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Beschluss

11 S 2512/19

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 29. August 2019 - 5 K 10594/18 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 19. November 2018 gegen den Bescheid des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 15. Oktober 2018 wird angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt. Gründe 1 Die Beschwerde des Antragstellers gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe hat Erfolg. Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Landratsamts ...-...-... vom 15. Oktober 2018 zu Unrecht abgelehnt hat. Die danach erforderliche eigenständige Prüfung des Eilrechtsschutzbegehrens durch den Senat (ständige Rechtsprechung; vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 07.07.2020 - 11 S 2426/19 -, juris Rn. 11, vom 03.06.2020 - 11 S 427/20 -, juris Rn. 10, und vom 21.02.2020 - 11 S 2/20 -, juris Rn. 12) führt zu dem Ergebnis, dass dem Antrag des Antragstellers zu entsprechen ist. 2 1. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO statthaft. Der Antragsteller hat die Beschwerde innerhalb der Frist des § 146 Abs. 1 Satz 1 VwGO und unter Beachtung der Vorgaben des § 147 VwGO eingelegt. Die Begründung der Beschwerde genügt den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. 3 2. Die Beschwerde ist auch begründet. Denn der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Landratsamts ...-...-... vom 15. Oktober 2018 gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen, ist zulässig und begründet. Über den hilfsweise gestellten Antrag nach § 123 VwGO ist daher nicht zu entscheiden. 4 a) Hinsichtlich der Zulässigkeit des Antrags verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Beschluss (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). 5 b) Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg. Denn anders als das Verwaltungsgericht ist der Senat der Auffassung, dass sich die Erfolgsaussicht des oben bezeichneten Widerspruchs des Antragstellers als offen erweist (nachfolgend aa) und bb)). Die demnach erforderliche Interessenabwägung führt zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs (cc)). 6 aa) Die Frage, ob dem Antragsteller ein Anspruch nach § 31 AufenthG auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis zusteht, ist nach Einschätzung des Senats derzeit offen. Sie lässt sich nach Aktenlage unter Berücksichtigung der Sach- und Rechtslage zum - hier maßgeblichen - Zeitpunkt der Entscheidung des Senats nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verneinen. 7 Der Antragsgegner wendet gegen die Annahme, dass dem Antragsteller ein vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht nach § 31 AufenthG zustehe, im Wesentlichen ein, dass der Antragsteller mit seiner früheren Ehefrau nicht für eine Dauer von mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet in ehelicher Lebensgemeinschaft gelebt habe. Ein Härtefall im Sinne des § 31 Abs. 2 AufenthG liege nicht vor. Außerdem seien die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nicht erfüllt, da in Bezug auf den Antragsteller ein Ausweisungsinteresse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG bestehe. 8 Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts und des Antragsgegners, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Annahme eines Härtefalls nach § 31 Abs. 2 AufenthG kaum vorliegen dürften. Dagegen dürften die Umstände, die das Verwaltungsgericht und der Antragsgegner ihren rechtlichen Einschätzungen zu Grunde gelegt haben, nicht hinreichend tragfähig sein, um das Bestehen eines Anspruchs des Antragstellers nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausschließen zu können. Dies betrifft sowohl die Annahmen zur Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und seiner früheren Ehefrau (nachfolgend (1)), als auch die Einschätzung, dass in Bezug auf den Antragsteller ein relevantes Ausweisungsinteresse bestehe (nachfolgend (2)). 9 (1) Was die Dauer des rechtmäßigen Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und seiner früheren Ehefrau im Bundesgebiet betrifft, ist unstreitig, dass eine eheliche Lebensgemeinschaft unmittelbar nach der Einreise des Antragstellers ins Bundesgebiet am 10. Oktober 2014 begründet wurde. Ferner steht fest, dass die Gemeinschaft zwischenzeitlich beendet ist. Die Ehegatten sind rechtskräftig geschieden. Ferner ist nicht zweifelhaft, dass die eheliche Lebensgemeinschaft des Antragstellers und seiner früheren Ehefrau jedenfalls im März 2018 zumindest zeitweilig beendet war. Die Kontaktaufnahme der früheren Ehefrau des Antragstellers mit dem Landratsamt ...-...-... am 1. März 2020 und die von ihr im selben Monat veranlasste Einreichung eines Scheidungsantrags beim Amtsgericht - Familiengericht - ... weisen klar darauf hin, dass die frühere Ehefrau des Antragstellers zu dieser Zeit nicht mehr bereit war, eine eheliche Lebensgemeinschaft mit dem Antragsteller zu führen. Dagegen ist nach wie vor offen und im Widerspruchsverfahren weiter aufzuklären, ob die hier interessierende eheliche Lebensgemeinschaft eine Dauer von mindestens drei Jahren erreicht hat oder bereits vor dem 10. Oktober 2017 beendet war. 10 Dabei ist - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - von folgendem Maßstab für die Feststellung einer ehelichen Lebensgemeinschaft auszugehen, den der Senat seit seinem Beschluss vom 20. September 2018 - 11 S 1973/18 - (juris Rn. 8) in ständiger Rechtsprechung anwendet: 11 Zentral für die Feststellung einer familiären Lebensgemeinschaft ist der bei beiden Eheleuten bestehende Wille, die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet tatsächlich herzustellen oder aufrechtzuerhalten, die Beweislast für das Bestehen dieses Herstellungswillens als einer inneren Tatsache trägt der Ausländer (BVerwG, Urteil vom 30.03.2010 - 1 C 7.09 -, BVerwGE 136, 222 Rn. 15). Prägendes Element der Lebensgemeinschaft ist die wechselseitige innere Bindung der Ehegatten (BGH, Urteil vom 07.11.2001 - XII ZR 247/00 -, BGHZ 149, 140 (142)). Bei der vorzunehmenden Bewertung der familiären Beziehungen verbietet sich eine schematische Einordnung und Qualifizierung als entweder aufenthaltsrechtlich grundsätzlich schutzwürdige Lebens- und Beistandsgemeinschaft oder aber als bloße Begegnungsgemeinschaft ohne aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen (BVerfG, Beschluss vom 30.01.2002 - 2 BvR 321/00 -, NVwZ 2002, 849 (850); so auch zuletzt VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 05.07.2018 - 11 S 1224/18 -, AuAS 2018, 182). Denn die Vielfalt der von Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Ausgestaltungsmöglichkeiten der familiären Lebensgemeinschaft lässt es nicht zu, schematische oder allzu enge Mindestvoraussetzungen für das Vorliegen einer ehelichen Lebensgemeinschaft zu formulieren (BVerwG, Beschluss vom 22.05.2013 - 1 B 25.12 -, BayVBl. 2014, 56 Rn. 3). Das Bestehen einer häuslichen Gemeinschaft ist daher weder eine notwendige noch eine hinreichende Voraussetzung für die Feststellung einer ehelichen Lebensgemeinschaft (vgl. BGH, Urteile vom 14.06.1978 - IV ZR 164/77 -, NJW 1978, 1810 und vom 27.04.2016 - XII ZB 485/14 -, BGHZ 210, 124 Rn. 13). Der vorübergehende oder auch dauerhafte Verzicht auf die häusliche Gemeinschaft wie etwa bei Ehen von zwei an weit entfernten Orten beschäftigten Ehegatten, (...) bei der Inhaftierung eines Ehegatten oder bei der dauerhaften stationären Unterbringung eines schwerst erkrankten oder pflegebedürftigen Ehegatten muss also kein Indiz für das Nichtvorliegen der erforderlichen familiären Lebensgemeinschaft sein (vgl. Jaeger/Hamm, in Johannsen/Henrich, Familienrecht, 6. Aufl. 2015, § 1565 BGB Rn. 14). Je mehr die Ehegatten bei der Ausgestaltung ihrer Ehe auf einen gemeinsamen, regelmäßigen Lebensmittelpunkt verzichten (müssen), desto wichtiger ist für die Feststellung einer bestehenden ehelichen Lebensgemeinschaft das Vorhandensein anderer Indizien für die gewollte gemeinsame Lebensgestaltung. Im Zentrum steht die Frage nach dem nachweisbar betätigten Willen, mit der Partnerin bzw. dem Partner als wesentlicher Bezugsperson ein gemeinsames Leben zu führen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.05.2013 – 1 B 25.12 -, BayVBl. 2014, 56 Rn. 4). 12 Legt man diesen Maßstab zugrunde, so deutet zwar der im März 2017 erfolgte Auszug des Antragstellers aus der bis dahin von den Eheleuten gemeinsam genutzten Wohnung darauf hin, dass die bis dahin bestehende eheliche Lebensgemeinschaft beendet worden sein könnte. Dieser Einschätzung sind jedoch beide früheren Ehegatten anlässlich ihrer gemeinsamen Vorsprache beim Landratsamt ...-...-... am 11. Juli 2017 ausdrücklich entgegengetreten. Darüber hinaus haben sie nach Belehrung über die möglichen strafrechtlichen Konsequenzen falscher Angaben übereinstimmend schriftlich erklärt, zwar räumlich getrennt, jedoch weiterhin zusammen in ehelicher Lebensgemeinschaft zu leben. Die von ihnen für die erfolgte räumliche Trennung gegebene Begründung ist nachvollziehbar und durchaus plausibel. Danach ging es der früheren Ehefrau des Antragstellers darum, diesen zu motivieren, dass er „ seinen Lebensunterhalt selbst erledigt ... für sich sorgt, mit Einkaufen etc., damit er sich das Leben in Deutschland mit eigener Erfahrung bringt. “ Es mag zwar in ehelichen Beziehungen nicht allzu häufig vorkommen, entspricht aber ohne Weiteres der Freiheit der Ausgestaltung einer solchen Beziehung, wenn ein Ehegatte gewissermaßen aus erzieherischen Gründen den Auszug des anderen Ehegatten fordert, um diesen zu mehr Engagement bei der Sorge um seine eigenen Angelegenheiten anzuhalten. Auch ein solches Arrangement kann unter dem Schutz der staatlichen Ordnung stehen (Art. 6 Abs. 1 GG) und den Tatbestand der ehelichen Lebensgemeinschaft im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erfüllen. Dies gilt umso mehr, wenn es von den Ehegatten bewusst gewählt worden ist, in der Ehe aufgetretene Konflikte zu bewältigen und damit ein sich möglicherweise anbahnendes Scheitern der Ehe (§ 1565 BGB) abzuwenden. Erweist sich, dass die Ehegatten auch in einer solchen Konstellation mit dem jeweiligen Partner als wesentlicher Bezugsperson ein gemeinsames Leben zu führen wünschen, rechtfertigt dies die Annahme, dass die eheliche Lebensgemeinschaft auch nach dem Auszug eines der Ehegatten fortbesteht. 13 Im vorliegenden Fall haben sich der Antragsteller und seine frühere Ehefrau anlässlich des Termins am 11. Juli 2017 beim Landratsamt ...-...-... entsprechend eingelassen. Sie haben ausgeführt, dass sie sich auch nach dem Auszug des Antragstellers fast täglich sehen, gemeinsam zur Arbeit fahren und jeden zweiten Tag in der früheren Ehewohnung gemeinsam essen. Weiter haben sie dargelegt, dass sie „wie früher“ gemeinsam ausgehen, sich sehr gut verstehen und keine Absicht hegen, sich scheiden zu lassen. Für die Plausibilität dieser Angaben spricht, dass der Antragsteller im März 2017 in eine Wohnung gezogen ist, die nur wenige Gehminuten von der bisherigen Ehewohnung entfernt liegt, und dass ihm seine frühere Ehefrau behilflich war, diese Wohnung anzumieten. Aus der vom Landratsamt ...-...-... vorgelegten Akte ergibt sich zudem, dass sich die frühere Ehefrau des Antragstellers auch nach dessen Auszug wiederholt um dessen aufenthaltsrechtliche Angelegenheiten gekümmert und in diesem Zusammenhang über ihr Vorhaben berichtet hat, im September 2017 gemeinsam mit dem Antragsteller eine (Urlaubs-)Reise in das Vereinigte Königreich zu unternehmen. Der Umstand, dass der Antragsteller an dieser Reise letztlich nicht teilgenommen hat, wurde von diesem - nachvollziehbar und nachprüfbar - mit seinem Interesse erläutert, „ die Sprachschule zu besuchen und die B1-Prüfung zu absolviere n“. Er habe seine frühere Ehefrau aber zum Flughafen gebracht, sich, „ wie sonst auch, liebevoll verabschiedet “ und den Schlüssel für die früher gemeinsam genutzte Wohnung erhalten (vgl. Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 16. Januar 2019 im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht). Weiter hat der Antragsteller ausgeführt, dass er auch nach seinem Auszug aus der früheren Ehewohnung mit seiner früheren Ehefrau intimen Kontakt gepflegt habe und mit ihr im öffentlichen Raum - beispielsweise anlässlich einer Feier zum Jahreswechsel 2017/2018 - als Paar aufgetreten sei. 14 Tatsachen, aus denen zuverlässig geschlossen werden könnte, dass die anlässlich der Vorsprache am 11. Juli 2017 gemachten Angaben des Antragstellers und seiner früheren Ehefrau nicht der Wahrheit entsprechen, haben weder das Landratsamt ...-...-... noch - im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren - das Verwaltungsgericht ermittelt. Ebenso wenig sind den vorliegenden Behörden- und Gerichtsakten Umstände zu entnehmen, die geeignet wären, die Angaben des Antragstellers klar zu widerlegen. 15 Das Landratsamt ...-...-... und auch das Verwaltungsgericht haben insofern maßgebend auf die aus dem Jahr 2018 stammenden Angaben der früheren Ehefrau des Antragstellers abgestellt. Diese hatte am 1. März 2018 aus eigenem Antrieb mit dem Landratsamt Kontakt aufgenommen und um ein Gespräch gebeten. Anlässlich eines sodann geführten Telefonats teilte sie mit, dass sie sich vor etwa sechs Monaten vom Antragsteller getrennt habe und nun die Scheidung anstrebe. Auf spätere telefonische Nachfrage ließ sich die frühere Ehefrau des Antragstellers dahingehend ein, dass sie ein genaues Trennungsdatum nicht benennen könne. Stattdessen legte sie der Behörde mit Schreiben vom 27. August 2018 eine Mehrfertigung ihres Scheidungsantrags vom 22. März 2018 vor. In diesem wurde „März 2017“ als Zeitraum angegeben, in dem die Trennung der früheren Ehegatten erfolgt sein soll. Dies ist unter Verzicht auf jegliche Auseinandersetzung mit den von ihr zuvor gegenüber dem Landratsamt ...-...-... gemachten Angaben geschehen. Nach Aktenlage hat sich die frühere Ehefrau des Antragstellers bis heute nicht zu dieser offensichtlichen Widersprüchlichkeit ihrer Angaben geäußert oder tatsächliche Umstände benannt, aus denen zuverlässig darauf geschlossen werden könnte, dass die früheren Eheleute das von ihnen im Juli 2017 geschilderte Eheleben entweder überhaupt nicht geführt oder aber vor dem 10. Oktober 2017 beendet haben. In Konsequenz wurden die Angaben der früheren Ehefrau des Antragstellers weder im Scheidungsverfahren ... ... ... vor dem Amtsgericht - Familiengericht - ... noch im Ermittlungsverfahren ... ... ... durch die Staatsanwaltschaft ... als hinreichend belastbar angesehen, um darauf die Scheidung der Ehe der früheren Eheleute oder die Annahme zu stützen, dass genügender Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage gegen den Antragsteller wegen der Begehung einer Straftat nach § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG bestehe. 16 Der Antragsteller hat sich im Verfahren dagegen dahin eingelassen, dass er vom Scheidungsantrag seiner früheren Ehefrau überrascht worden sei. Trennungsabsichten habe seine frühere Ehefrau zuvor nicht geäußert. Selbst während des Laufs des Scheidungsverfahrens ... ... ... vor dem Amtsgericht - Familiengericht - ... hätten die Ehepartner - auch intimen - Kontakt gepflegt, seien gemeinsam ausgegangen und dabei als Paar aufgetreten. Außerdem habe der Antragsteller seiner früheren Ehefrau auf deren Bitte beigestanden, indem er deren Verwandten in ... über mehrere Monate hinweg finanzielle Unterstützung habe zukommen lassen. 17 Bei dieser Sachlage ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geklärt, sondern vielmehr noch offen, zu welchem Zeitpunkt die eheliche Lebensgemeinschaft des Antragstellers mit seiner früheren Ehefrau tatsächlich beendet wurde. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners und auch des Verwaltungsgerichts lässt sich diese Lücke in den bisherigen Ermittlungen nicht dadurch schließen, dass man die Angaben der früheren Ehefrau des Antragstellers pauschal als wahr unterstellt und daraus den Schluss zieht, dass die hier interessierende eheliche Lebensgemeinschaft spätestens im September 2017 beendet worden sei. Insofern ist es vielmehr erforderlich, sich mit den Angaben sowohl des Antragstellers als auch mit denjenigen seiner früheren Ehefrau auseinanderzusetzen und zu prüfen, ob und - wenn ja - mit welcher Gewissheit sich diese durch tatsächliche Umstände belegen lassen. 18 In diesem Zusammenhang wird auch zu berücksichtigen sein, dass die Angaben der früheren Ehefrau des Antragstellers offenkundig widersprüchlich sind und durchaus den Anschein erwecken, am jeweils angestrebten Ziel orientiert zu sein. Dies betrifft insbesondere die eindeutig in Widerspruch zu früheren Einlassungen stehende Angabe im Scheidungsverfahren ... ... ... vor dem Amtsgericht - Familiengericht - ..., sich bereits im März 2017 vom Antragsteller getrennt zu haben. Hier liegt die Vermutung nahe, dass mit Blick auf das Erfordernis eines „Trennungsjahres“ (§ 1565 Abs. 2 BGB) ein besonders früher Termin benannt worden ist. Daher sollte auch in Betracht gezogen werden, dass die in zeitlich engem Zusammenhang mit der Einreichung des Scheidungsantrags erfolgte Mitteilung der früheren Ehefrau des Antragstellers an das Landratsamt ...-...-..., die Trennung sei vor etwa sechs Monaten erfolgt, auf eine Motivation zurückzuführen sein könnte, aus sachfremden Erwägungen die Feststellung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts des Antragstellers zu verhindern. Dies gilt umso mehr, als die frühere Ehefrau des Antragstellers bislang keinerlei Angaben dazu gemacht hat, an welches Ereignis oder welche Entwicklung sie die Zeitspanne von sechs Monaten anknüpft. Weiter wird zu berücksichtigen sein, dass der Bestand einer ehelichen Lebensgemeinschaft im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zwar nicht davon abhängt, dass der betroffene Ausländer mit der Trennung von seinem Ehegatten einverstanden ist. Andererseits führen unausgesprochen gebliebene und in der praktischen Lebensführung nicht zum Ausdruck gebrachte Trennungsabsichten noch nicht zur Beendigung einer ehelichen Lebensgemeinschaft. Solche inneren Vorgänge gehen der Beendigung einer ehelichen Lebensgemeinschaft zwar regelmäßig voraus. Die Beendigung einer solchen Gemeinschaft lässt sich jedoch nur feststellen, wenn sie von zumindest einem der Ehegatten ausdrücklich oder zumindest konkludent im Zeitpunkt der Trennung zum Ausdruck gebracht worden ist. Im laufenden Widerspruchsverfahren besteht Gelegenheit, die hierauf bezogenen Prüfungen nachzuholen. 19 (2) Soweit der Antragsgegner darauf abstellt, dass der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers ein in Bezug auf ihn gegebenes Ausweisungsinteresse entgegenstehe (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG), kann im Wesentlichen nach oben verwiesen werden. Denn diese Einschätzung stützt der Antragsgegner vornehmlich auf die Annahme, dass der Antragsteller im Verlauf des auf die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis gerichteten Verwaltungsverfahrens unrichtige Angaben gemacht und sich hierdurch nach § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG strafbar gemacht habe. Gerade die Frage, ob der Antragsteller unrichtige Angaben gemacht hat, sieht der Senat aber - wie oben gezeigt - als offen an. Die zuständige Staatsanwaltschaft ... hat bislang offenbar keinen genügenden Anlass gesehen, diesbezüglich öffentliche Klage gegen den Antragsteller zu erheben (vgl. Schreiben der Staatsanwaltschaft ... vom 14. Januar 2019 an das Landratsamt ...-...-..., Blatt 290 der Behördenakte). 20 Die vom Antragsgegner mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2019 vorgelegte Mitteilung des Polizeipräsidiums ... (Polizeiposten ...) vom 9. Dezember 2019, wonach gegen den Antragsteller der Verdacht bestehe, im Zusammenhang mit „Schleusertätigkeiten“ Straftaten begangen zu haben, hat bislang jedenfalls nicht zu einer strafrechtlichen Verurteilung des Antragstellers geführt. Die vom Senat eingeholte Auskunft aus dem Zentralregister über den Antragsteller vom 21. September 2020 weist keine Eintragungen aus. 21 bb) Solange noch offen ist, ob dem Antragsteller ein Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zusteht, ist auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die in den Ziffern 2 bis 4 des Bescheides des Landratsamts ...-...-... getroffenen Regelungen (Ausreiseaufforderung nebst Abschiebungsandrohung, befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot) Bestand haben werden. 22 cc) Ausgehend von der Offenheit der Erfolgsaussicht des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Landratsamts ...-...-... vom 15. Oktober 2018 überwiegen derzeit die Suspensivinteressen des Antragstellers die öffentlichen Interessen am Vollzug der vom Antragsgegner angenommenen Ausreisepflicht des Antragstellers. Der Antragsteller lebt seit über sechs Jahren im Bundesgebiet. Er verfügt offenbar über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse (§ 2 Abs. 11 AufenthG), Wohnraum und einen unbefristeten Arbeitsplatz als Pflegekraft bei der ... ...-... ... .... Über einen Bezug von Sozialleistungen zur Deckung des Lebensunterhalts ist nichts bekannt. In strafrechtlicher Hinsicht ist dem Antragsteller bislang nichts vorzuwerfen. 23 Demgegenüber wirken die Folgen für die Allgemeinheit für den Fall, dass die aufschiebende Wirkung nun angeordnet wird, aber der Widerspruch und eine etwaig nachfolgende Klage erfolglos bleiben, deutlich weniger schwer. Dies gilt umso mehr, als sich der Antragsteller im Falle einer ihm unmittelbar drohenden Abschiebung in sein Herkunftsland ... angesichts seiner Flucht aus diesem Staat vermutlich gehalten sähe, einen Asylantrag zu stellen. 24 Vor diesem Hintergrund hat das Vollzugsinteresse zurückzutreten. 25 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 26 4. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 45 Abs. 1 Satz 2, § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 sowie § 63 Abs. 2 GKG. Eine Reduzierung des Streitwerts auf die Hälfte des Auffangwertes im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes findet beim Antragsteller nicht statt, weil ihm aufgrund der ihm in der Vergangenheit erteilten Aufenthaltstitel bereits die Perspektive für einen längerfristigen Aufenthalt eröffnet worden war (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 07.07.2020 - 11 S 2426/19 -, juris Rn. 51, vom 19.07.2019 - 11 S 1812/19 -, juris Rn. 5 f., und vom 05.02.2019 - 11 S 1646/18 -, juris Rn. 25). 27 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).