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Beschluss

1 S 188/19

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2019:0215.1S188.19.00
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Leitsätze
1. Ein in einem verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsverfahren zur Sicherung der Effektivität des Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) ergehender sog. Hängebeschluss (Zwischenverfügung) kann statthafterweise mit der Beschwerde angefochten werden (ebenso VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.09.2017 - 2 S 1916/17 - VBlBW 2018, 166, und Beschl. v. 18.12.2015 3 S 2424/15 - AUR 2016, 155; a.A. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 08.05.2018 - 10 S 396/18 - VBlBW 2018, 404 und Beschl. v. 15.03.2018 - 11 S 2094/17 - VBlBW 2018, 403).(Rn.6) 2. Die Pflicht der Behörde gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO zur Vorlage von Urkunden und Akten bezieht sich auf die vollständigen und ungeschwärzten Originale der Unterlagen.(Rn.16) 3. Die Entscheidung darüber, welche Urkunden und Akten vorzulegen sind, steht im Rahmen des § 86 Abs. 1 VwGO im Ermessen des Gerichts; ihm allein und nicht der Behörde kommt nach § 86 Abs. 1 VwGO die Beurteilung zu, welche Urkunden und Akten für seine Entscheidung erheblich sein können.(Rn.18) 4. Die Behörde kann die Vorlage von gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO angeforderten Akten nicht unter Verweis auf die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO (juris: EUV 2016/679 )) verweigern.(Rn.20) 5. Das Verwaltungsgericht ist nicht daran gehindert, einen Hängebeschluss vor einer Entscheidung über den Verwaltungsrechtweg zu erlassen, wenn es mangels Vorlage der Verwaltungsakte nicht dazu in der Lage ist, die Rechtswegfrage vorab zu prüfen, und die übrigen Voraussetzungen für den Erlass eines Hängebeschlusses vorliegen.(Rn.26)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 10. Januar 2019 - 3 K 7459/18 - wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein in einem verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsverfahren zur Sicherung der Effektivität des Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) ergehender sog. Hängebeschluss (Zwischenverfügung) kann statthafterweise mit der Beschwerde angefochten werden (ebenso VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.09.2017 - 2 S 1916/17 - VBlBW 2018, 166, und Beschl. v. 18.12.2015 3 S 2424/15 - AUR 2016, 155; a.A. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 08.05.2018 - 10 S 396/18 - VBlBW 2018, 404 und Beschl. v. 15.03.2018 - 11 S 2094/17 - VBlBW 2018, 403).(Rn.6) 2. Die Pflicht der Behörde gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO zur Vorlage von Urkunden und Akten bezieht sich auf die vollständigen und ungeschwärzten Originale der Unterlagen.(Rn.16) 3. Die Entscheidung darüber, welche Urkunden und Akten vorzulegen sind, steht im Rahmen des § 86 Abs. 1 VwGO im Ermessen des Gerichts; ihm allein und nicht der Behörde kommt nach § 86 Abs. 1 VwGO die Beurteilung zu, welche Urkunden und Akten für seine Entscheidung erheblich sein können.(Rn.18) 4. Die Behörde kann die Vorlage von gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO angeforderten Akten nicht unter Verweis auf die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO (juris: EUV 2016/679 )) verweigern.(Rn.20) 5. Das Verwaltungsgericht ist nicht daran gehindert, einen Hängebeschluss vor einer Entscheidung über den Verwaltungsrechtweg zu erlassen, wenn es mangels Vorlage der Verwaltungsakte nicht dazu in der Lage ist, die Rechtswegfrage vorab zu prüfen, und die übrigen Voraussetzungen für den Erlass eines Hängebeschlusses vorliegen.(Rn.26) Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 10. Januar 2019 - 3 K 7459/18 - wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt. 1. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthaft. Nach dieser Vorschrift steht gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu, soweit nicht in der Verwaltungsgerichtsordnung etwas anderes bestimmt ist. Diese Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer Beschwerde sind hier erfüllt. a) Eine „Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die nicht Urteil oder Gerichtsbescheid ist“, liegt mit dem angefochtenen Beschluss vor. In dem noch nicht abgeschlossenen erstinstanzlichen Verfahren haben die Antragsteller beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, „die Bauplätze im Baugebiet [H. / M.] zu vergeben und notarielle Kaufverträge abzuschließen, solange nicht über die Rechtswirksamkeit der [vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossenen] Vergaberichtlinien der [gemeint: für die] Bauplätze im Baugebiet [H. / M.] entschieden ist.“ Das Verwaltungsgericht hat der Antragsgegnerin mit dem angefochtenen Beschluss im Wege einer Zwischenverfügung (auch sog. Hängebeschluss) bis zu einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den Eilantrag untersagt, die Bauplätze in dem genannten Baugebiet zu vergeben und notarielle Kaufverträge abzuschließen. Dieser Beschluss ist eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 146 Abs. 1 Halbs. 1 VwGO. b) Die Beschwerde dagegen ist auch nicht gemäß § 146 Abs. 2 VwGO oder eine andere Bestimmung der Verwaltungsgerichtsordnung ausgeschlossen (vgl. § 146 Abs. 1 Halbs. 2 VwGO). Der Beschluss stellt insbesondere keine gemäß § 146 Abs. 2 VwGO unanfechtbare „prozessleitende Verfügung“ dar. Prozessleitende Verfügungen im Sinne dieser Vorschrift sind Entscheidungen des Gerichts oder des Vorsitzenden, die sich auf den äußeren, förmlichen Fortgang des Verfahrens beziehen (VGH Bad.-Württ, Beschl. 18.12.2015 - 3 S 2424/15 - AUR 2016; Stuhlfauth, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/v. Albedyll, VwGO, 7. Aufl., § 146 Rn. 6) und dem gesetz- und zweckmäßigen Ablauf des Verfahrens zur Vorbereitung der abschließenden Entscheidung dienen (Happ, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl., Rn. 9; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl., § 146 Rn. 10 m.w.N.), wie dies etwa bei Betreibensaufforderungen nach § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO, Entscheidungen über Aktenübersendungen, Ladungen und Terminsbestimmungen der Fall ist (vgl. Happ, a.a.O., § 146 Rn. 9; Stuhlfauth, a.a.O., § 146 Rn. 7, 10; W.-R. Schenke, a.a.O., § 146 Rn. 10; jeweils m.w.N.). Die im vorliegenden Fall vom Verwaltungsgericht getroffene Zwischenentscheidung erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Sie beschränkt sich nicht darauf, den äußeren, förmlichen Fortgang des Verfahrens zu gestalten, sondern trifft eine sachliche, materiell-rechtliche Regelung. Denn das Verwaltungsgericht hat mit der Entscheidung, der Antragsgegnerin bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens die Vergabe der genannten Bauplätze und insbesondere den Abschluss von notariell beurkundeten Kaufverträgen über dort gelegene Grundstücke zu untersagen, dem Eilrechtsbegehren der Antragsteller der Sache nach für einen begrenzten Zeitraum - bis zur verfahrensabschließenden Entscheidung über das Rechtsschutzbegehren der Antragsteller in der ersten Instanz - stattgegeben, um, nachdem die Antragsgegnerin den Abschluss von notariell beurkundeten Grundstückskaufverträgen angekündigt hatte, die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern. Ein solcher zur Sicherung der Effektivität des Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) ergehender Hängebeschluss geht durch die Gestaltung der materiellen Rechtslage über Anordnungen zur Prozessleitung hinaus. Infolgedessen ist der Ausschlusstatbestand des § 146 Abs. 2 Var. 1 VwGO nicht eröffnet (im Ergebnis ebenso VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.09.2017 - 2 S 1916/17 - VBlBW 2018, 166; Beschl. v. 18.12.2015 - 3 S 2424/15 - a.a.O.; HessVGH, Beschl. v. 28.04.2017 - 1 B 947/17 - NVwZ 2017, 1144; OVG MV, Beschl. v. 04.04.2017 - 3 M 195/17 - NVwZ-RR 2017, 904; HessVGH, Beschl. v. 07.10.2014 - 8 B 1686/14 - NVwZ 2015, 447; OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 10.12.2012 - 1 B 11231/12 - NVwZ-RR 2013, 295; OVG NW, Beschl. v. 05.11.2008 - 8 B 1631/08 - NWVBl 2009, 224; OVG Bln-Brbg., Beschl. v. 24.04.2007 - OVG 3 S 333.07 - NVwZ-RR 2007, 719; Happ, a.a.O., § 146 Rn. 110; Stuhlfauth, a.a.O., § 146 Rn. 19; W.-R. Schenke, a.a.O., § 146 Rn. 11; a.A. demgegenüber VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 08.05.2018 - 10 S 396/18 - VBlBW 2018, 404 und Beschl. v. 15.03.2018 - 11 S 2094/17 - VBlBW 2018, 403; NdsOVG, Beschl. v. 07.07.2017 - 13 ME 170/17 - AuAS 2017, 182; OVG NW, Beschl. v. 27.02.2014 - 6 B 182/14 - IÖD 2014, 97; BayVGH, Beschl. v. 21.12.2005 - 14 CS 05.2871 - juris; HessVGH, Beschl. v. 23.08.1994 - 1 TG 2086/94 - NVwZ-RR 1995, 302; Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 35. Erg.-Lfg., § 146 Rn. 11a). Zur „prozessleitenden Verfügung“ wird ein Hängebeschluss mit dem hier fraglichen Inhalt auch nicht durch den Umstand, dass es sich dabei um eine Zwischenverfügung handelt, die das Verfahren nicht abschließt (so aber wohl NdsOVG, Beschl. v. 07.07.2017, a.a.O.; OVG NW, Beschl. v. 27.02.2014, a.a.O.). Dass nicht jede in einem Verfahren ergehende Zwischenverfügung eine „prozessleitende Verfügung“ im Sinne des § 146 Abs. 2 VwGO darstellt, belegt in gesetzessystematischer Hinsicht die in dieser Vorschrift enthaltene Aufzählung von anderen nicht anfechtbaren Zwischenverfügungen. Diese Aufzählung wäre überflüssig, wenn der Gesetzgeber davon ausgegangen wäre, dass allein das Fehlen der verfahrensabschließenden Wirkung einer gerichtlichen Entscheidung zu deren Unanfechtbarkeit führt. c) Gegen die Statthaftigkeit der Beschwerde lässt sich auch nicht einwenden, das Rechtsinstitut der Zwischenverfügung habe seine Rechtsgrundlage in Art. 19 Abs. 4 GG und finde im gerichtlichen (einfachgesetzlichen) Verfahrensrecht keine unmittelbare Stütze, weshalb auch § 146 VwGO - und damit der die Beschwerde regelnde § 146 Abs. 1 VwGO - keine Anwendung finde (so aber VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 15.03.2018 - 11 S 2094/17 - a.a.O., und wohl auch ders., Beschl. v. 08.05.2018 - 10 S 396/18 - a.a.O.). Der Umstand, dass sich die Befugnis und unter Umständen die Pflicht zum Erlass einer Zwischenverfügung unmittelbar aus Art. 19 Abs. 4 ergibt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.10.2013 - 1 BvR 2626/13 - NVwZ 2014, 363; OVG MV, Beschl. v. 04.04.2017, a.a.O., m.w.N.), rechtfertigt es nicht, eine solche Entscheidung, die als Beschluss und damit in einer der vom einfachen Gesetzesrecht vorgesehenen Entscheidungsarten ergeht (vgl. § 122 VwGO), von den für diese Entscheidungsart geltenden einfachgesetzlichen Regelungen zu entbinden. Dafür bestünde allenfalls dann ein Ansatz, wenn die Anwendung der für die Beschwerde geltenden einfachgesetzlichen Regelungen auf einen Hängebeschluss im Licht von Art. 19 Abs. 4 GG Bedenken begegnen würde. Das ist aber jedenfalls bei § 146 Abs. 1 VwGO nicht der Fall. Diese Vorschrift eröffnet eine weitere Instanz und stärkt damit die Effektivität des Rechtsschutzes. d) Die Statthaftigkeit der Beschwerde gegen einen Hängebeschluss lässt sich auch nicht mit der Überlegung in Frage stellen, die Zulassung einer solchen Beschwerde berge die Gefahr, dass durch das damit eröffnete „Eilverfahren im Eilverfahren“ die abschließende Sachentscheidung des Verwaltungsgerichts über den Eilrechtsantrag verzögert werde (in diesem Sinne aber VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 08.05.2018 - 10 S 396/18 - a.a.O., und Beschl. v. 15.03.2018 - 11 S 2094/17 - a.a.O.; ebenso noch HessVGH, Beschl. v. 23.08.1994, a.a.O., der daran allerdings nicht mehr festhält, vgl. dens., Beschl. v. 07.10.2014, a.a.O.). Erwägungen zur Prozessökonomie allein rechtfertigen es nicht, eine bindende bundesgesetzliche Vorschrift - hier § 146 Abs. 1 VwGO - unangewendet zu lassen. Unabhängig davon sind die mit einer Beschwerde gegen Hängebeschlüsse verbundenen Verfahrensverzögerungen in der Regel überschaubar. Denn die Beschwerde entfaltet keine aufschiebende Wirkung (vgl. § 149 VwGO) und der Prüfungsmaßstab ist im Beschwerdeverfahren zudem begrenzt (vgl. sogleich unter 2.a). 2. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist unbegründet. a) Der Umfang der Überprüfung des angefochtenen Beschlusses wird durch dessen eingeschränkten Regelungsgehalt bestimmt (vgl. OVG MV, Beschl. v. 04.04.2017, a.a.O.; HessVGH, Beschl. v. 07.10.2014, a.a.O.). In dem Beschwerdeverfahren ist nicht zu prüfen, ob dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abschließend stattzugeben ist, denn eine Entscheidung dieses Inhalts hat das Verwaltungsgericht noch nicht getroffen. Verfahrensgegenstand im Beschwerdeverfahren und allein entscheidungserheblich ist vielmehr, ob die Voraussetzungen für den Erlass eines Hängebeschlusses vorliegen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.09.2017, a.a.O.; OVG MV, Beschl. v. 04.04.2017, a.a.O.; HessVGH, Beschl. v. 28.04.2017, a.a.O., und v. 07.10.2014, a.a.O.; BayVGH, Beschl. v. 28.01.2015 - 22 C 15.197 - BayVBl. 2015, 614; OVG Bln-Brbg. Beschl. v. 10.03.2010 - OVG 11 S 11.10 - juris; Happ, a.a.O., § 146 Rn. 10). Die Prüfung des Senats beschränkt sich außerdem auf die mit der Beschwerde dargelegten Gründe. Denn der Hängebeschluss erging in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.12.2015, a.a.O.; BayVGH, Beschl. v. 28.01.2015, a.a.O., W.-R. Schenke, a.a.O., § 146 Rn. 11 m.w.N.). b) An diesen Maßstäben gemessen gibt die Beschwerde der Antragsgegnerin dem Senat keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss zu ändern. Ob eine Zwischenentscheidung in Form eines sog. Hängebeschlusses im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen erforderlich ist, ist im Wege einer Interessenabwägung zu ermitteln. Der Erlass eines Hängebeschlusses ist, wenn keine anderen überwiegenden Interessen entgegenstehen, zulässig und geboten, wenn der Eilantrag nicht von vornherein offensichtlich aussichtslos ist und ohne die befristete Zwischenverfügung die Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) gefährdet wäre, weil irreversible Zustände oder schwere und unabwendbare Nachteile einzutreten drohen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.09.2017, a.a.O., und Beschl. v. 18.12.2015, a.a.O.; HessVGH, Beschl. v. 28.04.2017, a.a.O.; OVG MV, Beschl. v. 04.04.2017, a.a.O.). Dass diese Voraussetzungen für den Erlass eines Hängebeschlusses nicht erfüllt sind, legt die Antragsgegnerin mit der Beschwerde nicht dar. aa) Ohne Erfolg trägt sie vor, im Grunde seien bereits mit der Antragsschrift alle notwendigen Unterlagen und Informationen zur Vergabe der Grundstücke vorgelegt worden. Falls die Antragsgegnerin mit diesem Einwand geltend machen will, ein Hängebeschluss sei nicht erforderlich gewesen, weil das Verwaltungsgericht in der Lage gewesen sei, bereits abschließend über den Eilantrag zu entscheiden, trifft das nicht zu. Die Antragsgegnerin hatte sich trotz mehrfacher Aufforderungen des Verwaltungsgerichts, die vollständigen Akten im Original vorzulegen, wiederholt unter Verstoß gegen ihre Pflichten aus § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO geweigert, Verwaltungsvorgänge zu dem Auswahlverfahren und zu den zugrundeliegenden Sitzungen des Gemeinderats vorzulegen. Durch dieses offensichtlich rechtswidrige Verhalten der Antragsgegnerin war das Verwaltungsgericht nicht in der Lage, die Erfolgsaussichten des Eilrechtsantrags zu prüfen. Es konnte schon den sinngemäßen Vortrag der Antragsteller, der Beschluss des Gemeinderats vom 24.09.2018 über die Vergaberichtlinien („Bauplatzbewerberrichtlinien“) sei wegen der Mitwirkung von befangenen Gemeinderatsmitgliedern rechtswidrig, nicht verifizieren. Es war ebenso - unter anderem - außer Stande, die Berechnung der Punkte der im Vergabeverfahren zum Zuge gekommenen Bewerber nachzuvollziehen, da die Antragsgegnerin selbst die hierauf bezogenen Verwaltungsvorgänge nicht vorgelegt hatte. Dass die Antragsgegnerin nach Erlass des Hängebeschlusses weitere Akten vorgelegt hat, rechtfertigt die Änderung des angefochtenen Beschlusses ebenfalls nicht. Das folgt schon daraus, dass diese Akten entgegen dem Vortrag der Antragsgegnerin, es „müssten“ nunmehr sämtliche Akten vollständig vorliegen (Schriftsatz vom 04.02.2019), tatsächlich nach wie vor nicht vollständig sind. Zweifel bestehen bereits, ob die vorgelegten Verwaltungsvorgänge zu dem von der Antragsgegnerin behaupteten Entscheidungsprozess im November 2018 zu der Frage, ob die Bauplätze in zwei Tranchen vergeben werden sollten, vollständig sind. Die dazu vorgelegte Akte bildet den behaupteten Vorgang allenfalls fragmentarisch ab (vgl. Leitzordner „R“, mit den Vorgängen „R 1“ und „R 2“). Unabhängig davon hat die Antragsgegnerin jedenfalls die Niederschriften über die nichtöffentlichen Verhandlungen des Gemeinderats, die zur Vorbereitung der Beschlussfassung über die Vergaberichtlinie durchgeführt wurden, nicht im Original vorgelegt. Der dazu eingereichte Hefter (Nr. 640.32) enthält lediglich Kopien, in denen die Namen insbesondere derjenigen Gemeinderatsmitglieder, die sich mit Wortbeiträgen gemeldet hatten, geschwärzt sind. Damit verstößt die Antragsgegnerin weiterhin gegen § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Denn die dort geregelte Pflicht zur Vorlage von Urkunden und Akten bezieht sich auf die vollständigen und ungeschwärzten Originale der Unterlagen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.10.2008 - 20 F 1.08 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 50; Schübel-Pfister, in: Eyermann, a.a.O., § 99 Rn. 7). Die Antragsgegnerin ist auch nicht dazu befugt, wie im Beschwerdeverfahren angedeutet (vgl. Schriftsätze vom 14.01.2019, S. 27 ff., und vom 30.01.2019, S. 2 f.), selbst zu entscheiden, welche Akten sie für entscheidungserheblich hält und deshalb vorlegt. Die Entscheidung darüber, welche Urkunden und Akten vorzulegen sind, steht im Rahmen des § 86 Abs. 1 VwGO im Ermessen des Gerichts; ihm allein und nicht der Behörde kommt nach § 86 Abs. 1 VwGO auch die Beurteilung zu, welche Urkunden und Akten für seine Entscheidung erheblich sein können (Schübel-Pfister, a.a.O., § 99 Rn. 7; W.-R. Schenke, a.a.O., § 99 Rn. 5 m.w.N.). Dass die Vorlage der Unterlagen zu den nichtöffentlichen Gemeinderatssitzungen im erstinstanzlichen Verfahren entscheidungserheblich sein können, erschließt sich unabhängig davon ohne weiteres daraus, dass die Antragsteller substantiiert Gründe für eine mögliche Befangenheit von Gemeinderatsmitgliedern vorgetragen haben. Hinzu kommt, dass möglicherweise auch die Frage zu beantworten sein wird, ob die Sitzungen gemessen an § 35 Abs. 1 GemO zu Recht nichtöffentlich durchgeführt wurden, woran jedenfalls beim derzeitigen Kenntnisstand erhebliche Zweifel bestehen. Die Antragsgegnerin ist auch nicht dazu berechtigt, Akten, zu deren Vorlage sie in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufgefordert wird, kraft eigener Entscheidung zurückzuhalten, weil sie sie für - wie hier, allerdings unsubstantiiert, vorgetragen - „geheimhaltungsbedürftig“ hält. Wenn sie solche Bedenken tatsächlich hat, steht es ihr frei, den für solche Fälle in § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO vorgesehenen Weg zu beschreiten und auf eine Sperrerklärung der zuständigen obersten Aufsichtsbehörde hinzuwirken, deren Rechtmäßigkeit dann gegebenenfalls in dem dafür vorgesehenen gerichtlichen Verfahren gemäß § 99 Abs. 2 VwGO geprüft werden kann. Die von der Antragsgegnerin gegen das Aktenvorlageverlangen des Verwaltungsgerichts ursprünglich vorgetragenen Bedenken aus dem „Datenschutzrecht“, die sie nie anhand einer konkreten Norm spezifiziert hat, hält sie zuletzt wohl selbst nicht mehr aufrecht. Solche Bedenken bestehen auch tatsächlich nicht. Einem Herausgabeverlangen nach § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann insbesondere nicht „die DSGVO“ (Schriftsatz vom 14.01.2019, S. 14) entgegengehalten werden. Die Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 04.05.2016, S. 1 ), gilt zwar ausweislich ihres Erwägungsgrunds 20 grundsätzlich auch für die Tätigkeiten der Gerichte. Sie steht einer Datenerhebung durch das Verwaltungsgericht bei der Antragsgegnerin in der Gestalt einer Verfügung zur Aktenvorlage aber nicht entgegen. Die Datenverarbeitungsvorgänge der Gerichte zum Zwecke der Rechtsprechung finden ihre Rechtsgrundlage in Art. 6 Abs. 1 DS-GVO. Nach diesen Vorschriften ist die Verarbeitung - d.h. unter anderem die Erhebung, Abfrage und Verwendung der Daten durch die Gerichte (vgl. Art. 4 Nr. 2 DS-GVO) - rechtmäßig, wenn sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der der Verantwortliche (vgl. Art. 4 Nr. 7 DS-GVO) unterliegt (Art. 6 Abs. 1 Buchst. c DS-GVO). Eine Datenverarbeitung ist unabhängig davon ferner dann rechtmäßig, wenn sie für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde (Art. 6 Abs. 1 Buchst. e DS-GVO). Die Voraussetzungen beider Tatbestände sind erfüllt, wenn die Gerichte Daten bei den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens zum Zweck der Rechtspflege erheben und die Daten zu diesem Zweck verwenden (vgl. zur Pflicht der Verwaltungsgerichte, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und dabei die Beteiligten heranzuziehen, § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Auch die Übermittlung der Daten durch auf Beklagten- oder Antragsgegnerseite stehende Behörden an ein Verwaltungsgericht, die ebenfalls eine „Datenverarbeitung“ darstellt (vgl. Art. 4 Nr. 2 DS-GVO), ist unionsrechtlich unbedenklich. Diese Datenübermittlung ist schon zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, nämlich derjenigen aus § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO, erforderlich (vgl. erneut Art. 6 Abs. 1 Buchst. c DS-GVO und dazu, dass die Norm auch gesetzliche Verpflichtungen von öffentlichen Stellen zur Datenübermittlung erfasst, Frenzel, in: Paal/Pauly, DS-GVO, BDSG, 2. Aufl., Art. 6 DS-GVO Rn. 18). Gegen § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO selbst bestehen ebenfalls keine unionsrechtlichen Bedenken. Bedenken ergeben sich insbesondere nicht aus den Bestimmungen der Art. 12 ff. DS-GVO über die „Transparenz und Modalitäten“ der Datenverarbeitung. Im Recht der Mitgliedstaaten kann festgelegt werden, wie die Verarbeitungsvorgänge und Verarbeitungsverfahren bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch Gerichte und andere Justizbehörden im Einzelnen auszusehen haben (Erwägungsgrund 20 der DS-GVO). Gemäß Art. 23 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO können insbesondere zum Schutz der Unabhängigkeit der Justiz und zum Schutz von Gerichtsverfahren durch Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, denen der Verantwortliche unterliegt, unter anderem die Pflichten und Rechte gemäß den Art. 12 bis 22 DS-GVO beschränkt werden, sofern eine solche Beschränkung den Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten achtet und in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme darstellt. Auf dieser Grundlage können insbesondere auch von Art. 12 ff. DS-GVO abweichende Regelungen zum Gerichtsverfahren geschaffen werden, die dazu dienen, die Ermittlung des Sachverhalts zu gewährleisten (vgl. Bäcker, in: Kühling/Buchner, DS-GVO, BDSG, 2. Aufl., Art. 23 DS-GVO Rn. 24). An diesen Maßstäben gemessen unionsrechtlich zulässige spezialgesetzliche Regelungen zum Schutz von Gerichtsverfahren und zur Datenverarbeitung durch die Gerichte enthalten insbesondere die nationalen Vorschriften über das Verfahrensrecht der Gerichte betreffend die Datenerhebung zum Zweck der Rechtsprechung (in der Terminologie der Datenschutz-Grundverordnung für die „justizielle Tätigkeit“ der Gerichte, vgl. Erwägungsgrund 20 sowie Art. 9 Abs. 1 Buchst. f, Art. 37 Abs. 1 Buchst. a Halbs. 2, Art. 55 Abs. 3 DSGVO; zum Begriff der „justiziellen Tätigkeit“ Kugelmann/Römer, in: Schwartmann/Jaspers/Thüsing/Kugelmann, DS-GVO/BDSG, Art. 55 Rn. 64). Auch der der Sachverhaltsermittlung im gerichtlichen Verwaltungsprozess dienende § 99 VwGO steht mit Unionsrecht in Einklang. bb) Zum Erfolg der Beschwerde führt auch nicht der Einwand der Antragsgegnerin, das Verwaltungsgericht habe sich in dem Hängebeschluss nicht mit den schutzwürdigen Interessen der zum Zuge gekommenen 27 „Bauplatzbewerber“ auseinandergesetzt. Die damit sinngemäß erhobene Rüge, das Verwaltungsgericht habe die für den Erlass eines Hängebeschlusses erforderliche Interessenabwägung fehlerhaft durchgeführt, genügt bereits den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht. Die Antragsgegnerin hat ihre andeutungsweise vorgetragene Behauptung, andere Bewerber erlitten durch den Hängebeschluss unzumutbare finanzielle Nachteile, weder in Bezug auf den betroffenen Personenkreis noch in Bezug auf die konkreten Nachteile substantiiert dargelegt. Sie nimmt bei ihrem diesbezüglichen Vortrag zudem nicht in den Blick, dass der Hängebeschluss lediglich den Zeitraum bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft. Unabhängig davon liegen Fehler in der Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts auch in der Sache nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat sich maßgeblich von der Erwägung leiten lassen, dass der Rechtsschutz der Antragsteller bei Nichterlass der Zwischenverfügung durch den von der Antragsgegnerin angekündigten Abschluss von notariell beurkundeten Kaufverträgen praktisch vereitelt würde und dass es der Antragsgegnerin zumutbar sei, die Vergabe der Grundstücke sowie den Abschluss der Kaufverträge bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den Eilrechtsantrag zurückzustellen. Weshalb insoweit in Bezug auf die übrigen Bewerber etwas anderes gelten sollte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Deren Interesse, möglichst schnell und unter Vermeidung finanzieller Nachteile Grundeigentum zu erwerben und mit einem Bau zu beginnen, weist kein größeres Gewicht auf, als das gleichgelagerte Interesse der Antragsteller. cc) Eine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung rechtfertigt auch nicht der sinngemäße Einwand der Antragsgegnerin, sie habe die Vergabe der sechs Bauplätze, die in der von ihr so genannten „zweiten Tranche“ vergeben werden sollten, noch zurückgestellt, weshalb es nicht erforderlich gewesen sei, einen Hängebeschluss betreffend alle übrigen Bauplätze zu erlassen. Auch dieser Einwand genügt den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht und ist unabhängig davon in der Sache nicht begründet. Die Antragsgegnerin trägt selbst vor, dass die Vergabe der Bauplätze aus der „ersten Tranche“ dergestalt erfolgte, dass die zum Zuge gekommenen Teilnehmer mit 61 oder mehr Punkten nach dem erreichten „Listenplatz“ aufgerufen wurden und sich in dieser Reihenfolge einen Bauplatz aussuchen konnten (vgl. Schriftsatz vom 14.01.209, S. 11). Den erfolgreichen Bewerbern wurde damit nicht nur die Möglichkeit eröffnet, irgendein Grundstück aus dem Baugebiet zu erwerben, sondern in der Reihenfolge, die nach dem Punktekatalog der Vergaberichtlinien ermittelt wurde, das gewünschte Grundstück zu wählen. Das Rechtsschutzbegehren der Antragsteller ist daher ersichtlich ebenfalls nicht lediglich darauf gerichtet, irgendein Grundstück freizuhalten, sondern einstweilen die Vergabe aller Grundstücke zu verhindern. dd) Ohne Erfolg macht die Antragsgegnerin ferner geltend, der Hängebeschluss des Verwaltungsgerichts sei nicht „vollzugsfähig“, soweit er die bereits vergebenen Grundstücke aus der ersten Tranche betreffe, weil die Antragsgegnerin diese Vergabe bereits durch 27 an die zum Zuge gekommenen Bewerber adressierten, die Vergabe bestätigenden Verwaltungsakte geregelt habe. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Schreiben der Antragsgegnerin an die zum Zuge gekommenen Bewerber vom 13.11.2018 oder vom 30.11.2018 als Verwaltungsakte (§ 35 LVwVfG) einzuordnen sind. Diese Schreiben wurden den Antragstellern nach Aktenlage nicht bekannt gegeben und enthalten jedenfalls, wie die Antragsgegnerin selbst einräumt, keine Rechtsbehelfsbelehrung. Falls es sich bei den Schreiben um Verwaltungsakte handelt, wären sie nach derzeitigen Stand noch innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe anfechtbar (vgl. § 70 Abs. 2 i.V.m. § 58 Abs. 2 VwGO). Weshalb die Antragsgegnerin durch solche - unterstellt - anfechtbaren und noch nicht vollzogenen Verwaltungsakte daran gehindert sein sollte, den Hängebeschluss des Verwaltungsgerichts zu vollziehen, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. ee) Die Antragstellerin kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, das Verwaltungsgericht habe vor dem Erlass des Hängebeschlusses zuerst zu prüfen gehabt, ob der von ihm in der Eingangsverfügung selbst bezweifelte Verwaltungsrechtsweg überhaupt eröffnet sei. Das Verwaltungsgericht war nicht daran gehindert, den Hängebeschluss vor einer Entscheidung über den Verwaltungsrechtweg zu erlassen. Das folgt bereits daraus, dass das Verwaltungsgericht mangels Vorlage der Verwaltungsakte nicht dazu in der Lage war, die Rechtswegfrage vorab zu prüfen, da es wegen dieses rechtswidrigen Prozessverhaltens der Antragsgegnerin unter anderem außer Stande war, das Vorliegen der behaupteten Verwaltungsakte nachzuprüfen. Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand der Antragsgegnerin, die Rechtswegfrage sei jedenfalls in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren zu prüfen und der Hängebeschluss „reflexartig“ aufzuheben, falls die Prüfung ergebe, dass der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet sei. Gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 5 GVG prüft das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Für eine Beschwerde gegen einen Hängebeschluss, der vor einer durch das Prozessverhalten eines Beteiligten vereitelten Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Zulässigkeit des Rechtswegs erging, gilt Gleiches. Da das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung nicht über den Rechtsweg entschieden hat und auch kein Fall einer übergangenen (entscheidungsreifen) Rechtswegrüge nach § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG vorliegt, ist die Frage des Rechtswegs nicht Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens (vgl. oben unter 2.a). 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG (in Anlehnung an Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).