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Beschluss

12 S 2894/20

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 29. Juli 2020 - 7 K 6559/18 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe 1 Der am 14.09.2020 gestellte und am 14.10.2020 begründete Antrag des Klägers, eines im Jahre 1985 geborenen albanischen Staatsangehörigen, auf Zulassung der Berufung gegen das am 14.08.2020 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg bleibt mit dem geltend gemachten Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ohne Erfolg. I. 2 Das Landgericht Freiburg hat den Kläger mit Urteil vom 16.07.2013 - 3 KLs 91 Js 8168/11 AK 32/12 - wegen unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen, unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen, unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen, versuchten Betrugs und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Infolge der seit dem 13.08.2013 rechtskräftigen Verurteilung ist der Kläger mit Verfügung des Regierungspräsidiums Freiburg vom 12.07.2016 aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen und ihm aufgrund der Ausweisung die Einreise und der Aufenthalt im Bundesgebiet für die Dauer von sechs Jahren ab Ausreise/Abschiebung untersagt worden. Die Verfügung ist seit dem klageabweisenden Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 18.07.2017 - 5 K 2698/16 - bestandskräftig. 3 Mit seiner beim Verwaltungsgericht Freiburg am 23.11.2018 erhobenen Klage hat der Kläger begehrt, die Beklagte zu verpflichten, die Wirkungen des gegen ihn aufgrund der Ausweisung bestehenden Einreise- und Aufenthaltsverbots „auf Null“ zu befristen, hilfsweise über seinen Antrag vom 02.05.2018 auf Verkürzung des Einreise- und Aufenthaltsverbots unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, und den dem entgegenstehenden Bescheid aufzuheben. Das Verwaltungsgericht hat mit dem Urteil, das dem Zulassungsantrag zugrunde liegt, die Klage des Klägers insgesamt abgewiesen und den Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 19.10.2018, mit dem das durch die Ausweisung vom 12.07.2016 begründete Einreise- und Aufenthaltsverbot auf fünf Jahre ab der letzten Ausreise verkürzt wird, für rechtmäßig erachtet. Es hat ausgeführt, das Regierungspräsidium sei im Rahmen seiner nach § 11 Abs. 4 Sätze 1 und 5 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 AufenthG getroffenen Entscheidung zu Recht davon ausgegangen, dass beim Kläger weiterhin die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten (Wiederholungsgefahr) bestehe; die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots weise keine Ermessensfehler i.S.d. § 114 Satz 1 VwGO auf (im Einzelnen UA S. 10 ff.). II. 4 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der vom Antragsteller dargelegten Gesichtspunkte (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 -, juris Rn. 8, vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 -, juris Rn. 9, vom 12.11.2002 - 7 AV 4.02 -, juris Rn. 5, und vom 14.06.2002 - 7 AV 1.02 -, juris Rn. 7). Dabei ist davon auszugehen, dass das Zulassungsverfahren nicht die Funktion hat, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22.07.2020 - 1 BvR 561/19 -, juris Rn. 16, vom 06.06.2018 - 2 BvR 350/18 -, juris Rn. 16, und vom 16.01.2017 - 2 BvR 2615/14 -, juris Rn. 19, jew. m.w.N.). Der Zulassungsgrund liegt daher vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22.07.2020 - 1 BvR 561/19 -, juris Rn. 16, vom 08.05.2019 - 2 BvR 657/19 -, juris Rn. 33, vom 06.06.2018 - 2 BvR 350/18 -, juris Rn. 16, und vom 16.01.2017 - 2 BvR 2615/14 -, juris Rn. 19), es sei denn, es lässt sich im Einklang mit dem eingeschränkten Zweck des Zulassungsverfahrens zuverlässig feststellen, dass das Verwaltungsgericht die Rechtssache im Ergebnis richtig entschieden hat und die angestrebte Berufung deshalb keinen Erfolg haben wird (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 07.10.2020 - 2 BvR 2426/17 -, juris Rn. 34, und vom 16.07.2013 - 1 BvR 3057/11 -, juris Rn. 40; BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 -, juris Rn. 7 ff.). Bei der Prüfung der Ergebnisrichtigkeit dürfen die anderweitig herangezogenen tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte auch nicht ihrerseits auf einen anderen Zulassungsgrund hinführen (vgl. Stuhlfauth in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 7. Aufl. 2018, § 124 Rn. 22). Nach Erlass der angegriffenen Entscheidung und bis zum Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) neu eingetretene Tatsachen sowie erhebliche Änderungen des maßgeblichen Rechts können zu berücksichtigen sein (vgl. näher BVerwG, Beschlüsse vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 -, juris Rn. 8 ff., und vom 14.06.2002 - 7 AV 4.02 -, juris Rn. 5 ff.; Rudisile in: Schoch/Schneider, VwGO, § 124 Rn. 26p ; Stuhlfauth in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 7. Aufl. 2018, § 124 Rn. 26 ff.; Happ in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124 Rn. 20 ff.). 5 Zur Darlegung ernstlicher Zweifel ist eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung erforderlich. Der Streitstoff muss dabei unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil gesichtet, rechtlich durchdrungen und aufbereitet werden. Erforderlich ist eine fallbezogene Begründung, die dem Berufungsgericht eine Beurteilung der Zulassungsfrage ohne weitere eigene aufwendige Ermittlungen ermöglicht. Das Maß der zu leistenden Substantiierung kann dabei von der jeweiligen Begründungsdichte und dem Begründungsaufwand der Entscheidung abhängig sein (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.08.2020 - 11 S 2038/19 -, juris Rn. 4; vgl. näher Happ in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 62 ff.; Rudisile in: Schoch/Schneider, VwGO, § 124a Rn. 100 ). III. 6 Ausgehend von den vorstehend genannten Maßstäben geben die Ausführung in der Begründung des Zulassungsantrags keinen Anlass zu ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. 7 1. Nach § 11 Abs. 4 Satz 1 AufenthG in der seit 01.08.2015 geltenden Fassung des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27.07.2015 (BGBl. I S.1386) kann das Einreise- und Aufenthaltsverbot zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. 8 a) Im Unterschied zur Möglichkeit der Verlängerung des Einreise- und Aufenthaltsverbots aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nach § 11 Abs. 4 Satz 4 AufenthG dient § 11 Abs. 4 Satz 1 AufenthG den Interessen des Ausländers (vgl. die Begründung zu § 11 Abs. 4 AufenthG im Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung BT-Drs. 18/4097 vom 25.02.2015, S. 36) und normiert Reaktionsmöglichkeiten auf tatsächliche Umstände, die nach Bestandskraft des mit der Ausweisung verfügten Einreise- und Aufenthaltsverbots eintreten (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.05.2019 - 1 C 21.18 -, juris Rn. 28; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.03.2017 - 11 S 2029/16 -, juris Rn. 67; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.07.2017 - OVG 11 B 9.16 -, juris Rn. 16; Hoppe in: Dörig, Handbuch Migrations- und Integrationsrecht, 2. Aufl. 2020, § 7 Rn. 161; Bauer in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, Vor §§ 53-56 AufenthG Rn. 25). Zwar hat das Regierungspräsidium Freiburg mit dem Bescheid vom 12.07.2016 unter Zugrundelegung der bis zum Zweiten Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 15.08.2019 (BGBl. I S. 1294) geltenden Fassung von § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG nicht ausdrücklich ein Einreise- und Aufenthaltsverbot verfügt, sondern eine behördliche Befristungsentscheidung zu einem kraft Gesetzes durch die Ausweisung entstehenden Einreise- und Aufenthaltsverbot getroffen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt jedoch auch in der behördlichen Befristungsentscheidung hinsichtlich des an eine Ausweisung anknüpfenden Einreise- und Aufenthaltsverbots die konstitutive Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots von einer bestimmten Dauer (BVerwG, Beschlüsse vom 09.05.2019 - 1 C 14.19 -, juris Rn. 27, und vom 06.05.2020 - 1 C 14.19 -, juris Rn. 11 ff.). 9 Ob die Voraussetzungen für eine Aufhebung oder Verkürzung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 4 Satz 1 AufenthG vorliegen, bestimmt sich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des (letzten) Tatsachengerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 - 1 C 27.16 -, juris Rn. 12). 10 b) Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass bei einem Begehren auf Aufhebung bzw. Verkürzung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 4 Satz 1 AufenthG spiegelbildlich die gleichen Grundsätze gelten wie bei der Festsetzung der ursprünglichen Frist (vgl. Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, § 11 Rn. 165 i.V.m. Rn. 88 ff. ). Für die Bestimmung der nach § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG im Ermessen der Behörde stehenden Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots gilt ein zweistufiges Prüfungsprogramm: Die Ausländerbehörde muss bei der allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzenden Frist das Gewicht des Ausweisungsinteresses und den mit der Ausweisung verfolgten Zweck berücksichtigen. Hierzu bedarf es in einem ersten Schritt der prognostischen Einschätzung im Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das seiner Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. Die auf diese Weise an der Erreichung des Ausweisungszwecks ermittelte Höchstfrist muss von der Behörde in einem zweiten Schritt an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG), sowie unions- und konventionsrechtlich an den Vorgaben aus Art. 7 GRCh und Art. 8 EMRK gemessen und ggf. relativiert werden. Über dieses normative Korrektiv lassen sich die einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen begrenzen. Dabei sind von der Ausländerbehörde nicht nur die nach § 55 Abs. 1 und 2 AufenthG schutzwürdigen Bleibeinteressen des Ausländers in den Blick zu nehmen, sondern bedarf es nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls einer umfassenden Abwägung der betroffenen Belange (BVerwG, Urteile vom 22.02.2017 - 1 C 27.16 -, juris Rn. 23, und - 1 C 3.16 -, juris Rn. 66). 11 c) Hiervon ausgehend ist nach § 11 Abs. 4 Satz 1 AufenthG das Einreise- und Aufenthaltsverbot aufzuheben, wenn der - wie hier mit der Verfügung vom 12.07.2016 verfolgte - spezialpräventive Zweck der Ausweisung erreicht ist, mithin die zum Ausweisungszeitpunkt bestehende Wiederholungsgefahr durch den Ausländer mittlerweile entfallen ist (vgl. dazu, dass in einem solchen Fall auch kein Ermessensspielraum der Behörde mehr gegeben ist, Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, § 11 Rn. 177 ; Dollinger in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, § 11 Rn. 84 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 06.03.2014 - 1 C 2.13 -, juris Rn. 13 f.). Ein Anspruch auf vollständige Beseitigung der Wirkungen der Ausweisung bzw. des angeordneten Einreise- und Aufenthaltsverbots kann sich aber auch aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergeben, etwa weil trotz Bestehens einer (Rest-) Wiederholungsgefahr schützenswerte familiäre Belange i.S.v. Art. 6 GG dies erfordern (BVerwG, Urteil vom 06.03.2014 - 1 C 2.13 -, juris Rn. 13; Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, § 11 Rn. 175 ; Hoppe in: Dörig, Handbuch Migrations- und Integrationsrecht, 2. Aufl. 2020, § 7 Rn. 161). Entsprechendes gilt, wenn ein mit der Ausweisung ggfs. (auch) verfolgter generalpräventiver Zweck erreicht ist bzw. bei zugrunde gelegten generalpräventiven Erwägungen Gründe der Verhältnismäßigkeit nunmehr die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gebieten (vgl. Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, § 11 Rn. 175 ff. ; Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, § 11 Rn. 84; OVG Niedersachen, Beschluss vom 14.06.2018 - 13 ME 208/18 -, juris Rn. 6). 12 d) Die vollständige Beseitigung der Sperrwirkungen erfolgt im Rahmen des § 11 Abs. 4 Satz 1 AufenthG durch die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das an die Stelle der bisherigen Befristung der Sperrwirkungen „auf Null“ tritt (BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 - 1 C 27.16 -, juris Rn. 15; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.04.2017 - OVG 11 N 163.16 -, juris Rn. 13; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 30.06.2016 - 11 LA 261/15 -, juris Rn. 14; siehe auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.11.2016 - 11 S 1656/16 -, juris Rn. 30; vgl. zum Verhältnis zwischen Aufhebung und Verkürzung auch die Begründung zu § 11 Abs. 4 AufenthG im Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung BT.-Drs. 18/4097 vom 25.02.2015, S. 36). 13 e) Eine Verkürzung der Geltungsdauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots kommt vor allem in Betracht, wenn schutzwürdige Belange des Betroffenen bei bestehender Wiederholungsgefahr solches nahelegen können (vgl. näher Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, § 11 Rn. 173 f. ; Hoppe in: Dörig, Handbuch des Migrations- und Integrationsrechts, 2. Aufl. 2020, § 7 Rn. 161). 14 f) Ob eine Verkürzung oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots erfolgt oder beides abgelehnt wird, hängt vom Gewicht der beteiligten privaten und öffentlichen Belange, etwa auch dem Grad einer nach wie vor vom Ausländer ausgehenden Gefahr, ab. Der Ausländerbehörde ist grundsätzlich ein Ermessen eingeräumt, ob u. ggfs. welche Maßnahme sie bei geltend gemachten schutzwürdigen Belangen zugunsten des Ausländers trifft (Dollinger in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, § 11 Rn. 83; zur Ermessensverdichtung zu Gunsten des Ausländers oben c). Allerdings hat die Ausländerbehörde bei ihren Erwägungen die Gründe mit in den Blick zu nehmen, die ursprünglich für die Ausweisung und das hieran anknüpfende Einreise- und Aufenthaltsverbot maßgebend gewesen sind. Ist eine Ausweisung aufgrund begangener Straftaten allein auf spezialpräventive Gründe gestützt, kommt es auch im Rahmen des § 11 Abs. 4 Satz 1 AufenthG auf die Frage der Gefahr der Wiederholung neuer Straftaten durch den Ausländer selbst an. Für neue, generalpräventive Erwägungen ist insoweit kein Raum. Dies folgt aus der Funktion des § 11 Abs. 4 Satz 1 AufenthG als einer den Interessen des Ausländers dienenden Norm, die einen späteren Wechsel des Ausweisungszwecks zu seinem Nachteil ausschließt. 15 2. Unter Zugrundelegung dieser rechtlichen Maßstäbe hat das Verwaltungsgericht zunächst die Frage einer vom Kläger ausgehenden Wiederholungsgefahr geprüft und in nicht zu beanstandender Weise ausgeführt, dass vom Kläger weiterhin eine nicht unerhebliche Wiederholungsgefahr ausgehe. Die Kammer hat hierbei eingestellt, dass auch bei der Prüfung der Voraussetzungen für ein Entfallen oder eine Verkürzung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 4 Satz 1 AufenthG einem kriminalprognostischen Gutachten, welches zur Vorbereitung einer Entscheidung im Rahmen der Strafvollstreckung erstellt worden ist, eine tatsächliche Bedeutung für die ordnungsrechtliche Entscheidung zukommt. Beruht allerdings ein kriminalprognostisches Gutachten in wesentlichen Punkten auf unzutreffenden tatsächlichen Annahmen oder ist es in zentralen Punkten nicht schlüssig oder etwa auch aufgrund neuerer Erkenntnisse überholt, so hat es keine entscheidungserhebliche Bedeutung. Insoweit gilt nichts anderes als bei der Prognose der Wiederholungsgefahr im Rahmen der Ausweisung (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 - 1 C 20.11 -, juris Rn. 22 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.04.2011 - 11 S 189/11 -, juris Rn. 64; Bauer in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, § 53 Rn. 52, 54 - jeweils zum Umgang mit kriminalprognostischen Äußerungen im Zusammenhang mit einer Entscheidung über die Aussetzung der Strafvollstreckung bei einer Ausweisung). 16 Soweit das Verwaltungsgericht dem im Auftrag der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Freiburg erstatteten kriminalprognostischen Gutachten der Psychologin B. vom 23.01.2018, wonach es „sehr unwahrscheinlich“ sei (Gutachten S. 42 f.), dass der Kläger erneute Straftaten begehen werde, nicht gefolgt ist, weil das Gutachten in einigen Punkten zugunsten des Klägers unzutreffende Anknüpfungstatsachen zugrunde lege (im Einzelnen UA S. 10 bis 12, 2. Absatz), zeigen die Ausführungen im Zulassungsantrag nicht auf, dass dies ernstlich zweifelhaft ist; solches ist auch nicht ersichtlich. 17 a) Das Verwaltungsgericht hat zunächst beanstandet, das kriminalprognostische Gutachten führe aus, der Kläger habe sich von seinem kriminellen Umfeld distanziert (Gutachten S. 41), verhalte sich aber nicht zu der Frage/dem Umstand, dass sowohl die Ehefrau als auch der Bruder des Klägers an den Straftaten beteiligt gewesen seien und zumindest eine Distanzierung von der Ehefrau nicht ersichtlich sei. Dem setzt der Kläger mit dem Zulassungsantrag lediglich entgegen, die Besuchslisten würden zeigen, dass er durchaus keinen Kontakt mehr zu dem kriminellen Umfeld seiner Straftaten - außer zu seiner Ehefrau - habe. Damit werden diese Ausführungen des Verwaltungsgerichts aber nicht in relevanter Weise in Frage gestellt. 18 b) Das Verwaltungsgericht hat ferner die Auffassung der Gutachterin, es gebe für einen Suchtmittelkonsum „keine Anknüpfungspunkte“ (Gutachten S. 40), unter Heranziehung des im Strafverfahren eingeholten Gutachtens der forensischen Toxikologie des Universitätsklinikums Freiburg vom 02.10.2012 für nicht nachvollziehbar erachtet, da die beim Kläger im Rahmen des Ermittlungsverfahrens am 26.02.2012 entnommene Haarprobe folgenden Befund ergeben habe: „Die Befunde beweisen den Umgang mit MDMA (Ecstasy) und Heroin sowie den Konsum von Cocain. [...] Vergleicht man die nachgewiesenen Konzentrationen im Brusthaar mit Konzentrationen, wie sie im Kopfhaar von Drogenkonsumenten nachgewiesen wurden, so sprechen die Ergebnisse für einen eher seltenen Konsum von Ecstacy sowie für einen gelegentlichen bis regelmäßigen Konsum von Cocain und Heroin.“ 19 Die vom Kläger mit der Zulassungsbegründung vorgelegten und jeweils negative Ergebnisse ausweisenden Laborauswertungen zu Drogensubstanzen in Urin- und Blutproben (Aufnahmedaten vom 19.09.2020, 30.09.2020, 05.10.2020 und 10.10.2020) sind schon deshalb nicht geeignet, eine Überwindung des Konsums von Drogen zu belegen, weil sich hieraus nicht ergibt, unter welchen Bedingungen die Proben abgegeben bzw. entnommen worden sind. So bleibt unklar, ob der Kläger etwa in zeitlicher Hinsicht die Entnahmen steuern konnte, was wiederum nicht ohne Auswirkungen auf die Verlässlichkeit des Ergebnisses ist. Soweit der Kläger ferner vorträgt, die Gutachterin habe sich durchaus mit der Drogenproblematik auseinandergesetzt, diese aber abgelehnt, weshalb das Gutachten zutreffend sei, bezieht er sich der Sache nach wohl auf eine im Gutachten (S. 22) unter der Rubrik „Eigene Untersuchungen“ enthaltene Passage. Dort ist unter „Eigene Angaben zum Konsum von Suchtmitteln“ festgehalten: „...er konsumiert weder Alkohol oder Drogen noch nimmt er Medikamente. Auf Nachfrage betont er, dass er auch in der Vergangenheit nie von Substanzen abhängig war oder Drogen genommen hat. Im Zuge der Inhaftierung wurden an seinem Körper Partikel von Heroin und Kokain festgestellt, was jedoch auf das Mischen und Strecken der Substanzen zurückzuführen war“. Diese Angaben lassen sich jedoch nicht mit den Erkenntnissen des vom Verwaltungsgericht herangezogenen toxikologischen Gutachtens vom 02.10.2012 in Einklang bringen. So ist dort etwa auch festgehalten, dass das beim Kläger nachgewiesene Cocaethylen „im Körper bei gleichzeitiger Aufnahme von Cokain und Alkohol entsteht und beweist, dass Cocain zumindest zeitweise zusammen mit Alkohol konsumiert wurde“. 20 Die Gutachterin hat ihrer kriminalprognostischen Einschätzung insoweit unzutreffende Angaben des Klägers zugrunde gelegt. Dass das Verwaltungsgericht vor diesem Hintergrund zu Unrecht den unkritischen Umgang der Gutachterin mit der Frage des Suchtmittelkonsums beanstandete hätte, ist weder dargelegt noch ersichtlich. 21 c) Weiterhin hat die Kammer die Passage im Gutachten (im Rahmen der Deliktshypothese, S. 38 des Gutachtens), beim Kläger hätten zum Zeitpunkt der Tatausführungen keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass „pathologische Kräfte im Sinne eines devianten Lebensstils, eines eingeschliffenen Verhaltensmusters oder einer psychischen Erkrankung“ gewirkt hätten, für nicht nachvollziehbar angesehen und ausgeführt: In Bezug auf den „devianten Lebensstil“ fehle es in dem Gutachten an jeglicher Auseinandersetzung mit der (vermeintlichen) Spielsucht des Klägers. In seiner Verteidigererklärung im Strafverfahren habe der Kläger erklärt: „Ich selbst bin spielsüchtig und habe den größten Teil meines Gewinns aus den Taten am Spielautomaten wieder verloren“. Es könne dahinstehen, ob dies nur ein taktisches Vorbringen im Strafverfahren gewesen sei, das dazu dienen sollte, die Strafe zu mildern und den Verbleib der durch die Straftaten erwirtschafteten Gewinne zu erklären, oder ob der Kläger tatsächlich spielsüchtig sei und dies ein wesentliches Motiv für die Straftaten gewesen sei. In beiden Fällen fehle es im kriminalprognostischen Gutachten an einer Auseinandersetzung damit, dass der Kläger entweder suchtkrank (gewesen) sei oder taktisch geprägt unwahre Angaben mache. 22 Der Zulassungsantrag beanstandet, das Gericht lege hier eine vom Kläger selbst angenommene Spielsucht zu Grunde. Es missachte dabei aber, dass diese niemals ärztlich diagnostiziert und lediglich in der Verteidigererklärung angegeben worden sei. Da er seinen Gewinn in der Zeit verspielt habe, habe er selbst geschlossen, er sei spielsüchtig. Da sich dies im späteren Verlauf nicht habe feststellen lassen und er auch keine Entzugserscheinungen etc. gehabt habe, sei aus psychologischer Sicht auch nicht darauf einzugehen gewesen. Wenn das Gericht meine, es könne dahinstehen, ob es ein taktisches Vorgehen oder eine tatsächliche Spielsucht gewesen sei, da sich das Gutachten nicht damit auseinandersetze, sei dies nicht richtig. Das Gutachten habe sich vielmehr klar in der vom Gericht zitierten Weise positioniert. Auch aus den nunmehr vorgelegten ärztlichen Äußerungen, die auf aktuellen Untersuchungen in Albanien beruhten, ergebe sich, dass keine Abhängigkeit von Glücks- oder sonstigen Spielen bestehe. 23 Diese Ausführungen geben dem Senat keinen Anlass, die Berufung zuzulassen. Für die Beurteilung der individuellen Wiederholungsgefahr ist ein Faktor auch die Persönlichkeit des Betroffenen und deren Entwicklung (vgl. etwa Fleuß in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, § 53 AufenthG Rn. 24 m.w.N. ). Insoweit kann es einen Unterschied machen, ob ein Verhalten von taktischen Überlegungen geprägt ist oder eine Sucht tatsächlich besteht bzw. bestanden hat. Zu all diesen Aspekten verhält sich das Gutachten nicht, folglich auch nicht zur Frage, ob im vorliegenden Fall eine solche Differenzierung möglichweise für das kriminalprognostische Ergebnis nicht relevant ist. Das Gutachten lässt nicht erkennen, dass seiner Verfasserin die entsprechende Erklärung des Klägers in der Verteidigerschrift überhaupt bekannt gewesen ist. Aus dem undifferenzierten Hinweis im Gutachten (S. 2), dieses stütze sich (u.a.) auf die Justizakten, ergibt sich solches nicht hinreichend verlässlich. 24 Zudem ist die Darlegung des Klägers im Zulassungsantrag, er habe seinen Gewinn in der Zeit verspielt, weshalb er beschlossen habe, er sei spielsüchtig, vor dem Hintergrund der im Urteil des Verwaltungsgerichts (S. 15) genannten transferierten Geldmenge von 1,5 Mio. Euro nach Albanien schon nicht schlüssig. Ohne dass es noch darauf ankommt, ist im Übrigen auch auf die Feststellungen der Ermittlungsbehörden hinzuweisen, wonach der Kläger einen Großteil der Drogengelder in Albanien u.a. in Immobilien investiert, er aber auch in Deutschland über dritte Personen Immobilien erworben hat (vgl. Ermittlungsbericht vom 15.11.2012 - 3 KLs 91 Js 8168/11 -, S. 5641, 5753 f.). Hiermit lässt sich ein „Verspielen der Drogengewinne“ nicht in Einklang bringen. 25 d) Dem Verwaltungsgericht zufolge gehe das Gutachten zudem insoweit von unzureichenden Anknüpfungstatsachen aus, als es - vermutlich ebenfalls allein unter Berufung auf die eigenen Angaben des Klägers - ausführe, der Kläger habe in Albanien keinen „sozialen Empfangsraum“, da der Kontakt zur dortigen Familie abgebrochen sei; er habe auch während der „Haft-Unterbrechung durch die Abschiebung nach Albanien von Mai bis September 2017“ weder Unterstützung durch seine albanische Herkunftsfamilie noch Arbeit gefunden. Das Gutachten stelle fest, „familiäre Unterstützung hat die Familie weder durch die Eltern der Ehefrau noch durch die Familie von Herrn F.“ (vgl. Gutachten S. 40 f.). Nach den Urteilsgründen habe der Kläger jedenfalls zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens - mithin nach der „Haft-Unterbrechung“, während welcher er angeblich in Albanien keine Unterstützung erfahren haben solle - bei seiner zweiten Inhaftierung zwischen 13.09.2017 und 23.03.2018 Besuche zumindest seiner Brüder A. und S. (und der Schwägerin L.) aus Albanien sowie eines Bekannten namens R. D. (möglicherweise sein Schwager), ebenfalls aus Albanien, (vgl. Besuchsliste der JVA Freiburg) erhalten. Im Übrigen ergebe sich aus den Strafakten, dass der Kläger sowie seine Ehefrau vor ihrer Inhaftierung im Jahre 2012 regelmäßig - der Kläger teilweise zehnmal pro Jahr, die Ehefrau ebenfalls mehrfach - nach Albanien gereist seien, was eine enge Verbundenheit zum Herkunftsland (und dort lebenden Personen) belege. Die Annahme, der Kläger habe keinerlei Unterstützung durch die Familie in Albanien, sei aus Sicht der Kammer daher nicht nachvollziehbar. 26 Der Kläger trägt mit dem Zulassungsantrag diesbezüglich vor, die vom Verwaltungsgericht angeführte Besuchsliste sei nicht geeignet, seine Angabe, in Albanien keine Hilfe erhalten zu haben, als falsch darzustellen. Die Besuche seiner Familie hätten in Deutschland stattgefunden. Er habe klar dahingehend getrennt, dass seine in Albanien lebende Familie ihn ablehne und nicht seine gesamte Familie. Dies zeige, dass die Familie sich in Deutschland aufhalte und nicht in Albanien. 27 Daraus ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an den Ausführungen des Verwaltungsgerichts. Die Kammer hat es zutreffend als einen Mangel des Gutachtens angesehen, dass die Verfasserin sich für ihre Auffassung, in Albanien gebe es keinen „vorbereiteten sozialen Empfangsraum“, weder Unterstützung durch Angehörige noch Arbeit oder Wohnung, auch insoweit allein auf die Angaben des Klägers gestützt hat (vgl. etwa Gutachten S. 18, 41), ohne diese zu verifizieren oder zumindest kritisch zu hinterfragen. Nur ergänzend sei auch hier auf die vorliegenden anderweitigen Erkenntnisse der Ermittlungsbehörden zu verweisen. So heißt es im Ermittlungsbericht vom 15.11.2012 (- 3 KLs 91 Js 8168/11 -, S. 5641, 5753 f.) beispielsweise, der Kläger habe sich in Albanien ein großes Haus und ein Lokal mit 200 qm gebaut. Er habe dort eigenen Angaben zufolge schon über 700.000 Euro in das Haus investiert bzw. an die Familie geschickt. 28 Insoweit verdeutlichen auch die im Gutachten (S. 41) enthaltenen Ausführungen, die Ehefrau und die in Deutschland geborenen Kinder würden nicht nach Albanien umziehen, dass sich die Gutachterin allein auf die Angaben des Klägers stützt, ohne diese kritisch zu hinterfragen oder deren Relevanz aufzuzeigen. 29 3) Der Kläger beruft sich mit dem Zulassungsantrag ferner darauf, das Verwaltungsgericht sei unzutreffend davon ausgegangen, sein bisheriger Bewährungsverlauf spreche nicht gegen eine Wiederholungsgefahr. Man könne ihm nicht vorhalten, dass er sich der Bewährungsüberwachung entzogen habe. Er sei vielmehr nach Albanien abgeschoben worden. Ein regelmäßiger Kontakt zur Bewährungshilfe erscheine hier äußerst sinnlos. 30 Abgesehen davon, dass der Kläger nicht abgeschoben, sondern am 10.07.2018 freiwillig ausgereist ist (vgl. Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 19.10.2018, S. 4 f.), geht der Vortrag auf die konkrete Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht ein. Dieses hat dem Kläger nämlich vorgehalten, gegen die Anweisung gemäß Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 21.03.2018 - 12 StVK 637/17 - verstoßen zu haben, wonach er einen Wohnsitzwechsel bzw. einen Wechsel des gewöhnlichen Aufenthaltsorts unverzüglich der Bewährungshilfe und dem Gericht mitzuteilen habe. Da der Kläger dies unterlassen habe, sei seine Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung veranlasst worden. 31 Dass es dem Kläger vor seiner freiwilligen Ausreise nicht möglich gewesen wäre, dieser Mitteilungspflicht zu entsprechen, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Das Verhalten des Klägers belegt letztlich ebenso wie seine vorherige Wiedereinreise am 13.09.2017 trotz Einreisesperre, dass er seine eigenen Auffassungen und Interessen nach wie vor über die Rechtsordnung stellt. 32 4) Auch die weiteren Einwände des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts bleiben ohne Erfolg. 33 Der Vortrag des Klägers, bei ihm als Vater eines deutschen Kindes dürfe eine Entscheidung über das Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht auf generalpräventive Überlegungen gestützt werden, geht an den tragenden Entscheidungsgründen vorbei. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass die im angefochtenen Bescheid vom 19.10.2018 (S. 9) enthaltenen Erwägungen zur Generalprävention für die Entscheidung des Regierungspräsidiums aufgrund der Erklärung der Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht (mehr) tragend sind. Ausweislich des Protokolls hat diese ausgeführt, dass bei lediglich spezialpräventiven Gründen auch aus heutiger Sicht eine Befristung auf fünf Jahre für gerechtfertigt gehalten werde. 34 Soweit der Kläger mit der Begründung des Zulassungsantrags ein Führungszeugnis aus Albanien vom 04.06.2020 übermittelt hat, wonach er dort „unbestraft ist“, fehlt es an einer Darlegung, weshalb dies Anlass zu einer günstigeren Entscheidung geben würde. Das Führungszeugnis ist bereits dem Verwaltungsgericht vorgelegt worden (Anlage zum Schriftsatz vom 14.07.2020, VG-Akte S. 277). Dass dies dort bei der Prüfung der Wiederholungsgefahr nicht eingeflossen ist, macht der Kläger nicht geltend. Ausgehend von einem Aufenthalt in Albanien in der Zeit vom 12.05.2017 (Tag der Abschiebung) bis 13.09.2017 (Wiedereinreise in das Bundesgebiet) sowie ab dem 10.07.2018 umfasst die Aussage im albanischen Führungszeugnis im Übrigen nur einen relativ kurzen Zeitraum nach massiver Straffälligkeit in Deutschland und bildet auch nur das ab, was von ihm erwartet wird, nämlich straffreies Verhalten. 35 Es ist auch nicht ersichtlich, dass - wie vom Kläger aber geltend gemacht - die familiären Belange unzutreffend geprüft und gewichtet worden wären. 36 Ausgangspunkt der Ausweisung mit einem daran anknüpfenden Einreise- und Aufenthaltsverbot ist die - vom Verwaltungsgericht im Einzelnen dargelegte - führende Rolle des Klägers bei einem u.a. bandenmäßig begangenen schwunghaften Betäubungsmittelhandel jedenfalls im Zeitraum von April 2010 bis zu seiner Festnahme am 26.06.2012 im Kilobereich mit Heroin sowie Kokain. In diese Straftaten war auch - wie vom Kläger veranlasst - seine Ehefrau einbezogen. Zudem wurden die im Juli 2010 und Februar 2012 geborenen Kinder als Tarnung benutzt. 37 Das Verwaltungsgericht hat die vom Regierungspräsidium nach wie vor angenommene Wiederholungsgefahr für zutreffend erachtet, was auch nicht mit Rügen im Zulassungsverfahren erfolgreich angegriffen worden ist (siehe oben 2. und 3.). Ausgehend hiervon hat es näher ausgeführt, dass auch mit Blick auf Art. 20 AEUV aufgrund der deutschen Staatsangehörigkeit des im Jahre 2012 geborenen Sohnes sowie mit Rücksicht auf die Umstände der Familie insgesamt die vom Regierungspräsidium unter dem 19.10.2018 getroffene Entscheidung keine Fehler erkennen lässt. Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen einer Situation, in der der Unionsbürger für sich keine andere Wahl sieht, als einem Drittstaatsangehörigen, von dem er rechtlich, wirtschaftlich oder affektiv abhängig ist, bei der Ausreise zu folgen oder sich zu ihm ins Ausland zu begeben und deshalb das Unionsgebiet zu verlassen, mit überzeugenden Gründen verneint. 38 Des Weiteren hat die Kammer auch die zahlreichen Schreiben des Bezirksvereins für soziale Rechtspflege zur Kenntnis genommen, insbesondere auch zur Innigkeit der Vater-Kind-Beziehung. Allerdings hat das Gericht darauf abgestellt, dass die Trennung vom Vater aufgrund der andauernden Inhaftierung seit Jahren gelebte Realität sei und das Fortwirken der Trennung jedenfalls keine grundlegende Änderung der bisherigen Lebensverhältnisse bedeute; hierzu verhält sich der Zulassungsantrag nicht. Der Vortrag im Zulassungsantrag zur „Traumatisierung der Kinder“ durch die Trennung ist nicht in geeigneter Weise fachlich und substantiiert belegt. Dass die Ehefrau des Klägers als faktisch alleinerziehende Mutter erheblichen Erschwernissen ausgesetzt ist und auch die Kinder die Trennung vom Vater als emotional belastend erleben können (vgl. hierzu auch das mit dem Zulassungsantrag vorgelegte Schreiben des Bezirksvereins für soziale Rechtspflege vom 05.10.2020), hat das Verwaltungsgericht in seine Entscheidung eingestellt. Soweit die Familie darauf verwiesen wird, durch Besuche in Albanien und durch die Nutzung gängiger Kommunikationsmittel mit dem Kläger Kontakt zu halten, hält sich dies im Rahmen des der Ausländerbehörde zukommenden Ermessens. Es gibt keinen unbedingten Vorrang des Kindeswohls vor entgegenstehenden öffentlichen Interessen, solches folgt insbesondere auch nicht aus Art. 7 und Art. 24 GRCh (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.07.2015 - 1 B 26.15 -, juris Rn. 5). 39 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl. § 124 Abs. 5 Satz 3 VwGO). 40 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47, § 52 Abs. 2 GKG. 41 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).