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Beschluss

12 S 579/20

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 13. Januar 2020 - 6 K 3842/19 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe 1 Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung wendet sich der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 13.01.2020, soweit mit diesem sein Begehren, den Beklagten zu verurteilen, ihm Einsicht in die vollständige Verwaltungsakte der Abteilung Amt für Familie, Kinder und Jugend, Sozialer Dienst des Beklagten hinsichtlich seiner Tochter A. P. zu gewähren, abgewiesen worden ist. 2 Der rechtzeitig (§ 124a Abs. 4 Sätze 1 und 4 VwGO) am 17.02.2020 gestellte und am 17.03.2020 begründete Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 17.01.2020 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg bleibt ohne Erfolg. Die seitens des Klägers allein in Bezug genommenen Gründe (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). I. 3 Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage des Klägers, den Beklagten zu verurteilen, ihm Einsicht in die vollständige Verwaltungsakte des Beklagten u.a. hinsichtlich seiner Tochter A. P. zu gewähren, abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei als allgemeine Leistungsklage zulässig, habe in der Sache aber keinen Erfolg, da der Kläger keinen Anspruch auf Einsicht in die begehrten Unterlagen des Sozialen Dienstes des Beklagten habe. 4 Als Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Einsicht in die „vollständigen“ Verwaltungsakten des Beklagten komme allein § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB X in Betracht. Das durch diese Vorschrift eingeräumte Akteneinsichtsrecht bestehe jedoch nur während eines laufenden Verwaltungsverfahrens. Im vorliegenden Fall könne dahingestellt bleiben, ob das Verwaltungsverfahren im Sinne dieser Vorschrift bereits mit dem Antrag des Klägers auf Beendigung der Jugendhilfemaßnahme bzw. mit deren tatsächlichen Ende im Oktober 2018 abgeschlossen gewesen oder ob auf den Zeitpunkt des Erlasses des Einstellungsbescheids vom 10.12.2018 abzustellen sei mit der Folge, dass noch von einem laufenden Verfahren ausgegangen werden könne. 5 Soweit der Kläger bezogen auf seine Tochter im Verfahren geltend gemacht habe, die Behörde vermute offensichtlich eine mögliche Kindeswohlgefährdung seiner Tochter, die deswegen ohne sein Wissen in der Schule zu möglichen Vorkommnissen befragt worden sei, rechtfertige dies nicht die Annahme eines rechtlichen Interesses für die Akteneinsicht. Festzustellen, welche Maßnahmen tatsächlich zum Nachteil des Klägers ergriffen worden seien, sei ihm auch ohne Akteneinsicht möglich. 6 Im Übrigen scheitere das Begehren an § 25 Abs. 3 SGB X iVm § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII. Danach unterlägen Sozialdaten - hier die der Tochter des Klägers -, zu denen auch die inhaltlichen Angaben der Tochter gehörten, einem spezialgesetzlichen Schutz. Sozialdaten dürften, wenn sie dem Mitarbeiter des Jugendamtes anvertraut worden seien, von Gesetzes wegen nur in ganz bestimmten Ausnahmefällen weitergegeben werden. Ein solcher Ausnahmefall liege hier nicht vor, insbesondere habe die Tochter bzw. deren mitsorgeberechtigte Mutter als gesetzliche Vertreterin nicht in die Weitergabe der Sozialdaten eingewilligt. Gleiches gelte für die Personen, deren Angaben nach Aussage des Klägers Anlass für die Befragung der Tochter gewesen sein sollen, zumal er diese und deren Aussagen kenne. Der Wunsch, diese Angaben zu Beweiszwecken schriftlich zu haben, möge verständlich sein, rechtfertige aber nicht die Einsicht in Akten des Jugendamtes. II. 7 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der vom Antragsteller dargelegten Gesichtspunkte (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 - juris Rn. 8, vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 - juris Rn. 9, vom 12.11.2002 - 7 AV 4.02 - juris Rn. 5, vom 11.11.2002 - 7 AV 3.02 - juris Rn. 11 und vom 14.06.2002 - 7 AV 1.02 - juris Rn. 7). Dabei ist davon auszugehen, dass das Zulassungsverfahren nicht die Funktion hat, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 06.06.2018 - 2 BvR 350/18 - juris Rn. 16, vom 16.01.2017 - 2 BvR 2615/14 - juris Rn. 19 und vom 21.12.2009 - 1 BvR 812/09 - juris Rn. 16). Der Zulassungsgrund liegt daher vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 08.05.2019 - 2 BvR 657/19 - juris Rn. 33, vom 06.06.2018 - aaO Rn. 16, vom 16.01.2017 aaO Rn. 19 und vom 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - juris Rn. 17), es sei denn, es lässt sich im Einklang mit dem eingeschränkten Zweck des Zulassungsverfahrens zuverlässig feststellen, dass das Verwaltungsgericht die Rechtssache im Ergebnis richtig entschieden hat und die angestrebte Berufung deshalb keinen Erfolg haben wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.07.2013 - 1 BvR 3057/11 - juris Rn. 40; BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 aaO Rn. 7 ff.). 8 Gemessen an diesem Maßstab zeigt der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht auf. 9 Er macht im Wesentlichen geltend, es liege auf der Hand, dass er ohne Akteneinsicht nicht in der Lage sei zu ermitteln und festzustellen, auf welcher Grundlage eine Kindeswohlgefährdung durch den Beklagten unterstellt worden sei. Auch der Verweis auf die Sozialdaten und das sich daraus ergebenen Sozialgeheimnis schließe die Akteneinsicht nicht aus. Es sei möglich, die Akte, soweit das Sozialgeheimnis tangiert sei, vor der Einsicht zu schwärzen. Eine absolute Akteneinsichtsverweigerung könne sich hieraus nicht ergeben. 10 Unabhängig davon, ob das Verwaltungsverfahren beendet sei oder nicht, habe er ein lediglich durch das Sozialgeheimnis beschränktes umfassendes Informationsrecht. Es liege auf der Hand, dass eine Ermittlung wegen einer angeblichen Kindeswohlgefährdung seine rechtlichen Interessen massiv beeinträchtige, betreffe ein solcher Verdacht und ein deswegen durchgeführtes Verwaltungsverfahren doch unmittelbar sein verfassungsgemäßes Elternrecht. Das sich aus seinen Elternrechten ergebende allgemeine Informationsrecht führe dazu, dass der Beklagte ihm gegenüber zur Gewährung der Akteneinsicht verpflichtet sei. 11 Dieses Vorbringen führt nicht zur Zulassung der Berufung. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass ein allein in Betracht kommender, auf § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB X gestützter Einsichtsanspruch in die vollständige Verwaltungsakte des Beklagten hinsichtlich seiner Tochter A. P. nicht besteht. 12 Dem geltend gemachten Anspruch auf Einsicht in die Sozialdaten der Jugendhilfeakte des Beklagten steht das gesetzliche Verbot des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII entgegen. Danach dürfen Sozialdaten, die dem Mitarbeiter eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zum Zwecke persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut worden sind, von diesem nur weitergegeben oder übermittelt werden mit der Einwilligung dessen, der die Daten anvertraut hat. 13 Der Kläger trägt jedoch nicht vor, dass entgegen der Feststellungen des Verwaltungsgerichts eine Einwilligung seiner Tochter bzw. von deren Mutter als deren gesetzlicher Vertreterin vorliegt. Solches ist auch sonst nicht ersichtlich. 14 Das allgemeine Informationsrecht, das der Kläger aus seinem Elternrecht herleitet, führt ebenfalls nicht dazu, dass entgegen § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII Einsicht in Sozialdaten, die dem Mitarbeiter eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zum Zwecke persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut worden sind, zu gewähren ist. Unabhängig davon, ob sich aus dem Elternrecht überhaupt ein solcher Anspruch ergeben kann, steht dem jedenfalls wiederum § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII als spezialgesetzliche Regelung entgegen. 15 Mit § 65 SGB VIII soll das für eine persönliche und erzieherische Hilfe in der Kinder- und Jugendhilfe erforderliche besondere Vertrauensverhältnis zwischen der Fachkraft des Jugendamtes und dem Klienten geschützt werden. Dies dient der effektiven Hilfeerbringung, an der sowohl der Hilfebedürftige als auch der Staat ein Interesse haben, und damit in der Regel der Sicherstellung des Kindeswohls, das in der Abwägung höher zu veranschlagen ist als das über die Ausnahmetatbestände des § 65 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII hinausgehende Informationsbedürfnis einer anderen Person oder Behörde. Der Gesetzgeber erkennt mit dem besonderen Weitergabeverbot des § 65 SGB VIII an, dass die für die persönliche und erzieherische Hilfe erforderliche unverzichtbare Offenheit und Mitwirkungsbereitschaft nur entstehen kann, wenn dem einzelnen Jugendamtsmitarbeiter anvertraute Sozialdaten - bis auf klar definierte Ausnahmetatbestände - von diesem nicht weitergegeben werden dürfen. Ohne eine solche Regelung kann sich das für das Hilfeleistungsverhältnis notwendige persönliche Vertrauensverhältnis zwischen dem Jugendamtsmitarbeiter und dem Klienten nicht entwickeln. Die „rigorose Einschränkung der Informationsweitergabe“ ist daher durch das staatliche Interesse an einer effektiven Hilfeerbringung im Interesse der Gewährleistung des Kindeswohls gerechtfertigt (vgl. Kirchhoff in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl., § 65 SGB VIII Rn. 15 mwN; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.03.2008 - 12 E 115/08 - juris Rn. 11). 16 Diesem Gesetzeszweck liefe es jedoch zuwider, wenn ein Kindsvater unter Verweis auf sein Elternrecht und das sich hieraus ergebende allgemeine Informationsrecht ohne Einwilligung im Sinne von § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII Einsicht in die Sozialdaten nehmen könnte. Dies gilt auch und gerade dann, wenn das Einsichtsrecht geltend gemacht wird, um „zu ermitteln und festzustellen, auf welcher Grundlage eine Kindeswohlgefährdung“ von der Behörde in Betracht gezogen wurde. Hierbei handelt sich um einen „klassischen Fall“, den § 65 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII aus den dargelegten Gründen zu vermeiden sucht. Soweit ein Ausnahmetatbestand im Sinne des § 65 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII - wie hier - nicht gegeben ist, versagt § 65 SGB VIII dem Jugendamtsmitarbeiter - und damit mittelbar auch dem Rechtsträger des Jugendsamts - die Gewährung von Akteneinsicht und die Erteilung von Auskünften, die auf die Weitergabe von anvertrauten Sozialdaten hinauslaufen. Dies gilt grundsätzlich unabhängig davon, aus welcher sonstigen Ermächtigungsgrundlage der jeweilige Akteneinsichts- und/oder Auskunftsanspruch hergeleitet wird (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.11.2019 - 15 E 863/19 - juris Rn. 12). 17 Soweit der Kläger geltend macht, es sei ohne Weiteres möglich, die Akte, soweit das Sozialgeheimnis tangiert sei, vor der erbetenen Einsicht zu schwärzen, verfängt auch dies nicht, da nicht ersichtlich ist, inwieweit dies vorliegend zielführend sein sollte. Nach seinem Vorbringen begehrt der Kläger Akteneinsicht, um ermitteln und feststellen zu können, „auf welcher Grundlage eine Kindeswohlgefährdung durch den Beklagten unterstellt worden ist.“ Damit aber bezieht sich sein Begehren genau auf solche Sozialdaten, die dem besonderen Schutz des § 65 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII unterfallen und damit der Schwärzung unterlägen. 18 Darüber hinaus setzt sich der Zulassungsantrag nicht mit den Feststellungen des Verwaltungsgerichts auseinander, wonach der Kläger nicht nur die Personen kenne, deren Angaben nach Aussage des Klägers Anlass für die Befragung der Tochter gewesen sein sollen, sondern auch deren Aussagen. Inwieweit eine Akteneinsicht darüber hinaus notwendig sein sollte, um herauszufinden, „auf welcher Grundlage eine Kindeswohlgefährdung durch den Beklagten unterstellt worden ist“, ist weder dargelegt worden noch ersichtlich. Auch angesichts dieser Umstände vermag der Senat schließlich die von dem Kläger geltend gemachte „massive“ Beeinträchtigung seiner aus dem Elternrecht hergeleiteten „rechtlichen Interessen“ nicht zu erkennen, zumal diese hinter dem dargelegten Gesetzeszweck des § 65 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zurücktreten und es dem Kläger auch möglich und zumutbar wäre, gegebenenfalls Rechtsschutz gegen etwaige gegen ihn eingeleitete Maßnahmen zu suchen. 19 Auf die Frage, wie sich der Abschluss des Verwaltungsverfahrens auf den geltend gemachten Anspruch auswirkt, kommt es nach alledem nicht mehr an. 20 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 124a Abs. 5 Satz 3 VwGO). 21 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO gerichtskostenfrei. 22 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).