Urteil
4 S 94/12
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Tätigkeit als Einsatzleiter vom Dienst (EvD) in Form häuslicher Alarmbereitschaft ist bei häufiger Inanspruchnahme als Bereitschaftsdienst Arbeitszeit im Sinne der RL 2003/88/EG.
• Für die Abgrenzung von Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft sind unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Richtlinie nicht nur räumliche Vorgaben, sondern auch zeitliche Vorgaben und die Häufigkeit der Inanspruchnahme maßgeblich.
• Bereitschaftsdienst ist gemäß unionsrechtlicher und bundesgerichtlicher Rechtsprechung Arbeitszeit; Rufbereitschaft liegt vor, wenn der Beamte seine Freizeit weitgehend frei gestalten kann und nur vereinzelt abberufen wird.
Entscheidungsgründe
EvD‑Dienst als Arbeitszeit: Häufige häusliche Alarmbereitschaft qualifiziert sich als Bereitschaftsdienst • Die Tätigkeit als Einsatzleiter vom Dienst (EvD) in Form häuslicher Alarmbereitschaft ist bei häufiger Inanspruchnahme als Bereitschaftsdienst Arbeitszeit im Sinne der RL 2003/88/EG. • Für die Abgrenzung von Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft sind unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Richtlinie nicht nur räumliche Vorgaben, sondern auch zeitliche Vorgaben und die Häufigkeit der Inanspruchnahme maßgeblich. • Bereitschaftsdienst ist gemäß unionsrechtlicher und bundesgerichtlicher Rechtsprechung Arbeitszeit; Rufbereitschaft liegt vor, wenn der Beamte seine Freizeit weitgehend frei gestalten kann und nur vereinzelt abberufen wird. Der Kläger ist Beamter im gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst mit regelmäßiger Wochenarbeitszeit von 41 Stunden und wurde zusätzlich im Wechsel als Einsatzleiter vom Dienst (EvD) eingesetzt. Der EvD‑Dienst umfasst 24 Stunden, wobei der Kläger tagsüber regulär Dienst tut und anschließend bis zum nächsten Dienstbeginn zuhause in Alarmbereitschaft verbleibt; er führt ein Dienstfahrzeug mit und muss über Funk jederzeit erreichbar und sofort einsatzbereit sein. Durchschnittlich leistet er mehr als einen 24‑stündigen EvD‑Dienst pro Woche; die Jahressollstunden lagen zwischen etwa 870 und 1.040 Stunden. Einsätze während der Alarmbereitschaft werden als Mehrarbeit vergütet; für den EvD‑Dienst zahlt die Beklagte eine pauschale Vergütung. Der Kläger begehrte Feststellung, dass der EvD‑Dienst Arbeitszeit ist und verlangte Freizeitausgleich oder Vergütung für Überstunden. Das Verwaltungsgericht hat bereits in einem Teilurteil festgestellt, dass der EvD‑Dienst Arbeitszeit ist; dagegen hat die Beklagte Berufung eingelegt. • Rechtsgrundlage ist Art. 2 Nr. 1 und 2 der Richtlinie 2003/88/EG; Arbeitszeit ist jede Zeit, in der der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und Aufgaben wahrnimmt. • Unionsrechtliche Vorgaben sind gem. § 67 Abs.1 LBG auf das Landes‑ und Beamtenrecht anzuwenden; nach ständiger Rechtsprechung gilt Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit, Rufbereitschaft nicht. • Bei der Abgrenzung sind nicht allein formale Anwesenheitserfordernisse entscheidend; auch praktische Umstände, zeitliche Vorgaben und Häufigkeit der Inanspruchnahme sind zu berücksichtigen (EuGH‑Rechtsprechung, Grigore und SIMAP/Jaeger‑Lehren). • Der konkrete EvD‑Dienst ist durch ständige Verfügbarkeit, Mitführen des Dienstfahrzeugs, räumliche Beschränkung (Umkreis ca. 15–20 km) und hohe Einsatzhäufigkeit geprägt, sodass der Beamte seine freie Zeit kaum zur Erholung nutzen kann. • Die hohe durchschnittliche Einsatzhäufigkeit (wöchentlich und an Wochenenden; z.B. 1–2 Einsätze pro Tag am Wochenende, mehrere Einsätze während der Woche) und die Erfordernis, Einsätze innerhalb weniger Minuten zu übernehmen, geben dem Dienst das Gepräge eines Bereitschaftsdienstes. • Daran ändert die Tatsache, dass der EvD sich nicht ständig in der Wache aufhält, nichts; die prognostisch verlässliche und regelmäßige Inanspruchnahme unterscheidet den Dienst von bloßer Rufbereitschaft. • Eine Vorlage an den EuGH ist nicht erforderlich; die Frage kann im Lichte vorhandener EuGH‑ und BVerwG‑Rechtsprechung entschieden werden. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass der außerhalb der regelmäßigen Dienstzeit geleistete EvD‑Dienst Arbeitszeit i.S.d. Richtlinie 2003/88/EG ist, weil die Kombination aus räumlicher Beschränkung, Mitführen des Dienstfahrzeugs, zeitlicher Reaktionspflicht und der hohen Häufigkeit dienstlicher Inanspruchnahme den Dienst prägt und dem Kläger wirkliche Erholungszeiten entzieht. Damit liegt Bereitschaftsdienst und nicht bloße Rufbereitschaft vor; die Zeiten sind als Arbeitszeit anzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wurde zugelassen.