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Urteil

11 S 2338/16

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Auslegung von Verpflichtungserklärungen nach dem Aufenthaltsgesetz sind die Regeln über die Auslegung von Willenserklärungen (§§ 133, 157 BGB) heranzuziehen; bei Formularen des Behördenverwenders gehen Unklarheiten zu dessen Lasten. • Für die Beurteilung von Altfällen ist auf die bis 6.8.2016 geltende Fassung des § 68 AufenthG abzustellen; die spätere Neubestimmung ist nicht auf Altfälle anzuwenden. • Ist der Begriff des "Aufenthaltszwecks" mehrdeutig, kann eine Verpflichtungserklärung nicht dahin ausgelegt werden, dass sie nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG weitergehende Haftung begründet, sofern der Wortlaut keine eindeutige Verpflichtung erkennen lässt. • Die Unionsrechtsrelevanz der Auslegung kann offenbleiben, wenn die Verpflichtungserklärung wegen Auslegungsunsicherheiten zu Lasten des Verwenders nicht die geltend gemachte Haftung begründet.
Entscheidungsgründe
Unklarer "Aufenthaltszweck" in Verpflichtungserklärung: Ungewollte Haftung nach Anerkennung als Flüchtling entfällt • Bei der Auslegung von Verpflichtungserklärungen nach dem Aufenthaltsgesetz sind die Regeln über die Auslegung von Willenserklärungen (§§ 133, 157 BGB) heranzuziehen; bei Formularen des Behördenverwenders gehen Unklarheiten zu dessen Lasten. • Für die Beurteilung von Altfällen ist auf die bis 6.8.2016 geltende Fassung des § 68 AufenthG abzustellen; die spätere Neubestimmung ist nicht auf Altfälle anzuwenden. • Ist der Begriff des "Aufenthaltszwecks" mehrdeutig, kann eine Verpflichtungserklärung nicht dahin ausgelegt werden, dass sie nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG weitergehende Haftung begründet, sofern der Wortlaut keine eindeutige Verpflichtung erkennen lässt. • Die Unionsrechtsrelevanz der Auslegung kann offenbleiben, wenn die Verpflichtungserklärung wegen Auslegungsunsicherheiten zu Lasten des Verwenders nicht die geltend gemachte Haftung begründet. Die Kläger hatten am 7.10.2013 eine Verpflichtungserklärung gegenüber der Ausländerbehörde abgegeben und sich verpflichtet, die Kosten des Lebensunterhalts und der Ausreise mehrerer Familienangehöriger zu tragen. Die Betroffenen erhielten später Aufenthaltserlaubnisse, zwei davon nach § 23 Abs.1 und im Januar 2015 für drei Familienmitglieder Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs.2 (Anerkennung als Flüchtlinge). Die Behörde forderte die Kläger durch Bescheid vom 6.4.2016 zur Erstattung von Leistungen nach dem SGB II für bestimmte Zeiträume auf; Widerspruch wurde zurückgewiesen. Die Kläger erhoben Klage und rügten, die Verpflichtung sei mit Erteilung der Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs.2 erloschen, weil dieser Titel andere Voraussetzungen und Rechtsfolgen habe. Die Gerichte stritten insbesondere darüber, ob der in der Erklärung verwendete Begriff „Aufenthaltszweck“ so zu verstehen sei, dass ein Wechsel auf § 25 Abs.2 keinen Zweckwechsel darstellt. • Anwendbare Gesetzesfassung: Für die Auslegung der Erklärung ist die bis 6.8.2016 geltende Fassung des § 68 AufenthG maßgeblich; spätere Änderungen gelten für Altfälle nicht. • Auslegungsmaßstab: Maßgeblich sind die Regeln der §§ 133, 157 BGB; grundsätzlich ist der Empfängerhorizont relevant, bei Verwendung eines Formulars des Erklärungsempfängers ist jedoch auch das Verständnis des Erklärenden zu berücksichtigen und Unklarheiten gehen nach § 305c Abs.2 BGB zu Lasten des Formularverwenders. • Mehrdeutigkeit des Begriffs "Aufenthaltszweck": Der Wortlaut der Erklärung ist nicht eindeutig; unterschiedliche Rechtsprechungen und ministerielle Verlautbarungen zeigen, dass auch Fachleute kein einheitliches Auslegungsergebnis erreichen. • Folge der Auslegungsunsicherheit: Da auch für den durchschnittlichen Laien kein eindeutiger Sinn erkennbar ist, verbleiben Unklarheiten, die der Beklagte als Verwender des Formulars tragen muss; deshalb entfällt die Haftung aus der Verpflichtungserklärung ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Aufenthaltstitel nach § 25 Abs.2 AufenthG für die betroffenen Personen. • Offenlassen unionsrechtlicher Fragen: Die Kammer lässt offen, ob Unionsrecht der anderer Ansicht des Beklagten entgegenstünde, weil die Entscheidung auf Auslegungsgründen beruht und diese zur Aufhebung der Bescheide ausreichen. • Verfahrensfolgen: Wegen teilweiser Rücknahme wurde das Verfahren insoweit eingestellt; im Übrigen wurden die Bescheide aufgehoben und Kosten verteilt. Die Berufung ist insoweit erfolgreich, als die Bescheide des Beklagten vom 6.4.2016 und 1.6.2016 aufgehoben werden, soweit sie einen über 903,99 EUR hinausgehenden Betrag fordern. Dort, wo die Kläger die Klage zurückgenommen haben, wurde das Verfahren eingestellt. Die Kammer legt bei der Auslegung der Verpflichtungserklärung die bis 6.8.2016 geltende Fassung des § 68 AufenthG zugrunde und wendet die Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) an; weil der in der Erklärung verwendete Begriff des Aufenthaltszwecks mehrdeutig ist und das Formular vom Behördenverwender stammt, gehen die Auslegungsunsicherheiten zu dessen Lasten. Deshalb entfällt die Haftung aus der Verpflichtungserklärung ab Erteilung der Aufenthaltstitel nach § 25 Abs.2 AufenthG für die betroffenen Familienmitglieder, und die angefochtenen Erstattungsforderungen sind insoweit rechtswidrig. Die Parteien tragen die Kosten des Verfahrens anteilig (Kläger 15%, Beklagter 85%); Revision wurde nicht zugelassen.