Beschluss
19 A 1457/16
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:1122.19A1457.16.00
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Leitsätze
Für die Klage eines sog. Reichsbürgers auf Ausstellung einer Bescheinigung über eine frei erfundene, in Deutschland nicht existierende Staatsangehörigkeit fehlt die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Instanzen auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die Klage eines sog. Reichsbürgers auf Ausstellung einer Bescheinigung über eine frei erfundene, in Deutschland nicht existierende Staatsangehörigkeit fehlt die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Instanzen auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Senat versteht das Schreiben der klagenden Eheleute vom 6. Juli 2016, das sie an das „s. g. ‚Oberverwaltungsgericht NRW‘“ gerichtet haben, gemäß § 88 VwGO als einen Berufungszulassungsantrag nach § 124a Abs. 4 VwGO. Auf Seite 15 dieses Schreibens beantragen sie unter der Überschrift „Anträge“ zu 4. unter anderem, „die ungültigen s g. Gerichtsbescheide Az. 10 K 7217/14 vom 23.05.2016, Az. 10 K 4087/15 vom 24.05.2016 … als rechtswidrig, unbegründet aufzuheben.“ Ein Berufungszulassungsantrag nach § 124a Abs. 4 VwGO ist das einzige Rechtsmittel, mit dem die Kläger eine solche Aufhebung durch den Senat theoretisch erreichen könnten. Der sinngemäße Berufungszulassungsantrag ist unzulässig. Der Kläger haben die einmonatige Antragsfrist nach § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO versäumt. Sie begann mit der Zustellung des angefochtenen Gerichtsbescheides an die beiden Kläger jeweils am 1. Juni 2016 und lief deshalb mit Freitag, dem 1. Juli 2016 ab. Ihr Schreiben vom 6. Juli 2016 ist erst am 8. Juli 2016 beim Oberverwaltungsgericht eingegangen. Unzulässig ist der Berufungszulassungsantrag auch deshalb, weil die Kläger entgegen § 67 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 VwGO nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten sind, der nach dessen Abs. 2 Satz 1 als vertretungsbefugt zugelassen ist. Sie haben den Antrag vielmehr selbst gestellt. Sie können einen dem Vertretungserfordernis entsprechenden Antrag auch nachträglich nicht mehr stellen, weil die einmonatige Antragsfrist, wie ausgeführt, inzwischen abgelaufen ist. Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 und 2 VwGO zum Zweck der Nachholung einer im Sinne von § 67 Abs. 4 VwGO ordnungsgemäßen Antragstellung ist ebenfalls kein Raum. Die Kläger haben keinen Wiedereinsetzungsantrag gestellt. Der Senat kann ihnen auch von Amts wegen keine Wiedereinsetzung gewähren, weil nach Aktenlage keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie ohne Verschulden gehindert gewesen wären, rechtzeitig einen dem Vertretungserfordernis genügenden Antrag anzubringen. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht die Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Gerichtsbescheides zutreffend auf das Vertretungserfordernis hingewiesen. Unabhängig davon ist der Berufungszulassungsantrag auch unbegründet. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Klage sei unzulässig, begegnet im Ergebnis keinen ernstlichen Zweifeln (§ 124 Abs. 4 Nr. 1 VwGO). Den Klägern fehlt die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO. Nach dieser Bestimmung ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch die Ablehnung des Verwaltungsaktes in seinen Rechten verletzt zu sein. Mit ihrer Klage gegen den beklagten Kreis begehren die Kläger die „Bestätigung“ einer von ihnen so genannten „Staatsbürgerschaft“, eines „konkreten Status der Bürger (nicht ‚angehörigen‘!)“, der ihnen als „natürliche Personen“ oder „Bürger der Bundesrepublik Deutschland“ zustehen, der sich aber von der deutschen Staatsangehörigkeit nach Art. 16, 116 GG unterscheiden soll, weil, so die Kläger, sie kein „Firmenpersonal“ der „offiziell registrierten Firma BRD-GmbH“ seien, und die deutsche Staatsangehörigkeit nur eine aus der „diktatorische[n] Staatsangehörigkeit Hitlers“ hervorgegangene „Firmenzugehörigkeit“ sei, von deren Eintragung in Registern das Gericht sie „befreien“ soll (S. 7 ihrer Klageschrift vom 12. Dezember 2014, Antrag zu 1.). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist das Begehren der Kläger hiernach nicht auf die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises nach § 30 Abs. 3 Satz 1 StAG gerichtet. Einen solchen Ausweis stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde nur aus, wenn sie auf Antrag das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit feststellt. Für einen Ausweis, der eine vom Antragsteller frei erfundene andere „Staatsbürgerschaft“ bescheinigen soll, bietet § 30 Abs. 3 Satz 1 StAG selbstverständlich keine Grundlage. Dass die Kläger keine Staatsangehörigkeitsausweise nach § 30 Abs. 3 Satz 1 StAG mehr begehren, nachdem der Beklagte ihnen solche Ausweise im Oktober 2014 bereits ausgestellt hat, haben sie auch auf den Seiten 3 bis 4 ihrer Klageschrift klargestellt. Dort nehmen sie ausdrücklich auf den ihnen bereits ausgestellten „‚Staatsangehörigkeitsausweis‘ der Kreisverwaltung T. … vom 15.10.2014“ Bezug und bezeichnen dessen Ausstellung als „de facto die Entbürgerung bzw. die verbotene Vereinstaatenlosigung“, weil sie nur den „Erwerb der abstrakten, durch Nazis-Diktatur 1934 eingeführte ‚deutsche Staatsangehörigkeit‘ (Hitler-Verordnung!)“ betreffe. Unabhängig davon, ob für das so verstandene Begehren der Kläger die Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO oder die allgemeine Leistungsklage statthaft ist, setzt deren Zulässigkeit jeweils die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO voraus. In dieser Vorschrift kommt ein allgemeines Strukturprinzip des Verwaltungsrechtsschutzes zum Ausdruck, der vor dem Hintergrund von Art. 19 Abs. 4 GG in erster Linie auf den Individualrechtsschutz ausgerichtet ist. Die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO setzt voraus, dass unter Zugrundelegung der Darlegungen des Klägers die Verletzung eines ihm zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechts möglich erscheint. BVerwG, Urteile vom 5. April 2016 – 1 C 3.15 ‑, NVwZ 2016, 1176, juris, Rdn. 16, und vom 5. September 2013 – 7 C 21.12 ‑, BVerwGE 147, 312, juris, Rdn. 18; OVG NRW, Beschluss vom 9. Mai 2016 – 19 B 94/16 ‑, NJW 2016, 2519, juris, Rdn. 3. Diese Voraussetzung fehlt im Fall der Kläger. Sie gehören, ähnlich wie die sog. „Reichsbürger“, „Germaniten“ oder „Selbstverwalter“, zum Kreis derjenigen Personen, welche die Bundesrepublik Deutschland als Staat ebenso wie die deutsche Staatsangehörigkeit als Status der Zugehörigkeit zu diesem Staat als inexistent ansehen und mit dieser Auffassung das Ziel verfolgen, selbst darüber zu bestimmen, welche Normen der deutschen Rechtsordnung sie als für sich verbindlich anerkennen wollen und der Anwendung welcher dieser Normen sie meinen entgehen zu können, insbesondere, wenn sie sich Steuer- und Bußgeldfestsetzungen oder Vollzugsmaßnahmen und Pfändungen oder ähnlichen belastenden Maßnahmen ausgesetzt sehen. Diesen Standpunkt, mit dem sie das Gewaltmonopol des Staates in Frage stellen, hat der auch für das Staatsangehörigkeitsrecht zuständige Senat wiederholt als staats- und staatsangehörigkeitsrechtlich abwegig eingestuft. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Februar 2014 ‑ 19 E 191/14 ‑, juris, Rdn. 2 f. m. w. N., vom 20. Juni 2012 ‑ 19 B 634/12 ‑, KKZ 2013, 18, juris, Rdn. 2, und vom 18. Mai 2012 ‑ 19 B 578/12 ‑, juris, Rdn. 2 („Reichswirtschaftsminister“); ebenso inzwischen für andere Rechtsgebiete HessFG, Beschluss vom 23. Oktober 2015 – 10 V 1475/15 ‑, juris, Rdn. 21; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. September 2015 – 6 K 6106/15 ‑, EFG 2015, 2192, juris, Rdn. 11; VG München, Beschluss vom 30. Oktober 2015 – M 7 S 15.4592 ‑, juris, Rdn. 25; SG Detmold, Gerichtsbescheid vom 14. März 2016 ‑ S 18 AS 1800/14 ‑, juris, Rdn. 19. Hiernach kann der von den Klägern geltend gemachte Anspruch unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt bestehen. Die deutsche Rechtsordnung enthält selbstverständlich auch außerhalb des § 30 Abs. 3 Satz 1 StAG keine Anspruchsgrundlage für die Ausstellung einer Bescheinigung über eine vom Antragsteller frei erfundene deutsche „Staatsbürgerschaft“. Eine solche „Staatsbürgerschaft“ gibt es nach dem oben Ausgeführten ebenso wenig wie eine von den sog. „Reichsbürgern“ propagierte Staatsangehörigkeit des „reichsverfassungsrechtlichen Staates Deutsches Reich“ oder eine andere Phantasie-Staatsangehörigkeit. Ähnlich VG Berlin, Urteil vom 30. September 2016 – 33 K 213.16 ‑, juris, Rdn. 11 (Feststellung einer „Reichsbürgerschaft“ durch den Bundespräsidenten); VG Magdeburg, Urteil vom 9. September 2016 – 1 A 88/16 MD ‑, S. 5 f. des Urteilsabdrucks („Staatsangehörigkeit“ des Königreichs Preußen); SG Karlsruhe, Gerichtsbescheid vom 27. Juli 2016 – S 17 AS 1318/16 ‑, juris, Rdn. 14, 25 („Krankenkasse“ Deutsche Gesundheit des „Königreichs Deutschland“); VG Potsdam, Urteil vom 14. März 2016 – VG 8 K 4832/15 ‑, LKV 2016, 287, juris, Rdn. 17 („Staatsangehörigkeit“ des Herzogtums Sachsen-Meiningen); FG Münster, Urteil vom 14. April 2015 ‑ 1 K 3123/14F ‑, juris, Rdn. 23 (Exterritorialitätsfeststellung). Aus Anlass der vorliegenden Leistungsklage kann der Senat offen lassen, ob einem sog. „Reichsbürger“ oder „Selbstverwalter“ die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO oder ein Rechtsschutzbedürfnis auch für die Anfechtung eines belastenden Verwaltungsaktes abgesprochen werden kann und ob eine solche Klage allein wegen seiner das staatliche Gewaltmonopol negierenden Grundeinstellung als rechtsmissbräuchlich oder als unauflösbar in sich widersprüchlich zu bewerten ist. Zu belastenden Maßnahmen gegenüber sog. Reichsbürgern vgl. VG Cottbus, Urteil vom 20. September 2016 – VG 3 K 305/16 ‑, juris, Rdn. 20 (Widerruf von Waffenbesitzkarten); VG Köln, Gerichtsbescheid vom 30. Juni 2016 – 23 K 2122/16 ‑, juris, Rdn. 23 (Fahrerlaubnisentziehung); HessFG, a. a. O., Rdn. 21 ff. (Einkommensteuerbescheid); VG Gera, Urteil vom 16. September 2015 – 2 K 525/14 Ge ‑, juris, Rdn. 21 (Widerruf der Waffenbesitzkarte); FG Berlin-Brandenburg, a. a. O., Rdn. 11 (Einkommen- und Kirchensteuerbescheide) mit Anmerkung Rosenke, EFG 2015, 2192. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Das Begehren der Kläger betrifft ihren Status als „Staatsbürger“, also einen von ihnen selbst frei erfundenen Rechtsstatus, dessen Bedeutung für sie der Senat mangels abweichender Anhaltspunkte mit dem Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000,00 Euro für jeden der beiden Kläger bewertet. Ein Ansatz des doppelten Auffangwertes in Anlehnung an Nr. 42.2 des Streitwertkatalogs 2013 kommt nicht in Betracht, weil die deutsche Staatsangehörigkeit nach Art. 16, 116 GG nicht Streitgegenstand ist. Ebenso im Ergebnis VG Berlin, a. a. O., Rdn. 17. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).