Beschluss
12 S 476/20
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
19Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
19 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 7. Januar 2020 - 4 K 1469/19 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe 1 Die Beschwerde des Klägers vom 27.01.2020 gegen den am 15.01.2020 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren 4 K 1469/19 abgelehnt worden ist, ist zulässig, aber unbegründet. 2 Gemäß § 166 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe zu gewähren. Erforderlich ist zudem, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen erfolgt nach Maßgabe des § 121 Abs. 2 ZPO die Beiordnung eines Rechtsanwalts. 3 Für die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussicht gilt im Prozesskostenhilfeverfahren ein grundsätzlich anderer Maßstab, als er für das Verfahren in der Sache selbst zugrunde zu legen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.11.2017 - 2 BvR 902/17 -, juris Rn. 12). Zur Gewährung von Prozesskostenhilfe ist es nicht erforderlich, dass der Prozesserfolg (annähernd) gewiss ist. Vielmehr besteht eine hinreichende Erfolgsaussicht schon dann, wenn ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich erscheint wie ein Unterliegen, der Prozessausgang also offen ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13.03.1990 - 2 BvR 94/88 -, BVerfGE 81, 347, und vom 22.05.2012 - 2 BvR 820/11 -, InfAuslR 2012, 317). Weder dürfen Beweiswürdigungen vorweggenommen noch sollen schwierige Rechtsfragen geklärt werden, die in vertretbarer Weise auch anders beantwortet werden können. Denn die Prüfung der Erfolgsaussicht soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13.03.1990 - 2 BvR 94/88 -, BVerfGE 81, 347, vom 05.12.2018 - 2 BvR 2557/17 -, juris Rn. 14, und vom 12.05.2020 - 2 BvR 2151/17 - juris Rn. 19). Da § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO eine hinreichende Aussicht auf Erfolg fordert, darf Prozesskostenhilfe verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte oder bloß theoretische ist (vgl. Bader in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 7. Aufl. 2018, § 166 Rn. 4; Neumann/Schaks in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 166 Rn. 64, jew. m.w.N. aus der Rspr.). 4 Nach diesem Maßstab liegen auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens in dem für die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussicht maßgebenden Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs (VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 23.04.2019 - 11 S 2292/18 -, juris Rn. 3, und vom 14.06.2004 - 12 S 571/04 -, VBlBW 2004, 385; Happ in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 166 Rn. 40; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 16.04.2019 - 1 BvR 2111/17 -, juris Rn. 25) - und im Übrigen auch heute (vgl. dazu Neumann/Schaks in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 166 Rn. 77) - die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht vor. 5 Das Verwaltungsgericht hat unter Zugrundelegung des zutreffenden Maßstabs für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Einzelnen begründet, weshalb keine hinreichenden Erfolgsaussichten für das mit der (Untätigkeits-)Klage verfolgte Begehren des Klägers besteht, den Beklagten zu verpflichten, seine deutsche Staatsangehörigkeit festzustellen und einen Staatsangehörigkeitsausweis auszustellen. Der Senat nimmt nach § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 07.01.2020 Bezug. Mit Rücksicht auf das Beschwerdevorbringen des Klägers (siehe im Einzelnen Beschwerdebegründung mit Schreiben vom 22.01.2020 einschließlich der Anlagen sowie Schreiben vom 15.03.2020) führt der Senat ergänzend aus: 6 Der Kläger hat sowohl die Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 30 Abs. 1 StAG als auch die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises nach § 30 Abs. 3 StAG ausdrücklich zum Gegenstand des Klageverfahrens gemacht (vgl. Klageschrift vom 04.03.2019 i.V.m. mit dem beigefügten Antrag an den Beklagten vom 25.11.2018). Soweit der Kläger mit Schreiben vom 15.03.2020 beim Verwaltungsgerichtshof vorträgt, er habe keine Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit gemäß § 30 Abs. 1 StAG beantragt, trifft dies nicht zu. 7 Mit dem durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007 (BGBl. I, 1970) eingeführten § 30 StAG kann - im Gegensatz zur früheren Rechtslage - nunmehr allgemeinverbindlich das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit feststellt werden (vgl. die Begründung des Gesetzesentwurfs, BT-Drs. 16/5065 vom 23.04.2007, S. 230 f.; Berlit in: Dörig, Handbuch des Migrations- und Integrationsrechts, 2018, § 3 Rn. 1 f.; ders., a.a.O., 2. Aufl. 2020, § 3 Rn. 1 f. ; siehe auch Sturm, DÖV 2018, 67 f.; ders., StAZ 2008, 129, 136 f.). Das Statusfeststellungsverfahren kann durch einen Antrag des Betroffenen (§ 30 Abs. 1 S. 1 StAG) oder von Amts wegen eingeleitet werden, wenn ein öffentliches Interesse an einer entsprechenden Feststellung vorliegt (§ 30 Abs. 1 S. 3 StAG). 8 Für den Erlass dieses Verwaltungsakts muss ein Sachbescheidungsinteresse bestehen. Hieran fehlt es, wenn ein Antrag auf Feststellung des (Nicht-)Bestandes mit der Begründung gestellt wird, dass es diese heutige „deutsche Staatsangehörigkeit“ mangels Staatsqualität der Bundesrepublik Deutschland so nicht gäbe oder man jedenfalls individuell nicht Angehöriger eines solchen Staates sei (Berlit, jew. a.a.O., § 3 Rn. 2; vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 28.04.2017 - 2 K 381.16 -, juris Rn.17; VG Potsdam, Urteil vom 31.03.2017 - 9 K 4791/16 -, juris Rn. 13; Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 11.01.2017 - 9 A 227/16 -, juris Rn. 22; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.11.2016 - 19 A 1457/16 -, juris Rn. 8 ff.; Hailbronner in: Hailbronner/Maaßen/Hecker/Kau, Staatsangehörigkeitsrecht, 6. Aufl. 2017, § 30 StAG Rn. 3a). Ferner ist ein Sachbescheidungsinteresse dann zu verneinen, wenn das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit durch die dafür zuständigen Behörden nicht ansatzweise in Zweifel gezogen wird; es besteht auch sonst kein Anspruch auf Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises ohne konkreten Zweck (Berlit, jew. a.a.O., § 3 Rn. 2 m.w.N.). 9 Dass ein Antrag auf Feststellung der Staatsangehörigkeit bzw. Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises ein Sachbescheidungsinteresse erfordert, ist einhellige Auffassung in der Rechtsprechung (vgl. etwa Bayerischer VGH, Beschluss vom 08.08.2020 - 5 ZB 18.844 -, juris Rn. 4 f.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 05.09.2018 - 1 O 715/18 OVG -, juris Rn. 1 f.; VG München, Urteil vom 11.12.2019 - M 25 K 17.2264 -, juris Rn. 18 -, jew. m.w.N.) und herrschende Meinung in der Literatur (vgl. etwa Hailbronner in: Hailbronner/Maaßen/Hecker/Kau, Staatsangehörigkeitsrecht, 6. Aufl. 2017, § 30 StAG Rn. 3a f.; Marx in: GK-StAR, § 30 StAG Rn. 17 ff.; siehe auch Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste, Staatsangehörigkeitsausweis - Voraussetzungen und Versagungsgründe - WD 3 - 3000 - 234/19 vom 15.10.2019, S. 6; BT-Drs. 19/3734 vom 08.08.2018, S. 2 ). 10 Soweit in der Kommentarliteratur singulär die Auffassung vertreten wird, dass die Geltendmachung eines Bedürfnisses nach einem Staatsangehörigkeitsausweis nicht erforderlich sei, vielmehr jeder jederzeit die Feststellung beantragen könne (vgl. Oberhäuser in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 30 Rn. 2), überzeugt dies aus verwaltungsverfahrensrechtlichen Gründen nicht (Marx in: GK-StAR, § 30 StAG Rn. 18). Zwar ist in dem Wortlaut des § 30 StAG nicht ausdrücklich aufgenommen, es bedürfe eines schutzwürdigen Interesses für eine Antragstellung. Es ist aber - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - als allgemeiner Grundsatz des Verwaltungsrechts anerkannt, dass auch im Antragsverfahren vor Behörden ein Antrag nur zulässig ist, wenn der Antragsteller ein schutzwürdiges Interesse an der von ihm beantragten Amtshandlung hat, insbesondere diese zur Verwirklichung oder Wahrung eines Rechts benötigt, und die Verwaltung nicht unnütz, unlauter oder sonst missbräuchlich in Anspruch genommen wird (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 29.08.2019 - 7 C 33.17 -, juris Rn. 32, und vom 04.04.2012 - 8 C 6.11 -, juris Rn. 15; Ramsauer in: Kopp/Schenke, VwVfG, 20. Aufl. 2019, § 22 Rn. 77; Wittinger in: Obermayer/Funke-Kaiser, VwVfG, 5. Aufl. 2018, Vorbemerkung zu § 9 Rn. 69 ff.). Es gibt, insbesondere aus dem Gesetzgebungsverfahren, keinerlei Anhaltspunkte dafür, der Gesetzgeber hätte mit § 30 StAG abweichend von allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen ein voraussetzungsloses Feststellungsverfahren einführen wollen bzw. den Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises in das Belieben des Betreffenden gestellt. Vielmehr lässt auch die Gesetzesbegründung darauf schließen, dass der Gesetzgeber nicht einer letztlich unübersehbaren Menge von Personen - jemand ist entweder deutscher Staatsbürger oder nicht - einen Anspruch auf Durchführung des Verfahrens nach § 30 StAG einräumen wollte. Während nach der Rechtslage vor dem Inkrafttreten des § 30 StAG ein von einer deutschen Staatsangehörigkeitsbehörde ausgestellter Staatsangehörigkeitsausweis nur den Charakter einer widerlegbaren Regelvermutung hatte und nicht allgemeinverbindlich gewesen war, sollte im Interesse der Rechtssicherheit für den Betroffenen für den Nachweis der Staatsangehörigkeit eine Verbindlichkeitsregelung vorgesehen werden. Die Intention des Gesetzgebers, nämlich Herstellung der Rechtssicherheit für die aus der Staatsangehörigkeit abzuleitenden Rechte, spricht dafür, dass ein Anspruch auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit nicht anlasslos besteht (ebenso Bayerischer VGH, Beschluss vom 08.08.2018 - 5 ZB 18.844 -, juris Rn. 7; VG Hamburg, Urteil vom 10.01.2017- 2 K 6629/15 -, juris Rn. 23). 11 Im vorliegenden Fall fehlt es an einem Sachbescheidungsinteresse für die Staatsangehörigkeitsfeststellung und die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises. Beides würde dem Kläger keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen. 12 Die deutsche Staatsangehörigkeit des im Jahre 1957 geborenen Klägers, der im Besitz eines deutschen Personalausweises und eines deutschen Reisepasses ist sowie seit seiner Geburt von allen amtlichen Stellen als deutscher Staatsangehöriger geführt wird, ist nicht zweifelhaft und klärungsbedürftig. 13 Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger eines Nachweises seiner Staatsangehörigkeit in Gestalt eines unbefristet geltenden Staatangehörigkeitsausweises (vgl. hierzu auch VAH-StAG des Bundesministeriums des Innern zu § 30 sowie VwV StAG Baden-Württemberg zu § 30 ) bedürfte, weil ein urkundlicher Nachweis über deren Bestehen von einer deutschen oder ausländischen öffentlichen Stelle verlangt würde. Soweit der Kläger insbesondere in seinem Schreiben vom 19.12.2018, mit dem er Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid vom 05.12.2018 eingelegt hat, zur Begründung für die Notwendigkeit eines Staatsangehörigkeitsausweises Beispiele auflistet, in denen ein solcher erforderlich wird, wie etwa für die Gründung einer Firma im Ausland, handelt es sich um abstraktes Vorbringen. Dass in der Person des Klägers aus konkretem Anlass die Notwendigkeit besteht, aktuell oder zumindest alsbald einen Staatsangehörigkeitsausweis vorlegen zu müssen, ist weder dargelegt noch ersichtlich. 14 Allein die Tatsache, dass der Kläger - wie sich aus einem Eintrag im Familienbuch ergibt - im Jahre 1979 im Besitz eines Staatsangehörigkeitsausweises gewesen ist, der damals auch nur mit einer befristeten Geltungsdauer ausgestellt worden ist, indiziert nicht das Interesse an der Ausstellung eines neuen Dokuments. 15 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 16 Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, da infolge der Zurückweisung der Beschwerde nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz eine Festgebühr anfällt. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nach § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet. 17 Der Beschluss ist unanfechtbar.