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Beschluss

9 S 1031/21

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 1. März 2021 - 7 K 4350/20 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller im 7. Fachsemester des Studiengangs Zahnmedizin vorläufig zu immatrikulieren. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und insoweit auch die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller wendet sich gegen die Rücknahme der Zulassung zum Studium im Fach Zahnmedizin (Hauptfach, 7. Semester) sowie die Versagung der Immatrikulation durch die Antragsgegnerin. Nach Feststellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage durch das Verwaltungsgericht und Ablehnung seines Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Übrigen verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzbegehren im Beschwerdeverfahren weiter. 2 Der Antragsteller, ein bosnischer Staatsangehöriger mit in Deutschland erworbener allgemeiner Hochschulreife, studierte von Oktober 2017 bis März 2020 Zahnmedizin an der Universität Sarajewo (Bosnien-Herzegowina). Auf seinen am 04.06.2020 beim Hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen eingegangenen Antrag auf Anerkennung ausländischer Studienleistungen nach § 60 der Approbationsordnung für Zahnärzte (ZAppO) teilte ihm dieses mit Schreiben vom 27.07.2020 mit, dass eine endgültige Anerkennung von Studienleistungen erst mit Nachweis eines Studienplatzes für Zahnheilkunde möglich sei; ihm könnten aufgrund der erbrachten Studienleistungen jedoch voraussichtlich drei Fachsemester sowie die naturwissenschaftliche Vorprüfung im Fach „Biologie“ anerkannt werden. Mit am 10.08.2020 bei der Antragsgegnerin eingegangenem, nicht datiertem Antrag beantragte der Antragsteller die Zulassung zum Studium der Zahnmedizin im 7. Fachsemester (Hauptfach) als Studienortwechsler. 3 Mit nicht mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenem Zulassungsbescheid vom 08.10.2020 ließ die Antragsgegnerin den Antragsteller zum Studium im Studiengang Zahnmedizin, 7. Fachsemester, zu. Er hat den folgenden Inhalt: 4 Sehr geehrter Herr [...], wir freuen uns Ihnen mitteilen zu können, dass Sie zum Wintersemester 20/21 für den Studiengang 5 Zahnmedizin, Hauptfach, 7. Fachsemester Abschlussziel: Staatsexamen 6 einen Studienplatz als Hochschulortswechsler an der Universität Heidelberg für das o.g. Semester erhalten haben. 7 Dieser Zulassungsbescheid ergeht unter der Bedingung, dass die bei der Antragstellung gemachten Angaben vollständig und richtig sind. Zur Annahme des Studienplatzes schicken Sie uns bitte die zur Einschreibung erforderlichen Unterlagen bis spätestens 19.10.2020 (Eingang bei der Universität) vollständig zu, da Sie ansonsten Ihren Anspruch auf den Studienplatz verlieren. 8 Wichtiger Hinweis: 9 Die Einschreibung kann nur durchgeführt werden, wenn Sie die Zulassungs- und Immatrikulationsvoraussetzungen erfüllen, insbesondere eine einschlägige Hochschulzugangsberechtigung vorweisen können. Die Universität [...] ist verpflichtet, den Zulassungsbescheid zurückzunehmen, wenn die Zulassung aufgrund falscher Angaben erteilt wurde. 10 Bitte beachten Sie auch die beigefügten Hinweise zur Einschreibung. [...] 11 Am 16.10.2021 beantragte der Antragsteller die Immatrikulation in das 7. Hochschulsemester des Studiengangs Zahnmedizin (Hauptfach, Abschluss Staatsexamen) bei der Antragsgegnerin. Dem Antrag lagen eine Kopie des Zeugnisses über die allgemeine Hochschulreife, eine Kopie des Schreibens des Hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamts im Gesundheitswesen vom 27.07.2020, Nachweise über Studienleistungen und die Exmatrikulation an der Universität Sarajevo, eine beglaubigte Abschrift der Niederlassungserlaubnis und des bosnischen Reisepasses des Antragstellers, eine Kopie der Geburtsurkunde, eine Meldebescheinigung und ein Krankenversicherungsnachweis bei. 12 Mit Bescheid vom 19.10.2020 nahm die Antragsgegnerin den Zulassungsbescheid vom 08.10.2020 zurück. Zur Begründung ist ausgeführt, dass der Antragsteller sich im Zulassungsantrag als Studienortwechsler bezeichnet und sich für das 7. Fachsemester beworben habe. Nach Überprüfung der Daten habe die Antragsgegnerin festgestellt, dass dem Antragsteller als Quereinsteiger nur drei Fachsemester angerechnet worden seien. Sie sei verpflichtet, die Zulassung für das Fach Zahnmedizin zurückzunehmen, da diese aufgrund falscher Angaben erteilt worden sei. Aufgrund des Studienjahres stünden im 4. Fachsemester keine freien Plätze zur Verfügung. 13 Eine förmliche Entscheidung über den Immatrikulationsantrag des Antragstellers ist - soweit ersichtlich - bislang nicht ergangen. 14 Am 26.10.2020 hat der Antragsteller gegen den Rücknahmebescheid Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben und vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Mit Schriftsatz vom 06.03.2021 hat der Antragsteller die Klage auf die im Bescheid vom 08.10.2020 enthaltene „Bedingung“ erweitert, mit der ihm aufgegeben wird, die zur Einschreibung erforderlichen Unterlagen nachzureichen. 15 Mit Beschluss vom 01.03.2021, der dem Bevollmächtigten des Antragstellers am 11.03.2021 zugestellt wurde, hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Klage des Antragstellers gegen den Rücknahmebescheid der Antragsgegnerin vom 19.10.2020 aufschiebende Wirkung hat. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Die am 15.03.2021 beim Verwaltungsgericht eingegangene Beschwerde des Antragstellers richtet sich gegen die Ablehnung des Antrags im Übrigen. 16 Der Antragsteller beantragt, 17 der Antragsgegnerin unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 01.03.2020 im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, 18 ihn vorläufig in den Studiengang Zahnmedizin, Abschlussziel Examen zu immatrikulieren, 19 hilfsweise, 20 ihn vorläufig in den Studiengang Zahnmedizin, Abschlussziel Examen im 7. Fachsemester zu immatrikulieren, 21 weiter hilfsweise, 22 ihn vorläufig in den Studiengang Zahnmedizin, Abschlussziel Examen im 4. Fachsemester zu immatrikulieren, 23 sowie äußerst hilfsweise 24 über die Frage seiner Immatrikulation nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. II. 25 Die gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthafte sowie fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO) Beschwerde des Antragstellers hat im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Mit den in der Beschwerdebegründung fristgerecht dargelegten Gründen wird die tragende Argumentation des Verwaltungsgerichts erfolgreich in Zweifel gezogen (sogleich 1.). Ergibt die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Prüfung, dass die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts dessen Entscheidung nicht rechtfertigt, hat der Senat umfassend zu prüfen, ob vorläufiger Rechtsschutz nach den allgemeinen Maßstäben zu gewähren ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 25.11.2004 - 8 S 1870/04 -, VBlBW 2005, 282, vom 29.11.2017 - 8 S 1434/17 - und vom 10.12.2018 - 8 S 2440/18 -, juris Rn. 3). Ausgehend hiervon ist das Verwaltungsgericht dem auf vorläufige Immatrikulation zum Studium der Zahnmedizin ohne Bezugnahme auf ein spezifisches Semester gerichteten Hauptantrag des Antragstellers im Ergebnis zu Recht nicht gefolgt (unten 2.). Auf den (ersten) Hilfsantrag des Antragstellers ist die Antragsgegnerin allerdings im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller im 7. Fachsemester des Studiengangs Zahnmedizin vorläufig zu immatrikulieren. Insoweit hat der Antragsteller sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (unten 3.). Über die weiteren Hilfsanträge des Antragstellers ist daher nicht mehr zu entscheiden. 26 1. a) Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass dem Antragsteller voraussichtlich kein Anspruch auf Immatrikulierung in das 7. Fachsemester an der Universität Heidelberg und auf Teilnahme an den Lehrveranstaltungen zustehe. Zwar sei der Zulassungsbescheid vom 08.10.2020 nicht als zurückgenommen anzusehen, da die gegen den Rücknahmebescheid vom 19.10.2020 erhobene Klage nach allgemeinen Grundsätzen aufschiebende Wirkung entfalte. Allerdings sei dessen Rechtswirkung aufgrund des Nichteintritts einer in ihm enthaltenen Bedingung rückwirkend entfallen, so dass der der Antragsteller hieraus keinen Immatrikulationsanspruch herleiten könne. Zwar handele sich bei der im Zulassungsbescheid aufgeführten „Bedingung" der Vollständigkeit und Richtigkeit der bei der Antragstellung gemachten Angaben wohl nicht um eine Bedingung im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 2 LVwVfG, da sich eine Bedingung nur auf künftige Ereignisse beziehen könne. Allerdings dürfte der - bestandskräftige - Zulassungsbescheid mit der Bedingung verknüpft worden sein, dass der Studienbewerber die erforderlichen Unterlagen nachreiche, um seine Angaben überprüfen zu können. Insoweit handele es sich voraussichtlich um eine Bedingung im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 2 LVwVfG, da mit der Vorlage der Unterlagen auf ein in der Zukunft liegendes ungewisses Ereignis abgestellt werde. Der Antragsteller habe jedoch keine Unterlagen vorgelegt, die eine Zulassung in das 7. Fachsemester rechtfertigen könnten, da ihm nach den vorgelegten Nachweisen nur drei Fachsemester anerkannt werden könnten. Aufgrund der Nichtvorlage der erforderlichen Unterlagen sei die Rechtswirkung des Zulassungsbescheids daher voraussichtlich entfallen. Ein Anspruch auf Immatrikulation in das 4. Fachsemester oder auf Teilnahme an den Lehrveranstaltungen scheitere voraussichtlich daran, dass sich der Antragsteller nicht für das 4. Fachsemester beworben habe. 27 b) Die Beschwerde wendet sich zunächst gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Rechtswirkung des Zulassungsbescheids aufgrund der Nichtvorlage eines Nachweises über die Anerkennung von sechs Fachsemestern entfallen sei. Eine entsprechende Bedingung sei nicht hinreichend bestimmt, da nicht erkennbar sei, welche Unterlagen die Antragsgegnerin als „zur Einschreibung erforderliche Unterlagen" ansehe. Unabhängig davon könne der Zulassungsbescheid nicht unter der Bedingung der eigenen Rechtmäßigkeit erlassen werden. Auch die Antragsgegnerin habe ihren Bescheid so nicht verstanden, da der Hinweis auf eine mögliche Rücknahme bei Zulassung aufgrund falscher Angaben sonst überflüssig sei. Jedenfalls habe der Antragsteller die „vollständigen Immatrikulationsunterlagen" fristgemäß vorgelegt, da der Nachweis über die Anerkennung ausländischer Fachsemester nicht zu den im Rahmen des Immatrikulationsverfahrens vorzulegenden Unterlagen gehöre, sondern im Rahmen der Zulassungsentscheidung vorzulegen, zu berücksichtigen und abschließend zu prüfen gewesen sei. Auch die Antragsgegnerin berufe sich insoweit nicht auf die Nichteinhaltung formaler Nachweisanforderungen im Immatrikulationsverfahren, sondern auf das Nichtvorliegen der materiellen Zulassungsvoraussetzungen, die im Immatrikulationsverfahren nicht erneut zu prüfen seien. Zwar sei die Zulassungsentscheidung möglicherweise rechtswidrig und könne daher ggf. zurückgenommen werden; aufgrund der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Klage schlage dies jedoch nicht auf seinen Immatrikulationsanspruch durch. 28 In der Sache habe der Antragsteller daher einen Anspruch auf Immatrikulation für den Studiengang Zahnmedizin. Diese habe nach § 60 Abs. 1 S. 1 lit. a) LHG BW studiengang- und nicht fachsemesterbezogen zu erfolgen, da die Norm - anders als §§ 5 Abs. 1 Satz 2, 7, 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HZG BW, § 5 Abs. 4 ZImmO und entsprechende Bestimmungen der HZVO BW für das Zulassungsrecht - eine weitere Differenzierung nicht vorsehe. Andernfalls sei er ins 7. Fachsemester oder jedenfalls ins 4. Fachsemester zu immatrikulieren. Insoweit sei für die Antragsgegnerin erkennbar gewesen, dass der Zulassungsantrag auf jenes Fachsemester gerichtet gewesen sei, für das ein Zulassungsanspruch bestehe. 29 Die Antragsgegnerin hält den Antrag auf eine von einem spezifischen Fachsemester losgelöste Immatrikulation für zu unbestimmt. Eine vorläufige Immatrikulation in das 7. Fachsemester scheitere am Fehlen von Immatrikulationsvoraussetzungen. Der Zulassungsbescheid vom 08.10.2020 sei mit Bescheid vom 19.10.2020 rechtmäßig zurückgenommen worden, da sich der Antragsteller fehlerhaft im Hochschulortswechselverfahren beworben habe, obwohl rechtlich von einem Quereinstieg auszugehen sei. Er sei daher zunächst in der vorrangigeren Gruppe der Hochschulortswechsler aus Mitgliedstaaten der EU berücksichtigt worden, obwohl er als Student einer Hochschule außerhalb der EU nur nachrangig zu berücksichtigen gewesen sei (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 HZG). Der Zulassungsbescheid sei daher rechtmäßig zurückgenommen worden. Unabhängig hiervon stehe der Immatrikulation im 7. Fachsemester eine öffentlich-rechtliche Vorschrift entgegen (§ 60 Abs. 2 Nr. 9 LHG). Die Voraussetzungen für die Aufnahme in das 7. Fachsemester bestimmten sich gemäß § 32 Abs. 2 HZVO nach den für das angestrebte Fachsemester erforderlichen Studienzeiten und dem entsprechenden Ausbildungsstand, die ausweislich der vorgelegten Anerkennungsbescheinigung nicht gegeben seien. Daher überwiege das öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen Vergabe zulassungsbeschränkter Studienplätzen gegenüber dem Individualinteresse des Antragstellers an einem unrechtmäßig erworbenen Zulassungsbescheid. Eine vorläufige Immatrikulation in das 4. Fachsemester scheitere an der Tatsache, dass der Antragsteller sich nicht für das 4. Fachsemester beworben und keinen Zulassungsbescheid für das 4. Fachsemester erhalten habe. 30 c) Die fristgerecht erhobenen Einwände des Antragstellers gegen die den angegriffenen Beschluss tragenden Gründe greifen durch. Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs zu Unrecht unter Hinweis darauf verneint, dass der Zulassungsbescheid vom 08.10.2020 in Folge der nicht fristgerechten Einreichung von Nachweisen über das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen für ein Studium der Zahnmedizin im 7. Fachsemester und dem damit verbundenen Eintritt einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden sei. 31 aa) Dabei kann dahinstehen, ob der im Zulassungsbescheid vom 08.10.2020 enthaltene Hinweis 32 „Zur Annahme des Studienplatzes schicken Sie uns bitte die zur Einschreibung erforderlichen Unterlagen bis spätestens 19.10.2020 (Eingang bei der Universität) vollständig zu, da Sie ansonsten Ihren Anspruch auf den Studienplatz verlieren.“ 33 als bloßer Hinweis auf die in § 36 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Hochschulzulassung und das Anmeldeverfahren an den staatlichen Hochschulen in Baden-Württemberg (Hochschulzulassungsverordnung - HZVO) vom 02.12.2019 geregelte gesetzliche Annahmefrist, als „Auflage oder Bedingung“ im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 der Zulassungs- und Immatrikulationsordnung (ZImmO) der Antragsgegnerin vom 08.08.2019 oder als - nur in „begründeten Fällen“ - zulässige (auflösende) Bedingung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 4 Hs. 2 LHG verstanden werden muss. Insbesondere bedarf keiner Vertiefung, ob im Hinblick auf die unmittelbar rechtsgestaltende Wirkung des Eintritts einer auflösenden Bedingung eine restriktive Auslegung des Bescheids und seiner potentiell missverständlichen Formulierungen geboten ist (vgl. zu den Anforderungen des Gebots der Rechtssicherheit im Kontext auflösender Bedingungen allgemein BVerwG, Urteil vom 16.06.2015 - 10 C 15.14 -, BVerwGE 152, 211, juris Rn. 12). Denn mit klageerweiterndem Schriftsatz vom 06.03.2021 hat der Antragsteller vor dem Verwaltungsgericht Klage gegen die möglicherweise im Zulassungsbescheid vom 08.10.2020 enthaltene auflösende Bedingung erhoben, die aufgrund der isolierten Anfechtbarkeit echter Nebenbestimmungen (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 31.01.2019 - 8 B 10/18 -, juris Rn. 5 m.w.N.) auch unabhängig davon aufschiebende Wirkung entfaltet, ob der Grundverwaltungsakt auch ohne Nebenbestimmung rechtmäßig hätte erlassen werden können (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klage ist insbesondere nicht offensichtlich unzulässig, da ein Widerspruchsverfahren gegen Bescheide der Hochschulen im Verfahren der Studienzulassung nicht stattfindet (§ 9 Abs. 1 Satz 2 Hochschulzulassungsgesetz - HZG) und aufgrund des Fehlens der nach § 37 Abs. 6 Satz 1 LVwVfG gebotenen Rechtsbehelfsbelehrung vorliegend die Jahresfrist § 58 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO gilt. Die somit eingetretene aufschiebende Wirkung der Klage wirkt auf den Erlasszeitpunkt der angefochtenen Nebenbestimmung zurück (vgl. Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Juli 2020, § 80 Rn. 118 m.w.N.), so dass die fristgerecht angefochtene aufschiebende Bedingung voraussichtlich bis zum Entfall der aufschiebenden Wirkung aus Rechtsgründen als nicht eingetreten gilt. 34 bb) Unabhängig davon dürfte eine möglicherweise im Zulassungsbescheid vom 08.10.2020 enthaltene auflösende Bedingung vorliegend auch deswegen nicht eingetreten sein, da der Antragsteller den ihm zugewiesenen Studienplatz bis zum 19.10.2020 angenommen hat und - soweit ersichtlich - auch die in der Bedingung genannten „zur Einschreibung erforderlichen Unterlagen“ fristgerecht eingereicht haben dürfte. Insoweit muss die Antragsgegnerin sich an § 17 Abs. 1 Nr. 13 i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 ZImmO festhalten lassen, der die Vorlage von „Nachweisen über die Anerkennung von Fachsemestern“ im Zusammenhang mit der Immatrikulation ausdrücklich nur dann vorsieht, wenn dieser - anders als hier - kein Zulassungsverfahren vorausgeht. Dass der Antragsteller die für eine Zulassung im 7. Fachsemester erforderliche Bescheinigung über die Anerkennung von sechs Fachsemestern (§ 7 Abs. 1 HZG i.V.m. § 32 Abs. 2 HZVO) auch im Zulassungsverfahren - entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 ZImmO - nicht vorgelegt hatte, kann zwar möglicherweise eine Pflicht oder eine Befugnis der Antragsgegnerin zur Rücknahme der Zulassungsentscheidung begründen, lässt die Rechtswirkungen der Zulassungsentscheidung bis zum Eintritt der Vollziehbarkeit einer solchen Rücknahmeentscheidung aber unberührt. Nichts anderes ergibt sich aus den im Bescheid vom 08.10.2020 in Bezug genommenen „Hinweisen zur Immatrikulation“ und dem dort genannten Verweis auf das Internetangebot der Antragsgegnerin, das die Vorlage einer Anrechnungsbescheinigung ausdrücklich nur für die Immatrikulation in grundständige Studiengänge ohne Zulassungsbeschränkung fordert (vgl. https://www.uni-heidelberg.de/de/studium/bewerben-einschreiben/einschreibung/einschreibung-fuer-das-hoehere-fachsemester-0 ). Insoweit hat sich die Antragsgegnerin nachvollziehbar dafür entschieden, die abschließende Prüfung der Voraussetzungen für eine Zulassung in höhere Fachsemester zulassungsbeschränkter Studiengänge in das Zulassungsverfahren zu verlagern; sie muss sich an dieser Entscheidung dann aber auch festhalten lassen. Ausgehend hiervon hat das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines aus § 60 Abs. 1 LHG i.V.m. dem Zulassungsbescheid vom 08.10.2020 folgenden Anordnungsanspruchs zu Unrecht unter Hinweis darauf verneint, dass die Rechtswirkungen des Zulassungsbescheids aufgrund der Nichtvorlage entsprechender Nachweise innerhalb der Immatrikulationsfrist entfallen seien. 35 2. Da die Beschwerde die die angegriffene Entscheidung tragenden Gründe erschüttert hat, ist im Folgenden ohne formale Bindung an das Beteiligtenvorbringen zu prüfen, ob der Antragsteller - wie für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlich - Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat. Dies ist im Hinblick auf den vom Antragsteller ausdrücklich weiterverfolgten Hauptantrag, die Antragsgegnerin ohne Bindung an ein spezifisches Semester zur vorläufigen Immatrikulation zum Studium der Zahnmedizin zu verpflichten, indes nicht der Fall. 36 a) Allerdings ergibt sich ein Anordnungsgrund für das vom Antragsteller verfolgte Rechtsschutzbegehren aus dem Umstand, dass er einen Anspruch auf Immatrikulation für das Wintersemester 2020/21 im Hauptsacheverfahren nur unter Inkaufnahme erheblicher weiterer Verzögerungen verwirklichen könnte. Dies begründet einen wesentlichen Nachteil im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, da die beabsichtigte Fortsetzung des Studiums der Zahnmedizin auch bei einem Erfolg der Klage nur unter Inkaufnahme einer erheblichen Ausbildungsverzögerung möglich wäre und einer Unterbrechung des Studiums gleichkäme. 37 b) Einen Anordnungsanspruch im Hinblick auf eine nicht fachsemesterspezifische Immatrikulation hat der Antragsteller jedoch nicht glaubhaft gemacht. Denn voraussichtlich dürfte nicht zu beanstanden sein, dass die Antragsgegnerin eine Immatrikulation jedenfalls in zulassungsbeschränkten Studiengängen grundsätzlich nur fachsemesterbezogen vornimmt. Zwar weist der Antragsteller im Ausgangspunkt zu Recht darauf hin, dass § 60 Abs. 1 Satz 1 lit. a) LHG die Immatrikulation nur „in einen Studiengang“ vorsieht und - anders als etwa § 5 Abs. 1 Satz 2, § 7 Abs. 1 HZG und § 32 HZVO für das Zulassungsverfahren - eine Zuweisung zu spezifischen Fachsemestern nicht ausdrücklich vorschreibt. Die Immatrikulation in zulassungsbeschränkten Studiengängen kann indes nur nach Zuweisung eines Studienplatzes erfolgen (§ 60 Abs. 2 Nr. 3 LHG). Die Festsetzung der Zulassungszahlen erfolgt im Interesse des verfassungsrechtlichen Gebots der erschöpfenden Nutzung der Ausbildungskapazität allerdings nur für einen bestimmten Zeitraum auf der Grundlage der jährlichen Aufnahmekapazität (vgl. Art. 7 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Staatsvertrags über die Hochschulzulassung vom 04.04.2019, GBl. 405, 412; § 5 Abs. 2 HZG; § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 KapVO VII sowie Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, Staatsvertrag Art. 7 Rn. 4 ff.). Bei Zulassung zu zwei Vergabeterminen pro Studienjahr ist die Aufnahmekapazität auf diese zu verteilen und es ist für jedes einzelne Semester eine Zulassungszahl festzusetzen. Sofern aus studienorganisatorischen Gründen die Aufnahme von Studienanfängern nur zu einem Vergabetermin pro Studienjahr erfolgen kann, ist die gesamte jährliche Aufnahmekapazität eines Studiengangs zu diesem Termin für die Zulassung bereitzustellen (vgl. Bahro/Berlin, a.a.O., Rn. 5). Vor diesem Hintergrund spricht nach Auffassung des beschließenden Senats vieles für eine Befugnis der Antragsgegnerin, im Rahmen ihres Selbstverwaltungsrechts auch die Immatrikulation auf Grundlage eines fachsemesterspezifischen Zulassungsbescheids nur fachsemesterspezifisch vorzunehmen. Dies gilt insbesondere auch mit Blick darauf, dass eine fachsemesterbezogene Zulassung und Immatrikulation eine taugliche Grundlage dafür bilden kann, das Recht zur Teilnahme an einzelnen Lehrveranstaltungen (zur „Studierfreiheit“ vgl. § 3 Abs. 4 LHG, § 4 Abs. 4 HRG sowie Senatsurteil vom 21.11.2017 - 9 S 1145/16 -, juris Rn. 44) mit Rücksicht auf die im Rahmen der Kapazitätsberechnung zulässigerweise zugrunde gelegten Teilnehmerzahlen zu beschränken (vgl. § 30 Abs. 5 Satz 1 LHG i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 1 der Studien- und Prüfungsordnung für das Zahnmedizinstudium an der Medizinischen Fakultät Heidelberg der Universität Heidelberg vom 02.09.2020). Ein Anspruch auf nicht fachsemesterspezifische Immatrikulation des Antragstellers im zulassungsbeschränkten Studiengang Zahnmedizin (Staatsexamen) besteht daher voraussichtlich nicht, so dass die Beschwerde insoweit keinen Erfolg haben kann. 38 3. Im Hinblick auf den hilfsweise gestellten Antrag, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig für das 7. Fachsemester des Studiengangs Zahnmedizin (Staatsexamen) zu immatrikulieren, hat der Antragsteller demgegenüber sowohl Anordnungsgrund als auch Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Beschwerde hat daher insoweit Erfolg. 39 a) Einen Anordnungsgrund hat der Antragsteller schon im Hinblick auf die Möglichkeit glaubhaft gemacht, sein Studium ohne erneutes Durchlaufen eines Zulassungsverfahrens verzögerungsfrei fortzusetzen [oben II. 2. a)]. 40 b) Auch einen Anordnungsanspruch hat der Antragsteller insoweit glaubhaft gemacht. 41 aa) Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 lit. a) LHG erfolgt die Einschreibung als Studierender in einen Studiengang, wenn keiner der in § 60 Abs. 2 LHG genannten Versagungsgründe vorliegt. Im vorliegenden Verfahren ist für den Senat nicht ersichtlich, dass einer der in § 60 Abs. 2 LHG genannten Versagungsgründe erfüllt sein könnte. 42 aaa) Insbesondere hat der Antragsteller von der mit Bescheid vom 08.10.2020 erfolgten Zuweisung eines Studienplatzes im 7. Fachsemester des Studiengangs Zahnmedizin (Staatsexamen) fristgerecht Gebrauch gemacht (§ 60 Abs. 2 Nr. 3 LHG). Zwar hat die Antragsgegnerin diese Zulassungsentscheidung mit Bescheid vom 19.10.2020 zurückgenommen, so dass der Antragsteller hieraus zunächst keine für ihn günstigen Rechtswirkungen mehr herleiten konnte; seine gegen den Rücknahmebescheid vom 19.10.2020 gerichtete Anfechtungsklage entfaltet jedoch - wie das Verwaltungsgericht mit bindender Wirkung für die Beteiligten festgestellt hat - gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung. Während des Bestehens der aufschiebenden Wirkung dürfen aus dem angefochtenen Verwaltungsakt indes - ungeachtet seiner fortbestehenden inneren Wirksamkeit - keine Rechtsfolgen gezogen werden, die der Vollziehung des Verwaltungsakts dienen, sofern diese Maßnahmen den Bestand oder die Rechtmäßigkeit des ergangenen Verwaltungsakts voraussetzen. Von der aufschiebenden Wirkung kann daher auch ein selbständiger Folgebescheid - wie hier die Versagung der Immatrikulation unter Hinweis auf das Fehlen einer Zulassungsentscheidung - erfasst werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 14.08.2006 - 1 BvR 2089/05 -, juris Rn. 19 sowie allgemein Schoch/Schneider, a.a.O., § 80 Rn. 100 ff.). Die Antragsgegnerin muss den Antragsteller daher bis zum Entfall der aufschiebenden Wirkung so behandeln, als sei die ihm erteilte Zulassung für das 7. Fachsemester wirksam. 43 bbb) Die Wirksamkeit dieser Zulassungsentscheidung ist voraussichtlich auch nicht auf Grundlage des im Bescheid vom 08.10.2020 enthaltenen Vorbehalts der Vollständigkeit und Richtigkeit der bei der Antragstellung gemachten Angaben entfallen. Hierbei kann offen bleiben, ob - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - einer Auslegung dieser ausdrücklich als „Bedingung“ bezeichneten Klausel als auflösende Bedingung schon der Umstand entgegensteht, dass diese sich nicht auf ein zukünftiges Ereignis bezieht, sondern die Wirksamkeit des Bescheides - abweichend von der Grundregel des § 43 Abs. 1 LVwVfG - gleichsam unter den Vorbehalt der eigenen Richtigkeit stellt. Denn jedenfalls im Kontext der nachfolgenden Erläuterung, die Antragsgegnerin sei zu einer Rücknahme der Zulassung verpflichtet, wenn die Zulassung aufgrund falscher Angaben erteilt worden sei, kann der als „Bedingung“ bezeichnete Vollständigkeits- und Richtigkeitsvorbehalt bei Auslegung anhand des objektiven Empfängerhorizonts nicht als Bedingung im technischen Sinne verstanden werden, deren Eintritt unmittelbar rechtsgestaltende Wirkung entfalten sollte (vgl. auch insoweit BVerwG, Urteil vom 16.06.2015, a.a.O., juris Rn. 12). 44 ccc) Der Immatrikulation steht voraussichtlich auch keine sonstige öffentlich-rechtliche Vorschrift im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 9 LHG entgegen (zum Erfordernis einer restriktiven Auslegung dieser Bestimmung vgl. Hofmann, in: BeckOK Hochschulrecht Baden-Württemberg, von Coelln/Haug, Stand: November 2020 § 60 LHG Rn. 16), da die von der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren angeführte Vorschrift des § 32 Abs. 2 HZVO nach ihrem Wortlaut und systematischem Kontext alleine das Verfahren der Zulassung betrifft. Sie kann einem Anspruch auf Immatrikulation daher voraussichtlich nicht entgegengehalten werden, so lange der Betroffene über eine fachsemesterspezifische Zulassung für den jeweiligen Studiengang verfügt bzw. die Klage gegen eine Rücknahme der Zulassungsentscheidung aufschiebende Wirkung entfaltet. Auf die Rechtmäßigkeit von Zulassungs- oder Rücknahmeentscheidung kommt es insoweit nicht an. Insbesondere ist dem Senat auch eine von der Antragsgegnerin eingeforderte Abwägung zwischen dem Interesse an einer ordnungsgemäßen Vergabe zulassungsbeschränkter Studienplätzen und dem Individualinteresse des Antragstellers an der Aufrechterhaltung einer (möglicherweise) unrechtmäßig erworbenen Zulassungsentscheidung verwehrt. 45 bb) Auf Grundlage des Vorbringens der Verfahrensbeteiligten und der dem Senat vorliegenden Verwaltungsakten ist auch nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin von der ihr durch § 60 Abs. 3 LHG eingeräumten Befugnis, die Immatrikulation unter den dort im einzelnen aufgezählten Voraussetzungen zu versagen, Gebrauch gemacht hätte. Insbesondere dürfte sie schon eine förmliche Entscheidung, die Immatrikulation auf Grundlage des § 60 Abs. 3 LHG in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens zu versagen, nicht vorliegen, da die Antragsgegnerin den Immatrikulationsantrag des Antragstellers bislang lediglich nicht beschieden hat und sich auch im gerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren nicht auf Versagungsgründe im Sinne des § 60 Abs. 3 LHG beruft. Solche dürften voraussichtlich auch nicht vorliegen, da sich mögliche Verfahrensfehler des Antragstellers - etwa im Hinblick auf die nach eigenen Angaben irrtümliche Bewerbung als „Studienortwechselnder“ (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 HZG) statt als „Quereinsteiger“ (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 HZG) oder die Nichtvorlage von Nachweisen über die Anerkennung ausländischer Studiensemester - auf das Zulassungsverfahren beziehen, wohingegen § 60 Abs. 3 Nr. 2 LHG lediglich die für den Immatrikulationsantrag vorgeschriebenen Verfahrensvorschriften betrifft. Ob die Antragsgegnerin aufgrund möglicher Verfahrensfehler zu einer Rücknahme der Zulassungsentscheidung vom 08.10.2020 berechtigt oder verpflichtet war, hat der Senat - wie dargelegt - im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu entscheiden. 46 cc) Die Antragsgegnerin kann sich daher auch nicht auf ein Erlöschen des Zulassungsbescheids nach Maßgabe des § 36 Abs. 1 Satz 4 Alt. 3 HZVO berufen. Denn unabhängig davon, ob die Antragsgegnerin eine Einschreibung des Antragstellers bislang lediglich faktisch nicht vorgenommen oder in rechtlich verbindlicher Weise abgelehnt hat, ist nach Aktenlage nicht ersichtlich, dass eine solche Ablehnungsentscheidung auf das Fehlen sonstiger Einschreibvoraussetzungen gestützt werden könnte. 47 dd) Der Antragsteller hat daher glaubhaft gemacht, im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über einen Anspruch auf Immatrikulation für das 7. Fachsemesters des Studiengangs Zahnmedizin (Staatsexamen) zu verfügen. Der erste Hilfsantrag des Antragstellers hat daher Erfolg, so dass über die weiteren Hilfsanträge nicht mehr zu entscheiden ist. III. 48 1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 und 3 VwGO. Zwar ist der Antragsteller mit seinem Hauptantrag auch im Beschwerdeverfahren vollständig unterlegen; die begehrte Verpflichtung der Antragstellerin zur vorläufigen Immatrikulation ohne Bindung an ein spezifisches Fachsemester betrifft der Sache nach jedoch denselben Gegenstand wie der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Immatrikulation für das 7. Fachsemester (§ 45 Abs. 1 Satz 3 GKG). Da der Antragsteller mit seinem so verstandenen sachlichen Begehren nur zu einem geringen Teil unterlegen ist, sind insoweit die Kosten des gerichtlichen Verfahrens in erster und zweiter Instanz insgesamt der Antragsgegnerin aufzuerlegen (§ 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO). 49 2. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2, § 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG. In Anlehnung an die Empfehlung in Nr. 18.1 und Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs 2013 hat der Senat den Auffangwert festgesetzt und von einer Reduzierung des Betrags im Eilverfahren abgesehen. 50 Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).