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Beschluss

2 B 261/19

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2019:1125.2B261.19.00
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Leitsätze
1. Die früher als außerordentlicher Rechtsbehelf gebräuchliche Gegenvorstellung ist seit Inkrafttreten der Vorschrift des § 152a VwGO am 1.1.2005, mit der hinsichtlich – wie hier – nicht anfechtbarer verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen die Möglichkeit einer so genannten Anhörungsrüge eingeführt worden ist, grundsätzlich ausgeschlossen.(Rn.6) 2. Mit der Schaffung der Anhörungsrüge hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass daneben die nicht geregelte Gegenvorstellung nicht (mehr) statthaft ist.(Rn.6) (Rn.6) 3. Die Zulässigkeit einer Gegenvorstellung kann seither allenfalls dann noch in den Fällen in Betracht gezogen werden, in denen das Gericht nach der maßgebenden gesetzlichen Regelung zu einer Abänderung seiner vorhergehenden Entscheidung befugt ist.(Rn.7) 4. Gegen rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen sind sogenannte außerordentliche Rechtsbehelfe nur noch zulässig, wenn sie in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt sind.(Rn.7) 5. Ob insoweit für Ausnahmefälle in ganz engen Grenzen etwas anderes angenommen werden kann, bleibt offen (dazu BVerwG, Beschluss vom 3.5.2011 – 6 KSt 1/11 –, NVwZ-RR 2011, 709).(Rn.7) 6. Zu der Möglichkeit einer Umdeutung einer ausdrücklich als „Gegenvorstellung“ bezeichneten Eingabe in eine Anhörungsrüge insbesondere mit Blick auf die Kostenpflichtigkeit dieses Verfahrens (vgl. die Kostenstelle Nr. 5400 im Kostenverzeichnis der Anlage 1 zum GKG (juris: GKG 2004)).(Rn.8)
Tenor
Die Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 6. November 2019 – 2 A 261/19 – wird verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die früher als außerordentlicher Rechtsbehelf gebräuchliche Gegenvorstellung ist seit Inkrafttreten der Vorschrift des § 152a VwGO am 1.1.2005, mit der hinsichtlich – wie hier – nicht anfechtbarer verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen die Möglichkeit einer so genannten Anhörungsrüge eingeführt worden ist, grundsätzlich ausgeschlossen.(Rn.6) 2. Mit der Schaffung der Anhörungsrüge hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass daneben die nicht geregelte Gegenvorstellung nicht (mehr) statthaft ist.(Rn.6) (Rn.6) 3. Die Zulässigkeit einer Gegenvorstellung kann seither allenfalls dann noch in den Fällen in Betracht gezogen werden, in denen das Gericht nach der maßgebenden gesetzlichen Regelung zu einer Abänderung seiner vorhergehenden Entscheidung befugt ist.(Rn.7) 4. Gegen rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen sind sogenannte außerordentliche Rechtsbehelfe nur noch zulässig, wenn sie in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt sind.(Rn.7) 5. Ob insoweit für Ausnahmefälle in ganz engen Grenzen etwas anderes angenommen werden kann, bleibt offen (dazu BVerwG, Beschluss vom 3.5.2011 – 6 KSt 1/11 –, NVwZ-RR 2011, 709).(Rn.7) 6. Zu der Möglichkeit einer Umdeutung einer ausdrücklich als „Gegenvorstellung“ bezeichneten Eingabe in eine Anhörungsrüge insbesondere mit Blick auf die Kostenpflichtigkeit dieses Verfahrens (vgl. die Kostenstelle Nr. 5400 im Kostenverzeichnis der Anlage 1 zum GKG (juris: GKG 2004)).(Rn.8) Die Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 6. November 2019 – 2 A 261/19 – wird verworfen. I. Der Antragsteller wendet sich gegen ein mit Sofortvollzugsanordnung versehenes bauaufsichtliches Nutzungsverbot der Antragsgegnerin vom Mai 2019, mit der ihm unter Verweis auf bei einer Gefahrverhütungsschau festgestellte gravierende brandschutztechnische Mängel mit sofortiger Wirkung der Beherbergungsbetrieb in dem Gebäude „Sch... St...“ in der A-Straße in A-Stadt (Flurstück Nr. .../2 in der Gemarkung A-Stadt) untersagt wurde.1vgl. zu den Einzelheiten den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16.5.2019 – 630 (00363/19) –vgl. zu den Einzelheiten den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16.5.2019 – 630 (00363/19) – Seinen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des dagegen erhobenen Widerspruchs hat das Verwaltungsgericht des Saarlandes im Juli 2019 zurückgewiesen.2 vgl. den Beschluss des VG des Saarlandes vom 23.7.2019 – 5 L 737/19 –vgl. den Beschluss des VG des Saarlandes vom 23.7.2019 – 5 L 737/19 – Den daraufhin gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren gegen diese Entscheidung hat der Senat durch Beschluss vom 6.11.2019 – 2 B 261/19 – unter Verweis auf den fehlenden Nachweis einer Mittellosigkeit des Antragstellers abgelehnt. Mit an den Vorsitzenden des 2. Senats gerichtetem Schreiben vom gestrigen Tag hat der Antragsteller eine ausdrücklich als solche bezeichnete „Gegenvorstellung wegen Verletzung des Art. 103 GG“ erhoben. Er macht geltend, der Beschluss des Senats sei unter Nichtbeachtung seines Schriftsatzes vom 4.11.2019 ergangen. Außerdem hält er die „Nichterfolgte Anhörung“ der Antragsgegnerin „entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts“ für rechtswidrig. II. Die als Gegenvorstellung bezeichnete Eingabe des Antragstellers vom 18.11.2019 muss erfolglos bleiben. Die früher als außerordentlicher Rechtsbehelf gebräuchliche Gegenvorstellung ist seit Inkrafttreten der Vorschrift des § 152a VwGO am 1.1.2005, mit der hinsichtlich – wie hier – nicht anfechtbarer verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen die Möglichkeit einer so genannten Anhörungsrüge eingeführt worden ist, grundsätzlich ausgeschlossen.3vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 29.3.2018 – 1 B 870/17 –, und vom 11.6.2013 – 1 A 12/13 –; BVerwG, Beschlüsse vom 3.5.2011 – 6 KSt 1.11 –, NVwZ-RR 2011, 709, und vom 27.5.2016 – 3 B 25.16 –, NVwZ-RR 2016, 723vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 29.3.2018 – 1 B 870/17 –, und vom 11.6.2013 – 1 A 12/13 –; BVerwG, Beschlüsse vom 3.5.2011 – 6 KSt 1.11 –, NVwZ-RR 2011, 709, und vom 27.5.2016 – 3 B 25.16 –, NVwZ-RR 2016, 723 Mit der Schaffung der Anhörungsrüge hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass daneben die nicht geregelte Gegenvorstellung nicht (mehr) statthaft ist.4vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 12.3.2013 – 5 B 9.13 –, bei jurisvgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 12.3.2013 – 5 B 9.13 –, bei juris Die Zulässigkeit einer Gegenvorstellung kann seither allenfalls dann noch in den Fällen in Betracht gezogen werden, in denen das Gericht nach der maßgebenden gesetzlichen Regelung zu einer Abänderung seiner vorhergehenden Entscheidung befugt ist. Das ist bei einem – wie hier – nach der Prozessordnung (§ 152 Abs. 1 VwGO) ausdrücklich unanfechtbaren Beschluss nicht der Fall. Gegen rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen sind sogenannte außerordentliche Rechtsbehelfe nur noch zulässig, wenn sie in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt sind. Dabei kann dahinstehen, ob insoweit für Ausnahmefälle etwas anderes angenommen werden kann. Die hierfür in der Rechtsprechung benannten ganz engen Voraussetzungen sind hier offensichtlich nicht gegeben.5vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 3.5.2011 – 6 KSt 1.11 –, NVwZ-RR 2011, 709, wonach das allenfalls dann in Betracht kommen soll, wenn die Entscheidung offensichtlich dem Gesetz widerspricht oder grobes prozessuales Unrecht enthält oder wenn die Entscheidung auf schwerwiegenden Grundrechtsverstößen beruht oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt; insoweit unter Verweis auf BSG, Beschluss vom 24.7.2006 – B1 KR 6/06 BH – und BFH, Beschluss vom 11.2.2011 – XI S 1/11 –, beide bei jurisvgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 3.5.2011 – 6 KSt 1.11 –, NVwZ-RR 2011, 709, wonach das allenfalls dann in Betracht kommen soll, wenn die Entscheidung offensichtlich dem Gesetz widerspricht oder grobes prozessuales Unrecht enthält oder wenn die Entscheidung auf schwerwiegenden Grundrechtsverstößen beruht oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt; insoweit unter Verweis auf BSG, Beschluss vom 24.7.2006 – B1 KR 6/06 BH – und BFH, Beschluss vom 11.2.2011 – XI S 1/11 –, beide bei juris Eine Umdeutung (§ 88 VwGO) der Eingabe des Antragstellers vom 18.11.2019, der nach eigenem Briefkopf („Unternehmensjurist“) kein juristischer Laie ist, in eine Anhörungsrüge kommt schon mit Blick auf die eindeutige Bezeichnung als „Gegenvorstellung“ ungeachtet der Bezugnahme auf das Prozessgrundrecht des „Art. 103 GG“ und den Hinweis auf eine von ihm beabsichtigte Verfassungsbeschwerde (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, 55 Abs. 3 Satz 1 VerfGHG) nicht in Betracht. Das gilt im konkreten Fall insbesondere deswegen, weil das Verfahren über die Anhörungsrüge, die übrigens auch keinen Anlass für eine inhaltliche Überprüfung des Rechtsschutzbegehrens bietet, nach § 152a VwGO in Verbindung mit der Kostenstelle Nr. 5400 im Kostenverzeichnis der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz (GKG) kostenpflichtig ist. Ergänzend ist in der Sache hinzuzufügen, dass der vom Antragsteller erhobene Vorwurf der Nichtberücksichtigung des Schriftsatzes vom 4.11.2019 schon nach dem Inhalt des Beschlusses des Senats vom 6.11.2019 unschwer erkennbar neben der Sache liegt. Gegenstand desselben war das Prozesskostenhilfeersuchen des Antragstellers für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren. Der Schriftsatz vom 4.11.2019 enthielt dagegen Ausführungen zur zwischenzeitlichen Entwicklung mit Blick auf die behauptete Behebung von Brandschutzmängeln durch ihn beziehungsweise ein dadurch veranlasstes Verhalten der Antragsgegnerin. Die dem beigefügten „PKH-Unterlagen“ hat der Senat gewürdigt und mit vergleichsweise ausführlicher Begründung als unzureichend für den Nachweis einer Mittellosigkeit des Antragsstellers erachtet (§ 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO, 166 VwGO). An der Richtigkeit dieser Ausführungen im Beschluss des Senats vom 6.11.2019 begründet die „Gegenvorstellung“ keine Zweifel. Auf die (hinreichenden) Erfolgsaussichten im Sinne des § 114 ZPO kam es deswegen nicht an. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.