Beschluss
8 B 10979/20
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 8. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGRLP:2020:0914.8B10979.20.00
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Leitsätze
Zur – einstweilen außer Vollzug gesetzten – Rahmenvorgabe zur Sammlung von Leichtverpackungen durch ein Holsystem mit Müllbehältern im Vollservice (§ 22 Abs. 2 Satz 1 VerpackG).(Rn.14)
Tenor
Unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Mainz vom 28. Juli 2020 wird auf die Beschwerde der Antragstellerin die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. März 2020 in vollem Umfang wiederhergestellt bzw. - hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung - angeordnet.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur – einstweilen außer Vollzug gesetzten – Rahmenvorgabe zur Sammlung von Leichtverpackungen durch ein Holsystem mit Müllbehältern im Vollservice (§ 22 Abs. 2 Satz 1 VerpackG).(Rn.14) Unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Mainz vom 28. Juli 2020 wird auf die Beschwerde der Antragstellerin die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. März 2020 in vollem Umfang wiederhergestellt bzw. - hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung - angeordnet. Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000,00 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich gegen eine Rahmenvorgabe der Antragsgegnerin für die Sammlung von restentleerten Kunststoff-, Metall- und Verbundverpackungen bei privaten Haushalten (LVP). Sie ist eines der bundesweit tätigen Systeme zur regelmäßigen Erfassung und Verwertung der beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallenden restentleerten Verkaufsverpackungen (§ 3 Abs. 16 VerpackG). Bislang erfolgte die Entsorgung derartiger Verpackungen auf dem Gebiet der Antragsgegnerin durch Abholung gelber Säcke, die am Abfuhrtag am Rand der öffentlichen Straße bereitgestellt werden mussten. Eine letzte Abstimmungsvereinbarung zwischen den Beteiligten ist im Dezember 2012 ausgelaufen. Seit dieser Zeit wird das bisherige System fortgeführt, einschließlich der Mitbenutzung der Wertstoffhöfe der Antragsgegnerin. Für die der Antragsgegnerin als öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger zu überlassenden Abfälle (Restmüll, Biomüll sowie Papier, Pappe und Kartonagen) hat die Stadt in ihrer Abfallsatzung ein Holsystem mit Mülltonnen im sog. „Fullservice“ (Abholung vom und Zurückbringen zum Standplatz auf dem Grundstück des Abfallbesitzers) angeordnet. Auch bei der Sammlung von Glas, die in der Verantwortung der Systeme erfolgt, wird ein Holsystem mittels Müllgroßbehältern im Vollservice praktiziert. Nachdem Verhandlungen zum Abschluss einer neuen Abstimmungsvereinbarung zwischen den Beteiligten gescheitert waren, erließ die Antragsgegnerin nach vorheriger Anhörung mit Bescheid vom 10. März 2020 für die LVP-Sammlung folgende Bestimmungen: a) Sammlung grundsätzlich im Holsystem mit Behältern und ergänzender Mitbenutzung der Wertstoff- und Recyclinghöfe der Antragsgegnerin im Bringsystem; b) Ersetzung der gelben Säcke durch Müllgroßbehälter, c) Ausrichtung des Behältervolumens am Bedarf von 15 l/Person und Woche; d) 14tägiger Entsorgungsrhythmus; e) Sammlung im Holsystem mit Vollservice. Zusätzlich ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung mit der Begründung an, dass die Notwendigkeit bestehe, für den anstehenden Ausschreibungszeitraum 2021 bis 2023 eine rechtssichere Grundlage zu schaffen. Das Verwaltungsgericht hat die Vollziehung des Bescheids mit Beschluss vom 28. Juli 2020 hinsichtlich der Anordnung zur Sammlung im Holsystem mit „Fullservice“ ausgesetzt und den Eilantrag im Übrigen abgelehnt. Hiergegen richten sich die Beschwerden sowohl der Antragstellerin als auch der Antragsgegnerin. II. Auf die Beschwerde der Antragstellerin und unter Zurückweisung der Beschwerde der Antragsgegnerin war der Beschluss des Verwaltungsgerichts teilweise abzuändern. Dem Eilantrag der Antragstellerin ist nach Auffassung des Senats in vollem Umfang stattzugeben, weil die Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO zugunsten der Antragstellerin ausfällt und auch eine teilweise Aussetzung der Vollziehung des Bescheids ausscheidet. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin war das Eilrechtsschutzbegehren nicht wegen offensichtlicher Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 10. März 2020 abzulehnen; vielmehr stellen sich die Erfolgsaussichten des hiergegen eingelegten Rechtsbehelfs in der Hauptsache als offen dar (1.). Bei der danach vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das Suspensivinteresse der Antragstellerin das Interesse der Antragsgegnerin an der Durchsetzung ihrer Rahmenvorgabe bereits vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens (2.). 1. Die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache sind offen. Die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 10. März 2020 kann nach dem Ergebnis der summarischen Prüfung im Eilrechtsschutzverfahren nicht in jeder Hinsicht mit der gebotenen Offensichtlichkeit bejaht werden. Hierfür sind wesentliche Voraussetzungen dafür, in welchem Umfang die Kommunen als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger mittels einer Rahmenvorgabe nach § 22 Abs. 2 VerpackG den Inhalt der Abstimmungsvereinbarung zwischen den Systemen zur LVP-Sammlung und ihnen einseitig bestimmen können, in Rechtsprechung und Literatur zu umstritten. Mangels vollziehbarer Rahmenvorgabe bleiben die Beteiligten verpflichtet, die Sammlung der restentleerten Verpackungen nach § 14 Abs. 1 VerpackG durch schriftliche Vereinbarung auf die vorhandenen Sammelstrukturen der Antragsgegnerin abzustimmen und dabei die Belange des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers besonders zu berücksichtigen (§ 22 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 VerpackG). Zur Rechtmäßigkeit der einzelnen im Bescheid vom 10. März 2020 enthaltenen Anordnungen führt der Senat im Hinblick auf die von den jeweiligen Beschwerdeführern geltend gemachten Gründe und mit Rücksicht auf die Eilbedürftigkeit des Verfahrens aus: a) Die in Ziffern 1. a) und 1. b) des Bescheids vom 10. März 2020 getroffene Anordnung, die LVP-Sammlung im Holsystem mittels Müllgroßbehältern durchzuführen, dürfte rechtmäßig sein. Rechtsgrundlage hierfür ist § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 VerpackG. Die Vorgabe dürfte auch im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VerpackG geeignet sein, eine möglichst effektive und umweltverträgliche Erfassung der Abfälle sicherzustellen. Dies ist dann anzunehmen, wenn eines der beiden Ziele gefördert wird, wobei Effizienzgewinne bei Erhöhung der erfassten LVP-Abfälle und Verbesserungen der Umweltverträglichkeit bei Verringerung der durch die Sammlungen regelmäßig verursachten Umweltbelastungen (z.B. in Form von Emissionen oder Straßenverschmutzungen) angenommen werden (vgl. die Amtliche Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 18/11274, S. 110). Effizienzgewinne durch die Umstellung auf die „gelbe Tonne“ dürften deshalb vorliegen, weil laut der Analyse des Umweltbundesamts in dem vom Verwaltungsgericht zitierten Abschlussbericht vom Mai 2018 (S. 149) das System gelbe Tonne die höchsten Sammelmengen aufweist. Darüber hinaus ist es nachvollziehbar, dass die Umstellung auf die Tonne zu geringeren Umweltbelastungen führt, weil Umweltverschmutzungen durch aufgerissene Müllsäcke vermieden und der Plastikverbrauch durch die gelben Säcke selbst verringert wird. Dass diese Verbesserungen der Umweltverträglichkeit vollständig durch höhere Fahrzeugemissionen infolge der Verlangsamung des Sammelvorgangs aufgewogen würden, ist nicht hinreichend dargetan. b) Ob der in Ziff. 1.e) des Bescheids vom 10. März 2020 angeordnete sogenannte Vollservice (Abholung der Tonnen vom und anschließendes Abstellen auf dem Standplatz des jeweiligen Grundstücks) den rechtlichen Anforderungen genügt, muss indes als offen bezeichnet werden. Es ist fraglich, ob die Antragsgegnerin sich insofern auf die Ermächtigung zur Festlegung der „Art des Sammelsystems“ in § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VerpackG stützen kann oder ob eine enge Auslegung der Vorschrift geboten ist, die lediglich zur Entscheidung zwischen einem Hol-, Bring- oder kombinierten System als solchem ohne nähere Ausgestaltung – etwa durch die Festlegung des Abhol- oder Ablieferungsortes – ermächtigt. Das Verständnis der Rahmenvorgabe als Ausnahme vom in § 22 Abs. 1 VerpackG angelegten Kooperationsprinzip spricht für eine enge Auslegung des Begriffs „Art des Sammelsystems“, so dass die nähere Ausgestaltung der Abstimmungsvereinbarung vorbehalten bleibt (so: OVG Nds., Beschluss vom 31. August 2020 – 7 ME 81/20 –, S. 4 d.U. – hinsichtlich Vollservice –; VG München, Beschluss vom 27. August 2020 – M 17 S 20.3110 –, S. 15 d.U. – zum Vollservice; VG Sigmaringen, Beschluss vom 21. Juli 2020 – 4 K 786/20 –, S. 18 d.U. – für die Mitbenutzung des Wertstoffhofs; VG Kassel, Beschluss vom 3. September 2020 – 4 L 826/20 – hinsichtlich Vollservice [S. 14 ff] und Mitbenutzung des Wertstoffhofs [S. 23 ff.]; Oexle, in: Schmehl/Klement, GK-KrWG, 2. Aufl. 2019, § 22 VerpackG, Rn. 40 und Rn. 64; auch: Amtliche Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-Drs. 18/11274, S. 109 „eng begrenzte Ausnahme zum grundsätzlich geltenden Kooperationsprinzip“). Für eine enge Auslegung könnte auch die gesetzesystematische Erwägung sprechen, dass sich bei einem weiten Verständnis des Begriffs „Art des Sammelsystems“ einschließlich der Möglichkeit zur näheren Ausgestaltung des Systems ein Anwendungsbereich für die übrigen Ermächtigungstatbestände in § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 VerpackG erübrigen würde (vgl. OVG Nds. und Oexle, jeweils a.a.O.). Gegen diese enge Auslegung von § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VerpackG könnte sprechen, dass die Entscheidung über ein Hol- oder Bringsystem als Festlegung eines „bestimmten“ Systems gemeint sein könnte, zu dem die Benennung des Abhol- bzw. Ablieferungsortes dazugehört. Hierfür kann ebenfalls auf die Amtliche Begründung zum Gesetzentwurf verwiesen werden. Danach soll als „Art des Sammelsystems“ vorgeschrieben werden können, „dass die Leichtverpackungssammlung in einem bestimmten Holsystem, z.B. mittels Tonnen oder Säcken ... durchzuführen ist“ (vgl. einschränkend insofern: OVG Nds, a.a.O., S. 4 d.U., wonach der beispielhafte Hinweis gegen eine weitergehende Ausgestaltungsermächtigung spreche). Für ein weites Verständnis von § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VerpackG könnte ferner das gesetzgeberische Ziel sprechen, durch die Rahmenvorgabe sicherzustellen, dass sich die „haushaltsnahe Leichtverpackungssammlung optimal in die bestehenden kommunalen Sammlungsstrukturen und das allgemeine Entsorgungskonzept der Kommune einfügt“ (BT-Drs. 18/11274, S. 109), was durch eine „vollzugstaugliche Ausgestaltung“ zu gewährleisten ist (vgl. die Beschlussempfehlung der Ausschüsse, BR-Drs. 797/1/16, S. 15). Die Entscheidung dieser Streitfrage muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Angesichts der zahlreichen Stimmen für eine enge Auslegung von § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VerpackG kann das Vorliegen der Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung eines Vollservice jedenfalls nicht mit der gebotenen Offensichtlichkeit bejaht werden. c) Hinsichtlich der in Ziff. 1.a) des Bescheids vom 10. März 2020 angeordneten ergänzenden Mitbenutzung der Wertstoff- und Recyclinghöfe der Antragsgegnerin im Bringsystem muss der Ausgang des Hauptsacheverfahrens ebenfalls als offen bezeichnet werden. Auch insofern wird in Rechtsprechung und Literatur die Auffassung vertreten, dass eine solche Regelung die Rahmenvorgabeermächtigung in § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VerpackG übersteigt. Hierzu kann wiederum auf die oben angeführten Entscheidungen in den bundesweit geführten Verwaltungsstreitverfahren und die Literaturstimmen verwiesen werden. Den Stimmen für eine enge Auslegung der Ermächtigung in § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VerpackG werden wiederum Passagen der amtlichen Begründung des Gesetzentwurfs entgegengehalten. Danach soll als „Art des Sammelsystems“ vorgeschrieben werden können, „dass die Leichtverpackungssammlung ... in einem bestimmten Bringsystem, z.B. mittels Großsammelbehälter oder über Wertstoffhöfe durchzuführen ist“; außerdem soll § 22 Abs. 3 Satz 1 VerpackG (Anspruch auf Mitbenutzungsentgelt bei Durchführung der Sammlung an eingerichteten Wertstoffhöfe) gleichgültig davon Anwendung finden, ob diese Mitbenutzung „aufgrund freiwilliger Vereinbarung oder einseitiger Rahmenvorgabe“ erfolgt (vgl. BT-Drs. 18/11274, S. 110 und S. 111; in diesem Sinne auch: Wilden-Beck/Roosen, AbfallR 2019, 294 [298]). Ob darüber hinaus die oben angeführten Erwägungen für ein optimales Einfügen der haushaltsnahen LVP-Sammlung in die bestehenden kommunalen Sammlungsstrukturen (vgl. BT-Drs. 18/11274, S. 109) und für eine vollzugstaugliche Ausgestaltung (vgl. BR-Drs. 797/1/16, S. 15) mit der dafür gebotenen Akzeptanz der Abfallbesitzer eine weite Auslegung des Begriffs „Art des Sammelsystems“ gebieten oder die Antragsgegnerin insofern auf eine entsprechende Ausgestaltung der Abstimmungsvereinbarung zu verweisen ist, bleibt dem Verfahren der Hauptsache vorbehalten. Was die weitere Voraussetzung der „Geeignetheit zur effektiven und umweltverträglichen Erfassung“ anbelangt, erscheint dem Senat die – bloß – ergänzend eröffnete Möglichkeit zur kostenfreien Anlieferung von Leichtverpackungen an die Wertstoff- und Recyclinghöfe allerdings durchaus geeignet, zusätzliche Abfälle zu erfassen, wenn auch nur in kleinen Mengen. Hierzu wird in der Begründung des angefochtenen Bescheides vom 10. März 2020 und im Beschluss des Verwaltungsgerichts zutreffend darauf hingewiesen, dass von dieser Möglichkeit vor allem Haushalte Gebrauch machen werden, auf deren Grundstück kein Platz für eine zusätzliche (gelbe) Tonne besteht oder bei denen Übermengen anfallen. Dieser Effektivitätsgewinn dürfte auch nicht durch hohe Umweltbelastungen in Form von Fahrzeugemissionen aufgewogen werden, weil solche Anlieferungen in aller Regel mit Fahrten etwa zur Bioabfallannahmestelle kombiniert werden dürften, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Ferner dürfte ein Ausschlussgrund durch Überschreiten des Entsorgungsstandards der Antragsgegnerin für die Sammlung von gemischten Siedlungsabfällen aus privaten Haushalten (§ 22 Abs. 2 Satz 2 VerpackG) nicht vorliegen. Insofern hat die Antragsgegnerin im Bescheid vom 10. März 2020 zwar eingeräumt, dass nach ihrem Sammelsystem die Wertstoffhöfe für die Restabfälle nicht zur Verfügung stehen, allerdings die Abgabe von Restabfällen gegen Gebühr an den Recyclinghöfen möglich ist; ferner werde der Entsorgungsstandard für Restabfälle dadurch im Vergleich zur LVP-Sammlung erhöht, dass für temporäre Übermengen Abfallsäcke zu den Restmülltonnen hinzugestellt werden dürfen (vgl. S. 15 des Bescheides). Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung (vgl. hierzu Oexle, a.a.O., § 22 VerpackG Rn. 48) dürfte damit das Entsorgungsniveau der Antragsgegnerin für die Sammlung gemischter Siedlungsabfälle durch die Mitbenutzungsmöglichkeit der Wertstoffhöfe gemäß Ziffer 1.a) des Bescheids nicht überschritten werden. 2. Die hiernach gebotene reine Abwägung der für und gegen die sofortige Vollziehung der Rahmenvorgabe sprechenden Gründe fällt nach Auffassung des Senats zugunsten der Antragstellerin aus. Die Antragsgegnerin hat ein überwiegendes öffentliches Interesse für die sofortige Vollziehung der Rahmenvorgabe nicht hinreichend dargetan. Der Nachweis eines solchen Dringlichkeitsinteresses ist bei zweiseitigen Verwaltungsakten – wie hier – zusätzlich geboten, um die Abweichung von der in § 80 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO grundsätzlich angeordneten aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage zu rechtfertigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 2007 – 2 BvR 304/07 –, NVwZ 2007, 946 und juris, Rn. 29; Schoch in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 38. EL 2020, § 80, Rn. 387 m.w.N.). Eine solche Dringlichkeit hat die Antragsgegnerin nicht überzeugend begründet. Vielmehr hat sie im Tenor des Bescheides vom 10. März 2020 die Durchführung der LVP-Sammlung entsprechend der Rahmenvorgabe erst bis „spätestens neun Monate nach Eintritt der Bestandskraft dieses Bescheides“ angeordnet. In der Begründung zur Anordnung des Sofortvollzugs wird nicht näher erläutert, warum ihre Rahmenvorgabe entgegen dieser Tenorierung bereits zum nächsten Ausschreibungszyklus 2021 bis 2023 umgesetzt werden muss. Da die letzte Abstimmungsvereinbarung zwischen den Beteiligten bereits im Dezember 2012 ausgelaufen und die LVP-Sammlung seither in der bisherigen Art und Weise faktisch fortgeführt worden ist, hätte es näherer Ausführungen dazu bedurft, warum die einseitigen Vorgaben nunmehr alsbald umgesetzt werden müssen. Dass für die Antragstellerin ohne die angefochtene Rahmenvorgabe und ohne den Abschluss einer Abstimmungsvereinbarung kein Anspruch darauf besteht, die derzeit praktizierte Erfassung von Leichtverpackungen auch über die Wertstoffhöfe der Antragsgegnerin fortzusetzen, betrifft deren Verantwortungsbereich und rechtfertigt für sich genommen nicht die sofortige Vollziehung der Rahmenvorgabe. Auch der mögliche Widerruf der Systemgenehmigung wegen Fehlens der Abstimmungsvereinbarung betrifft allein den Verantwortungsbereich der Antragstellerin. Schließlich spricht eine Folgenabwägung für die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheids vom 10. März 2020. Wie die Antragsgegnerin im Bescheid vom 10. März 2020 (S. 18) selbst einräumt, entstehen der Antragstellerin durch die sofortige Vollziehung der Rahmenvorgabe Mehrkosten. Die Antragstellerin weist insofern auf Aufwendungen für die Anschaffung der (gelben) Tonnen und evtl. eines zusätzlichen Fahrzeugs hin. Diese zusätzlichen Aufwendungen erweisen sich bei einem späteren Obsiegen im Verfahren der Hauptsache als unnötig. Dass sich diese Mehrkosten für die Umstellung auf ein Holsystem mit Müllbehältern und Vollservice angesichts der damit verbundenen Vorteile bei längerfristiger Betrachtung als wirtschaftlich zumutbar erweisen könnten, worauf die Antragsgegnerin hinweist, betrifft die – im Verfahren der Hauptsache vorzunehmende - Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Rahmenvorgabe. Bei der hier vorzunehmenden Folgenbeurteilung kommt es lediglich darauf an, welchem Beteiligten eine von dem späteren Ausgang des Hauptsacheverfahrens abweichende Eilrechtsschutzentscheidung eher zuzumuten ist (vgl. hierzu auch OVG Nds., a.a.O., S. 8 d.U.). Dies ist nach Auffassung des Senats die Antragsgegnerin. Die ihr im Falle der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und einer späteren Abweisung der Klage in der Hauptsache entstehenden Nachteile haben ein geringeres Gewicht. Denn hierdurch würde lediglich der Beginn des von der Antragsgegnerin auch für die Leichtverpackungen gewünschten Sammelsystems zeitlich hinausgeschoben. Sollte die Antragstellerin inzwischen den Zuschlag für eine LVP-Sammlung allein mittels gelber Säcke (Los 1) erteilt haben, wäre die Antragstellerin bei einer rechtskräftigen Klageabweisung gehalten, von der insofern eingeräumten Kündigungsmöglichkeit des Vertrags zum 31. Dezember 2022 Gebrauch zu machen (vgl. zum Inhalt der Ausschreibung den Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 4. September 2020, Anlage 3, Bl. 420 GA). Schließlich kommt eine teilweise Aufrechterhaltung des Sofortvollzugs des Bescheids vom 10. März 2020 – etwa allein hinsichtlich der Anordnung zur Durchführung der LVP-Sammlung im Holsystem mittels Müllgroßbehältern (Ziff. 1.a) und 1.b), ohne Vollservice und ohne Mitbenutzung der Wertstoffhöfe - nach Auffassung des Senats nicht in Betracht. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die teilweise Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nur dann zu erwägen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt teilbar ist und hinsichtlich des abtrennbaren Teils die offensichtliche Rechtmäßigkeit und ein besonderes Vollzugsinteresse vorliegt. Letzteres ist aus den oben dargelegten Gründen bereits nicht hinreichend dargetan. Im Übrigen setzt die Teilbarkeit eines Verwaltungsaktes – in Anlehnung an die Rechtsprechung zur Teilunwirksamkeit von Bebauungsplänen (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. April 2008 – 4 CN 3.07 –, juris, Rn 30) – zum einen voraus, dass der Verwaltungsakt objektiv teilbar, die aufrechterhaltene Regelung also noch einen praktikablen Inhalt hat. Da es sich bei der angefochtenen Rahmenvorgabe um eine Ermessensentscheidung handelt, muss zum anderen mit hinreichender Gewissheit anzunehmen sein, dass die Behörde den Verwaltungsakt auch ohne den beanstandeten Regelungsteil erlassen hätte (subjektive Teilbarkeit, vgl. auch OVG Nds, a.a.O., S. 5 d.U. – einheitliche Ermessensentscheidung). In letzterer Hinsicht erscheint es angesichts der Begründung des Bescheides vom 10. März 2020 zweifelhaft, ob die Antragsgegnerin die Umstellung des Holsystems von Säcken auf Abfalltonnen auch ohne die Verbindung mit einem Vollservice angeordnet hätte. Hiergegen sprechen die Ausführungen zu den befürchteten Verkehrsbeeinträchtigungen bei der Bereitstellung der gelben Tonnen im Verkehrsraum und die dadurch bedingte unerlaubte Sondernutzung des Straßenraums (vgl. S. 14 f. des Bescheids). 3. Aufgrund der Aussetzung der Vollziehung für die Hauptverfügung im Bescheid vom 10. März 2020 ist auch die Vollziehung der Zwangsgeldandrohung ebenfalls im vollen Umfang auszusetzen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47, 52 GKG.