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Beschluss

1 S 1797/12

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Beamtenbeisitzer ist nur gemäß den in § 13 Abs. 1 AGVwGO genannten Tatbeständen zu entbinden. • Beurlaubung ohne Bezüge führt nicht zum Ende des Beamtenverhältnisses und begründet daher keine Entbindung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 AGVwGO. • Eine entsprechende Anwendung von § 13 Abs. 1 Nr. 4 AGVwGO kommt nicht in Betracht, wenn der Gesetzgeber bei Erlass der Regelung die betreffende Situation kannte und nicht erfasst hat.
Entscheidungsgründe
Keine Entbindung des Beamtenbeisitzers bei Beurlaubung ohne Bezüge • Der Beamtenbeisitzer ist nur gemäß den in § 13 Abs. 1 AGVwGO genannten Tatbeständen zu entbinden. • Beurlaubung ohne Bezüge führt nicht zum Ende des Beamtenverhältnisses und begründet daher keine Entbindung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 AGVwGO. • Eine entsprechende Anwendung von § 13 Abs. 1 Nr. 4 AGVwGO kommt nicht in Betracht, wenn der Gesetzgeber bei Erlass der Regelung die betreffende Situation kannte und nicht erfasst hat. Die Antragstellerin ist Beamtenbeisitzerin beim Verwaltungsgericht Freiburg. Sie wurde zum 11.09.2012 ohne Bezüge beurlaubt. Mit dem Antrag begehrte sie die Entbindung von ihrem Amt als Beamtenbeisitzerin nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 AGVwGO mit der Begründung, das Beamtenverhältnis sei dadurch beendet oder ein entsprechender Entbindungsgrund gegeben. Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag entschieden. Es ging damit insbesondere um die Auslegung der Entbindungsgründe des § 13 AGVwGO und die Wirkungen der Beurlaubung ohne Bezüge nach dem LBG. Relevante Rechtsnormen sind § 13 AGVwGO, § 21 BeamtStG und § 153c Abs. 1 Nr. 2 LBG (nunmehr § 72 Abs. 2 Nr. 2 LBG). • Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 AGVwGO ist Entbindung vom Amt möglich, wenn das Beamtenverhältnis endet; zuständig ist der Verwaltungsgerichtshof nach § 13 Abs. 3 AGVwGO i.V.m. § 24 Abs. 3 VwGO. • Das Beamtenverhältnis endet nur durch Entlassung, Verlust der Beamtenrechte, Entfernung nach Disziplinargesetzen oder Eintritt/Versetzung in den Ruhestand gemäß § 21 BeamtStG. Eine Beurlaubung ohne Bezüge führt nicht zum Eintritt in den Ruhestand und beendet somit das Beamtenverhältnis nicht. • Die zum 11.09.2012 erklärte Beurlaubung ohne Bezüge nach der früheren Fassung des LBG begründet keinen der gesetzlichen Beendigungsgründe; auf Fachmeinung und Gesetzeszweck gestützt ist dies verneint worden. • Eine entsprechende Anwendung von § 13 Abs. 1 Nr. 4 AGVwGO scheitert, weil es an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt: Der Gesetzgeber kannte bei Erlass der Norm die Möglichkeit der Beurlaubung ohne Bezüge, hat jedoch bewusst auf eine Entbindungsregel für diesen Fall verzichtet. • Weitere Entbindungsgründe nach § 13 Abs. 1 Nr. 1-3, 5 AGVwGO liegen nicht vor, so dass kein sonstiger gesetzlicher Entbindungsgrund gegeben ist. Der Antrag auf Entbindung der Beisitzerin von ihrem Amt wurde abgelehnt. Die Beurlaubung ohne Bezüge führt nicht zum Ende des Beamtenverhältnisses und somit nicht zu einer Entbindung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 AGVwGO. Eine entsprechende gesetzliche Anwendung kommt nicht in Betracht, weil der Gesetzgeber die Situation bereits kannte und keine Regelung zu einer Entbindung getroffen hat. Es liegen auch keine anderen in § 13 Abs. 1 AGVwGO genannten Entbindungsgründe vor. Der Ablehnungsbeschluss ist unanfechtbar, womit die Beisitzerin im Amt verbleibt.