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Beschluss

1 S 583/18

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 17. Januar 2018 - 7 K 4532/16 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig. 2 Die Klägerin hat den Zulassungsantrag gegen das ihr am 31.01.2018 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts am 28.02.2018 innerhalb der sich aus § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO ergebenden Monatsfrist gestellt und mit dem am 03.04.2018 bei dem Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag begründet. Dieser Schriftsatz wahrte die Zweimonatsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, da der 31.03.2018 ein Samstag und der 02.04.2018 ein allgemeiner Feiertag war (vgl. § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 2 ZPO). II. 3 Der auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) gestützte Zulassungsantrag ist jedoch nicht begründet. 4 1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen. 5 Die Darlegung ernstlicher Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfordert, dass ein die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragender Rechtssatz oder eine für diese Entscheidung erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 - VBlBW 2000, 392; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.05.2011 - 10 S 354/11 - VBlBW 2011, 442). Dazu müssen zum einen die angegriffenen Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen - zumindest im Kern - zutreffend herausgearbeitet werden (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.08.1999 - 6 S 969/99 - juris). Zum anderen sind schlüssige Bedenken gegen diese Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen aufzuzeigen, wobei sich der Darlegungsaufwand im Einzelfall nach den Umständen des jeweiligen Verfahrens richtet (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.08.1999, a.a.O., und v. 27.02.1998 - 7 S 216/98 - VBlBW 1998, 378 m.w.N.), insbesondere nach Umfang und Begründungstiefe der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Der Zulassungsgrund liegt vor, wenn eine Überprüfung des dargelegten Vorbringens aufgrund der Akten ergibt, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils tatsächlich bestehen. Dies ist hier nicht der Fall. 6 Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, den Beklagten unter Aufhebung seiner entgegenstehenden Bescheide zu verpflichten, den Familiennamen der Klägerin „...“ in den Namen „...“ zu ändern, abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der geltend gemachte Anspruch stehe der Klägerin nicht zu, weil kein wichtiger Grund für eine Namensänderung im Sinne von §§ 1, 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndG) bestehe. Diese näher begründete Entscheidung des Verwaltungsgerichts begegnet keinen ernstlichen Richtigkeitszweifeln. 7 a) Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, das Verwaltungsgericht habe bei seinem Hinweis, sie habe ihren Namensänderungsantrag erst im Alter von 22 Jahren gestellt (vgl. Bl. 7, 9 d. UA.), unberücksichtigt gelassen, dass sie den Antrag am Ende des ersten Jahres nach dem Zuzug nach Deutschland gestellt habe, und es habe den Konflikt verkannt, der dadurch bewirkt werde, dass sie nach dem Umzug nach Deutschland wieder verstärkt mit dem Geburtsnamen „...“ konfrontiert werde. Dieser Einwand genügt bereits den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht. Denn die Klägerin setzt sich dabei nicht - wie geboten - hinreichend mit dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils auseinander, in dem die von ihr zitierten Passagen stehen. Das Vorbringen der Klägerin begründet unabhängig davon auch in der Sache keine ernstlichen Richtigkeitszweifel. 8 Das Verwaltungsgericht hat hervorgehoben, dass es sich bei dem von §§ 1, 3 NamÄndG vorausgesetzten Tatbestandsmerkmal eines „wichtigen Grundes“ für die Namensänderung um einen gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff handele, und sinngemäß ausgeführt, dass es nach ständiger Rechtsprechung darauf ankomme, ob das schutzwürdige Interesse des Antragsstellers an der Namensänderung so wesentlich sei, dass schutzwürdige Belange Dritter und die in der sozialen Ordnungsfunktion des Namens zusammengefassten Interessen der Allgemeinheit und sicherheitspolitische Interessen, die in der Regel die Beibehaltung des bisherigen Namens fordern, zurücktreten müssten (vgl. Bl. 6 d. UA). Ausgehend davon hat das Verwaltungsgericht weiter sinngemäß erläutert, dass die Antragstellerin zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Namensänderung bereits 22 Jahre alt und damit volljährig gewesen sei, sodass die für Minderjährige am Aspekt des Kindeswohls orientierte Rechtsprechung zur Namensänderung nicht ohne Weiteres übertragen werden könne, sich aber in der Zusammenschau jedenfalls ergeben müsse, dass bei der Namensänderung durch Erwachsene keine geringeren Anforderungen gestellt werden dürfen als bei Kindern, die Beibehaltung des alten Namens also unzumutbar sein müsse, und überdies zu berücksichtigen sei, dass und wenn ein erwachsener Antragsteller - wie hier die Klägerin - bereits im Rechtsverkehr unter seinem Namen aufgetreten sei (vgl. Bl. 7, 9 d. UA.). 9 Die Richtigkeit dieser rechtlichen Maßstäbe ist nicht ernstlich zweifelhaft (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.01.2011 - 6 B 65.10 u.a. - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 80; Senat, Urt. v. 03.05.2015 - 1 S 2422/14 -; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.09.1986 - 13 S 1853/86 - NJW 1987, 1780). Für die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Subsumtion diese Maßstäbe gilt Gleiches. Das Verwaltungsgericht hat in der von §§ 1, 3 NamÄndG geforderten Abwägung entgegen dem Zulassungsvorbringen keine entscheidungserheblichen Umstände unberücksichtigt gelassen oder „verkannt“. Es hat insbesondere die aus Sicht der Klägerin problematische Beziehung zu ihrem Vater berücksichtigt und ausführlich gewürdigt (vgl. Bl. 7 f. d. UA). Es hat dabei auch den von ihr besonders hervorgehobenen Aspekt der „Individualitäts-“ bzw. „Identitätsbildung“ unter dem Namen „...“ und den damit im Zusammenhang stehenden Wunsch nach einer Namenszugehörigkeit zur übrigen Familie mütterlicherseits beachtet und gewichtet (Bl. 8 f. d. UA). 10 Dass das Verwaltungsgericht bei dieser Gewichtung und der Abwägung aller Umstände des vorliegenden Einzelfalls zu einem anderen Gesamtergebnis gelangt ist als die Klägerin, belegt keine Rechtsfehler. Es begegnet insbesondere keinen ernstlichen Richtigkeitszweifeln, dass das Verwaltungsgericht bei der Gewichtung des von der Klägerin betonten Gesichtspunkts der Herausbildung ihrer Individualität unter dem Namen „...“ auch berücksichtigt hat, dass die Klägerin den Familienamen „...“ in Kenntnis ihres richtigen Namens benutzt hat und dass die eigenmächtige Benutzung eines anderen Namens allein keinen wichtigen Grund im Sinne des Namensänderungsgesetzes darstellen kann (vgl. Senat, Urt. v. 15.12.2006 - 1 S 1706/06 - und Beschl. v. 02.05.2012 - 1 S 553/12 -; BayVGH, Beschl. v. 13.10.2016 - 5 ZB 16.1873 - FamRZ 2017, 671 und Beschl. v. 09.01.2001 - 5 ZB 97.3064 - juris). Ernstliche Richtigkeitszweifel begründet es auch nicht, dass das Verwaltungsgericht weiter berücksichtigt hat, dass die Klägerin unter ihrem Familiennamen „...“ später mehrere Jahre (auch) als Volljährige im Rechtsverkehr aufgetreten ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.09.1986, a.a.O.). Der Konflikt, den die Klägerin bei der Führung des Namens „...“ (auch) im Rechtsverkehr in Deutschland empfindet, und die sich (auch) daraus ergebenden Gründe für den Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Namensänderung in Deutschland rechtfertigten es nicht, die vom Verwaltungsgericht genannten und gegen eine Namensänderung sprechenden Gesichtspunkte bei der gebotenen Gesamtabwägung außer Betracht zu lassen oder mit einem geringeren Gewicht in diese Abwägung einzustellen. 11 Die Klägerin kann dem Verwaltungsgericht auch nicht mit Erfolg vorhalten, seine Entscheidung laufe auf eine „Sippenhaftung“ der Klägerin für das Verhalten ihrer Mutter hinaus (S. 4 der Antragsbegründung vom 03.04.2018). Der Einwand geht an den Entscheidungsgründen vorbei und trifft in der Sache nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat in tatsächlicher Hinsicht zutreffend zugrunde gelegt, dass der Klägerin ihr richtiger Name bereits vor Eintritt der Volljährigkeit bekannt war. Es hat davon ausgehend - entgegen dem Einwand der Klägerin - nicht darauf abgestellt, dass die Mutter die Klägerin über ihren richtigen Namen hätte informieren müssen, sondern allein darauf, dass die Klägerin selbst Kenntnis von ihrem richtigen Namen hatte und den Namen „...“ im Rechtsverkehr dennoch eigenmächtig verwendet hat. 12 Zu ernstlichen Richtigkeitszweifeln führen auch nicht die Ausführungen der Klägerin, dass es der ihres Erachtens unter dem Namen „...“ erfolgten „Identitätsstiftung“ nicht entgegenstehe, dass sie in Frankreich häufig den Namen „...“ (statt „...“) geführt habe, weil dies nur dem Umstand geschuldet sei, dass dort auf den meisten PC-Tastaturen kein „ä“ vorkomme. Auch dieses Vorbringen geht an dem angefochtenen Urteil vorbei. Das Verwaltungsgericht hat die in Frankreich gewählte Schreibweise ausweislich der Entscheidungsgründe - zu Recht - nicht als entscheidungserheblich thematisiert. Es hat insbesondere aus der Verwendung des Buchstabens „a“ statt „ä“ kein Argument gegen die begehrte Namensänderung abgeleitet (vgl. Bl. 9 f. d. UA.). 13 b) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils folgen auch nicht aus den Einwänden der Klägerin gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, ein wichtiger Grund ergebe sich auch nicht aus gesundheitlichen Gründen (Bl. 11 f. d. UA.). Weder das Vorbringen der Klägerin zu den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts (aa) noch das erstmals im Zulassungsverfahren vorgelegte Attest (bb) führen auf den geltend gemachten Zulassungsgrund. 14 aa) Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, das Verwaltungsgericht habe ihren Vortrag aus der Widerspruchsbegründung nur „ungenügend“ gewürdigt, dass und weshalb sie in ihrer damaligen Lebenssituation keine vertiefte Auseinandersetzung mit der Familienproblematik und dem als Bedrohung empfundenen Vater auf psychologischer bzw. psychiatrischer Ebene gesucht (und keine ärztliche Untersuchung oder Begutachtung gewünscht) habe. 15 Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, eine seelische Belastung könne nur dann als wichtiger Grund für eine Namensänderung angesehen werden, wenn sie unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände nach allgemeiner Verkehrsauffassung verständlich und begründet sei. Dabei werde nicht vorausgesetzt, dass die Belastung bereits den Grad einer behandlungsbedürftigen Krankheit oder Krise erreicht habe. Die Namensänderung könne auch dadurch gerechtfertigt sein, dass der Namensträger gerade vor solchen Folgen bewahrt werden solle bzw. dass sie zur Reduzierung der Risikofaktoren für den Eintritt einer behandlungsbedürftigen Krise beitrage. Sei die seelische Belastung hingegen nur als übertriebene Empfindlichkeit zu werten, liege kein wichtiger Grund für eine Namensänderung vor. Im vorliegenden Fall habe die Klägerin keine diesen Grundsätzen entsprechende Belastung vorgetragen (vgl. Bl. 11 d. UA. m.w.N.). 16 Die Richtigkeit dieser näher begründeten Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist nicht ernstlich zweifelhaft. Die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Prüfungsmaßstäbe entsprechen der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.01.2011, a.a.O.; Beschl. v. 17.03.1987 - BVerwG 7 B 42.87 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 59; Urt. v. 02.10.1970 - BVerwG 7 C 2.68 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 30; Senat, Beschl. v. 21.12.2015 - 1 S 1783/15 - und v. 03.05.2011 - 1 S 910/11 -; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.11.1996 - 13 S 3124/95 - StAZ 1998, 48). In der Rechtsprechung zur Anwendung dieser Maßstäbe ist geklärt, dass ausreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen einer eine Namensänderung rechtfertigenden seelischen Belastung nicht allein durch die Behauptung eines Antragstellers aufgezeigt sind, dass er aufgrund seiner negativen Kindheitserfahrungen mit seinem Namen nur Negatives verbindet. Der Antragsteller muss vielmehr konkret darlegen, aufgrund welcher Umstände sein Name für ihn eine seelische Belastung begründet, was einen substantiierten Vortrag dazu erfordert, wie und in welchen Lebensbereichen sich die geltend gemachte seelische Belastung auswirkt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.03.1987, a.a.O.; Senat, Beschl. v. 21.12.2015, a.a.O., und v. 03.05.2011, a.a.O.). Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass es im erstinstanzlichen Verfahren an einem solchen Vortrag mit hinreichend substantiierten Angaben zu dem Bestehen und den Folgen der geltend gemachten seelischen Belastung gefehlt hat. Die Klägerin hatte in ihrem Antrag auf Namensänderung unter anderem ausgeführt, ungeachtet der beschriebenen Familienproblematik froh zu sein, in zwei Ländern aufgewachsen zu sein, also zwei Kulturen anzugehören, ein glückliches Kind gewesen zu sein und viele Freunde gehabt zu haben. Sie hat im weiteren Verwaltungsverfahren ferner Unterlagen über gute und sehr gute schulische Leistungen vorgelegt, die sie in Frankreich erbracht hatte, und sich im Übrigen im Wesentlichen auf die Angabe der vagen Vermutung beschränkt, „wahrscheinlich geschädigt (zu sein), inwieweit weiß ich noch nicht.“ Das Landratsamt hat die Klägerin dazu befragt und im Widerspruchsverfahren zusammenfassend festgehalten: „Auf mehrmalige Nachfrage hier bei uns in den Amtsräumen, ob und inwieweit sich der Name ‚...‘ negativ in ihrem Leben auswirkt oder bisher ausgewirkt hat, gab sie an, es gehe ihr gut, sie habe nie eine psychische Beeinträchtigung erlebt, auch war sie nie diesbezüglich in Behandlung. Auch psychosomatisch erlebe und erlebte sie keine negativen Auswirkungen. Sie führe ein glückliches Leben und fühle sich wohl. Auch in der Kindheit ging es ihr gut, sie war eine gute Schülerin und ist derzeit gerade in einer Ausbildung zur Krankenschwester.“ Bei diesem im erstinstanzlichen Verfahren nicht wesentlich veränderten Sachstand fehlte es an einem ausreichenden Vortrag zu einer seelischen Belastung, die eine öffentlich-rechtliche Namensänderung gerechtfertigt hätte. Der im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren aufrecht erhaltene Einwand der Klägerin, sie wolle die Frage, „ob sie selbst psychologisch leidet“, nicht vertiefen und sich insbesondere keiner ärztlichen Untersuchung unterziehen, änderte an diesem Substantiierungsdefizit nichts. Er bestätigte es im Gegenteil. Denn die Klägerin hatte damit in der Sache selbst eingeräumt, zum damaligen Zeitpunkt gerade keine konkreten Anhaltspunkte für eine hinreichend schwere seelische Belastung benennen zu können und der dahingehenden Frage nicht näher nachgehen zu wollen. 17 Nichts anderes ergibt sich aus dem Hinweis der Klägerin, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müsse bei einer seelischen Belastung für eine Namensänderung nicht der Grad einer behandlungsbedürftigen Krankheit oder Krise erreicht werden, sondern eine Namensänderung könne auch dadurch gerechtfertigt sein, dass der Namensträger gerade vor solchen Folgen bewahrt werden solle. Der Hinweis trifft in Bezug auf die rechtlichen Prüfungsmaßstäbe zu, ändert aber nichts an dem Umstand, dass der jeweilige Antragsteller für das Vorliegen einer seelischen Belastung und die damit verbundenen Auswirkungen und Gefahrenpotentiale ausreichend substantiierte Anhaltspunkte vorzutragen hat, da nicht jedes Unbehagen, das in einem Einzelfall mit der Führung eines unerwünschten Namens verbunden ist, eine Namensänderung rechtfertigt. Die Klägerin nimmt bei ihrem diesbezüglichen Vortrag nach wie vor nicht ausreichend in den Blick, dass - wie das Verwaltungsgericht einleitend zu Recht hervorgehoben hat (Bl. 6 f. d. UA. m.w.N.) - das Namensrecht durch das bürgerliche Recht grundsätzlich abschließend geregelt ist, eine öffentlich-rechtliche Namensänderung daher Ausnahmecharakter hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.03.1987, a.a.O.; Senat, Urt. v. 03.05.2015, a.a.O., und Beschl. v. 03.05.2011, a.a.O.) und die Unzumutbarkeit der Beibehaltung des bisherigen Namens voraussetzt (vgl. für Minderjährige BVerwG, Urt. v. 20.02.2002 - 6 C 18.01 - BVerwGE 116, 28) und dass daraus auch Anforderungen an die Substantiierung eines auf gesundheitliche Gründe gestützten Namensänderungswunsches folgen, denen die Klägerin im Verwaltungs-, Widerspruchs- und erstinstanzlichen Verfahren nicht entsprochen hat. 18 Auch aus dem von der Klägerin im Zulassungsantrag hervorgehobenen Gutachten, welches das Amtsgericht ... im Jahr ... eingeholt hatte, ergab sich für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nichts Gegenteiliges. Das folgt schon daraus, dass die psychische Verfassung der ... geborenen Klägerin im frühen Kindesalter nicht ihren aktuellen Gesundheitszustand im Zeitpunkt der Antragsstellung bei dem Beklagten und im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts wiedergibt. 19 bb) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vermag die Klägerin auch nicht durch das im Zulassungsverfahren vorgelegte Attest des Facharztes für Psychiatrie ..., ..., vom 24.04.2018 darzulegen. 20 Dem steht bereits entgegen, dass die Klägerin das Attest und die darin erstmals enthaltenen Angaben erst am 27.04.2018 und damit nach dem am 03.04.2018 erfolgten Ablauf der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO eingereicht hat. Eine nach Ablauf der Zulassungsbegründungsfrist vorgelegte weitere Antragsbegründung kann mit Blick auf den mit der Normierung dieser Frist verfolgten Zweck der Beschleunigung und Straffung der Verfahren grundsätzlich allenfalls insoweit bei der Entscheidung über den Zulassungsantrag berücksichtigt werden, als sie eine fristgemäß vorgelegte Begründung erläutert, ergänzt oder klarstellt, nicht jedoch, soweit mit ihr neuer Vortrag erfolgt. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn mit dem neuen, außerhalb der Frist erfolgenden Vortrag eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage geltend gemacht wird. (vgl. OVG NW, Beschl. v. 20.11.2015 - 1 A 1682/14 - juris; Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 33. Erg.-Lfg., § 124a Rn. 116; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 124a Rn. 133; jeweils m.w.N.). In diesem Rahmen eines nach Fristablauf nur noch ergänzend zulässigen Vortrags hält sich das verspätete Vorbringen der Klägerin nicht. Die von ihr im Schriftsatz vom 03.04.2018 am letzten Tag der Begründungsfrist sinngemäß beantragte Verlängerung dieser Frist ist in einem Zulassungsverfahren - anders als in einem Berufungsverfahren - nicht zulässig (vgl. § 124a Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 VwGO; Seibert, a.a.O., § 124a Rn. 134 m.w.N.). 21 Unabhängig davon ist das Attest auch in der Sache nicht dazu geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils darzulegen. Denn auch bei dessen Berücksichtigung fehlt es nach wie vor an einem hinreichend substantiierten Vortrag für einen im Sinne der §§ 1, 3 NamÄndG wichtigen Grund für die begehrte Namensänderung. Die ärztliche Bescheinigung beschränkt sich darauf, Diagnosen zu benennen, ohne die zugrundeliegenden Befundtatsachen mitzuteilen oder wenigstens grob zu skizzieren. Damit ist schon nicht erkennbar, auf welchen tatsächlichen Grundlagen die Diagnosen gestellt wurden, insbesondere, ob die diagnostizierten Krankheiten Einschränkungen - ggf. welcher Art und welchen Ausmaßes - in der Lebensführung der Klägerin bewirken und ob diese gegebenenfalls den für die Annahme einer seelischen Belastung im oben genannten Sinne erforderlichen Schweregrad erreichen. Das Attest enthält unabhängig davon auch keine Ausführungen zu der für die begehrte Namensänderung maßgeblichen Frage der Kausalität zwischen der Führung des bisherigen Namens und den möglichen Erkrankungen. Substantiierte Anhaltspunkte dafür, dass gerade die Führung des bisherigen Familiennamens - und nicht etwa die eigentlichen familiären Konflikte und deren Behandlung im Familienkreis - ursächlich für die möglichen Erkrankungen sind, und spiegelbildlich Anhaltspunkte dafür, dass gerade die Änderung des Namens für die Heilung einer möglicherweise bereits bestehenden psychischen Krankheit oder für die Vermeidung einer solchen erforderlich ist, lassen sich dem Attest nicht entnehmen. Dieses beschränkt sich auf die vage und mangels Begründung auch gerichtlich nicht nachvollziehbare Angabe, es wäre „für das gute psychische Gleichgewicht“ der Klägerin „nützlich“ („il serait utile“), wenn sie sich für ihren „état civil“ auf den Geburtsnamen ihrer Mutter berufen könnte. 22 2. Die Rechtssache weist auch nicht die von der Klägerin geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf. 23 Die Annahme besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass der Rechtssache nicht nur allgemeine oder durchschnittliche Schwierigkeiten zukommen. Vielmehr muss sich der konkret zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle abheben (st. Rspr., vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.04.1997 - 14 S 913/97 - VBlBW 1997, 298; Beschl. v. 07.01.1998 - 7 S 3117/97 - NVwZ-RR 1998, 371; Beschl. v. 11.08.1999 - 6 S 969/99 - juris), d. h. er muss überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursachen (W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl., § 124 Rn. 9). Daran fehlt es hier. Die Klägerin legt bereits nicht näher dar, worin sie die behaupteten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten erblickt. Solche liegen unabhängig davon auch nicht vor. Die Komplexität der Sache geht weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht über das in vergleichbaren verwaltungsgerichtlichen Verfahren Übliche hinaus. Das gilt auch für die Gesichtspunkte, die das Verwaltungsgericht in der vorgenommenen Abwägung nicht in einer den rechtlichen Erwartungen der Klägerin entsprechenden Weise gewürdigt hat. 24 3. Die Divergenzrüge der Klägerin hat ebenfalls keinen Erfolg. 25 Die Darlegung einer die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO eröffnenden Divergenz setzt zunächst voraus, dass ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz benannt und einem dieselbe Rechtsvorschrift betreffenden seinerseits entscheidungserheblichen Rechtssatz des Divergenzgerichts gegenübergestellt wird (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 20.12.1995 - 6 B 35.95 - NVwZ-RR 1996, 712). Die lediglich fehlerhafte Anwendung eines vom Divergenzgericht aufgestellten Rechtssatzes ist keine Abweichung in diesem Sinne (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.07.1995 - 9 B 18.95 - NVwZ-RR 1997, 101), ebenso wenig das Übersehen einer Rechtsfrage oder eines Rechtssatzes (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.02.1997 - 4 B 16.97 - NVwZ-RR 1997, 512). Eine verdeckte Divergenz, die zur Zulassung führt, kann nur dann vorliegen, wenn das Verwaltungsgericht unausgesprochen von einem divergierenden Rechtssatz ausgegangen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.03.2012 - 2 B 26.11 - juris; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 124 R. 159a). 26 An diesen Maßstäben gemessen zeigt die Klägerin keine Divergenz auf. Ihr Vorbringen genügt auch insoweit bereits den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht. Denn sie verzichtet darauf, abstrakte Rechtssätze zu benennen und gegenüberzustellen, und beschränkt sich im Wesentlichen auf die Behauptung, das Verwaltungsgericht sei von der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 09.07.1991 - 13 S 57/91 - (StAZ 1991, 345) abgewichen. 27 Die behauptete Divergenz liegt unabhängig davon in der Sache nicht vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat in der genannten Entscheidung vom 09.07.1991, die die Änderung des Familiennamens bei minderjährigen Kindern betraf, unter anderem ausgeführt: „Diese seelischen Belastungen erreichten zwar kaum den Grad einer unmittelbaren Gefahr für die gedeihliche Entwicklung der Kinder. Sie [die seelische Belastung] ist aber dennoch als wesentlicher Faktor in die Abwägung der für und gegen die Namensänderung sprechenden Belange einzustellen; denn es versteht sich von selbst, dass nicht erst dann von einem für die Namensänderung sprechenden Belang die Rede sein kann, wenn das Kindeswohl unmittelbar gefährdet ist“ (a.a.O. = juris Rn. 29). Von diesem von der Klägerin sinngemäß in Bezug genommenen Rechtssatz ist das Verwaltungsgericht nicht abgewichen. Das gilt unabhängig davon, dass der vorliegende Fall ohnehin keine Namensänderung bei einem minderjährigen Kind betraf. Denn das Verwaltungsgericht ist, wie gezeigt (oben 1.b), auch in seinen Prüfungsmaßstäben von der Annahme ausgegangen, dass eine seelische Belastung nicht bereits den Grad einer behandlungsbedürftigen Krankheit oder Krise erreicht haben muss und dass eine Namensänderung auch dadurch gerechtfertigt sein kann, den Namensträger vor solchen Folgen zu schützen (vgl. erneut Bl. 11 d. UA. m.w.N.). Dass es bei der Subsumtion der Umstände des vorliegenden Einzelfalls unter diesen Rechtssatz zu einem anderen Ergebnis gelangt ist als die Klägerin, weil es anders als sie eine ausreichende seelische Belastung als nicht dargelegt erachtet hat, begründet keine Rechtssatzdivergenz. 28 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 29 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG (in Anlehnung an Nr. 28.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013). 30 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).