Beschluss
10 S 2820/20
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 26. August 2020 - 6 K 2648/20 - geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die unter Ziff. 2 der Anordnung der Antragsgegnerin vom 18. Februar 2020 getroffene Regelung wird wiederhergestellt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert des Verfahrens wird in beiden Rechtszügen unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung auf jeweils 2.500,-- Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Die Beteiligten streiten um die sofortige Vollziehbarkeit einer der Antragstellerin auferlegten Verfügung zu den Modalitäten der Sammlung von Leichtverpackungen im Gebiet der Antragsgegnerin. 2 Die Antragstellerin ist ein für das Gebiet des Landes Baden-Württemberg genehmigtes System im Sinne von § 3 Abs. 16 Satz 1 VerpackG und als solches gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 VerpackG verpflichtet, die in Baden-Württemberg von den beteiligten Herstellern in Verkehr gebrachten restentleerten Verpackungen (§ 3 Abs. 1 VerpackG) bei den privaten Endverbrauchern (Holsystem) oder in deren Nähe (Bringsystem) oder durch eine Kombination beider Varianten in ausreichender Weise und für den privaten Endverbraucher unentgeltlich einzusammeln. 3 Mit Bescheid vom 18.02.2019 verpflichtete die Antragsgegnerin die Systeme - derzeit sind dies neben der Antragstellerin noch sieben weitere privatrechtlich verfasste Unternehmen -, die restentleerten Kunststoff-, Metall- und Verbundverpackungen (sog. Leichtverpackungen) bei den in ihrem Hoheitsgebiet befindlichen privaten Haushaltungen in einem Zwei-Wochen-Rhythmus (bisher: vier Wochen) einzusammeln (Ziff. 1). Außerdem wurden die Systeme verpflichtet, die Sammlungen durch ein kombiniertes Hol- und Bringsystem (Sacksammlung und Wertstoffhöfe) durchzuführen (Ziff. 2). Diese Vorgabe wird von den Beteiligten übereinstimmend so verstanden, dass die Systeme unbeschadet der Pflicht zur Abholung der Abfälle gemäß Ziff. 1 verpflichtet sein sollen, die von der Antragsgegnerin betriebenen Wertstoffhöfe zur Sammlung von dort angelieferten Leichtverpackungsabfällen aus privaten Haushalten mitzubenutzen. Gemäß Ziff. 3 sind die Vorgaben des Bescheids ab dem 01.01.2021 „umzusetzen“ und schon zuvor bei der Vergabe von Sammelleistungen gemäß § 23 Abs. 1 VerpackG zu beachten. Die Höhe des für die Mitbenutzung der Wertstoffhöfe zu zahlenden Entgelts ist derzeit Gegenstand von Verhandlungen zwischen den Systemen und dem für die Antragsgegnerin und die Stadt Singen handelnden Landkreis Konstanz über den Abschluss einer Abstimmungsvereinbarung gemäß § 22 Abs. 1 VerpackG. 4 Am 12.11.2019 hat die Antragstellerin nach der Zurückweisung ihres Widerspruchs Klage beim Verwaltungsgericht Freiburg gegen die Anordnung eines kombinierten Hol- und Bringsystems in Ziff. 2 des Bescheids in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.10.2019 erhoben. Über die Klage ist bislang nicht entschieden. Am 29.7.2020 ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung der unter Ziff. 2 und 3 des Bescheids getroffenen Regelungen an. 5 Unter dem Datum des 11.08.2020 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Freiburg die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage beantragt. Das Verwaltungsgericht hat dies mit Beschluss vom 26.08.2020 - zugestellt am 31.08.2020 - abgelehnt. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Verfügung vom 29.07.2020 sei in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Außerdem überwiege das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsakts das Aufschubinteresse der Antragstellerin. Die Regelung unter Ziff. 2 des Bescheids vom 18.02.2019 sei bei summarischer Prüfung jedenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig, so dass die Klage in der Hauptsache wahrscheinlich erfolglos bleiben werde. Zugleich sei eine das besondere Vollzugsinteresse rechtfertigende Eilbedürftigkeit zu bejahen. Ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung würde zum 01.01.2021 die Möglichkeit der Bürger entfallen, die „gelben Säcke“ auch auf den Wertstoffhöfen abzugeben. Hierdurch würde die Gefahr einer ungeordneten Müllentsorgung in den folgenden Jahren deutlich erhöht. Demgegenüber sei das finanzielle Risiko der Antragstellerin als gering einzuschätzen. Eine Verpflichtung zur Zahlung der Mitbenutzung der Wertstoffhöfe entstehe erst mit dem Abschluss einer Abstimmungsvereinbarung nach § 22 Abs. 1 VerpackG. Zudem hätte die Antragstellerin nach Ansicht des Verwaltungsgerichts einen Anspruch auf Rückzahlung etwaig geleisteter Zahlungen, falls sich die angegriffene Verfügung im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweisen sollte. 6 Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin vom 11.09.2020. 7 Die Antragsgegnerin ist der Beschwerde mit Schreiben vom 28.09.2020 entgegengetreten. II. 8 Die fristgerecht erhobene (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. 9 Der im Beschwerdeverfahren anzuwendende Prüfungsmaßstab ergibt sich aus § 146 Abs. 4 Satz 6 i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Verwaltungsgerichtshof hat danach, wenn sich der angegriffene Beschluss aus einem von der Antragstellerin dargelegten Grund als fehlerhaft erweist, eine eigene Abwägung zwischen dem Aufschubinteresse der Antragstellerin und dem behördlichen Interesse an der Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts vorzunehmen (Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 146 Rn. 15a m. w. N.). Dabei überwiegt das Aufschubinteresse jedenfalls in aller Regel dann, wenn die Antragstellerin im Hauptsacheverfahren bei summarischer Prüfung Erfolg haben wird. Dies ist vorliegend der Fall, denn die angegriffene Verfügung ist voraussichtlich rechtswidrig und verletzt die Antragstellerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 10 1. Nach der vorläufigen Einschätzung des Senats ist die in Rede stehende Verfügung der Antragsgegnerin zur Einrichtung eines bestimmten Hol- und Bringsystems nicht von § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VerpackG gedeckt. Als Ermächtigungsgrundlage kommt insoweit nur § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VerpackG und nicht die von der Antragsgegnerin ebenfalls ins Feld geführte Bestimmung des § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VerpackG in Betracht, die ausschließlich Regelungen hinsichtlich der Art und Größe der von den Systemen einzusetzenden Sammelbehälter erlaubt. Demgegenüber ermöglicht § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VerpackG Festlegungen hinsichtlich der „Art des Sammelsystems, entweder Holsystem, Bringsystem oder Kombination aus beiden Sammelsystemen“. Grundsätzlich kann der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger mithin eine Ergänzung eines Holsystems dergestalt anordnen, dass den Endverbrauchern die zusätzliche Möglichkeit eröffnet wird, den Abfall zu einer Sammelstelle „in der Nähe“ (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1 VerpackG) zu bringen. 11 Die Verfügung der Antragsgegnerin zeichnet sich allerdings durch die Besonderheit aus, dass den Systemen nicht lediglich eine Kombination aus Hol- und Bringsystem vorgegeben wird. Die Beteiligten verstehen den Bescheid übereinstimmend so, dass das ergänzende Bringsystem in einer ganz bestimmten Art und Weise eingerichtet werden soll, nämlich durch eine Mitbenutzung der von der Antragsgegnerin in ihrem Hoheitsgebiet betriebenen Wertstoffhöfe. Diese Auslegung erweist sich angesichts der laufenden Abstimmungsverhandlungen über die Wertstoffhofmitbenutzung auch vom objektiven Empfängerhorizont als zutreffend. Der Senat versteht die Mitbenutzungspflicht so, dass den Wertstoffhöfen gesonderte Erfassungsbehälter für Leichtverpackungen zur Verfügung gestellt werden müssen, diese dort vorgehalten und befüllt werden und schließlich von den Systemen bzw. von hiermit beauftragten Dritten nach Bedarf abgeholt werden. Vergleichbare Mitbenutzungsanordnungen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger waren in den zurückliegenden Monaten Gegenstand verschiedener verwaltungsgerichtlicher Eilentscheidungen. Dabei erachteten das VG Sigmaringen (Beschluss vom 21.07.2020 - 4 K 786/20 - juris Rn. 31 ff.) und das VG Kassel (Beschluss vom 03.09.2020 - 4 L 826/20.KS - S. 23) die Verfügungen bei summarischer Prüfung mangels Rechtsgrundlage als rechtswidrig, während das VG Mainz (Beschluss vom 28.07.2020 - 4 L 316/20.MZ - juris) zum gegenteiligen Ergebnis gelangte. Das OVG Rheinland-Pfalz gelangte im Beschwerdeverfahren zu der Einschätzung, dass die Rechtsfrage erst im Hauptsacheverfahren geklärt werden könne (Beschluss vom 10.09.2020 - 8 B 10979/20.OVG - S. 8). 12 Dafür, dass die Mitbenutzungsanordnung von § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VerpackG nicht gedeckt ist, spricht zunächst der Wortlaut der Vorschrift. Die Rede ist hier lediglich von Festlegungen hinsichtlich der „Art des „Sammlungssystems“. Wie auch aus § 14 Abs. 1 Satz 1 VerpackG deutlich wird, meint das Gesetz damit die Grundentscheidung zwischen Hol- und Bringsystem oder einer Kombination dieser beiden Varianten. Vorgaben zur weiteren Ausgestaltung des gewählten Sammelsystems ermöglichen dann erst die - allerdings eng beschränkten - Befugnisnormen des § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 VerpackG. Bei systematischer Betrachtung wären diese Bestimmungen letztlich überflüssig, wenn § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VerpackG weit interpretiert werden und als Ermächtigungsgrundlage für jede Art von Steuerung der Sammlungsaktivitäten der Systeme verstanden würde (vgl. Oexle in Schmehl/Klement, KrWG, 2. Aufl., § 22 VerpackG Rn. 40). Wenn in der Begründung des Gesetzentwurfs mit Blick auf § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VerpackG davon die Rede ist, dass es den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern ermöglicht werde, ein „bestimmtes“ Sammelsystem vorzuschreiben (Bundesregierung, Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung der haushaltsnahen Getrennterfassung von wertstoffhaltigen Abfällen, BT-Drucks. 18/11274, S. 110), deutet dies zwar in der Tat darauf hin, dass die Befugnis auch die Möglichkeit einschließen sollte, zu den drei im Gesetzestext genannten Sammeltypen - Holsystem, Bringsystem und Kombinationsmodell - konkretisierende Vorgaben zu machen, eben nicht einfach zur Nutzung „irgendeines“, sondern eines „bestimmten“ Systems zu verpflichten. Im Gesetz selbst spiegelt sich diese Absicht allerdings nicht wider. Davon abgesehen bliebe bei Zugrundelegung der Entwurfsbegründung immer noch offen, wie weit die Konkretisierungsbefugnis geht und ob sie insbesondere auch Vorgaben zur Nutzung individuell bestimmter Einrichtungen wie beispielsweise kommunaler Wertstoffhöfe einschließt. Die in der Entwurfsbegründung gegebenen Regelungsbeispiele („mittels Tonnen oder Säcken“, „mittels Großsammelbehältern oder über Wertstoffhöfe“) deuten nicht auf eine derart weitreichende Befugnis hin. 13 Für den Senat ist ferner nicht ersichtlich, weshalb eine weite, die Anordnung der Benutzung bestimmter Wertstoffhöfe einbeziehende Interpretation dazu geeignet sein sollte, die von § 22 VerpackG schon ausweislich der amtlichen Überschrift bezweckte Abstimmung zwischen den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern und den Systemen bei der Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben zu fördern. § 22 VerpackG ist nach dem Verständnis des Senats keine allgemeine Befugnisnorm zur optimierenden Regulierung der von den Systemen zu leistenden Sammlungen unter dem Gesichtspunkt des Umweltschutzes oder der Bürgerfreundlichkeit. Der von den Systemen nach dem Willen des Gesetzes bei der Sammlung allein zu gewährleistende Mindeststandard ist durch § 14 Abs. 1 Satz 1 VerpackG unmittelbar gesetzlich bestimmt. Außerdem ergeben sich die Anforderungen mittelbar aus der gesetzlichen Zielsteuerung über die zu erreichenden Wiederverwendungs- und Recyclingquoten (§ 16 VerpackG). Die den Systemen jenseits dieser Vorgaben grundsätzlich verbleibende Freiheit bei der Ausgestaltung der Sammlungen dient einer kosteneffizienten Erreichung der vorgegebenen Ziele. Dieser für das moderne europäische Umweltrecht typische Grundansatz des Gesetzes würde unterminiert, wenn der Befugnisnorm des § 22 Abs. 2 VerpackG eine über die Abstimmung hinausweisende, auf eine nach der Vorstellung der zuständigen Behörde möglichst zielführende Aufgabenerfüllung bezogene Funktion zugesprochen würde. Zudem wäre dann nicht nachvollziehbar, weshalb für Anordnungen nach § 22 Abs. 2 VerpackG nach der Festlegung des Bundesgesetzgebers gerade diejenige Körperschaft zuständig ist, die nach dem jeweiligen Landesrecht mit den Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers betraut ist (§ 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG). Dieser bundesrechtliche Zuständigkeitskonnex findet seine Rechtfertigung allein darin, dass die Systeme bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten die Aufgabenwahrnehmung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger beeinträchtigen können. Diese sollen die Möglichkeit erhalten, sich gegen Beeinträchtigungen mit hoheitlichen Mitteln zur Wehr zu setzen, ohne auf die Mitwirkung der möglicherweise einem anderen Rechtsträger zugehörigen Abfallbehörde angewiesen zu sein. Hingegen gehört die Sammlung der Leichtverpackungen als solche jedenfalls seit dem Inkrafttreten der Verpackungsverordnung im Jahr 1991 jedenfalls nicht mehr zu den alleinigen Aufgaben der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und auch nicht mehr zu den Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Sinne von Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG. Die Aufgabe wurde dem gemeindlichen Aufgabenkreis durch eine materielle Privatisierung insoweit entzogen, als den privaten Haushalten das Recht zur alternativen unentgeltlichen Überlassung dieses Abfalls an die Systeme eingeräumt wurde (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2 KrWG). Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben insoweit - wenn überhaupt - nur noch eine Reservefunktion (vgl. Bundesregierung, Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung der haushaltsnahen Getrennterfassung von wertstoffhaltigen Abfällen, BT-Drucks. 18/11274, S. 96). Vor diesem Hintergrund hat § 22 Abs. 2 Satz 1 VerpackG allein die Funktion, nachteilige Auswirkungen der Tätigkeit der Systeme auf die den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern verbliebenen Aufgaben, insbesondere bei der Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen, zu vermeiden oder zu vermindern. 14 2. Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Anordnung der Wertstoffhofmitbenutzung ergeben sich auch hinsichtlich der weiteren Tatbestandsmerkmale des § 22 Abs. 2 Satz 1 KrWG. Insbesondere besteht die Anordnungsbefugnis des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nur „soweit eine solche Vorgabe geeignet ist, um eine möglichst effektive und umweltverträgliche Erfassung der Abfälle aus privaten Haushaltungen sicherzustellen“. Dabei kann hier offenbleiben, ob die Kombination aus Hol- und Bringsystem nach Lage der Dinge tatsächlich - wie von der Antragsgegnerin vorgebracht - dazu geeignet ist, einer etwaigen „Vermüllungsproblematik“ durch ein- oder aufgerissene oder „wild“ abgestellte „gelbe Säcke“ entgegenzuwirken und die Menge der getrennt erfassten wertstoffhaltigen Abfälle zu erhöhen. Selbst wenn diese Eignung nämlich - und sei es auch nur unter Berücksichtigung eines der Antragsgegnerin in dieser Frage möglicherweise zustehenden Einschätzungs- und Prognosespielraums - zu bejahen sein sollte, wäre damit allein noch kein unter die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen subsumierbarer Sachverhalt dargetan. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist eine Rahmenvorgabe nämlich nur gerechtfertigt, „soweit“ sie den genannten Zwecken förderlich ist. Es genügt mithin nicht, dass eine Anordnung in ihrer Gesamtheit zweckförderlich ist. Vielmehr ist auch zu prüfen, ob alle materiell abtrennbaren Bestandteile der Verfügung im Zusammenwirken einen Beitrag zu dieser Eignung erbringen. Dies ist nicht der Fall, wenn ein Bestandteil der Rahmenvorgabe hinweggedacht werden kann, ohne dass die verbleibende Verfügung weniger geeignet zur Förderung einer möglichst effektiven und umweltverträglichen Erfassung der Abfälle aus privaten Haushaltungen wäre. Vorliegend wurde von der Antragsgegnerin nicht dargetan und ist für den Senat auch nicht ersichtlich, welcher sachliche Nutzen von der Mitbenutzung gerade der kommunalen Wertstoffhöfe zu erwarten sein sollte. Ähnlich wie in dem vom VG Kassel entschiedenen Sachverhalt erscheint eine Erfassung von Leichtverpackungen im Bringsystem grundsätzlich auch auf Wertstoffhöfen möglich, die von privaten Unternehmen betrieben werden. Ebenso denkbar ist die Aufstellung von Großsammelbehältern im öffentlichen Verkehrsraum (VG Kassel, Beschluss vom 03.09.2020 - 4 L 826/20.KS - S. 23). Ob diese Alternativen unter Kostengesichtspunkten für die Systeme vorzugswürdig wären, ist dabei im vorliegenden Zusammenhang unerheblich. Es kommt allein darauf an, dass sie unter keinem im Eilverfahren feststellbaren Gesichtspunkt zu einer effektiven und umweltverträglichen Erfassung von Leichtverpackungen weniger geeignet sind als die angeordnete Mitbenutzung der kommunalen Wertstoffhöfe. 15 3. Die Anordnung der Wertstoffhofmitbenutzung ist nach Ansicht des Senats jedenfalls deshalb rechtswidrig, weil sie über den Entsorgungsstandard hinausgeht, welchen die Antragsgegnerin als öffentlich-rechtlicher Entsorgungs-träger der in ihrer Verantwortung durchzuführenden Sammlung der gemischten Siedlungsabfälle aus privaten Haushalten zugrunde legt. Damit ist die Ermessensgrenze überschritten, die § 22 Abs. 3 Satz 3 VerpackG der Anordnungsbefugnis ausdrücklich setzt. 16 Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts ist der Entsorgungsstandard der Antragsgegnerin mit Rücksicht auf die „seit Jahren gängige Praxis“ zu bestimmen, Restmüll nicht nur im Holsystem bei den privaten Haushaltungen einzusammeln, sondern auch in - kostenpflichtigen - Restmüllsäcken auf den Wertstoffhöfen entgegenzunehmen (Beschlussabdruck, S. 6). Das Merkmal des Entsorgungsstandards soll hiernach empirisch-faktisch, im gerichtlichen Verfahren also notfalls im Wege der Beweiserhebung zu bestimmen sein. Schon die damit verbundenen Unsicherheiten etwa bei einer schwer aufklärbaren oder sogar uneinheitlichen Praxis sprechen nach Ansicht des Senats indes für eine normative Begriffsbestimmung. Vor allem aber kann nur auf diesem Wege sichergestellt werden, dass die politisch verantwortlichen Personen und nicht etwa einzelne Bedienstete auf kommunalen Wertstoffhöfen - die möglicherweise ein besonderes Augenmerk auf Praktikabilitätsgesichtspunkte richten - über die Reichweite der Befugnisnorm des § 22 Abs. 2 VerpackG entscheiden. 17 Dies zugrunde gelegt, ist der bei der Anwendung des § 22 Abs. 2 Satz 3 VerpackG maßgebliche Entsorgungsstandard des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers durch das Zusammenspiel der für die Art und Weise der Abfallentsorgung einschlägigen Rechtsnormen definiert, die auf unterschiedlichen Stufen der Normenpyramide angesiedelt sind. Die Vorgaben des § 17 KrWG, weiterer Bestimmungen des KrWG und des übrigen Bundesrechts werden ergänzt durch die Landesabfallgesetze sowie schließlich durch das im Rahmen der Gesetze ergehende Satzungsrecht der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger selbst. Diese verfügen insbesondere über das Recht, den Begriff des „Überlassens“ zu konkretisieren und sich dabei zumindest bei besonderen örtlichen Gegebenheiten für ein reines Bringsystem, jedenfalls aber für ein reines Holsystem zu entscheiden (Karpenstein/Dingemann in Jarass/Petersen, KrWG, § 17 Rn. 69; Klement in Schmehl/Klement, a. a. O., § 17 Rn. 72). Ist der Abfallverantwortliche nach den für ihn geltenden rechtlichen Vorschriften zur Bereitstellung des Abfalls zur Abholung durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger verpflichtet, schließt dies ein Recht zur Anlieferung des Abfalls an einen kommunalen Wertstoffhof aus, mag eine solche Anlieferung auch faktisch möglich sein. 18 Nach § 7 lit. a der von der Antragsgegnerin erlassenen Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallwirtschaftssatzung - AbfWS) in der Fassung vom 24.11.2005 erfolgt die Einsammlung von Restmüll im Rahmen der Zuständigkeit der Antragsgegnerin durch ein Holsystem. Ein Bringsystem ist lediglich für Abfälle zur Verwertung, Grünabfall und Sperrmüll vorgesehen (§ 7 lit. b AbfWS). Für zusätzlichen Restmüll, der in den zur Verfügung gestellten Abfallbehältern nicht untergebracht werden kann, sind gemäß § 10 Abs. 2 lit. c, Abs. 3 lit. a AbfWS zusätzliche zugelassene Müllsäcke vorgesehen, die ebenfalls über das Holsystem einer Entsorgung zugeführt werden. 19 Der Entsorgungsstandard der Antragsgegnerin für Siedlungsabfälle aus privaten Haushalten ist nach dem Gesagten der eines reinen Holsystems. Den privaten Haushalten ist nicht die Möglichkeit eröffnet, Restmüll nach ihrer Wahl zu einem Wertstoffhof zu bringen und der Antragsgegnerin dort zur Entsorgung zu überlassen. Damit bleibt die Restmüllentsorgung nach dem maßgeblichen Satzungsrecht hinter dem Entsorgungsstandard zurück, den die Antragsgegnerin den Systemen mit der in Rede stehenden Rahmenanordnung auferlegt. Dass die privaten Abfallverantwortlichen bei Bedarf zusätzliche Müllsäcke erwerben und zu den Restmülltonnen hinzustellen können, ändert daran nichts (anders OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.09.2020 - 8 B 10979/20.OVG - S. 9), denn jedenfalls besteht von Rechts wegen nicht die Möglichkeit, sich des Abfalls unabhängig vom Abholtermin jederzeit zu entledigen. 20 Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ergibt sich eine Gleichwertigkeit des kommunalen Entsorgungsstandards auch nicht aus dem in § 21 Abs. 10 AbfWS geregelten Gebührentatbestand für die Anlieferung von kostenpflichtigem Restmüll (bei einem Wertstoffhof). Dass ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger die in seinem Gebiet angefallenen und ihm - mit, ohne oder gegen seinen Willen - überlassenen Abfälle aus privaten Haushaltungen zu entsorgen hat, ergibt sich unmittelbar aus § 20 Abs. 1 Satz 1 KrWG. Für eine in Erfüllung dieser Pflicht erbrachte Amtshandlung kann der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger grundsätzlich auch eine Gebühr bei der Person erheben, die sie verantwortlich veranlasst hat (§ 2 Abs. 3 LGebG, § 11 Abs. 1 Satz 1 KAG). Aus der Regelung des Gebührentatbestands kann mithin nicht auf das rechtliche Erlaubtsein der die Behörde veranlassenden Handlung eines Bürgers - hier also die Überlassung von Abfall durch Anlieferung - zurückgeschlossen werden. Es ist daher nicht widersprüchlich, wenn die Antragsgegnerin in ihrer Abfallsatzung zwar ein reines Holsystem anordnet, gleichwohl aber auch einen Gebührentatbestand für die Entsorgung angelieferter Abfälle normiert. 21 4. Angesichts des Vorstehenden erübrigen sich Überlegungen zu der von der Antragsgegnerin aufgeworfenen Frage, ob die Anordnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs auf einen Teil der unter Ziff. 2 des Bescheids getroffenen Regelung, nämlich auf die Anordnung der Mitbenutzung der kommunalen Wertstoffhöfe, beschränkt werden kann (siehe dazu Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 80 Rn. 426). Bliebe die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung auf die Mitbenutzungsanordnung beschränkt, bliebe die sofortige Vollziehbarkeit der Anordnung eines kombinierten Hol-/Bringsystems bestehen, obwohl die Verfügung nach der Einschätzung des Senats gerade insoweit gegen § 22 Abs. 2 Satz 3 VerpackG verstößt und somit rechtswidrig ist. Auch wenn die Antragstellerin in ihren Schriftsätzen im Schwerpunkt Argumente gegen die Mitbenutzungspflicht vorgebracht hat, besteht doch kein Zweifel, dass sich ihr Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung auf die unter Ziff. 2 des Bescheids getroffene Regelung in ihrer Gesamtheit bezieht. 22 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 23 6. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens war gemäß § 63 Abs. 2, § 47 Abs. 1, 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG auf 2.500,-- Euro festzusetzen. Angesichts der noch laufenden Abstimmungsverhandlungen zwischen dem Landkreis Konstanz und der Antragstellerin war die wirtschaftliche Bedeutung der Sache für den Senat nicht abschätzbar. Es ist auch nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Kosten durch die Wertstoffhofmitbenutzung entstünden und welche Kosten durch ein solches System in Bezug auf die Abholung der Leichtverpackungen gegebenenfalls eingespart werden könnten. Entsprechend Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt z. B. in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, unter § 163) war deshalb die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren geltenden Auffangstreitwerts festzusetzen. 24 Die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung wurde dementsprechend geändert (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG). 25 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.