Beschluss
11 S 2335/19
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10. Januar 2019 – 7 K 7058/18 – wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt. Gründe 1 Die Beschwerde zielt auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ablehnung der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis zur Absolvierung einer Einstiegsqualifizierung bei einer Sparkasse und die damit verbundene Abschiebungsandrohung. I. 2 Der am ... geborene Antragteller ist aserbaidschanischer Staatsangehöriger und reise erstmals am 04.10.2011 in die Bundesrepublik Deutschland ein, um ein Studium an der ... ... University in ... zu absolvieren. Hierfür erteilte ihm die Antragsgegnerin eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums. Am 24.11.2016 schloss der Antragsteller das Studium erfolgreich mit dem Bachelor of Arts in International Economics ab. Die Antragsgegnerin erteilte ihm daraufhin am 19.01.2017 eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche, die bis zum 23.05.2018 verlängert wurde. 3 Am 17.05.2018 beantragte der Antragsteller die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis zur Absolvierung einer Einstiegsqualifizierung für den Ausbildungsberuf Bankkaufmann bei der örtlichen Sparkasse. Nach erfolgreicher Absolvierung solle sich eine zwei- bzw. zweieinhalbjährige Ausbildung zum Bankkaufmann anschließen. 4 Nach Anhörung des Antragstellers lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis mit Bescheid vom 20.06.2018 ab, setzte eine Frist zur Ausreise und drohte dem Antragsteller die Abschiebung nach Aserbaidschan an. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin aus, dem Antragsteller sei es nicht gelungen, innerhalb der von § 16 Abs. 5 AufenthG a.F. vorgesehenen Suchfrist von 18 Monaten einen angemessenen Arbeitsplatz zu finden. Bei der Einstiegsqualifizierung und anschließenden Ausbildung zum Bankkaufmann handele es sich nicht um eine angemessene Beschäftigung, die üblicherweise einen akademischen Abschluss voraussetze und bei der die mit der Hochschulausbildung erworbenen Kenntnisse zumindest teilweise oder mittelbar benötigt würden. 5 Hiergegen legte der Antragsteller Widerspruch ein und beantragte beim Verwaltungsgericht, im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Ablehnungsbescheid anzuordnen. Er trug vor, zunächst keine Anstellung gefunden zu haben. Die von ihm angestrebte Einstiegsqualifizierung für den Ausbildungsberuf sei im Vergleich zu seinem Studienabschluss keine berufliche Herabqualifizierung, sondern bilde eine sinnvolle Brücke zwischen dem Studienabschluss und der praktischen Tätigkeit. Sie eröffne ihm die Chance auf eine Karriere im deutschen Bank- und Finanzwesen, da er so die benötigte Arbeitserfahrung erlangen könne. Seine berufliche Qualifikation umfasse auch Fächer, die im direkten Zusammenhang mit Finanzen stünden. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltserlaubnis sei unverhältnismäßig. 6 Die Antragsgegnerin trat dem Antrag entgegen und wiederholte ihre Auffassung, dass die angestrebte Tätigkeit nicht angemessen sei und nicht dem Studienabschluss entspreche. Während der 18-monatigen Suchfrist habe der Antragsteller ausreichend Zeit gehabt, Praktika zu absolvieren. 7 Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ab. Die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis sowie die Abschiebungsandrohung seien voraussichtlich rechtmäßig. Es handele sich bei der Einstiegsqualifizierung um ein Langzeitpraktikum und nicht um eine Ausbildung im Sinne des § 17 AufenthG a.F. Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Abs. 2, Abs. 3 AufenthG a.F. könne nicht erteilt werden, da es sich bei der Einstiegsqualifizierung nicht um eine der beruflichen Qualifikation angemessene Beschäftigung handele. Für die Beschäftigung ohne qualifizierte Berufsausbildung sehe die Beschäftigungsverordnung vorliegend eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nicht vor. 8 Hiergegen hat der Antragsteller Beschwerde erhoben, mit der er im Wesentlichen geltend macht, die Einstiegsqualifizierung sei eine Ausbildung und keine Beschäftigung, so dass ihm nach § 17 AufenthG a.F. eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen sei. Darin sei kein unzulässiger Zweckwechsel zu sehen, da der angestrebte Entwicklungsweg keine berufliche Herabqualifizierung bedeute und eine sinnvolle Brücke zwischen dem Studium und der praktischen Tätigkeit bei der Sparkasse bilde. Selbst wenn es sich um eine Beschäftigung im Sinne des § 18 Abs. 2 AufenthG a.F. handele, sei zu beanstanden, dass eine Erklärung der Bundesagentur für Arbeit nicht eingeholt worden sei. 9 Die Antragsgegnerin tritt der Beschwerde entgegen. Der Antragsteller verkenne, dass er auch bei Anwendung des § 17 AufenthG a.F. keinen Anspruch habe, weil die bisherige Aufenthaltserlaubnis nur die Suche einer angemessenen Erwerbstätigkeit umfasse und ein Übergang in eine Ausbildung einen unzulässigen Zweckwechsel darstelle. II. 10 1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung seines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20.06.2018 gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO hat keinen Erfolg. Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass dem Antragsteller abweichend vom Beschluss des Verwaltungsgerichts vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren wäre. Mit Blick auf das zum 01.03.2020 in Kraft getretene Fachkräfteeinwanderungsgesetz vom 15.08.2019 (BGBl. I S. 1307) berücksichtigt der Senat, dass hierzu nicht innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist vorgetragen werden konnte, und bezieht insoweit rechtsschutzfreundlich den gesamten bisherigen Vortrag des Antragstellers in seine Erwägungen ein. Hieraus ergibt sich jedoch kein anderes Ergebnis. 11 Das Verwaltungsgericht hat es im Ergebnis zutreffend abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Ablehnungsbescheid vom 20.06.2018 anzuordnen. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ausreisepflicht überwiegt das private Interesse des Antragstellers an einem Verbleib im Bundesgebiet während der Dauer des in der Hauptsache zu verfolgenden Titelerteilungsverfahrens, weil der Antragsteller voraussichtlich keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis hat. 12 a) Insbesondere besteht voraussichtlich kein Anspruch auf Erteilung einer mit der Beschwerdebegründung vorrangig begehrten Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung nach dem 3. Abschnitt des 2. Kapitels des Aufenthaltsgesetzes. 13 aa) Das Verwaltungsgericht hat hierzu in Bezug auf den bis zum 29.02.2020 geltenden § 17 AufenthG a.F. ausgeführt, ein Erteilungsanspruch aus dieser Vorschrift bestehe voraussichtlich nicht, da die Einstiegsqualifizierung, die der Antragsteller anstrebe, bereits keine Aus- oder Weiterbildung darstelle und sich eine einheitliche Betrachtung der Einstiegsqualifizierung und der in der Zukunft angestrebten Ausbildung zum Bankkaufmann verbieten dürfte. Zudem stelle die Aufnahme einer Aus- oder Weiterbildung nach dem Studium einen Zweckwechsel dar, sodass der Antragsteller mit dem dafür erforderlichen Visum in die Bundesrepublik einreisen müsse. 14 bb) Diese Erwägungen stellt der Antragsteller mit seinem Beschwerde- und sonstigem Vorbringen nicht mit Erfolg in Frage. Seit Inkrafttreten des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes zum 01.03.2020 ergibt sich die Rechtsgrundlage für eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Berufsausbildung und beruflichen Weiterbildung aus § 16a AufenthG n.F. Nach § 16a Abs. 1 Satz 1 AufenthG n.F. kann eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der betrieblichen Aus- und Weiterbildung erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 AufenthG zugestimmt hat oder durch die Beschäftigungsverordnung oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Aus- und Weiterbildung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Diese Voraussetzungen liegen hier voraussichtlich nicht vor. 15 (1) Wie das Verwaltungsgericht geht auch der Senat bei summarischer Prüfung davon aus, dass es sich bei der angestrebten Einstiegsqualifizierung nicht um eine betriebliche Aus- oder Weiterbildung im Sinne des § 16a Abs. 1 Satz 1 AufenthG n.F. bzw. des früheren § 17 Abs. 1 Satz 1 AufenthG a.F. handelt. 16 (a) Zur betrieblichen (Berufs-)Ausbildung zählen grundsätzlich Ausbildungen nach dem Berufsbildungsgesetz (- BBiG -) und der Handwerksordnung sowie Ausbildungsgänge in berufsbildenden Schulen, soweit sie einem Beschäftigungsverhältnis gleichzusetzen sind, weil sie durch die Bezahlung einer Ausbildungsvergütung den Charakter eines Beschäftigungsverhältnisses haben (Fehrenbacher, in: HTK-AuslR, § 16a Abs. 1 AufenthG Rn. 8; Fleuß, in: BeckOK, Ausländerrecht, § 17 AufenthG Rn. 5 f.). Zwar fordert § 16a Abs. 1 Satz 1 AufenthG n.F. nicht, dass es sich um eine qualifizierte Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 12a AufenthG n.F. mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren handelt. Gleichwohl muss eine Berufsausbildung im beschriebenen Sinne vorliegen und nicht lediglich eine bloße Vorbereitung auf diese. 17 Die (betriebliche) Einstiegsqualifizierung, wie sie der Antragsteller anstrebt, ist nicht die Aufnahme der Berufsausbildung selbst, sondern dient vielmehr dazu, Grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit zu vermitteln und zu vertiefen sowie erst auf einen anerkannten Ausbildungsberuf vorzubereiten (vgl. § 54a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Nr. 2 SGB III i.V.m. §§ 68 bis 70 BBiG). Nach § 68 Abs. 1 Satz 1 BBiG richtet sich die Berufsausbildungsvorbereitung an lernbeeinträchtigte oder sozial benachteiligte Personen, deren Entwicklungsstand eine erfolgreiche Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf noch nicht erwarten lässt. Sie dient nach § 1 Abs. 2 BBiG dem Ziel, an eine Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf heranzuführen. Wie sich aus § 1 Abs. 1 BBiG sowie der Überschrift des 4. Kapitels des 2. Teils des BBiG ergibt, gehören Maßnahme der Berufsausbildungsvorbereitung wie die Einstiegsqualifizierung zur Berufsbildung, ohne dass es sich um die Berufsausbildung selbst handelt (vgl. zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.01.2017 - 11 S 2301/16 -, juris Rn.13 ff.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15.05.2018 - 8 ME 23/18 -, juris Rn. 6; Fleuß, in: BeckOK, Ausländerrecht, § 17 AufenthG Rn. 5). 18 Dass es sich auch im konkreten Fall des Antragstellers bei der Einstiegsqualifizierung um eine Berufsausbildungsvorbereitung und nicht um die Berufsausbildung selbst handelt, zeigt unter anderem das von ihm vorgelegte Schreiben der Sparkasse vom 14.05.2018, aus dem hervorgeht, dass sich nach erfolgreicher Absolvierung der Einstiegsqualifizierung eine zwei- bzw. zweieinhalbjährige Ausbildung zum Bankkaufmann anschließen soll. Danach besteht zwischen dem Antragsteller und der Sparkasse weder bereits ein verbindlicher Ausbildungsvertrag („soll“) noch wird die Einstiegsqualifizierung als Bestandteil der eigentlichen Ausbildung zum Bankkaufmann angesehen („nach“). Dass seitens der Sparkasse die Ausbildungsabteilung für die Modalitäten der Einstiegsqualifizierung zuständig ist, deutet entgegen der Ansicht des Antragstellers auf kein anderes Ergebnis hin. Auch der Umstand, dass dem Antragsteller ein monatliches Gehalt von 500 EUR gewährt wird, lässt nicht auf das Vorliegen einer Berufsausbildung schließen, sondern ist im Rahmen einer Einstiegsqualifizierung durchaus üblich (vgl. die bereits vom Verwaltungsgericht zitierte Internetseite der Bundesagentur für Arbeit: https://www.arbeitsagentur.de/bildung/ausbildung/einstiegsqualifizierung). Dass der Antragsteller die Einstiegsqualifizierung nicht als berufliche Herabqualifizierung begreift, sondern als sinnvolle Brücke zwischen dem absolvierten Studium und der praktischen Tätigkeit bei einer Sparkasse, und dass ihm hierbei seine im Studium erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse durchaus nutzen mögen, ändert an dem objektiven Nichtvorliegen einer Ausbildung im Sinne des § 16a Abs. 1 Satz 1 AufenthG n.F. nichts. 19 Schließlich unterscheidet auch der Gesetzgeber zwischen der betrieblichen Ausbildung und Maßnahmen zur Vorbereitung auf die Berufsausbildung. So wurde in § 16a Abs. 1 Satz 3 AufenthG n.F. ausdrücklich normiert, dass der Aufenthaltszweck der betrieblichen qualifizierten Berufsausbildung auch den Besuch eines Deutschkurses zur Vorbereitung auf die Berufsausbildung umfasst. Weitere Vorbereitungsmaßnahmen hat der Gesetzgeber indes nicht in den Anwendungsbereich des § 16a Abs. 1 Satz 1 AufenthG n.F. einbezogen. 20 (b) Bei der Einstiegsqualifizierung handelt es sich auch nicht um eine betriebliche Weiterbildung nach § 16a Abs. 1 Satz 1 AufenthG n.F. Die betriebliche Weiterbildung setzt eine abgeschlossene Berufsausbildung voraus. Eine solche ist anzunehmen bei einer mindestens zweijährigen betrieblichen oder schulischen Berufsausbildung, einer abgeschlossenen gehobenen schulischen Berufsausbildung, einer Fachhochschul- oder Hochschulausbildung und einer vergleichbaren Qualifikation durch eine mindestens dreijährige aktuelle Berufserfahrung (Fehrenbacher, in: HTK-AuslR, § 16a Abs. 1 AufenthG Rn. 9; Fleuß, in: BeckOK, Ausländerrecht, § 17 AufenthG Rn. 7). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Nach den Angaben der Sparkasse besteht für die bei ihr durchgeführte Einstiegsqualifizierung die Mindestvoraussetzung der Mittleren Reife. Als Maßnahme der Berufsausbildungsvorbereitung kann sie bereits denklogisch nicht zugleich als eine an eine Berufsausbildung anschließende Weiterbildungsmaßnahme angesehen werden. Dass der Antragsteller sie als sinnvolle Ergänzung seines Studiums ansehen mag und die Einstiegsqualifizierung dazu nutzen möchte, um sich weiterzubilden, ändert nichts an der anhand objektiver Kriterien vorzunehmenden Einordnung der Maßnahme. 21 (2) Die Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis nach § 16a Abs. 1 AufenthG n.F. dürfte überdies auch deshalb ausscheiden, weil der Antragsteller nicht gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG mit dem für einen Aufenthalt zum Zweck der Berufsausbildung erforderlichen Visum in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist und Gründe für ein Absehen von dieser allgemeinen Erteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nicht ersichtlich sind. Der Aufenthalt zum Zweck der Berufsausbildung stellt gegenüber dem früheren Aufenthaltszweck des Antragstellers zum Studium nach § 16 Abs. 1 AufenthG a.F. bzw. der anschließenden Arbeitsplatzsuche nach § 16 Abs. 5 AufenthG a.F. einen Zweckwechsel dar, der gesetzlich nicht vorgesehen ist. § 16a AufenthG n.F. richtet sich grundsätzlich an neu einreisende Ausländer (Samel, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, § 16a AufenthG Rn. 4). Einen Wechsel des Zwecks des Aufenthalts sieht das Aufenthaltsgesetz teilweise zwar auch im Rahmen der Abschnitte 3 und 4 des 2. Kapitels als möglich an, nicht jedoch in der hier vorliegenden Konstellation. So darf eine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck während eines Aufenthalts nach § 16b Abs. 1 AufenthG n.F. (Studium) nur zum Zweck einer qualifizierten Berufsausbildung, der Ausübung einer Beschäftigung als Fachkraft, der Ausübung einer Beschäftigung mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen nach § 19c Abs. 2 AufenthG n.F. oder in Fällen eines gesetzlichen Anspruchs erteilt werden (§ 16b Abs. 4 Satz 1 AufenthG n.F.). Vorliegend ist der Antragsteller aber nicht mehr im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums (früher nach § 16 Abs. 1 AufenthG a.F.), sondern zur anschließenden Suche nach einem Arbeitsplatz nach dem früheren § 16 Abs. 5 AufenthG a.F. Diese ermöglichte einen weiteren Zweckwechsel zu einer dem Abschluss des Studiums angemessenen Erwerbstätigkeit nach den §§ 18, 19, 19a, 20 und 21 AufenthG a.F. Vergleichbares gilt für den heutigen § 20 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG n.F., der eine an den erfolgreichen Abschluss des Studiums anschließende Suche nach einem Arbeitsplatz, zu dessen Ausübung die erworbene Qualifikation befähigt, ermöglicht, sofern der Arbeitsplatz nach den Bestimmungen der §§ 18a, 18b, 18d, 19c und 21 AufenthG von Ausländern besetzt werden darf. Ein Zweckwechsel hin zu einem Aufenthalt zum Zweck der Berufsausbildung ist nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche damit nicht vorgesehen. Die Annahme eines Zweckwechsels scheidet zudem nicht, wie der Antragsteller meint, allein deshalb aus, weil zwischen seinem Studium und der Tätigkeit bei der Sparkasse ein fachlicher Zusammenhang besteht und letztere eine Brücke für den Antragsteller in eine berufliche Tätigkeit darstellen kann. 22 cc) Eine Aufenthaltserlaubnis nach dem 3. Abschnitt des 2. Kapitels des Aufenthaltsgesetzes kann der Antragsteller aller Voraussicht nach auch nicht nach § 16e AufenthG n.F. für ein studienbezogenes Praktikum nach der Richtlinie (EU) 2016/801 beanspruchen. Dies setzte nach § 16e Abs. 1 Nr. 4 AufenthG unter anderem voraus, dass das Praktikum fachlich und im Niveau dem in Nr. 3 genannten Hochschulabschluss oder Studium entspricht. Das ist hier ersichtlich nicht der Fall. Zwar legt der Antragsteller unter Verweis auf ein Schreiben der Sparkasse vom 30.05.2018 dar, es handele sich nicht um eine berufliche Herabqualifizierung, sondern um eine sinnvolle Brücke zwischen dem absolvierten Studienabschluss und der praktischen Tätigkeit bei der Sparkasse, um eine berufliche Karriere im deutschen Bank- und Finanzwesen aufzubauen. Zudem handelt es sich nach der Konzeption der Einstiegsqualifizierung um eine Art (bezahltes) Langzeitpraktikum. Jedoch setzt die Einstiegsqualifizierung nach der Stellenbeschreibung der Sparkasse lediglich die Mittlere Reife voraus und entspricht damit fachlich und im Niveau offensichtlich nicht einem Studium oder Hochschulabschluss. 23 b) Schließlich besteht auch zum Zweck der Erwerbstätigkeit nach dem 4. Abschnitt des 2. Kapitels Aufenthaltsgesetzes voraussichtlich kein Anspruch des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. 24 aa) Die Voraussetzungen des § 18a AufenthG n.F. liegen nicht vor. Bei dem Antragsteller handelt es sich nicht um eine Fachkraft mit Berufsausbildung, der zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung, zu der ihre erworbene Qualifikation sie befähigt, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann. Gemäß § 18 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG n.F. ist eine Fachkraft mit Berufsausbildung ein Ausländer, der eine inländische qualifizierte Berufsausbildung oder eine mit einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung gleichwertige ausländische Berufsqualifikation besitzt. Eine qualifizierte Berufsausbildung in diesem Sinne liegt vor, wenn es sich um eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf handelt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist (§ 2 Abs. 12a AufenthG n.F.). Der Antragsteller hat bislang keine qualifizierte Berufsausbildung in diesem Sinne absolviert. Er strebt eine solche lediglich im Anschluss an die Einstiegsqualifikation an. 25 bb) Auch § 18b Abs. 1 AufenthG n.F. vermittelt keinen Anspruch des Antragstellers. Danach kann einer Fachkraft mit akademischer Ausbildung, namentlich einem Ausländer, der einen deutschen, einen anerkannten ausländischen oder einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss besitzt (§ 18 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG n.F.), zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung, zu der ihre Qualifikation sie befähigt, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Eine qualifizierte Beschäftigung liegt vor, wenn zu ihrer Ausübung Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind, die in einem Studium oder einer qualifizierten Berufsausbildung erworben werden (§ 2 Abs. 12b AufenthG n.F.). Hieran fehlt es vorliegend. Der Hochschulabschluss des Antragstellers – Bachelor of Arts in International Economics – mag ihm bei der Tätigkeit im Rahmen der Einstiegsqualifikation bei der Sparkasse zwar zunutze sein. Erforderlich sind die im Rahmen des Studiums erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse hierfür jedoch nicht. Vielmehr genügt für die Einstiegsqualifizierung die Mittlere Reife. Sie richtet sich, worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hinweist, an bedingt ausbildungsfähige junge Menschen und soll Grundkenntnisse in dem entsprechenden Beruf vermitteln, um den Einstieg in das Berufsleben sowie eine sich gegebenenfalls anschließende Ausbildung zu ermöglichen. Von einer qualifizierten Beschäftigung, zu der die akademische Ausbildung den Antragsteller befähigt, kann hierbei keine Rede sein. 26 cc) Zu sonstigen Beschäftigungszwecken nach § 19c AufenthG n.F. dürfte eine Aufenthaltserlaubnis ebenso nicht zu erteilen sein. 27 (1) Nach § 19c Abs. 1 AufenthG n.F. kann einem Ausländer unabhängig von einer Qualifikation als Fachkraft eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn die Beschäftigungsverordnung oder eine zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt, dass der Ausländer zur Ausübung dieser Beschäftigung zugelassen werden kann. Das Vorliegen einer zwischenstaatlichen Vereinbarung mit Aserbaidschan, aus dem der Antragsteller stammt, ist aber nicht ersichtlich. Der Antragsteller kann auch nicht nach der Beschäftigungsverordnung zur Ausübung der von ihm angestrebten Beschäftigung zugelassen werden. 28 Ein Ausländer kann im vorgenannten Sinne nach der Beschäftigungsverordnung zur Ausübung einer Beschäftigung zugelassen werden, wenn entweder die Beschäftigungsverordnung für die Erteilung des entsprechenden Aufenthaltstitels kein Zustimmungserfordernis der Bundesagentur für Arbeit begründet (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 BeschV) oder sie ein solches Zustimmungserfordernis vorsieht und die Erteilung der Zustimmung im konkreten Fall nicht ausgeschlossen ist. 29 Danach kann die von Antragsteller angestrebte Beschäftigung nicht nach der Beschäftigungsverordnung zugelassen werden. So ergibt sich insbesondere nicht aus § 9 Abs. 1 Nr. 2 BeschV, dass eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit von vorneherein nicht erforderlich wäre. Danach bedarf die Ausübung einer Beschäftigung bei Ausländern, die eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und sich seit drei Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten, keiner Zustimmung. Zwar hält sich der Antragsteller seit deutlich mehr als drei Jahren auf Grundlage einer Aufenthaltserlaubnis bzw. zuletzt im Rahmen der Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG erlaubt im Bundesgebiet auf. Diese Zeit ist jedoch gemäß § 9 Abs. 3 BeschV nicht vollständig zu berücksichtigen. Nach der seit dem 01.03.2020 geltenden Fassung des § 9 Abs. 3 Satz 1 BeschV (Art. 51 des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes vom 15.08.2019, BGBl. I S. 1307) werden Zeiten eines Aufenthalts nach § 16b AufenthG nur zur Hälfte und nur bis zu zwei Jahren auf die Aufenthaltszeit nach Absatz 1 Nummer 2 angerechnet. Der Aufenthalt des Antragstellers beruhte zwar in der Vergangenheit nicht auf § 16b AufenthG. Jedoch nimmt § 9 Abs. 3 Satz 1 BeschV n.F. ersichtlich Bezug auf § 16b AufenthG in der Fassung des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes, der nunmehr den Aufenthalt zum Zweck des Studiums regelt. Der Gesetzgeber wollte mit der Änderung des § 9 Abs. 3 Satz 1 BeschV keine inhaltliche Änderung der Anrechnungszeiten bewirken, sondern den Verordnungstext lediglich an die Änderungen des Aufenthaltsgesetzes anpassen (BT-Drucks. 19/8285 S. 122: „Folgeänderung aufgrund der Änderung des AufenthG“), indem er den Hinweis auf § 16 AufenthG, der in der bis zum 29.02.2020 geltenden Fassung des Aufenthaltsgesetzes den Aufenthalt zum Zweck des Studiums regelte, lediglich durch den neugefassten § 16b AufenthG ersetzt hat. Der gleichbleibende Sinn und Zweck der Vorschrift spricht dafür, dass Zeiten eines Aufenthalts nach dem früheren § 16 AufenthG auch nach der Neufassung des § 9 Abs. 3 Satz 1 BeschV mit höchstens zwei Jahren angerechnet werden, obwohl die frühere Norm im Verordnungstext keine Erwähnung mehr findet und auch das Bestehen einer entsprechenden Übergangsvorschrift nicht ersichtlich ist. Dies zugrunde gelegt sind von der Aufenthaltszeit des Antragstellers lediglich zwei Jahre auf die erforderlichen drei Jahre nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG anrechenbar. Denn seine Aufenthaltserlaubnis beruhte in der Vergangenheit stets auf § 16 AufenthG a.F. – teils auf dessen Absatz 1, teils auf Absatz 5. 30 Da aus der Beschäftigungsverordnung auch keine weiteren Bestimmungen ersichtlich sind, nach denen die Beschäftigung des Antragstellers zugelassen werden kann, ist es – entgegen der Ansicht des Antragstellers – unschädlich, dass eine Erklärung der Bundesagentur für Arbeit nicht eingeholt wurde. 31 (2) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis kommt auch nicht nach § 19c Abs. 2 oder Abs. 3 AufenthG n.F. in Betracht. Weder verfügt der Antragsteller über ausgeprägte berufspraktische Kenntnisse (§ 19c Abs. 2 AufenthG n.F.) noch besteht an seiner Beschäftigung in öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse (Abs. 3). 32 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 33 Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.07.2019 - 11 S 1812/19 -, juris Rn. 5 f.) und § 63 Abs. 2 GKG. 34 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.