Beschluss
4 S 1809/20
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 27. April 2020 - 15 K 316/19 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 28.276,40 EUR festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 27.04.2020 hat keinen Erfolg. Aus den von ihm in der fristgemäßen Antragsbegründung genannten und somit nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO allein maßgeblichen Gründen ist die Berufung nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (hierzu I.), besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (hierzu II.) bzw. wegen grundsätzlicher Bedeutung (hierzu III.) zuzulassen. I. 2 Mit der Zulassungsbegründung werden keine ernstlichen Richtigkeitszweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hervorgerufen. Eine Zulassung hiernach setzt voraus, dass ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 18.06.2019 - 1 BvR 587/17 -, Juris Rn. 32 m.w.N., vom 16.07.2013 - 1 BvR 3057/11 -, BVerfGE 134, 106 [118] und vom 08.12.2009 - 2 BvR 758/07 -, BVerfGE 125, 104 [140]). Dies kann regelmäßig nur dadurch erfolgen, dass sich die Antragsbegründung konkret mit der angegriffenen Entscheidung inhaltlich auseinandersetzt und aufzeigt, was im Einzelnen und warum dies als fehlerhaft erachtet wird (vgl. Senatsbeschluss vom 10.11.2020 - 4 S 1749/20 -, Juris Rn. 2 m.w.N.). Das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert dabei eine substantiierte Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen und aufbereitet wird. 3 Gemessen daran zeigt die Antragsbegründung keine ernstlichen Richtigkeitszweifel auf. Das Verwaltungsgericht hat zurecht den geltend gemachten Anspruch auf Anerkennung als volle Arbeitszeit des vom Kläger in den Jahren 2009 bis 2013 geleisteten Kriminaldauerdienstes und damit auf vollen Freizeitausgleich im Umfang von 1.633 Stunden verneint. Dieser besteht nach zutreffender Einschätzung des Verwaltungsgerichts insbesondere deshalb nicht, weil die vom Kläger geleisteten Dienste als Rufbereitschaft und nicht als Bereitschaftsdienst anzusehen sind. Das Verwaltungsgericht hat hierbei die vom Kläger vorgebrachten Gesichtspunkte - Zeitvorgabe von 30 Minuten bis zum Eintreffen am Einsatzort, Parken des Dienstwagens bei und Verwahren der Dienstwaffe in der Privatwohnung - im Rahmen einer Einzelfallprüfung zutreffend gewürdigt. Es kam zu der rechtlichen Schlussfolgerung, dass dies allein keine rechtserhebliche Beeinträchtigung der klägerischen Freizeitgestaltung darstellt und die Rufbereitschaftszeiten daher nicht als volle Arbeitszeit haben anerkannt werden müssen. 4 Der Kläger hält dem im Zulassungsvortrag im Wesentlichen Folgendes entgegen: Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, er habe sich nicht an einem bestimmten Ort aufhalten müssen, sei nicht zutreffend. Insbesondere greife die Einschätzung zu kurz, es habe ihm freigestanden, wo er sich während der Rufbereitschaftszeit aufgehalten habe, denn er habe sich stets in der Nähe seines Wohnsitzes - wo das Dienstfahrzeug geparkt und die im Safe verwahrte Dienstwaffe verwahrt gewesen sei - aufhalten müssen, um im Alarmfall unverzüglich tätig werden zu können. Er sei damit in geographischer und zeitlicher Hinsicht eingeschränkt gewesen. Es habe den üblichen Gepflogenheiten der Dienststelle entsprochen, innerhalb von 30 Minuten am jeweiligen Einsatzort zu sein. Seine tatsächliche Belastung lasse sich im Übrigen nicht aus der durchschnittlichen Einsatzzeit von 26,6 % herleiten, sondern reiche sehr viel weiter. Auch seine Nachbearbeitungen wegen der Dokumentationspflichten seien vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt worden. 5 Hiermit vermag der Kläger keine hinreichenden Richtigkeitszweifel am angegriffenen Urteil zu begründen. Dem Urteil ist eine - keine rechtlichen Zweifel weckende - Abgrenzung zwischen einem als volle Arbeitszeit anzuerkennenden Bereitschaftsdienst und einem nur zu einem Bruchteil berücksichtigungsfähigen Rufbereitschaftsdienst zu entnehmen. Zudem ist die im Wesentlichen hierzu bereits ergangene obergerichtliche, höchstrichterliche und europarechtliche Rechtsprechung zutreffend gewürdigt worden. 6 Nach dem maßgebenden Grundsatzurteil des EuGH vom 22.02.2018 (C-518/15 ) handelt es sich nicht um Arbeitszeit im Sinne des Art. 2 der Richtlinie 2003/88/EG, wenn der Arbeitnehmer einen Bereitschaftsdienst nach dem System der Rufbereitschaft erbringt, die seine ständige Erreichbarkeit, nicht jedoch zugleich seine Anwesenheit am Arbeitsplatz erfordert. Entsprechend ist nur diejenige Zeit, die er für die tatsächliche Erbringung von Leistungen aufwendet, als Arbeitszeit anzusehen. So ist etwa die Tätigkeit des Einsatzleiters der Feuerwehr, der sich an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufzuhalten und sich zu dessen Verfügung zu halten hat, um gegebenenfalls sofort seine Leistungen erbringen zu können, als volle Arbeitszeit zu werten (vgl. EuGH, Urteil vom 01.12.2005 - C-14/04 [Dellas] -, Juris Rn. 48 m.w.N.). 7 Kann wegen des Fehlens einer Verpflichtung, am Arbeitsplatz zu bleiben, eine Bereitschaftszeit nicht automatisch als „Arbeitszeit“ im Sinne der Richtlinie 2003/88 eingestuft werden, haben die nationalen Gerichte nach der Rechtsprechung des EuGH weiter zu prüfen, ob sich eine solche Einstufung nicht doch aus den Konsequenzen ergibt, die die gesamten dem Arbeitnehmer auferlegten Einschränkungen für seine Möglichkeit haben, während der Bereitschaftszeit die Zeit, in der seine beruflichen Leistungen nicht in Anspruch genommen werden, frei zu gestalten und sich seinen eigenen Interessen zu widmen (vgl. auch EuGH, Urteil vom 09.03.2021 - C-580/19 - , Juris Rn. 44). 8 Dementsprechend hat der Senat (Senatsurteil vom 26.06.2013 - 4 S 94/12 -, Juris Rn. 22) bereits entschieden, dass die dem Beamten grundsätzlich zustehende Bestimmung des Aufenthaltsorts durch enge zeitliche Vorgaben so stark beschränkt werden kann, dass dies im Einzelfall dazu führt, dass der „Faktor Zeit“ dem Beamten die Möglichkeit nimmt, sich frei zu bewegen oder auch anderen privaten Interessen, Hobbies oder familiären Angelegenheiten zu widmen, so dass auch diese Arbeitsgestaltung als Bereitschaftsdienst und damit volle Arbeitszeit zu werten ist. 9 In seinem Urteil RJ vom 09.03.2021 - im Hinblick hierauf erfolgte eine vorübergehende Aussetzung des hiesigen Zulassungsverfahrens - hat der EuGH unter Fortentwicklung der aufgezeigten Grundsätze entschieden, dass Rufbereitschaftszeiten nach einer Gesamtbeurteilung aller Umstände des Einzelfalls auch dann als Arbeitszeit gelten können, wenn der Beschäftigte in seiner Freizeitgestaltung ganz erheblich beeinträchtigt ist (vgl. EuGH, Urteil vom 09.03.2021 - C 580/19 -, Juris Rn. 55): Bereitschaftszeit in Form von Rufbereitschaft ist jedoch nur dann im vollen Umfang „Arbeitszeit“ im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/88, wenn eine Gesamtbeurteilung aller Umstände des Einzelfalls, zu denen die Folgen einer solchen Zeitvorgabe und gegebenenfalls die durchschnittliche Häufigkeit von Einsätzen während der Bereitschaftszeit gehören, ergibt, dass die dem Arbeitnehmer während der Bereitschaftszeit auferlegten Einschränkungen von solcher Art sind, dass sie seine Möglichkeit, die Zeit, in der seine beruflichen Leistungen nicht in Anspruch genommen werden, frei zu gestalten und sie seinen eigenen Interessen zu widmen, objektiv gesehen ganz erheblich beeinträchtigen (vgl. EuGH, Urteil vom 09.03.2021 - C 580/19 -, Juris Rn. 61). 10 Auch ausgehend hiervon kann vorliegend nicht von einer „ganz erheblichen Beeinträchtigung der klägerischen Freizeitgestaltung“ - und damit nicht von Arbeitszeit - ausgegangen werden. Der Kläger trägt zwar vor, dass die damals in der Dienststelle gängige Praxis, wonach die Beschäftigten bei einem Einsatz binnen 30 Minuten beim Einsatzort sein sollten, seinen Aktionsradius und die freie Bestimmung über die eigene Freizeitgestaltung erheblich beeinträchtigt habe, weil das Mitnehmen und das Verwahren der Dienstwaffe im Safe der Privatwohnung und die Mitnahme und das Parken des Dienstfahrzeugs vor der Privatwohnung dazu führten, dass er die an sich als dienstfrei vorgesehene Zeit während des Kriminaldauerdienstes nicht so habe gestalten können, dass er in hinreichendem Maße einer beeinträchtigungsfreien Freizeitgestaltung habe nachgehen können. Dies führt vorliegend jedoch nicht dazu, dass die Rufbereitschaftszeit als volle Arbeitszeit zu werten ist. 11 Zwar ist im Grundsatz nachvollziehbar, dass es bei Einsätzen grundsätzlich sachdienlich ist, zeitnah am Einsatzort zu erscheinen. Auch möchte der Senat dem Kläger nicht absprechen, dass er eine entsprechende Erwartungshaltung seiner Vorgesetzen - einer damaligen Leiterin des Kommissariats - wahrgenommen und sich dementsprechend unter zeitlichem Druck gesehen hat, binnen einer halben Stunde am jeweiligen Einsatzort zu sein. Gleichwohl genügen diese Umstände nicht für eine „ganz erhebliche Beeinträchtigung“ im Sinne einer strikten und engen örtlichen oder zeitlichen verbindlichen Vorgabe des Dienstvorgesetzten. Gegen eine verbindliche Vorgabe spricht zunächst Nr. 8 der Dienstanweisung („Dienstanweisung für den Kriminaldauerdienst", Polizeidirektion L. vom 01.03.2004), wonach die Beamten lediglich ihre ständige Erreichbarkeit sicherstellen mussten, eine zeitliche Einsatzbereitschaft hingegen darin nicht ausdrücklich geregelt war. Auch ist die vom Kläger jedenfalls als solche empfundene Vorgabe, binnen einer halben Stunde am jeweiligen Einsatzort zu erscheinen, in ihrer Pauschalität nicht geeignet, eine rechtliche Verbindlichkeit zu begründen, weil die Entfernung vom jeweiligen - frei gewählten - Wohnort des Beamten zum - unvorhersehbaren und von Zufälligkeiten abhängigen - Einsatzort unterschiedlich ausfallen kann. 12 Selbst wenn man die Verbindlichkeit einer halben Stunde als Reaktionsfrist unterstellt, dürfte dies unter Berücksichtigung der örtlichen Begebenheiten in der Regel realistisch umsetzbar und für den Beamten nicht unangemessen einschränkend sein. Die Wegezeit vom Wohnort zum Einsatzort und die Verpflichtung zur Verwahrung der Dienstwaffe im hauseigenen Safe - der Kläger musste diese gerade nicht permanent einsatzbereit mit sich führen (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 08.01.2018 - 4 S 1385/17 -, Juris Rn. 8) - sind daher vorliegend weder für sich genommen noch im Rahmen einer Gesamtbetrachtung geeignet, relevante Kriterien für die Einstufung der gesamten Rufbereitschaftszeit als Arbeitszeit darzustellen. 13 Darüber hinaus ist anhand der pauschalen Behauptung des Klägers einer erheblichen Beeinträchtigung der Freizeitgestaltung nicht feststellbar, worin die erhebliche Einschränkung im Einzelnen liegen soll. Für die Rufbereitschaftszeiten unter der Woche - die nach den tatbestandlichen Feststellungen des angegriffenen Urteils wochentags von 22.00 Uhr bis 7.30 Uhr am nächsten Morgen galten - ist schon nicht erkennbar, inwieweit der Kläger in diesen Zeiten über den Nachtschlaf hinaus relevanten Freizeitbeschäftigungen - zumal außer Haus - hätte nachgehen können und wollen. 14 Die Behauptung des Klägers, dass die Rufbereitschaftszeiten am Wochenende - die nach den tatbestandlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils von freitags 22.00 Uhr bis am darauffolgenden Montag um 7.30 Uhr dauerten - dazu führten, dass Ausflüge und Unternehmungen am Wochenende nur eingeschränkt möglich waren, ist selbstredend nachvollziehbar. Gleichwohl ist nicht dargelegt oder sonst ersichtlich, dass die Beeinträchtigungen ein „ganz erhebliches“ Ausmaß erreicht haben. Insbesondere dürfte auch innerhalb der eigenen Wohnung sowie in deren näherer Umgebung eine adäquate Freizeitgestaltung - insbesondere das Treffen von Freunden, sportliche oder musische Aktivitäten, die Inanspruchnahme von medialer Unterhaltung, die Beschäftigung mit familiären Angelegenheiten, Arbeiten in Haus und Hof sowie Einkäufe - möglich gewesen sein. Dem Kläger ist zwar zuzustimmen, dass Besuche bei seiner Mutter im Schwarzwald an den Bereitschaftswochenenden nicht angezeigt gewesen sein dürften. Dass er jedoch seine Mutter jedes Wochenende hätte besuchen wollen oder müssen, ist ebenfalls nicht hinreichend dargelegt. 15 Tatsächliche Koordinationsarbeit bezogen auf die Einsätze aufgrund der organisatorischen Gesamtverantwortung dürfte zwar als tatsächliche Arbeitszeit zu werten gewesen sein. Dass es der Kläger unterlassen hat, die Summe der nach seinen Angaben jeweils zwei bis drei Minuten dauernden Telefonate als eigentliche Arbeitszeit anzugeben, kann jedoch nicht dazu führen, dass nun seine Rufbereitschaftszeiten im streitigen Zeitraum insgesamt als Arbeitszeit gelten müssten. Gleiches gilt für die Nachbearbeitungen der Einsätze, sei es durch Fertigung von Protokollen oder Aktenvermerken. Welchen zeitlichen Umfang diese Tätigkeiten in Anspruch genommen haben, ist darüber hinaus nicht substantiiert dargelegt. 16 Auch das Kriterium der durchschnittlichen Häufigkeit der Einsätze führt vorliegend zu keinem anderen rechtlichen Ergebnis. Soweit der Kläger eine höhere Inanspruchnahme als im Durchschnitt von 26,6 % behauptet, genügt er schon nicht den Darlegungsanforderungen. Sein Vorbringen, seine Inanspruchnahme „reiche sehr viel weiter“ und „die Gesamteinsatzhäufigkeit des Dienstteams habe sich auf 40 bis 50 % belaufen“, stellt keinen substantiierten, prüffähigen und die Feststellungen des Verwaltungsgerichts ernstlich in Zweifel ziehenden Vortrag dar. 17 2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass der Rechtssache nicht nur allgemeine oder durchschnittliche Schwierigkeit zukommt. Da dieser Zulassungsgrund auch die Richtigkeit der Entscheidung im Einzelfall gewährleisten soll, muss zugleich im Zulassungsvorbringen deutlich gemacht werden, dass wegen der in Anspruch genommenen besonderen Schwierigkeiten der Ausgang des (künftigen) Berufungsverfahrens jedenfalls ergebnisoffen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2020 - 4 S 3240/19 -, Juris Rn. 12 m.w.N.). 18 Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers nicht. Allein die Feststellung des Klägers, der Urteilsumfang von 36 Seiten deute darauf hin, dass die hier maßgeblichen Fragen überdurchschnittlich komplex seien, insbesondere was die Abgrenzung von Bereitschafts- und Rufbereitschaftszeiten anbelange, rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung wegen tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten. Diese Fragestellung ist bereits mehrfach Gegenstand von gerichtlichen Entscheidungen gewesen und spitzt sich hier auf eine Einzelfallfrage von durchschnittlicher rechtlicher Schwierigkeit zu, bei der es primär um die Würdigung der zeitlichen und örtlichen Gegebenheiten während der Rufbereitschaftszeiten des Klägers geht. 19 3. Soweit sich der Antrag auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO stützt, hat er ebenfalls keinen Erfolg. Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert, dass eine entscheidungserhebliche konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage aufgeworfen und erläutert wird, warum diese Frage bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärte Probleme aufwirft, die über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam sind und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Fortentwicklung des Rechts durch das Berufungsgericht geklärt werden müssen (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2020 - 4 S 3240/19 -, Juris Rn. 14 m.w.N.). 20 Gemessen daran lässt das Vorbringen des Klägers im Zulassungsantrag keine grundsätzliche Bedeutung erkennen. Soweit er es „als fraglich bezeichnet, ob die Wertung des VGH Baden-Württemberg im Urteil vom 26.06.2013 - 4 S 94/12 - im Lichte der genannten Entscheidung des EuGH [22.02.2018 - C 518/15 -, Juris] noch Geltung hat“, ist diese Fragestellung in ihrer Allgemeinheit nicht geeignet, die Zulassung der Berufung zu rechtfertigen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Senat zwischenzeitlich erneut zur Abgrenzung von Rufbereitschaftszeiten und Bereitschaftszeiten entschieden hat (vgl. nur Senatsbeschluss vom 08.01.2018 - 4 S 1385/17 -, Juris). 21 Auch die in der Zulassungsbegründung anklingende Frage, „ob im Falle der Geltendmachung eines Anspruchs durch den Beamten innerhalb eines kürzeren Zeitraums als 44 Monate ebenfalls nicht mehr von einer zeitnahen Geltendmachung ausgegangen werden könne“, ist nicht geeignet, dass sich der Senat mit ihr im Rahmen eines Berufungsverfahrens weiter klärend auseinandersetzen muss. Insoweit fehlt es schon an einer Entscheidungserheblichkeit, weil das Verwaltungsgerichts rechtsfehlerfrei und selbständig tragend die Anspruchsvoraussetzung der Rufbereitschaftszeit als berücksichtigungsfähige, volle Arbeitszeit verneint hat. 22 Darüber hinaus hat der Senat bereits mit Urteil vom 20.11.2018 (4 S 1000/18) entschieden, wann die Voraussetzungen der zeitnahen Geltendmachung gegeben sind. So hat ein Beamter die Obliegenheit, Ansprüche auf amtsangemessene Alimentierung zeitnah während des laufenden Haushaltsjahres geltend zu machen. Auch der Zweck des Ausgleichsanspruchs - vor allem durch gesonderte Freizeitgewährung die besonderen gesundheitlichen Belastungen auszugleichen - spricht für das Erfordernis einer ausdrücklichen Geltendmachung im zeitlichen Zusammenhang mit der Belastung. Dies bestätigt schließlich die Jahresfrist nach § 90 Abs. 2 Satz 2 LBG/ § 67 Abs. 3 Satz 2 LBG. Welche grundsätzliche, auch im vorliegenden Einzelfall entscheidungserhebliche Frage darüber hinaus klärungsbedürftig wäre, ist weder vorgetragen noch für den Senat sonst ersichtlich. 23 Auf den Schriftsatz des Beklagten vom 02.06.2021 musste dem Kläger keine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt werden, weil er keinen neuen entscheidungserheblichen Vortrag beinhaltet. 24 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 25 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 3 und § 47 Abs. 1, 3 GKG und entspricht der des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind. 26 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).