OffeneUrteileSuche
Beschluss

10 S 625/19

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
14Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

14 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 06. Februar 2019 - 8 K 11401/18 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.250,-- EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Die Beschwerde richtet sich gegen die Ablehnung des Antrags des Antragstellers auf Wiederherstellung seines Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Betriebsuntersagung seines Kraftfahrzeugs der Marke SEAT, Typ Exeo ST 3R, mit Nebenentscheidungen. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 (EURO 5) ausgestattet, in dessen Steuerung der Hersteller eine Abschalteinrichtung verbaut hat, mittels derer Abgasmessungen manipuliert werden (sog. Schummelsoftware). An einer Rückrufaktion des Herstellers teilzunehmen und dabei ein Softwareupdate der Motorsteuerung aufspielen zu lassen, verweigert der Antragsteller. 2 Das Verwaltungsgericht hat den einstweiligen Rechtsschutzantrag des Antragstellers abgelehnt, weil die Anordnung des Sofortvollzugs den formellen Begründungsanforderungen genüge, die Verfügung der Zulassungsbehörde nach summarischer Prüfung rechtmäßig sei und ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse bestehe. Der Antragsgegner habe bei der vorliegenden, einen größeren Personenkreis betreffenden Konstellation des serienmäßigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung eine weitgehend typisierende, grundsätzlich auch auf vergleichbare Fälle übertragbare Begründung für die Anordnung des Sofortvollzugs verwenden dürfen. Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 FZV für eine Betriebsuntersagung seien erfüllt, weil das Fahrzeug des Antragstellers keinem genehmigten Typ im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 FZV (mehr) entspreche und damit nicht (mehr) vorschriftsgemäß im Sinne der FZV sei. Insbesondere könne sich der Antragsteller nicht mehr auf die ursprüngliche EG-Typgenehmigung berufen. Deren Rechtswirkungen seien aufgrund der eingebauten Schummelsoftware entfallen, so dass das Fahrzeug ohne Nachrüstung nicht mehr vorschriftsgemäß sei. Die Betriebsuntersagung leide auch nicht an Ermessensfehlern. Ein Entschließungsermessen der Zulassungsbehörde bestehe insoweit nicht. Ihr Auswahlermessen habe sie fehlerfrei ausgeübt. Dabei habe sie davon ausgehen dürfen, dass die unzulässige Abschalteinrichtung durch das vom Kraftfahrtbundesamt freigegebene Softwareupdate wirksam beseitigt werde. Die Betriebsuntersagung sei ferner verhältnismäßig, weil sie nach der Weigerung des Antragstellers, das Softwareupdate aufspielen zu lassen, allein dazu geeignet sei, wieder rechtmäßige Zustände herzustellen. Schließlich liege auch ein die Anordnung des Sofortvollzugs rechtfertigendes besonderes Vollzugsinteresse vor. Dies ergebe sich bereits daraus, dass das Kraftfahrzeugzulassungsrecht zum Gefahrenabwehrrecht zähle und nach allgemeinen Grundsätzen allein schon die Erfüllung einer gefahrenabwehrenden Norm ein besonderes Vollzugsinteresse begründe. Dies gelte hier umso mehr, wenn der Gesetzgeber wie hier durch die Emissionsgrenzwerte höchstrangige Rechtsgüter wie die menschliche Gesundheit schütze. Für die Verhältnismäßigkeit spiele es deswegen keine Rolle, in welchem Ausmaß sich die Nichtteilnahme des Antragstellers an der Rückrufaktion auf die Luftreinhaltung auswirken könne. Ebenso wenig komme es darauf an, dass der Antragsteller einen Zivilrechtsstreit gegen den Fahrzeughersteller führe. 3 Die hiergegen erhobene Beschwerde begründet der Antragsteller zusammengefasst wie folgt: Das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass die Zulassungsbehörde keinerlei Begründung dafür genannt habe, warum sie dem Vollzugsinteresse Vorrang vor seinem Aufschubinteresse eingeräumt habe. Vielmehr habe sie die Anordnung des Sofortvollzugs mit einer Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs begründet, für die sein Fahrzeug jedoch keine Gefahr darstelle. Es sei in der Rechtsprechung umstritten, ob der Betrieb eines Kraftfahrzeugs nach § 5 FZV zur Durchsetzung der emissionsbezogenen unionsrechtlichen Vorschriften über die Typengenehmigung untersagt werden könne. Die Betriebsuntersagung sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts jedenfalls ermessensfehlerhaft. Die Ermessensausübung sei auf Grundlage eines unzutreffenden Sachverhalts erfolgt, weil die Behörde darauf abgestellt habe, dass durch die Abschalteinrichtung die im Betrieb auf öffentlichen Straßen entstehenden Emissionen unzulässig erhöht seien, wodurch die Umwelt gefährdet werde. Erst das Verwaltungsgericht habe ergänzend hierzu allgemeine Gesundheitsgefahren herangezogen, wozu es nicht befugt gewesen sei. Aus der Begründung des angegriffenen Bescheids ergebe sich darüber hinaus nicht, dass sich die Zulassungsbehörde mit den verschiedenen möglichen Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und der Umwelt auseinandergesetzt und mildere Maßnahmen überhaupt in Betracht gezogen habe. Nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont sei davon auszugehen, dass sie sich überhaupt nicht bewusst gewesen sei, dass ihr ein Auswahlermessen zugestanden habe. Vor dem Hintergrund, dass von dem Fahrzeug keine messbare Gefahr für die Gesundheit und die Umwelt ausgehe, habe sie sich damit auseinandersetzen müssen, ob überhaupt eine Nutzungsuntersagung erlassen werden müsse und ob eine solche gegebenenfalls auf Gebiete mit hoher Stickoxidbelastung beschränkt werden könne. Eine Betriebsuntersagung sei als schärfste Maßnahme nur dann verhältnismäßig, wenn im Einzelfall ein gravierender Verstoß mit erhöhtem Gefährdungspotential vorliege. Schließlich fehle es auch an einem Grund für die Anordnung des Sofortvollzugs, nachdem die Zulassungsbehörde weder sofort nach Bekanntwerden des Abgasskandals noch spätestens nach Mitteilung seiner Adresse und der Weigerung des Softwareupdates durch das Kraftfahrtbundesamt gehandelt habe. Nach über drei Jahren könne eine besondere Dringlichkeit nicht mehr angenommen werden, zumal inzwischen auch Fahrverbote für Dieselfahrzeuge zum Schutz der allgemeinen Gesundheit in Städten erlassen werden könnten. 4 Der Antragsgegner ist der Beschwerde unter Bezugnahme auf die Begründung des angegriffenen Bescheids und die Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses entgegengetreten. II. 5 Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und begründete (§ 146 Abs. 1 Satz 1, § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) Beschwerde ist nicht begründet. Auf Grundlage der vom Antragsteller angeführten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), kommt eine Änderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht in Betracht. Die hiergegen mit der Beschwerde erhobenen Einwände greifen sämtlich nicht durch: 6 1. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die formellen Anforderungen gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO an die Begründung des Sofortvollzugs als erfüllt angesehen. Dabei ist es zutreffend davon ausgegangen, dass bei einem Massenphänomen wie der serienmäßigen Verbauung unzulässiger Abschalteinrichtungen in Kraftfahrzeugen im Zuge des sog. Dieselskandals, d. h. bei im Wesentlichen gleichartigen Sachverhalten, eine typisierende Begründung ausreichend sein kann (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 17.08.2018 - 8 B 548/18 - DAR 2018, 642 = juris Rn. 8, 15; - 8 B 865/18 - NVwZ 2018, 1662 Rn. 10, 14). Ebenfalls zutreffend hat es ausgeführt, dass insoweit aus der Begründung der Anordnung nur hervorgehen muss, dass sich die Behörde ihres rechtlichen Ausnahmecharakters und damit der Notwendigkeit eines besonderen Vollzugsinteresses bewusst gewesen ist, wobei dieses im Bereich des Gefahrenabwehrrechts mit dem Interesse am Erlass des Grundverwaltungsakts identisch sein kann (vgl. Senatsbeschluss vom 20.09.2011 - 10 S 625/11 - VRS 123, 314 = juris Rn. 4). Neben dieser Warnfunktion muss die Begründung geeignet sein, den Adressaten über die für die Behörde maßgeblichen Gründe zu informieren, was ihm wiederum die Abschätzung der Erfolgsaussichten eines Aussetzungsantrags erlaubt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.09.2011 - 1 S 2554/11 - VBlBW 2012, 151 = juris Rn. 3). Hierzu bedarf es einer konkret auf fallspezifische Einzelheiten abstellenden Begründung in Fällen der vorliegenden Art jedoch nicht, wenn diese sich - wie hier - nicht durch relevante Besonderheiten vom Regelfall eines Fahrzeugs mit „Schummelsoftware“ unterscheiden (a. A. VG Karlsruhe, Beschluss vom 26.02.2018 - 12 K 16702/17 - juris Rn. 16; VG Sigmaringen, Beschluss vom 04.04.2018 - 5 K 1476/198 - juris Rn. 14). Eine den Regelfall der Sofortvollzugsanordnung für nicht umgerüstete Fahrzeuge mit Abschalteinrichtung erfassende und deswegen auf andere Fälle unverändert übertragbare Begründung kann dabei unter den gegebenen Umständen auch textbausteinartig sein (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 17.08.2018 a. a. O.; zu Begründungsmängeln bei der Verwendung am Einzelfall vorbeigehender Textbausteine siehe VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.06.2018 - 5 S 548/18 - VBlBW 2019, 24 = juris Rn. 9). 7 Der Einwand des Antragstellers, die im vorliegenden Fall gewählte Begründung sei deswegen unzureichend, weil sie unzutreffend eine Gefährdung des Straßenverkehrs durch sein Fahrzeug unterstelle, betrifft die Frage der inhaltlichen Tragfähigkeit der angeführten Gründe für die Anordnung des Sofortvollzugs. Darauf, ob diese materiell überzeugen, kommt es für das formelle Begründungserfordernis gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO aber nicht an (vgl. Senatsbeschluss vom 22.11.2004 - 10 S 2182/04 - VBlBW 2005, 279 = juris Rn. 3). Da sich die Zulassungsbehörde insoweit auch nicht auf formelhafte und inhaltsleere Wendungen beschränkt hat, kann sich hieraus deswegen kein formeller Begründungsmangel ergeben. Der Einwand greift darüber hinaus auch inhaltlich nicht durch. Soweit in dem angegriffenen Bescheid (vgl. dort S. 11) ausgeführt wird, die Anordnung des Sofortvollzugs sei zur unverzüglichen Durchsetzung der Halterpflichten des Antragstellers zur Mängelbeseitigung zwingend erforderlich, ist damit ersichtlich nicht die Sicherheit des Straßenverkehrs angesprochen. Vielmehr ergibt sich aus dem Zusammenhang und den weiteren Ausführungen unschwer, dass sich die Behörde insoweit auf das Entfallen der Typengenehmigung infolge der verweigerten Umrüstung und damit die Unvorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs bezieht, die eine zeitnahe Reaktion erfordere. Sie ist für ihre Entscheidung damit entgegen dem Beschwerdevorbringen auch von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen. 8 2. Dass und warum die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Betriebsuntersagung nach § 5 Abs. 1 FZV vorlagen, weil das Fahrzeug des Antragstellers nach dem verweigerten Softwareupdate nicht mehr der EG-Typgenehmigung entsprach und deswegen nicht mehr vorschriftsmäßig im Sinne von § 3 Abs. 1 FZV war, hat das Verwaltungsgericht ausführlich und sorgfältig dargelegt (Beschlussabdruck, S. 6 ff.). Auf diese Ausführungen, die der einschlägigen obergerichtlichen Rechtsprechung entsprechen (vgl. zuletzt BayVGH, Urteil vom 22.10.2019 - 11 BV 19.823 - juris Rn. 25 ff. m. w. N.), denen sich auch der Senat anschließt und mit denen sich die Beschwerde inhaltlich - entgegen § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO - nicht näher auseinandergesetzt hat, wird im Einzelnen gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO verwiesen und insoweit von einer weiteren Begründung abgesehen. 9 3. Ermessensfehler hat das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend verneint. Dabei ist es im Ausgangspunkt richtigerweise davon ausgegangen, dass der Zulassungsbehörde angesichts der Unvorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs des Antragstellers nur ein Auswahlermessen, nicht aber ein Entschließungsermessen eingeräumt war (vgl. HessVGH, Beschluss vom 20.03.2019 - 2 B 261/19 - NVwZ 2019, 1297 Rn. 13; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl., § 5 FZV Rn. 3 f.). Eine Fallgestaltung, in der trotz Unvorschriftsmäßigkeit ausnahmsweise von einem Einschreiten hätte abgesehen werden können (vgl. hierzu BayVGH a .a. O. Rn. 33), lag hier nicht vor. 10 Die Ausübung des Auswahlermessens leidet an keinem im Rahmen der Prüfung nach § 114 Satz 1 VwGO relevanten Fehler. Die Betriebsuntersagung war insbesondere verhältnismäßig. 11 a) Die Zulassungsbehörde hat ihre Ermessensentscheidung auf Grundlage des zutreffenden Sachverhalts, nämlich des Umstands, dass der Antragsteller trotz mehrfacher Aufforderung sein Fahrzeug nicht umzurüsten bereit war und dieses daher nicht mehr den zulassungsrechtlichen Bestimmungen entsprach, getroffen. Darauf, welche öffentlichen Belange die Behörde ausgehend von der Begründung ihres Bescheids durch den Verstoß konkret als berührt angesehen hat, kommt es insoweit nicht maßgeblich an. Denn schreitet die Behörde wie hier gegen einen rechtswidrigen Zustand ein, darf sie ihre Ermessenserwägungen einschließlich der entsprechenden Begründung des Bescheids darauf beschränken, dass sie zum Ausdruck bringt, es gehe ihr um die Beseitigung eines rechtswidrigen Zustands (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 17.08.2018 a. a. O. juris Rn. 27 bzw. NVwZ 2018, 1662 Rn. 28 m. w. N.). Darüber hinaus ist die Behauptung des Antragstellers, die Zulassungsbehörde habe sich bei der Ermessensausübung nur auf Umwelt- und nicht auch auf Gesundheitsgefahren durch überhöhte Emissionswerte gestützt, auch inhaltlich unzutreffend. Sie hat vielmehr beide Gesichtspunkte ausdrücklich als Ermessensgesichtspunkte angeführt (Bescheidabdruck, S. 11). Auf die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen diese im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzt werden konnten (§ 114 Satz 2 VwGO), kam es deswegen nicht an. 12 b) Die Zulassungsbehörde musste auch nicht berücksichtigen, welcher konkrete Beitrag an zusätzlicher Immissionsbelastung gerade der Teilnahme des mit der unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs des Antragstellers am Straßenverkehr zuzuschreiben wäre, d. h. inwieweit diese mit Blick auf die vom Gesetzgeber verfolgten Ziele der Gesundheit und des Umweltschutzes im Einzelnen messbar sind. Da der Gesetzgeber mit der Festlegung von Emissionsgrenzwerten ein auf einheitliche und gleichmäßige Durchsetzung angelegtes Konzept verfolgt, das zu seiner Wirksamkeit einer gleichmäßigen Anwendung bedarf, kommt es weder darauf an, wie viele Fahrzeuge bisher umgerüstet worden sind noch für wie viele keine Update-Lösungen angeboten werden noch in welchem Ausmaß sich die Nichtteilnahme gerade des Antragstellers an der Rückrufaktion auf die Luftreinhaltung auswirken würde (vgl. BayVGH, Urteil vom 22.10.2019 a. a. O. Rn. 39; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.03.2019 - 1 S 125.18 - NVwZ 2019, 1143 Rn. 8; HessVGH, Beschluss vom 20.03.2019 a. a. O. Rn. 18 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 17.08.2018 a. a. O. juris Rn. 33 ff. bzw. NVwZ 2018, 1662, Rn. 16 ff.). Das Vorliegen eines im Vergleich zum Regelfall des unvorschriftsmäßigen Fahrzeugs mit Abschalteinrichtung gravierenden Verstoßes mit erhöhtem Gefährdungspotential im Einzelfall ist vor diesem Hintergrund nicht Voraussetzung für die Verhältnismäßigkeit einer Betriebsuntersagung (anders VG Freiburg, Beschluss vom 22.01.2019 - 1 K 6024/18 - juris Rn. 9). Es bedarf im Rahmen der Ermessensprüfung daher, sofern der Behörde keine außergewöhnlichen Umstände bekannt geworden oder solche erkennbar sind, auch keiner Auseinandersetzung mit Einzelheiten des jeweiligen Einzelfalls (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.08.2018 a. a. O. NVwZ 2018, 1662, Rn. 24; a. A. VG Sigmaringen, Beschluss vom 04.04.2018 - 5 K 1476/18 - juris Rn. 19). 13 c) Mildere Mittel als die Betriebsuntersagung standen dem Antragsgegner zur Herstellung rechtmäßiger Zustände nicht zur Verfügung, nachdem der Antragsteller die Durchführung des Softwareupdates verweigert hatte. In Anbetracht des vom Gesetzgeber verfolgten Gesamtkonzepts und der Emissionsbezogenheit der auf das einzelne Fahrzeug abstellenden normativen Anforderungen (vgl. HessVGH, Beschluss vom 20.03.2019 a. a. O. Rn. 19; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.08.2018 a. a. O. juris Rn. 32, 36) war auch eine Beschränkung der Betriebsuntersagung auf bestimmte, mit Blick auf die Luftverschmutzung besonders belastete Gebiete insoweit untauglich und deswegen nicht in den Blick zu nehmen. Gleiches gilt für die Möglichkeit der Festlegung von Fahrverboten für bestimmte Fahrzeuggruppen im Rahmen der Luftreinhalteplanung. Sonstige außergewöhnlichen Umstände, die im Fall des Antragstellers gesondert zu berücksichtigen gewesen wären und eine andere Entscheidung als das regelmäßig gebotene Herstellen eines rechtmäßigen Zustands hätten rechtfertigen können (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.08.2018 a. a. O. NVwZ 2018, 1662, Rn. 28), sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 14 4. Schließlich liegt ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse vor, welches das Verwaltungsgericht zutreffend mit demjenigen am Erlass der Betriebsuntersagung identisch angesehen hat. Dies folgt unmittelbar aus dem bereits dargelegten (oben II. 3. b) Gesetzeszweck. Es besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der gleichmäßigen Einhaltung der Emissionsgrenzwerte zum frühestmöglichen Zeitpunkt, um die Gesundheit der Allgemeinheit und die Umwelt wirksam vor schädlichen Einflüssen zu schützen (vgl. HessVGH, Beschluss vom 20.03.2019 a. a. O. Rn. 22; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 17.08.2018 a. a. O. juris Rn. 29 ff., 40 bzw. NVwZ 2018, 1662, Rn. 17 ff., 30). Dies begründet bereits für sich genommen ein überwiegendes Vollzugsinteresse, hinter dem die privaten Interessen des Antragstellers an der weiteren Nutzung seines Fahrzeugs zurückstehen müssen. Daher bedarf es für den Regelfall der Betriebsuntersagung eines Fahrzeugs mit unzulässiger Abschalteinrichtung wie hier auch insoweit keiner Auseinandersetzung mit der Frage des jeweils zusätzlich bewirkten Schadstoffeintrags und der Auswirkungen auf die Schutzgüter der Gesundheit und der Umwelt unter Berücksichtigung der weiteren Umstände im jeweiligen Einzelfall (a. A. VG Freiburg, Beschluss vom 22.01.2019 a. a. O. Rn. 10 ff.; VG Karlsruhe, Beschluss vom 26.02.2018 a. a. O. Rn. 16 ff.; VG Sigmaringen, Beschluss vom 04.04.2018 a. a. O. juris Rn. 19). Ebensowenig kann der Betriebsuntersagung die für eine Sofortvollzugsanordnung notwendige Dringlichkeit deswegen abgesprochen werden, weil die vorschriftswidrige Verwendung von Abschalteinrichtungen bereits seit 2015 bekannt ist (vgl. insoweit aber VG Karlsruhe a .a. O. Rn. 22 und VG Sigmaringen a. a. O. Rn 19). Der inzwischen eingetretene Zeitablauf beruht vielmehr wesentlich darauf, dass Haltern von Fahrzeugen mit Abschalteinrichtung zunächst die Möglichkeit zur Teilnahme an Rückrufaktionen und damit die Gelegenheit zur Herstellung vorschriftsmäßiger Zustände eingeräumt wurde. Dies wird auch durch den Fall des Antragstellers illustriert. So hat das Kraftfahrtbundesamt als Marktüberwachungsbehörde den Antragsgegner erst am 28.05.2018 darüber informiert, dass der Antragsteller trotz mehrfacher Erinnerung nicht an der ihm angebotenen Rückrufaktion für sein Fahrzeug teilgenommen hatte. Die Zulassungsbehörde hat ihn daraufhin mit Schreiben vom 28.08.2018 zunächst erneut zur Teilnahme aufgefordert und die angegriffene Stilllegungsverfügung nach Anhörung am 24.10.2018 bereits am 28.11.2018 erlassen. Der im Interesse des Antragstellers mit Blick auf die Ermöglichung der freiwilligen Fahrzeugumrüstung sowie verwaltungsverfahrensrechtliche Vorgaben eingetretene Zeitablauf steht der Anordnung des Sofortvollzugs zur Vermeidung weiterer Verzögerungen und damit zur Gewährleistung der Effektivität des gesetzlichen Schutzes von Gesundheit und Umwelt nicht entgegen (vgl. ebenso HessVGH, Beschluss vom 20.03.2019 a. a. O. Rn. 21; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.08.2018 a. a. O. juris Rn. 39). 15 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 16 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG in Verbindung mit den Empfehlungen in den Nummern 1.5 und 46.16 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt z. B. in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, unter § 163). 17 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.