Beschluss
11 S 45/19
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19. November 2018 - 9 K 19747/17 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, insbesondere nach § 124a Abs. 4 Satz 1 und 4 VwGO rechtzeitig gestellt und (noch) ausreichend begründet worden. Er ist jedoch unbegründet. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Solche Zweifel zeigt der Zulassungsantrag nicht auf. 2 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der vom Antragsteller dargelegten Gesichtspunkte (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 -, DVBl. 2004, 838; vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 -, NVwZ 2004, 744; vom 12.11.2002 - 7 AV 4.02 -, juris; vom 11.11.2002 - 7 AV 3.02 -, DVBl. 2003, 401 und vom 14.06.2002 - 7 AV 1.02 -, DVBl. 2002, 1556). Ernstliche Zweifel sind schon dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2019 - 2 BvR 657/19 -, juris Rn. 33; Beschluss vom 16.07.2013 - 1 BvR 3057/11 -, BVerfGE 134, 106 ; Beschluss vom 08.12.2009 - 2 BvR 758/07 -, BVerfGE 125, 104 ; Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77). Dabei ist davon auszugehen, dass das Zulassungsverfahren das Berufungsverfahren nicht vorwegnehmen soll (BVerfG, a.a.O., BVerfGE 134, 106 ), es sei denn, es lässt sich schon im Zulassungsverfahren zuverlässig sagen, das Verwaltungsgericht habe die Rechtssache im Ergebnis richtig entschieden und die angestrebte Berufung werde deshalb keinen Erfolg haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004, a.a.O.), sofern nicht andere Gründe auf einen anderen Zulassungsgrund hinführen würden (vgl. hierzu Stuhlfauth, in: Bader u.a., VwGO, 7. Aufl. (2018), § 124 Rn. 22). Dabei sind auch nach Erlass der angegriffenen Entscheidung und bis zum Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) neu eingetretene Tatsachen sowie erhebliche Änderungen des maßgeblichen Rechts zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14.06.2002 und vom 15.12.2003, jew. a.a.O.; Stuhlfauth, a.a.O., § 124 Rn. 26 ff.). 3 Zur Darlegung ernstlicher Zweifel ist eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung erforderlich. Der Streitstoff muss dabei unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil gesichtet, rechtlich durchdrungen und aufbereitet werden. Erforderlich ist eine fallbezogene Begründung, die dem Berufungsgericht eine Beurteilung der Zulassungsfrage ohne weitere eigene aufwendige Ermittlungen ermöglicht. Das Maß der zu leistenden Substantiierung kann dabei von der jeweiligen Begründungsdichte und dem Begründungsaufwand der Entscheidung abhängig sein. 4 2. Gemessen hieran zeigt der Kläger mit seiner Antragsbegründung keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils auf. 5 a) Das gilt zunächst hinsichtlich der Auffassung des Klägers, sein Verhalten, das Gegenstand des Strafurteils des Landgerichts Stuttgart vom 20.02.2004, rechtskräftig seit 03.06.2004, ist, sei ausländerrechtlich verbraucht und dürfe nicht mehr zu seinen Lasten berücksichtigt werden, weil das Regierungspräsidium, nachdem es Kenntnis vom Strafverfahren erlangt habe, ein Ausweisungsverfahren eingeleitet und am 14.12.2004 und damit nach Eintritt der Rechtskraft des Strafurteils wieder eingestellt habe. 6 Daraus ergibt sich nicht, dass das Ausweisungsinteresse, das aus diesem Verhalten - Eintreiben von Spenden für die PKK, auch unter Drohung und Einsatz von Gewalt - herrührt, verbraucht sein könnte. Zwar dürfen Ausweisungsinteressen in Anwendung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes einem Ausländer nur dann und so lange entgegengehalten werden, als sie noch aktuell und nicht verbraucht sind und die Ausländerbehörde auf ihre Geltendmachung nicht ausdrücklich oder konkludent verzichtet hat. Jedoch muss die Ausländerbehörde einen ihr zurechenbaren Vertrauenstatbestand geschaffen haben, aufgrund dessen der Ausländer annehmen kann, ihm werde ein bestimmtes Verhalten im Rahmen einer Ausweisung nicht entgegengehalten. Zudem muss ein hierauf gegründetes Vertrauen des Ausländers schützenswert sein (VGH Bad.-Württ., Urteile vom 15.11.2017 - 11 S 1555/16 -, juris, und vom 29.03.2017 - 11 S 2029/16 -, juris Rn. 49; siehe auch BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 - 1 C 3.16 -, juris Rn. 39). Einen solchen Vertrauenstatbestand behauptet der Kläger jedoch bereits nicht. Es liegen nicht einmal Anhaltspunkte für die Annahme vor, der Kläger habe aus einem Verhalten der Behörde den Schluss ziehen können, die von ihm begangenen Straftaten könnten ihm nach der Einstellung des Verwaltungsverfahrens nicht mehr entgegengehalten werden. Der Kläger hat vielmehr hinsichtlich der Umstände der Einstellung des Ausweisungsverfahrens nur Spekulationen vorgebracht und auch im Übrigen nichts dazu vorgetragen, inwiefern er darauf hätte vertrauen können oder auch nur tatsächlich darauf vertraut haben könnte, dass es mit der Einstellung des Verfahrens hinsichtlich dieser Straftaten sein Bewenden haben könnte. 7 b) Keine Zweifel an der Richtigkeit des Urteils weckt die Antragsbegründung auch daran, dass das Verwaltungsgericht die PKK als Vereinigung i. S. d. § 54 Abs. 1 Nr. 2 Hs. 2 Alt. 1 AufenthG eingestuft hat. Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die PKK eine terroristische bzw. den Terrorismus unterstützende Vereinigung ist (zuletzt VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.03.2016 - 11 S 1389/15 -, juris; siehe auch BVerwG, Urteil vom 27.07.2017 - 1 C 28.16 -, juris Rn. 24). Substantiierte Einwendungen gegen diese Einschätzung enthält der Zulassungsantrag nicht. Insbesondere erläutert der Kläger nicht seine Behauptung, dass dadurch ein Einsatz „für eine gerechtere Kurdenpolitik“, die Ausübung der Grundrechte der Meinungsfreiheit, der Vereinigungsfreiheit, der Versammlungsfreiheit und der Pressefreiheit sowie eine politische Betätigung der Kurden im Allgemeinen unrechtmäßig beschränkt werden könnten. 8 c) Ebenfalls ohne Erfolg führt die Antragsbegründung aus, im Verhalten des Klägers liege keine Unterstützung einer terroristischen Vereinigung i. S. d. § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Allein Besuche von Veranstaltungen in überschaubarer Zahl während eines längeren Zeitraums könnten kein Unterstützen sein, welches eine Gefährdung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung darstelle. Vom Kläger gehe keine gegenwärtige Gefahr aus. Das Verwaltungsgericht berücksichtige nicht die gebotene Gesamtschau der Entwicklung und die Ausführungen des Klägers. Dass die Beklagte lange untätig geblieben sei und den Kläger erst ausgewiesen habe, nachdem dieser eine asylunabhängige Niederlassungserlaubnis beantragt habe, belege, dass die Beklagte nicht von einer Gefährlichkeit des Klägers ausgehe. 9 Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Vielmehr ist das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie derjenigen des Senats fehlerfrei zum Ergebnis gelangt, dass der Kläger eine terroristische Vereinigung unterstützt hat. Als tatbestandserhebliches Unterstützen ist jede Tätigkeit des Ausländers anzusehen, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der Vereinigung, die den internationalen Terrorismus unterstützt, auswirkt. Dazu zählt zum Beispiel auch jedes Tätigwerden eines Nichtmitglieds, das die innere Organisation und den Zusammenhalt der Vereinigung fördert, ihren Fortbestand oder die Verwirklichung ihrer auf die Unterstützung terroristischer Bestrebungen gerichteten Ziele fördert und damit ihre potenzielle Gefährlichkeit festigt und ihr Gefährdungspotenzial stärkt (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.03.2016 - 11 S 1389/15 -, juris Rn. 42). Auch die bloße Teilnahme an Demonstrationen oder anderen Veranstaltungen kann eine Unterstützung in diesem Sinne darstellen, wenn sie geeignet ist, eine positive Außenwirkung im Hinblick auf die durch § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG missbilligten Ziele zu entfalten (BVerwG, Urteile vom 27.07.2017 - 1 C 28.16 -, juris Rn. 21, und vom 22.02.2017 - 1 C 3.16 -, juris Rn. 31). Dass das vom Verwaltungsgericht festgestellte Verhalten des Klägers diese Voraussetzungen erfüllt, steht nicht in Frage. 10 Ohne Erfolg macht der Kläger auch geltend, er sei nicht (mehr) gefährlich. Das Gesetz sieht bereits die Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Bundesgebiet als eine Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland an, unabhängig davon, ob die terroristische Vereinigung Gewaltakte auch auf dem Territorium der Bundesrepublik Deutschland oder gegen deutsche Einrichtungen im Ausland begeht. Weiterhin gilt jedenfalls für die Fälle des Unterstützens einer terroristischen Vereinigung ein abgesenkter Gefahrenmaßstab, der auch Vorfeldmaßnahmen erfasst und keine von der Person des Unterstützers ausgehende konkrete und gegenwärtige Gefahr erfordert (BVerwG, Urteile vom 27.07.2017 - 1 C 28.16 -, juris Rn. 21, und vom 22.02.2017 - 1 C 3.16 -, juris Rn. 34). Eine darüber hinausgehende konkrete oder persönliche Gefährdung der inneren oder äußeren Sicherheit ist dagegen nicht erforderlich (VGH Bad.-Württ., Urteile vom 02.03.2016 - 11 S 1389/15 -, juris Rn. 42, und vom 13.01.2016 - 11 S 889/15 -, juris Rn. 82). 11 d) Entsprechendes gilt mit Blick auf die Behauptung des Klägers, das Verwaltungsgericht hätte zum Ergebnis gelangen müssen, der Kläger habe erkennbar und glaubhaft von seinem früheren sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand genommen (§ 54 Abs. 1 Nr. 2 a. E. AufenthG). Insofern macht der Kläger im Wesentlichen geltend, Menschen änderten sich. Er wolle jetzt für seine Familie da sein, deren Gründung ein Wendepunkt in seinem Leben gewesen sei. Er habe die alten Gedanken nicht mehr. Er habe sein früheres Engagement eingestellt. Demgegenüber ist es in der höchstrichterlichen Rechtsprechung und in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass für ein erkennbares und glaubhaftes Abstandnehmen im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG das bloße Unterlassen weiterer Unterstützungshandlungen nicht genügt. Vielmehr bedarf es hierzu eindeutiger Erklärungen und Verhaltensweisen des Ausländers, mit denen er glaubhaft zum Ausdruck bringt, dass er sich nunmehr von zurückliegenden Aktivitäten erkennbar aus innerer Überzeugung distanziert (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 27.07.2017 - 1 C 28.16 -, juris Rn. 30; Urteil vom 25.07.2017 - 1 C 12.16 -, juris Rn. 21; Urteil vom 30.04.2009 - 1 C 6/08 -, BVerwGE 134, 27 Rn. 35; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17.06.2019 - 11 S 2118/18 -, juris Rn. 12; Urteil vom 02.03.2016 - 11 S 1389/15 -, juris Rn. 62). Dies gilt unabhängig davon, ob der Ausländer eine Vereinigung, die den Terrorismus unterstützt, unmittelbar oder nur mittelbar unterstützt hat. Dass das Verwaltungsgericht dergleichen Erklärungen oder Verhaltensweisen, die über eine bloße Untätigkeit hinausgingen, zu Unrecht außer Acht gelassen oder fehlerhaft gewürdigt haben könnte, behauptet der Kläger nicht. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr nachvollziehbar und detailliert aufgezeigt, inwiefern sogar festzustellen ist, dass sich der Kläger gerade nicht distanziert hat, indem er etwa sein früheres Verhalten relativiert hat oder indem er bei seiner Anhörung durch das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, dass er sein früheres Verhalten auf Betreiben seiner Frau geändert habe. Er führte ferner aus, dass deutsche Gesetze nicht wollten, dass man so etwas mache. Seine Familie wolle er für nichts auf der Welt aufgeben. Auf Frage des Verwaltungsgerichts, ob der Kläger das, was seine Frau vom ihm verlange, befürworte, antwortete dieser: „Dazu möchte ich nichts sagen. Meine Frau möchte es nicht.“. Vor diesem Hintergrund ist erst recht nicht ersichtlich, inwiefern vorliegend - trotz fehlender nach außen tretender Abkehr - von einer glaubhaften Distanzierung auszugehen sein könnte. 12 e) Zweifel bestehen schließlich auch nicht mit Blick auf die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Verhältnismäßigkeitsprüfung (§ 53 Abs. 1 und 3 AufenthG). Entgegen der Darstellung in der Antragsschrift hat das Verwaltungsgericht die für den Kläger streitenden Umstände nicht unberücksichtigt gelassen. Es hat diese Umstände vielmehr mit den gegen den Kläger sprechenden Tatsachen abgewogen und dabei auch eingestellt, dass die Ausweisung nur darauf zielt, die dem Kläger erteilte Niederlassungserlaubnis zum Erlöschen zu bringen, wohingegen der als Asylberechtigter anerkannte Kläger aber nicht abgeschoben werden soll. Umstände von solchem Gewicht, die vor diesem Hintergrund die Ausweisung als unverhältnismäßig erscheinen ließen, trägt der Kläger nach Würdigung des Senats auch in der Antragsbegründung nicht vor. Das gilt selbst vor dem Hintergrund des § 53 Abs. 3 AufenthG, dem der Kläger sowohl als Asylberechtigter als auch als Inhaber eines Rechts aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 unterfällt. Denn die mit der Verwirklichung des Ausweisungsinteresses des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG im Form der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung gesetzlich vermutete Gefährdung eines Grundinteresses der Gesellschaft ist geeignet, auch die strengen Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 AufenthG zu erfüllen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.03.2016 - 11 S 1389/15 -, juris Rn. 65 ff.). Dies ist nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts vorliegend der Fall. Die Unterstützungsleistungen, die der Kläger erbracht hat - Eintreiben von Spenden auch unter Drohung mit Gewalt, Beleidigungen, Einschüchterungen und Einsatz körperlicher Gewalt; jahrelange Teilnahme an Veranstaltungen - sind sowohl in ihrer Intensität als auch in ihrer Dauer erheblich. Dass die Ausweisung, die eine Abschiebung des Klägers nicht zur Folge hat, angesichts dieser Erheblichkeit der vom Kläger ausgehenden Gefahr unverhältnismäßig sein könnte, vermag der Kläger nicht aufzuzeigen. Das gelingt ihm auch nicht durch seine pauschalen Hinweise auf Einschränkungen im täglichen Leben sowie auf seine Kinder und seine Ehefrau mit Blick auf die Schutzwirkungen von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK, zumal dem Kläger, wie dargelegt, die Abschiebung und daher die Trennung von seiner Familie nicht droht. 13 f) Auch im Übrigen zeigt die Antragsbegründung keine Zweifel an der Richtigkeit des Urteils auf. 14 Dass das Verwaltungsgericht, wie der Kläger meint, für diesen sprechende Umstände unberücksichtigt gelassen haben könnte, ist eine bloße Behauptung, für die der Kläger jeden Nachweis schuldig bleibt. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht insbesondere auch die Angaben des Klägers, die er im Zusammenhang mit der Einstellung seines früheren Verhaltens gemacht hat, durchaus berücksichtigt (vgl. insbesondere S. 22 ff. des Urteils). Es gewichtet diese aber anders als der Kläger. 15 Das Verwaltungsgericht hat auch die Behauptung des Klägers, zum MKV bzw. dessen Nachfolgeorganisation keine Angaben machen zu können, nicht fehlerhaft verwertet. Es ist insbesondere nicht davon ausgegangen, dass der Kläger innerhalb dieser Vereinigungen eine besondere Rolle gespielt haben könnte. Das Verwaltungsgericht hat insoweit allein festgestellt, dass der Kläger hinsichtlich der Einschätzung, diese Organisationen seien PKK-nah und sehr aktiv, keine Einwendungen vorgebracht hat. Die weitere Erwägung des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe die PKK in herausgehobener Position unterstützt, bezieht sich ersichtlich nicht auf den MKV oder dessen Nachfolgeorganisation, sondern auf das vom Verwaltungsgericht berücksichtigte Eintreiben von Spenden für die PKK/KADEK. Dass der Kläger sich deshalb über den Charakter der von ihm besuchten Veranstaltungen im Unklaren gewesen sein könnte, liegt angesichts deren Inhalten und Verläufen fern, wird vom Kläger freilich auch nicht behauptet. 16 IV. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 3 VwGO). 17 V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 18 VI. Die Entscheidung über die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 63 Abs. 2 sowie § 52 Abs. 2 GKG. 19 Der Wert des Streitgegenstands einer Anfechtungsklage gegen eine Ausweisung ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG einheitlich auf 5.000,- EUR festzusetzen. Der Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung, wonach für die Bemessung des Streitwerts nach § 52 Abs. 1 GKG das Interesse des Klägers ausgehend von seiner aufenthaltsrechtlichen Position, die durch eine Ausweisung erlischt, maßgebend ist (VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 09.08.2016 - 11 S 1296/16 -, juris Rn. 15, und vom 25.05.2016 - 11 S 2480/15 -, juris Rn. 3 ff.), im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung nicht länger fest und schließt sich der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts an (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 09.05.2019 - 1 C 21.18 -, vom 12.07.2018 - 1 C 16.17 - und vom 22.02.2017 - 1 C 3.16 -, www.bverwg.de). 20 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.