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Beschluss

10 S 354/11

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufung ist zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen, etwa weil wesentliche Ermessenserwägungen des Verwaltungsakts vom erstinstanzlichen Gericht nicht geprüft wurden. • Im Zulassungsverfahren genügt es, einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage zu stellen; das Verfahren darf nicht in die Vorwegnahme des Berufungsverfahrens münden. • Die Ablehnung der Zulassung ist nur tragfähig, wenn mögliche andere tragfähige Gründe für das erstinstanzliche Ergebnis ohne weiteres offensichtlich sind; das ist hier nicht der Fall.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung bei nicht vollständiger Würdigung wesentlicher Ermessenserwägungen • Die Berufung ist zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen, etwa weil wesentliche Ermessenserwägungen des Verwaltungsakts vom erstinstanzlichen Gericht nicht geprüft wurden. • Im Zulassungsverfahren genügt es, einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage zu stellen; das Verfahren darf nicht in die Vorwegnahme des Berufungsverfahrens münden. • Die Ablehnung der Zulassung ist nur tragfähig, wenn mögliche andere tragfähige Gründe für das erstinstanzliche Ergebnis ohne weiteres offensichtlich sind; das ist hier nicht der Fall. Der Beklagte wendet sich gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen, das einen Kostenbescheid des Landratsamts Bodenseekreis als rechtswidrig qualifizierte. Der Kostenbescheid betraf die Zuweisung der Kostentragung für die Beseitigung störenden Altholzes und enthielt mehrere Ermessenserwägungen zur Auswahl des Kostenschuldners. Das Verwaltungsgericht begründete die Rechtswidrigkeit hauptsächlich damit, der Beklagte habe bei der Auswahl des Kostenschuldners einen Ermessensfehler begangen, weil er sich auf einen möglichen Regressanspruch des Klägers gegen Lieferanten gestützt habe. Der Beklagte rügt, das Verwaltungsgericht habe nicht alle im Kostenbescheid dargelegten Ermessenserwägungen – etwa Verfahrensökonomie, Sachnähe und Sachherrschaft – berücksichtigt. Der Beklagte beantragt die Zulassung der Berufung; das Gericht hat über die Zulassungsfrage zu entscheiden. • Zulassungsrechtliche Maßstäbe: Nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn im Rechtssinne ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung bestehen. Wegen Art. 19 Abs. 4 GG dürfen die Anforderungen an die Begründung eines Zulassungsantrags nicht überspannt werden; das Verfahren darf nicht das Berufungsverfahren vorwegnehmen. • Beurteilung der Darlegung: Ernstliche Zweifel sind bereits dann gegeben, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird. Der Beklagte hat solche darlegbaren Zweifel hinreichend substantiiert vorgetragen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). • Fehlerhaftigkeitsvorwurf gegen das Verwaltungsgericht: Das Verwaltungsgericht hat die Rechtswidrigkeit des Kostenbescheids allein mit einem angeblichen Ermessensfehler begründet, ohne weitere im Kostenbescheid genannte Ermessenserwägungen zu prüfen. Insbesondere wurden Aspekte wie Verfahrensökonomie, Sachnähe zum Abfall und Sachherrschaft über das Grundstück nicht gewürdigt. • Keine offensichtliche Richtigstellung: Die Zulassung hätte abgelehnt werden können, wenn sich das erstinstanzliche Ergebnis aus anderen, offensichtlich tragfähigen Gründen hätte ergeben. Solche offensichtlichen, nicht erörterten Gründe liegen hier nicht vor; die nicht geprüften Ermessenserwägungen bedürfen einer vertieften Prüfung im Berufungsverfahren. • Formelle Anforderungen: Der Beklagte hat die Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrundes erfüllt; der Beschluss über die Zulassung ist unanfechtbar. Die Berufung des Beklagten wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Begründet wurde dies mit ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, weil das Verwaltungsgericht wesentliche Ermessenserwägungen des Kostenbescheids nicht geprüft hat. Insbesondere sind Aspekte wie Verfahrensökonomie, die Sachnähe des Klägers zum Abfall und die Sachherrschaft über das Grundstück nicht gewürdigt worden, sodass nicht festgestellt werden kann, dass der Kostenbescheid rechtswidrig war. Eine Vorwegnahme des Berufungsverfahrens war unzulässig; ob die vom Beklagten angeführten Ermessenserwägungen rechtlich fehlerfrei sind, bedarf der eingehenden Prüfung im Berufungsverfahren. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.