Beschluss
1 S 2749/17
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 13. November 2017 - 8 K 482/17 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragsgegnerin widerrief mit Verfügung vom 20.09.2016 die dem Antragsteller am 26.05.2015 von der Stadt xxx erteilte Waffenbesitzkarte xxx (Ziff. 1), gab ihm auf, diese bis zum 10.10.2016 bei der Waffenbehörde der Antragsgegnerin abzugeben oder an diese zu übersenden (Ziff. 2), drohte ihm ein Zwangsgeld i.H.v. 500,-- EUR für den Fall der nicht fristgerechten Befolgung von Ziff. 2 an (Ziff. 3) und setzte für die Verfügung eine Verwaltungsgebühr von 100,-- EUR fest (Ziff. 4). Den Widerspruch des Klägers hiergegen wies das Regierungspräsidium Tübingen mit Widerspruchsbescheid vom 05.01.2017 zurück 2 Den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen Ziff. 1 der Verfügung vom 20.09.2016 anzuordnen, hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Bescheide seien voraussichtlich rechtmäßig, da der Kläger nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitze. Der Zentralregisterauszug für den Antragsteller umfasse 16 Eintragungen (Stand 21.07.2016). Die jüngste Eintragung sei eine Verurteilung wegen Betrugs vom 30.04.2015 zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen, rechtskräftig seit dem 30.04.2015. Die zeitlich davorliegende Verurteilung vom 05.05.2009 zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, ausgesetzt zur Bewährung, rechtskräftig seit dem 28.05.2009, sei wegen vorsätzlicher Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB erfolgt. 3 Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts wendet sich der Antragsteller mit der Beschwerde, mit der er ausschließlich vorbringt, die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG lägen bei ihm nicht vor, da nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs die strafrechtliche Verurteilung von 2009 nicht zu berücksichtigen sei. II. 4 Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die fristgerecht dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO), geben dem Senat keinen Anlass, über den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abweichend vom Verwaltungsgericht zu entscheiden. 5 Nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel Personen nicht, die wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. Diese Voraussetzungen sind beim Antragsteller erfüllt. Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung war am 30.04.2015. Seit diesem Zeitpunkt sind fünf Jahre noch nicht verstrichen. Da die Verurteilung vom 05.05.2009 zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, ausgesetzt zur Bewährung, unstreitig nicht gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 1 BZRG nach fünf Jahren zu tilgen war, besteht für diese kein Verwertungsverbot nach § 51 Abs. 1 BZRG. Sie ist folglich im Rahmen des § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG zu berücksichtigen und begründet daher zusammen mit der weiteren Verurteilung vom 30.04.2015 die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit. 6 Die vom Antragsteller herangezogene Auffassung des Bayerischen VGH (Beschl. v. 25.10.2012 - 21 ZB 12.539 - juris Rn. 12), dass Geldstrafen von weniger als 60 Tagessätzen wegen einer vorsätzlichen Straftat nur dann die Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit begründen, wenn sie mindestens zweimal rechtskräftig innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren verhängt werden, trifft - wie bereits das Verwaltungsgericht dargelegt hat (ebenso OVG Bremen, Beschl. v. 10.05.2016 - 1 B 22/16 - juris Rn. 22) - nicht zu. Gegen eine solche Auslegung der Norm spricht bereits der klare Wortlaut. Für die Berücksichtigung mehrerer Verurteilungen, die nicht nach § 51 Abs. 1 BZRG tilgungsreif sind, kommt es in zeitlicher Hinsicht allein darauf an, dass seit Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. Dies hat zur Folge, dass eine frühere Verurteilung - wie die des Klägers vom 05.05.2009 -, die nach Ablauf von fünf Jahren nach Eintritt der für sie geltenden Rechtskraft für einen bestimmten Zeitraum die Regelunzuverlässigkeit des § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG nicht begründen konnte - im Fall der klägerischen Verurteilung vom 05.05.2009 im Zeitraum vom 05.05.2014 bis zur Verurteilung vom 30.04.2015 - zu einem späteren Zeitpunkt - im Fall des Klägers ab dem 30.04.2015 - bei der Prüfung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG wieder zu berücksichtigen ist, wenn mittlerweile eine oder mehrere weitere Verurteilungen hinzugekommen sind. 7 Dies widerspricht entgegen der Auffassung des Bayerischen VGH weder dem Sinn noch der Systematik des Waffenrechts noch dem Willen des Gesetzgebers. Der Gesetzesbegründung zu § 5 Abs. 2 WaffG lässt sich lediglich allgemein entnehmen, dass der Gesetzgeber von „Wohlverhaltensfristen“ ausging (BT-Drs. 14/7758, S. 55). Es findet sich dort jedoch keinerlei Beleg dafür, dass die dargestellte Konsequenz, dass frühere Straftaten wieder berücksichtigungsfähig werden, nicht gewollt war. Ein Widerspruch zur Regelung in § 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG, der für die dort genannten schweren Straftaten eine Wohlverhaltensfrist von zehn Jahren vorsieht, besteht nicht. Denn auch diese Wohlverhaltensfrist knüpft an den Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung an. Diese Auslegung führt auch nicht zu mit dem Gesetzeszweck unvereinbaren, unverhältnismäßigen Folgen. Unangemessene, dem Inhaber einer Waffenbesitzkarte nicht zumutbare Folgen werden zum einen dadurch vermieden, dass länger zurückliegende Taten gemäß den Vorschriften der § 46, § 51 Abs. 1 BZRG einem auch von der Waffenbehörde zu beachtenden Verwertungsverbot unterliegen. Zum anderen ist eine Ausnahme von der Regelvermutung des § 5 Abs. 2 WaffG zu prüfen, wenn zwar die Fünfjahresfrist seit Rechtskraft der strafrechtlichen Verurteilung noch nicht verstrichen ist, der Zeitpunkt der Begehung der Straftat aber sehr lange zurückliegt und der Betroffene sich seither straffrei geführt hat; zu einer solchen Prüfung besteht bei Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vor allem Anlasswenn die Tat bei Erlass des Widerspruchsbescheides bereits zehn oder mehr Jahre zurückliegt (BVerwG, Urt. v. 24.04.1990 - 1 C 56/89 - NVwZ-RR 1990, 604). 8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. 9 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).