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Beschluss

4 S 2577/19

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 12. September 2019 - 3 K 3582/19 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.746,34 EUR festgesetzt. Gründe 1 Die am heutigen Vormittag noch rechtzeitig eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und fristgerecht begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) Beschwerde des Antragstellers, über die zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes sofort entschieden werden muss, hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, aus denen die schon am 20.09.2019 zugestellte Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 12.09.2019 abzuändern sein soll und auf deren Prüfung sich der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO insoweit zu beschränken hat, ergeben nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag zu Unrecht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Entlassungsverfügung der Hochschule für Polizei vom 23.07.2019, nach der er mit Ablauf des heutigen Tages aus dem Polizeivollzugsdienst entlassen ist und exmatrikuliert wird, wiederherzustellen. Auch für den beantragten „Hängebeschluss“ sieht der Senat keine Veranlassung. I. 2 Der am … 1989 geborene Antragsteller war von 01.01.2010 bis 31.12.2013 Bundeswehrsoldat auf Zeit und 2011 in Kundus/Afghanistan eingesetzt, wo er Operationen auch unter Gefährdung seines eigenen Lebens erfolgreich durchführte. Im Dienstzeugnis vom 02.10.2013 wird ihm u.a. ein „integrer Charakter“ sowie „höchste Anerkennung“ bei Mitarbeitern und Vorgesetzten „durch die gelebte Kameradschaft und sehr gute Mitarbeit“ bescheinigt. 3 Am 01.07.2016 wurde der Antragsteller als Polizeikommissaranwärter bei der Hochschule für Polizei unter Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Polizeivollzugsdienst eingestellt. Mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 26.06.2019 wurde er wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen verurteilt, nachdem er nach einer Studentenparty am 11.04.2019 gegen 02:00 Uhr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,88 Promille von einer mobilen Verkehrskontrolle aufgegriffen worden war. Nach Zustimmung des Personalrats verfügte der Antragsgegner unter Anordnung der sofortigen Vollziehung am 23.07.2019 die Entlassung aus dem Polizeivollzugsdienst wegen fehlender charakterlicher Eignung. Über den Widerspruch hiergegen wurde noch nicht entschieden. Mit Widerspruch, Eilantrag und Beschwerde macht der Antragsteller insbesondere geltend, damals aufgrund einer außergewöhnlichen privaten Stresssituation (Trennung von seiner Partnerin sowie den 2008 und 2015 geborenen Kindern) auf die Studentenparty mitgegangen zu sein, was eigentlich persönlichkeitsfremd sei, auch weil er „eigentlich nie“ trinke. Zudem sei er bald am Ende der Ausbildung und müsse noch die Chance erhalten, den „Bachelor of Arts (B.A.) - Polizeivollzugsdienst/Police Service“ abzuschließen. Ohnehin sei § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht Genüge getan. II. 4 Mit dem Verwaltungsgericht ist der Senat der Auffassung, dass die schriftliche Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung (noch) den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt. Denn die Hochschule hat dokumentiert, dass sie die dienstlichen und öffentlichen Belange mit den Privatinteressen des Antragstellers, bis zur Bestandskraft im Polizeivollzugsdienst bleiben zu können, tatsächlich abgewogen hat. Mit der Benennung der charakterlichen Ungeeignetheit für den Polizeiberuf ist der auf den konkreten Fall bezogene Grund für den Ausschluss des Suspensiveffektes im Sinne einer Ausnahme von der Regel formal gerade noch hinreichend angegeben. III. 5 Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Entlassungsverfügung erscheine bei summarischer Prüfung formell und materiell rechtmäßig, ist auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden. Nach § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG können Beamte auf Widerruf jederzeit entlassen werden, d.h. dem Antragsgegner steht insoweit Ermessen zu. Ermessensfehler vermag der Senat nicht zu erkennen, auch nicht hinsichtlich der Beurteilung der für den Polizeiberuf erforderlichen charakterlichen Eignung. Denn auch aus einmaligem Fehlverhalten können begründete Zweifel an der charakterlichen Eignung abgeleitet werden, wenn dieses die charakterlichen Mängel des Betroffenen hinreichend deutlich zu Tage treten lässt (BVerwG, Beschluss vom 20.07.2016 - 2 B 17.16 -, Juris Rn. 10). 6 Die vom Dienstherrn vorzunehmende Beurteilung der erforderlichen charakterlichen Eignung ist - ebenso wie die der fachlichen Eignung (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 28.10.2004 - 2 C 23.03 - und vom 04.11.2010 - 2 C 16.09 -, jeweils Juris) und anders als die der gesundheitlichen Eignung (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 - 2 C 12.11 - und Beschluss vom 24.01.2017 - 2 B 75.16 -, beide Juris) - ein Akt wertender Erkenntnis. Der dem Dienstherrn bei der Ausfüllung und Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Bewährung eingeräumte Beurteilungsspielraum führt dazu, dass die hierauf beruhende Entscheidung gerichtlich nur eingeschränkt überprüft werden kann, und zwar darauf, ob der gesetzliche Begriff der Bewährung oder die gesetzlichen Grenzen der Beurteilungsermächtigung verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zu Grunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt worden sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 19.03.1998 - 2 C 5.97 -, vom 31.05.1990 - 2 C 35.88 - und vom 27.11.1980 - 2 C 38.79 -, jeweils Juris m.w.N.). 7 Ausgehend von diesen Maßstäben geht auch der Senat bei der hier nur summarisch möglichen Überprüfung der Sach- und Rechtslage davon aus, dass der Antragsteller zu Recht wegen charakterlicher Nichteignung für den Polizeivollzugsdienst entlassen wurde. Vor allem ist es für den Senat wenig überzeugend, wenn der Antragsteller immer wieder vorträgt, „eigentlich nie“ Alkohol zu trinken. Der Bundesgesetzgeber geht im Rahmen des Fahrerlaubnisrechts davon aus, „dass alkoholauffällige Kraftfahrer bereits mit einer BAK ab 1,6 Promille über deutlich normabweichende Trinkgewohnheiten und eine ungewöhnliche Giftfestigkeit verfügen. Da diese Personen doppelt so häufig rückfällig werden wie Personen mit geringeren Blutalkoholkonzentrationen“, sei hier „das Erfordernis zusätzlicher Verdachtsmomente nicht mehr vertretbar“ (BR-Drs. 443/98 S. 6). Vor diesem Hintergrund ist entweder davon auszugehen, dass der 1989 geborene, mithin nicht mehr jugendliche Antragsteller zwar kein Alkoholproblem hat, jedoch dazu neigt, in persönlichen Konfliktsituationen Stress und Sorgen in Alkohol „zu ertränken“, oder aber ein Alkoholproblem hat, sich diesem aber nicht stellen und keine Therapie angehen möchte. In beiden Fällen besteht die vom Antragsgegner bei einer Autofahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,88 Promille schlüssig angenommene Gefahr einer erneuten Trunkenheitsfahrt und Verkehrsstraftat, weswegen die charakterliche Eignung für den Polizeivollzugsdienst verneint werden durfte. Dass der Antragsteller strafrechtlich wegen Fahrlässigkeit und (nur) mittels Strafbefehl verurteilt wurde, spielt insoweit dienstrechtlich keine entscheidende Rolle. Wegen der rechtskräftig festgestellten Straftat mussten auch keine Einschätzungen und Bewertungen von Vorgesetzten eingeholt werden. Ohne entscheidungserhebliche Relevanz ist weiter, dass der Antragsteller nach seinen Angaben momentan in einer stabileren familiären Situation lebt, denn jeder Mensch durchlebt im Laufe seines Lebens immer wieder auch Krisensituationen. 8 Der Antragsgegner war im konkreten Einzelfall des Antragstellers nicht, auch nicht aus § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG, wonach die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung gegeben werden soll, gezwungen, den Antragsteller noch seine Ausbildung abschließen zu lassen. Natürlich ist ein „Bachelor of Arts (B.A.) - Polizeivollzugsdienst/Police Service“ (vgl. § 47 Abs. 1 Nr. 1 APrOPol gD) im Lebenslauf wesentlich günstiger als eine wegen Entlassung abgebrochene Ausbildung. Da im Fall der Ausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst jedoch keine allgemeine Ausbildungsstätte im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG vorliegt, wie das Verwaltungsgericht auch insoweit vollumfänglich zutreffend ausgeführt hat, und der Antragsteller nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer Straftat ohnehin keine Aussicht mehr auf Übernahme in den Polizeivollzugsdienst hat, kann keine Rechtspflicht des Antragsgegners gegeben sein, einen ungeeigneten Beamten dennoch auf Staatskosten weiter auszubilden. 9 Dass der Antragsgegner weder ein Verbot von Dienstgeschäften noch eine vorläufige Suspendierung ausgesprochen hat, sondern dem Antragsteller zunächst die Ausbildung weiter ermöglichte, sperrt schließlich nicht, mangels Vertrauenstatbeständen auch nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes, die sodann rechtmäßig verfügte Entlassung. IV. 10 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. V. 11 Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 63 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG. Wegen der geringeren Bedeutung des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes hält der Senat die Hälfte des für ein Hauptsacheverfahren anzusetzenden Streitwerts, also den 3-fachen Betrag der monatlichen Bezüge (3 x 1.248,78 EUR), für angemessen. 12 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).