OffeneUrteileSuche
Beschluss

14 S 4119/20

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
11Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers wird abgelehnt. Gründe 1 Der Antrag des Klägers nach § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO, mit dem er sinngemäß die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Sperrerklärung des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration vom 03.11.2020 begehrt, ist derzeit unzulässig und deshalb abzulehnen. 2 Es fehlt an der erforderlichen förmlichen Verlautbarung der Entscheidungserheblichkeit der geschwärzten bzw. nicht vorgelegten Aktenbestandteile durch das Verwaltungsgericht. 3 1. Voraussetzung für die Zulässigkeit des Antrags nach § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist, dass die Entscheidungserheblichkeit der gesperrten Aktenbestandteile für das Ausgangsverfahren feststeht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.03.2019 - 20 F 8.17 -, juris Rn. 5; Beschl. v. 20.12.2018 - 20 F 5.18 -, juris Rn. 12). Hierüber hat nach der durch § 99 VwGO vorgegebenen Aufgabenverteilung nicht der Fachsenat, sondern das zur Sachentscheidung berufene Gericht der Hauptsache zu befinden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.03.2019, a.a.O.; Beschl. v. 21.01.2016 - 20 F 2.15 -, juris Rn. 4; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.12.2020 - 14 S 2485/20 -, n.v.). Grundsätzlich bedarf es deshalb vor Einleitung eines Zwischenverfahrens nach § 99 Abs. 2 VwGO - auch zur Klarstellung des Verfahrensgegenstandes - einer Verlautbarung des Gerichts der Hauptsache, dass es die von der obersten Aufsichtsbehörde zurückgehaltenen Unterlagen für die Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts benötigt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.04.2011 - 20 F 20.10 -, juris Rn. 8; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.12.2020, a.a.O.). 4 Diese Verlautbarung muss in der Regel förmlich erfolgen, d.h. durch Beweisbeschluss oder eine vergleichbare förmliche Äußerung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.03.2019, a.a.O.; Beschl. v. 20.12.2018, a.a.O.). Nicht ausreichend ist somit die Anforderung von Akten in einer gerichtlichen Verfügung oder mit einem nur formelhaften Beschluss ohne dokumentierte rechtliche Erwägungen oder allein mit dem Hinweis auf deren Entscheidungserheblichkeit (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.12.2018, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.12.2020, a.a.O.). 5 Ein Beweisbeschluss oder eine vergleichbare förmliche Äußerung des Gerichts der Hauptsache ist ausnahmsweise entbehrlich, wenn die zurückgehaltenen Unterlagen zweifelsfrei rechtserheblich sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.02.2014 - 20 F 1. 14 -, juris Rn. 10; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.12.2020, a.a.O.). Allein aus dem Umstand, dass Streitgegenstand des Verfahrens der Hauptsache die Pflicht zur Vorlage der Behördenakten oder - wie hier - eine begehrte Auskunftserteilung ist, folgt jedoch nicht, dass es zwingend der Einsicht in diese Akten bedarf. Streitigkeiten um Informationszugangsrechte führen nicht gleichsam automatisch zur Verlagerung in das „in camera“-Verfahren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.11.2010 - 20 F 2.10 -, juris Rn. 12; VGH Bad.Württ., Beschl. v. 11.12.2020, a.a.O.; zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 31.08.2009 – 20 F 10.08 -, NVwZ 2010, 194). 6 2. Nach diesen Maßstäben fehlt es an der erforderlichen förmlichen Verlautbarung der Entscheidungserheblichkeit der nicht bzw. geschwärzt vorgelegten Aktenbestandteile durch das Verwaltungsgericht. Einen Beweisbeschluss oder eine vergleichbare förmliche Äußerung der Entscheidungserheblichkeit hat das Verwaltungsgericht hier nicht getroffen. Die formularmäßige Anforderung der vollständigen und nummerierten Originalakten mit der Eingangsverfügung ist keine Äußerung in der gebotenen formalisierten Weise. Gleiches gilt für die gerichtliche Verfügung vom 19.11.2020, mit der das Verwaltungsgericht - abgesehen von der fehlenden Förmlichkeit - ebenfalls keine Aussage zur Entscheidungserheblichkeit der nicht bzw. geschwärzt vorgelegten Aktenbestandteile getroffen hat. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht hiermit nur Zweifel geäußert, ob die übersandte (geschwärzte) Akte - abgesehen von den in der Sperrerklärung bezeichneten nicht vorgelegten Aktenseiten - vollständig ist oder bei dem Beklagten darüber hinaus weitere den Kläger betreffende Unterlagen vorhanden sind. 7 Eine förmliche Verlautbarung über die Entscheidungserheblichkeit ist hier auch nicht ausnahmsweise deshalb entbehrlich, weil die die oberste Aufsichtsbehörde bereits mit Schreiben vom 03.11.2020 eine Sperrerklärung abgegeben hat, in der sie, wie sie im in diesem Schreiben ausführt, eine Ermessensentscheidung unter Abwägung aller gegenläufigen öffentlichen und privaten Interessen vorgenommen habe. Denn eine solche vorgreifliche Ermessensentscheidung genügt nicht den Anforderungen des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Erst die förmliche Verlautbarung der Entscheidungserheblichkeit durch das Verwaltungsgericht gewährleistet, dass die oberste Aufsichtsbehörde auf dieser Grundlage in die gesetzlich geforderte Ermessensabwägung eintreten kann. Die oberste Aufsichtsbehörde ist wegen Art. 19 Abs. 4 GG in besonderem Maße gefordert, die sich im Verfahren der Hauptsache gegenüberstehenden Rechtspositionen der Beteiligten in die Ermessensabwägung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO einzustellen. Durch die Ermessenseinräumung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO wird ihr die Möglichkeit eröffnet, dem öffentlichen Interesse und dem individuellen Interesse der Beteiligten an der Wahrheitsfindung in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verwaltungsprozess den Vorrang vor dem Interesse an der Geheimhaltung der Schriftstücke zu geben (BVerwG, Beschl. v. 22.01.2009 - 20 F 5.08 -, juris Rn. 5). Dazu ist es - abgesehen von eindeutigen Fallkonstellationen - unerlässlich, dass die Entscheidungserheblichkeit der (vollständigen) Aktenvorlage durch Beschluss des Hauptsachegerichts förmlich feststeht. Nur auf der Grundlage einer solchen Feststellung kann die oberste Aufsichtsbehörde die ihr in § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO auferlegte besondere Ermessensabwägung auf rechtlich gesicherter Grundlage durchführen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 22.01.2009, a.a.O.; Beschl. v. 17.03.2008 - 20 F 42.07 -, juris Rn. 7; Beschl. v. 12.01.2006 - 20 F 12.04 - BVerwGE 125, 40, juris Rn. 7 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.12.2020, a.a.O.). 8 Schließlich ist die Entscheidungserheblichkeit der nicht bzw. nur geschwärzt vorgelegten Aktenbestandteile im vorliegenden Fall nicht offensichtlich und eine förmliche Äußerung des Verwaltungsgerichts auch deshalb nicht ausnahmsweise entbehrlich. Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Erteilung einer Auskunft über die bei dem Beklagten gespeicherten, ihn betreffenden personenbezogenen Daten. Damit sind etwa aus den Akten ersichtliche personenbezogene Daten Dritter oder behördeninterne Vorgänge von vornherein nicht Gegenstand des Begehrens und somit auch nicht entscheidungserheblich. Ein Anspruch auf Auskunftserteilung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 des Landesverfassungsschutzgesetzes (LVSG) besteht zudem nur unter den in § 13 Abs. 1 und 2 LVSG im Einzelnen genannten Voraussetzungen. Im vorliegenden Fall bedarf es deshalb der Prüfung durch das zur Sachentscheidung berufene Verwaltungsgericht, ob und in welchem Umfang die genaue Kenntnis des jeweiligen Inhalts der geschwärzten oder nicht vorgelegten Teile der Akte für die Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch auf Auskunftserteilung erheblich ist. 9 3. Eine eigenständige Kostenentscheidung ist im vorliegenden unselbständigen Zwischenverfahren entbehrlich. Die im Hauptsacheverfahren zu treffende Kostenentscheidung umfasst etwaige Kosten des Zwischenverfahrens (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.12.2010 - 20 F 15.10 -, juris Rn. 11). Auch eine Streitwertfestsetzung ist mangels eines Gebührentatbestands nicht erforderlich.