen Interesse an dem uneingeschränkten Fortbestand dieses Betriebs Rechnung zu tragen (Senatsbeschluss vom 06.06.2017 - 8 S 1041/17 -, juris, Rn. 6). Eine derartige Erhöhung ist auch hier angemessen, um dem wirtschaftlichen Interesse der Klägerin Rechnung zu tragen, dabei aber die vom Streitwertkatalog empfohlene pauschalierende Betrachtung beizubehalten. Beibehalten wird dadurch auch die in dem von der Beigeladenen angeführten Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Hamburg aufgegebene Differenzierung zwischen Klagen auf Erteilung einer Genehmigung bzw. eines Vorbescheids einerseits und Anfechtungsklagen drittbetroffener Privater andererseits. 10 Die Zahl der Anlagen, auf die sich der Vorbescheid der Beigeladenen bezieht, ist hier für die Streitwertfestsetzung ohne Bedeutung. Dass sich im konkreten Fall daraus ein erhöhtes Abwehrinteresse ergäbe, ist weder ersichtlich noch - trotz ausdrücklicher Nachfrage - von den Beteiligten geltend gemacht worden (vgl. auch Bay. VGH, Beschluss vom 28.08.2017 - 22 ZB 16.1445 -; generelle Berücksichtigung bis zu einer Obergrenze aber vom OVG NRW, Beschluss vom 29.06.2017 - 8 B 187/17 -, jeweils juris). 11 Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG). 12 Der Beschluss ist unanfechtbar.