Beschluss
PL 15 S 976/17
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21. März 2017 - PL 22 K 7130/16 - wird zurückgewiesen. Gründe I. 1 Der Antragsteller ist der bei der Universität S. gebildete Personalrat, der weitere Beteiligte ist der Rektor der Universität S. als Dienststellenleiter. 2 Der Antragsteller rügt eine Verletzung seiner Informationsrechte bei der befristeten Einstellung und der befristeten Weiterbeschäftigung der in § 99 Abs. 2 LPVG genannten Akademischen Mitarbeiter. 3 Der Antragsteller wies den weiteren Beteiligten mehrfach, z.B. in einem Gespräch mit Herrn Dr. E. und Frau Dr. L., darauf hin, dass ihm die Tätigkeitsbeschreibungen für alle Beschäftigten vorzulegen seien, bei denen der weitere Beteiligte davon ausgehe, dass das Mitbestimmungsverfahren gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 LPVG nach § 99 Abs. 2 LPVG entfalle. Dies wiederholte er mit Schreiben vom 22.07.2015 und forderte den weiteren Beteiligten auf, eine Erklärung dahingehend abzugeben, dass er zukünftig vor der befristeten Einstellung wissenschaftlicher Mitarbeiter deren Tätigkeitsbeschreibung erhalte, um selbst überprüfen zu können, ob es sich um wissenschaftliche Mitarbeiter im Sinne von § 99 Abs. 2 LPVG handele. 4 Der weitere Beteiligte teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 10.08.2015 mit, dass er auch zukünftig allein entscheiden werde, welche Mitarbeiter wissenschaftliche Mitarbeiter im Sinne des § 99 Abs. 2 Nr. 1 LPVG seien, ohne dem Antragsteller zuvor die dazugehörigen Tätigkeitsbeschreibungen auszuhändigen und ihm dadurch die Möglichkeit zu geben, dies zu überprüfen. Mit Schreiben vom 09.11.2015 lehnte er die Übersendung der Tätigkeitsbeschreibungen an den Antragsteller endgültig ab. 5 Der Antragsteller beschloss daraufhin die Einleitung von Beschlussverfahren und die Beauftragung eines Prozessbevollmächtigten. 6 Am 31.10.2016 hat der Antragsteller das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren beim Verwaltungsgericht eingeleitet und die Feststellung begehrt, dass der weitere Beteiligte verpflichtet sei, ihn rechtzeitig vor befristeter Einstellung oder befristeter Weiterbeschäftigung von in § 99 Abs. 2 LPVG genannten Beschäftigten unter Vorlage von Unterlagen zu unterrichten und dazu auch die Tätigkeitsbeschreibungen für die Aufgaben, mit denen diese Beschäftigten betraut werden sollen, vorzulegen. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass er zur Wahrung seiner Mitbestimmungsrechte eigenständig überprüfen können müsse, ob es sich in diesen Fällen tatsächlich um Akademische Mitarbeiter handele. Eine Überprüfung durch den Personalrat sei insbesondere bei Tätigkeitsgruppen angezeigt wie z.B.: 7 - Fakultätsmanager, - Studiengangmanager, - Verwaltungsangestellte im Bereich der Zentralverwaltung, - Werkstattleiter im Bereich Elektronik. 8 Hier habe er im Einzelfall Zweifel, ob es sich um wissenschaftliche Mitarbeiter handele. Ihm stehe nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 LPVG in Verbindung mit § 99 Abs. 2 LPVG ein Mitbestimmungsrecht bei Einstellungen von Akademischen Mitarbeitern zu, soweit deren Arbeitsverhältnis nicht befristet werde. Dabei komme es nicht darauf an, ob der Beschäftigte nach § 76 Abs. 2 LPVG die Beteiligung des Personalrats beantragt habe. Diese Vorschrift finde in diesem Zusammenhang keine Anwendung, da § 99 Abs. 2 LPVG als lex spezialis den allgemeineren § 76 Abs. 2 LPVG verdränge. Er sei daher in allen Fällen, soweit es sich nicht um befristete Einstellungen oder befristete Weiterbeschäftigung handele, zu beteiligen. Aber selbst wenn man nicht dieser Ansicht folgen würde, müsse er rechtzeitig zuvor darüber unterrichtet werden, ob es sich im jeweiligen Fall tatsächlich um in § 99 Abs. 2 LPVG genannte Beschäftigte handele oder nicht. Ihm stehe zur Wahrung seiner Mitbestimmungsrechte insoweit das eigenständige Kontrollrecht zu. Der Unterrichtungsanspruch ergebe sich ferner aus der Überwachungsfunktion gemäß § 70 Abs. 1 Nr. 2 LPVG. 9 Der weitere Beteiligte ist dem Antrag entgegengetreten und hat im Wesentlichen die Ansicht vertreten, dass Ziel der Regelung des § 99 Abs. 2 LPVG sei, die Einstellung und alle damit üblicherweise einhergehenden Sachverhalte betreffend befristet einzustellender Akademischer Mitarbeiter von der Mitbestimmung gänzlich auszunehmen, um in diesen Fällen eine Verzögerung der Einstellung zu verhindern. Diesem gesetzgeberischen Ziel würde es widersprechen, wenn er dem Antragsteller in jedem einzelnen Fall vorab eine Tätigkeitsbeschreibung zukommen lassen müsste, bevor eine befristete Einstellung bzw. Weiterbeschäftigung vorgenommen werden könne. Anhaltspunkte für Verstöße oder Unbilligkeiten, die eine Vorlage sämtlicher Tätigkeitsbeschreibungen auf der Grundlage von § 70 Abs. 1 Nr. 2 LPVG rechtfertigen könnten, seien nicht gegeben. 10 Mit Beschluss vom 21.03.2017 hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, § 99 Abs. 1 und 2 LPVG schließe die Beteiligung der Personalvertretung für die dort genannten Beschäftigten und Beteiligungstatbestände aus. Hierbei ordne § 99 Abs. 1 LPVG für den dort bezeichneten Personenkreis die Nichtanwendung des LPVG an („Dieses Gesetz gilt nicht für ..."). § 99 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LPVG bestimme bereichsspezifisch für den dort bezeichneten Beschäftigtenkreis (Akademische Mitarbeiter an Hochschulen), dass § 75 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 LPVG keine Anwendung finde, wenn diese Beschäftigten in einem befristeten Arbeitsverhältnis eingestellt werden sollten. Damit sei eindeutig geregelt, dass bei befristeter Einstellung dieser Beschäftigten die von § 75 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 LPVG geregelten Maßnahmen der Beteiligung des Personalrats vollständig entzogen seien. Damit sei die Dienststelle auch nicht verpflichtet, den Personalrat über die beabsichtigte Maßnahme zu unterrichten (§ 76 Abs. 1 LPVG) und habe der Personalrat auch keinen dahingehenden Anspruch. Gleiches gelte für weitergehende Anforderungen, wie die Vorlage von Unterlagen oder ergänzende Begründungen durch die Dienststelle (§ 76 Abs. 5 LPVG). Der geltend gemachte Anspruch finde auch keine Stütze im allgemeinen Informationsanspruch des Personalrats (§ 71 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LPVG). Hiernach sei die Personalvertretung zur Durchführung ihrer Aufgaben rechtzeitig zu unterrichten (Satz 1); der Personalvertretung seien die erforderlichen Unterlagen vorzulegen (Satz 2). Hieraus folge, dass der Informationsanspruch des Personalrats bzw. die Vorlagepflicht der Dienststelle an die Zuständigkeit der Personalvertretung geknüpft sei. Nur dann, wenn diese eigene, vom Gesetz zugeschriebene Aufgaben erfülle, habe sie das Recht auf Information, ansonsten nicht. Ein allgemeines (umfassendes) Informationsrecht hinsichtlich der von der Dienststelle geplanten Personalmaßnahmen, bestehe nicht. Hieran habe auch das ÄndG 2013 nichts geändert. Ziel der Neuregelungen sei es, die Beteiligung des Personalrats vorzuverlagern. Aus dieser Beziehung zwischen Beteiligungsrecht und Informationsanspruch folge, dass § 71 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LPVG keine Geltung haben könne für solche Personalmaßnahmen, die der Beteiligung des Personalrats gerade entzogen seien. 11 Bei der Frage, ob ein gesetzlicher Überwachungsauftrag Rechtsgrundlage für die Forderung nach einer Vorlage von Unterlagen durch die Dienststelle sein könne, sei nach den unterschiedlichen Fallgruppen des § 70 LPVG zu differenzieren. § 70 Abs. 1 Nr. 3 LPVG etwa weise bei der Verhütung von Unfall- und Gesundheitsgefahren der Personalvertretung eine originäre Zuständigkeit zu. Zur Erfüllung dieser Aufgaben stehe dem Personalrat deshalb auch ein Informationsanspruch nach § 71 Abs. 1 LPVG zu, der durch dessen Absatz 7 weiter konkretisiert werde. Gleiches gelte für die allgemeine Aufgabe des § 70 Abs. 1 Nr. 4 LPVG. Wenn der Personalrat Anregungen und Beschwerden von Beschäftigten oder der JAV entgegennehme, habe er diese nach der gesetzlichen Regelung auf ihre Berechtigung zu überprüfen. Zur Erfüllung dieser Aufgabe stehe der Personalvertretung ggf. auch ein Anspruch auf Information und Vorlage von Unterlagen durch die Dienststelle nach § 71 Abs. 1 LPVG zu. Anders lägen die Dinge jedoch, wenn der Personalvertretung nicht spezielle Überwachungsbefugnisse durch das LPVG zugewiesen würden, sondern § 70 Abs. 1 Nr. 2 LPVG allgemein auf die Überwachung der Einhaltung der Gesetze, Verordnungen und Tarifverträge abstelle. Durch ein solches allgemeines Überwachungsrecht werde der Personalrat nicht zu einem Kontrollorgan über die Verwaltung; insbesondere komme ihm nicht die Aufgabe zu, die Aufgabenerfüllung der Dienststelle allgemein zu überwachen. Die Wahrnehmung eines solchen allgemeinen Überwachungsauftrags setze vielmehr in aller Regel voraus, dass konkrete Anhaltspunkte für Verstöße oder Unbilligkeiten erkennbar geworden seien. Solche Anhaltspunkte für Verstöße oder Unbilligkeiten, die eine Vorlage sämtlicher Tätigkeitsbeschreibungen rechtfertigen könnten, habe der Antragsteller aber nicht geltend gemacht. Nach der Schilderung der Vorgehensweise des weiteren Beteiligten im Anhörungstermin seien solche Verstöße im hier relevanten Bereich auch fernliegend. 12 Gegen diesen ihm am 24.03.2017 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 13.04.2017 Beschwerde eingelegt und insbesondere vorgetragen, gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 LPVG i.V.m. § 71 Abs. 1 und § 99 Abs. 2 LPVG stehe ihm ein Mitbestimmungsrecht bei Einstellungen von dort aufgeführten Gruppen von Akademischen Mitarbeitern zu, soweit deren Arbeitsverhältnis nicht befristet werde. Bereits aus diesem Regel-/Ausnahmeverhältnis folge, dass der Personalrat grundsätzlich zu beteiligen sei und die Dienststelle dem Personalrat gegenüber zu belegen habe, dass der Regelfall nicht vorliege. Da der Regelfall die Beteiligung des Personalrats sei, sei die Personalvertretung nach § 71 Abs. 1 LPVG zur Durchführung ihrer Aufgaben rechtzeitig und umfassend unter Vorlage der entsprechenden Unterlagen zu unterrichten. Die Unterrichtung beziehe sich insoweit auf die Negativfeststellung, dass der Regelfall der Mitbestimmung des Personalrats im konkreten Fall gesetzlich ausgeschlossen sei. Sei der Regelfall der Mitbestimmung bei Einstellung, Weiterbeschäftigung und Eingruppierung bei äußerer Betrachtung der Umstände gegeben, löse er sein Mitbestimmungsrecht aus. Dies sei mangels anderweitiger Anhaltspunkte immer der Fall, so dass er zunächst zur Durchführung seiner Aufgaben zu unterrichten sei. Würde er nicht über die inneren Umstände (welche Aufgaben dem Beschäftigten übertragen werden sollten) unterrichtet, müsste er zur Wahrung seiner Rechte jeden einzelnen dieser Fälle gerichtlich zur Überprüfung stellen. Im Rahmen dieser Verfahren würde dann die Dienststelle belegen müssen, dass die Voraussetzungen des § 99 Abs. 2 LPVG vorlägen. Ein solches Vorgehen wäre nicht prozessökonomisch und mit vermeidbaren Prozesskosten in jedem Einzelfall verbunden. Würde die Dienststelle ohne Kontrollmöglichkeit entscheiden können, in welchen Fällen er nicht mitbestimmen könne, würde sich die Dienststelle in eine patriarchalische Position erheben, von der das Personalvertretungsrecht nicht ausgehe. Aus § 71 Abs. 1 LPVG folge daher, dass er anhand der der Dienststelle vorliegenden Unterlagen darüber zu unterrichten sei, dass der Ausnahmefall der Nichtbeteiligung vorliege. Insoweit seien ihm die der Dienststelle dazu vorliegenden Informationen, was den künftigen Einsatz des Beschäftigten betreffe, soweit sie ihr schriftlich vorlägen, in Schriftform, soweit sie ihr nicht schriftlich vorlägen, zumindest mündlich zugänglich zu machen. Dazu zählten jedenfalls neben den Stellenausschreibungen oder entsprechenden Unterlagen weitere Unterlagen, die der Dienststelle vorlägen und aus denen sich ergebe, welche Aufgaben der Beschäftigte zu erledigen habe. Es stelle keinen unzumutbaren Aufwand dar, ihm die Tätigkeitsbeschreibungen in diesen Fällen zugänglich zu machen. Wie der weitere Beteiligte selbst ausgeführt habe, sei er aus individualrechtlicher Sicht im Eigeninteresse bemüht, zum Schutz vor Entfristungsklagen präzise zu bestimmen, dass der Ausnahmefall des § 99 Abs. 2 LPVG gegeben sei. Er habe also insoweit eine detaillierte Definition der vorgesehenen Tätigkeit vorzunehmen und, wieder im Eigeninteresse, zu dokumentieren. Aus diesem Grunde könne es für den weiteren Beteiligten keinen unzumutbaren Aufwand darstellen, ihm zumindest diese Dokumentationen zugänglich zu machen. Falls der Dienststelle im Ausnahmefall eine Tätigkeitsbeschreibung für die ausgeschriebene Stelle nicht vorliege, und falls der Senat der Ansicht sein sollte, dass er in diesem Falle keine (förmliche) Tätigkeitsbeschreibungen verlangen könne, würde es, wie im Hilfsantrag klargelegt, zumindest bei der Pflicht zur Unterrichtung im Übrigen unter Vorlage der vorliegenden Unterlagen (und Dokumentationen) verbleiben. Das Verwaltungsgericht habe auch übersehen, dass der weitere Beteiligte sich in ersten Instanz nicht generell gegen die Unterrichtung des Personalrats ausgesprochen habe, sondern seine Begründung vollumfänglich darauf beschränkt habe, dass er keine Tätigkeitsbeschreibungen im Vorfeld von befristeten Einstellungen oder befristeten Weiterbeschäftigungen von Akademischen Mitarbeitern vorlegen müsse. Insoweit bestehe also, was die allgemeine Unterrichtungspflicht, auch anhand von Unterlagen, in vorliegenden Fällen betreffe, offensichtlich kein rechtlicher Dissens zwischen dem weiteren Beteiligten und dem Antragsteller. Das Verwaltungsgericht habe insoweit versäumt, für Klarstellung zu sorgen, ob der weitere Beteiligte den Anspruch zum Teil, also was den Unterrichtungsanspruch (ohne Tätigkeitsbeschreibungen) betreffe, anerkannt hätte. Das vom weiteren Beteiligten zur Ablehnung des Anspruchs herangezogene Argument, er habe aus Eigeninteresse zur Vermeidung von Entfristungsklagen peinlich darauf zu achten, dass seine Mitbestimmungsrechte gewahrt würden, könne seine Unterrichtungsansprüche nicht entfallen lassen. Denn seine Beteiligungsrechte seien nicht davon abhängig, ob eine Verwaltung (aus Eigeninteresse) gesetzmäßig handele. Die Gesetzmäßigkeit des Verwaltungshandelns werde vom Personalvertretungsgesetz als gegeben unterstellt, ohne dass deswegen Beteiligungsrechte in Wegfall kämen. 13 Der Unterrichtungsanspruch ergebe sich zumindest auch aus der Überwachungsbefugnis nach § 70 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 71 Abs. 1 LPVG. Sein Anspruch auf Überwachung beziehe sich auf die Einhaltung der zu Gunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze. Das Merkmal „zu Gunsten der Beschäftigten" sei weit auszulegen und nicht nur bei Vorschriften zu bejahen, die den Schutz der Beschäftigten bezweckten, sondern auch bei denen, die sich zu Gunsten der Beschäftigten auswirken könnten. Die ordnungsgemäße Einhaltung der Mitbestimmungsrechte in Bezug auf personelle Einzelmaßnahmen stellten somit ebenfalls gesetzliche Vorschriften zu Gunsten der Beschäftigten dar. Die Vorschriften des § 75 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 LPVG seien daher von der Überwachungsbefugnis nach § 70 Abs. 1 Nr. 2 LPVG umfasst. Er habe somit auch nach § 70 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 71 Abs. 1 LPVG Anspruch auf Unterrichtung, aus welchen Gründen das Mitbestimmungsrecht nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 LPVG nicht eingreifen solle, also mit welchen Aufgaben die Beschäftigten betraut werden sollten. Im Gegensatz zur Meinung des Verwaltungsgerichts bedürfe es zur Wahrnehmung des allgemeinen Überwachungsauftrags keiner weitergehenden konkreten Anhaltspunkte für Verstöße oder Unbilligkeiten über die Tatsache hinaus, dass das Mitbestimmungsrecht des Personalrats nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 LPVG nicht angewendet werde. Gerade die Nichtanwendung des Mitbestimmungsverfahrens im Falle der befristeten Einstellung oder befristeten Weiterbeschäftigung solcher Beschäftigter stelle bereits - ohne Kenntnis der Ausnahmegründe - einen Verstoß gegen zu Gunsten der Beschäftigten bestehende Gesetze dar. Im Gegensatz zu den Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung führe die dem Personalrat gegenüber bestehende Unterrichtungspflicht nicht zu einer Verzögerung im Einstellungsverfahren. Wie der weitere Beteiligte selbst ausführe, habe er aus Eigeninteresse zur Vermeidung von Entfristungsklagen sicherzustellen, dass die Nichtbeteiligung der Personalvertretung gemäß § 99 Abs. 2 LPVG in einem möglichen Rechtsstreit des Arbeitnehmers ausreichend belegt werden könnte. Insoweit sei davon auszugehen, dass der weitere Beteiligte entsprechende Unterlagen anlege, um später gegebenenfalls den Nachweis darüber führen zu können. Es könne daher kein besonderer Aufwand sein, diese Unterlagen zugänglich zu machen, wobei er davon ausgehe, dass dabei üblicherweise auch Tätigkeitsbeschreibungen, zumindest Dokumentationen hinsichtlich der Aufgaben, die den Beschäftigten übertragen werden sollen, aus dem Pool vorliegender Schemata herangezogen oder erstellt würden. Unterlagen, die der Dienststelle vorlägen, seien ihm aber allemal als Teil seiner Unterrichtung vorzulegen. 14 Der Antragsteller beantragt, 15 den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) - vom 21. März 2017 - PL 22 K 7130/16 - zu ändern und festzustellen, dass der weitere Beteiligte verpflichtet ist, ihn rechtzeitig vor befristeter Einstellung oder befristeter Weiterbeschäftigung von in § 99 Abs. 2 LPVG genannten Beschäftigten der Dienststelle unter Vorlage von Unterlagen zu unterrichten und dazu auch die Tätigkeitsbeschreibungen für die Aufgaben, mit denen diese Beschäftigten betraut werden sollen, vorzulegen, hilfsweise: solche nur in Fällen vorzulegen, in denen diese bereits erstellt wurden. 16 Der weitere Beteiligte beantragt, 17 die Beschwerde zurückzuweisen. 18 Er macht sich im Wesentlichen die Begründung der angegriffenen Entscheidung zu eigen und führt zudem aus, dass es ein Regel-/Ausnahmeverhältnis nicht gebe. § 99 Abs. 2 LPVG sei nicht der Ausschluss des Regelfalls, sondern eine Regelung, die unter Teil 14 des LPVG „Besondere Vorschritten für Dienststellen, die bildenden, wissenschaftlichen und künstlerischen Zwecken dienen“, getroffen worden sei. Danach finde gemäß § 99 Abs. 2 LPVG der § 75 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 LPVG auf Beschäftigte, die als Akademische Mitarbeiter an Hochschulen in einem befristeten Arbeitsverhältnis eingestellt würden, keine Anwendung. Dies sei eine primäre Regelung, wonach bei befristeten Arbeitsverhältnissen von Akademischen Mitarbeitern der Anwendungsbereich von § 75 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 LPVG nicht gegeben sei. Es gebe damit zwei Sachverhalte: unbefristete Arbeitsverhältnisse mit Akademischen Mitarbeitern und befristete Arbeitsverhältnisse mit Akademischen Mitarbeitern. Ein Mitbestimmungsrecht auf eine sogenannte „Negativfeststellung" sei gesetzlich ausgeschlossen. 19 Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts vor. Hierauf sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird ergänzend Bezug genommen. II. 20 Die Beschwerde des Antragstellers ist nach § 92 Abs. 2 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Baden-Württemberg (LPVG) i.V.m. § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist auch in der nach § 89 Abs. 1 und 2 ArbGG vorgeschriebenen Form und gemäß § 87 Abs. 2 Satz 1, § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG fristgerecht erhoben und begründet worden. 21 Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Feststellungsantrag ist zulässig. Die Ergänzungen in dem vom Antragsteller in der Anhörung vor dem Senat gestellten Antrag dienen lediglich der Klarstellung. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Denn der Antragsteller hat keinen Anspruch auf die beantragte Feststellung. 22 Der Antragsteller kann nicht beanspruchen, dass der weitere Beteiligte ihn rechtzeitig vor jeder befristeten Einstellung oder befristeten Weiterbeschäftigung von in § 99 Abs. 2 LPVG genannten Beschäftigten unter Vorlage von Unterlagen unterrichtet und ihm die Tätigkeitsbeschreibungen für die Aufgaben, mit denen diese Beschäftigten betraut werden sollen, überlässt. Ein solcher Informationsanspruch ergibt sich nicht aus § 71 Abs. 1 Satz 1 LPVG. Danach ist die Personalvertretung zur Durchführung ihrer Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Diese Informationspflicht besteht nur in dem Umfang, in welchem die Personalvertretung zur Durchführung ihrer Aufgaben die Kenntnis der Unterlagen benötigt. Zu den Aufgaben des Personalrats im Sinne von § 71 Abs. 1 Satz 1 LPVG zählt vornehmlich die Wahrnehmung von Beteiligungsrechten. Die Informationen, die er hierfür benötigt, hat ihm die Dienststelle rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Unterliegen Maßnahmen der Dienststelle nicht der Beteiligung der Personalvertretung, darf die Dienststelle sie vornehmen, ohne vorab den Personalrat hierüber zu informieren. § 71 Abs. 1 Satz 1 LPVG begründet keinen umfassenden Unterrichtungsanspruch im Hinblick auf sämtliche Vorgänge in der Dienststelle. Der Unterrichtungsanspruch der Personalvertretung ist nach dieser Vorschrift streng aufgabenakzessorisch ausgestaltet (ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.03.2014 - 60 PV 19.12 -, m.N. der Rspr. des BVerwG). 23 Zur Wahrnehmung von Beteiligungsrechten im obigen Sinne dient der hier geltend gemachte Anspruch nicht. Denn der Abschluss von befristeten Arbeitsverhältnissen mit Beschäftigten, die als Akademische Mitarbeiter an Hochschulen (und als nicht habilitierte Akademische Mitarbeiter an Forschungsstätten, die nicht wissenschaftliche Hochschulen sind), unterliegt nicht der Beteiligung des Personalrats. Dies ergibt sich aus § 99 Abs. 2 LPVG. Der Antragsteller macht hiergegen geltend, ihm müsse ermöglicht werden, zu kontrollieren, ob der Beschäftigte, der in einem befristeten Arbeitsverhältnis eingestellt werden soll, zu den in § 99 Abs. 2 LPVG genannten Personen gehört, oder ob dies nicht der Fall ist, und ihm deshalb ggf. das Mitbestimmungsrecht gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 2 LPVG zusteht. Ein solches präventives Kontrollrecht kann die Personalvertretung nach dem Landespersonalvertretungsgesetz aber nicht beanspruchen. Die Beteiligungsrechte des Personalrats wären zwar nicht hinreichend effektiv, wäre die Dienststelle in sämtlichen tatsächlichen oder rechtlichen Zweifelsfällen nicht verpflichtet, dem Personalrat durch vorherige Unterrichtung die Möglichkeit zu verschaffen, sich durch Vornahme einer eigenen Prüfung selbst ein Urteil darüber zu bilden, ob ein Beteiligungstatbestand eröffnet und hiermit eine Aufgabe der Personalvertretung berührt ist oder nicht. In der Rechtsprechung ist deshalb anerkannt, dass, sofern den Umständen nach in Zweifelsfällen eine „gewisse Wahrscheinlichkeit“ für das Bestehen eines Beteiligungsrechts besteht, der Personalrat auch dann unterrichtet werden muss, wenn der Dienststellenleiter selbst das Bestehen des Rechts im Ergebnis verneint; kommt ein Beteiligungsrecht offensichtlich nicht in Betracht, besteht hingegen keine Unterrichtungspflicht. In Wahrnehmung dieser erweiterten Verantwortung hat sich die Dienststelle zu fragen, ob der Personalrat bei Kenntnis der Sachlage mit hinreichender Berechtigung zu einer anderen rechtlichen Beurteilung als sie selbst gelangen könnte. Wann dies der Fall ist, kann auf einer abstrakten Ebene nicht beantwortet werden, sondern ist ggf. tatrichterlich anhand der jeweiligen Einzelumstände zu klären (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.06.2013 - 6 PB 8.13 -, Juris). Anders verstanden würde die Unterrichtungspflicht nicht der partnerschaftlichen Bewältigung von Rechtsanwendungsproblemen dienen, sondern sich zu einem allgemeinen Instrument präventiver Kontrolle der Rechtmäßigkeit der personalvertretungsrechtlichen Rechtsanwendung durch die Dienststelle weiten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.06.2013 - 6 PB 8.13 -, Juris). 24 Ohne Bedeutung ist insoweit, ob der Personalrat bei der unbefristeten Einstellung von Beschäftigten mit überwiegend wissenschaftlicher (oder künstlerischer) Tätigkeit gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 76 Abs. 2 Nr. 1c LPVG nur mitbestimmt, wenn die betroffenen Beschäftigten es beantragen (vgl. Senatsbeschluss vom 07.05.2018 - PL 15 S 977/17 -) und ob insoweit zu § 99 Abs. 2 LPVG ein Regel-/Ausnahme-Verhältnis besteht. Denn hier geht es dem Antragsteller nicht um eine Unterrichtung zum Zweck der Prüfung, ob ein Beschäftigter mit überwiegend wissenschaftlicher (oder künstlerischer) Tätigkeit ohne Beteiligung des Personalrats tatsächlich befristet oder doch unbefristet eingestellt werden soll. 25 2. Mangels Mitbestimmungsrecht finden auch die Absätze 1 und 5 des § 76 LPVG keine Anwendung. 26 3. Etwas Anderes lässt sich auch aus § 70 Abs. 1 Nr. 2 LPVG nicht herleiten. Denn auch dem Verlangen nach Information zur Wahrnehmung von Überwachungsaufgaben muss ein konkreter Bezug zu einer vom Personalrat zu erfüllenden bestimmten Aufgabe zugrunde liegen; deshalb reicht der Hinweis auf allgemeine Überwachungsaufgaben zur Begründung eines Informationsanspruches nicht aus (BVerwG, Beschluss vom 29.08.1990 - 6 P 30.87 -, Juris). Hier wird der geltend gemachte Anspruch allein mit der Möglichkeit begründet, dass die Dienststelle - etwa durch absichtliches oder versehentliches Unterlassen der vertraglichen Vereinbarung einer überwiegend wissenschaftlichen Tätigkeit - die Mitbestimmungsfreiheit der Einstellung zu Unrecht reklamiert (zur grundsätzlichen Maßgeblichkeit der arbeitsvertraglichen Festlegung vgl. auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 10.01.2018 - 18 LP 2/16 -, Juris m.w.N.). Richtig ist, dass die Möglichkeit, dass Maßnahmen der Dienststelle vorsätzlich oder fahrlässig Beteiligungsrechte des Personalrats verletzen, einen Bezug zu der in § 70 Abs. 1 Nr. 2 LPVG normierten Aufgabe des Personalrats aufweist, darüber zu wachen, dass die zugunsten der Beschäftigten geltenden Rechtsbestimmungen durchgeführt werden. Diese Kontrollaufgabe nimmt der Personalrat allerdings vorwiegend durch Nutzung von Beteiligungsrechten wahr. Würden diese ihrerseits verletzt, könnte er die Kontrollaufgabe zugunsten der Beschäftigten zwar nicht vollumfänglich wahrnehmen. Im Lichte dessen wird man daher aus § 71 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 70 Abs. 1 Nr. 2 LPVG - oder i.V.m. dem grundsätzlich in Betracht kommenden Beteiligungsrecht (so OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.03.2014 - 60 PV 19.12 -, Juris) - bei weiter Auslegung auch eine Aufgabe des Personalrats entnehmen können, darüber zu wachen, dass seine eigenen Beteiligungsrechte nicht verletzt werden. Hieraus begründen sich Unterrichtungsansprüche im Sinne von § 71 Abs. 1 Satz 1 LPVG aber nur dann, wenn ihm konkrete Anhaltspunkte für mögliche - drohende oder bereits eingetretene - Verletzungen von Beteiligungsrechten vorliegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.06.2013 - 6 PB 8.13 -, Juris zu § 73 Abs. 1 Nr. 2 und § 73 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG und OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.03.2014 - 60 PV 19.12 -, Juris). Er hat dagegen keinen Anspruch darauf, dass die Dienststelle ihn über Einzelmaßnahmen, die objektiv eindeutig nicht seiner Beteiligung unterfallen - d.h. bei denen im konkreten Fall keine Auslegungs- oder Subsumtionszweifel bestehen -, systematisch vorab und eigeninitiativ nur wegen der abstrakten Möglichkeit unterrichtet, dass bei Prüfung der Beteiligungspflichtigkeit einer Maßnahme durch die Dienststelle willentlich oder unwillentlich Fehler auftreten können. Einem solchen Informationsanspruch würde die sachliche Rechtfertigung fehlen, da er - geradezu entgegen dem Gebot vertrauensvoller Zusammenarbeit in der Dienststelle - von der Vorstellung getragen wäre, die Bereitschaft bzw. Fähigkeit der Dienststelle zur Einhaltung des Personalvertretungsrechts sei prinzipiell zweifelhaft und ihre personalvertretungsrechtliche Rechtsanwendung aus diesem Grund lückenloser, jeden Einzelschritt umfassender Kontrolle zu unterwerfen. Eine so weitgefasste Vorstellung lässt sich mit § 70 Abs. 1 Nr. 2 LPVG ebenso wenig in Verbindung bringen wie etwa die Vorstellung, sämtliche Personalmaßnahmen der Dienststelle - unabhängig von ihrer Beteiligungspflichtigkeit - bedürften aufgrund von § 70 Abs. 1 Nr. 2 LPVG einer präventiven Kontrolle seitens des Personalrats daraufhin, ob sie möglicherweise Beschäftigtenrechte verletzen. Im einen wie im anderen Fall würde der Personalrat in die Nähe eines allgemeinen Kontrollorgans der Dienststelle rücken, was er seiner Stellung und seinem Auftrag nach nicht ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.06.2013 - 6 PB 8.13 -, Juris). 27 Ein allgemeines Kontrollrecht steht der Personalvertretung damit auch nach § 70 Abs. 1 Nr. 2 LPVG nicht zu. Es rechtfertigt sich weder aus der Stellung der Personalvertretung noch aus ihrem Auftrag. Aus dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit, des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Offenheit folgt, dass die Personalvertretung einen Informationsanspruch zur präventiven Kontrolle auch bezüglich der Beachtung ihrer Beteiligungsrechte nur bei Vorliegen eines bestimmten, sachlich gerechtfertigten Anlasses hat und sie den Dienststellenleiter über diesen Anlass unterrichten muss (vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 29.08.1990 - 6 P 30.87 -, Juris). Diese Voraussetzungen sind hier ersichtlich nicht erfüllt. 28 Auf die Frage der Praktikabilität eines solchen Unterrichtungsanspruchs und dessen Vereinbarkeit mit dem vom Verwaltungsgericht zutreffend dargelegten Sinn und Zweck der Regelung des § 99 Abs. 2 LPVG, mit der der Gesetzgeber der Situation Rechnung tragen wollte, dass insbesondere bei Beschäftigungsverhältnissen im Zusammenhang mit sog. Drittmittelprojekten, die an der Universität durchgeführt werden, Verzögerungen durch Mitbestimmungsverfahren vermieden werden sollen, kommt es damit nicht mehr an. 29 Die Rechtsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen, weil der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 86 Abs. 2 LPVG i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 und § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG).