Beschluss
11 S 1024/20
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf den Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 6. Dezember 2019 - 4 K 5161/18 - zugelassen. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten. Gründe 1 Der zulässige Antrag des Klägers, die Berufung gegen das im Tenor bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe zuzulassen, hat Erfolg. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124a Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dies hat der Kläger in den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügender Weise dargelegt. Daher bedarf es keiner Entscheidung, ob auch die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124a Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 2, 3, 4 und 5 VwGO vorliegen. 2 1. Der Senat teilt die Einschätzung des Klägers, dass im Sinne des § 124a Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen. 3 a) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der vom Antragsteller dargelegten Gesichtspunkte (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 - juris Rn. 8 und vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 - juris Rn. 9, jeweils mit weiteren Nachweisen). Ernstliche Zweifel sind schon dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 07.07.2021 - 1 BvR 2356/19 - juris Rn. 23, vom 13.05.2020 - 1 BvR 1521/17 - juris Rn. 10, vom 08.05.2019 - 2 BvR 657/19 - juris Rn. 33 und vom 16.07.2013 - 1 BvR 3057/11 - juris Rn. 36). Dabei ist davon auszugehen, dass das Zulassungsverfahren das Berufungsverfahren nicht vorwegnehmen soll (BVerfG, Beschluss vom 16.07.2013 - 1 BvR 3057/11 - juris Rn. 40), es sei denn, es lässt sich schon im Zulassungsverfahren zuverlässig sagen, das Verwaltungsgericht habe die Rechtssache im Ergebnis richtig entschieden und die angestrebte Berufung werde deshalb keinen Erfolg haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.07.2021 - 1 BvR 2356/19 - juris Rn. 20; BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 - juris Rn. 10). Dabei sind auch nach Erlass der angegriffenen Entscheidung und bis zum Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) neu eingetretene Tatsachen sowie erhebliche Änderungen des maßgeblichen Rechts zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 - juris Rn. 8 und vom 14.06.2002 - 7 AV 4.02 - juris Rn. 5). 4 b) Nach diesem Maßstab ist die Berufung des Klägers zuzulassen. 5 Das Verwaltungsgericht hat sein Urteil tragend auf die Annahme gestützt, dass die Behauptung der durch die Verpflichtungserklärung des Klägers Begünstigten, sie sei noch am Tag ihrer Ankunft im Bundesgebiet in die ... weitergereist, um dort ein Asylverfahren zu betreiben, in der Verwaltungsrechtssache des Klägers keiner abschließenden Klärung bedürfe. Selbst wenn eine solche Ausreise der Begünstigten in die ... erfolgt ist, wäre nach Auffassung des Verwaltungsgerichts die Haftung des Klägers aus der von ihm für die Begünstigte abgegebenen Verpflichtungserklärung nicht entfallen. Aufgrund seiner Verpflichtungserklärung hafte er vielmehr nach Maßgabe der §§ 68, 68a AufenthG während des gesamten durch ihn ermöglichten Aufenthalts der Begünstigten im Schengen-Raum für deren in Deutschland aus öffentlichen Haushalten gedeckte Lebenshaltungskosten. 6 Der Kläger hält dem unter anderem entgegen, dass er aufgrund der von ihm gegenüber der Stadt … am 18. April 2016 abgegebenen Verpflichtungserklärung nur für Kosten einzustehen habe, die öffentlichen Haushalten in Deutschland „bis zur Beendigung des Aufenthalts“ der Begünstigten im Bundesgebiet entstanden seien. Die Verpflichtungserklärung erstrecke sich aber nicht auf Kosten, die erst nach der Ausreise der Begünstigten in … ... und im Nachgang zu ihrer - mehrere Monate später erfolgten - illegalen Wiedereinreise in das Bundesgebiet angefallen seien. 7 Mit dieser Argumentation hat der Kläger die Richtigkeit des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses schlüssig in Fragen gestellt. 8 Dem steht der Beschluss des Senats vom 9. März 2021 - 11 S 1823/19 - nicht entgegen, wonach eine Haftung nach § 68 AufenthG fortbestehen kann, wenn der durch die Verpflichtungserklärung Begünstigte zwar aus dem Bundesgebiet ausreist, sich jedoch anschließend weiter im Schengen-Raum aufhält, um später wieder ins Bundesgebiet zurückzukehren. Denn dies betrifft die nach dem Gesetz mögliche Reichweite einer Haftung aus § 68 AufenthG. 9 Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, in welchem Umfang sich eine Person im konkreten Einzelfall mit der von ihr abgegebenen Verpflichtungserklärung verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt des Begünstigten zu tragen. Denn die Rechtsordnung überlässt es der Entscheidung des einzelnen, ob und in welchem Umfang er für den Unterhalt eines Ausländers im Bundesgebiet aufkommen und damit die Voraussetzungen für dessen Aufenthalt schaffen will (BVerwG, Urteil vom 24.11.1998 - 1 C 33.97 - juris Rn. 34). Ob und in welchem Umfang eine Person eine solche Verpflichtung übernommen hat, ist - worauf das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil zu Recht hinweist - in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB durch Auslegung der Verpflichtungserklärung zu ermitteln (BVerwG, Urteil vom 24.11.1998 - 1 C 33.97 - juris Rn. 29, 34; OVG B.-Bbg., Urteil vom 19.01.2021 - OVG 3 B 8/20 - juris Rn. 33). Dem Verwaltungsgericht ist auch zuzustimmen, wenn es darauf hinweist, dass etwaige Unklarheiten des dem Kläger durch die Stadt xxxxx vorgegebenen Formulars der Verpflichtungserklärung zu Lasten des Verwenders des Formulars sowie derjenigen Behörde gehen, die sich auf die eingegangene Verpflichtung beruft (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.03.2021 - 11 S 2083/19 - nv und Urteil vom 12.07.2017 - 11 S 2338/16 - juris Rn. 28; OVG B.-Bbg., Urteile vom 19.01.2021 - OVG 3 B 8/20 - juris Rn. 33 und vom 04.11.2020 - OVG 3 B 25/20 - juris Rn. 30; Bay. VGH, Beschluss vom 26.08.2020 - 10 ZB 20.1516 - juris Rn. 9; Nieders. OVG, Urteil vom 11.02.2019 - 13 LB 435/18 - juris Rn. 28). 10 Aus Sicht des beschließenden Senats sprechen gute Gründe für die Annahme, dass der im hier verwendeten Formular zur Festlegung der „Dauer der Verpflichtung“ gewählte Begriff „bis zur Beendigung des Aufenthalts des o.g. Ausländers/in“ unklar im oben genannten Sinne und daher in einer für den Kläger günstigen Weise auszulegen ist. Denn im Formular bleibt letztlich offen, ob es hier um den Aufenthalt der Begünstigten im Bundesgebiet oder um denjenigen im Schengen-Raum geht. Entsprechende Präzisierungen sind weder dem Formular selbst noch - soweit derzeit nach Aktenlage ersichtlich - einem der Verpflichtungserklärung beigefügten Belehrungsbogen zu entnehmen. Nach den Angaben der vom Verwaltungsgericht als Zeugin vernommenen Ehefrau des Klägers ist hierzu auch keine mündliche Erläuterung durch Bedienstete der Stadt … erfolgt (vgl. AS 141 der Akte des Verwaltungsgerichts). Trifft dies aber zu, so dürfte es für den Kläger - als einer mit Fragen des Aufenthaltsrechts vermutlich nicht näher befassten Person - jedenfalls nicht nahegelegen haben, dass die im Formular verwendete Formulierung „Beendigung des Aufenthalts“ den Aufenthalt der Begünstigten im gesamten Schengen-Raum betreffen könnte. Dies umso mehr, als zwischen den Beteiligten wohl derzeit unstreitig ist, dass der Kläger im Zeitpunkt der Eingehung der Verpflichtung einen ganz bestimmten, allein auf das Bundesgebiet bezogenen Aufenthaltszweck der Begünstigten im Blick hatte („Krankenbehandlung“). 11 Sollte sich im Berufungsverfahren zur Überzeugung des Senats bestätigen, dass die durch die Verpflichtungserklärung des Klägers Begünstigte das Bundesgebiet noch am Tag ihrer Einreise wieder verlassen hat, um in … ... ein Asylverfahren zu betreiben, und sollte des Weiteren eine Belehrung des Klägers hinsichtlich der Fortdauer seiner Haftung trotz Ausreise der Begünstigten aus dem Bundesgebiet nicht nachweisbar sein, ist nach den vorstehenden Überlegungen mit einer Änderung des angegriffenen Urteils und einer Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids zu rechnen. 12 2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 3 VwGO). 13 3. Die Kostenentscheidung bleibt der abschließenden Entscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten. 14 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).