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Beschluss

1 S 1330/21

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag, Frau ..., von ihrem Amt als Beamtenbeisitzerin (Land) beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zu entbinden, wird abgelehnt. Gründe 1 Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 AGVwGO ist der Beamtenbeisitzer von seinem Amt zu entbinden, wenn das Beamtenverhältnis endet. Für die Entscheidung ist der Verwaltungsgerichtshof zuständig (§ 13 Abs. 3 AGVwGO i.V.m. § 24 Abs. 3 VwGO). 2 Die Voraussetzungen für eine Entbindung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 AGVwGO liegen hier mangels Beendigung des Beamtenverhältnisses nicht vor. Das Beamtenverhältnis endet durch Entlassung, Verlust der Beamtenrechte, Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach den Disziplinargesetzen oder Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand (§ 21 BeamtStG). 3 Keiner dieser Beendigungsgründe ist im Falle der Beamtenbeisitzerin gegeben. Die Beamtenbeisitzerin begann zum 01.06.2021 ein Freistellungsjahr gem. § 69 Abs. 5 LBG, an dessen Anschluss sie unmittelbar in den Ruhestand eintreten wird. Gem. § 69 Abs. 5 Satz 1 LBG kann die oberste Dienstbehörde (...) zulassen, dass Teilzeitbeschäftigung nach § 69 Abs. 4 LBG in der Weise bewilligt wird, dass die im Einzelfall ermäßigte Arbeitszeit zu einem zusammenhängenden Zeitraum von bis zu einem Jahr zusammengefasst wird (Freistellungsjahr). Das Freistellungsjahr kann bis vor den Eintritt in den Ruhestand aufgeschoben werden (§ 65 Abs. 5 Satz 3 LBG). 4 Das von der Beamtenbeisitzerin in Anspruch genommene Freistellungsjahr führt - schon nach dem eindeutigen Wortlaut des § 69 Abs. 5 Satz 1 und 3 LBG - nicht zu Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand und damit auch nicht zur Beendigung des Beamtenverhältnisses, sondern stellt eine besondere Form der Teilzeitbeschäftigung dar. 5 Auch eine Entbindung der Beamtenbeisitzerin nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 AGVwGO in analoger Anwendung kommt nicht in Betracht (so bereits Senat, Beschl. v. 11.09.2012 - 1 S 1797/12 -; anders BayVGH, Beschl. v. 24.09.2003 - 5 S 03.2520 - juris zur entsprechenden Anwendung von § 50 Abs. 1 Nr. 4 BDG im Falle der Altersteilzeit nach dem Blockmodell; Werres in: Schütz/Schmiemann, DisziplinarR, 4. Aufl., Stand Jan 2017, § 50 Rn. 17). 6 Für eine entsprechende Anwendung fehlt es bereits an einer planwidrigen Regelungslücke (vgl. Urban/Wittkowski, Bundesdisziplinargesetz, 2011, § 50 Rn. 6; Weiß, GKÖD, BDG, Stand 1/18, M § 50, Rn. 32). § 13 AGVwGO beruht auf dem Gesetz zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts (LDNOG) vom 14.10.2008 (GBl. 2008, 343, 356). Bei Erlass des Gesetzes bestanden die Möglichkeit eines Freistellungsjahres (vgl. § 153g LBG a.F.), sowie die Regelung einer Altersteilzeit (§ 153h LBG a.F.) und damit § 69 Abs. 5 LBG vergleichbare Regelungen. Gleichwohl hat der Gesetzgeber davon abgesehen, auch für diese Fälle eine Entbindung vom Amt des Beamtenbeisitzers vorzusehen. 7 Eine über den Wortlaut des § 13 Abs. 1 Nr. 4 AGVwGO hinausgehende analoge Anwendung verbietet sich auch vor dem Hintergrund des Rechts auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Art. 101 GG sichert als Grundnorm für die Gerichtsorganisation nach dem Grundgesetz die Rechtsstaatlichkeit im gerichtlichen Verfahren (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.12.2014 - 1 BvR 2142/11 - juris Rn. 67). Das Recht auf den gesetzlichen Richter - hierunter fallen auch ehrenamtliche Richter wie z.B. die Beamtenbeisitzer (vgl. BVerwG, Beschl. v. 07.04.2021 – 2 B 10/21 – juris) - ist hierfür essentieller Bestandteil, grundrechtsgleiches Recht und enthält objektives Verfassungsrecht. Der gesetzliche Richter ist im Voraus durch generelle, jeden möglichen Einzelfall erfassende Regelungen so eindeutig wie möglich festzulegen und jeder vermeidbare Spielraum auszuschließen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 03.12.1975 – 2 BvL 7/74 – juris Rn. 14; Sachs/Degenhart, 9. Aufl. 2021, GG Art. 101 Rn. 5). Die Bestellung der mitwirkenden Beamtenbeisitzer regelt § 10 AGVwGO, deren Ausschluss, Nichtheranziehung oder Entbindung richtet sich nach § 11 ff. AGVwGO. Die Norm des § 13 Abs. 1 Nr. 4 AGVwGO hat mithin Einfluss auf die Zusammensetzung der Disziplinarkammern der Verwaltungsgerichte (§ 7 AGVwGO) sowie des Disziplinarsenats am Verwaltungsgerichtshof (§ 8 AGVwGO). Eine erweiternde Auslegung des § 13 Abs. 1 Nr. 4 AGVwGO auf einen dem formellen Eintritt in den Ruhestand vorgelagerten Zeitraum kommt somit aus Gründen der Rechtssicherheit nicht in Betracht (vgl. BayVGH, Beschl. v. 27.05.2020 – 5 S 20.1225 –, juris Rn. 4 zu Art. 48 Abs. 1 Nr. 6 BayDG). Die Entbindung eines Beamtenbeisitzers nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 AGVwGO kann erst mit dem tatsächlichen Eintritt in den Ruhestand, der das Beamtenverhältnis im statusrechtlichen Sinne beendet, erfolgen. 8 Ein sonstiger Entbindungsgrund nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 - 3, 5 AGVwGO liegt ebenfalls nicht vor. 9 Der Beschluss ist unanfechtbar.