Beschluss
11 S 2118/18
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2019:0617.11S2118.18.00
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Leitsätze
1. Bei der im Ausweisungsverfahren zu klärenden Frage, ob ein Ausländer von seinem früheren sicherheitsgefährdenden Handeln erkennbar und glaubhaft Abstand genommen hat (§ 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004)), ist ein strenger Maßstab anzulegen, wenn sich in dieselbe Richtung zielende Behauptungen des Ausländers in vergangener Zeit als unzutreffend erwiesen haben. Dabei spielt es keine Rolle, ob der betreffende Ausländer bei seinen früheren Angaben bewusst die Unwahrheit gesagt hat oder ob er zwar tatsächlich zeitweilig von früheren Positionen abgerückt war, wenig später sein sicherheitsgefährdendes Handeln aber wieder aufgenommen hat. (Rn.21)
2. In Fällen dieser Art wird man erwarten können, dass der Ausländer seine Behauptung, nun tatsächlich und nachhaltig Abstand genommen zu haben, auf eine durch aussagekräftige tatsächliche Anhaltspunkte belegte grundlegende Änderung seines Lebenswandels stützt.(Rn.23)
3. Zur Bedeutung von Art. 20 AEUV für die nach § 53 Abs. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) bei Ausweisungen vorzunehmende Interessenabwägung. (Rn.37)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12. April 2018 - 2 K 229/17 - wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der im Ausweisungsverfahren zu klärenden Frage, ob ein Ausländer von seinem früheren sicherheitsgefährdenden Handeln erkennbar und glaubhaft Abstand genommen hat (§ 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004)), ist ein strenger Maßstab anzulegen, wenn sich in dieselbe Richtung zielende Behauptungen des Ausländers in vergangener Zeit als unzutreffend erwiesen haben. Dabei spielt es keine Rolle, ob der betreffende Ausländer bei seinen früheren Angaben bewusst die Unwahrheit gesagt hat oder ob er zwar tatsächlich zeitweilig von früheren Positionen abgerückt war, wenig später sein sicherheitsgefährdendes Handeln aber wieder aufgenommen hat. (Rn.21) 2. In Fällen dieser Art wird man erwarten können, dass der Ausländer seine Behauptung, nun tatsächlich und nachhaltig Abstand genommen zu haben, auf eine durch aussagekräftige tatsächliche Anhaltspunkte belegte grundlegende Änderung seines Lebenswandels stützt.(Rn.23) 3. Zur Bedeutung von Art. 20 AEUV für die nach § 53 Abs. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) bei Ausweisungen vorzunehmende Interessenabwägung. (Rn.37) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12. April 2018 - 2 K 229/17 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 EUR festgesetzt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12. April 2018 - 2 K 229/17 - hat keinen Erfolg. I. Der im Jahr 1993 in ... geborene Kläger ist kosovarischer Staatsangehöriger. Er ist in ... aufgewachsen und wohnt dort auch heute noch. Er hat einen Hauptschulabschluss und später noch einen Realschulabschluss erworben. Derzeit nimmt er am Unterricht eines Abendgymnasiums teil. Einer geregelten Berufstätigkeit ist der Kläger bislang nicht nachgegangen. Verschiedene berufsbezogene Ausbildungsverhältnisse hat er abgebrochen. In strafrechtlicher Hinsicht ist er bislang nicht in Erscheinung getreten. Im Jahr 2014 hat der Kläger nach islamischem Recht eine kosovarische Staatsangehörige geheiratet; im November 2015 haben die Ehegatten auch standesamtlich geheiratet. Aus der Ehe ist im August 2015 ein gemeinsamer Sohn hervorgegangen, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Im Sommer 2018 haben sich die Eheleute getrennt. Die Ehefrau des Klägers und sein Sohn wohnen seitdem in Augsburg. In den ersten 22 Jahren seines Aufenthalts im Bundesgebiet besaß der Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 33 AufenthG. Einen Einbürgerungsantrag nahm er im Juni 2013 zurück. Im Februar 2016 beantragte der Kläger die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG. Mit Bescheid vom 23. Dezember 2016 verfügte das Regierungspräsidium Karlsruhe die Ausweisung des Klägers (Ziffer 1), befristete das sich hieraus ergebende Einreise- und Aufenthaltsverbot auf neun Jahre nach Verlassen des Bundesgebiets (Ziffer 2), lehnte den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab (Ziffer 3), forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Verfügung zu verlassen (Ziffer 4), drohte dem Kläger die Abschiebung in den Kosovo an (Ziffer 5), befristete die Sperrwirkung einer möglichen Abschiebung auf zwei Jahre nach erfolgter Ausreise (Ziffer 6), gab dem Kläger auf, sich zweimal wöchentlich bei der für ihn zuständigen Polizeidienststelle zu melden (Ziffer 7) und ordnete die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 7 des Bescheides an. Zur Begründung der Ausweisungsverfügung stellte das Regierungspräsidium auf sicherheitsrelevante Erkenntnisse über die Verankerung und Aktivitäten des Klägers in der salafistisch-dschihadistischen Szene ab; im Vordergrund stand dabei der Vorwurf, der Kläger habe jedenfalls bis Ende 2013 einen Bekannten unterstützt, der sich zunächst der Al-Nusra-Front und später dem Islamischen Staat (IS) angeschlossen hatte. Es sei auch nicht festzustellen, dass der Kläger seitdem erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand genommen habe. Hieraus folge nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ein besonders schwer wiegendes Interesse an der Ausweisung des Klägers. Die Abwägung der bestehenden Ausweisungs- und Bleibeinteressen führe - auch unter Berücksichtigung der Gewährleistungen aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK - zu einem Überwiegen des Ausweisungsinteresses. Der Kläger hat gegen den Bescheid vom 23. Dezember 2016 Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben (2 K 229/17). Sein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz (2 K 230/17) hatte zunächst teilweise und auf die Beschwerde des Klägers hin vollständigen Erfolg (11 S 1921/17). Das Verwaltungsgericht hat die Klage nach mündlicher Verhandlung und Anhörung mehrerer Zeugen mit Urteil vom 12. April 2018 abgewiesen. Es bestätigte mit eingehender Begründung die Einschätzungen des Regierungspräsidiums. Ergänzend führte es aus, dass sich auch aus Art. 20 AEUV kein Bleiberecht des Klägers ergebe. Der Kläger hat gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 3. August 2018 zugestellte Urteil am 31. August 2018 Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Er macht geltend, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen und dass seiner Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommen. II. 1. Der Kläger hat seinen nach § 124a Abs. 4 VwGO statthaften Berufungszulassungsantrag form- und fristgerecht gestellt. Soweit es dem Kläger um die Aufhebung der gegen ihn ergangenen Ausweisungsverfügung und um die Verpflichtung des Beklagten geht, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, ist sein Zulassungsantrag zulässig. Der Kläger hat insofern das Vorliegen von Berufungszulassungsgründen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO) geltend gemacht; seine hierauf bezogenen Ausführungen genügen den Darlegungserfordernissen des § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger davon abgesehen hat, sein Vorbringen im Berufungszulassungsverfahren konkret an den einzelnen Regelungsgegenständen des mit der Klage angegriffenen Bescheids auszurichten. Denn es wird auch ohne eine solche ausdrückliche Zuordnung hinreichend deutlich, dass er sich maßgebend gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts zur Auslegung und Anwendung der Ausnahmeklausel in § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufentG sowie zu der nach § 53 AufenthG gebotenen Interessenabwägung wendet. Die in diesem Zusammenhang erfolgte inhaltliche Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils betrifft die dortigen Ausführungen zur Ausweisung des Klägers und zum geltend gemachten Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Hinsichtlich der übrigen Gegenstände des erstinstanzlichen Verfahrens (Ziffern 2 und 4 bis 7 des Bescheids vom 23. Dezember 2016) fehlt dagegen jede inhaltliche Auseinandersetzung mit dem angegriffenen Urteil. Das Vorbringen des Klägers im Berufungszulassungsverfahren genügt daher insofern bereits nicht den Darlegungserfordernissen des § 124a Abs. 4 VwGO. 2. Soweit danach Anlass besteht, über den Zulassungsantrag inhaltlich zu entscheiden, ist dieser nicht begründet. Denn der erkennende Senat ist auch nach Würdigung des klägerischen Vorbringens der Auffassung, dass der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und dass keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). a) Soweit der Kläger die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung und Anwendung der Ausnahmeklausel in § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG in Frage stellt, misst er der vorliegenden Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; hierzu nachfolgend aa)) und macht auch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils geltend (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; hierzu nachfolgend bb)). aa) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, wenn es maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechts- oder Tatsachenfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts oder seiner einheitlichen Auslegung und Anwendung geboten erscheint (BVerfG, Beschluss vom 08.12.2009 - 2 BvR 758/07 -, BVerfGE 126, 104 ) und die sich nicht ohne Weiteres unter Heranziehung der bisherigen Rechtsprechung und unter Anwendung der anerkannten Auslegungsmethoden beantworten lässt (BVerfG, Kammerbeschluss vom 06.06.2018 - 2 BvR 250/18 -, juris Rn. 17). Klärungsbedürftig sind danach solche entscheidungserheblichen Fragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die noch nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt sind (BVerfG, Kammerbeschluss vom 06.06.2018 - 2 BvR 250/18 -, juris Rn. 17). Dagegen ist die Klärungsbedürftigkeit einer aufgeworfenen Rechts- oder Tatsachenfrage zu verneinen, wenn sich die Frage im Berufungsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist, wenn sie aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.11.2017 - 1 B 148.17 u.a. -, juris Rn. 4 ). Ausgehend hiervon kommt der vom Kläger aufgeworfenen Frage „ob in Fällen einer (nur) mittelbaren Unterstützung einer verfassungsfeindlichen Organisation für die Annahme eines erkennbaren und glaubhaften Abstandnehmens im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG bereits ein Abstandnehmen von solchen Handlungen ausreicht, die Dritte darin unterstützen, verfassungsfeindliche Organisationen zu unterstützen“ keine grundsätzliche Bedeutung zu. Denn es ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung und in der Rechtsprechung des erkennenden Senats geklärt, dass für ein erkennbares und glaubhaftes Abstandnehmen im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG das bloße Unterlassen weiterer Unterstützungshandlungen nicht genügt. Vielmehr bedarf es hierzu eindeutiger Erklärungen und Verhaltensweisen des Ausländers, mit denen er glaubhaft zum Ausdruck bringt, dass er sich nunmehr von zurückliegenden Aktivitäten erkennbar aus innerer Überzeugung distanziert (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 27.07.2017 – 1 C 28.16 -, BVerwGE 159, 270 Rn. 30; Urteil vom 25.07.2017 – 1 C 12.16 -, juris Rn. 21; Urteil vom 30.04.2009 – 1 C 6/08 -, BVerwGE 134, 27 Rn. 35; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.03.2016 – 11 S 1389/15 -, juris Rn. 62). Dies gilt unabhängig davon, ob der Ausländer eine Vereinigung, die den Terrorismus unterstützt, unmittelbar oder nur mittelbar unterstützt hat. Daher kann im vorliegenden Fall auch offenbleiben, ob das im angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts aufgezeigte Engagement des Klägers für ... ... als unmittelbare oder nur mittelbare Unterstützung einer Vereinigung anzusehen ist, die den Terrorismus unterstützt. bb) Das angegriffene Urteil begegnet mit Blick auf die vorgenommene Auslegung und Anwendung von § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG auch keinen grundsätzlichen Bedenken im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der vom Antragsteller dargelegten Gesichtspunkte die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist (BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 -, juris Rn. 8). Hier ist zu berücksichtigen, dass dem auf eine summarische Prüfung angelegten Zulassungsverfahren nicht die Funktion zukommt, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen (BVerfG, Beschluss vom 16.07.2013 - 1 BvR 3057/11 -, BVerfGE 134, 106 Rn. 40; Kammerbeschluss vom 06.06.2018 - 2 BvR 350/18 -, juris Rn. 16). Für die Annahme ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils genügt es in der Regel, wenn der Rechtsmittelführer unter Beachtung der vorstehenden Anforderungen einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (BVerfG, Beschluss vom 16.07.2013 - 1 BvR 3057/11 -, BVerfGE 134, 106 Rn. 36; Kammerbeschluss vom 06.06.2018 - 2 BvR 350/18 -, juris Rn. 16). Anderes gilt freilich dann, wenn sich im Einklang mit dem eingeschränkten Zweck des Zulassungsverfahrens zuverlässig feststellen lässt, dass das Verwaltungsgericht die Rechtssache im Ergebnis richtig entschieden hat und die angestrebte Berufung deshalb keinen Erfolg haben wird (BVerfG, Beschluss vom 16.07.2013 – 1 BvR 3057/11 -, BVerfGE 134, 106 Rn. 40; BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 -, DVBl. 2004, 838; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.02.2019 - 12 S 2789/18 -, juris Rn. 2). Gemessen daran bestehen aus Sicht des erkennenden Senats entgegen der Auffassung des Klägers keine ernstlichen Zweifel an den Einschätzungen des Verwaltungsgerichts zur Auslegung und Anwendung von § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Soweit das Verwaltungsgericht davon ausgeht, dass der Kläger eine Vereinigung unterstützt hat, die ihrerseits den Terrorismus unterstützt, ist dies im vorliegenden Verfahren unstreitig. Entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts macht der Kläger allerdings geltend, dass § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG auf ihn keine Anwendung finde, weil er erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand genommen habe. Die vom Kläger hierzu vorgetragenen Umstände lassen jedoch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils aufkommen. So greift die Kritik des Klägers an der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Auslegung der Ausnahmeklausel in § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht durch. Denn das Verwaltungsgericht hat sich bei der Auslegung von § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG eng an der oben (vgl. aa)) aufgezeigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und derjenigen des erkennenden Senats ausgerichtet. Danach begegnet es keinen ernstlichen Zweifeln, wenn sich das Verwaltungsgericht die klägerische Auffassung nicht zu eigen gemacht hat, für die Anwendung der Ausnahmeklausel reiche es bereits aus, dass der Kläger in jüngerer Zeit keine relevanten Unterstützungshandlungen mehr vorgenommen habe. Auch soweit der Kläger im Berufungszulassungsverfahren rügt, das Verwaltungsgericht habe bei der Anwendung von § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG die Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vom 12. April 2018 einseitig gewürdigt und unter Missachtung der für den Kläger sprechenden Umstände ein für ihn ungünstiges Ergebnis gefunden, gibt dies keinen Anlass für eine Zulassung der Berufung. Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es ist bei der Würdigung aller erheblichen Tatsachen frei, d.h. nur an die innere Überzeugungskraft der in Betracht kommenden Gesichtspunkte und Argumente gebunden, dagegen grundsätzlich nicht an starre Beweisregeln (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.02.2019 - 12 S 2789/18 -, juris Rn. 19). Soweit - wie hier - eine fehlerhafte Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts gerügt wird, genügt für den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO allein noch nicht der Vortrag, die Tatsachen seien anders als vom Verwaltungsgericht angenommen oder der Sachverhalt bzw. das Ergebnis einer Beweisaufnahme sei anders zu bewerten (VGH Mannheim, Beschluss vom 11.02.2019, a.a.O., juris Rn. 19; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.06.2012 - 18 A 1459/11 -, juris Rn. 9). Mit Einwänden gegen die freie, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnene richterliche Überzeugung wird die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts erst dann in Frage gestellt, wenn Gründe dafür aufgezeigt werden, dass die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Überzeugungsbildung fehlerhaft ist, etwa weil das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich von einem unzutreffenden, ggf. auch unzureichend ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.01.2018 - 2 L 71/16 -, juris Rn. 15) oder die Beweiswürdigung gedankliche Lücken oder Ungereimtheiten aufweist. Letzteres ist insbesondere bei einer Verletzung von Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, ggf. heranzuziehenden gesetzlichen Beweisregeln oder sachwidriger Beweiswürdigung anzunehmen (VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 11.02.2019 - 12 S 2789/18 -, juris Rn. 19, und vom 12.07.2012 - 2 S 1265/12 -, juris Rn. 3 f.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 25.10.2017 - 5 ZB 17.340 -, juris Rn. 39; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.09.2017 - OVG 5 N 40.16 -, juris Rn. 9; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.01.2014 - 12 A 2294/13 -, juris Rn. 2 ff.). Derartige Mängel vermag der Senat auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Klägers im Berufungszulassungsverfahren nicht zu erkennen. Das Verwaltungsgericht hat seinen Überlegungen zu der Frage, ob der Kläger im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG von seinem früheren sicherheitsgefährdenden Handeln erkennbar und glaubhaft Abstand genommen hat, den zutreffenden Maßstab zugrunde gelegt. Es ist auf einer Linie mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 30.04.2009 - 1 C 6.08 -, BVerwGE 134, 27 Rn. 35) davon ausgegangen, dass es für die Anwendung der Ausnahmeklausel des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG u.a. der Feststellung objektiver Umstände bedarf, aufgrund derer die Distanzierung des Ausländers von seinem früheren sicherheitsgefährdenden Handeln hinreichend klar ersichtlich ist. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht klargestellt, dass es einer zeitlich-inhaltlichen Zäsur bedarf, die die früheren Aktivitäten des Ausländers als einen für diesen abgeschlossenen Sachverhalt erscheinen lassen. Wie bereits oben (aa)) ausgeführt, ist das Verwaltungsgericht entgegen der Auffassung des Klägers auch zu Recht davon ausgegangen, dass ein bloßes Unterlassen weiterer sicherheitsgefährdender Handlungen für sich allein noch nicht ausreicht, um die Ausnahmeklausel des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG anwenden zu können. In diesem Zusammenhang weist der Senat ergänzend darauf hin, dass es angezeigt ist, einen strengen Maßstab an die Glaubhaftigkeit der Behauptung eines Ausländers anzulegen, er habe von früheren sicherheitsgefährdendem Handeln nachhaltig Abstand genommen, wenn sich in dieselbe Richtung zielende Behauptungen des Ausländers in vergangener Zeit als unzutreffend erwiesen haben. Dabei spielt es letztlich keine Rolle, ob der betreffende Ausländer bei seinen früheren Angaben bewusst die Unwahrheit gesagt hat oder ob er zwar tatsächlich zeitweilig von früheren Positionen abgerückt war, wenig später sein sicherheitsgefährdendes Handeln aber wieder aufgenommen hat. In Fällen dieser Art wird man erwarten können, dass der Ausländer seine Behauptung, nun tatsächlich und nachhaltig Abstand genommen zu haben, auf eine durch aussagekräftige tatsächliche Anhaltspunkte belegte grundlegende Änderung seines Lebenswandels stützt. Daraus muss sich nicht nur ein relevanter Einstellungswandel bei dem betreffenden Ausländer ergeben. Zusätzlich ist vielmehr erforderlich, dass tatsächliche Umstände dargelegt werden, aus denen sich eine hinreichende Verfestigung dieses Wandels ablesen lässt. Mit anderen Worten: Der Rahmen der Lebensführung des Ausländers muss nun in einer Weise gesteckt sein, dass mit einem Rückfall auch dann nicht zu rechnen ist, wenn vergleichbare Umstände eintreten, die den Ausländer in vergangener Zeit zu seinem sicherheitsgefährdenden Handeln gebracht haben. Im vorliegenden Fall hatte sich der Kläger im Rahmen des mit ihm am 23. Juli 2013 geführten Sicherheitsgesprächs dahingehend eingelassen, dass sein Bekannter ... ... eine Richtung des Islam eingeschlagen habe, die er - der Kläger - nicht teile. Mit ... ..., der sich in Syrien zunächst der Al-Nusra-Front und später dem IS angeschlossen hatte, stehe er in keinem Kontakt mehr. Mit dem Krieg im Nahen Osten wolle er nichts zu tun haben. In der Vergangenheit habe er sich auf dem falschen Weg befunden und mit schlimmen Leuten Kontakt gehabt. Dies sei nur eine Phase gewesen; er distanziere sich nun von ganzem Herzen. Tatsächlich hatte der Kläger noch Mitte Juni 2013 per Internet in einem Chataustausch mit ... ... gestanden, um konkrete Hilfe für ... ... zu organisieren. Spätestens im Dezember 2013 hat der Kläger diesen Kontakt fortgeführt sowie seine positive Einstellung zum IS und zum Handeln von ... ... klar zum Ausdruck gebracht. Zu Einzelheiten wird auf den in der beigezogenen Behördenakte enthaltenen Chatverlauf und auf die Ausführungen im angegriffenen Urteil auf den Seiten 22 ff. Bezug genommen. Bei dieser Ausgangslage ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht anlässlich der Überzeugungsbildung in Bezug auf die Anwendbarkeit der Ausnahmeklausel des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, einen strengen Maßstab zugrunde gelegt hat. Es ist auch plausibel, dass es den Schwerpunkt seiner Überlegungen auf die Würdigung des eigenen Vorbringens und Auftretens des Klägers in der mündlichen Verhandlung gesetzt hat. Die hierbei vom Gericht unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Anhörung von Zeugen angestellten Überlegungen lassen keine relevanten gedanklichen Lücken oder Ungereimtheiten erkennen. Das Verwaltungsgericht ist in Auseinandersetzung und Würdigung des Akteninhalts, des Vortrags der Beteiligten sowie der Anhörung des Klägers und mehrerer Zeugen gut nachvollziehbar zu dem Ergebnis gelangt, dass beim Kläger keine aus objektiven Umständen ableitbare zeitlich-inhaltliche Zäsur festzustellen ist, die seine früheren Aktivitäten als einen für ihn abgeschlossenen Sachverhalt erscheinen lassen. Es hat mit plausibler Begründung festgestellt, dass beim Kläger alte Verhaltensmuster fortwirken und dass er entweder nicht bereit oder nicht in der Lage ist, sich vollständig aus der salafistisch-dschihadistischen Szene zu lösen. Bei der Würdigung der Persönlichkeit des Klägers hat es dabei zu Recht dem Umstand Bedeutung zugemessen, dass der Kläger zwar eine Abendschule besucht, jedoch seit Jahren ohne geordneten Tagesablauf lebt und für sich bislang keine klare Berufsperspektive entwickelt hat. Es ist auch nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht dem Kläger mangelndes Problembewusstsein attestiert, soweit es um die Fortführung von Kontakten zu Personen aus der Szene und um das regelmäßige Aufsuchen von Orten geht, die zu den Treffpunkten der Szene zählen; dies gilt auch dann, wenn diese Kontakte und Aufenthalte entsprechend den Darlegungen des Klägers nicht darauf angelegt sein sollten, sich über religiöse oder politische Inhalte auszutauschen. Die fortbestehende Einbindung des Klägers in die Szene hat das Verwaltungsgericht aus guten Gründen zu den relevanten Rahmenbedingungen für das im vorliegenden Zusammenhang interessierende sicherheitsgefährdende Handeln des Klägers gezählt. Weiter hat das Verwaltungsgericht durchaus gesehen, jedoch mit anderem Gewicht als der Kläger gewürdigt, dass es dem Kläger im Laufe der vergangenen Jahre gelungen ist, familiäre Bindungen zu stärken, die er in der Phase seines aktiven Engagements in der salafistisch-dschihadistischen Szene hatte ruhen lassen. Entsprechendes gilt für Kontakte des Klägers zu Personen außerhalb der salafistisch-dschihadistischen Szene, die er nach dieser Phase begründet oder wieder hat aufleben lassen. Die vom Verwaltungsgericht dargelegten Gründe für die Gewichtung des jeweiligen Vorbringens sind jedenfalls nachvollziehbar sowie in sich schlüssig; sie geben keinen Anlass, die gerichtliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung ernstlich in Zweifel zu ziehen. b) Soweit der Kläger die vom Verwaltungsgericht nach § 53 Abs. 1 AufenthG vorgenommene Interessenabwägung beanstandet, besteht ebenfalls kein Anlass, die Berufung gegen das angegriffene Urteil zuzulassen. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt der Rechtssache auch insofern keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; vgl. hierzu nachfolgend aa)). Außerdem begegnet die vom Gericht vorgenommene Interessenabwägung keinen ernstlichen Zweifeln im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (vgl. hierzu nachfolgend bb)). aa) Die vom Kläger aufgeworfene Frage „ob sich der Kläger als drittstaatsangehöriger Vater eines drei Jahre alten Unionsbürgerkindes, für das er elterliche Verantwortung trägt und wahrnimmt, auf ein aus Art. 20 AEUV abgeleitetes Aufenthaltsrecht berufen kann, obwohl das Kind bei seiner Mutter leben könnte, wenn der Kläger aus dem Unionsgebiet ausreisen müsste“ ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Sie ist höchstrichterlich bereits hinreichend geklärt. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesverwaltungsgerichts kann einem Drittstaatsangehörigen wie dem Kläger ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht sui generis zustehen, das aus Art. 20 AEUV abgeleitet wird. Dieses setzt voraus, dass ein vom Drittstaatsangehörigen abhängiger Unionsbürger ohne den gesicherten Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen faktisch gezwungen wäre, das Unionsgebiet zu verlassen, und ihm dadurch der tatsächliche Genuss des Kernbestands seiner Rechte als Unionsbürger verwehrt würde (EuGH, Urteil vom 08.05.2013 - C-82/16 -, juris Rn. 64 ff.; Urteil vom 10.05.2017 - C-133/15 -, NVwZ 2017, 1445 Rn. 70 ff.; Urteil vom 13.09.2016 - C-165/14 -, NVwZ 2017, 2018 Rn. 51; Urteil vom 19.10.2004 - C 200/02 -, juris Rn. 25 ff.; BVerwG, Urteil vom 12.07.2018 - 1 C 16.17 -, juris Rn. 34; Urteil vom 30.07.2013 - 1 C 9.12 - BVerwGE 147, 261 Rn. 33 ff.). Die Gewährung eines solchen Aufenthaltsrechts kann jedoch nur ausnahmsweise oder bei Vorliegen ganz besonderer Sachverhalte erfolgen (EuGH, Urteile 08.05.2018 - C-82/16 - juris Rn. 51; vom 08.11.2012 - C-40/11 -, NVwZ 2013, 357 Rn. 71; vom 15.11.2011 - C-256/11 -, NVwZ 2012, 97 Rn. 67; BVerwG, Urteil vom 12.07.2018 - 1 C 16.17 -, juris Rn 35). Verhindert werden soll nämlich nur eine Situation, in der der Unionsbürger für sich keine andere Wahl sieht als einem Drittstaatsangehörigen, von dem er rechtlich, wirtschaftlich oder affektiv abhängig ist, bei der Ausreise zu folgen oder sich zu ihm ins Ausland zu begeben und deshalb das Unionsgebiet zu verlassen (BVerwG, Urteile vom 12.07.2018 - 1 C 16.17 -, juris Rn. 35; vom 30.07.2013 - 1 C 9.12 -, BVerwGE 147, 261 Rn. 34). Gegen eine rechtliche und wirtschaftliche Abhängigkeit spricht etwa die Tatsache, dass ein minderjähriger Unionsbürger - wie hier - mit einem sorgeberechtigten Elternteil zusammenlebt, der über ein Daueraufenthaltsrecht verfügt und berechtigt ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Allerdings ist es möglich, dass dessen ungeachtet eine so große affektive Abhängigkeit des Kindes von dem nicht aufenthaltsberechtigten Elternteil besteht, dass sich das Kind zum Verlassen des Unionsgebiets gezwungen sähe, wenn dem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht verweigert oder entzogen würde. Einer solchen Feststellung muss die Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zugrunde liegen. Hierzu zählen insbesondere das Alter des Kindes, seine körperliche und emotionale Entwicklung, der Grad seiner affektiven Bindung zu seinen Eltern und das Risiko, das mit der Trennung vom drittstaatsangehörigen Ausländer für das innere Gleichgewicht des Kindes verbunden wäre (EuGH, Urteil vom 10.05.2017 - C-133/15 -, juris Rn. 71; BVerwG, Urteil vom 12.07.2018 - 1 C 16.17 -, juris Rn. 35; Urteil vom 30.07.2013 - 1 C 15.12 -, BVerwGE 147, 278 rn. 32 ff.). Es obliegt dem Drittstaatsangehörigen, die Informationen beizubringen, anhand deren sich beurteilen lässt, ob die Voraussetzungen für die Anwendung des Art. 20 AEUV erfüllt sind (EuGH, Urteil vom 10.05.2017 - C-133/15 -, juris Rn. 75 ff.). Diese Grundsätze gelten nicht nur in einem auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gerichteten Verfahren; sie sind auch im Ausweisungsverfahren zu berücksichtigen (EuGH, Urteil vom 13.09.2016 - C-304/14 -, juris Rn. 34 ff.). Aus diesen Rechtsprechungslinien ergibt sich die Antwort auf die vom Kläger aufgeworfene Frage. bb) Die Richtigkeit des angegriffenen Urteils begegnet auch keinen ernstlichen Zweifeln im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. (1) Der Kläger macht im Berufungszulassungsverfahren geltend, dass entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts in seinem Fall kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 7 AufenthG bestehe. In der Sicherheitsbefragung am 10. Juni 2013 habe er die Frage nach seinen Kontakten zu Personen oder Organisationen, die der Unterstützung des Terrorismus verdächtig sind, zwar verneint. Dies sei ihm aber nicht vorzuwerfen, auch wenn er zu dieser Zeit in Kontakt mit einem in Syrien aktiven Anhänger der Al-Nusra-Front gestanden habe. Denn das Formular, mit dem die Befragung durchgeführt worden sei, habe die Al-Nusra-Front nicht ausdrücklich als relevante Organisation ausgewiesen. Es verstehe sich nicht von selbst, dass die Al-Nusra-Front als Teil- oder Unterorganisation der im Formular ausdrücklich benannten Organisation Al-Qaida eingestuft werde. Auch dieser Vorwurf richtet sich gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene richterliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO; vgl. hierzu bereits oben a) bb)). Das Verwaltungsgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, dass sich der Kläger über die korrekte Zuordnung der Al-Nusra-Front als nach § 54 Abs. 2 Nr. 7 AufenthG relevante Organisation im Klaren war. Dies liegt angesichts der Intensität der damaligen Einbindung des Klägers in das salafistisch-dschihadistische Netzwerk auch nahe. Hinzu kommt, dass bis heute keine klare Positionierung des Klägers zu dieser Frage vorliegt. Im Schriftsatz vom 3. Oktober 2018 wird insofern lediglich ausgeführt, es habe sich dem Kläger nicht „aufdrängen müssen“, dass sein Kontakt mit ... ... in diesem Zusammenhang von Relevanz sein könnte. Eine klare Aussage des Klägers, er habe von der Relevanz der Organisation keine Kenntnis gehabt, ist dagegen bis heute nicht erfolgt. Bei dieser Sachlage begegnet die vom Verwaltungsgericht vorgenommene richterliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung keinen ernstlichen Zweifeln im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. (2) Des Weiteren macht der Kläger geltend, das Verwaltungsgericht habe bei der Abwägung nach § 53 Abs. 1 AufenthG der im vorliegenden Zusammenhang gegebenen Bedeutung von Art. 20 AEUV nicht das notwendige Gewicht zugemessen. Auch dieser Vorwurf gibt keinen Anlass, die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Verwaltungsgericht hat die Relevanz von Art. 20 AEUV für die nach § 53 Abs. 1 AufenthG zu treffende Abwägungsentscheidung erkannt. Es hat sich bei der Auslegung und Anwendung von Art. 20 AEUV zudem an der oben aufgezeigten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union orientiert (vgl. Seiten 44 und 45 des angegriffenen Urteils). Die familiäre Situation des Klägers und dessen Beziehungen zu seinem Sohn hat das Verwaltungsgericht ausreichend aufgeklärt und gewürdigt. Dies betrifft sowohl den Schutz des Klägers und seines Sohnes aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK (vgl. Seiten 38 ff. des angegriffenen Urteils) als auch die Relevanz des Abwehrrechtes aus Art. 20 AEUV. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht davon abgesehen hat, von Amts wegen in nähere Ermittlungen einzutreten, wie sich der familiäre Austausch und die Beziehung zwischen dem Kläger und seinem Sohn im Einzelnen konkret gestalten. Hierzu hätte nur dann Anlass bestanden, wenn sich aus dem Vortrag des Klägers hinreichend deutlich hätte ablesen lassen, dass der minderjährige (deutsche) Sohn des Klägers im Falle der Beendigung des Aufenthalts seines Vaters im Bundesgebiet rechtlich oder faktisch gezwungen wäre, seinem Vater ins Ausland zu folgen. Ein solcher Zwang besteht - wie oben gezeigt - in der Regel nicht, wenn das minderjährige deutsche Kind eines Drittstaatsangehörigen von einem Elternteil im Bundesgebiet betreut werden kann und dieser Elternteil zum Daueraufenthalt und zur Erwerbstätigkeit befugt ist. Ein Zwang des minderjährigen Kindes, bei diesen Rahmenbedingungen seinem drittstaatsangehörigen Elternteil ins Ausland zu folgen, wird man nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Umstände annehmen können (vgl. hierzu oben aa)). Wie bereits gezeigt, obliegt es dem Drittstaatsangehörigen, die Informationen beizubringen, anhand deren sich beurteilen lässt, ob die Voraussetzungen für die Anwendung des Art. 20 AEUV erfüllt sind. Im vorliegenden Fall ist die Betreuung und Versorgung des Sohnes des Klägers durch dessen Mutter gesichert. Diese verfügt über eine Berechtigung zum Daueraufenthalt und zur Erwerbstätigkeit. Seit der Trennung der Eheleute im Sommer 2018 lebt der Sohn des Klägers bei seiner Mutter in Augsburg. Anhaltspunkte für eine rechtliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit des Kindes von seinem Vater sind nicht ersichtlich. Es deutet nichts darauf hin, dass der Kläger in den vergangenen Jahren regelmäßig selbst erwirtschaftete Unterhaltsleistungen für sein Kind erbracht oder im Schwerpunkt die persönliche Betreuung des Kindes übernommen hat. Ihm ist auch nicht allein das Sorgerecht für seinen Sohn zugewiesen worden. Allerdings hat der Kläger im Berufungszulassungsverfahren vorgetragen, dass er auch nach der Trennung von seiner Frau „für seinen Sohn ein wichtiger Bestandteil des Lebens“ sei. Er sehe seinen Sohn jedes zweite Wochenende und kommuniziere mit ihm nahezu täglich per Skype. Damit sind aber noch keine außergewöhnlichen Umstände dargelegt, die auf das Vorliegen eines besonderen Sachverhalts schließen lassen und auf einen faktischen Zwang des Kindes hindeuten, seinem Vater ins Ausland zu folgen. Im Gegenteil wird der ganz überwiegende Teil der Betreuung und Versorgung des Kindes bereits heute von der Mutter in Augsburg geleistet. Über die konkrete Ausgestaltung der Besuchsaufenthalte des Kindes beim Kläger ist nichts bekannt und von diesem auch nichts dargelegt. Ebenso wenig finden sich in den Ausführungen des Klägers irgendwelche Anhaltspunkte, die darauf hindeuten, dass eine über das typische Maß hinausreichende, besonders intensive Vater-Sohn-Beziehung besteht. Der Kläger hat auch keine Umstände aufgezeigt, die dem Gericht Anlass geben, nun von Amts wegen zu ermitteln, ob der Sohn des Klägers im Falle der Beendigung des Aufenthalts seines Vaters im Bundesgebiet einem greifbaren Risiko ausgesetzt wäre, nachhaltig sein inneres Gleichgewicht zu verlieren. Bei dieser Sachlage ist aber kein Raum, aus Art 20 AEUV familienbezogene Einwendungen gegen eine Aufenthaltsbeendigung abzuleiten, die über den Schutz aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK hinausgehen. Die hierauf bezogenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts hat der Kläger im Berufungszulassungsverfahren nicht substantiiert in Zweifel gezogen. 3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 124a Abs. 5 Satz 3 VwGO). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 63 Abs. 2, § 47 Abs. 1 und 3, § 39 Abs. 1 sowie § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).