Beschluss
10 S 396/18
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26. Januar 2018 - 11 K 19163/17 - wird verworfen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe 1 Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses ihren Antrag, der Beigeladenen bis zur Entscheidung über ihren auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung gerichteten Eilantrag im Wege der Zwischenentscheidung (sog. „Hängeschluss“) den Weiterbetrieb der Windenergieanlagen des Windparks ...-... zu untersagen, abgelehnt hat, ist unstatthaft und daher zu verwerfen. 2 Abweichend von der Grundregel des § 146 Abs. 1 VwGO können verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, mit denen Interimsregelungen bis zur Entscheidung über ein vorläufiges Rechtsschutzbegehren getroffen oder hierauf gerichtete Anträge abgelehnt werden, nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Denn derartige Zwischenentscheidungen enthalten keine die Instanz abschließende Sachentscheidung, sondern betreffen allein die zwischenzeitliche Sicherung des Status quo. Gerade in den Fällen, in denen das Verwaltungsgericht wie hier den Erlass eines sog. „Hängebeschlusses“ ablehnt, haben sie nur verfahrensleitenden Charakter. Selbst wenn mit der Zwischenentscheidung auch eine vorläufige Regelung des Streitgegenstands begehrt wird, geht es in erster Linie um die Sicherung eines zweckfördernden Verfahrensablaufs, um dem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG Rechnung zu tragen. Auch vor dem Hintergrund, dass die Verwaltungsgerichtsordnung das Institut der Zwischenentscheidung nicht selbst vorsieht, sondern dieses unmittelbar aus der verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantie abgeleitet wird (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 11.10.2013 - 1 BvR 2616/13 - NVwZ 2014, 363 m. w. N.), greift daher insoweit der Beschwerdeausschluss des § 146 Abs. 2 VwGO (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.03.2018 - 11 S 2094/17 - juris; NdsOVG, Beschluss vom 07.07.2017 - 13 ME 170/17 - AuAS 2017, 182; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.02.2014 - 6 B 182/14 - IÖD 2014, 97; BayVGH, Beschluss vom 21.12.2005 - 14 CS 05.2871 - juris; OVG Berlin, Beschluss vom 03.02.1998 - 8 S 184.97 - NVwZ-RR 1999, 212; HessVGH, Beschluss vom 23.08.1994 - 1 TG 2086/94 - NVwZ-RR 1995, 302; Meyer-Ladewig/Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 146 Rn. 11a; McLean, LKV 2001, 107, 110 f.; a. A. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.09.2017 - 2 S 1916/17 - NVwZ-RR 2017, 951; Beschluss vom 18.12.2015 - 3 S 2424/15 - AUR 2016, 155; HessVGH, Beschluss vom 28.04.2017 - 1 B 947/17 - NVwZ 2017, 1144; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 04.04.2017 - 3 M 195/17 - NVwZ-RR 2017, 904; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.12.2014 - 1 B 1251/14 - IÖD 2015, 30; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.12.2012 - 6 S 50.12 - IÖD 2013, 31; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.12.2012 - 1 B 11231/12 - NVwZ-RR 2013, 295; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.11.2011 - 3 M 464/11 - juris; SächsOVG, Beschluss vom 17.12.2003 - 3 BS 399/03 - NVwZ 2004, 1134; Guckelberger, NVwZ 2001, 275, 278; W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. § 146 Rn. 11; Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 6. Aufl., § 146 Rn. 18). Gegen die Zulässigkeit der Beschwerde sprechen nicht zuletzt auch prozessökonomische Gründe, da die Beschwerde zu einem „Eilverfahren im Eilverfahren“ (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.12.2012 - 1 B 11231/12 - NVwZ-RR 2013, 295, 296) führen und die Sachentscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren jedenfalls nicht unerheblich verzögern kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.03.2018 - 11 S 2094/17 - juris Rn. 7). 3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 GKG abgesehen, weil die Antragstellerin in der Rechtsmittelbelehrung des angegriffenen Beschlusses unzutreffend auf eine Beschwerdemöglichkeit hingewiesen worden ist. Der Festsetzung eines Streitwerts bedarf es daher nicht. 4 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.