Beschluss
5 S 548/18
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 9. Februar 2018 - 15 K 19896/17 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Rückbauverfügung vom 4. Dezember 2017 durch die Antragsgegnerin wird aufgehoben. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500 EUR festgesetzt. Gründe 1 Die Beschwerde hat Erfolg. I. 2 Die Beschwerde ist zulässig. Die nach § 146 Abs. 1 VwGO statthafte Beschwerde wurde am 28. Februar 2018 innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des angegriffenen Beschlusses am 16. Februar 2018 und damit fristgerecht im Sinne von § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO eingelegt. Die am gleichen Tag und damit innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses eingereichte Begründung genügt auch den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 1 und 3 VwGO. Nach dieser Vorschrift muss sich die Beschwerdebegründung mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen, mithin im Einzelnen darstellen, weshalb die Entscheidung unrichtig sein soll. Dies setzt eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und somit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses voraus. Der Beschwerdeführer darf sich auch nicht darauf beschränken, die Punkte zu benennen, in denen der Beschluss angegriffen werden soll. Er muss vielmehr zusätzlich mit nachvollziehbaren Argumenten darlegen, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die verwaltungsgerichtliche Auffassung keinen Bestand haben kann. Deshalb ist auch eine undifferenzierte pauschale Bezugnahme auf das bisherige Vorbringen vor dem Verwaltungsgericht oder im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren oder eine Übersendung entsprechender Schriftsätze in Kopie ungenügend, da dieses Vorbringen noch in Unkenntnis der Begründung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses erfolgte und zwangsläufig die Aufgabe der Auseinandersetzung mit diesem nicht erfüllen kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.4.2002 - 1 S 705/02 - NVwZ-RR 2002, 797, juris Rn. 1; vom 16.12.2003 - 7 S 2465/03 - juris Rn. 2; vom 08.11.2004 - 9 S 1536/04 - NVwZ-RR 2006, 74; vom 25.01.2007 – 6 S 2964/06 - juris Rn. 2). 3 Nach diesen Maßstäben erfüllt die Beschwerdebegründung zum einen in Bezug auf die Vereinbarkeit der Rückbauverfügung der Antragsgegnerin vom 4. Dezember 2017 mit dem Übermaßverbot die Anforderungen des § 146 Abs. 3 Satz 3 VwGO, soweit der Antragsteller darin auf sein Interesse an einem ausreichenden Einbruchsschutz verweist. Der Hinweis auf den mit dem errichteten Tor verbundenen besseren Schutz stellt zumindest im Grundsatz eine Auseinandersetzung mit der Annahme des Verwaltungsgerichts dar, das öffentliche Interesse an einer Einhaltung der Festsetzungen des Bebauungsplans überwiege die Interessen des Antragstellers an der Erhaltung der baulichen Anlage. Zum anderen weist auch der Hinweis des Antragstellers auf die beantragte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans einen Bezug zur angegriffenen Entscheidung auf, da das Verwaltungsgericht die Unvereinbarkeit des Bauvorhabens mit dem Bebauungsplan auch mit deren Nichtvorliegen begründet hat. Die weiteren Ausführungen des Antragstellers in seiner Beschwerdebegründung, insbesondere die Behauptung, es lägen keine Gründe für eine Rechtfertigung des Sofortvollzugs vor, beschränken sich hingegen auf nicht ausreichende Verweise auf vor der Entscheidung erstellte Schreiben. Auch mit den weiteren allgemeinen Erwägungen zur Zulässigkeit der Anlage wird kein Bezug zur Begründung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts hergestellt. II. 4 Die Beschwerde ist auch begründet. 5 1. Dies folgt allerdings nicht aus den Gründen, die in der Beschwerdebegründung in ausreichendem Maß dargelegt wurden. Die zutreffende Annahme des Verwaltungsgerichts, der vom Antragsteller verfolgte Einbruchsschutz könne auch auf andere Weise als mit der Errichtung des den Festsetzungen des Bebauungsplans widersprechenden Tores erreicht werden und in der Konsequenz sei ein überwiegendes Interesse des Antragstellers an der Aufrechterhaltung des baurechtswidriges Zustandes unabhängig von der Frage der Berücksichtigungsfähigkeit dieses Umstands nicht gegeben, wird mit dem bloßen Hinweis auf eine entsprechende Empfehlung des Polizeipräsidiums Ludwigsburg - Referat Prävention -, aus der sich im Übrigen keine Hinweise auf die Notwendigkeit der Höhe des Tores ergeben, nicht in Frage gestellt. Der Umstand, dass der Antragsteller eine Befreiung von den Festsetzungen beantragt hat, führt nicht zur Unrichtigkeit der Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass das Tor mit den Festsetzungen des Bebauungsplans zur zulässigen Höhe baulicher Anlagen derzeit nicht vereinbar ist. Dem bloßen möglichen Bestehen einer Befreiungslage kommt insoweit keine Relevanz zu, da die Befreiung erst mit ihrem Erlass Wirkung gegenüber den Festsetzungen des Bebauungsplans zentfaltet (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 128. EL Februar 2018, § 31 Rn. 63 m. w. N.). Dass eine solche Befreiung zwingend zu erteilen wäre, wird im Übrigen vom Antragsteller nicht dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich. 6 2. Die Beschwerde erweist sich jedoch aus anderen als den dargelegten Gründen als begründet. Diese anderen Gründe sind ausnahmsweise auch berücksichtigungsfähig. Zwar hat das Beschwerdegericht angesichts der Regelung des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich vom Beschwerdeführer nicht dargelegte Gründe unberücksichtigt zu lassen und die Beschwerde ohne Rücksicht auf die sich aus solchen Gründen ergebende Fehlerhaftigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung als unbegründet zurückzuweisen. Der Normzweck des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, das Beschwerdeverfahren mit Blick auf den Prüfungsaufwand und den Prüfungsumfang zu straffen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 1.7.2002 - 11 S 1293/02 - NVwZ-RR 2002, 1388, juris Rn. 11), gebietet es jedoch in Fällen, in denen die Rechtswidrigkeit der angegriffenen Entscheidung ohne Weiteres erkennbar ist und es damit keiner weiteren gerichtlichen Prüfung bedarf, um deren Unrichtigkeit darzustellen, auch andere als die dargelegten Gründe zu berücksichtigen. Bei einer solchen offensichtlichen Unrichtigkeit aus anderen Gründen, die sich ohne weitere Ermittlungen aus dem Akteninhalt ergeben, droht keine Verfahrensverzögerung, vielmehr kommt es zu einer Verfahrensbeschleunigung. In einer solchen Situation wäre es untragbar, ein Gericht dazu zu zwingen, sehenden Auges materiell falsch zu entscheiden. Die offensichtliche Unrichtigkeit eines mit einer Beschwerde angegriffenen Beschlusses eines Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123 VwGO) ermöglicht eine Abänderung einer Entscheidung damit im Ergebnis selbst dann, wenn der eigentlich maßgebliche Grund nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO entsprechend dargelegt worden ist (vgl. zum Ganzen VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 9.1.2008 - 3 S 2106/07 - juris Rn. 2; Hess-VGH, Beschluss vom 18.1.2006 - 5 TG 1493/05 - juris Rn. 8; OVG B.-Bbg., Beschluss vom 22.9.2005 - OVG 2 S 103.05 - juris Rn. 4; BayVGH, Beschluss vom 7.8.2003 - 24 Cs 03.1963 - juris Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 26.1.2010 - 13 B 760/09 - juris Rn. 20; W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, a. a. O., § 146 Rn. 43; Meyer-Ladewig/Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 33. EL Juni 2017, § 146 Rn. 15). 7 Eine evidente Unrichtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung liegt hier vor. Das Verwaltungsgericht hat augenscheinlich übersehen, dass die gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO getroffene Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 4. Dezember 2017 aufzuheben ist, da die Antragsgegnerin die Vollziehungsanordnung nicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechend schriftlich begründet hat. 8 Gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen einer Anordnung der sofortigen Vollziehung auf Grundlage von § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Diese Begründung erfordert eine auf den konkreten Fall abgestellte schlüssige und substantiierte und nicht lediglich formelhafte Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses dafür, dass ausnahmsweise die sofortige Vollziehung notwendig ist und dass hinter dieses öffentliche Interesse das Interesse des Betroffenen zurücktreten muss, zunächst von dem von ihm angegriffenen Verwaltungsakt nicht betroffen zu werden. Die Begründung hat den Zweck, die Betroffenen in die Lage zu versetzen, durch Kenntnis der Gründe, die die Behörde zur Vollziehungsanordnung veranlasst haben, die Erfolgsaussichten eines Aussetzungsantrags auf Grundlage von § 80 Abs. 4 und 5 VwGO abzuschätzen (BVerwG, Beschluss vom 18.0.2001 - 1 DB 26.01 - juris Rn. 6). Daneben soll die Begründungspflicht außerdem der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen, mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes Vollziehungsinteresse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.8.1976 - X 1318/76 - NJW 1977, 165). Schließlich dient die Begründung außer der Selbstkontrolle der Behörde auch der Kontrolle durch das Gericht (vgl. zum Ganzen auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.9.2011 - 1 S 2554/11 - NVwZ-RR 2012, 54, juris Rn. 3; W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, a. a. O., § 80 Rn. 84 f. m. w. N.). 9 Diesen Anforderungen wird die Begründung der Vollziehungsanordnung durch die Antragsgegnerin offensichtlich nicht gerecht. Maßgeblich ist dabei bereits der vom Verwaltungsgericht nicht gewürdigte Umstand, dass sich die diesbezüglichen Ausführungen der Antragsgegnerin im Bescheid vom 4. Dezember 2017 allein auf die Notwendigkeit des Vollzugs einer vermeintlichen Nutzungsuntersagung beziehen, die die Antragsgegnerin jedoch gar nicht verfügt hat und die daher auch nicht Streitgegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist. Vielmehr wendet sich der Antragsteller gegen die von der Antragsgegnerin allein verhängte Rückbauverfügung. Auf den Regelungsinhalt dieser zu vollziehenden Verfügung und deren Dringlichkeit geht die Begründung überhaupt nicht ein. Dies zeigt, dass sich die Antragsgegnerin über den konkreten Einzelfall offensichtlich keine Gedanken gemacht oder dies zumindest nicht schriftlich zum Ausdruck gebracht haben kann, sondern vielmehr lediglich auf Textbausteine zurückgegriffen und dabei eine fehlerhafte Auswahl getroffen hat. Deutlich wird dies auch dadurch, dass in der Verfügung vom 4. Dezember 2017 ergänzend eine Zwangsgeldandrohung begründet wird, die ebenfalls nicht verfügt wurde. Daneben stützt die Antragsgegnerin die Vollziehungsanordnung ohnehin lediglich auf allgemeine Überlegungen zum öffentlichen Interesse an der Herstellung rechtmäßiger Zustände und zum öffentlichen Interesse am Schutz der vom Antragsteller potentiell beeinträchtigten Rechtsgüter. Ohne Anordnung der Sofortvollziehung könne das Ziel der schnellstmöglichen Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände unterlaufen werden. Eine auf den Einzelfall bezogene Begründung der besonderen Dringlichkeit lässt sich diesen Darlegungen nicht entnehmen. Auch die Begründung der Verfügung vom 4. Dezember 2017 im Übrigen enthält keine Angaben zur Notwendigkeit eines Sofortvollzugs. 10 Von dem Begründungserfordernis kann auch nicht ausnahmsweise nach Maßgabe des § 80 Abs. 3 Satz 2 VwGO abgewichen werden, da es sich bei der Rückbauverfügung weder um eine Notstandsmaßnahme handelt, noch sie als solche bezeichnet ist. 11 Schließlich kommt auch eine Heilung des Begründungsmangels nicht in Betracht. Zum einen wurden ausreichende Erwägungen nicht nachträglich schriftlich niedergelegt, zum anderen kann eine unzureichende Begründung im Sinne von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ohnehin nicht mit heilender Wirkung nachgeholt werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.9.2011, a. a. O. juris Rn. 10 m. w. N.). 12 Wegen des formellen Mangels ist die Vollziehungsanordnung ohne Weiteres aufzuheben, ohne dass es darauf ankäme, ob ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung tatsächlich besteht (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.8.1976, a. a. O.; Beschluss vom 17.7.1990 - 10 S 1121/90 - juris Rn. 5 m. w. N. und Beschluss vom 27.9.2011, a. a. O., juris Rn. 2). 13 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 9.5 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 und entspricht der von den Beteiligten nicht beanstandeten Wertfestsetzung im ersten Rechtszug. 14 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).