Beschluss
3 S 3137/19
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Antragstellers zu 7 wird abgelehnt. Die Verfahren der Antragsteller zu 1 bis 6 und zu 8 bis 10 werden eingestellt. Die Antragsteller zu 1 und zu 2, die Antragsteller zu 3 und zu 4, die Antragsteller zu 5 und zu 6 - untereinander jeweils als Gesamtschuldner -, und die Antragsteller zu 8, zu 9 und zu 10 tragen jeweils ein Neuntel, der Antragsteller zu 7 trägt ein Drittel der Kosten des Verfahrens, und zwar einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auf 70.000 EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller zu 7 begehrt, den Bebauungsplan Altenberg, 1. Änderung der Antragsgegnerin vom 17.12.2018 im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig außer Vollzug zu setzen. Die Antragsteller zu 1 bis 6 und zu 8 bis 10 haben ihre gleichfalls auf dieses Rechtsschutzziel gerichteten Anträge zurückgenommen. 2 Mit dem Bebauungsplan Altenberg aus dem Jahre 1967 überplante die Antragsgegnerin den am Eingang zum Schuttertal gelegenen und von Nord nach Süd abfallenden Hang des Altvaters. Sein Geltungsbereich umfasst u.a. das sogenannte Reichswaisenhausareal, das im Wesentlichen durch das Theodor-Thaeder-Haus und das Bürklin-Schauenburg-Haus (Reichswaisenhaus) charakterisiert wird. In beiden Gebäuden war das erste deutsche Waisenhaus untergebracht. Die Gebäude stehen unter Denkmalschutz, sind architektonisch und geschichtlich bedeutsam und nach ihrer Bauweise und Positionierung auf Wirkung zum Tal hin ausgerichtet. 3 Der Bebauungsplan Altenberg wies für das am Nordrand seines Geltungsbereichs gelegene Reichswaisenhausareal das Sondergebiet Reichswaisenhaus aus. Östlich und südlich angrenzend setzte der Bebauungsplan landwirtschaftlich und gärtnerisch genutzte Grünflächen und Waldflächen fest. Im Westen jenseits der Altvaterstraße folgte ein Baugrundstück für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Haus der Jugend (Jugendherberge)“. Im Süden und im Osten wurden im Wesentlichen reine Wohngebiete und Mischgebiete festgesetzt, an seinem westlichen Rand außerdem noch ein Sondergebiet für ein bestehendes als Schwesternwohnheim genutztes Gebäude. 4 Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Altenberg, 1. Änderung, umfasst im Wesentlichen das Sondergebiet Reichswaisenhaus, die südlich und östlich angrenzenden Grün- und Waldflächen sowie das Baugrundstück für den Gemeinbedarf „Haus der Jugend (Jugendherberge)“, das tatsächlich mit zwei Gebäuden der Krankenpflegeschule bebaut ist, die zum unmittelbar nördlich davon gelegenen Ortenauklinikum gehört. Im Süden grenzt das Bebauungsplangebiet an die Wohnbebauung nördlich der Bürklinstraße, die in West-Ost-Richtung mitten durch das Plangebiet des Bebauungsplans Altenberg verläuft. Im Westen umfasst der Geltungsbereich des Bebauungsplans Altenberg, 1. Änderung, im Sinne eines Fortsatzes die Altvaterstraße bis zum Ende der Kurve, die die westliche Grenze des Bebauungsplans Altenberg bildet. 5 Der Bebauungsplan Altenberg, 1. Änderung, (zukünftig: Bebauungsplan) setzt an Stelle des Baugrundstücks für den Gemeinbedarf „Haus der Jugend (Jugendherberge)“ ein Sondergebiet Klinik fest. Gemäß Nr. 1.2 der textlichen Festsetzungen sind dort nur Kliniken und klinikaffine Nutzungen zulässig. Für den von seinem Geltungsbereich umfassten Teil der Altvaterstraße weist der Bebauungsplan eine öffentliche Straßenverkehrsfläche aus. Das allgemeine Wohngebiet WA 1 liegt im Norden des Geltungsbereichs des Bebauungsplans; es erstreckt sich im Wesentlichen auf die Fläche des Sondergebiets Reichswaisenhaus. Nach Nr. 1.1.2 der textlichen Festsetzungen sind dort Gartenbaubetriebe und Tankstellen unzulässig. Nach Süden hin folgt zunächst eine private Grünfläche und anschließend bis zur südlichen Grenze des Plangebiets das allgemeine Wohngebiet WA 2; gemäß Nr. 1.1.3 sind dort die Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 BauNVO nicht zulässig. Das Baufenster in der südwestlichen Ecke des ehemaligen Baugrundstücks für den Gemeinbedarf „Haus der Jugend (Jugendherberge)“ ist ebenfalls als WA 2 ausgewiesen. Im Osten setzt der Bebauungsplan eine Waldfläche (im Norden) und südlich angrenzend eine private Grünfläche fest. Auch ein nördlich des WA 1 gelegener Streifen, der sich von der Altvaterstraße im Westen bis zur Waldfläche im Osten erstreckt, ist als private Grünfläche vorgesehen. Unter Nrn. 9 und 10 der textlichen Festsetzungen enthält der Bebauungsplan gestützt auf § 9 Nr. 15 und Nr. 20 BauGB zahlreiche Regelungen zur Bewirtschaftung der Grün- und Waldflächen. 6 Den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans fasste der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 25.07.2016. Ziel der Planung war, die bislang weitgehend ungenutzten, großen Areale um das Bürklin-Schauenburg-Haus und das Theodor-Thaeder-Haus angesichts der Wohnraumnachfrage im Gebiet der Antragsgegnerin zu Wohnbauflächen zu entwickeln. Nach der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden vom 08.08.2016 bis zum 16.09.2016 fasste der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 23.07.2018 den Beschluss, den Geltungsbereich des Bebauungsplans zu ändern (insb. Einbeziehung der jetzt als Sondergebiet Klinik ausgewiesenen Fläche) und den Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren in kombinierter Anwendung von § 13 a BauGB und § 13 b BauGB ohne Umweltprüfung aufzustellen. Das Baugrundstück für den Gemeinbedarf „Haus der Jugend (Jugendherberge)“ sollte planungsrechtlich an die bestehende Nutzung angepasst werden, um so auch angemessene Entwicklungsperspektiven für das angrenzende Klinikum zu sichern. 7 Nach der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB (vom 06.08.2018 bis zum 14.09.2018) beschloss der Gemeinderat den Bebauungsplan am 17.12.2018 als Satzung. Zuvor war ein Bürgerentscheid, der zum Ziel hatte, die Planung zu verhindern, ohne Erfolg geblieben. Im Hinblick auf die u.a. von den Antragstellern beim Landtag von Baden-Württemberg eingereichte Petition gegen den Bebauungsplan sah die Antragsgegnerin zunächst von der Veröffentlichung des Satzungsbeschlusses ab. Am 14.11.2019 beschloss der Landtag, der Petition nicht abzuhelfen. Daraufhin machte die Antragsgegnerin den Beschluss über den Bebauungsplan als Satzung am 23.11.2019 ortsüblich bekannt. 8 Am 25.11.2019 haben die Antragsteller das Normenkontrollverfahren - 3 S 3136/19 - eingeleitet und den vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. 9 Mit Beschluss vom 02.12.2019 hat der Senat den Antrag auf Erlass einer Zwischenverfügung abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, die Antragsteller hätten nicht so umfassend und zeitnah vorgetragen, wie dies erforderlich sei, um dem Antrag auf Erlass einer Zwischenverfügung zum Erfolg zu verhelfen. Obwohl sie bereits seit geraumer Zeit mit dem Streitstoff vertraut seien, hätten sie zunächst unzutreffend behauptet, alle in ihrem (Mit-) Eigentum stehenden Grundstücke lägen im Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans. Erst nachdem die Antragsgegnerin darauf hingewiesen habe, dass die Grundstücke zwar im Geltungsbereich des Bebauungsplans Altenberg, aber nicht in dem des angegriffenen Änderungsbebauungsplans lägen, hätten sie geltend gemacht, ein kleiner Teilbereich des Grundstücks des Antragstellers zu 4 (richtig: zu 7) werde doch vom Geltungsbereich des (Änderungs-) Bebauungsplans umfasst. 10 Die von den Antragstellern gegen diesen Beschluss erhobene Anhörungsrüge hat der Senat mit Beschluss vom 11.12.2019 - 3 S 3305/19 - zurückgewiesen. 11 Am 28.02.2020 haben die Antragsteller erneut den Antrag auf Erlass einer Zwischenverfügung gestellt. Diesen hat der Senat mit Beschluss vom 09.03.2019 abgelehnt. Zur Begründung heißt es, die Voraussetzungen aus § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO für eine Änderung des ablehnenden Beschlusses vom 02.12.2019 lägen nicht vor, denn die für die Ablehnung maßgeblichen Umstände (Vortrag nicht so zeitnah und konzentriert wie geboten) hätten sich nicht geändert. Auch bestehe kein Anlass, den Beschluss vom 11.12.2019 gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO von Amts wegen zu ändern. Die Antragsteller hätten dazu vorgetragen, die Zwischenverfügung sei erforderlich, um ihr subjektives Recht auf fehlerfreie Abwägung zu sichern. Dabei könne offenbleiben, ob die von den Antragstellern geltend gemachten Belange des Schutzes vor einer zusätzlichen Lärm- und Verkehrsbelastung sowie an der Erhaltung des Naherholungsgebiets „Altenberg“ in der Abwägung tatsächlich unzutreffend berücksichtigt worden seien, denn solche Fehler könnten jedenfalls in aller Regel in dem dafür vorgesehenen ergänzenden Verfahren gemäß § 214 Abs. 4 BauGB behoben werden. Der Antragsteller zu 4 (richtig: zu 7) könne sich als Eigentümer eines Grundstücks, das jedenfalls mit einem kleinen Teilbereich im Bebauungsplangebiet liege, zwar wohl unmittelbar auf sein Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG berufen. Eine Zwischenverfügung sei jedoch nicht erforderlich, weil eine eventuell beabsichtigte Inanspruchnahme seines Grundstücks für den Ausbau der Altvaterstraße ein zeitaufwändiges Enteignungsverfahren voraussetze. Auch mit dem Argument, der Bebauungsplan hätte nicht in kombinierter Anwendung der Verfahren gemäß § 13 a BauGB und § 13 b BauGB ohne Umweltprüfung aufgestellt werden dürfen, könnten die Antragsteller keinen Erfolg haben. Ob eine zu Unrecht unterbliebene Umweltprüfung überhaupt den Erlass einer Zwischenverfügung rechtfertigen könne, obwohl diese Rechtsfigur unmittelbar aus Art. 19 Abs. 4 GG entwickelt worden sei und damit dem Schutz subjektiver Rechte diene, bedürfe keiner abschließenden Klärung. Denn eine rechtswidrig nicht durchgeführte Umweltprüfung müsse nachgeholt werden. Da das Bebauungsplangebiet aber bereits Ende Januar 2020 weitgehend freigelegt worden sei, sei der Erlass einer Zwischenverfügung auch unter diesem Gesichtspunkt jedenfalls gegenwärtig nicht mehr geboten. 12 Mit Schriftsatz vom 20.03.2020 haben die Antragsteller zu 1 bis 6 und zu 8 bis 10 ihre Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgenommen. Der Antragsteller zu 7 hat klargestellt, dass er - und nicht wie fälschlicherweise zunächst behauptet der Antragsteller zu 4 - Eigentümer des Grundstücks Flst.Nr. ..., das mit einem kleinen Teil seiner Fläche im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt. II. 13 Der Senat entscheidet über die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in der Besetzung von drei Richtern (§ 9 Abs. 3 Satz 1 erster Hs. VwGO); § 4 AGVwGO ist auf Entscheidungen nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht anwendbar (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 15.12.2008 - GRS 1/08 - ESVGH 59, 154, juris Rn. 12). 14 Die Verfahren der Antragsteller zu 1 bis 6 und zu 8 bis 10 sind gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, nachdem diese ihre Anträge, den Bebauungsplan vorläufig außer Vollzug zu setzen, zurückgenommen haben. 15 Der Antrag des Antragstellers zu 7 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist weitgehend unzulässig; soweit er zulässig ist, bleibt ihm der Erfolg in der Sache versagt. Es bestehen zwar Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans; er hätte wohl nicht im beschleunigten Verfahren in kombinierter Anwendung von § 13 a BauGB und § 13 b BauGB - jedenfalls nicht in der hier gewählten Art und Weise - aufgestellt werden dürfen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist jedoch nicht zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen i.S. des § 47 Abs. 6 VwGO dringend geboten; es fehlt insoweit am Anordnungsgrund. 16 1. Zur Zulässigkeit des Antrags. 17 a) Der Antragsteller zu 7 ist antragsbefugt. Er kann im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO geltend machen, durch den Bebauungsplan in seinen Rechten verletzt zu werden (vgl. dazu, dass auch die Zulässigkeit eines Antrags gemäß § 47 Abs. 6 VwGO grundsätzlich die Antragsbefugnis gemäß § 47 Abs. 2 VwGO voraussetzt, Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Großkommentar, 5. Aufl., 2018, RdNr. 387 zu § 47). 18 aa) Regelmäßig antragsbefugt sind Eigentümer eines im Bebauungsplangebiet gelegenen Grundstücks, die sich gegen eine unmittelbar ihr Grundstück betreffende Festsetzung wenden. Denn diese Festsetzung bestimmt Inhalt und Schranken ihres Eigentums i.S. des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Die mögliche Rechtswidrigkeit einer solchen Festsetzung muss der Eigentümer nicht ungeprüft hinnehmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.03.1998 - 4 CN 6.97 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 123, ständ. Rechtspr.). 19 bb) Das im Eigentum des Antragstellers zu 7 stehende Grundstück Flst.Nr. ... liegt - wenn auch nur mit einem kleinen „Zwickel“ von 1,2 m² - im Geltungsbereich des Bebauungsplans, der dafür eine öffentliche Straßenverkehrsfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB ausweist. Mit der Festsetzung einer solchen öffentlichen Bedarfsfläche ist bereits mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplans jegliche private bauliche Nutzung der betreffenden Fläche durch den Eigentümer vollständig ausgeschlossen. Private Vorhaben stehen deshalb im Widerspruch zur Festsetzung öffentlicher Bedarfsflächen und sind daher gemäß § 30 Abs. 1 BauGB bauplanungsrechtlich unzulässig (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.08.2009 - 4 CN 5.08 - BVerwGE 134, 355). Aus dieser den Antragsteller zu 7 belastenden Schrankenbestimmung des Bebauungsplans ergibt sich seine Antragsbefugnis. 20 cc) Dass diese Belastung nur einen kleinen Teil seines Grundstücks betrifft, ist unerheblich. Denn wird eine von Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Rechtsposition durch die Festsetzungen eines Bebauungsplans unmittelbar betroffen, kommt es für die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht darauf an, ob diese Betroffenheit mehr als geringfügig, schutzwürdig oder für die Gemeinde erkennbar ist. Es genügt die Eigentumsbetroffenheit als solche (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.01.2018 - 4 BN 17.17 - BauR 2018, 814). 21 b) Für den Antrag, den Bebauungsplan vorläufig außer Vollzug zu setzen, besteht im für die Beurteilung seiner Zulässigkeit maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats nur insoweit ein Rechtsschutzbedürfnis, als er sich auf die unmittelbar an der Altvaterstraße gelegenen zwei Baufenster im SO Klinik, auf das zum WA 2 gehörende, unmittelbar westlich angrenzende, ebenfalls an der Altvaterstraße gelegene Baufenster und auf die Festsetzung privater Grün- und Waldflächen bezieht. Für die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans fehlt es. 22 aa) Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans ist nicht gegeben, soweit ein Antragsteller seine Rechtsstellung mit der begehrten Entscheidung nicht mehr verbessern kann, weil die Festsetzungen des Plans bereits durch die Erteilung von Baugenehmigungen (vollständig oder jedenfalls nahezu vollständig) umgesetzt worden sind. Denn die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans durch die einstweilige Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO wirkt nicht für die Vergangenheit. Sie hat lediglich zur Folge, dass der angegriffene Bebauungsplan ab dem Zeitpunkt der Anordnung vorläufig nicht mehr angewendet werden darf. Mit der einstweiligen Anordnung könnte der Bebauungsplan auch nicht vorläufig für unwirksam erklärt, sondern nur seine künftige Anwendung vorläufig ausgesetzt werden. Wegen dieser eingeschränkten Wirkung, die bereits ergangene Verwaltungsakte und ihre Ausnutzung unberührt lässt, kann ein Bauvorhaben, für das bereits eine Baugenehmigung erteilt wurde, mit einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht mehr verhindert werden. Dies gilt auch dann, wenn die Baugenehmigung angefochten ist und daher gegenüber dem Antragsteller noch keine Bestandskraft erlangt hat. Denn bei einem Rechtsbehelf eines Dritten ist für die Beantwortung der Frage, ob die Baugenehmigung ihn in seinen Rechten verletzt, grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung maßgeblich und sind lediglich nachträgliche Änderungen zugunsten des Bauherrn beachtlich (vgl. zu alledem VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.07.2013, - 8 S 907/13 - VBlBW 2013, 427 m. w. N.; vgl. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 28.02.2007 - 2 Es 1/07.N - BauR 2007, 1541) 23 bb) Nach diesem Maßstab kommt die vorläufige Außervollzugsetzung des Bebauungsplans zunächst hinsichtlich des Gebiets WA 1 nicht mehr in Betracht. Wie sich aus der mit Schriftsatz des Antragstellers vom 14.01.2020 vorgelegten Karte ergibt, wurden dort bereits für nahezu sämtliche Baufenster Baugenehmigungen erteilt. Etwas anderes galt nur für das im Nordwesten im Winkel zwischen Altvaterstraße und Planstraße A gelegene Baufenster. Auch diesbezüglich hat sich die Situation zwischenzeitlich jedoch geändert. Die Antragsgegnerin hat dafür nach Aktenlage mittlerweile die Baugenehmigung zur Errichtung der Kindertagesstätte „Kleine Strolche“ erteilt (vgl. dazu den Schriftsatz des Antragstellers vom 28.02.2020). 24 cc) Entsprechendes gilt für den überwiegenden Teil des Gebiets WA 2. Wiederum aus der mit Schriftsatz der Antragsteller vom 14.01.2020 vorgelegten Karte ist zu ersehen, dass mit Ausnahme des Baufensters in der südwestlichen Ecke des Bebauungsplangebiets und des oben näher beschriebenen Baufensters unmittelbar an der Altvaterstraße für alle anderen Baufenster bereits Baugenehmigungen erteilt worden sind. Ein Rechtsschutzbedürfnis besteht insoweit nur im Hinblick auf das letztgenannte Baufenster. Denn das Baufenster in der südwestlichen Ecke des Bebauungsplangebiets ist bereits seit Jahren bebaut, so dass die vorläufige Außervollzugsetzung des Bebauungsplans die Rechtsstellung des Antragstellers zu 7 nicht verbessern würde. 25 dd) Im Sondergebiet Klinik wurden zwar auch für das große Baufenster im nördlichen Teil und nicht nur für die beiden kleineren im südlichen Teil unmittelbar an der Altvaterstraße gelegenen Baufenster noch keine Baugenehmigungen erteilt. Lediglich die beiden letztgenannten Baufenster werden indessen baulich noch nicht genutzt, weshalb auch nur insoweit ein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Das nördliche Baufenster ist dagegen bereits seit Jahren mit den Gebäuden der Krankenpflegeschule bebaut. 26 ee) Auch im Hinblick auf die in den Baugebieten WA 1 und WA 2 festgesetzten Straßenverkehrsflächen besteht kein Rechtsschutzbedürfnis an der vorläufigen Außervollzugsetzung des Bebauungsplans, obwohl er Rechtsgrundlage für die Herstellung der entsprechenden Straßen ist. 27 aaa) Was die Altvaterstraße betrifft, insbesondere das Teilstück bis zu den Baufenstern des WA 2 und des SO Klinik, so ergibt sich das Fehlen eines Rechtsschutzbedürfnisses schon daraus, dass hier die öffentliche Straße bereits vorhanden ist und seit Jahren als Zufahrt zum Reichswaisenhausareal auch genutzt wird. 28 bbb) Im Übrigen dürften die festgesetzten Straßenflächen noch nicht endgültig hergestellt worden sein. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, sind den Anliegern indessen bereits Baugenehmigungen erteilt worden; sie haben deshalb gegen die Antragsgegnerin einen Anspruch auf Durchführung der Erschließung (vgl. Quaas, in: Schödter, BauGB, Komm., 9. Aufl., 2019, Rn. 15 zu § 123). Die Erteilung von Baugenehmigungen steht daher auch insoweit dem Rechtsschutzbedürfnis im Hinblick auf den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz entgegen. 29 ff) Im Bebauungsplan sind außerdem private Grün- und Waldflächen festgesetzt worden. Im Hinblick auf die unter Nr. 9 und Nr. 10 der textlichen Festsetzungen getroffenen Anordnungen, wie diese zu bewirtschaften sind, mag ein Rechtsschutzbedürfnis bestehen. Letztlich kommt es darauf jedoch nicht maßgeblich an, da es insoweit jedenfalls an einem Anordnungsgrund fehlt (dazu noch näher unten). 30 gg) Die nur partielle Anerkennung eines Rechtsschutzbedürfnisses im Hinblick auf die vorläufige Außervollzugsetzung des Bebauungsplans ist unabhängig von der materiellen Teilbarkeit des Bebauungsplans (vgl. Wilke, in: Quaas/Zuck/Funke-Kaiser, Prozesse in Verwaltungssachen, 3. Aufl., 2018, Rn. 330 zu § 5). 31 2. Zur Begründetheit des Antrags. 32 Soweit der Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung des Bebauungsplans danach zulässig ist, bleibt ihm der Erfolg gleichwohl versagt. Denn er ist - mangels eines Anordnungsgrundes - jedenfalls nicht begründet. 33 Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Prüfungsmaßstab sind danach jedenfalls bei Bebauungsplänen zunächst die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache anhängigen Normenkontrollantrags. Ist dieser voraussichtlich unzulässig oder unbegründet, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO geboten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015, - 4 VR 5.14 - BauR 2015, 968). Erweist sich dagegen, dass der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug der angegriffenen Vorschrift bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. Der sogenannte Anordnungsanspruch ist dann jedenfalls gegeben. Eine einstweilige Anordnung kann ergehen, wenn und soweit der (weitere) Vollzug des Bebauungsplans vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar und damit auch ein Anordnungsgrund gegeben ist (vgl. dazu ausführlich Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Komm., Rn. 164 ff. zu § 47, Stand: Juli 2019). 34 a) Vorliegend spricht einiges dafür, ohne dass dies abschließend zu klären wäre, dass der Normenkontrollantrag im Hauptsacheverfahren 3 S 3136/19 Erfolg haben wird und ein Anordnungsanspruch deshalb gegeben ist. 35 aa) Der Antrag ist voraussichtlich zulässig. 36 Wie bereits oben ausgeführt, ist der Antragsteller zu 7 antragsbefugt. Die insoweit für das Verfahren gemäß § 47 Abs. 6 VwGO angestellten Überlegungen gelten in gleicher Weise für das Normenkontrollverfahren in der Hauptsache. Anders als vorliegend im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung besteht für den Antrag auf Aufhebung des Bebauungsplans im Hauptsacheverfahren wohl auch in vollem Umfang ein Rechtsschutzbedürfnis. Es entfiele nur, wenn feststünde, dass der Antragsteller zu 7 auch durch die Aufhebung des Bebauungsplans keinen rechtlich relevanten Vorteil erlangen kann, die Entscheidung für ihn also in jeder Hinsicht wertlos ist (vgl. Panzer, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Komm., Rn. 77 zu § 47, Stand: Juli 2019). Davon ist vorliegend nicht auszugehen, zumal der Bebauungsplan noch nicht in vollem Umfang vollzogen ist. 37 bb) Der Antrag dürfte auch begründet sein. 38 Voraussichtlich hätte der Bebauungsplan nicht in derart kombinierter Anwendung der § 13 a BauGB und § 13 b BauGB ohne Umweltprüfung aufgestellt werden dürfen, wie dies vorliegend geschehen ist. 39 aaa) Zwar ist es wohl zulässig, in einem Bebauungsplan einen Teil der Fläche im Verfahren nach § 13 a BauGB und einen anderen Teil gemäß § 13 b BauGB zu überplanen. Es muss dann aber trennscharf feststehen, welche Teilflächen im Verfahren nach der einen Norm und welche nach der anderen Norm überplant werden sollen. Denn nur dann kann der Gemeinderat zutreffend abwägen, welche Festsetzungen er jeweils treffen will. 40 (1) Kommt das Verfahren nach § 13 b BauGB zur Anwendung, kommen nur Festsetzungen in Betracht, die die Zulässigkeit von Wohnnutzungen begründen. In einem Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13 a BauGB sind dagegen grundsätzlich alle nach § 9 BauGB und der Baunutzungsverordnung vorgesehenen Festsetzungen zulässig. Die Festsetzungen müssen lediglich der Innenentwicklung dienen und dem Ausgreifen der Siedlungstätigkeit in den Außenbereich entgegenwirken (vgl. dazu ausführlich Senatsurt. v. 07.05.2018 - 3 S 2041/17 - VBlBW 2018, 413). 41 (2) Nur wenn dem Gemeinderat bewusst ist, welches Verfahren für die jeweilige Teilfläche zur Anwendung kommt, kann er mithin fehlerfrei abwägen, welche Festsetzungen er jeweils treffen will. Anderenfalls wird der Gemeinderat im Zweifel nur Festsetzungen treffen, die die Zulässigkeit von Wohnnutzungen begründen, zumal er solche Festsetzungen auch im Verfahren nach § 13 a BauGB treffen kann und somit einen Festsetzungsfehler sicher vermeidet. Wird tatsächlich aber eine Fläche der Innenentwicklung überplant, ist die Abwägung zwangsläufig verkürzt und damit in der Regel fehlerhaft, weil der Gemeinderat in Betracht kommende, weitergehende Festsetzungsmöglichkeiten im Sinne eines Abwägungsdefizits nicht in Erwägung gezogen hat. 42 (3) Im konkreten Fall fehlt es an der notwendigen trennscharfen Abgrenzung. Das ergibt sich aus der Begründung zum Bebauungsplan. Dort heißt es, für den bereits bebauten Bereich um die Klinik (mit Parkdeck) sowie um die Denkmäler werde das Verfahren nach § 13 a BauGB angewendet (Seite 36), die Überplanung der noch unbebauten Flächen nördlich der Bürklinstraße sowie die geplante Wohnbebauung südöstlich des Klinikums werde auf § 13 b BauGB gestützt. Eine solche allgemein gehaltene Beschreibung ermöglicht gerade in Grenzfällen keine exakte Abgrenzung, welches Verfahren jeweils zur Anwendung gekommen ist. 43 (4) Zwar ist nichts dafür ersichtlich, dass im Bebauungsplan eine gemäß § 13 a BauGB oder nach § 13 b BauGB zu große Grundfläche festgesetzt wurde. Es bedarf vorliegend daher auch keiner Entscheidung, ob im Falle einer kombinierten Anwendung der Verfahren nach § 13 a BauGB und § 13 b BauGB insgesamt nur eine Grundfläche von 20.000 m² festgesetzt werden darf oder ob die nach den jeweiligen Bestimmungen zulässigen Höchstwerte zu addieren sind. Der Senat weist gleichwohl darauf hin, dass nur eine trennscharfe Abgrenzung der nach den einzelnen Verfahren überplanten Flächen insbesondere die Einhaltung der Höchstgrenze von 10.000 m² für Außenbereichsflächen aus § 13 b BauGB gewährleistet. 44 bbb) Die Antragsgegnerin hat dementsprechend auch Flächen im Verfahren nach § 13 a BauGB überplant, die der Innenentwicklung i.S. dieser Norm nicht zugänglich sind. 45 (1) Aus dem eigenen Vortrag der Antragsgegnerin ergibt sich, dass sie eine - wenn auch kleine - Fläche im Verfahren nach § 13 a überplant hat, die weder faktisch Innenbereich ist noch im Bebauungsplan Altenberg als Bauland ausgewiesen war. Der östlich an das nordöstliche Baufenster im WA 1 angrenzende Geländestreifen ist als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen. Im Bebauungsplan Altenberg war er als Waldfläche festgesetzt; er nimmt am Bebauungszusammenhang nicht teil. 46 (2) Auch ganz im Osten des WA 1 hat die Antragsgegnerin wohl eine Fläche im Verfahren nach § 13 a BauGB mit einem allgemeinen Wohngebiet überplant, die weder faktisch Innenbereich noch im Bebauungsplan Altenberg als Baufläche ausgewiesen war. Zwar war diese Fläche unmittelbar östlich des Bürklin-Schauenburg-Hauses ebenfalls mit einem mittlerweile abgerissenen Gebäude bebaut. Die Bebauung endete jedoch nach Süden hin in der Verlängerung der Front des Bürklin-Schauenburg-Hauses, wie eine von der Antragsgegnerin vorgelegte Luftaufnahme verdeutlicht. Der südlich dieser Linie liegende Bereich dürfte daher (auch faktisch) nicht mehr Teil des Innenbereichs sein. Das allgemeine Wohngebiet (WA 1) erstreckt sich jedoch über diese Linie nach Süden, obwohl dieser Bereich auch im Bebauungsplan Altenberg nicht mehr als Baufläche ausgewiesen war; er setzte dort eine landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Fläche fest. 47 Auch im Verfahren nach § 13 b BauGB konnte diese Fläche nicht rechtmäßig überplant werden. Der Bebauungsplan setzt dafür das WA 1 fest. Nach Nr. 1.1.2 der textlichen Festsetzungen sind dort nur die Nutzungen nach § 4 Abs. 3 Nr. 4 und Nr. 5 BauNVO (Gartenbaubetriebe und Tankstellen) unzulässig. Die übrigen in § 4 Abs. 3 BauNVO genannten Nutzungen - und damit insbesondere Betriebe des Beherbergungsgewerbes und sonstige nicht störende Gewerbebetriebe (Nrn. 1 und 2) - sind dagegen und sei es auch nur ausnahmsweise zulässig. In einem im Verfahren gemäß § 13 b aufgestellten Bebauungsplan muss die (auch nur ausnahmsweise) Zulässigkeit solcher Nutzungen jedoch ausgeschlossen werden. Maßgeblich ist dabei einmal das solchen Nutzungen im Hinblick auf das Wohnen zukommende Beeinträchtigungspotential (vgl. dazu BayVGH, Beschl. v. 09.05.2018 - 2 NE 17.2528 - NuR 2019, 421). Auch weisen solche Betriebe keinen funktionalen Bezug mehr zur Wohnnutzung auf. Sie sind - zumal ohne Größenbeschränkung - auch nicht mehr als wohnähnlich einzustufen; die Grenze zur unzulässigen gewerblichen Nutzung ist überschritten. Die Wohnnutzung steht nicht mehr zweifelsfrei im Vordergrund (vgl. auch Senatsbeschl. v. 14.04.2020 - 3 S 6/20 - unveröff.). 48 (3) Auch die Festsetzung von Wald- und Grünflächen im östlichen Teil des Bebauungsplans ist wohl nicht rechtmäßig. Dieser Bereich war faktisch Außenbereich und auch im Bebauungsplan Altenberg nicht als Baufläche vorgesehen. Er könnte daher nur im Verfahren gemäß § 13 b BauGB ohne Umweltprüfung überplant werden. Diese Norm ermöglicht jedoch nur die Begründung der Zulässigkeit von Wohnnutzungen im Anschluss an im Zusammenhang bebaute Ortsteile. 49 (4) Dass die Antragsgegnerin den Bebauungsplan nicht - jedenfalls nicht in der konkreten Form - im Verfahren nach § 13 a BauGB und § 13 b BauGB aufstellen durfte, ist rechtlich relevant, auch wenn die fehlerhafte Wahl des Verfahrens nach § 13 a BauGB bzw. § 13 b BauGB als solche nicht zu den in § 214 BauGB abschließend aufgeführten beachtlichen Verfahrensfehlern gehört. Denn die daraus resultierenden Folgefehler (u.a. Begründung ohne den eigentlich erforderlichen Umweltbericht; vgl. §§ 9 Abs. 8, 2 a Satz 2 Nr. 2 BauGB) sind ihrerseits beachtlich (siehe etwa § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB) und fallen, weil sie die Folge der Nichtdurchführung der gemeinschaftsrechtlich gebotenen Umweltprüfung sind, auch nicht unter die interne Unbeachtlichkeitsklausel des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB (vgl. zu dieser Problematik ausführlich BVerwG, Urt. v. 04.08.2009 - 4 CN 4.08 - BVerwGE 134, 264). Ob im Hinblick auf die Festsetzung der Wald- und Grünflächen im östlichen Teil des Bebauungsplans ausnahmsweise etwas anderes gelten kann (vgl. dazu Senatsurt. v. 07.05.2018 - 3 S 2041/17 - VBlBW 2018, 413), erscheint zweifelhaft, bedarf aber keiner abschließenden Klärung. 50 b) Es fehlt jedoch am Anordnungsgrund. Aus dem Vortrag des Antragstellers zu 7 ergibt sich nicht, dass die vorläufige Außervollzugsetzung des Bebauungsplans per einstweiliger Anordnung bis zur Entscheidung in der Hauptsache zur Abwendung schwerer Nachteile oder aus anderen Gründen dringend geboten wäre. Das folgt bereits aus den Gründen, aus denen der Senat auch den Erlass einer Zwischenverfügung abgelehnt hat. 51 Mit Beschluss vom 09.03.2020 hat der Senat - wie oben ausgeführt - den erneuten Antrag auf Erlass einer Zwischenverfügung mit der Begründung abgelehnt, dass der von den Antragstellern geltend gemachte Anspruch auf fehlerfreie Abwägung ihres Interesses an der Aufrechterhaltung des Naherholungsgebiets Altenberg und ihres Interesses am Schutz vor zusätzlichen Lärm- und Verkehrsbelastungen den Erlass einer Zwischenverfügung nicht rechtfertigen könne. Eventuelle Abwägungsfehler könnten jedenfalls noch in einem ergänzenden Verfahren gemäß § 214 Abs. 4 BauGB geheilt werden. Auch soweit sich der Antragsteller darauf berufe, dass ein kleiner Teil seines Grundstücks Flst.Nr. ... im Geltungsbereich des Bebauungsplans liege, könne er daraus keinen Anordnungsgrund ableiten, zumal ein Enteignungsverfahren geraume Zeit in Anspruch nehme. Hinzukommt, dass die Antragsgegnerin - wie sie ausdrücklich erklärt und auch ihrer Abwägungsentscheidung zu Grunde gelegt hat - nicht beabsichtigt, zum Ausbau der Altvaterstraße im Wege der Enteignung auf Privatgrundstücke zuzugreifen. 52 Die in diesem Zusammenhang angestellten Erwägungen gelten in gleicher Weise auch im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen darauf Bezug. 53 c) Der Senat hat weiter ausgeführt, die Entscheidung sei auch nicht deshalb eilbedürftig, weil die europarechtlich vorgeschriebene Umweltprüfung möglicherweise zu Unrecht unterblieben sei. Gegebenenfalls müsse die Umweltprüfung nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nachgeholt werden. Auch diese Ausführungen gelten entsprechend. Ein Widerspruch zum Beschluss des 5. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 09.08.2016 - 5 S 437/16 - (BauR 2016, 2073) ergibt sich daraus nicht. In dem genannten Beschluss wird als Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt, dass ein Vollzug der Festsetzungen des Bebauungsplans droht, der eine Nachholung der Umweltprüfung gefährdet oder unmöglich bzw. gegenstandslos macht. Eine solche Situation ist hier nicht gegeben. Soweit im Bebauungsplangebiet Baugebiete festgesetzt wurden bzw. es nicht schon ohnehin bebaut ist, wurde es bereits im Januar dieses Jahres weitgehend freigelegt, eine zukünftige Verschlechterung der Situation ist nicht zu befürchten. Der Umweltbericht kann und muss in dieser Situation auf der Grundlage der von der Antragsgegnerin im Bebauungsplanverfahren vor der Umstellung auf das beschleunigte Verfahren gemäß § 13 a BauGB/§ 13 b BauGB umfassend eingeholten naturschutzfachlichen Gutachten erstattet werden. Was die Wald- und Grünflächen im Osten des Geltungsbereichs des Bebauungsplans betrifft, ist nichts dafür ersichtlich, dass irreversible Veränderungen drohen könnten. 54 Nicht unberücksichtigt bleiben kann auch, dass für den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz - abgesehen von den Wald- und Grünflächen - ein Rechtsschutzbedürfnis nur noch im Hinblick auf die drei Baufenster unmittelbar an der Altvaterstraße südlich der Krankenpflegeschule besteht. Diese Flächen können aber jedenfalls im Verfahren nach § 13 a BauGB überplant werden. Schon ihre Lage zwischen dem großen Gebäude der Krankenpflegeschule und der Altvaterstraße verdeutlicht, dass sie der Innenentwicklung zugänglich sind, zumal diese Flächen auch von der Bebauung auf der gegenüberliegenden Seite der Altvaterstraße, u.a. dem Theodor-Thaeder-Haus, geprägt werden. 55 Die Antragsteller machen schließlich selbst nicht geltend, dass die von ihnen gerügten Verstöße gegen kommunalrechtliche Vorschriften (rechtzeitige Übermittlung der Unterlagen vor der Gemeinderatssitzung mit der Beschlussfassung über den Bebauungsplan) oder gegen denkmalschutzrechtliche Vorschriften eine besondere Eilbedürftigkeit begründen könnten, weshalb es auch keiner Klärung bedarf, ob diese in der Sache gegeben sind. Auch berufen sich die Antragsteller darauf, die Verstöße gegen denkmalschutzrechtliche Vorschriften würden dadurch bewirkt, dass der Bebauungsplan in der Nähe des Theodor-Thaeder-Hauses und des Bürklin-Schauenburg-Hauses eine deren Denkmaleigenschaft beeinträchtigende Bebauung zulasse. Für die an diese Denkmäler angrenzenden Baufenster wurden aber bereits Baugenehmigungen erteilt. 56 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3, 155 Abs. 2, 159 Satz 1 und 2, 162 Abs. 3 VwGO i.V. mit § 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG. 57 Der Beschluss ist unanfechtbar.