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Urteil

2 S 683/21

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 30. Juli 2020 - 13 K 1675/19 - geändert. Die Bescheide des Beklagten vom 12.03.2018 und 14.10.2021 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, den Kläger als Träger des freiwilligen ökologischen Jahres im Inland zuzulassen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Zulassung als Träger des freiwilligen ökologischen Jahres (FÖJ) im Inland. 2 Der Kläger ist ein 1971 gegründeter gemeinnütziger Verein mit Sitz in Stuttgart. Zielsetzung des Vereins ist nach seiner Satzung die Förderung und Unterstützung von Einrichtungen, die auf Grundlage der Waldorfpädagogik Rudolf Steiners tätig sind. Dazu gehört auch die Durchführung von Freiwilligendiensten in Zusammenarbeit mit den genannten sowie mit ökologischen Einrichtungen. 3 Der Kläger bietet seit 1993 Freiwilligendienste an. Über das Freiwilligendienstprogramm „weltwärts“ entsendet er jährlich rund 700 Freiwillige in mehr als 50 Länder. In Deutschland betreut er jährlich etwa 900 bis 950 Freiwillige. Er ist in Baden-Württemberg und acht weiteren Bundesländern als Träger des freiwilligen sozialen Jahres (FSJ) zugelassen. Seit dem Jahr 2011 kooperiert er im ökologischen Bundesfreiwilligendienst mit der Zentralstelle des NABU Deutschland. 4 Mit Schreiben vom 28.02.2018 stellte der Kläger beim Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg (im Folgenden: Umweltministerium) einen Antrag auf Zulassung als Träger des FÖJ im Inland. 5 Mit Bescheid vom 12.03.2018, der nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen war, lehnte das Umweltministerium den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung führte es aus, es gebe keinen Bedarf für die Zulassung eines weiteren Trägers. Das FÖJ werde in Baden-Württemberg bereits von vier Trägern angeboten. Eine Steigerung der Platzzahlen im FÖJ sei nicht vorgesehen und auch nicht finanzierbar. Im Koalitionsvertrag für die Legislaturperiode 2016-2021 sei vielmehr vereinbart worden, das FÖJ im bisherigen Umfang beizubehalten. 6 Am 12.03.2019 hat der Kläger daraufhin Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Zur Klagebegründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, er habe einen Anspruch auf Zulassung als Träger des FÖJ nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (Jugendfreiwilligendienstegesetz - JFDG). Er erfülle die Anforderungen der „Grundsätze des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft für die Zulassung von Trägern zur Durchführung des FÖJ in Baden- Württemberg“ (im Folgenden: „Grundsätze“) und der „Qualitätsstandards für die Durchführung der Bildungsarbeit durch die Träger des Freiwilligen Ökologischen Jahres (FÖJ) in Baden-Württemberg“ (im Folgenden: „Qualitätsstandards Träger“). Mit Schreiben vom 23.03.2020 habe er dem Beklagten überarbeitete Antragsunterlagen vorgelegt und mit E-Mail vom 06.04.2020 ein verbessertes Bildungskonzept. Er verfüge über eine ausreichende fachliche Qualifikation im ökologischen Bereich. Sein Bildungskonzept lasse eine ökologische Schwerpunktsetzung in ausreichendem Maße erkennen. Die ökologisch-fachliche Qualifikation der Bildungsreferenten sei gegeben. Im Übrigen gebe es weder für die „Grundsätze“, noch für die „Qualitätsstandards Träger“ eine gesetzliche Grundlage. Vor diesem Hintergrund hätte von ihm nicht gefordert werden dürfen, ein vielfältiges Spektrum von mindestens 30 FÖJ-Stellen in allen Landesteilen von Baden-Württemberg anzubieten. Auch der als Träger zugelassene Internationale Bund verfüge nicht über Einsatzstellen in allen Teilen von Baden-Württemberg. Dem Beklagten stehe bei der Zulassung von Trägern nach § 10 Abs. 2 JFDG kein Ermessensspielraum zu. Selbst wenn es sich bei der Trägerzulassung um eine Ermessensentscheidung handele, so habe der Beklagte sein Ermessen bislang jedenfalls nicht ausgeübt. 7 Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe seinen ursprünglich mit Schreiben vom 28.02.2018 gestellten Antrag zurückgenommen. In den mit Schreiben vom 23.03.2020 neu vorgelegten Unterlagen sei ein neuer Antrag zu sehen. In eine Klageänderung werde allerdings nicht eingewilligt. Unabhängig davon erfülle auch der mit Schreiben vom 23.03.2020 gestellte Antrag die gesetzlichen Anforderungen nicht. Der Kläger habe nach wie vor nicht nachgewiesen, dass er über ausreichend geeignete Einsatzstellen im Bereich des Natur- und Umweltschutzes verfüge. Das FÖJ sei vom FSJ und vom Bundesfreiwilligendienst abzugrenzen. Zum Schutz der Freiwilligen müsse sichergestellt sein, dass das gewählte Programm auch den Inhalt habe, den der Titel suggeriere. Die vom Kläger benannten Einsatzstellen seien nicht in erster Linie ökologisch, sondern sozial bzw. pädagogisch ausgerichtet. 8 Die Vorgaben von § 10 Abs. 2 JFDG seien zulässigerweise durch die „Grundsätze“ und die „Qualitätsstandards Träger“ konkretisiert worden. Bei der Zulassung von Trägern gebe es nach dem eindeutigen Wortlaut des § 10 Abs. 2 JFDG auch einen Ermessenspielraum der Verwaltung. Vorliegend sei im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigen gewesen, dass der Kläger die Vorgaben der „Grundsätze“ und der „Qualitätsstandards Träger“ nicht erfüllt habe. 9 Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers mit dem angegriffenen Urteil vom 30.07.2020 abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht zusammengefasst ausgeführt, die Klage sei zwar zulässig. Die Klagefrist des § 74 VwGO habe nicht zu laufen begonnen, da der angegriffene Bescheid nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen gewesen sei (§ 58 Abs. 1 VwGO). Auch die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO sei gewahrt. Es sei auch keine Erledigung der Hauptsache eingetreten, da der Kläger den Antrag vom 28.02.2018 mit Schreiben vom 23.03.2020 und E-Mail vom 04.04.2021 nicht zurückgenommen habe. Die mit diesem Schreiben und der E-Mail vorgelegten Unterlagen ergänzten vielmehr den Antrag vom 28.02.2018 inhaltlich. Hierin sei kein neuer Antrag zu sehen und es sei deshalb auch nicht von einer Klageänderung im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO auszugehen. 10 Die Klage sei allerdings unbegründet. Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 12.03.2018 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Zulassung als Träger des FÖJ im Inland nach § 10 Abs. 2 Alt. 2 JFDG. Danach könne die zuständige Landesbehörde Einrichtungen als Träger des FÖJ im Inland zulassen, die für eine den Bestimmungen der §§ 2, 4 und 5 JFDG entsprechende Durchführung Gewähr böten. Die Beurteilung des „Gewährbietens“ erfordere eine Prognose der Behörde auf der Grundlage der ihr bekannten Tatsachen. Dabei habe die Behörde zu prüfen, ob der Kläger voraussichtlich in der Lage sein werde, das FÖJ organisatorisch wie inhaltlich gemäß der gesetzlichen Zielsetzung durchzuführen. Die behördliche Prognoseentscheidung sei gerichtlich voll überprüfbar. Die gerichtliche Kontrolldichte werde durch die vom Beklagten verwendeten „Grundsätze“ und die „Qualitätsstandards Träger“ nicht eingeschränkt. Es sei auch keine gerichtlich nur eingeschränkt zu kontrollierende „Bedarfsprognose mit Verteilungscharakter“ vorzunehmen; hierfür finde sich im Wortlaut des § 10 Abs. 2 JFDG keine Stütze. 11 Der Beklagte habe vorliegend zu Recht angenommen, dass der Kläger derzeit nicht die Gewähr biete, das FÖJ entsprechend der Bestimmungen der §§ 2, 4 und 5 JFDG durchzuführen. Der Träger habe die Gesamtverantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung des FÖJ. Ihm komme nach § 4 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 4 JFDG die Aufgabe zu, geeignete Einsatzstellen für die Freiwilligen auszuwählen. Des Weiteren habe er nach § 4 Abs. 2 Satz 2 JFDG die Aufgabe, die pädagogische Begleitung des FÖJ sicherzustellen. Beide Anforderungen würden vom Kläger nicht erfüllt. Auch die überarbeiteten Antragsunterlagen belegten nicht, dass der Kläger die Gewähr dafür bieten könne, das FÖJ werde in geeigneten Einsatzstellen geleistet. Des Weiteren habe er nach wie vor nicht glaubhaft gemacht, in der Lage zu sein, die pädagogische Begleitung des FÖJ entsprechend seiner Zielsetzung sicherzustellen. 12 Eine Einsatzstelle sei nur dann für die Durchführung des FÖJ geeignet, wenn sie eine schwerpunktmäßig ökologische Ausrichtung aufweise. Dies folge aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 JFDG und der Erwägung, dass das FÖJ nach der gesetzgeberischen Zielsetzung von dem ebenfalls im Jugendfreiwilligendienstegesetz geregelten FSJ abzugrenzen sei. Zielsetzung des FSJ sei die Förderung des Engagements junger Menschen auf dem Gebiet der sozialen Arbeit. Demgegenüber wolle der Bundesgesetzgeber mit dem FÖJ gezielt das Engagement junger Menschen zum Schutz von Natur und Umwelt und für den Erhalt und die Verbesserung der natürlichen Lebensgrundlagen unterstützen. Vor diesem Hintergrund seien als mögliche Einsatzorte im FÖJ insbesondere Natur- und Umweltschutzverbände, Kommunen und Landkreise sowie staatliche und kirchliche Stellen, die mit Umweltschutzfragen befasst seien, Einrichtungen und Organisationen der Jugend- und Erwachsenenbildung, in denen Bildung zur Nachhaltigkeit stattfinde, sowie Einrichtungen der Land- und Forstwirtschaft denkbar (vgl. „Grundsätze“, S. 4). Als mögliche Tätigkeitsfelder kämen der praktische Arten- und Biotopschutz (z.B. die Anlage und Pflege von Biotopen, Gewässern, Hecken und Streuobstwiesen), die ökologische Land- und Forstwirtschaft, die ökologische Garten- und Landarbeit, der technische Umweltschutz (z.B. Wind- und Sonnenenergie, betrieblicher Umweltschutz), die umweltorientierte Öffentlichkeitsarbeit und die Umweltbildung- und -pädagogik in Frage (vgl. „Grundsätze“, S. 5). 13 Nach diesen Maßgaben erfüllten die vom Kläger benannten Einsatzstellen die Anforderungen des Jugendfreiwilligendienstegesetzes überwiegend nicht. Die von ihm vorgelegten Stellenbeschreibungen ließen eine schwerpunktmäßig ökologische Ausrichtung der Einsatzstellen nicht erkennen. 14 Auch die vom Kläger vorgelegte fachlich-pädagogische Begleitkonzeption zum FÖJ erfülle die Anforderungen des Jugendfreiwilligendienstegesetzes nicht. Weder die Seminararbeit noch die individuelle pädagogische Begleitung durch den Träger oder die pädagogische Begleitung durch die Einsatzstellen seien schwerpunktmäßig an ökologischen Lernzielen ausgerichtet. Das Seminarkonzept lasse eine schwerpunktmäßige Einbindung ökologischer Themen vermissen. Es beinhalte schon keine Ablaufpläne, aus denen hervorginge, inwiefern die vom Kläger definierten Inhalte an den einzelnen Tagen der Seminare umgesetzt werden sollten. In dem Seminarkonzept würden auch keine Personen benannt, die die Seminarinhalte verantworten sollten. Der Kläger habe in seinem Schriftsatz vom 26.06.2020 zwar angegeben, dass als Fachreferenten Herr O... H..., Frau B... M..., Herr R... M... und Frau B... R... zur Verfügung stünden. Es sei jedoch nicht dargelegt, inwiefern diese Personen in die konkrete Seminararbeit eingebunden werden sollten. Auch sei für die vom Kläger benannten Personen überwiegend keine ökologisch-fachliche Qualifikation nachgewiesen. 15 Der Kläger habe auch nicht den Nachweis erbracht, gewährleisten zu können, dass die Freiwilligen in den Einsatzstellen durch ausreichend ökologisch-fachlich qualifiziertes Personal begleitet würden. Die von ihm vorgelegten Stellenbeschreibungen enthielten keine Ausführungen, von welchen Personen die Freiwilligen in den Einsatzstellen betreut werden sollten. 16 Der Vortrag des Klägers, er biete die Gewähr, dass das FÖJ entsprechend der Bestimmungen der §§ 2, 4 und 5 JFDG durchgeführt werde, weil er bereits als Träger des FSJ zugelassen sei und auch den ökologischen Bundesfreiwilligendienst anbiete, greife nicht durch. Denn das FÖJ unterscheide sich vom FSJ und dem Bundesfreiwilligendienst. 17 Der Kläger könne auch keinen Zulassungsanspruch aus dem Umstand herleiten, dass der Internationalen Bund, das Diakonische Werk der evangelischen Kirche in Württemberg e.V. sowie die Freiwilligendienste in der Diözese Rottenburg-Stuttgart gGmbh ebenfalls als Träger zugelassen worden seien. Aus Art. 3 Abs. 1 GG könne lediglich ein Anspruch auf gleichmäßige Ermessensausübung hergeleitet werden. Der Kläger erfülle jedoch schon die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 JFDG nicht. 18 Der Senat hat die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil mit Beschluss vom 19.02.2021 - 2 S 3314/20 - zugelassen. 19 Am 01.04.2021 hat der Kläger dem Beklagten im Hinblick auf dessen Einwendungen und die Entscheidungsgründe des verwaltungsgerichtlichen Urteils eine überarbeitete Fassung seines Antrags vom 26.03.2021 übersandt. 20 Der Beklagte hat den Antrag des Klägers in der Fassung vom 26.03.2021 mit Bescheid vom 14.10.2021 förmlich abgelehnt und hat zur Begründung Folgendes ausgeführt: Der Kläger erfülle auch nach Vorlage des überarbeiteten Antrags nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Zulassung als Träger des FÖJ. Er biete nicht im Sinne des § 10 Absatz 2 JFDG die Gewähr für eine den Bestimmungen der §§ 2, 4 und 5 JFDG entsprechende Durchführung des FÖJ. Zum einen erfülle die vorgesehene pädagogische Begleitung die gesetzlichen Anforderungen nicht. Zum anderen hätten die genannten Einsatzstellen überwiegend eine eindimensionale ökologische Ausrichtung. 21 Der Gesetzgeber habe sich mit dem Erfordernis des „Gewährbietens“ bei der Trägerzulassung für das FÖJ für eine hohe Hürde entschieden. Es reiche nicht aus, dass im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag eine gewisse Wahrscheinlichkeit bestehe, dass der Träger das FÖJ gemäß den gesetzlichen Bestimmungen durchführen werde. Der besonders strenge Maßstab sei nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes folgerichtig. Die Freiwilligen sollten berufliche Orientierung und Arbeitserfahrung sowie personale und soziale Kompetenzen erwerben, die als Schlüsselkompetenzen auch die Arbeitsmarktchancen verbessern sollten. 22 Zur einheitlichen Auslegung der Tatbestandsmerkmale sowie zur einheitlichen Anwendung der gesetzlichen Vorgaben habe das Umweltministerium die „Grundsätze“, die „Qualitätsstandards Träger“ und die „Qualitätsstandards - Das Freiwillige Ökologische Jahr in Baden-Württemberg an den Einsatzstellen vor Ort“ („Qualitätsstandards Einsatzstellen“) formuliert. 23 Auch der Bund gehe davon aus, dass die gesetzlichen Grundlagen der Auslegung und der verwaltungsbehördlichen Konkretisierung bedürften. Dies zeige der Umstand, dass punktuell unterstützende Unterlagen an die Landesbehörden herausgegeben oder mit diesen abgestimmt würden. Beispiel hierfür sei die „Pädagogische Rahmenkonzeption“, die zwischen Bund und Ländern als eine interne Prüfungsleitlinie abgestimmt worden sei und seit dem 02.06.1997 die bundesweit bewährte fachliche Grundlage für die gesetzlich vorgesehene pädagogische Begleitung darstelle. Ihre Vorgaben wirkten bereits in die Planung und Konzeption des FÖJ eines potentiellen Trägers hinein. 24 Entsprechend stützen sich die „Grundsätze“ und die „Qualitätsstandards“ insbesondere auf die „Pädagogische Rahmenkonzeption“. Die „Grundsätze“ in ihrer aktuellen Form und die „Qualitätsstandards“ kämen seit dem Jahr 2013 bei der Zulassung von Trägern zum Einsatz. Es seien nur Einheiten als Träger zugelassen worden, die die gesetzlichen und gesetzeskonkretisierenden Vorgaben von Anfang an erfüllt hätten. 25 Die vom Gesetz bezweckte berufliche Orientierung im ökologischen Bereich sei nur gewährleistet, wenn bei der Zulassung eines Trägers tatsächlich eine ausreichende Bandbreite an Tätigkeiten in unterschiedlichen Einsatzstellen zur Verfügung stehe, um ein realistisches Bild und eine berufliche Orientierung in unterschiedlichen ökologischen Berufsfeldern aus eigener Anschauung zu ermöglichen. Deshalb hätten die Träger eine Vielfalt von Einsatzstellen mit verschiedenen ökologischen Tätigkeitsfeldern oder anderen Schwerpunktthemen der nachhaltigen Entwicklung mit Bezug zu Natur und Umwelt zu gewährleisten („Grundsätze“, S. 2). Die einseitige Ausrichtung eines Trägers werde also nicht durch eine andere Schwerpunktgewichtung eines anderen Trägers aufgewogen. Das Gesetz und die konkretisierenden Vorgaben des Bundes und der Länder verstünden den Begriff der Ökologie zudem im Sinne eines wissenschaftlichen und wissensbasierten Ansatzes, was einseitige ideologische Ausrichtungen ausschließe. 26 Alle zugelassenen Träger hätten die pädagogische Begleitung von Anfang an so konzipiert und umgesetzt, dass die erforderliche Breite gewährleistet sei. Bei den zugelassenen Trägern reichten daher die Seminarthemen von Einstiegsthemen wie der Information über Rechte und Pflichten im FÖJ und das Sprechersystem über Inhalte wie nachhaltige Entwicklung und nachhaltiges Wirtschaften, Ernährung, Energie, erneuerbare Energien, Kleidung und Textilien, Greenwashing, nachhaltige Formen des Zusammenlebens, nachhaltige Gesellschaft, Tierhaltung und ökologische Landwirtschaft, ökologisch visionär arbeitende Orte, Rohstoffkreisläufe und Upcycling, Umgang mit Müll, nachhaltiges Bauen, Wasser, Biodiversität, Ökologie des Waldes, Naturschutzgebiete, 27 Mobilität und globale Gerechtigkeit bis zu aktuellen, kontrovers diskutierten Themen und der Berufsorientierung. Die politische Bildungsarbeit schließe Themen wie Landtag, Wahlkreise und zuständige Abgeordnete mit ein. 28 Die Freiwilligen würden von den zugelassenen Trägern nicht in ein weltanschauliches Korsett gepresst, sondern in die Gestaltung der Seminare einbezogen. Zwar seien zwei der vier bisher zugelassenen Träger einer christlichen Organisation verbunden. Dies sei aber unschädlich, weil diese Träger in der Konzeption ihrer pädagogischen Begleitung keine einseitige Einführung in christliche oder sonstige weltanschauliche Lehren vorsähen. Auch die Ökologie selbst, also das inhaltliche Kernelement des FÖJ, werde rein wissenschaftlich und wissensbasiert vermittelt und nicht mit weltanschaulichen Inhalten aufgeladen oder verfremdet. 29 Die Träger hätten ihre Konzeption so formuliert und auch umgesetzt, dass sie missionsfrei gegenüber allen interessierten Freiwilligen offen seien und dafür Sorge trügen, Jugendliche mit unterschiedlichsten Biografien für das FÖJ zu gewinnen. Sie bemühten sie sich bewusst darum, das FÖJ diverser zu gestalten und Jugendlichen mit Migrationsgeschichte, Fluchterfahrung, schwierigen Biografien und Beeinträchtigungen die Erfahrung des FÖJ zu ermöglichen. Bei der Durchführung der Seminare und dem Treffen von Entscheidungen achteten die Träger auf eine Seminardurchführung nach demokratischen Grundsätzen und nach den Grundsätzen des Gender-Mainstreamings und gewährleisteten durch eine geschlechtsparitätische Besetzung der Seminarverantwortlichen, dass für männliche und weibliche Freiwillige Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner vorhanden seien. 30 Die bisher zugelassenen Träger bildeten jeder für sich eine große Bandbreite unterschiedlicher Arten von Einsatzstellen ab, wie es die „Grundsätze“ vorsähen, darunter (Bio-)Höfe, ökologischer Garten- und Landbau, Landschaftspflegebetriebe, Pferdehöfe mit ökologisch-pädagogischer Ausrichtung, Tierschutzvereine, Imkereien, Zoos, öffentliche Einsatzstellen, Ämter, Umweltreferate, Bildungseinrichtungen und Bildungshäuser mit Schwerpunkt im ökologischen Bereich, Institute, Universitäten, Naturschutz- und Umweltzentren, soziale Einrichtungen mit ökologischer Ausrichtung, Waldkindergärten, Tierschutz, fairer Handel, globales Lernen, Unternehmen und Verbände. 31 Der Antrag des Klägers erfülle auch in der überarbeiteten Fassung nicht die dargestellten rechtlichen Anforderungen, auch nicht unter dem Aspekt eines Vergleichs mit den bisher zugelassenen Trägern. Die Rahmenkonzeption des Antrags für die pädagogische Begleitung verfehle die gesetzlichen Vorgaben, enthalte sachfremde Inhalte, insbesondere unter dem Aspekt der ideologischen Überfrachtung und gewährleiste keine ausreichende Qualifikation der Dozentinnen und Dozenten. Diese Defizite setzten sich auch bei den Einsatzstellen fort und würden durch eine mangelnde Vielfalt bei den Einsatzstellen verschärft. 32 An mehreren Stellen bleibe die pädagogische Konzeption des Klägers hinter den gesetzlichen Vorgaben, die in der „Pädagogischen Rahmenkonzeption“ einen bundesweit einheitlichen Ausdruck gefunden hätten, zurück. Dies gelte für die arbeitsfeldbezogenen, rollenbezogenen, gesellschaftsbezogenen und politischen Lernziele, die relevanten Inhalte und Themen in den Seminaren und die Qualitätssicherung. Die pädagogische Konzeption des Klägers bleibe auch in ihrer Detailtiefe für die Beurteilung des Gewährbietens hinter dem erforderlichen Maß zurück. Der Kläger sehe sich nicht in der Lage, zum Zeitpunkt der Antragstellung Ablaufpläne für die Seminare zu erstellen. Er verweise insoweit auf „Engagementkollegs“ mit ökologischem Bezug. Hieraus solle zu entnehmen sein, dass er ein Seminarkonzept konkret aufstellen könne. Die als Anlage zum Antrag beigefügte Übersicht vermöge die erforderlichen Ablaufpläne aber nicht zu ersetzen. Dort würden lediglich vereinzelte Veranstaltungen mit ökologischen Themen genannt. Diese fänden offensichtlich ein bis mehrmals pro Jahr statt. Sie richteten sich an einen nicht näher bestimmten Adressatenkreis und stünden - soweit ersichtlich - nicht in Bezug zueinander und bauten nicht aufeinander auf. Ein übergeordnetes Ablaufkonzept gebe es für diese Engagementkollegs ebenso wenig wie einen Nachweis zur Qualifikation der Dozentinnen und Dozenten. Soweit ersichtlich würden die Engagementkollegs von der „Stabstelle Ehemaligenarbeit“ in Eigenregie durchgeführt. Daraus werde nicht ersichtlich, dass der Kläger in der Lage sei, klar umrissene Seminarkonzepte zu entwickeln. Allein die Benennung bestimmter Themenschwerpunkte sei kein belastbares Konzept. Soweit der Kläger die primäre Aufgabe der Seminararbeit in der Unterstützung und Förderung der Freiwilligen in ihrem Einsatz und Engagement für ökologische Zusammenhänge in den Einsatzstellen sehe (s. Antrag S. 10) und das an verschiedenen Stellen bekräftige („Die eigene Rolle und die Entwicklung in der Einsatzstelle stehen im Mittelpunkt der Seminararbeit“, s. Antrag S. 13), stimme dies nicht mit der Grundanforderung an die pädagogische Begleitung überein. Deren Zweck liege im Jugendfreiwilligendienstegesetz gerade nicht in der „Optimierung der Freiwilligen“ für ihre Tätigkeit in der Einsatzstelle, sondern stelle die Freiwilligen, ihren Bildungsanspruch und die berufliche Orientierung in den Mittelpunkt. Im Ergebnis verfehle die pädagogische Konzeption des Klägers die gesetzlichen Vorgaben. Sie enthalte sachfremde Inhalte, insbesondere unter dem Aspekt der ideologischen Überfrachtung und gewährleiste keine ausreichende Qualifikation der Dozentinnen und Dozenten. 33 Allgemein falle auf, dass die Anträge des Klägers auf Zulassung als Träger des FÖJ mit jeder Fassung zunehmend ideologischer geprägt seien. Die letzte Fassung des Antrags führe unter der Überschrift „Lernen im Kontext der Anthroposophie und Waldorfpädagogik“ aus, viele Einrichtungen, mit denen der Kläger zusammenarbeite, zeichneten sich durch einen anthroposophischen Ansatz aus. Auf den Seminaren werde eine Einführung in die Anthroposophie und je nach Arbeitsbereich eine Einführung in den biologisch-dynamischen Land- und Gartenbau angeboten. In einer bewussten und freien Auseinandersetzung befassten sich die Freiwilligen mit ihrem Erleben der Anthroposophie. Eine explizite Einführung in eine bestimmte Weltanschauung und die gezielte und bewusste Auseinandersetzung mit dem Erleben einer bestimmten Weltanschauung sei jedoch nicht Gegenstand des Bildungsauftrags des FÖJ. Sinn und Zweck des FÖJ seien vielmehr die Umweltbildung und die berufliche Orientierung. Deshalb verstoße ein auf eine Weltanschauung zentrierter inhaltlicher Bildungsansatz gegen das Jugendfreiwilligendienstegesetz. 34 Rechtliche Anforderung an das pädagogische Rahmenkonzept sei die gleichwertige Auseinandersetzung mit verschiedenen Werteorientierungen, die sich auf umweltrelevantes Handeln auswirkten („Pädagogische Rahmenkonzeption“, S. 9). Kern des Bildungsanspruchs des FÖJ sei es auch hier, die Freiwilligen bei der Bildung einer eigenen Position zu unterstützen, indem ein Spektrum aufgezeigt, diskutiert und reflektiert werde. 35 Der Antrag lasse jedoch erkennen, dass die Einführung in die Anthroposophie und die Auseinandersetzung mit ihr mehr Raum einnähmen als eine lediglich überblickshafte und vergleichende Beschäftigung mit Weltanschauungen im Allgemeinen. Es handele sich hier um einen sachfremden Inhalt, der sich zeitlich zu Lasten der vorgegebenen Kerninhalte auswirke. Eine starke Voreingenommenheit eines potenziellen Trägers, der eine Einführung in seine Weltanschauung als notwendig für die Durchführung des FÖJ erachte und offensiv unterrichte, könne beeinflussend und insofern kontraproduktiv für die Unterstützung der Bildung einer eigenen Position bei den Freiwilligen wirken. Hinzu komme, dass die Teilnahme an den Seminaren gemäß § 5 Abs. 2 Satz 6 JFDG verpflichtend sei. Entsprechend hätten bei einer Zulassung des Klägers Freiwillige, die sich im Vertrauen auf die Zulassung weltanschaulich offener Träger zum FÖJ beim Kläger anmeldeten, dort keine Ausweichmöglichkeit. Sie wären in einem einseitig ideologischen Konzept gefangen. 36 Dem könne der Kläger nicht entgegenhalten, die Freiwilligen wüssten ja, auf welches ideologische Konzept sie sich bei einer Entscheidung für den Kläger einließen. Realistischerweise würden nicht alle Jugendlichen das im Vorfeld erkennen. Soweit die Jugendlichen das ideologische Konzept des Klägers erkennen würden, sei zu befürchten, dass der Kläger als Träger, der seine eigene Weltanschauung offensiv schule, für weltanschaulich neutrale oder einer anderen Weltanschauung verbundene Freiwillige nicht attraktiv wäre. Dadurch würde die Blasenbildung noch verstärkt. 37 Der Kläger könne sich auch nicht auf eine Gleichstellung mit den schon zugelassenen Trägern berufen. Denn einen solchen Verbreitungsanspruch der eigenen Weltanschauung gebe es im Kreis der zugelassenen Träger nicht. Zwei der zugelassenen Träger seien weltanschaulich neutral. Die beiden anderen seien zwar konfessionell gebunden, übten aber äußerste Zurückhaltung und unterschieden sich damit vom Kläger. Weder erhöben sie den Anspruch der Verbreitung einer Religion noch selektierten sie Freiwillige vorab in dieser Hinsicht. Im Gegenteil bemühten sich die zugelassenen Träger darum, das FÖJ diverser zu gestalten und Jugendlichen mit Migrationsgeschichte, Fluchterfahrung, schwierigen Biografien und Beeinträchtigungen die Erfahrung des FÖJ zu ermöglichen. Gerade in der Durchmischung der Seminargruppen in Bezug auf Bildungsebene, Herkunft, Weltanschauung etc. entstehe Raum für einen originären, authentischen und kontroversen gesellschaftlichen Diskurs unter den Freiwilligen, den das FÖJ fördern wolle. 38 Die von dem Kläger genannten Dozenten seien nicht den Anforderungen der „Pädagogischen Rahmenkonzeption“ und der Qualitätsstandards entsprechend qualifiziert. Bisher seien als externe Mitarbeiter und Gastdozenten genannt: O... H..., Landwirtschaftsmeister und Erlebnispädagoge, B... M...-..., Natur- und Wildnispädagogin, Erlebnispädagogin, R... M..., biologischer Landwirt und B... R..., biologische Erlebnispädagogin. Die Qualifikationen dieser Dozenten wiesen einen landwirtschaftlichen Schwerpunkt auf, seien jedoch nicht geeignet, die gesamte fachliche Breite des Bildungsspektrums des FÖJ sachkundig und anschaulich abzudecken, um Sachinformationen zu ökologischem Grund-, Orientierungs- und Handlungswissen in der gesamten Themenvielfalt und Tiefe des FÖJ zu vermitteln. Die Dozenten seien bereits nicht ausreichend qualifiziert, um die vom Kläger genannten Vertiefungsthemen abzudecken. Bei den bereits zugelassenen Trägern entspreche es dem Standard, zu fachlichen Spezialthemen externe Fachexperten hinzuzuziehen. 39 Die Qualifikationen von weiteren TeamerInnen werde nicht genannt, mögliche Kooperationen blieben vage. Auch das Bestreiten einiger Seminarbestandteile durch die Freiwilligen selbst als „Fachexpertinnen und Fachexperten“ vermöge diesen Mangel nicht auszugleichen. Warum der Kläger nicht in der Lage sein solle, bereits vor der Zulassung als Träger die Grundsteine für eine konkrete Kooperation - etwa mit dem NABU - im Rahmen einer Vereinbarung zu legen, erschließe sich nicht. Über eine solche konkrete Kooperationsvereinbarung könnte auch sichergestellt werden, dass fachlich hinreichend qualifizierte Dozentinnen und Dozenten in der Seminararbeit zum Einsatz kämen. 40 Das FÖJ werde nach § 4 Abs. 1 JFDG als überwiegend praktische Hilfstätigkeit, die an Lernzielen orientiert sei, in geeigneten Stellen und Einrichtungen geleistet, die im Bereich des Natur- und Umweltschutzes einschließlich der Bildung zur Nachhaltigkeit tätig seien. Dies setze eine schwerpunktmäßig ökologische Orientierung der Einsatzstelle sowie einen Einsatz der Freiwilligen innerhalb des ökologischen Schwerpunkts der Einsatzstelle und eine entsprechende fachliche Anleitung voraus. Der Begriff der Ökologie sei im Sinne eines rein wissenschaftlichen und wissensbasierten Ansatzes zu verstehen. Eine weltanschauliche Fragmentierung in dem Sinne, dass es unterschiedliche religiöse oder weltanschauliche „Ökologien“ geben könnte, sei mit diesem Verständnis nicht vereinbar. 41 Aus dem Antrag des Klägers ergebe sich nicht, dass die fachliche Anleitung im ökologischen Kontext durch die Einsatzstellen in allen Fällen gesichert sei. Jedenfalls in den genannten Waldkindergärten gebe es keine ökologisch-fachlich qualifizierte Ansprechperson. Der Kläger habe im Rahmen seiner Stellungnahme vom 21.09.2021 angekündigt, dass eine entsprechende Benennung einer Ansprechperson „sicherlich noch nachgeholt werden“ könne. Das reiche für das vom Gesetz geforderte „Gewährbieten“ einer „an Lernzielen orientierte(n) fachliche(n) Anleitung der Freiwilligen durch die Einsatzstelle“ i.S.d. § 5 Abs. 2 JFDG nicht aus. Dasselbe gelte für die Ankündigung, der Kläger werde in jedem Fall sicherstellen, dass jede Einsatzstelle eine qualifizierte Ansprechperson bereithalte. Letztlich gestehe er damit ein, dass auch der neuerliche Antrag für eine stattgebende Entscheidung nicht ausreiche. 42 Der Kläger biete nicht die vom Gesetz und den konkretisierenden „Grundsätzen“ geforderte Vielfalt der Einsatzstellen. Derzeit verfüge er hauptsächlich über Einsatzstellen, die im landwirtschaftlich-gärtnerischen Bereich sowie im Bereich der Waldkindergärten angesiedelt seien. Lediglich eine Einsatzstelle beschäftige sich mit ökologischer Waldwirtschaft und umweltorientierter Öffentlichkeitsarbeit. Das für den Klimawandel und die Transformation der Wirtschaft so bedeutsame und zukunftsträchtige Themenfeld des technischen Umweltschutzes werde nicht adressiert. Deshalb bleibe auch offen, wie der Kläger dem eignen Anspruch gerecht werden wolle, die Freiwilligen bei der Auswahl der Einsatzstellen anhand ihrer Interessen individuell zu beraten, um ihnen eine bestmögliche Orientierung und Entscheidungsgrundlage zu bieten. 43 Die ideologische Überfrachtung, die bereits im pädagogischen Konzept zum Ausdruck komme, setze sich bei den Einsatzstellen fort. So mache die Einsatzstelle Keyserlingk-Institut auf ihrer Homepage unter der Überschrift „Botanische Grundlagen“ folgende Ausführungen: 44 „Beste Nahrungsqualität ist ein vorrangiges Ziel biologisch-dynamischer Züchtung. Wir fragen deshalb nach den Kräften, die im Wachstum einer Pflanze zur Wirkung kommen und in der Gestaltbildung abgelesen werden können. Diese Bildekräfte in der Sphäre des Lebendigen* stehen dem Menschen in verwandelter Form in der Ernährung wieder zur Verfügung. Wachstumsprozesse und Gestalt der Pflanze sind deshalb nicht gleichgültig für die Qualität der Nahrung. 45 *ln der Anthroposophie wird das Leben als ein eigener Bereich der Wirklichkeit beschrieben, der unabhängig von der physischen Welt und ihren Gesetzen existiert, mit den gewöhnlichen Sinnen aber nicht wahrnehmbar ist. Die Kräfte und Gesetzmäßigkeiten dieser sogenannten ‚ätherischen‘ Welt können unmittelbar nur mit einem erweiterten, übersinnlichen Bewusstsein beobachtet und erforscht werden. Mittelbar kann versucht werden, mit Hilfe der Goetheanistischen Naturwissenschaft in diesen Bereich vorzudringen.“ 46 Aus dieser Äußerung ergebe sich, dass die fachliche Anleitung in dieser Einsatzstelle nicht im Sinne von ökologischem Grundlagen-, Handlungs- und Orientierungswissen entlang allgemein anerkannter wissenschaftlicher Standards erfolge. Wahrscheinlicher sei eine Inhaltsvermittlung mit deutlicher ideologisch-spiritueller Überformung. Den gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen sei auch nicht dadurch Genüge getan, dass sich der Kläger von den Veröffentlichungen des Keyserlingk-Instituts zu distanzieren versuche. Er trage zwar nicht die Verantwortung für den Internetauftritt der Einsatzstellen, jedoch die Verantwortung für die Auswahl der Einsatzstellen und müsse die Gewähr dafür bieten, dass diese geeignet im Sinne der gesetzlichen Anforderungen des § 4 Abs. 1 JFDG seien. 47 Der Kläger biete nicht die Gewähr für eine weltanschaulich diskriminierungsfreie Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber. Er trage vor, ein landwirtschaftlicher Verband habe ein explizites Interesse an ökologisch motivierten Freiwilligen bekundet, die über einen anthroposophischen Träger entsendet würden. Die angekündigte Fokussierung auf ökologisch motivierte Freiwillige, die über einen anthroposophischen Träger entsendet würden, lasse keine weltanschaulich diskriminierungsfreie Auswahl der Bewerber erwarten. 48 Unabhängig davon, dass aus den vorstehend genannten Gründen schon die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 JFDG nicht erfüllt seien, übe das Umweltministerium sein Ermessen im Sinne einer Antragsablehnung aus. Es folge dabei den „Grundsätzen“, den „Qualitätsstandards Träger“ und den „Qualitätsstandards Einsatzstellen“, bei denen es sich jedenfalls um ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften handele. 49 Zur Begründung der Ermessensentscheidung werde auf die schon dargelegten Defizite bei der Rahmenkonzeption für die pädagogische Begleitung und bei der Eignung der Einsatzstellen verwiesen. Die Anwendung der genannten Bestimmungen als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften sei im vorliegenden Fall auch nicht ermessensfehlerhaft. Ein atypischer Fall, der für eine abweichende Ermessensausübung sprechen könnte, liege nicht vor. Dieser ergebe sich insbesondere nicht aus dem Umstand, dass der Kläger Träger des FSJ sei und den ökologischen Bundesfreiwilligendienst anbiete. Denn die inhaltliche Ausrichtung des FSJ sei sozial und nicht wie beim FÖJ ökologisch. Berührungspunkte mit ökologischen Themen im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes begründeten ebenfalls keinen atypischen Sonderfall. Alle Formen des Bundesfreiwilligendienstes richteten sich an Freiwillige jeden Alters und damit an eine ganz andere Zielgruppe. Die pädagogische Begleitung sei weniger stark auf die Bedürfnisse junger Menschen individuell ausgerichtet, sondern auf Zentralstellen ausgelagert. 50 Mit Schriftsatz vom 11.11.2021 hat der Kläger den Bescheid des Beklagten vom 14.10.2021 in das Berufungsverfahren einbezogen. 51 Zur Berufungsbegründung macht er im Wesentlichen geltend, die Zulassung von Trägern nach § 10 Abs. 2 JFDG stehe nicht im Belieben der Behörde. Die Kann-Bestimmung sei vielmehr als Regelung eines intendierten Ermessens zu verstehen. Lägen die Voraussetzungen für eine Trägerschaft vor, sei eine Einrichtung als Träger des FÖJ zuzulassen. Zutreffend sei das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass im Rahmen der Entscheidung nach § 10 Abs. 2 JFDG keine gerichtlich nur eingeschränkt zu kontrollierende „Bedarfsprognose mit Verteilungscharakter“ zu treffen sei. 52 Die von der Verwaltung erstellten Dokumente (die „Pädagogische Rahmenkonzeption“, die „Grundsätze“ und die „Qualitätsstandards“), die der Beklagte seiner Entscheidung zugrunde gelegt habe, konkretisierten nicht in zulässiger Weise die gesetzlichen Voraussetzungen der Trägerzulassung, sondern schafften ohne gesetzliche Rechtsgrundlage weitere Voraussetzungen, die der Gesetzgeber nicht vorgesehen habe und die deshalb für die Zulassungsentscheidung unbeachtlich seien. Der Gesetzgeber habe insbesondere die konkreten Themen, die im Rahmen der pädagogischen Begleitung bearbeitet werden sollten, nicht vorgegeben. Es gebe also keinen „Lehrplan“, der abgearbeitet werden müsse. 53 Auch in Bezug auf die Ausbildung der eingesetzten Mitarbeiter mache der Gesetzgeber keine Vorgaben. Es bleibe deshalb dem Träger überlassen, die fachkundigen Personen auszuwählen, von denen die Teilnehmer pädagogisch begleitet würden. Diese müssten bei ihrer Arbeit das sehr heterogene Bildungsniveau der Teilnehmer berücksichtigen, die nicht alle Akademiker oder Studierende seien. Das pauschale Abstellen auf „Wissenschaftlichkeit“ finde weder in den gesetzlichen Vorgaben noch in der Intention des Gesetzgebers, möglichst viele junge Menschen für Nachhaltigkeit und ökologische Themen zu sensibilisieren, eine Stütze. 54 Unabhängig davon erfülle er die Voraussetzungen für eine Zulassung als Träger des FÖJ. Der Ablehnungsbescheid vom 12.03.2018 sei nicht auf eine mangelnde Eignung, sondern auf einen angeblich fehlenden Bedarf und die fehlende Finanzierbarkeit eines weiteren freien Trägers gestützt worden. Dass ein Bedarf für weitere FÖJ-Stellen bestehe, sei keine Voraussetzung für die Zulassung weiterer Träger. Weder im Gesetzestext noch in den „Grundsätzen“ werde bei der Trägerzulassung auf den Bedarf abgestellt. Auch die Finanzierbarkeit durch öffentliche Mittel sei keine Voraussetzung für die Trägerzulassung. Dies räume der Beklagte selbst ein, wenn es in den „Grundsätzen“ heiße, dass aus der Trägerzulassung kein Anspruch auf Förderung abgeleitet werden könne. Die Trägerzulassung allein führe nicht zu höheren Kosten beim Beklagten. 55 Er - der Kläger - biete nach § 10 Abs. 2 JFDG die Gewähr für die Durchführung des FÖJ. Dieses Gewährbieten erfordere eine Prognoseentscheidung hinsichtlich der Eignung als Träger des FÖJ unter Berücksichtigung der bisherigen Aktivitäten. 56 Nach der Begründung des Gesetzentwurfs komme es für die Zulassung als Träger insbesondere auf Folgendes an: 57 - den Bildungscharakter des FÖJ, 58 - eine geplante Art der Durchführung, welche der besonderen Verantwortung für die teilnehmenden jungen Menschen gerecht werde, 59 - eine Hinwendung zu der Thematik des FÖJ und organisatorische Erfahrung mit der pädagogischen Bearbeitung von Umweltthemen. 60 Diese Voraussetzungen erfülle er nachweislich. 61 Das FÖJ stehe - wie sich bereits aus dem Gesetzestext ergebe - im Zusammenhang mit der Durchführung anderer Freiwilligendienste im In- und Ausland, insbesondere mit dem FSJ. Die Konzeption des FÖJ ähnele dem des FSJ, weil auf der einen Seite eine praktische Tätigkeit mit Fernzielen und auf der anderen Seite eine Fortbildung in Seminaren stattfinde. Daher ließen Einrichtungen, die - wie er - bereits umfangreiche Erfahrungen mit anderen Freiwilligendiensten, insbesondere dem FSJ, hätten, in besonderer Weise erwarten, dass sie auch die organisatorische, personelle und finanzielle Kapazität besäßen, ein FÖJ zu organisieren und durchzuführen. Er selbst betreue im In- und Ausland jährlich ca. 950 Freiwillige im Rahmen des FSJ und des Bundesfreiwilligendienstes und habe mit ca. 100 Mitarbeitern allein für die Freiwilligendienste die organisatorische Struktur, die personelle Kapazität und die finanzielle Solidität, um einen weiteren Freiwilligendienst - das FÖJ - durchzuführen. 62 Auch die erforderliche fachliche Eignung sei gegeben. Insoweit sei darauf hinzuweisen, dass die bisherigen vier Träger des FÖJ in Baden-Württemberg (Landeszentrale für politische Bildung, Diakonisches Werk der evangelischen Kirche in Württemberg e.V., Freiwilligendienste in der Diözese Rottenburg-Stuttgart gGmbH, Internationaler Bund) vor ihrer Zulassung als Träger keine wesentlichen Erfahrungen in der Ökologie gehabt hätten, erst recht sei dies nicht ihr Schwerpunkt gewesen. Auch die von diesen Trägern angebotenen Einsatzstellen seien nicht schwerpunktmäßig ökologisch tätig. 63 Ein ökologischer Schwerpunkt des Trägers oder der Einsatzstellen sei im Übrigen nach dem Gesetz keine Zulassungsvoraussetzung. Das Gesetz gehe davon aus, dass die Tätigkeit „in geeigneten Stellen und Einrichtungen geleistet“ werde, „die im Bereich des Natur- und Umweltschutzes einschließlich der Bildung zur Nachhaltigkeit tätig sind“. Es genüge also, dass eine Stelle oder Einrichtung vorhanden sei, die im ökologischen Bereich tätig sei, und dass in dieser Einsatzstelle Hilfstätigkeiten des FÖJ erbracht werden könnten. 64 Die Begründung des Gesetzentwurfs nenne Institutionen und Organisationen, die vorrangig für die Trägerschaft des FÖJ in Betracht kämen, nämlich die nach § 29 BNatSchG anerkannten Verbände und die nach den Landesnaturschutzgesetzen anerkannten und/oder anhörungsberechtigten Natur- und Umweltorganisationen, Körperschaften des öffentlichen Rechts nach näherer Bestimmung der Länder sowie die nach § 75 SGB VIII anerkannten Träger der Jugendhilfe. Körperschaften öffentlichen Rechts und die nach § 75 SGB VIII anerkannten Träger der Jugendhilfe wiesen im Allgemeinen keine besondere Kompetenz in Bezug auf Natur und Umwelt auf, was nicht ausschließe, dass sie sich damit beschäftigten und in diesem Bereich engagierten. Wenn diese Einrichtungen nach der Gesetzesbegründung eine besondere Gewähr für die Durchführung des FÖJ böten, so halte es der Gesetzgeber offensichtlich für wesentlich, dass die künftigen Träger Erfahrung in der Organisation von Freiwilligendiensten bzw. der Jugend- und Jugendsozialarbeit hätten. Der Träger müsse nach dem Willen des Gesetzgebers also nicht ausschließlich eine ökologische Einrichtung oder ein ökologischer Verband sein, er solle aber eine Nähe zur Thematik und Kompetenz in der Thematik aufweisen. Sei aber die Erfahrung und Kompetenz, Jugendarbeit auf freiwilliger Basis zu organisieren, wesentlich, so müsse das auch bei der Zulassung weiterer Träger berücksichtigt werden. Denn es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Anforderungen an die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen für weitere Träger höher sein sollten als für die genannten Institutionen. 65 Er - der Kläger - habe sich in seiner Satzung (§ 2) auf das Thema „Ökologie“ als Ziel seiner Bildungsarbeit verpflichtet. Es gehöre zu seinem Selbstverständnis, dass intakte Gesellschaften nur innerhalb einer vitalen Umwelt gedacht werden könnten und dürften. Seine Arbeit ziele daher auf ein ganzheitliches, nachhaltiges unternehmerisches Handeln ab; die Ökologie sei Teil seiner Identität. Bereits 2011 habe er die Grundsätze der Bildung für nachhaltige Entwicklung in seiner pädagogischen Rahmenkonzeption implementiert; seither differenziere er die Maßgaben der Bildung für nachhaltige Entwicklung weiter aus. Entsprechend vermittele er in seiner Bildungsarbeit globale Zusammenhänge und sei bestrebt, die Freiwilligen zu befähigen, aktiv an der Gestaltung einer tragfähigen Lebensweise mitzuwirken. Im Zuge der Kooperation mit der UNESCO zum Thema ganzheitliche Bildungsarbeit sei er 2001 als offizielle Partnerorganisation der Vereinten Nationen (Foundation in Official Relations with UNESCO) aufgenommen worden. Er sei bereits langjährig in ökologischen Zusammenhängen tätig. Seit dem Jahr 2011 biete er den ökologischen Bundesfreiwilligendienst an und führe hierfür auch die pädagogischen Begleitseminare durch. Er vermittele ökologisch motivierte Freiwilligendienst-AnwärterInnen an gemeinnützige biologische Landwirtschaftsbetriebe und Gärtnereien, Schulgärtnereien der Freien Waldorfschulen, Jugendfarmen, Waldkindergärten sowie sozialtherapeutische, heilpädagogische Einrichtungen und Lebenswelt-Arbeitsgemeinschaften mit integrierter Landwirtschaft und Tierhaltung. Auch mit dem NABU Deutschland arbeite er seit Jahren partnerschaftlich eng zusammen. Die pädagogischen Ressourcen würden wechselseitig genutzt, um in der jeweiligen Seminararbeit ein möglichst breit aufgestelltes Spektrum umweltspezifischer Themen anbieten und bearbeiten zu können. Er - der Kläger - biete NABU-Freiwilligen die Teilnahme an Naturpädagogik-Seminaren an und im Gegenzug hätten seine Freiwilligen die Möglichkeit, Seminare des NABU zu spezifischen Umweltthemen zu besuchen. Die Seminararbeit erfolge in Kooperation mit zwei Landbauschulen in Frankfurt/Bad Vilbel und Überlingen am Bodensee. 66 Seit 2015 führe er ökologische Seminare (Engagementskollegs) durch, welche die Thematik des FÖJ beträfen. Dabei gehe es um folgende Themen: Landwirtschaft von heute und morgen, Anbaumethoden, Rolle der Bauern, Einflussnahme von Konzernen, alternative Landwirtschaftsformen, bewusster Konsum, Ernährung und Zubereitung von Essen, Lehensmittelverschwendung, Verpackung, Klimaschutz, Leben auf Kosten anderer, ökologische Grenzen, Strategien der Nachhaltigkeit, Achtsamkeit für die Natur, Einsatz eigener Fähigkeit für eine enkeltaugliche Zukunft, Tiefenökologie-Bewegung, gesundheitliche Wirkung der Nahrung auf die Persönlichkeit, Lebensmittelproduktion, Agrarindustrie und ihre Verantwortung für die Klimakrise, Einsatz von Kunstdünger, großen Anlagen und Maschinen, Betrachtung der Wirtschaft politisch, ökologisch und sozialpsychologisch. 67 Das Verwaltungsgericht habe im angegriffenen Urteil bereits für den Antrag auf Zulassung Leistungen und Nachweise gefordert, die erst nach einer Trägerzulassung im Rahmen der Durchführung des FÖJ erbracht werden müssten. Weit überzogen sei die Anforderung des Verwaltungsgerichts, er müsse bereits vor der Zulassung nachweisen, dass das erforderliche qualifizierte Personal eingestellt sei, und genaue Ablaufpläne für die Seminare vorlegen, aus denen hervorgehe, inwiefern die definierten Inhalte an den einzelnen Tagen der Seminare umgesetzt werden sollten. 68 Der Gesetzgeber verlange für die Zulassung als Träger des FÖJ nicht, dass der Träger schon vor der Zulassung eine größere Zahl von Einsatzstellen vorhalte oder nachweise. Vielmehr habe der Gesetzgeber auch die Zulassung kleinerer Institutionen und Organisationen als Träger gewollt. Hierzu werde in der Begründung zu dem Entwurf des Gesetzes zur Förderung des Freiwilligen Ökologischen Jahres - FÖJG ausgeführt (BT-Drs. 12/4716 auf S. 11 zu § 1 Nr. 2 Satz 2): 69 „Kleinere Institutionen und Organisationen, die nicht über eine zentrale Stelle verfügen, die in der Lage ist, die Verantwortung und/oder die Durchführung der pädagogischen Begleitung zu übernehmen, haben die Möglichkeit, gemeinsam mit anderen eine „zentrale Stelle“ einzurichten oder sich als Einsatzstelle eines Trägers mit zentraler Stelle anerkennen und von dieser hinsichtlich der pädagogischen Begleitung mit betreuen zu lassen.“ 70 Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts komme es daher nicht darauf an, dass der künftige Träger eine ganze Reihe von Einsatzstellen benenne, sondern, dass er überhaupt in der Lage sei, geeignete Einsatzstellen für die funktionale Ausübung der Hilfstätigkeiten nachzuweisen. Diesen Nachweis habe er hier erbracht. Insoweit werde auf die vorgelegten Beschreibungen der 13 Einsatzstellen verwiesen, in denen praktische Tätigkeiten im ökologischen Bereich erbracht werden könnten. Dies und die fachliche Betreuung in der Einsatzstelle würden zwischen dem Träger und der Einsatzstelle auch vertraglich vereinbart. 71 Ein ökologischer Schwerpunkt der Einrichtungen dürfe nicht gefordert werden. Dies werde vom Beklagten auch für Einsatzstellen anderer Träger nicht verlangt. Andernfalls wäre es nicht begründbar, weshalb andere Träger Waldkindergärten als Einsatzstellen anbieten dürften, deren Schwerpunkt unzweifelhaft die pädagogische Arbeit mit Kindern sei. Auch andere Einrichtungen der bereits zugelassenen Träger - wie etwa das vegane Bistro Alge in Heidelberg, die Universität Tübingen, das Kommunikationsbüro Ulmer GmbH, der Zukunftsfelder Schulbauernhof am Grünen Heiner oder die Hippo- und Physiotherapie Zentren Schloss Scharnhausen - hätten keinen ökologischen Schwerpunkt in ihrer Tätigkeit. 72 Ungeachtet dessen hätten einige der im Antrag genannten Einsatzstellen des Vereins durchaus einen klar erkennbaren ökologischen Schwerpunkt, wie etwa die Christopherus Lebens- und Arbeitsgemeinschaft Laufenmühle, das Hofgut Breitwiesenhof, der FSC Deutschland e.V. oder die Landbauwerkstatt Hof Dinkelberg. 73 Die im Antrag benannten Einrichtungen seien entgegen den Darlegungen des Beklagten auch nicht eindimensional auf die biologisch-dynamische Landwirtschaft ausgerichtet. Vielmehr würden auch Tätigkeiten im Gartenbau, der Waldwirtschaft, der Tierpflege, in einer ökologischen Forschungseinrichtung, in der ökologischen Öffentlichkeitsarbeit, in Waldkindergärten, der umweltorientierten Verbandsarbeit und der Saatgutforschung und -züchtung angeboten. 74 Soweit das Verwaltungsgericht beanstandet habe, es sei nicht klar, in welcher Weise die Freiwilligen in den Einsatzstellen eingesetzt würden, sei dies keine Frage der Eignung der Einsatzstelle, sondern der späteren Organisation der Durchführung des FÖJ. Die Freiwilligen des FÖJ würden im Gegensatz zu den Freiwilligen des FSJ nur im ökologischen Bereich eingesetzt. 75 Auch die Annahme des angefochtenen Urteils, dass bei „ausschließlich erlebnispädagogisch ausgerichteten Angeboten“ die Anforderungen des FÖJ grundsätzlich nicht erfüllt werden könnten, sei falsch. Es treffe zwar grundsätzlich zu, dass Erlebnispädagogik nicht notwendigerweise eine ökologische Komponente aufweisen müsse. Naturverbundene Erlebnispädagogik könne aber in besonderer Weise auch in ökologischer Hinsicht die Ziele des FÖJ erreichen, denn das Erleben der Endlichkeit von Ressourcen, der Zerstörung der Umwelt und der gesunden Produktion von Lebensmitteln sei in besonderer Weise geeignet, ökologische, soziale und politische Zusammenhänge zu vermitteln, um ökologische Werte begründen und festigen zu können. 76 Der Beklagte habe bei seiner Entscheidung den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, indem er an den streitgegenständlichen Antrag höhere Anforderungen gestellt habe als an die Anträge der bereits zugelassenen Träger. Die im vorliegenden Antrag genannten Einsatzstellen seien denen der zugelassenen Träger ohne weiteres vergleichbar oder sogar geeigneter, die gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen. Auch hätten die anderen Träger nur eine wesentlich geringere Zahl an FÖJ-Plätzen vorweisen und einen Nachweis flächendeckender Einsatzstellen nicht erbringen müssen. 77 Letztlich sei dem Vorbringen des Beklagten zu entnehmen, dass die anthroposophische Ausrichtung des Vereins einer Zulassung als Träger entgegenstehe. Eine rechtliche Grundlage hierfür gebe es aber nicht. Der Beklagte vertrete im vorliegenden Verfahren die Auffassung, biologisch-dynamisch arbeitende Bauernhöfe seien als Einsatzstellen für das FÖJ ungeeignet; diesen Stellen werde die ökologisch-fachliche Kompetenz abgesprochen. Dies verwundere, da es sich bei dem Demeter-Siegel neben dem Bioland-Siegel um eines der wichtigsten und nachhaltigsten Biosiegel in Deutschland handele. Der Demeter-Verband sei ein anerkannter Bio-Pionier, der sich nicht nur selbst die strengsten Richtlinien für nachhaltige biologische Landwirtschaft innerhalb der deutschen Bioanbauverbände auferlegt habe, sondern auch weltweit Vorreiter für konsequente biologische Landwirtschaft sei. Sämtliche Handelsketten in Deutschland, wie beispielsweise Rewe und Edeka , und eine Vielzahl von Handelspartnern im Ausland böten Demeter-Erzeugnisse als hochqualifizierte ökologisch erzeugte Lebensmittel an. 78 Demeter-Bauernhöfe bildeten komplexe betriebliche Abläufe ab und arbeiteten in weitgehend geschlossenen Stoffkreisläufen; zusammen mit ihrem hohen Engagement weit über den rein betriebswirtschaftlichen Nutzen hinaus leisteten sie einen wertvollen Beitrag für den Naturschutz, insbesondere in der Landschaftspflege, für die Artenvielfalt, die Bodengesundheit und den Gewässerschutz. 79 Durch das wissenschaftliche Forschungszentrum „Forschungsring e.V.“ in Darmstadt werde die biologisch-dynamische Landwirtschaft wissenschaftlich begleitet und fortentwickelt. Das Forschungszentrum setze sich wissenschaftlich mit den Arbeitsweisen der biologisch-dynamischen und der konventionellen Landwirtschaft auseinander. Es beschäftige sich insbesondere auch mit der Umstellung von konventioneller Bewirtschaftung auf ökologisch nachhaltige biologisch-dynamische Erzeugung und Verarbeitung von Lebensmitteln. 80 Die Auffassung, Demeter-Höfe seien als Einsatzstellen des FÖJ ungeeignet, vertrete der Beklagte nur im vorliegenden Verfahren. Auch andere Träger des FÖJ in Baden-Württemberg böten Demeter-Höfe als Einsatzstellen an, ohne dass der Beklagte hiergegen Einwände erhebe. 81 Nachweislich falsch sei darüber hinaus die Behauptung des Beklagten, der Verein verenge das Themenfeld der „Ökologie von vornherein auf die biologisch-dynamische Landwirtschaft“. So sei etwa im Antrag ausgeführt worden, die pädagogisch-ökologische Bildungsarbeit solle in Zusammenarbeit mit dem NABU erfolgen. Der NABU sei keine anthroposophische Einrichtung und auch nicht auf die biologisch-dynamische Landwirtschaft beschränkt. Die externen Dozenten seien Mitarbeiter und Landwirte biologischer Höfe, die nicht auf die biologisch-dynamische Landwirtschaft beschränkt seien. 82 Als Themenfelder der pädagogisch-ökologischen Bildungsarbeit würden im Antrag genannt: Ökologie des Waldes/Forstwirtschaft, Molkerei/Milchverarbeitung/Verkäsung, Bodenbeschaffenheit/Humusaufbau, Permakultur/Agroforst, ökologische Kreisläufe im Hoforganismus, Ökosysteme und Biotope sowie Artenvielfalt und Artenschutz. Von einer Einseitigkeit oder Eindimensionalität der Themen und Dozenten könne deshalb nicht die Rede sein. Qualifiziertes Personal stehe dem Verein bereits jetzt über den NABU zur Verfügung, auch sei im Antrag nochmals betont worden, dass mit der Trägerzulassung die erforderliche Anzahl ökologisch-pädagogisch ausgebildeter Fachkräfte eingestellt werde. Es könne von ihm nicht verlangt werden, das erforderliche Personal noch vor der Zulassung als Träger einzustellen. 83 Falsch sei auch die Behauptung des Beklagten, in der pädagogischen Arbeit des Vereins blieben gesellschaftliche, politische, ökonomische und andere weltanschauliche Werteorientierungen außen vor. Anhaltspunkte für die Befürchtung des Beklagten, der Verein werde Bildungsinhalte nicht frei von weltanschaulichen Wertungen vermitteln, bestünden nicht und würden von dem Beklagten auch nicht aufgezeigt. Gleiches gelte für dessen Behauptung, Freiwillige würden ein FÖJ unter der Trägerschaft des Vereins als „verlorenes Jahr“ erleben. 84 Der Kläger beantragt zuletzt, 85 das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 30.07.2020 - 13 K 1675/19 - zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung seiner Bescheide vom 12.03.2018 und 14.10.2021 zu verpflichten, ihn als Träger des freiwilligen ökologischen Jahres im Inland zuzulassen. 86 Der Beklagte beantragt, 87 die Berufung des Klägers zurückzuweisen. 88 Er wiederholt und vertieft zur Begründung im Wesentlichen die Ausführungen im Bescheid vom 14.10.2021. Die in diesem Bescheid getroffenen Ermessenserwägungen würden gemäß § 114 Satz 2 VwGO auch für den Bescheid vom 12.03.2018 nachgeschoben und die dort getroffenen Ermessenserwägungen insoweit ergänzt. Es werde betont, dass an den Kläger hinsichtlich seiner Zulassung als Träger des FÖJ nur Anforderungen gestellt würden, welche die derzeit zugelassenen Träger erfüllten. Bei den kirchlichen Trägern gebe es keine „ideologische Überfrachtung“. Zwar würden diese aus einer christlichen Verantwortung heraus tätig, ihr Angebot richte sich aber an alle, auch an konfessionell nicht gebundene Interessierte. Auch die von den kirchlichen Trägern ausgerichteten Seminare seien allein auf das Thema Ökologie und den Charakter des FÖJ als Bildungsjahr ausgerichtet und enthielten keinen religiösen Bezug. 89 Dem Senat liegen die Behördenakte des Beklagten und die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Stuttgart vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf, auf die gewechselten Schriftsätze und auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung verwiesen. Entscheidungsgründe 90 Die Berufung ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. 91 Der Kläger hat in zulässiger Weise im Wege der Klageerweiterung gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 91 Abs. 1 VwGO den weiteren, während des Berufungsverfahrens ergangenen Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 14.10.2021 in das Berufungsverfahren einbezogen. Diese Klageerweiterung ist auch im Berufungsverfahren noch möglich (vgl. W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl., § 91 Rn. 21). Der Beklagte hat der Klageerweiterung nicht widersprochen; sie ist auch sachdienlich, da der Streitstoff im Wesentlichen der Gleiche bleibt und durch die Klageerweiterung ein weiterer Prozess vermieden werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.08.1989 - 5 B 87.89 - VBlBW 1990, 56, Urteil vom 15.03.1984 - 2 C 24.83 - juris Rn. 22; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.04.2020 - 2 S 1463/19 - juris Rn. 22; W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl., § 91 Rn. 19). Der weitere Bescheid des Beklagten vom 14.10.2021 betrifft den ursprünglichen, bereits mit Bescheid vom 12.03.2018 abgelehnten Antrag des Klägers auf Zulassung als Träger des FÖJ vom 28.02.2018, den der Kläger unter dem 26.03.2021 lediglich im Hinblick auf die Einwände des Beklagten und die Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Urteil überarbeitet hat. 92 Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Klage ist zulässig und begründet. Die angegriffenen Bescheide des Beklagten vom 12.03.2018 und 14.10.2021 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zulassung als Träger des FÖJ im Inland (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 93 1. Rechtsgrundlage für die Zulassung als Träger des FÖJ ist § 10 Abs. 2 Alt. 2 JFDG. Danach kann die zuständige Landesbehörde als Träger des FÖJ im Inland im Sinne dieses Gesetzes solche Einrichtungen zulassen, die für eine den Bestimmungen der §§ 2, 4 und 5 JDFG entsprechende Durchführung Gewähr bieten. Die in § 10 Abs. 2 JDFG ebenfalls genannte Vorschrift des § 3 JDFG betrifft das FSJ und ist deshalb vorliegenden Verfahren nicht relevant. 94 § 4 Abs. 1 JFDG bezieht sich auf die Einsatzstellen. Danach wird das FÖJ als überwiegend praktische Hilfstätigkeit, die an Lernzielen orientiert ist, in geeigneten Stellen und Einrichtungen abgeleistet, die im Bereich des Natur- und Umweltschutzes einschließlich der Bildung zur ökologischen Nachhaltigkeit tätig sind. 95 Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 JFDG wird das FÖJ pädagogisch begleitet. Die pädagogische Begleitung wird von einer zentralen Stelle eines nach § 10 JDFG zugelassenen Trägers des Jugendfreiwilligendienstes sichergestellt mit dem Ziel, soziale, kulturelle und interkulturelle Kompetenzen zu vermitteln und das Verantwortungsbewusstsein für das Gemeinwohl zu stärken (§ 4 Abs. 2 Satz 2 JDFG). Im FÖJ sollen insbesondere der nachhaltige Umgang mit Natur und Umwelt gestärkt und Umweltbewusstsein entwickelt werden, um ein kompetentes Handeln für Natur und Umwelt zu fördern (§ 4 Abs. 2 Satz 3 JDFG). 96 Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 JFDG umfasst die pädagogische Begleitung die an Lernzielen orientierte fachliche Anleitung der Freiwilligen durch die Einsatzstelle, die individuelle Betreuung durch pädagogische Kräfte des Trägers und durch die Einsatzstelle sowie die Seminararbeit. Die Anforderungen an die Seminararbeit werden in § 5 Abs. 2 Satz 2 bis 7 JFDG konkretisiert. Danach werden ein Einführungs-, ein Zwischen- und ein Abschlussseminar durchgeführt, deren Mindestdauer je fünf Tage beträgt. Die Gesamtdauer der Seminare beträgt bezogen auf eine zwölfmonatige Teilnahme am Jugendfreiwilligendienst mindestens 25 Tage. Wird ein Dienst über den Zeitraum von zwölf Monaten hinaus vereinbart oder verlängert, erhöht sich die Zahl der Seminartage um mindestens einen Tag je Monat der Verlängerung. Die Seminarzeit gilt als Dienstzeit. Die Teilnahme ist Pflicht. Die Freiwilligen wirken an der inhaltlichen Gestaltung und der Durchführung der Seminare mit. 97 Nach § 10 Abs. 2 Alt. 2 JFDG muss der Träger für eine den Bestimmungen der §§ 2, 4 und 5 JDFG entsprechende Durchführung des FÖJ und damit insbesondere hinsichtlich der Einsatzstellen und der pädagogischen Begleitung die „Gewähr bieten“. Bei dem Begriff des „Gewährbietens“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der gerichtlich voll überprüfbar ist (vgl. jeweils zum strukturell vergleichbaren Fall der Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 Abs. 1 SGB VIII: BVerwG, Urteil vom 16.02.1978 - V C 33.76 - juris Rn. 13; von Boetticher/Münder in Münder/Meysen/Trenczek, SGB VIII, 8. Aufl., § 75 Rn. 15). Hiervon ist auch das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen. 98 Die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) und der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) lassen die Annahme eines behördlichen, der gerichtlichen Kontrolle nur beschränkt zugänglichen Beurteilungsspielraums nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt erscheinen. Aus der Garantie effektiven Rechtsschutzes folgt grundsätzlich die Pflicht der Verwaltungsgerichte, die angefochtenen Verwaltungsakte in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vollständig nachzuprüfen. 99 Die ausnahmsweise Anerkennung eines Beurteilungsspielraums setzt voraus, dass die Verwaltung gesetzlich ermächtigt ist, abschließend darüber zu befinden, ob die durch einen unbestimmten Gesetzestatbestand oder -begriff gekennzeichneten Voraussetzungen vorliegen. Diese Ermächtigung muss ihrer Art und ihrem Umfang nach den jeweiligen Rechtsvorschriften zumindest konkludent - durch Auslegung - entnommen werden können. Darüber hinaus bedarf die Freistellung der Rechtsanwendung von gerichtlicher Kontrolle stets eines hinreichend gewichtigen, am Grundsatz eines wirksamen Rechtsschutzes ausgerichteten Sachgrundes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.05.2011 - 1 BvR 857/07 - BVerfGE 129, 1, juris Rn. 75; BVerwG, Urteil vom 05.11.2020 - 3 C 12.19 - BVerwGE 170, 273, juris Rn. 14 mwN). 100 Ein verwaltungsbehördlicher Beurteilungsspielraum kann vor allem dann gerechtfertigt sein, wenn das gesetzlich vorgegebene Entscheidungsprogramm vage ist und sich seine fallbezogene Anwendung als besonders schwierig und komplex erweist, weil eine Vielzahl von Bewertungsfaktoren ermittelt, gewichtet und in ein Verhältnis zueinander gesetzt werden müssen, wofür zudem schwer kalkulierbare Prognosen angestellt werden müssen, oder wenn sich die Entscheidung einer Steuerung durch ein abstrakt-generelles Regelwerk weitgehend entzieht, weil sie von individuellen Einschätzungen und Erfahrungen geprägt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.11.2020 - 3 C 12.19 - BVerwGE 170, 273, juris Rn. 23 mwN). 101 Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Weder den gesetzlichen Bestimmungen des Jugendfreiwilligendienstegesetzes noch den Gesetzgebungsmaterialien lassen sich Anhaltspunkte für eine Beurteilungsermächtigung zugunsten der Verwaltung entnehmen. So ist insbesondere die Zahl der Träger des FÖJ nach der gesetzlichen Regelung nicht beschränkt. Die Regelungen des Jugendfreiwilligendienstegesetzes lassen auch nicht erkennen, dass die Entscheidung über die Zulassung der Träger des FÖJ von einer Bedarfsprüfung abhängen soll, also von einer Prüfung, ob es einen Bedarf an weiteren Trägern oder Einsatzplätzen gibt. Dies ist auch den Gesetzgebungsmaterialen nicht zu entnehmen. Für eine solche Bedarfsprüfung besteht auch kein Anlass. Denn mit der Zulassung ist - wie auch vom Beklagten in den „Grundsätzen“ und in den gegenüber den zugelassenen Trägern ergangenen Bescheiden betont wird - keine Entscheidung über die finanzielle Förderung verbunden. Diese erfolgt vielmehr in einem gesonderten Verwaltungsverfahren auf der Grundlage der jeweils zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. 102 Der unbestimmte Rechtsbegriff des „Gewährbietens“ im Sinne des § 10 Abs. 2 JFDG ist einer Auslegung nach den herkömmlichen juristischen Methoden zugänglich. Es handelt sich hierbei um einen Rechtsbegriff, der auch in anderen Rechtsbereichen, wie etwa der Prüfung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit, Anwendung findet. Ein Träger bietet nach § 10 Abs. 2 JDFG die Gewähr für eine den §§ 2, 4 und 5 JDFG entsprechende Durchführung des FÖJ, wenn eine Prognose die in diesem Sinne ordnungsgemäße Durchführung des FÖJ erwarten lässt (vgl. zur Auslegung des Begriffs des „Gewährbietens“ im Rahmen der Prüfung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit BVerwG, Urteil vom 29.03.1966 - 1 C 62.65 - BVerwGE 24, 38, juris Rn. 7; zur Zuverlässigkeit eines Prüfingenieurs BVerwG, Urteil vom 16.05.2019 - 3 C 19.17 - juris Rn. 36). 103 Da dem Beklagten kein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist, sind auch die „Grundsätze“, die „Qualitätsstandards Träger“ und die „Qualitätsstandards Einsatzstellen“ für die Gerichte nicht bindend. Soweit ihnen überhaupt konkrete Regelungen zu entnehmen sind, haben sie allenfalls den Charakter von Verwaltungsvorschriften, die als norminterpretierende oder ermessenslenkende Äußerungen behördeninterne Wirkung haben, und dies auch nur, soweit sie in der verwaltungsbehördlichen Praxis tatsächlich angewendet werden (vgl. Stuhlfauth in Bader, u.a., VwGO, 8. Aufl., § 114 Rn. 33). 104 Der Beklagte hat in den „Grundsätzen“ Voraussetzungen für die Zulassung als Träger des FÖJ formuliert, die über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehen. Dort heißt es unter 2., ein Träger könne nur zugelassen werden, wenn er im Hinblick auf die Zielsetzung des FÖJ „ in besonderer Weise Gewähr“ (Hervorhebung durch den Senat) für eine gesetzeskonforme Durchführung des FÖJ und die Erfüllung der Aufgaben biete. Abgesehen davon, dass unklar bleibt, welche konkreten Anforderungen seitens des Beklagten mit dem Gewährbieten „in besonderer Weise“ verbunden werden, geht diese Forderung jedenfalls weiter als die in § 10 Abs. 2 Alt. 2 JFDG gesetzlich geregelte Vorgabe, wonach der Träger lediglich „die Gewähr“ für eine den Bestimmungen der §§ 2, 4 und 5 JDFG entsprechende Durchführung des FÖJ bieten muss. 105 Über die gesetzlichen Voraussetzungen hinaus gehen die „Grundsätze“ auch insoweit, als sie für die Zulassung des Trägers eine „mehrjährige Tätigkeit oder Erfahrung im ökologischen Bereich (…) zwingend“ fordern. Auf eine solche mehrjährige Tätigkeit oder Erfahrung kann zwar eine positive Prognose im Sinne des § 10 Abs. 2 JFDG gestützt werden. Sie ist für eine solche jedoch nicht „zwingend“. Im Übrigen haben auch die bereits zugelassenen Träger bei ihrer Zulassung keine mehrjährige Tätigkeit oder Erfahrung im ökologischen Bereich nachgewiesen. Damit trifft insoweit auch der Vortrag des Beklagten nicht zu, die „Grundsätze“ würden bei der Trägerzulassung seit dem Jahr 2013 uneingeschränkt Anwendung finden. 106 Für das weitere Erfordernis in den „Grundsätzen“, der Träger müsse „ein FÖJ in allen Landesregionen“ ermöglichen, ergeben sich aus der gesetzlichen Regelung ebenfalls keine Anhaltspunkte. Auch diese Voraussetzung haben die anderen Träger bei ihrer Zulassung nicht erfüllt, wie aus den vom Senat angeforderten Unterlagen ersichtlich ist. Auf die in den Grundsätzen genannten Voraussetzungen einer „Vielfalt von Einsatzstellen“ und einer „Mindestanzahl von 30 FÖJ-Plätzen“ wird nachfolgend unter 2. näher eingegangen. 107 2. Der Kläger erfüllt zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Zulassung als Träger des FÖJ nach § 10 Abs. 2 Alt. 2 JFDG. Er bietet die Gewähr für eine den Bestimmungen der §§ 2, 4 und 5 JDFG entsprechende Durchführung des FÖJ. 108 Im Rahmen der anzustellenden Prognose ist entgegen der Auffassung des Beklagten durchaus zu berücksichtigen, dass der Kläger über langjährige Erfahrungen als Träger von Freiwilligendiensten - insbesondere des FSJ - verfügt und Kooperationspartner des NABU Deutschland im ökologischen Bundesfreiwilligendienst ist. Auf entsprechende Erfahrungen als Träger des FSJ hat der Beklagte auch die Zulassung der bisherigen Träger in den betreffenden Bescheiden maßgeblich gestützt. So heißt es in den Bescheiden vom 18.02.2002 (Zulassung des Bundes der Deutschen Katholischen Jugend; nach Betriebsübergang Freiwilligendienste in der Diözese Rottenburg-Stuttgart gGmbh), vom 23.02.2009 (Zulassung des Diakonischen Werks der evangelischen Kirche in Württemberg e.V.) und vom 14.01.2015 (Zulassung des Internationalen Bundes) wörtlich: 109 „Die langjährigen Erfahrungen (…) mit der Trägerschaft des Freiwilligen Sozialen Jahres und damit in der pädagogischen Arbeit mit Jugendlichen sprechen (…) dafür, dass die in den bundesrechtlichen Bestimmungen und Vorgaben des Landes vorgegebene Durchführung des Freiwilligen Ökologischen Jahres und die Kontinuität in der Betreuung der Jugendlichen und Einsatzstellen sichergestellt sind.“ 110 Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht nachvollziehbar, warum der Beklagte in Bezug auf den Kläger die Möglichkeit eines Rückschlusses von der bisherigen Tätigkeit als Träger des FSJ ausdrücklich bestreitet. 111 Der Kläger bietet seit 1993 Freiwilligendienste an. Über das Freiwilligendienstprogramm „weltwärts“ entsendet er jährlich rund 700 Freiwillige in mehr als 50 Länder. In Deutschland betreut er jährlich etwa 900 bis 950 Freiwillige. Er ist in Baden-Württemberg und acht weiteren Bundesländern als Träger des FSJ zugelassen. Seit dem Jahr 2011 kooperiert er im ökologischen Bundesfreiwilligendienst mit der Zentralstelle des NABU Deutschland. Im Geschäftsbereich „Freiwilligendienste“ beschäftigt der Kläger bereits derzeit etwa 100 Mitarbeiter. Er verfügt somit über ausreichende personelle Ressourcen, um auch als Träger des FÖJ tätig zu werden und hierfür das Personal weiter auszubauen. Zwar unterscheiden sich FSJ, (ökologischer) Bundesfreiwilligendienst und FÖJ inhaltlich und mit Blick auf das Alter der Freiwilligen. Die Jugendfreiwilligendienste FSJ und FÖJ richten sich an junge Menschen im Alter zwischen 16 und 27, der Bundesfreiwilligendienst kann auch durch ältere Menschen absolviert werden. Dennoch belegen die Erfahrungen des Klägers als Träger des FSJ und im ökologischen Bundesfreiwilligendienst in Kooperation mit der Zentralstelle des NABU Deutschland sowie der Umstand, dass er über eine entsprechende Verwaltungsstruktur mit einer großen Anzahl an Mitarbeitern sowie einem Netzwerk verschiedener - auch ökologisch ausgerichteter - Einsatzstellen verfügt, dass er grundsätzlich in der Lage ist, auch das FÖJ ordnungsgemäß durchzuführen. Insbesondere ist zu erwarten, dass der Kläger geeignete Einsatzstellen auswählen und die erforderliche pädagogische Begleitung sicherstellen wird. 112 Im Ausgangspunkt ist allen Freiwilligendiensten gemein, dass sie die Bildungsfähigkeit der Freiwilligen fördern und bürgerschaftliches Engagement stärken sollen (vgl. § 1 JDFG, § 1 des Gesetzes über den Bundesfreiwilligendienst - Bundesfreiwilligendienstgesetz - BFDG). Alle diese Freiwilligendienste sind in geeigneten Einsatzstellen (vgl. zum FSJ § 3 Abs. 1 JDFG, zum Bundesfreiwilligendienst § 3 Abs. 1, § 6 BFDG) abzuleisten und erfordern eine pädagogische Begleitung (vgl. zum FSJ § 3 Abs. 2, § 5 Abs. 2 JDFG; zum Bundesfreiwilligendienst vgl. § 4 Abs. 1 BFDG). Dabei entsprechen die Maßgaben zur pädagogischen Begleitung des FSJ nach § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 5 Abs. 2 JDFG im Ausgangspunkt wörtlich denen des FÖJ nach § 4 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 5 Abs. 2 JDFG. Für das FÖJ trifft § 4 Abs. 2 Satz 3 JDFG lediglich in Bezug auf Inhalt und Ziel der pädagogischen Begleitung eine weitergehende Regelung, nämlich, dass im FÖJ insbesondere der nachhaltige Umgang mit Natur und Umwelt gestärkt und Umweltbewusstsein entwickelt werden sollen, um ein kompetentes Handeln für Natur und Umwelt zu fördern. 113 Aus den Antragsunterlagen des Klägers lässt sich schließen, dass er auch mit Blick auf die Besonderheiten des FÖJ eine ordnungsgemäße Durchführung des Freiwilligendienstes erwarten lässt. 114 a) Er verfügt über die notwendige finanzielle Solidität für die Durchführung des FÖJ. Dies wird auch vom Beklagten nicht bestritten. Aus dem vorgelegten Jahresabschluss des Klägers für 2018 ergibt sich, dass er in diesem Jahr Erträge in Höhe von 18.366.396,67 EUR erwirtschaftet hat, wobei allein 5.335.262,42 EUR aus Spenden resultierten. Demgegenüber standen Aufwendungen in Höhe von 19.033.168,25 EUR. Der Jahresfehlbetrag von 666.771,58 EUR wurde durch Rücklagen ausgeglichen, die sich Ende 2018 noch auf einen Restbetrag von 4.607.105,83 EUR beliefen. 115 b) Entgegen der Auffassung des Beklagten steht die anthroposophische Ausrichtung des Klägers seiner Zulassung als Träger nicht entgegen. Den Regelungen des Jugendfreiwilligendienstegesetzes ist nicht zu entnehmen, dass religiös oder weltanschaulich geprägte Institutionen als Träger ausgeschlossen sind. So handelt es sich auch bei zwei der bisher zugelassenen Träger - dem Diakonischen Werk der evangelischen Kirche in Württemberg e.V. und der Freiwilligendienste in der Diözese Rottenburg-Stuttgart gGmbh - um kirchliche Institutionen. Es trifft auch nicht zu, dass diese Träger, wie der Beklagte meint, zwar aus einer christlichen Verantwortung heraus tätig werden, aber keinen christlichen Sendungsauftrag haben. Insbesondere der letztgenannte Träger stellt auf seiner Homepage (https://freiwilligendienste-rs.de/) deutlich sein christliches Leitbild heraus. Dort heißt es, die Diözese Rottenburg-Stuttgart gGmbh biete Freiwilligendienste „auf der Grundlage christlicher Orientierung“ für junge Menschen, Erwachsene und Senioren in Baden-Württemberg an. „Auf der Grundlage eines christlichen Menschenbildes“ würden durch den Träger Menschen, die sich in einem Freiwilligendienst engagieren, gefördert und in ihrer Persönlichkeitsentwicklung unterstützt. Weiter wird dort ausgeführt: „Im Auftrag der Hauptabteilung Weltkirche und des Bundes der Deutschen Katholischen Jugend der Diözese Rottenburg-Stuttgart bieten wir internationale Freiwilligendienste an und leisten einen Beitrag zum interkulturellen Dialog und zur Stärkung der Weltkirche“. Unter der Überschrift „Was uns wichtig ist“ heißt es: „Als kirchlicher Träger orientieren wir unser Handeln an christlichen Werten. Deshalb sind Lebens-, Glaubens- und Sinnfragen Teil unserer Bildungsarbeit.“ Durch den katholischen Träger würden Räume für Freiwillige geschaffen, ihre Fähigkeiten und Fertigkeiten zu erproben, soziale Kompetenzen zu entwickeln und sich mit Glaubens- und Sinnfragen auseinanderzusetzen. 116 Deutlich ergeben sich das christliche Leitbild und der christliche Sendungsauftrag auch aus dem Bildungskonzept der Freiwilligendienste in der Diözese Rottenburg-Stuttgart gGmbh. Unter der Überschrift „Grundsätze des Bildungskonzepts“ heißt es einleitend: 117 „Was uns in unserer Arbeit als Freiwilligendienste DRS leitet, ist in unseren Wurzeln als katholischer Träger begründet. Das Evangelium und die Grundwerte christlichen Glaubens sind die Basis für unseren wertschätzenden Umgang mit Menschen auf Augenhöhe. Aus der Grundannahme, dass jeder Mensch von Gott geliebt und bedingungslos angenommen ist, erkennen wir Menschen in ihrer Einzigartigkeit an und fördern ihre Entwicklung in lebendiger Auseinandersetzung. Die Offenheit für die Vielfalt und Unterschiedlichkeit betrachten wir als Reichtum und Chance. Die Prinzipien der katholischen Soziallehre von Personalität, Solidarität und Subsidiarität bilden die Basis unserer Arbeit. Wir verstehen uns als Teil von Kirche und lassen uns in der Arbeit für Freiwilligendienste von den Aussagen der Würzburger Synode leiten: „Die Kirche dient dem jungen Menschen, indem sie ihm hilft, sich in einer Weise selbst zu verwirklichen, die an Jesus Christus Maß nimmt.“ Diese christlichen Werte prägen unsere Unternehmenskultur. Alle Mitarbeitende setzen sich mit christlichen Inhalten und Werten auseinander und bringen ihre eigene Haltung reflektiert ins Unternehmen ein. So werden alle Arbeitsbereiche der Freiwilligendienste vom christlichen Auftrag her gestaltet. (…) 118 Den Freiwilligen bieten wir aus unserem christlichen Grundverständnis heraus die solidarische Mitgestaltung einer lebenswerten Gesellschaft und vielfältige Erfahrungs- und Orientierungsmöglichkeiten zu ihrer eigenen Persönlichkeitsentwicklung.“ 119 Auf S. 6 des Bildungskonzepts wird weiter ausgeführt: 120 „Die Emmausgeschichte im Lukasevangelium (Lukas 24, 13–33) spiegelt unsere Vision und die Bildungsprozesse im Freiwilligendienst wider. Nach dem Tode Jesu lassen zwei Jünger das bisher Erlebte hinter sich, indem sie sich auf den Weg nach Emmaus begeben. Unterwegs begegnet ihnen Jesus, der mit ihnen spricht, sich jedoch nicht zu erkennen gibt. Kurz vor dem Ziel fragen die Jünger Jesus, ob er nicht bei ihnen bleiben will. Erst als er in der Herberge mit ihnen das Brot bricht, erkennen sie ihn und kehren nach Jerusalem zurück. 121 Aufbruch: Ein Freiwilligendienst ist eine Phase der Unterbrechung, des Übergangs. Freiwillige lassen bisher Erlebtes zurück, machen sich auf den Weg Neues zu erfahren - ein neuer Lebensabschnitt beginnt. 122 Begleitung: Wie die Jünger nicht alleine unterwegs sind und von Jesus begleitet werden, so werden die Freiwilligen von den Anleitungen und Fachkräften in den Einsatzstellen, von den Bildungsreferent*innen beim Träger, von Honorarkräften, Freunden und Familie begleitet. Den Prozess der Begleitung verstehen wir als (hinter-)fragend, mit dem Ziel und der Offenheit, Freiwilligen eigene Erkenntnisse zu ermöglichen. Jesus begleitet die Freiwilligen als Person. Er bietet sich an, ohne sich aufzudrängen. Er fragt, ohne Antworten zu geben. Dabei hält er ihre „Blindheit“ aus, lässt sie ihre eigenen Erfahrungen machen und begleitet sie auf ihrem jeweils eigenen Weg. 123 Höhen und Tiefen: Jesus nimmt die Jünger ernst mit ihren Sorgen und Nöten. Auch schwierige Situationen, beispielsweise der Umgang mit Tod und Trauer oder eigene Verletzungen gehören zum Leben und zum Freiwilligendienst. Im Brot brechen zeigt sich dieser Bruch. Gleichzeitig erkennen die Jünger Jesus genau in diesem Moment. Sie spüren die Gemeinschaft, die ihnen wieder Kraft gibt. Der Freiwilligendienst bietet die Möglichkeit, sich diesen schwierigen Themen anzunehmen und die Freiwilligen darin zu begleiten. 124 Rückkehr: Die Jünger integrieren ihre Erkenntnisse in ihr Leben und kehren nach Jerusalem zurück. Auch dies ist ein Ziel des Freiwilligendienstes: keine Erkenntnisse werden losgelöst von der Person gesammelt. Die Freiwilligen werden begleitet, ihre Erkenntnisse zu reflektieren, zu integrieren und bereichert vom Freiwilligendienst wieder zurück zu kehren.“ 125 Das christliche Leitbild und ihren christlichen Sendungsauftrag haben die beiden kirchlichen Träger bereits bei ihrer Antragstellung als Träger des FÖJ ausdrücklich betont. So wird in der „Konzeption des Freiwilligen Ökologischen Jahres im Diakonischen Werk Württemberg“ (Anlage zum Antrag vom 18.12.2008) unter der Überschrift „Religiöse Bildung“ dargelegt: 126 „Das FÖJ im Diakonischen Werk Württemberg bietet die Möglichkeit, den biblischen Auftrag der Bewahrung der Erde und des würdevollen Umgangs mit Menschen und Tieren konkret umzusetzen und daraus die persönliche Verantwortung jedes Einzelnen für die Schöpfung ins Bewusstsein zu rufen. Darüber hinaus haben die Teilnehmenden die Möglichkeit, innerhalb der Einrichtungen und während der Bildungstage den christlichen Glauben kennenzulernen und sich damit auseinanderzusetzen.“ 127 Noch deutlicher ersichtlich ist der christliche Sendungsauftrag aus den Antragsunterlagen des Bundes der Deutschen Katholischen Jugend (später Freiwilligendienste der Diözese Rottenburg-Stuttgart gGmbh). In dessen Antrag auf Trägerzulassung vom 07.11.2001 heißt es unter der Überschrift „Grundlagen für die Bildungsarbeit“: 128 „Im Vordergrund der Bildungsarbeit steht die Auseinandersetzung mit ökologischen Inhalten. Um die Aspekte Ganzheitlichkeit und Ökologie in der Bildungsarbeit zu verwirklichen, ist es notwendig, diese wertorientiert unter dem Gesichtspunkt der Schöpfungstheologie zu gestalten.“ 129 Als eines der „Ziele der Bildungsarbeit“ wird das „Angebot spiritueller Erfahrung“ genannt. Das vorgelegte „mögliche(…) inhaltliche(…) Raster der 5 Seminarwochen“ beinhaltet für jedes der Seminare den Themenpunkt „Spirituelle Elemente“. Als mögliches Thema wird das Thema „Religion und Natur“ benannt und als „geeignete Methode“ eine „Aktion im Gottesdienst“. 130 Betrachtet man dies, ist entgegen dem Vortrag des Beklagten nicht ersichtlich, inwiefern sich der Ansatz der kirchlichen Träger von dem des Klägers unterscheidet, abgesehen davon, dass der Kläger sich nicht auf ein christliches, sondern ein anthroposophisches Weltbild stützt. An diese Unterscheidung darf der Beklagte allerdings aus Gründen der verfassungsrechtlich gebotenen Gleichbehandlung des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 4 Abs. 1) keine unterschiedliche Behandlung anknüpfen. 131 Ebenso wenig wie bei den kirchlichen Trägern gibt es bei dem Kläger Anhaltspunkte dafür, dass er - wie der Beklagte meint - als Träger in diskriminierender Weise lediglich Freiwillige auswählen würde, die ebenfalls eine anthroposophische Weltanschauung haben. Beanstandungen im Hinblick auf die bisher vom Kläger angebotenen Freiwilligendienste gab es offenbar nicht. Die vom Beklagten angeführte Aussage in den Antragsunterlagen, wonach ein landwirtschaftlicher Verband ein explizites Interesse an ökologisch motivierten Freiwilligen bekundet habe, die über einen anthroposophischen Träger entsendet würden, lässt nicht darauf schließen, der Kläger werde lediglich Freiwillige mit anthroposophischer Weltanschauung auswählen. Denn diese Aussage betrifft nur die Trägerschaft einer anthroposophischen Einrichtung, lässt jedoch keinen Schluss auf die weltanschauliche Orientierung der von diesem betreuten Freiwilligen zu. 132 Abwegig erscheint auch das Argument des Beklagten, die Bewerber für ein FÖJ wüssten in Bezug auf den Kläger nicht, „worauf sie sich einlassen“, d.h. die anthroposophische Ausrichtung des Klägers sei für die Bewerber nicht erkennbar. Der Kläger macht auf seiner Homepage kein Geheimnis aus seiner anthroposophischen Prägung, und der Bezug zur Waldorfpädagogik Rudolf Steiners ergibt sich bereits aus dem Vereinsnamen. Auch sind die Bewerber für ein FÖJ mindestens 16 Jahre alt und damit durchaus in der Lage, sich über den jeweiligen Träger zu informieren. Da anthroposophische Einrichtungen sogar als Schulträger zugelassen sind, ist für den Senat nicht ersichtlich, weshalb Bewerber für ein FÖJ - wie der Beklagte meint - vor diesen Einrichtungen „geschützt“ werden müssten. 133 c) Der Kläger bietet in Bezug auf die Einsatzstellen die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung des FÖJ. 134 aa) Das Verwaltungsgericht ist insoweit rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, eine Einrichtung, die bereits ein FSJ anbiete, komme nicht gleichzeitig als Einsatzstelle für ein FÖJ in Betracht. Zwar kann dieselbe Tätigkeit nicht zugleich für das FSJ und das FÖJ erbracht werden. Jedoch kann eine andere Hilfstätigkeit, nämlich eine Tätigkeit mit ökologischem Bezug, in derselben Einrichtung eine FÖJ-Tätigkeit sein. Dies wird hinsichtlich der Einsatzstellen der bereits zugelassenen Träger auch von dem Beklagten anerkannt. 135 bb) Zu Unrecht wendet der Beklagte gegen die Zulassung des Klägers als Träger des FÖJ ein, dieser biete den Bewerbern keine ausreichende Zahl und Vielfalt der Einsatzstellen. 136 (1) Aus den Gesetzesmaterialien, die für die Auslegung des Jugendfreiwilligendienstegesetzes heranzuziehen sind, ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit der Zulassung kleinerer Träger gesehen und insoweit darauf hingewiesen hat, diese könnten sich zur Durchführung des Freiwilligendienstes mit anderen Trägern zusammenschließen. Zwar enthält die Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten vom 24.09.2007 (BT-Drs. 16/6519) hierzu keine Aussage. Hinsichtlich der Trägerzulassung verweist diese allerdings auf die Vorgängerregelung in § 5 des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres bzw. des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres, die mit der Neuregelung weitestgehend inhaltsgleich übernommen werden sollte. In der Begründung zu dem Entwurf des Gesetzes zur Förderung des Freiwilligen Ökologischen Jahres (FÖJG) wird ausgeführt (BT-Drs. 12/4716, S. 11 zu § 1 Nr. 2 Satz 2): 137 „Kleinere Institutionen und Organisationen, die nicht über eine zentrale Stelle verfügen, die in der Lage ist, die Verantwortung und/oder die Durchführung der pädagogischen Begleitung zu übernehmen, haben die Möglichkeit, gemeinsam mit anderen eine „zentrale Stelle“ einzurichten (…) und von dieser hinsichtlich der pädagogischen Begleitung mit betreuen zu lassen.“ 138 (2) Eine Vielfalt von Einsatzstellen wird von dem Beklagten erstmals für die Zulassung des Klägers gefordert. Zuvor spielte dieses Kriterium für die Trägerzulassung keine Rolle. So hat etwa der Bund der Deutschen Katholischen Jugend in seinem Antrag auf Trägerzulassung lediglich fünf Einsatzstellen genannt, die sich zudem nicht durch eine besondere Vielfalt - insbesondere nicht in ökologischer Hinsicht - auszeichnen. Es handelt sich hierbei um die Waldburg-Zeil Kliniken GmbH & Co. KG Fachkliniken Wangen, das Pestalozzi Kinder- und Jugenddorf Wahlwies e.V., das BDKJ Zeltlager Oberginsbach Kloster Schöntal, das BDKJ Zeltlager Seemoos und die Umwelt- und Projektwerkstatt e. V. Freiburg. 139 Auch der Internationale Bund hatte ausweislich einer E-Mail vom 16.06.2015 zu diesem Zeitpunkt - also bereits nach der mit Bescheid vom 14.01.2015 erfolgten Zulassung - lediglich acht Einsatzplätze in nur sechs verschiedenen Einrichtungen (der Hochschule für Forstwirtschaft, dem Hagwiesenhof, dem Karlsruher Institut für Technologie KIT, dem Biohof Blessing, dem Vaude CSR Team und der St. Gallus-Hilfe für behinderte Menschen gGmbH). Erst mit Schreiben des Beklagten vom 07.03.2016 und damit mehr als ein Jahr nach der Trägerzulassung erfolgte der Hinweis, dass der Internationale Bund, um die „Grundsätze“ zu erfüllen, mindestens 30 Teilnehmerplätze besetzen müsse. Derzeit stelle er nur Plätze für 16 Teilnehmende zur Verfügung, weshalb er darauf „hingewiesen“ werde, „das Ziel von 30 Teilnehmendenplätzen zeitnah anzustreben“. 140 Hieraus wird zugleich deutlich, dass die „Grundsätze“ in Bezug auf die erforderliche Zahl und Vielfalt der Einsatzstellen nicht, wie vom Beklagten behauptet, seit 2013 bei der Trägerzulassung durchweg angewandt wurden. 141 (3) Der Kläger hat bereits bei der Antragstellung 13 Einsatzstellen benannt, und damit mehr als der Internationale Bund und der Bund der Deutschen Katholischen Jugend zusammen. Angesichts der langjährigen Tätigkeit als Träger des FSJ und Kooperationspartner des NABU Deutschland im ökologischen Bundesfreiwilligendienst mit entsprechend vorhandenen Kontakten zu - auch ökologisch ausgerichteten - Einsatzstellen hat der Senat keinen Zweifel daran, dass er nach seiner Zulassung als Träger des FÖJ in der Lage sein wird, die in den „Grundsätzen“ genannte Zahl von mindestens 30 Teilnehmerplätzen zu besetzen. Es kommt somit nicht darauf an, dass diese Platzzahl für die Frage des Gewährbietens - wie der Senat bereits dargelegt hat - nicht verbindlich ist. 142 (4) Der vom Beklagten erhobene Vorwurf einer fehlenden Vielfalt der vom Kläger benannten Einsatzstellen mit verschiedenen ökologischen Tätigkeitsfeldern oder anderen Schwerpunktthemen der nachhaltigen Entwicklung mit Bezug zu Natur und Umwelt ist auch der Sache nach unberechtigt. Der Beklagte benennt insoweit unter Bezugnahme auf die „Grundsätze“ (S. 4 f.) als mögliche Einsatzstellen Natur- und Umweltschutzverbände, Kommunen und Landkreisen sowie staatlichen und kirchlichen Stellen, die mit Umweltschutzfragen befasst seien, Einrichtungen und Organisationen der Jugend- und Erwachsenenbildung, in denen Bildung zur Nachhaltigkeit stattfinde, sowie Einrichtungen der Land- und Forstwirtschaft. Für die Einsatzstellen führt der Beklagte insbesondere folgende Tätigkeitsfelder an: 143 - den praktischen Arten- und Biotopschutz (z.B. Anlage und Pflege von Biotopen, Gewässern, Hecken und Streuobstwiesen), 144 - die ökologische Land- und Forstwirtschaft, 145 - die ökologische Garten- und Landarbeit, 146 - den technischen Umweltschutz (z.B. Wind- und Sonnenenergie, betrieblicher Umweltschutz), 147 - die umweltorientierte Öffentlichkeitsarbeit bei Umweltorganisationen und in -behörden und 148 - die Umweltbildung- und -pädagogik. 149 Die von dem Kläger benannten 13 Einsatzstellen betreffen Einrichtungen der biologischen Landwirtschaft und des Gartenbaus, Einrichtungen und Organisationen der Jugend- und Erwachsenenbildung sowie einen Umweltschutzverband. Diese Einrichtungen decken mit Ausnahme des technischen Umweltschutzes alle genannten Tätigkeitsfelder ab. Es handelt sich hierbei um folgende Einsatzstellen: 150 Einrichtung Beschreibung Tätigkeitsfeld Landschule Bad Boll-Eckwälden e.V., 73087 Bad Boll-Eckwälden Naturpädagogik, Tierfarm, Waldorfkindergarten Umweltbildung- und -pädagogik Solawi Hall, 74547 Untermünkheim Solidarische Landwirtschaft, Bauernhofpädagogik für Kindergärten und Schulen ökologische Landwirtschaft, Umweltbildung und -pädagogik Tennentaler Gemeinschaften e.V, Sektion Landwirtschaft, 75392 Deckenpfronn Landwirtschaft ökologische Landwirtschaft FSC Deutschland, 79100 Freiburg Zertifizierung der ökologischen Waldwirtschaft, umweltorientierte Öffentlichkeitsarbeit, Verbandsarbeit ökologische Forstwirtschaft, umweltorientierte Öffentlichkeitsarbeit bei Umweltorganisationen Waldkindergarten Sonnenwiese, 79100 Freiburg Waldkindergarten Umweltbildung- und -pädagogik Waldorf Waldkindergarten Hasenmatten e.V., 79189 Bad Krotzingen Waldkindergarten Umweltbildung- und -pädagogik Landbauwerkstatt Hof Dinkelberg, 79650 Schopfheim Landwirtschaft, Naturpädagogik ökologische Landwirtschaft, Umweltbildung und -pädagogik Hofgut Breitwiesenhof e.V., 79777 Ühlingen Landwirtschaft, Forschung, Biotopschutz ökologische Landwirtschaft, praktischer Arten- und Biotopschutz Camphill Dorfgemeinschaft Hermannsberg e.V., Sektion Landwirtschaft, 88633 Heiligenberg-Heiligenholz Landwirtschaft ökologische Landwirtschaft Lebens- u. Arbeitsgemeinschaft Lautenbach e.V., Sektion Landwirtschaft, 88634 Herdwangen-Schönach Gärtnerei, Landwirtschaft, Grünpflege, Kräuterwerkstatt ökologische Garten- und Landarbeit, ökologische Landwirtschaft, Hofgut Rengoldshausen, 88662 Überlingen Lernort Bauernhof, Gärtnerei, Samenanbau ökologische Garten- und Landarbeit, ökologische Landwirtschaft, Umweltbildung und -pädagogik Keyserlingk Institut, 88682 Salem Saatgutforschung,-züchtung und -anbau ökologische Garten- und Landarbeit, ökologische Landwirtschaft Camphill Dorfgemeinschaft Lehenhof e.V., Sektion Landwirtschaft, 83693 Deggenhausertal Gärtnerei ökologische Garten- und Landarbeit 151 cc) Soweit der Beklagte und das Verwaltungsgericht eine schwerpunktmäßig ökologische Ausrichtung der Einsatzstellen fordern, ist dies den gesetzlichen Grundlagen nicht zu entnehmen. In § 4 Abs. 1 Satz 1 JDFG heißt es nur, die Stellen und Einrichtungen müssten „im Bereich des Natur- und Umweltschutzes einschließlich der Bildung zur Nachhaltigkeit tätig “ sein (Hervorhebung durch den Senat). Hierfür genügt es, wenn die Einrichtung auch in diesem Bereich tätig ist und der Freiwillige seinen Dienst in diesem Bereich ableisten kann. So heißt es auch in den „Grundsätzen“ unter 6., das Schwergewicht der von den Jugendlichen ausgeführten Tätigkeiten solle auf dem praktischen Umweltschutz liegen, wobei auch Hilfstätigkeiten in den Bereichen der Umweltbildung und -beratung sowie Bildung für nachhaltige Entwicklung ausgeübt werden könnten. 152 Andernfalls wäre es auch nicht zu erklären, warum der Beklagte bereits bei der Zulassung der bisherigen Träger Einrichtungen als ausreichend anerkannt hat, die ganz offensichtlich keinen ökologischen Schwerpunkt haben, wie etwa Kliniken, Kinder- und Jugenddörfer, Einrichtungen für behinderte Menschen, universitäre Einrichtungen oder kirchliche Zeltlager. 153 Ungeachtet dessen weisen fast alle der vom Kläger benannten Einrichtungen durchaus einen ökologischen Schwerpunkt auf. Für den Senat ist nicht ersichtlich, mit welcher Begründung Einrichtungen der ökologischen Landwirtschaft, der ökologischen Forstwirtschaft oder des ökologischen Gartenbaus ernsthaft ein ökologischer Schwerpunkt abgesprochen werden kann. Auch bei Waldkindergärten handelt es sich um klassische Einrichtungen, in denen ein FÖJ abgeleistet werden kann, da sie im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 2 JDFG den nachhaltigen Umgang mit Natur und Umwelt stärken und bei den Kindern ein Umweltbewusstsein entwickeln sollen, um ein kompetentes Handeln für Natur und Umwelt zu fördern. 154 dd) Rechtswidrig beruft sich der Beklagte in diesem Zusammenhang darauf, die von dem Kläger benannten Einsatzstellen seien ungeeignet, weil sie dem erforderlichen wissenschaftlichen Standard nicht genügten. 155 Der Beklagte macht hierzu geltend, das Jugendfreiwilligendienstegesetz und die konkretisierenden Vorgaben des Bundes und der Länder verstünden den Begriff der Ökologie im Sinne eines wissenschaftlichen und wissensbasierten Ansatzes. Ziel des FÖJ sei vor allem die Vermittlung von Handlungswissen und wissenschaftlichen Grundlagen. 156 Dies lässt sich allerdings weder den Regelungen des Jugendfreiwilligendienstegesetzes noch den Gesetzgebungsmaterialien entnehmen. Nach § 4 Abs. 2 Satz 3 JDFG sollen im FÖJ „insbesondere der nachhaltige Umgang mit Natur und Umwelt gestärkt und Umweltbewusstsein entwickelt werden, um ein kompetentes Handeln für Natur und Umwelt zu fördern“. Zwar ist die Vermittlung wissenschaftlicher Grundlagen für einen nachhaltigen Umgang mit Natur und Umwelt, Umweltbewusstsein und ein kompetentes Handeln für Natur und Umwelt förderlich. Ausreichend hierfür ist allerdings die gelebte Praxis. Das FÖJ ist gerade nicht als wissenschaftliches Studium zu begreifen, sondern soll - wie auch der Beklagte immer wieder betont - unterschiedliche und damit auch bildungsferne Zielgruppen erreichen. Dem würde eine wissenschaftliche Ausrichtung des FÖJ entgegenstehen. In der Begründung des Gesetzentwurfs werden Jugendfreiwilligendienste deshalb auch anschaulich als „Orte informeller Bildung“ bezeichnet (vgl. BT-Drs. 16/6519, S. 11). 157 ee) Soweit der Beklagte den von dem Kläger benannten Demeter-Betrieben die Eignung als Einsatzstellen abspricht, ist dies nicht nachvollziehbar. 158 Der Beklagte lässt einen stark verkürzten Blick auf die biologisch-dynamische Landwirtschaft erkennen, indem er hierzu in der Klageerwiderung ausführt, kennzeichnend hierfür sei die Verwendung von Präparaten, die im anthroposophischen Kontext stünden. Dies sei etwa der oft eingesetzte „Hornmist“, ein Präparat, für dessen Herstellung Kuhmist in das ausgehöhlte Horn einer toten Kuh gefüllt und dieses dann in der Erde vergraben werde, vorzugsweise bei Vollmond. Daneben gebe es weitere Präparate wie das Schafgarbenpräparat (Blüten in einer Hirschblase), das Kamillenpräparat (Kamillenblüten im Rinderdarm) und das Löwenzahnpräparat (Blüten im Rindergekröse). Die Anwendung dieser Präparate sei Pflicht für Demeter-Betriebe und damit auch für zahlreiche Einsatzstellen, die der Kläger benannt habe. 159 Indem der Beklagte die biologisch-dynamische Landwirtschaft auf die Verwendung der von ihm als „spirituell“ bezeichneten Präparate reduziert und feststellt, die biodynamischen Betriebe ließen eine „deutliche ideologisch-spirituelle Überformung“ erkennen, verlässt er ersichtlich die Sachebene. Biologisch-dynamische Landwirtschaft ist mehr als die Anwendung der genannten Präparate, denen in der Forschung im Übrigen durchaus eine signifikant positive Wirkung zugesprochen wird (vgl. hierzu die Ausführungen der Arbeitsgruppe für biologisch-dynamische Landwirtschaft der Universität Kassel unter https://www.uni-kassel.de/fb11agrar/fachgebiete-/-einrichtungen/biologisch-dynamische-landwirtschaft/bio-dyn-spritzpraeparate-hypothesen-und-ergebnisse). Anschaulich beschrieben wird die biodynamische Landwirtschaft auf der Internetseite der Universität Kassel, die Lehrveranstaltungen und eine Zusatzqualifikation zur biologisch-dynamischen Landwirtschaft im Rahmen des agrarwissenschaftlichen Studiums anbietet und u.a. mit der vom Kläger angeführten Einsatzstelle des Hofguts Rengoldshausen in Überlingen zusammenarbeitet (https:// www.uni-kassel.de/fb11agrar/fachgebiete-/-einrichtungen/biologisch-dynamische-landwirtschaft/startseite): 160 „Der biologisch-dynamische Landbau hat bei der Entwicklung von lebensgerechten Landbausystemen immer wieder eine wichtige Pionierfunktion eingenommen. Innerhalb der derzeit hauptsächlich praktizierten Landbauformen verfolgt der biologisch-dynamische Landbau konsequent das Konzept des landwirtschaftlichen Betriebsorganismus mit den lebendigen Gliedern Boden, Pflanze, Tier, Mensch im Agrarökosystem. Die biologisch-dynamische Landwirtschaft zeigt in der Praxis in vielen Bereichen „best practice“ Beispiele für den ökologischen Landbau. Ein hoher Anteil der Preisträger des Bundeswettbewerbes Ökologischer Landbau des Bundesumweltministeriums für Ernährung und Landwirtschaft waren in den vergangenen 20 Jahren insbesondere biologisch-dynamische Betriebe (Bundesumweltministerium für Ernährung und Landwirtschaft 2020). Die biodynamische Landwirtschaft ist somit Vorreiter u.a. bei Betriebsgemeinschaften inkl. CSAs (community supported agriculture) und sozialer Landwirtschaft, in der Bodenfruchtbarkeit zu den Themen Kompostierung und aktiver Nährstoffmobilisierung und eines möglichst geschlossenen Hoforganismus, bei der Züchtung eigener Sorten(Getreide und Gemüse) für den ökologischen Landbau, im Bereich des Tierwohles (Muttergebundene Kälberhaltung und Bruderhähne), der Ausrichtung auf Lebensmittelqualität und in der Ausbildung des Nachwuchses für die Praxis. Langzeitversuche zeigen u.a. die höchste Biodiversität auf biologisch-dynamisch bewirtschafteten Flächen.“ 161 Vor diesem Hintergrund verwundern die Ausführungen des Beklagten zur Demeter-Landwirtschaft. Bei dem Demeter-Siegel handelt es sich um eines der bekanntesten Biosiegel in Deutschland, das für strenge Bio-Vorgaben steht (https://www.verbraucherzentrale-hessen.de/feature/wichtige-bio-oeko-siegel-ueberblick). Demeter-Produkte werden von Verbrauchern stark nachgefragt und sind Teil des Sortiments vieler Handelsketten in Deutschland. 162 Die Auffassung, biodynamische Betriebe seien als Einsatzstellen des FÖJ ungeeignet, vertritt der Beklagte im Übrigen nur im vorliegenden Verfahren. Auch andere Träger des FÖJ in Baden-Württemberg - etwa der Internationale Bund und die Freiwilligendienste der Diözese Rottenburg-Stuttgart gGmbH - bieten Demeter-Höfe oder -Gärtnereien als Einsatzstellen an, ohne dass der Beklagte hiergegen Einwände erhebt. 163 ff) Neben der Sache sind auch die Ausführungen des Beklagten zu der vom Kläger benannten Einsatzstelle des Keyserlingk-Instituts. Hierbei handelt es sich um ein am Hofgut Rimpertsweiler in Salem angesiedeltes Institut, das Saatgutforschung und Getreidezüchtung im biologisch-dynamischen Landbau betreibt. Ziel ist nach den Angaben auf der Homepage des Instituts (https://www.saatgut-forschung.de/) die Erforschung von Nahrungs- und Saatgutqualität und die Erhaltung und Weiterentwicklung der biologischen Vielfalt von Kulturpflanzen. Mitarbeiter dieses Instituts sind derzeit zwei Agrarwissenschaftler, ein Biochemiker und ein geprüfter Lebensmitteltechniker. 164 Der Beklagte nimmt diese und die weiteren Sachinformationen auf der Homepage des Keyserlingk-Instituts und der Einsatzstellenbeschreibung im Antrag des Klägers nicht zur Kenntnis, sondern reduziert dieses Institut auf ein Zitat auf dessen Internetseite, das aus dem Zusammenhang gerissen wird. Er zieht aus diesem Zitat den Schluss, das Institut biete nicht die vom Gesetz geforderte Gewähr, eine fachliche Anleitung in der Einsatzstelle im Sinne von ökologischem Grundlagen-, Handlungs- und Orientierungswissen entlang allgemein anerkannter wissenschaftlicher Standards zu bieten; wahrscheinlicher sei vielmehr eine Inhaltsvermittlung mit „deutlicher ideologisch-spiritueller Überformung“. Auch mit diesen Ausführungen verlässt der Beklagte ersichtlich die Sachebene. 165 d) Entgegen der Auffassung des Beklagten genügt auch das vorgelegte pädagogische Konzept in Form der fachlich-pädagogischen Begleitkonzeption zum FÖJ in der Fassung vom 26.03.2021, mit dem der Kläger u.a. auf die „Pädagogische Rahmenkonzeption“ und das Leitbild der Bildung für nachhaltige Entwicklung (BNE) Bezug nimmt, den gesetzlichen Anforderungen. Dies gilt sowohl hinsichtlich der individuellen pädagogischen Begleitung durch den Träger als auch der pädagogischen Begleitung durch die Einsatzstelle und die Seminararbeit. 166 aa) Auch insoweit ist, wie eingangs dargelegt, zu berücksichtigen, dass der Kläger bereits über langjährige Erfahrungen in der pädagogischen Begleitung im FSJ und im (ökologischen) Bundesfreiwilligendienst verfügt und diesbezüglich auf bereits bestehende Kooperationen, insbesondere mit dem NABU, zurückgreifen kann. Soweit der Beklagte meint, es müssten bereits vor der Zulassung als Träger konkrete vertragliche Vereinbarungen mit dem NABU vorgelegt werden, erscheint dies für die im Fall des Klägers zu treffende Prognose zu weitgehend, zumal der Beklagte die bestehende Zusammenarbeit zwischen dem Kläger und dem NABU nicht bestreitet. 167 bb) Für das Gewährbieten einer ordnungsgemäßen pädagogischen Begleitung ist es auch nicht erforderlich, dass ein pädagogisches Konzept bereits detailliert ausgearbeitet ist. Überzogen ist insbesondere die Forderung des Beklagten und des Verwaltungsgerichts, es müssten für die Trägerzulassung bereits konkrete „Ablaufpläne für die Seminare“ vorgelegt werden. 168 Diese Anforderung hat der Beklagte bei keinem der bereits zugelassenen Träger gestellt. Die Ausarbeitungen der pädagogischen Konzepte der anderen Träger, die bei deren Antragstellung eingereicht worden sind, reichen im Hinblick auf die Detailtiefe nicht an die des Klägers heran, sondern beschränken sich auf allgemein gehaltene Ausführungen oder den Verweis auf die „Pädagogische Rahmenkonzeption“. Konkrete Ablaufpläne sind von den zugelassenen Trägern nicht vorgelegt worden. 169 Gesetzliche Vorgaben zu dem Umfang und der Art und Weise der Darlegung des pädagogischen Konzepts gibt es nicht. Der von dem Beklagten geforderten Vorlage von Ablaufplänen steht die gesetzliche Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 7 JDFG vielmehr entgegen, wonach die Freiwilligen an der inhaltlichen Gestaltung und Durchführung der Seminare mitwirken (vgl. auch Nr. 1.3 der „Qualitätsstandards Träger“). Die Ablaufpläne können also nicht einseitig von dem Träger vorgegeben werden, sondern müssen gemeinsam mit den Freiwilligen erarbeitet werden. Hierauf und auf die Möglichkeit einer aktiven Mitwirkung der Freiwilligen bei der Planung und Gestaltung der Bildungswochen weist der Kläger in seinem Antrag (S. 11) zu Recht ausdrücklich hin. 170 Konkrete Vorgaben zur Darlegung des pädagogischen Konzepts sind auch in den „Grundsätzen“ und den „Qualitätsstandards“ nicht enthalten. Lediglich die „Pädagogische Rahmenkonzeption“, auf die die „Qualitätsstandards Träger“ unter 2.1 verweisen, enthält hierzu eine - wenn auch wenig konkrete - Aussage. Dort heißt es, „die Träger sind verpflichtet, ein Konzept für die pädagogische Begleitung zu entwickeln und vorzulegen, das das in diesem Rahmenkonzept formulierte Bildungsziel umsetzt. Darin sollen auch Angaben über die eingesetzten Methoden der pädagogischen Begleitung gemacht werden.“ Dass das pädagogische Konzept des Klägers diese allgemeinen Anforderungen nicht erfüllt, ist nicht ersichtlich und wird auch vom Beklagten nicht dargelegt. 171 Fehlende Vorgaben zu Form und Inhalt des pädagogischen Konzepts dürfen im Übrigen nicht zu Lasten des Bewerbers gehen. Jedenfalls dann, wenn der Antrag vorliegt, ist das Umweltministerium im Rahmen seiner Beratungs- und Betreuungspflicht nach § 25 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG verpflichtet, fehlende Angaben und Unterlagen im Einzelnen zu benennen oder einer Zulassung entgegenstehende Mängel konkret aufzuzeigen. Dem ist das Umweltministerium hier nicht nachgekommen. 172 cc) Der Beklagte kann dem Kläger auch nicht entgegenhalten, die in seinem Antrag erarbeiteten „Leitlinien der Seminararbeit“ seien im Hinblick auf die pädagogischen Inhalte und Abläufe in den Seminaren „sehr ausdifferenziert(…)“, wogegen die Ausführungen zu ökologischen Inhalten sich auf „Schlagworte“ beschränkten. Abgesehen davon, dass der Senat diese Beschränkung der Darlegung auf Schlagworte nicht erkennen kann, gilt wiederum, dass keine konkreten Vorgaben dazu bestehen, welche Form die Darlegung des pädagogischen Konzepts haben soll. Die ausdifferenzierten Ausführungen zu den pädagogischen Inhalten und Abläufen in den Seminaren beruhen im Übrigen nicht zuletzt darauf, dass der Kläger insoweit auf seine Erfahrungen im Bereich des FSJ und des Bundesfreiwilligendienstes zurückgreifen kann. 173 dd) Hinsichtlich der für die pädagogische Begleitung erforderlichen pädagogisch-ökologischen Fachkräfte weist der Kläger mit Recht darauf hin, dass er diese abschließend erst nach der Trägerzulassung akquirieren und benennen kann. Hierzu trägt er im Antrag vor, aktuell stehe als verantwortliche Mitarbeiterin die diplomierte Umweltwirtschaftlerin Uxx G... als Ansprechpartnerin für das FÖJ zur Verfügung. Gleichzeitig sichert er zu, dass mit der Zulassung als Träger des FÖJ die erforderliche Anzahl von ökologisch-pädagogisch ausgebildeten Fachkräften bereitgestellt werde, die einen ordnungsgemäßen Personalschlüssel von 1 zu 40 gewährleisteten. Sämtliche aktuelle Stellenausschreibungen seien bereits um die Voraussetzung ergänzt worden, dass die pädagogischen Fähigkeiten mit entsprechenden ökologischen Qualifikationen einhergehen sollten. 174 In seinem Antrag benennt der Kläger darüber hinaus fünf externe Mitarbeitende und Gastdozenten, die ihm aktuell im FÖJ zur Verfügung stünden. Es handelt sich hierbei um: 175 - O... H..., Leiter des Forschungsbauernhofs der Universität Hohenheim, Landwirtschaftsmeister (konventionell und biologisch-dynamisch) und Erlebnispädagoge, 176 - B... M..., Natur- und Wildnispädagogin, Erlebnispädagogin, 177 - R... M..., Dipl. Permakulturdesigner (biologischer Landwirt) und 178 - B...x R..., biologische Landwirtin, Erlebnispädagogin. 179 Warum diese Personen nicht hinreichend fachlich qualifiziert sein sollten, wie der Beklagte vorträgt, erschließt sich dem Senat nicht. Der Beklagte macht hierzu geltend, ihre Qualifikationen wiesen einen landwirtschaftlichen Schwerpunkt auf, seien jedoch nicht geeignet, die gesamte fachliche Breite des Bildungsspektrums des FÖJ sachkundig und anschaulich abzudecken, um Sachinformationen zu ökologischem Grund-, Orientierungs- und Handlungswissen in der gesamten Themenvielfalt und Tiefe des FÖJ zu vermitteln. Sie seien bereits nicht ausreichend qualifiziert, um die vom Kläger genannten Vertiefungsthemen abzudecken. 180 Dass jeder einzelne Dozent die gesamte fachliche Breite des ökologischen Bildungsspektrums abdecken muss, ergibt sich indes weder aus den gesetzlichen Regelungen noch aus den „Grundsätzen“, „Qualitätsstandards“ oder der „Pädagogischen Rahmenkonzeption“. Eine solche Anforderung könnte auch in der Praxis kaum erfüllt werden. Denn die vom Beklagten geforderten ökologischen „Universalfachkräfte“ dürften kaum in der für das FÖJ notwendigen Zahl zur Verfügung stehen. Im Übrigen deckt etwa der Leiter des Forschungsbauernhofs der Universität Hohenheim, der zugleich Landwirtschaftsmeister (konventionell und biologisch-dynamisch) und Erlebnispädagoge ist, durchaus bereits ein sehr breites ökologisch-fachliches Spektrum ab. Dass der Kläger angesichts der bereits vorhandenen Zahl von Mitarbeitern und bestehenden Kooperationen - insbesondere mit dem NABU - erwarten lässt, im Fall der Trägerzulassung das erforderliche Personal akquirieren zu können, hat der Senat bereits ausgeführt. 181 Zu betonen ist im Übrigen, dass der Beklagte bei keinem der bisher zugelassenen Träger verlangt hat, bereits bei der Antragstellung Mitarbeiter und Dozenten zu benennen und Aussagen zu deren fachlicher Qualifikation zu treffen. So hat etwa der Internationale Bund in seinem Antrag vom 18.09.2014 zur Frage der Qualifikation des Personals nur ausgeführt: 182 „Benennung der Fachkräfte 183 Die pädagogischen Mitarbeiterinnen zur Begleitung der Freiwilligen müssen als Voraussetzung ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Sozialpädagogik/Sozialen Arbeit vorweisen. 184 Die Aufgaben umfassen die pädagogische Begleitung der Teilnehmenden 185 Organisation der Bildungsseminare 186 Anleitung von Referentinnen 187 Betreuung der Einsatzstellen 188 Administrative und organisatorische Arbeiten 189 Konzeptionelles Arbeiten, 190 Zur Eingruppierung siehe Muster Kalkulation für das FÖJ, 191 Gearbeitet wird auf der Grundlage des Personalschlüssels von 1:40 entsprechend der Förderrichtlinien des Bundes“ 192 Eine Aussage zur ökologisch-fachlichen Qualifikation des Personals wird in dem Antrag des Internationalen Bundes nicht getroffen; der Antrag enthält auch keine Angaben zu bereits eingestelltem Personal. 193 ee) Soweit der Beklagte die fachliche Qualifikation des Personals in den Einsatzstellen in Frage stellt, sind seine Ausführungen in keiner Weise nachvollziehbar. Warum ein Landwirt in einem Betrieb der biodynamischen Landwirtschaft für die Anleitung von Freiwilligen nicht hinreichend fachlich qualifiziert sein soll, leuchtet nicht ein. Ungeachtet dessen fordert der Beklagte in den „Qualitätsstandards Einsatzstellen“ ausdrücklich gerade nicht eine Fachkompetenz aufgrund von Ausbildung, sondern lässt auch eine entsprechende Berufserfahrung ausreichen. 194 ff) Soweit der Beklagte hinsichtlich der vom Kläger benannten Waldkindergärten bemängelt, es gebe dort keine ökologisch-fachlich qualifizierte Ansprechperson, stellt sich die Frage, welche Art von ökologisch-fachlicher Qualifikation für eine solche Bildungseinrichtung für Kindergartenkinder erwartet werden kann. Diese Anforderung einer ökologisch-fachlichen Qualifikation des Personals in Waldkindergärten hat der Beklagte bei keinem anderen Träger gestellt, wie sich anschaulich aus den vom Senat angeforderten Unterlagen der zugelassenen Träger ergibt. So heißt es in einer E-Mail des Diakonischen Werks der evangelischen Kirche in Württemberg e.V. an den Beklagten, dass dieser Träger die geforderten Auskünfte zur Qualifikation der ErzieherInnen in den Waldkindergärten nicht geben könne, weil diese Qualifikation nicht abgefragt werde. Auch die Landeszentrale für politische Bildung Baden-Württemberg hat hierzu in der vorgelegten Übersicht der Einsatzstellen trotz ausdrücklicher Aufforderung keine Angaben gemacht. 195 gg) Unzutreffend geht der Beklagte auch davon aus, dass für nicht-ökologische, insbesondere weltanschaulich geprägte Themen keine Seminarstunden aufgewendet werden dürften. Denn es ist ausdrücklich (auch) Ziel des FÖJ soziale, kulturelle und interkulturelle Kompetenzen zu vermitteln und das Verantwortungsbewusstsein für das Gemeinwohl zu stärken (§ 4 Abs. 2 Satz 2 JDFG). So hat auch der Bund der Deutschen Katholischen Jugend in seinem Antrag auf Trägerzulassung vom 07.11.2001 für jedes der anzubietenden Seminare das Thema „Spirituelle Elemente“ benannt, ohne dass dies vom Beklagten beanstandet wurde. Das von dem Kläger beabsichtigte Seminar „Einführung in die Anthroposophie“ soll nach seinen Angaben für die Seminarteilnehmer im Übrigen nicht verpflichtend sein, sondern lediglich ein Angebot an die Freiwilligen darstellen. 196 3. Auf der Rechtsfolgenseite ist dem Beklagten nach dem Wortlaut des § 10 Abs. 2 JDFG („kann“) bei der Entscheidung über die Trägerzulassung Ermessen eingeräumt. 197 a) Behördliche Ermessensentscheidungen unterliegen mit Blick auf § 114 Satz 1 VwGO grundsätzlich nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Zu überprüfen ist im Ausgangspunkt, ob sich der Beklagte in den gesetzlichen Grenzen seines Ermessens gehalten und von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. 198 Danach leiden die Bescheide des Beklagten vom 12.03.2018 und vom 14.10.2021 an Ermessensfehlern. 199 aa) Ausgehend von der Annahme, dass § 10 Abs. 2 JDFG einen Ermessensspielraum einräumt, wäre der Bescheid des Beklagten vom 12.03.2018 wegen eines Ermessensausfalls aufzuheben. Der Beklagte führt darin zur Begründung seiner Ablehnungsentscheidung lediglich aus, es gebe keinen Bedarf für die Zulassung eines weiteren Trägers. Das FÖJ werde in Baden-Württemberg bereits von vier Trägern angeboten. Eine Steigerung der Platzzahlen im FÖJ sei nicht vorgesehen und auch nicht finanzierbar. Im Koalitionsvertrag für die Legislaturperiode 2016-2021 sei lediglich vereinbart worden, das FÖJ im bisherigen Umfang beizubehalten. 200 Diese Ausführungen lassen nicht erkennen, dass die Behörde ein Ermessen ausgeübt hat. Hierfür spricht auch die Äußerung des Beklagten-Vertreters in der mündlichen Verhandlung, das Schreiben vom 12.03.2018 sollte nur der „Information“ des Klägers dienen; es sei bewusst nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen worden, da man ein Klageverfahren habe vermeiden wollen. 201 Ein Nachschieben von Ermessenserwägungen im gerichtlichen Verfahren nach § 114 Satz 2 VwGO kommt in Bezug auf den Bescheid vom 12.03.2018 nicht in Betracht. Denn § 114 Satz 2 VwGO gibt der Behörde nur das Recht, unzureichende Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu „ergänzen“, nicht aber dieses Ermessen erstmals auszuüben. Ein Ermessensnichtgebrauch kann nach dieser Vorschrift nicht geheilt werden (BVerwG, Urteil vom 05.09.2006 - 1 C 20.05 - juris Rn. 22, Beschluss vom 14.01.1999 - 6 B 133.98 - juris Rn. 10; Stuhlfauth in Bader u.a., VwGO, 8. Aufl., § 114 Rn. 55). 202 bb) Auch der Bescheid vom 14.10.2021 ist ermessensfehlerhaft ergangen. Er leidet an einem Ermessensfehlgebrauch, da die Behörde sich bei ihrer Entscheidung von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen und ihr Ermessen im Übrigen nicht unter Beachtung des Gebots der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) ausgeübt hat. Von einem Ermessensfehlgebrauch wegen Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes ist auch dann auszugehen, wenn die Behörde im Einzelfall von der generell geübten Praxis ohne sachlichen Grund abweicht, selbst wenn dies dem in allen anderen Fällen unbeachtet gebliebenen Wortlaut einer Verwaltungsbestimmung entspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.11.2020 - 1 WB 20.20 - juris Rn. 21). 203 Nach diesen Maßstäben ist in mehrfacher Hinsicht von einem Ermessensfehlgebrauch auszugehen. Der Senat hat bereits zu der Frage des „Gewährbietens“ dargelegt, dass der Beklagte nicht nur von sachlich unzutreffenden Annahmen ausgegangen und sachfremde Erwägungen angestellt hat, sondern unter Verweis auf die „Grundsätze“ Anforderungen an den Antrag des Klägers gestellt hat, die in vorangegangenen Verfahren unbeachtet geblieben sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die diesbezüglichen Ausführungen unter 2. Bezug genommen. 204 Einer der Hauptkritikpunkte des Beklagten ist, dass das Konzept des Klägers „ideologisch überfrachtet“ sei. Dabei bringt bereits die abfällige Verwendung des Begriffs der „ideologischen Überfrachtung“ zum Ausdruck, dass der Beklagte nicht mehr sachlich argumentiert. Wie bereits dargelegt, schließt die anthroposophische Weltanschauung des Klägers seine Zulassung als Träger des FÖJ nicht aus. Dies folgt bereits aus Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG, da der Beklagte auch kirchliche Träger zugelassen hat, ohne dass insoweit Unterschiede zu erkennen sind. Diesbezüglich hat der Senat auch bereits ausgeführt, dass diese Träger nicht lediglich - wie der Beklagte meint - aus einer christlichen Verantwortung heraus tätig werden, sondern durchaus ein religiöses Sendungsbedürfnis haben und ihre Bildungsarbeit hierauf stützen. 205 Auch Formulierungen im Bescheid vom 14.10.2021 und in den Schriftsätzen des Beklagten lassen deutlich erkennen, dass der Beklagte die Sachebene verlassen hat: Er wirft dem Kläger vor, einen „Verbreitungsanspruch der eigenen Weltanschauung“ zu haben sowie eine „einseitige ideologische Ausrichtung(…)“; der Antrag des Klägers enthalte „sachfremde Inhalte, insbesondere unter dem Aspekt der ideologischen Überfrachtung“. Die „ideologische Überfrachtung“ zeige sich sowohl im pädagogischen Konzept als auch bei den Einsatzstellen. Allgemein falle auf, dass die Anträge des Klägers auf Zulassung als Träger des FÖJ mit jeder Fassung „zunehmend ideologischer geprägt“ seien. Im Falle einer Zulassung des Klägers als Träger des FÖJ käme es zu einer „Blasenbildung“. Das von dem Kläger verantwortete Jahr wäre für die Freiwilligen ein „verlorenes Jahr“. Freiwillige hätten keine „Ausweichmöglichkeit“; sie wären „in einem einseitig ideologischen Konzept gefangen“. 206 Hinsichtlich der zugelassenen Träger macht der Beklagte geltend, die Freiwilligen würden durch diese „nicht in ein weltanschauliches Korsett gepresst, sondern (…) in die Gestaltung der Seminare einbezogen.“ Zwar seien zwei der vier bisher zugelassenen Träger einer christlichen Organisation verbunden. Dies sei aber unschädlich, weil diese Träger in der Konzeption ihrer pädagogischen Begleitung keine einseitige Einführung in christliche oder sonstige weltanschauliche Lehren vorsähen. Auch die Ökologie selbst, also das inhaltliche Kernelement des FÖJ, werde rein wissenschaftlich und wissensbasiert vermittelt und „nicht mit weltanschaulichen Inhalten aufgeladen oder verfremdet“. Die Träger hätten ihre Konzeption so formuliert und umgesetzt, dass sie „missionsfrei gegenüber allen interessierten Freiwilligen offen“ seien und dafür Sorge trügen, Jugendliche mit unterschiedlichsten Biografien für das FÖJ zu gewinnen. Bei der Durchführung der Seminare und dem Treffen von Entscheidungen achteten die Träger „auf eine Seminardurchführung nach demokratischen Grundsätzen“, „nach den Grundsätzen des Gender-Mainstreamings“ und gewährleisteten durch eine „geschlechtsparitätische Besetzung der Seminarverantwortlichen“, dass für männliche und weibliche Freiwillige Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner vorhanden seien. Weder erhöben sie den Anspruch der Verbreitung einer Religion noch selektierten sie Freiwillige vorab in dieser Hinsicht. Im Gegenteil bemühten sich die zugelassenen Träger darum, das FÖJ diverser zu gestalten und Jugendlichen mit Migrationsgeschichte, Fluchterfahrung, schwierigen Biografien und Beeinträchtigungen die Erfahrung des FÖJ zu ermöglichen. Gerade in der Durchmischung der Seminargruppen in Bezug auf Bildungsebene, Herkunft, Weltanschauung etc. entstehe Raum für einen originären, authentischen und kontroversen gesellschaftlichen Diskurs unter den Freiwilligen, den das FÖJ fördern wolle. 207 Diesen Ausführungen ist zu entnehmen, dass der Kläger diese Anforderungen nach Ansicht des Beklagten gerade nicht erfüllt. Es gibt jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die Auswahl zwischen den Bewerbern nicht diskriminierungsfrei durchführen würde oder dass Freiwillige im Hinblick auf ihre Weltanschauung „selektiert“ würden. Auch im Rahmen der Durchführung des FSJ oder des Bundesfreiwilligendienstes gab es insoweit offenbar keine Beanstandungen. Erst recht bestehen keine Anhaltspunkte dafür und wurden auch vom Beklagten nicht benannt, dass der Kläger demokratische Grundsätze nicht achtet oder Männer und Frauen ungleich behandelt. 208 Die Ausführungen des Beklagten zum Fehlen von fachlich-ökologischem Personal in den von dem Kläger als Einsatzstellen benannten Waldkindergärten, geforderten Ablaufplänen für die Seminare, Nachweisen zur fachlich-ökologischen Qualifikation der Dozentinnen und Dozenten sowie ausreichend vielfältigen Einsatzstellen zeigen ebenfalls anschaulich, dass der Beklagte den Antrag des Klägers „mit aller Kraft“ ablehnen wollte und unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG Anforderungen gestellt hat, deren Erfüllung er ersichtlich in keinem der anderen Antragsverfahren von zugelassenen Trägern verlangt hat. 209 Soweit der Beklagte schließlich in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, er habe mit dem Ablehnungsbescheid vom 14.10.2021 das ihm zustehende „Bewirtschaftungsermessen“ ausgeübt, vermag auch dies die Entscheidung nicht zu rechtfertigen. Ein Bewirtschaftungsermessen ist anerkannt im Bereich der leistungsgewährenden Verwaltung, insbesondere bei der Vergabe finanzieller Zuwendungen. Das Bewirtschaftungsermessen ermöglicht es, die durch einen Haushaltsplan bereitgestellten Mittel entsprechend ihrer Zweckbestimmung unter Berücksichtigung des finanziell Möglichen und Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG zu verteilen. Wie der Senat bereits ausgeführt hat, geht es bei der Entscheidung über die Zulassung als Träger des FÖJ jedoch nicht um die Verteilung finanzieller Mittel, sondern um die der Entscheidung über die finanzielle Förderung vorgelagerte Frage, ob eine Einrichtung im Rahmen einer zu treffenden Prognoseentscheidung die Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung des FÖJ bietet. Die Entscheidung über die finanzielle Förderung erfolgt in einem zweiten Schritt auf der Grundlage der jeweils zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. So ist nach den Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung auch die Zulassung des Internationalen Bundes zunächst erfolgt, ohne dass dieser finanzielle Zuwendungen erhielt. 210 Selbst wenn hier im Übrigen davon auszugehen wäre, dass der Beklagte bei seiner Ermessensentscheidung über die Trägerzulassung die Frage der finanziellen Förderung in den Blick nehmen darf, so ist von ihm jedenfalls nicht dargelegt, dass finanzielle Zuwendungen an den Kläger nicht in Betracht kämen. Dabei lässt der Senat unberücksichtigt, dass im Koalitionsvertrag („Erneuerungsvertrag für Baden-Württemberg“, S. 33) vom 11.05.2021 bekräftigt wurde, dass das FÖJ bedarfs- und nachfragegerecht weiter ausgebaut werden solle mit dem Ziel, in dieser Legislaturperiode 420 Plätze zu fördern, und auch nach dem Koalitionsvertrag der Bundesregierung (S. 98 f.) die Plätze in den Freiwilligendiensten nachfragegerecht ausgebaut werden sollen. Denn nach den Angaben des Beklagten sind die Haushaltsmittel hierfür noch nicht bereitgestellt worden; die Entscheidung hierüber stehe noch aus. 211 Allerdings hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung auch vorgetragen, es sei ständige Praxis, die finanziell förderfähigen Einsatzplätze zwischen den Trägern je nach Bedarf einvernehmlich „umzuverteilen“. Die finanzielle Förderung werde von den Trägern jährlich neu beantragt. Nach den Angaben des Beklagten bietet die Freiwilligendienste in der Diözese Rottenburg-Stuttgart gGmbH als größter Träger des FÖJ derzeit 120 Plätze jährlich an, die Landeszentrale für politische Bildung Baden-Württemberg 110 Einsatzplätze, das Diakonische Werk der evangelischen Kirche in Württemberg e.V. 85 und der Internationale Bund 60 Plätze. Angesichts dieser Gesamtzahl von 375 Einsatzplätzen und der bereits in der Vergangenheit erfolgten Umverteilung auf die jeweiligen Träger, ist für den Senat nicht ersichtlich, was einer Verteilung der vorhandenen Einsatzplätze auf einen weiteren Träger entgegenstehen könnte. Dabei muss sich der Beklagte daran festhalten lassen, dass er nach seinen „Grundsätzen“ für die Trägerschaft eine Anzahl von 30 Plätzen fordert, aber auch als ausreichend erachtet. Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass diese 30 Plätze von den bisherigen Trägern auf den Kläger „umverteilt“ werden können, ohne dass dies für diese Träger spürbare organisatorische oder finanzielle Einbußen mit sich bringen würde. Die Verteilung der Finanzmittel allein auf die bisherigen Träger würde dagegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzen. 212 bb) Rechtsfolge der aufgezeigten Ermessensfehler ist grundsätzlich nur eine Aufhebung der Bescheide und die Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Im vorliegenden Fall hat der Kläger allerdings einen Anspruch auf Zulassung als Träger des FÖJ im Inland (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 213 Dabei bedarf es hier keiner Entscheidung, ob § 10 Abs. 2 JFDG ein intendiertes Ermessen regelt, wie dies für den Fall der Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 Abs. 1 SGB VIII im Hinblick auf die engen tatbestandlichen Voraussetzungen überwiegend angenommen wird (vgl. Helmut Schindler/Edda Elmauer in Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 7. Aufl., § 75 Rn. 2; Arne von Boetticher/Johannes Münder, Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 8. Auflage 2019, § 75 Rn. 15 f.; Janda in Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, beck-online Großkommentar, § 75 SGB VIII Rn. 19; Winkler in Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Meßling/Udsching, BeckOK Sozialrecht, § 75 SGB VIII Rn. 16; a.A. Trésoret in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, § 75 Rn. 69). 214 Denn im Einzelfall des Klägers ist jedenfalls von einer Ermessensreduzierung auf Null auszugehen. Der Beklagte hat im vorliegenden Verfahren sämtliche Aspekte, die der Ermessensentscheidung über die Trägerzulassung zugrunde gelegt werden können, gewürdigt, und seine Erwägungen wurden vom Senat als ermessensfehlerhaft befunden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Ermessensspielraum des Beklagten mit Blick auf die tatbestandliche Voraussetzung des „Gewährbietens“ einer ordnungsgemäßen Durchführung des FÖJ jedenfalls erheblich eingeschränkt ist (vgl. allgemein zu sog. Kopplungsvorschriften Riese in Schoch/Schnieder, VwGO, § 114 Rn. 42). Weitere vom Beklagten noch nicht angeführte Gesichtspunkte, die eine Ablehnung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich und wurden von ihm auch in der mündlichen Verhandlung nicht aufgezeigt. 215 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 216 Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist. 217 Beschluss 218 vom 25.02.2022 219 Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 15.000,- EUR festgesetzt (§ 63 Abs. 2, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG). 220 Der Beschluss ist unanfechtbar. Gründe 90 Die Berufung ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. 91 Der Kläger hat in zulässiger Weise im Wege der Klageerweiterung gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 91 Abs. 1 VwGO den weiteren, während des Berufungsverfahrens ergangenen Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 14.10.2021 in das Berufungsverfahren einbezogen. Diese Klageerweiterung ist auch im Berufungsverfahren noch möglich (vgl. W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl., § 91 Rn. 21). Der Beklagte hat der Klageerweiterung nicht widersprochen; sie ist auch sachdienlich, da der Streitstoff im Wesentlichen der Gleiche bleibt und durch die Klageerweiterung ein weiterer Prozess vermieden werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.08.1989 - 5 B 87.89 - VBlBW 1990, 56, Urteil vom 15.03.1984 - 2 C 24.83 - juris Rn. 22; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.04.2020 - 2 S 1463/19 - juris Rn. 22; W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl., § 91 Rn. 19). Der weitere Bescheid des Beklagten vom 14.10.2021 betrifft den ursprünglichen, bereits mit Bescheid vom 12.03.2018 abgelehnten Antrag des Klägers auf Zulassung als Träger des FÖJ vom 28.02.2018, den der Kläger unter dem 26.03.2021 lediglich im Hinblick auf die Einwände des Beklagten und die Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Urteil überarbeitet hat. 92 Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Klage ist zulässig und begründet. Die angegriffenen Bescheide des Beklagten vom 12.03.2018 und 14.10.2021 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zulassung als Träger des FÖJ im Inland (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 93 1. Rechtsgrundlage für die Zulassung als Träger des FÖJ ist § 10 Abs. 2 Alt. 2 JFDG. Danach kann die zuständige Landesbehörde als Träger des FÖJ im Inland im Sinne dieses Gesetzes solche Einrichtungen zulassen, die für eine den Bestimmungen der §§ 2, 4 und 5 JDFG entsprechende Durchführung Gewähr bieten. Die in § 10 Abs. 2 JDFG ebenfalls genannte Vorschrift des § 3 JDFG betrifft das FSJ und ist deshalb vorliegenden Verfahren nicht relevant. 94 § 4 Abs. 1 JFDG bezieht sich auf die Einsatzstellen. Danach wird das FÖJ als überwiegend praktische Hilfstätigkeit, die an Lernzielen orientiert ist, in geeigneten Stellen und Einrichtungen abgeleistet, die im Bereich des Natur- und Umweltschutzes einschließlich der Bildung zur ökologischen Nachhaltigkeit tätig sind. 95 Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 JFDG wird das FÖJ pädagogisch begleitet. Die pädagogische Begleitung wird von einer zentralen Stelle eines nach § 10 JDFG zugelassenen Trägers des Jugendfreiwilligendienstes sichergestellt mit dem Ziel, soziale, kulturelle und interkulturelle Kompetenzen zu vermitteln und das Verantwortungsbewusstsein für das Gemeinwohl zu stärken (§ 4 Abs. 2 Satz 2 JDFG). Im FÖJ sollen insbesondere der nachhaltige Umgang mit Natur und Umwelt gestärkt und Umweltbewusstsein entwickelt werden, um ein kompetentes Handeln für Natur und Umwelt zu fördern (§ 4 Abs. 2 Satz 3 JDFG). 96 Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 JFDG umfasst die pädagogische Begleitung die an Lernzielen orientierte fachliche Anleitung der Freiwilligen durch die Einsatzstelle, die individuelle Betreuung durch pädagogische Kräfte des Trägers und durch die Einsatzstelle sowie die Seminararbeit. Die Anforderungen an die Seminararbeit werden in § 5 Abs. 2 Satz 2 bis 7 JFDG konkretisiert. Danach werden ein Einführungs-, ein Zwischen- und ein Abschlussseminar durchgeführt, deren Mindestdauer je fünf Tage beträgt. Die Gesamtdauer der Seminare beträgt bezogen auf eine zwölfmonatige Teilnahme am Jugendfreiwilligendienst mindestens 25 Tage. Wird ein Dienst über den Zeitraum von zwölf Monaten hinaus vereinbart oder verlängert, erhöht sich die Zahl der Seminartage um mindestens einen Tag je Monat der Verlängerung. Die Seminarzeit gilt als Dienstzeit. Die Teilnahme ist Pflicht. Die Freiwilligen wirken an der inhaltlichen Gestaltung und der Durchführung der Seminare mit. 97 Nach § 10 Abs. 2 Alt. 2 JFDG muss der Träger für eine den Bestimmungen der §§ 2, 4 und 5 JDFG entsprechende Durchführung des FÖJ und damit insbesondere hinsichtlich der Einsatzstellen und der pädagogischen Begleitung die „Gewähr bieten“. Bei dem Begriff des „Gewährbietens“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der gerichtlich voll überprüfbar ist (vgl. jeweils zum strukturell vergleichbaren Fall der Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 Abs. 1 SGB VIII: BVerwG, Urteil vom 16.02.1978 - V C 33.76 - juris Rn. 13; von Boetticher/Münder in Münder/Meysen/Trenczek, SGB VIII, 8. Aufl., § 75 Rn. 15). Hiervon ist auch das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen. 98 Die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) und der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) lassen die Annahme eines behördlichen, der gerichtlichen Kontrolle nur beschränkt zugänglichen Beurteilungsspielraums nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt erscheinen. Aus der Garantie effektiven Rechtsschutzes folgt grundsätzlich die Pflicht der Verwaltungsgerichte, die angefochtenen Verwaltungsakte in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vollständig nachzuprüfen. 99 Die ausnahmsweise Anerkennung eines Beurteilungsspielraums setzt voraus, dass die Verwaltung gesetzlich ermächtigt ist, abschließend darüber zu befinden, ob die durch einen unbestimmten Gesetzestatbestand oder -begriff gekennzeichneten Voraussetzungen vorliegen. Diese Ermächtigung muss ihrer Art und ihrem Umfang nach den jeweiligen Rechtsvorschriften zumindest konkludent - durch Auslegung - entnommen werden können. Darüber hinaus bedarf die Freistellung der Rechtsanwendung von gerichtlicher Kontrolle stets eines hinreichend gewichtigen, am Grundsatz eines wirksamen Rechtsschutzes ausgerichteten Sachgrundes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.05.2011 - 1 BvR 857/07 - BVerfGE 129, 1, juris Rn. 75; BVerwG, Urteil vom 05.11.2020 - 3 C 12.19 - BVerwGE 170, 273, juris Rn. 14 mwN). 100 Ein verwaltungsbehördlicher Beurteilungsspielraum kann vor allem dann gerechtfertigt sein, wenn das gesetzlich vorgegebene Entscheidungsprogramm vage ist und sich seine fallbezogene Anwendung als besonders schwierig und komplex erweist, weil eine Vielzahl von Bewertungsfaktoren ermittelt, gewichtet und in ein Verhältnis zueinander gesetzt werden müssen, wofür zudem schwer kalkulierbare Prognosen angestellt werden müssen, oder wenn sich die Entscheidung einer Steuerung durch ein abstrakt-generelles Regelwerk weitgehend entzieht, weil sie von individuellen Einschätzungen und Erfahrungen geprägt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.11.2020 - 3 C 12.19 - BVerwGE 170, 273, juris Rn. 23 mwN). 101 Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Weder den gesetzlichen Bestimmungen des Jugendfreiwilligendienstegesetzes noch den Gesetzgebungsmaterialien lassen sich Anhaltspunkte für eine Beurteilungsermächtigung zugunsten der Verwaltung entnehmen. So ist insbesondere die Zahl der Träger des FÖJ nach der gesetzlichen Regelung nicht beschränkt. Die Regelungen des Jugendfreiwilligendienstegesetzes lassen auch nicht erkennen, dass die Entscheidung über die Zulassung der Träger des FÖJ von einer Bedarfsprüfung abhängen soll, also von einer Prüfung, ob es einen Bedarf an weiteren Trägern oder Einsatzplätzen gibt. Dies ist auch den Gesetzgebungsmaterialen nicht zu entnehmen. Für eine solche Bedarfsprüfung besteht auch kein Anlass. Denn mit der Zulassung ist - wie auch vom Beklagten in den „Grundsätzen“ und in den gegenüber den zugelassenen Trägern ergangenen Bescheiden betont wird - keine Entscheidung über die finanzielle Förderung verbunden. Diese erfolgt vielmehr in einem gesonderten Verwaltungsverfahren auf der Grundlage der jeweils zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. 102 Der unbestimmte Rechtsbegriff des „Gewährbietens“ im Sinne des § 10 Abs. 2 JFDG ist einer Auslegung nach den herkömmlichen juristischen Methoden zugänglich. Es handelt sich hierbei um einen Rechtsbegriff, der auch in anderen Rechtsbereichen, wie etwa der Prüfung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit, Anwendung findet. Ein Träger bietet nach § 10 Abs. 2 JDFG die Gewähr für eine den §§ 2, 4 und 5 JDFG entsprechende Durchführung des FÖJ, wenn eine Prognose die in diesem Sinne ordnungsgemäße Durchführung des FÖJ erwarten lässt (vgl. zur Auslegung des Begriffs des „Gewährbietens“ im Rahmen der Prüfung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit BVerwG, Urteil vom 29.03.1966 - 1 C 62.65 - BVerwGE 24, 38, juris Rn. 7; zur Zuverlässigkeit eines Prüfingenieurs BVerwG, Urteil vom 16.05.2019 - 3 C 19.17 - juris Rn. 36). 103 Da dem Beklagten kein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist, sind auch die „Grundsätze“, die „Qualitätsstandards Träger“ und die „Qualitätsstandards Einsatzstellen“ für die Gerichte nicht bindend. Soweit ihnen überhaupt konkrete Regelungen zu entnehmen sind, haben sie allenfalls den Charakter von Verwaltungsvorschriften, die als norminterpretierende oder ermessenslenkende Äußerungen behördeninterne Wirkung haben, und dies auch nur, soweit sie in der verwaltungsbehördlichen Praxis tatsächlich angewendet werden (vgl. Stuhlfauth in Bader, u.a., VwGO, 8. Aufl., § 114 Rn. 33). 104 Der Beklagte hat in den „Grundsätzen“ Voraussetzungen für die Zulassung als Träger des FÖJ formuliert, die über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehen. Dort heißt es unter 2., ein Träger könne nur zugelassen werden, wenn er im Hinblick auf die Zielsetzung des FÖJ „ in besonderer Weise Gewähr“ (Hervorhebung durch den Senat) für eine gesetzeskonforme Durchführung des FÖJ und die Erfüllung der Aufgaben biete. Abgesehen davon, dass unklar bleibt, welche konkreten Anforderungen seitens des Beklagten mit dem Gewährbieten „in besonderer Weise“ verbunden werden, geht diese Forderung jedenfalls weiter als die in § 10 Abs. 2 Alt. 2 JFDG gesetzlich geregelte Vorgabe, wonach der Träger lediglich „die Gewähr“ für eine den Bestimmungen der §§ 2, 4 und 5 JDFG entsprechende Durchführung des FÖJ bieten muss. 105 Über die gesetzlichen Voraussetzungen hinaus gehen die „Grundsätze“ auch insoweit, als sie für die Zulassung des Trägers eine „mehrjährige Tätigkeit oder Erfahrung im ökologischen Bereich (…) zwingend“ fordern. Auf eine solche mehrjährige Tätigkeit oder Erfahrung kann zwar eine positive Prognose im Sinne des § 10 Abs. 2 JFDG gestützt werden. Sie ist für eine solche jedoch nicht „zwingend“. Im Übrigen haben auch die bereits zugelassenen Träger bei ihrer Zulassung keine mehrjährige Tätigkeit oder Erfahrung im ökologischen Bereich nachgewiesen. Damit trifft insoweit auch der Vortrag des Beklagten nicht zu, die „Grundsätze“ würden bei der Trägerzulassung seit dem Jahr 2013 uneingeschränkt Anwendung finden. 106 Für das weitere Erfordernis in den „Grundsätzen“, der Träger müsse „ein FÖJ in allen Landesregionen“ ermöglichen, ergeben sich aus der gesetzlichen Regelung ebenfalls keine Anhaltspunkte. Auch diese Voraussetzung haben die anderen Träger bei ihrer Zulassung nicht erfüllt, wie aus den vom Senat angeforderten Unterlagen ersichtlich ist. Auf die in den Grundsätzen genannten Voraussetzungen einer „Vielfalt von Einsatzstellen“ und einer „Mindestanzahl von 30 FÖJ-Plätzen“ wird nachfolgend unter 2. näher eingegangen. 107 2. Der Kläger erfüllt zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Zulassung als Träger des FÖJ nach § 10 Abs. 2 Alt. 2 JFDG. Er bietet die Gewähr für eine den Bestimmungen der §§ 2, 4 und 5 JDFG entsprechende Durchführung des FÖJ. 108 Im Rahmen der anzustellenden Prognose ist entgegen der Auffassung des Beklagten durchaus zu berücksichtigen, dass der Kläger über langjährige Erfahrungen als Träger von Freiwilligendiensten - insbesondere des FSJ - verfügt und Kooperationspartner des NABU Deutschland im ökologischen Bundesfreiwilligendienst ist. Auf entsprechende Erfahrungen als Träger des FSJ hat der Beklagte auch die Zulassung der bisherigen Träger in den betreffenden Bescheiden maßgeblich gestützt. So heißt es in den Bescheiden vom 18.02.2002 (Zulassung des Bundes der Deutschen Katholischen Jugend; nach Betriebsübergang Freiwilligendienste in der Diözese Rottenburg-Stuttgart gGmbh), vom 23.02.2009 (Zulassung des Diakonischen Werks der evangelischen Kirche in Württemberg e.V.) und vom 14.01.2015 (Zulassung des Internationalen Bundes) wörtlich: 109 „Die langjährigen Erfahrungen (…) mit der Trägerschaft des Freiwilligen Sozialen Jahres und damit in der pädagogischen Arbeit mit Jugendlichen sprechen (…) dafür, dass die in den bundesrechtlichen Bestimmungen und Vorgaben des Landes vorgegebene Durchführung des Freiwilligen Ökologischen Jahres und die Kontinuität in der Betreuung der Jugendlichen und Einsatzstellen sichergestellt sind.“ 110 Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht nachvollziehbar, warum der Beklagte in Bezug auf den Kläger die Möglichkeit eines Rückschlusses von der bisherigen Tätigkeit als Träger des FSJ ausdrücklich bestreitet. 111 Der Kläger bietet seit 1993 Freiwilligendienste an. Über das Freiwilligendienstprogramm „weltwärts“ entsendet er jährlich rund 700 Freiwillige in mehr als 50 Länder. In Deutschland betreut er jährlich etwa 900 bis 950 Freiwillige. Er ist in Baden-Württemberg und acht weiteren Bundesländern als Träger des FSJ zugelassen. Seit dem Jahr 2011 kooperiert er im ökologischen Bundesfreiwilligendienst mit der Zentralstelle des NABU Deutschland. Im Geschäftsbereich „Freiwilligendienste“ beschäftigt der Kläger bereits derzeit etwa 100 Mitarbeiter. Er verfügt somit über ausreichende personelle Ressourcen, um auch als Träger des FÖJ tätig zu werden und hierfür das Personal weiter auszubauen. Zwar unterscheiden sich FSJ, (ökologischer) Bundesfreiwilligendienst und FÖJ inhaltlich und mit Blick auf das Alter der Freiwilligen. Die Jugendfreiwilligendienste FSJ und FÖJ richten sich an junge Menschen im Alter zwischen 16 und 27, der Bundesfreiwilligendienst kann auch durch ältere Menschen absolviert werden. Dennoch belegen die Erfahrungen des Klägers als Träger des FSJ und im ökologischen Bundesfreiwilligendienst in Kooperation mit der Zentralstelle des NABU Deutschland sowie der Umstand, dass er über eine entsprechende Verwaltungsstruktur mit einer großen Anzahl an Mitarbeitern sowie einem Netzwerk verschiedener - auch ökologisch ausgerichteter - Einsatzstellen verfügt, dass er grundsätzlich in der Lage ist, auch das FÖJ ordnungsgemäß durchzuführen. Insbesondere ist zu erwarten, dass der Kläger geeignete Einsatzstellen auswählen und die erforderliche pädagogische Begleitung sicherstellen wird. 112 Im Ausgangspunkt ist allen Freiwilligendiensten gemein, dass sie die Bildungsfähigkeit der Freiwilligen fördern und bürgerschaftliches Engagement stärken sollen (vgl. § 1 JDFG, § 1 des Gesetzes über den Bundesfreiwilligendienst - Bundesfreiwilligendienstgesetz - BFDG). Alle diese Freiwilligendienste sind in geeigneten Einsatzstellen (vgl. zum FSJ § 3 Abs. 1 JDFG, zum Bundesfreiwilligendienst § 3 Abs. 1, § 6 BFDG) abzuleisten und erfordern eine pädagogische Begleitung (vgl. zum FSJ § 3 Abs. 2, § 5 Abs. 2 JDFG; zum Bundesfreiwilligendienst vgl. § 4 Abs. 1 BFDG). Dabei entsprechen die Maßgaben zur pädagogischen Begleitung des FSJ nach § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 5 Abs. 2 JDFG im Ausgangspunkt wörtlich denen des FÖJ nach § 4 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 5 Abs. 2 JDFG. Für das FÖJ trifft § 4 Abs. 2 Satz 3 JDFG lediglich in Bezug auf Inhalt und Ziel der pädagogischen Begleitung eine weitergehende Regelung, nämlich, dass im FÖJ insbesondere der nachhaltige Umgang mit Natur und Umwelt gestärkt und Umweltbewusstsein entwickelt werden sollen, um ein kompetentes Handeln für Natur und Umwelt zu fördern. 113 Aus den Antragsunterlagen des Klägers lässt sich schließen, dass er auch mit Blick auf die Besonderheiten des FÖJ eine ordnungsgemäße Durchführung des Freiwilligendienstes erwarten lässt. 114 a) Er verfügt über die notwendige finanzielle Solidität für die Durchführung des FÖJ. Dies wird auch vom Beklagten nicht bestritten. Aus dem vorgelegten Jahresabschluss des Klägers für 2018 ergibt sich, dass er in diesem Jahr Erträge in Höhe von 18.366.396,67 EUR erwirtschaftet hat, wobei allein 5.335.262,42 EUR aus Spenden resultierten. Demgegenüber standen Aufwendungen in Höhe von 19.033.168,25 EUR. Der Jahresfehlbetrag von 666.771,58 EUR wurde durch Rücklagen ausgeglichen, die sich Ende 2018 noch auf einen Restbetrag von 4.607.105,83 EUR beliefen. 115 b) Entgegen der Auffassung des Beklagten steht die anthroposophische Ausrichtung des Klägers seiner Zulassung als Träger nicht entgegen. Den Regelungen des Jugendfreiwilligendienstegesetzes ist nicht zu entnehmen, dass religiös oder weltanschaulich geprägte Institutionen als Träger ausgeschlossen sind. So handelt es sich auch bei zwei der bisher zugelassenen Träger - dem Diakonischen Werk der evangelischen Kirche in Württemberg e.V. und der Freiwilligendienste in der Diözese Rottenburg-Stuttgart gGmbh - um kirchliche Institutionen. Es trifft auch nicht zu, dass diese Träger, wie der Beklagte meint, zwar aus einer christlichen Verantwortung heraus tätig werden, aber keinen christlichen Sendungsauftrag haben. Insbesondere der letztgenannte Träger stellt auf seiner Homepage (https://freiwilligendienste-rs.de/) deutlich sein christliches Leitbild heraus. Dort heißt es, die Diözese Rottenburg-Stuttgart gGmbh biete Freiwilligendienste „auf der Grundlage christlicher Orientierung“ für junge Menschen, Erwachsene und Senioren in Baden-Württemberg an. „Auf der Grundlage eines christlichen Menschenbildes“ würden durch den Träger Menschen, die sich in einem Freiwilligendienst engagieren, gefördert und in ihrer Persönlichkeitsentwicklung unterstützt. Weiter wird dort ausgeführt: „Im Auftrag der Hauptabteilung Weltkirche und des Bundes der Deutschen Katholischen Jugend der Diözese Rottenburg-Stuttgart bieten wir internationale Freiwilligendienste an und leisten einen Beitrag zum interkulturellen Dialog und zur Stärkung der Weltkirche“. Unter der Überschrift „Was uns wichtig ist“ heißt es: „Als kirchlicher Träger orientieren wir unser Handeln an christlichen Werten. Deshalb sind Lebens-, Glaubens- und Sinnfragen Teil unserer Bildungsarbeit.“ Durch den katholischen Träger würden Räume für Freiwillige geschaffen, ihre Fähigkeiten und Fertigkeiten zu erproben, soziale Kompetenzen zu entwickeln und sich mit Glaubens- und Sinnfragen auseinanderzusetzen. 116 Deutlich ergeben sich das christliche Leitbild und der christliche Sendungsauftrag auch aus dem Bildungskonzept der Freiwilligendienste in der Diözese Rottenburg-Stuttgart gGmbh. Unter der Überschrift „Grundsätze des Bildungskonzepts“ heißt es einleitend: 117 „Was uns in unserer Arbeit als Freiwilligendienste DRS leitet, ist in unseren Wurzeln als katholischer Träger begründet. Das Evangelium und die Grundwerte christlichen Glaubens sind die Basis für unseren wertschätzenden Umgang mit Menschen auf Augenhöhe. Aus der Grundannahme, dass jeder Mensch von Gott geliebt und bedingungslos angenommen ist, erkennen wir Menschen in ihrer Einzigartigkeit an und fördern ihre Entwicklung in lebendiger Auseinandersetzung. Die Offenheit für die Vielfalt und Unterschiedlichkeit betrachten wir als Reichtum und Chance. Die Prinzipien der katholischen Soziallehre von Personalität, Solidarität und Subsidiarität bilden die Basis unserer Arbeit. Wir verstehen uns als Teil von Kirche und lassen uns in der Arbeit für Freiwilligendienste von den Aussagen der Würzburger Synode leiten: „Die Kirche dient dem jungen Menschen, indem sie ihm hilft, sich in einer Weise selbst zu verwirklichen, die an Jesus Christus Maß nimmt.“ Diese christlichen Werte prägen unsere Unternehmenskultur. Alle Mitarbeitende setzen sich mit christlichen Inhalten und Werten auseinander und bringen ihre eigene Haltung reflektiert ins Unternehmen ein. So werden alle Arbeitsbereiche der Freiwilligendienste vom christlichen Auftrag her gestaltet. (…) 118 Den Freiwilligen bieten wir aus unserem christlichen Grundverständnis heraus die solidarische Mitgestaltung einer lebenswerten Gesellschaft und vielfältige Erfahrungs- und Orientierungsmöglichkeiten zu ihrer eigenen Persönlichkeitsentwicklung.“ 119 Auf S. 6 des Bildungskonzepts wird weiter ausgeführt: 120 „Die Emmausgeschichte im Lukasevangelium (Lukas 24, 13–33) spiegelt unsere Vision und die Bildungsprozesse im Freiwilligendienst wider. Nach dem Tode Jesu lassen zwei Jünger das bisher Erlebte hinter sich, indem sie sich auf den Weg nach Emmaus begeben. Unterwegs begegnet ihnen Jesus, der mit ihnen spricht, sich jedoch nicht zu erkennen gibt. Kurz vor dem Ziel fragen die Jünger Jesus, ob er nicht bei ihnen bleiben will. Erst als er in der Herberge mit ihnen das Brot bricht, erkennen sie ihn und kehren nach Jerusalem zurück. 121 Aufbruch: Ein Freiwilligendienst ist eine Phase der Unterbrechung, des Übergangs. Freiwillige lassen bisher Erlebtes zurück, machen sich auf den Weg Neues zu erfahren - ein neuer Lebensabschnitt beginnt. 122 Begleitung: Wie die Jünger nicht alleine unterwegs sind und von Jesus begleitet werden, so werden die Freiwilligen von den Anleitungen und Fachkräften in den Einsatzstellen, von den Bildungsreferent*innen beim Träger, von Honorarkräften, Freunden und Familie begleitet. Den Prozess der Begleitung verstehen wir als (hinter-)fragend, mit dem Ziel und der Offenheit, Freiwilligen eigene Erkenntnisse zu ermöglichen. Jesus begleitet die Freiwilligen als Person. Er bietet sich an, ohne sich aufzudrängen. Er fragt, ohne Antworten zu geben. Dabei hält er ihre „Blindheit“ aus, lässt sie ihre eigenen Erfahrungen machen und begleitet sie auf ihrem jeweils eigenen Weg. 123 Höhen und Tiefen: Jesus nimmt die Jünger ernst mit ihren Sorgen und Nöten. Auch schwierige Situationen, beispielsweise der Umgang mit Tod und Trauer oder eigene Verletzungen gehören zum Leben und zum Freiwilligendienst. Im Brot brechen zeigt sich dieser Bruch. Gleichzeitig erkennen die Jünger Jesus genau in diesem Moment. Sie spüren die Gemeinschaft, die ihnen wieder Kraft gibt. Der Freiwilligendienst bietet die Möglichkeit, sich diesen schwierigen Themen anzunehmen und die Freiwilligen darin zu begleiten. 124 Rückkehr: Die Jünger integrieren ihre Erkenntnisse in ihr Leben und kehren nach Jerusalem zurück. Auch dies ist ein Ziel des Freiwilligendienstes: keine Erkenntnisse werden losgelöst von der Person gesammelt. Die Freiwilligen werden begleitet, ihre Erkenntnisse zu reflektieren, zu integrieren und bereichert vom Freiwilligendienst wieder zurück zu kehren.“ 125 Das christliche Leitbild und ihren christlichen Sendungsauftrag haben die beiden kirchlichen Träger bereits bei ihrer Antragstellung als Träger des FÖJ ausdrücklich betont. So wird in der „Konzeption des Freiwilligen Ökologischen Jahres im Diakonischen Werk Württemberg“ (Anlage zum Antrag vom 18.12.2008) unter der Überschrift „Religiöse Bildung“ dargelegt: 126 „Das FÖJ im Diakonischen Werk Württemberg bietet die Möglichkeit, den biblischen Auftrag der Bewahrung der Erde und des würdevollen Umgangs mit Menschen und Tieren konkret umzusetzen und daraus die persönliche Verantwortung jedes Einzelnen für die Schöpfung ins Bewusstsein zu rufen. Darüber hinaus haben die Teilnehmenden die Möglichkeit, innerhalb der Einrichtungen und während der Bildungstage den christlichen Glauben kennenzulernen und sich damit auseinanderzusetzen.“ 127 Noch deutlicher ersichtlich ist der christliche Sendungsauftrag aus den Antragsunterlagen des Bundes der Deutschen Katholischen Jugend (später Freiwilligendienste der Diözese Rottenburg-Stuttgart gGmbh). In dessen Antrag auf Trägerzulassung vom 07.11.2001 heißt es unter der Überschrift „Grundlagen für die Bildungsarbeit“: 128 „Im Vordergrund der Bildungsarbeit steht die Auseinandersetzung mit ökologischen Inhalten. Um die Aspekte Ganzheitlichkeit und Ökologie in der Bildungsarbeit zu verwirklichen, ist es notwendig, diese wertorientiert unter dem Gesichtspunkt der Schöpfungstheologie zu gestalten.“ 129 Als eines der „Ziele der Bildungsarbeit“ wird das „Angebot spiritueller Erfahrung“ genannt. Das vorgelegte „mögliche(…) inhaltliche(…) Raster der 5 Seminarwochen“ beinhaltet für jedes der Seminare den Themenpunkt „Spirituelle Elemente“. Als mögliches Thema wird das Thema „Religion und Natur“ benannt und als „geeignete Methode“ eine „Aktion im Gottesdienst“. 130 Betrachtet man dies, ist entgegen dem Vortrag des Beklagten nicht ersichtlich, inwiefern sich der Ansatz der kirchlichen Träger von dem des Klägers unterscheidet, abgesehen davon, dass der Kläger sich nicht auf ein christliches, sondern ein anthroposophisches Weltbild stützt. An diese Unterscheidung darf der Beklagte allerdings aus Gründen der verfassungsrechtlich gebotenen Gleichbehandlung des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 4 Abs. 1) keine unterschiedliche Behandlung anknüpfen. 131 Ebenso wenig wie bei den kirchlichen Trägern gibt es bei dem Kläger Anhaltspunkte dafür, dass er - wie der Beklagte meint - als Träger in diskriminierender Weise lediglich Freiwillige auswählen würde, die ebenfalls eine anthroposophische Weltanschauung haben. Beanstandungen im Hinblick auf die bisher vom Kläger angebotenen Freiwilligendienste gab es offenbar nicht. Die vom Beklagten angeführte Aussage in den Antragsunterlagen, wonach ein landwirtschaftlicher Verband ein explizites Interesse an ökologisch motivierten Freiwilligen bekundet habe, die über einen anthroposophischen Träger entsendet würden, lässt nicht darauf schließen, der Kläger werde lediglich Freiwillige mit anthroposophischer Weltanschauung auswählen. Denn diese Aussage betrifft nur die Trägerschaft einer anthroposophischen Einrichtung, lässt jedoch keinen Schluss auf die weltanschauliche Orientierung der von diesem betreuten Freiwilligen zu. 132 Abwegig erscheint auch das Argument des Beklagten, die Bewerber für ein FÖJ wüssten in Bezug auf den Kläger nicht, „worauf sie sich einlassen“, d.h. die anthroposophische Ausrichtung des Klägers sei für die Bewerber nicht erkennbar. Der Kläger macht auf seiner Homepage kein Geheimnis aus seiner anthroposophischen Prägung, und der Bezug zur Waldorfpädagogik Rudolf Steiners ergibt sich bereits aus dem Vereinsnamen. Auch sind die Bewerber für ein FÖJ mindestens 16 Jahre alt und damit durchaus in der Lage, sich über den jeweiligen Träger zu informieren. Da anthroposophische Einrichtungen sogar als Schulträger zugelassen sind, ist für den Senat nicht ersichtlich, weshalb Bewerber für ein FÖJ - wie der Beklagte meint - vor diesen Einrichtungen „geschützt“ werden müssten. 133 c) Der Kläger bietet in Bezug auf die Einsatzstellen die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung des FÖJ. 134 aa) Das Verwaltungsgericht ist insoweit rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, eine Einrichtung, die bereits ein FSJ anbiete, komme nicht gleichzeitig als Einsatzstelle für ein FÖJ in Betracht. Zwar kann dieselbe Tätigkeit nicht zugleich für das FSJ und das FÖJ erbracht werden. Jedoch kann eine andere Hilfstätigkeit, nämlich eine Tätigkeit mit ökologischem Bezug, in derselben Einrichtung eine FÖJ-Tätigkeit sein. Dies wird hinsichtlich der Einsatzstellen der bereits zugelassenen Träger auch von dem Beklagten anerkannt. 135 bb) Zu Unrecht wendet der Beklagte gegen die Zulassung des Klägers als Träger des FÖJ ein, dieser biete den Bewerbern keine ausreichende Zahl und Vielfalt der Einsatzstellen. 136 (1) Aus den Gesetzesmaterialien, die für die Auslegung des Jugendfreiwilligendienstegesetzes heranzuziehen sind, ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit der Zulassung kleinerer Träger gesehen und insoweit darauf hingewiesen hat, diese könnten sich zur Durchführung des Freiwilligendienstes mit anderen Trägern zusammenschließen. Zwar enthält die Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten vom 24.09.2007 (BT-Drs. 16/6519) hierzu keine Aussage. Hinsichtlich der Trägerzulassung verweist diese allerdings auf die Vorgängerregelung in § 5 des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres bzw. des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres, die mit der Neuregelung weitestgehend inhaltsgleich übernommen werden sollte. In der Begründung zu dem Entwurf des Gesetzes zur Förderung des Freiwilligen Ökologischen Jahres (FÖJG) wird ausgeführt (BT-Drs. 12/4716, S. 11 zu § 1 Nr. 2 Satz 2): 137 „Kleinere Institutionen und Organisationen, die nicht über eine zentrale Stelle verfügen, die in der Lage ist, die Verantwortung und/oder die Durchführung der pädagogischen Begleitung zu übernehmen, haben die Möglichkeit, gemeinsam mit anderen eine „zentrale Stelle“ einzurichten (…) und von dieser hinsichtlich der pädagogischen Begleitung mit betreuen zu lassen.“ 138 (2) Eine Vielfalt von Einsatzstellen wird von dem Beklagten erstmals für die Zulassung des Klägers gefordert. Zuvor spielte dieses Kriterium für die Trägerzulassung keine Rolle. So hat etwa der Bund der Deutschen Katholischen Jugend in seinem Antrag auf Trägerzulassung lediglich fünf Einsatzstellen genannt, die sich zudem nicht durch eine besondere Vielfalt - insbesondere nicht in ökologischer Hinsicht - auszeichnen. Es handelt sich hierbei um die Waldburg-Zeil Kliniken GmbH & Co. KG Fachkliniken Wangen, das Pestalozzi Kinder- und Jugenddorf Wahlwies e.V., das BDKJ Zeltlager Oberginsbach Kloster Schöntal, das BDKJ Zeltlager Seemoos und die Umwelt- und Projektwerkstatt e. V. Freiburg. 139 Auch der Internationale Bund hatte ausweislich einer E-Mail vom 16.06.2015 zu diesem Zeitpunkt - also bereits nach der mit Bescheid vom 14.01.2015 erfolgten Zulassung - lediglich acht Einsatzplätze in nur sechs verschiedenen Einrichtungen (der Hochschule für Forstwirtschaft, dem Hagwiesenhof, dem Karlsruher Institut für Technologie KIT, dem Biohof Blessing, dem Vaude CSR Team und der St. Gallus-Hilfe für behinderte Menschen gGmbH). Erst mit Schreiben des Beklagten vom 07.03.2016 und damit mehr als ein Jahr nach der Trägerzulassung erfolgte der Hinweis, dass der Internationale Bund, um die „Grundsätze“ zu erfüllen, mindestens 30 Teilnehmerplätze besetzen müsse. Derzeit stelle er nur Plätze für 16 Teilnehmende zur Verfügung, weshalb er darauf „hingewiesen“ werde, „das Ziel von 30 Teilnehmendenplätzen zeitnah anzustreben“. 140 Hieraus wird zugleich deutlich, dass die „Grundsätze“ in Bezug auf die erforderliche Zahl und Vielfalt der Einsatzstellen nicht, wie vom Beklagten behauptet, seit 2013 bei der Trägerzulassung durchweg angewandt wurden. 141 (3) Der Kläger hat bereits bei der Antragstellung 13 Einsatzstellen benannt, und damit mehr als der Internationale Bund und der Bund der Deutschen Katholischen Jugend zusammen. Angesichts der langjährigen Tätigkeit als Träger des FSJ und Kooperationspartner des NABU Deutschland im ökologischen Bundesfreiwilligendienst mit entsprechend vorhandenen Kontakten zu - auch ökologisch ausgerichteten - Einsatzstellen hat der Senat keinen Zweifel daran, dass er nach seiner Zulassung als Träger des FÖJ in der Lage sein wird, die in den „Grundsätzen“ genannte Zahl von mindestens 30 Teilnehmerplätzen zu besetzen. Es kommt somit nicht darauf an, dass diese Platzzahl für die Frage des Gewährbietens - wie der Senat bereits dargelegt hat - nicht verbindlich ist. 142 (4) Der vom Beklagten erhobene Vorwurf einer fehlenden Vielfalt der vom Kläger benannten Einsatzstellen mit verschiedenen ökologischen Tätigkeitsfeldern oder anderen Schwerpunktthemen der nachhaltigen Entwicklung mit Bezug zu Natur und Umwelt ist auch der Sache nach unberechtigt. Der Beklagte benennt insoweit unter Bezugnahme auf die „Grundsätze“ (S. 4 f.) als mögliche Einsatzstellen Natur- und Umweltschutzverbände, Kommunen und Landkreisen sowie staatlichen und kirchlichen Stellen, die mit Umweltschutzfragen befasst seien, Einrichtungen und Organisationen der Jugend- und Erwachsenenbildung, in denen Bildung zur Nachhaltigkeit stattfinde, sowie Einrichtungen der Land- und Forstwirtschaft. Für die Einsatzstellen führt der Beklagte insbesondere folgende Tätigkeitsfelder an: 143 - den praktischen Arten- und Biotopschutz (z.B. Anlage und Pflege von Biotopen, Gewässern, Hecken und Streuobstwiesen), 144 - die ökologische Land- und Forstwirtschaft, 145 - die ökologische Garten- und Landarbeit, 146 - den technischen Umweltschutz (z.B. Wind- und Sonnenenergie, betrieblicher Umweltschutz), 147 - die umweltorientierte Öffentlichkeitsarbeit bei Umweltorganisationen und in -behörden und 148 - die Umweltbildung- und -pädagogik. 149 Die von dem Kläger benannten 13 Einsatzstellen betreffen Einrichtungen der biologischen Landwirtschaft und des Gartenbaus, Einrichtungen und Organisationen der Jugend- und Erwachsenenbildung sowie einen Umweltschutzverband. Diese Einrichtungen decken mit Ausnahme des technischen Umweltschutzes alle genannten Tätigkeitsfelder ab. Es handelt sich hierbei um folgende Einsatzstellen: 150 Einrichtung Beschreibung Tätigkeitsfeld Landschule Bad Boll-Eckwälden e.V., 73087 Bad Boll-Eckwälden Naturpädagogik, Tierfarm, Waldorfkindergarten Umweltbildung- und -pädagogik Solawi Hall, 74547 Untermünkheim Solidarische Landwirtschaft, Bauernhofpädagogik für Kindergärten und Schulen ökologische Landwirtschaft, Umweltbildung und -pädagogik Tennentaler Gemeinschaften e.V, Sektion Landwirtschaft, 75392 Deckenpfronn Landwirtschaft ökologische Landwirtschaft FSC Deutschland, 79100 Freiburg Zertifizierung der ökologischen Waldwirtschaft, umweltorientierte Öffentlichkeitsarbeit, Verbandsarbeit ökologische Forstwirtschaft, umweltorientierte Öffentlichkeitsarbeit bei Umweltorganisationen Waldkindergarten Sonnenwiese, 79100 Freiburg Waldkindergarten Umweltbildung- und -pädagogik Waldorf Waldkindergarten Hasenmatten e.V., 79189 Bad Krotzingen Waldkindergarten Umweltbildung- und -pädagogik Landbauwerkstatt Hof Dinkelberg, 79650 Schopfheim Landwirtschaft, Naturpädagogik ökologische Landwirtschaft, Umweltbildung und -pädagogik Hofgut Breitwiesenhof e.V., 79777 Ühlingen Landwirtschaft, Forschung, Biotopschutz ökologische Landwirtschaft, praktischer Arten- und Biotopschutz Camphill Dorfgemeinschaft Hermannsberg e.V., Sektion Landwirtschaft, 88633 Heiligenberg-Heiligenholz Landwirtschaft ökologische Landwirtschaft Lebens- u. Arbeitsgemeinschaft Lautenbach e.V., Sektion Landwirtschaft, 88634 Herdwangen-Schönach Gärtnerei, Landwirtschaft, Grünpflege, Kräuterwerkstatt ökologische Garten- und Landarbeit, ökologische Landwirtschaft, Hofgut Rengoldshausen, 88662 Überlingen Lernort Bauernhof, Gärtnerei, Samenanbau ökologische Garten- und Landarbeit, ökologische Landwirtschaft, Umweltbildung und -pädagogik Keyserlingk Institut, 88682 Salem Saatgutforschung,-züchtung und -anbau ökologische Garten- und Landarbeit, ökologische Landwirtschaft Camphill Dorfgemeinschaft Lehenhof e.V., Sektion Landwirtschaft, 83693 Deggenhausertal Gärtnerei ökologische Garten- und Landarbeit 151 cc) Soweit der Beklagte und das Verwaltungsgericht eine schwerpunktmäßig ökologische Ausrichtung der Einsatzstellen fordern, ist dies den gesetzlichen Grundlagen nicht zu entnehmen. In § 4 Abs. 1 Satz 1 JDFG heißt es nur, die Stellen und Einrichtungen müssten „im Bereich des Natur- und Umweltschutzes einschließlich der Bildung zur Nachhaltigkeit tätig “ sein (Hervorhebung durch den Senat). Hierfür genügt es, wenn die Einrichtung auch in diesem Bereich tätig ist und der Freiwillige seinen Dienst in diesem Bereich ableisten kann. So heißt es auch in den „Grundsätzen“ unter 6., das Schwergewicht der von den Jugendlichen ausgeführten Tätigkeiten solle auf dem praktischen Umweltschutz liegen, wobei auch Hilfstätigkeiten in den Bereichen der Umweltbildung und -beratung sowie Bildung für nachhaltige Entwicklung ausgeübt werden könnten. 152 Andernfalls wäre es auch nicht zu erklären, warum der Beklagte bereits bei der Zulassung der bisherigen Träger Einrichtungen als ausreichend anerkannt hat, die ganz offensichtlich keinen ökologischen Schwerpunkt haben, wie etwa Kliniken, Kinder- und Jugenddörfer, Einrichtungen für behinderte Menschen, universitäre Einrichtungen oder kirchliche Zeltlager. 153 Ungeachtet dessen weisen fast alle der vom Kläger benannten Einrichtungen durchaus einen ökologischen Schwerpunkt auf. Für den Senat ist nicht ersichtlich, mit welcher Begründung Einrichtungen der ökologischen Landwirtschaft, der ökologischen Forstwirtschaft oder des ökologischen Gartenbaus ernsthaft ein ökologischer Schwerpunkt abgesprochen werden kann. Auch bei Waldkindergärten handelt es sich um klassische Einrichtungen, in denen ein FÖJ abgeleistet werden kann, da sie im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 2 JDFG den nachhaltigen Umgang mit Natur und Umwelt stärken und bei den Kindern ein Umweltbewusstsein entwickeln sollen, um ein kompetentes Handeln für Natur und Umwelt zu fördern. 154 dd) Rechtswidrig beruft sich der Beklagte in diesem Zusammenhang darauf, die von dem Kläger benannten Einsatzstellen seien ungeeignet, weil sie dem erforderlichen wissenschaftlichen Standard nicht genügten. 155 Der Beklagte macht hierzu geltend, das Jugendfreiwilligendienstegesetz und die konkretisierenden Vorgaben des Bundes und der Länder verstünden den Begriff der Ökologie im Sinne eines wissenschaftlichen und wissensbasierten Ansatzes. Ziel des FÖJ sei vor allem die Vermittlung von Handlungswissen und wissenschaftlichen Grundlagen. 156 Dies lässt sich allerdings weder den Regelungen des Jugendfreiwilligendienstegesetzes noch den Gesetzgebungsmaterialien entnehmen. Nach § 4 Abs. 2 Satz 3 JDFG sollen im FÖJ „insbesondere der nachhaltige Umgang mit Natur und Umwelt gestärkt und Umweltbewusstsein entwickelt werden, um ein kompetentes Handeln für Natur und Umwelt zu fördern“. Zwar ist die Vermittlung wissenschaftlicher Grundlagen für einen nachhaltigen Umgang mit Natur und Umwelt, Umweltbewusstsein und ein kompetentes Handeln für Natur und Umwelt förderlich. Ausreichend hierfür ist allerdings die gelebte Praxis. Das FÖJ ist gerade nicht als wissenschaftliches Studium zu begreifen, sondern soll - wie auch der Beklagte immer wieder betont - unterschiedliche und damit auch bildungsferne Zielgruppen erreichen. Dem würde eine wissenschaftliche Ausrichtung des FÖJ entgegenstehen. In der Begründung des Gesetzentwurfs werden Jugendfreiwilligendienste deshalb auch anschaulich als „Orte informeller Bildung“ bezeichnet (vgl. BT-Drs. 16/6519, S. 11). 157 ee) Soweit der Beklagte den von dem Kläger benannten Demeter-Betrieben die Eignung als Einsatzstellen abspricht, ist dies nicht nachvollziehbar. 158 Der Beklagte lässt einen stark verkürzten Blick auf die biologisch-dynamische Landwirtschaft erkennen, indem er hierzu in der Klageerwiderung ausführt, kennzeichnend hierfür sei die Verwendung von Präparaten, die im anthroposophischen Kontext stünden. Dies sei etwa der oft eingesetzte „Hornmist“, ein Präparat, für dessen Herstellung Kuhmist in das ausgehöhlte Horn einer toten Kuh gefüllt und dieses dann in der Erde vergraben werde, vorzugsweise bei Vollmond. Daneben gebe es weitere Präparate wie das Schafgarbenpräparat (Blüten in einer Hirschblase), das Kamillenpräparat (Kamillenblüten im Rinderdarm) und das Löwenzahnpräparat (Blüten im Rindergekröse). Die Anwendung dieser Präparate sei Pflicht für Demeter-Betriebe und damit auch für zahlreiche Einsatzstellen, die der Kläger benannt habe. 159 Indem der Beklagte die biologisch-dynamische Landwirtschaft auf die Verwendung der von ihm als „spirituell“ bezeichneten Präparate reduziert und feststellt, die biodynamischen Betriebe ließen eine „deutliche ideologisch-spirituelle Überformung“ erkennen, verlässt er ersichtlich die Sachebene. Biologisch-dynamische Landwirtschaft ist mehr als die Anwendung der genannten Präparate, denen in der Forschung im Übrigen durchaus eine signifikant positive Wirkung zugesprochen wird (vgl. hierzu die Ausführungen der Arbeitsgruppe für biologisch-dynamische Landwirtschaft der Universität Kassel unter https://www.uni-kassel.de/fb11agrar/fachgebiete-/-einrichtungen/biologisch-dynamische-landwirtschaft/bio-dyn-spritzpraeparate-hypothesen-und-ergebnisse). Anschaulich beschrieben wird die biodynamische Landwirtschaft auf der Internetseite der Universität Kassel, die Lehrveranstaltungen und eine Zusatzqualifikation zur biologisch-dynamischen Landwirtschaft im Rahmen des agrarwissenschaftlichen Studiums anbietet und u.a. mit der vom Kläger angeführten Einsatzstelle des Hofguts Rengoldshausen in Überlingen zusammenarbeitet (https:// www.uni-kassel.de/fb11agrar/fachgebiete-/-einrichtungen/biologisch-dynamische-landwirtschaft/startseite): 160 „Der biologisch-dynamische Landbau hat bei der Entwicklung von lebensgerechten Landbausystemen immer wieder eine wichtige Pionierfunktion eingenommen. Innerhalb der derzeit hauptsächlich praktizierten Landbauformen verfolgt der biologisch-dynamische Landbau konsequent das Konzept des landwirtschaftlichen Betriebsorganismus mit den lebendigen Gliedern Boden, Pflanze, Tier, Mensch im Agrarökosystem. Die biologisch-dynamische Landwirtschaft zeigt in der Praxis in vielen Bereichen „best practice“ Beispiele für den ökologischen Landbau. Ein hoher Anteil der Preisträger des Bundeswettbewerbes Ökologischer Landbau des Bundesumweltministeriums für Ernährung und Landwirtschaft waren in den vergangenen 20 Jahren insbesondere biologisch-dynamische Betriebe (Bundesumweltministerium für Ernährung und Landwirtschaft 2020). Die biodynamische Landwirtschaft ist somit Vorreiter u.a. bei Betriebsgemeinschaften inkl. CSAs (community supported agriculture) und sozialer Landwirtschaft, in der Bodenfruchtbarkeit zu den Themen Kompostierung und aktiver Nährstoffmobilisierung und eines möglichst geschlossenen Hoforganismus, bei der Züchtung eigener Sorten(Getreide und Gemüse) für den ökologischen Landbau, im Bereich des Tierwohles (Muttergebundene Kälberhaltung und Bruderhähne), der Ausrichtung auf Lebensmittelqualität und in der Ausbildung des Nachwuchses für die Praxis. Langzeitversuche zeigen u.a. die höchste Biodiversität auf biologisch-dynamisch bewirtschafteten Flächen.“ 161 Vor diesem Hintergrund verwundern die Ausführungen des Beklagten zur Demeter-Landwirtschaft. Bei dem Demeter-Siegel handelt es sich um eines der bekanntesten Biosiegel in Deutschland, das für strenge Bio-Vorgaben steht (https://www.verbraucherzentrale-hessen.de/feature/wichtige-bio-oeko-siegel-ueberblick). Demeter-Produkte werden von Verbrauchern stark nachgefragt und sind Teil des Sortiments vieler Handelsketten in Deutschland. 162 Die Auffassung, biodynamische Betriebe seien als Einsatzstellen des FÖJ ungeeignet, vertritt der Beklagte im Übrigen nur im vorliegenden Verfahren. Auch andere Träger des FÖJ in Baden-Württemberg - etwa der Internationale Bund und die Freiwilligendienste der Diözese Rottenburg-Stuttgart gGmbH - bieten Demeter-Höfe oder -Gärtnereien als Einsatzstellen an, ohne dass der Beklagte hiergegen Einwände erhebt. 163 ff) Neben der Sache sind auch die Ausführungen des Beklagten zu der vom Kläger benannten Einsatzstelle des Keyserlingk-Instituts. Hierbei handelt es sich um ein am Hofgut Rimpertsweiler in Salem angesiedeltes Institut, das Saatgutforschung und Getreidezüchtung im biologisch-dynamischen Landbau betreibt. Ziel ist nach den Angaben auf der Homepage des Instituts (https://www.saatgut-forschung.de/) die Erforschung von Nahrungs- und Saatgutqualität und die Erhaltung und Weiterentwicklung der biologischen Vielfalt von Kulturpflanzen. Mitarbeiter dieses Instituts sind derzeit zwei Agrarwissenschaftler, ein Biochemiker und ein geprüfter Lebensmitteltechniker. 164 Der Beklagte nimmt diese und die weiteren Sachinformationen auf der Homepage des Keyserlingk-Instituts und der Einsatzstellenbeschreibung im Antrag des Klägers nicht zur Kenntnis, sondern reduziert dieses Institut auf ein Zitat auf dessen Internetseite, das aus dem Zusammenhang gerissen wird. Er zieht aus diesem Zitat den Schluss, das Institut biete nicht die vom Gesetz geforderte Gewähr, eine fachliche Anleitung in der Einsatzstelle im Sinne von ökologischem Grundlagen-, Handlungs- und Orientierungswissen entlang allgemein anerkannter wissenschaftlicher Standards zu bieten; wahrscheinlicher sei vielmehr eine Inhaltsvermittlung mit „deutlicher ideologisch-spiritueller Überformung“. Auch mit diesen Ausführungen verlässt der Beklagte ersichtlich die Sachebene. 165 d) Entgegen der Auffassung des Beklagten genügt auch das vorgelegte pädagogische Konzept in Form der fachlich-pädagogischen Begleitkonzeption zum FÖJ in der Fassung vom 26.03.2021, mit dem der Kläger u.a. auf die „Pädagogische Rahmenkonzeption“ und das Leitbild der Bildung für nachhaltige Entwicklung (BNE) Bezug nimmt, den gesetzlichen Anforderungen. Dies gilt sowohl hinsichtlich der individuellen pädagogischen Begleitung durch den Träger als auch der pädagogischen Begleitung durch die Einsatzstelle und die Seminararbeit. 166 aa) Auch insoweit ist, wie eingangs dargelegt, zu berücksichtigen, dass der Kläger bereits über langjährige Erfahrungen in der pädagogischen Begleitung im FSJ und im (ökologischen) Bundesfreiwilligendienst verfügt und diesbezüglich auf bereits bestehende Kooperationen, insbesondere mit dem NABU, zurückgreifen kann. Soweit der Beklagte meint, es müssten bereits vor der Zulassung als Träger konkrete vertragliche Vereinbarungen mit dem NABU vorgelegt werden, erscheint dies für die im Fall des Klägers zu treffende Prognose zu weitgehend, zumal der Beklagte die bestehende Zusammenarbeit zwischen dem Kläger und dem NABU nicht bestreitet. 167 bb) Für das Gewährbieten einer ordnungsgemäßen pädagogischen Begleitung ist es auch nicht erforderlich, dass ein pädagogisches Konzept bereits detailliert ausgearbeitet ist. Überzogen ist insbesondere die Forderung des Beklagten und des Verwaltungsgerichts, es müssten für die Trägerzulassung bereits konkrete „Ablaufpläne für die Seminare“ vorgelegt werden. 168 Diese Anforderung hat der Beklagte bei keinem der bereits zugelassenen Träger gestellt. Die Ausarbeitungen der pädagogischen Konzepte der anderen Träger, die bei deren Antragstellung eingereicht worden sind, reichen im Hinblick auf die Detailtiefe nicht an die des Klägers heran, sondern beschränken sich auf allgemein gehaltene Ausführungen oder den Verweis auf die „Pädagogische Rahmenkonzeption“. Konkrete Ablaufpläne sind von den zugelassenen Trägern nicht vorgelegt worden. 169 Gesetzliche Vorgaben zu dem Umfang und der Art und Weise der Darlegung des pädagogischen Konzepts gibt es nicht. Der von dem Beklagten geforderten Vorlage von Ablaufplänen steht die gesetzliche Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 7 JDFG vielmehr entgegen, wonach die Freiwilligen an der inhaltlichen Gestaltung und Durchführung der Seminare mitwirken (vgl. auch Nr. 1.3 der „Qualitätsstandards Träger“). Die Ablaufpläne können also nicht einseitig von dem Träger vorgegeben werden, sondern müssen gemeinsam mit den Freiwilligen erarbeitet werden. Hierauf und auf die Möglichkeit einer aktiven Mitwirkung der Freiwilligen bei der Planung und Gestaltung der Bildungswochen weist der Kläger in seinem Antrag (S. 11) zu Recht ausdrücklich hin. 170 Konkrete Vorgaben zur Darlegung des pädagogischen Konzepts sind auch in den „Grundsätzen“ und den „Qualitätsstandards“ nicht enthalten. Lediglich die „Pädagogische Rahmenkonzeption“, auf die die „Qualitätsstandards Träger“ unter 2.1 verweisen, enthält hierzu eine - wenn auch wenig konkrete - Aussage. Dort heißt es, „die Träger sind verpflichtet, ein Konzept für die pädagogische Begleitung zu entwickeln und vorzulegen, das das in diesem Rahmenkonzept formulierte Bildungsziel umsetzt. Darin sollen auch Angaben über die eingesetzten Methoden der pädagogischen Begleitung gemacht werden.“ Dass das pädagogische Konzept des Klägers diese allgemeinen Anforderungen nicht erfüllt, ist nicht ersichtlich und wird auch vom Beklagten nicht dargelegt. 171 Fehlende Vorgaben zu Form und Inhalt des pädagogischen Konzepts dürfen im Übrigen nicht zu Lasten des Bewerbers gehen. Jedenfalls dann, wenn der Antrag vorliegt, ist das Umweltministerium im Rahmen seiner Beratungs- und Betreuungspflicht nach § 25 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG verpflichtet, fehlende Angaben und Unterlagen im Einzelnen zu benennen oder einer Zulassung entgegenstehende Mängel konkret aufzuzeigen. Dem ist das Umweltministerium hier nicht nachgekommen. 172 cc) Der Beklagte kann dem Kläger auch nicht entgegenhalten, die in seinem Antrag erarbeiteten „Leitlinien der Seminararbeit“ seien im Hinblick auf die pädagogischen Inhalte und Abläufe in den Seminaren „sehr ausdifferenziert(…)“, wogegen die Ausführungen zu ökologischen Inhalten sich auf „Schlagworte“ beschränkten. Abgesehen davon, dass der Senat diese Beschränkung der Darlegung auf Schlagworte nicht erkennen kann, gilt wiederum, dass keine konkreten Vorgaben dazu bestehen, welche Form die Darlegung des pädagogischen Konzepts haben soll. Die ausdifferenzierten Ausführungen zu den pädagogischen Inhalten und Abläufen in den Seminaren beruhen im Übrigen nicht zuletzt darauf, dass der Kläger insoweit auf seine Erfahrungen im Bereich des FSJ und des Bundesfreiwilligendienstes zurückgreifen kann. 173 dd) Hinsichtlich der für die pädagogische Begleitung erforderlichen pädagogisch-ökologischen Fachkräfte weist der Kläger mit Recht darauf hin, dass er diese abschließend erst nach der Trägerzulassung akquirieren und benennen kann. Hierzu trägt er im Antrag vor, aktuell stehe als verantwortliche Mitarbeiterin die diplomierte Umweltwirtschaftlerin Uxx G... als Ansprechpartnerin für das FÖJ zur Verfügung. Gleichzeitig sichert er zu, dass mit der Zulassung als Träger des FÖJ die erforderliche Anzahl von ökologisch-pädagogisch ausgebildeten Fachkräften bereitgestellt werde, die einen ordnungsgemäßen Personalschlüssel von 1 zu 40 gewährleisteten. Sämtliche aktuelle Stellenausschreibungen seien bereits um die Voraussetzung ergänzt worden, dass die pädagogischen Fähigkeiten mit entsprechenden ökologischen Qualifikationen einhergehen sollten. 174 In seinem Antrag benennt der Kläger darüber hinaus fünf externe Mitarbeitende und Gastdozenten, die ihm aktuell im FÖJ zur Verfügung stünden. Es handelt sich hierbei um: 175 - O... H..., Leiter des Forschungsbauernhofs der Universität Hohenheim, Landwirtschaftsmeister (konventionell und biologisch-dynamisch) und Erlebnispädagoge, 176 - B... M..., Natur- und Wildnispädagogin, Erlebnispädagogin, 177 - R... M..., Dipl. Permakulturdesigner (biologischer Landwirt) und 178 - B...x R..., biologische Landwirtin, Erlebnispädagogin. 179 Warum diese Personen nicht hinreichend fachlich qualifiziert sein sollten, wie der Beklagte vorträgt, erschließt sich dem Senat nicht. Der Beklagte macht hierzu geltend, ihre Qualifikationen wiesen einen landwirtschaftlichen Schwerpunkt auf, seien jedoch nicht geeignet, die gesamte fachliche Breite des Bildungsspektrums des FÖJ sachkundig und anschaulich abzudecken, um Sachinformationen zu ökologischem Grund-, Orientierungs- und Handlungswissen in der gesamten Themenvielfalt und Tiefe des FÖJ zu vermitteln. Sie seien bereits nicht ausreichend qualifiziert, um die vom Kläger genannten Vertiefungsthemen abzudecken. 180 Dass jeder einzelne Dozent die gesamte fachliche Breite des ökologischen Bildungsspektrums abdecken muss, ergibt sich indes weder aus den gesetzlichen Regelungen noch aus den „Grundsätzen“, „Qualitätsstandards“ oder der „Pädagogischen Rahmenkonzeption“. Eine solche Anforderung könnte auch in der Praxis kaum erfüllt werden. Denn die vom Beklagten geforderten ökologischen „Universalfachkräfte“ dürften kaum in der für das FÖJ notwendigen Zahl zur Verfügung stehen. Im Übrigen deckt etwa der Leiter des Forschungsbauernhofs der Universität Hohenheim, der zugleich Landwirtschaftsmeister (konventionell und biologisch-dynamisch) und Erlebnispädagoge ist, durchaus bereits ein sehr breites ökologisch-fachliches Spektrum ab. Dass der Kläger angesichts der bereits vorhandenen Zahl von Mitarbeitern und bestehenden Kooperationen - insbesondere mit dem NABU - erwarten lässt, im Fall der Trägerzulassung das erforderliche Personal akquirieren zu können, hat der Senat bereits ausgeführt. 181 Zu betonen ist im Übrigen, dass der Beklagte bei keinem der bisher zugelassenen Träger verlangt hat, bereits bei der Antragstellung Mitarbeiter und Dozenten zu benennen und Aussagen zu deren fachlicher Qualifikation zu treffen. So hat etwa der Internationale Bund in seinem Antrag vom 18.09.2014 zur Frage der Qualifikation des Personals nur ausgeführt: 182 „Benennung der Fachkräfte 183 Die pädagogischen Mitarbeiterinnen zur Begleitung der Freiwilligen müssen als Voraussetzung ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Sozialpädagogik/Sozialen Arbeit vorweisen. 184 Die Aufgaben umfassen die pädagogische Begleitung der Teilnehmenden 185 Organisation der Bildungsseminare 186 Anleitung von Referentinnen 187 Betreuung der Einsatzstellen 188 Administrative und organisatorische Arbeiten 189 Konzeptionelles Arbeiten, 190 Zur Eingruppierung siehe Muster Kalkulation für das FÖJ, 191 Gearbeitet wird auf der Grundlage des Personalschlüssels von 1:40 entsprechend der Förderrichtlinien des Bundes“ 192 Eine Aussage zur ökologisch-fachlichen Qualifikation des Personals wird in dem Antrag des Internationalen Bundes nicht getroffen; der Antrag enthält auch keine Angaben zu bereits eingestelltem Personal. 193 ee) Soweit der Beklagte die fachliche Qualifikation des Personals in den Einsatzstellen in Frage stellt, sind seine Ausführungen in keiner Weise nachvollziehbar. Warum ein Landwirt in einem Betrieb der biodynamischen Landwirtschaft für die Anleitung von Freiwilligen nicht hinreichend fachlich qualifiziert sein soll, leuchtet nicht ein. Ungeachtet dessen fordert der Beklagte in den „Qualitätsstandards Einsatzstellen“ ausdrücklich gerade nicht eine Fachkompetenz aufgrund von Ausbildung, sondern lässt auch eine entsprechende Berufserfahrung ausreichen. 194 ff) Soweit der Beklagte hinsichtlich der vom Kläger benannten Waldkindergärten bemängelt, es gebe dort keine ökologisch-fachlich qualifizierte Ansprechperson, stellt sich die Frage, welche Art von ökologisch-fachlicher Qualifikation für eine solche Bildungseinrichtung für Kindergartenkinder erwartet werden kann. Diese Anforderung einer ökologisch-fachlichen Qualifikation des Personals in Waldkindergärten hat der Beklagte bei keinem anderen Träger gestellt, wie sich anschaulich aus den vom Senat angeforderten Unterlagen der zugelassenen Träger ergibt. So heißt es in einer E-Mail des Diakonischen Werks der evangelischen Kirche in Württemberg e.V. an den Beklagten, dass dieser Träger die geforderten Auskünfte zur Qualifikation der ErzieherInnen in den Waldkindergärten nicht geben könne, weil diese Qualifikation nicht abgefragt werde. Auch die Landeszentrale für politische Bildung Baden-Württemberg hat hierzu in der vorgelegten Übersicht der Einsatzstellen trotz ausdrücklicher Aufforderung keine Angaben gemacht. 195 gg) Unzutreffend geht der Beklagte auch davon aus, dass für nicht-ökologische, insbesondere weltanschaulich geprägte Themen keine Seminarstunden aufgewendet werden dürften. Denn es ist ausdrücklich (auch) Ziel des FÖJ soziale, kulturelle und interkulturelle Kompetenzen zu vermitteln und das Verantwortungsbewusstsein für das Gemeinwohl zu stärken (§ 4 Abs. 2 Satz 2 JDFG). So hat auch der Bund der Deutschen Katholischen Jugend in seinem Antrag auf Trägerzulassung vom 07.11.2001 für jedes der anzubietenden Seminare das Thema „Spirituelle Elemente“ benannt, ohne dass dies vom Beklagten beanstandet wurde. Das von dem Kläger beabsichtigte Seminar „Einführung in die Anthroposophie“ soll nach seinen Angaben für die Seminarteilnehmer im Übrigen nicht verpflichtend sein, sondern lediglich ein Angebot an die Freiwilligen darstellen. 196 3. Auf der Rechtsfolgenseite ist dem Beklagten nach dem Wortlaut des § 10 Abs. 2 JDFG („kann“) bei der Entscheidung über die Trägerzulassung Ermessen eingeräumt. 197 a) Behördliche Ermessensentscheidungen unterliegen mit Blick auf § 114 Satz 1 VwGO grundsätzlich nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Zu überprüfen ist im Ausgangspunkt, ob sich der Beklagte in den gesetzlichen Grenzen seines Ermessens gehalten und von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. 198 Danach leiden die Bescheide des Beklagten vom 12.03.2018 und vom 14.10.2021 an Ermessensfehlern. 199 aa) Ausgehend von der Annahme, dass § 10 Abs. 2 JDFG einen Ermessensspielraum einräumt, wäre der Bescheid des Beklagten vom 12.03.2018 wegen eines Ermessensausfalls aufzuheben. Der Beklagte führt darin zur Begründung seiner Ablehnungsentscheidung lediglich aus, es gebe keinen Bedarf für die Zulassung eines weiteren Trägers. Das FÖJ werde in Baden-Württemberg bereits von vier Trägern angeboten. Eine Steigerung der Platzzahlen im FÖJ sei nicht vorgesehen und auch nicht finanzierbar. Im Koalitionsvertrag für die Legislaturperiode 2016-2021 sei lediglich vereinbart worden, das FÖJ im bisherigen Umfang beizubehalten. 200 Diese Ausführungen lassen nicht erkennen, dass die Behörde ein Ermessen ausgeübt hat. Hierfür spricht auch die Äußerung des Beklagten-Vertreters in der mündlichen Verhandlung, das Schreiben vom 12.03.2018 sollte nur der „Information“ des Klägers dienen; es sei bewusst nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen worden, da man ein Klageverfahren habe vermeiden wollen. 201 Ein Nachschieben von Ermessenserwägungen im gerichtlichen Verfahren nach § 114 Satz 2 VwGO kommt in Bezug auf den Bescheid vom 12.03.2018 nicht in Betracht. Denn § 114 Satz 2 VwGO gibt der Behörde nur das Recht, unzureichende Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu „ergänzen“, nicht aber dieses Ermessen erstmals auszuüben. Ein Ermessensnichtgebrauch kann nach dieser Vorschrift nicht geheilt werden (BVerwG, Urteil vom 05.09.2006 - 1 C 20.05 - juris Rn. 22, Beschluss vom 14.01.1999 - 6 B 133.98 - juris Rn. 10; Stuhlfauth in Bader u.a., VwGO, 8. Aufl., § 114 Rn. 55). 202 bb) Auch der Bescheid vom 14.10.2021 ist ermessensfehlerhaft ergangen. Er leidet an einem Ermessensfehlgebrauch, da die Behörde sich bei ihrer Entscheidung von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen und ihr Ermessen im Übrigen nicht unter Beachtung des Gebots der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) ausgeübt hat. Von einem Ermessensfehlgebrauch wegen Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes ist auch dann auszugehen, wenn die Behörde im Einzelfall von der generell geübten Praxis ohne sachlichen Grund abweicht, selbst wenn dies dem in allen anderen Fällen unbeachtet gebliebenen Wortlaut einer Verwaltungsbestimmung entspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.11.2020 - 1 WB 20.20 - juris Rn. 21). 203 Nach diesen Maßstäben ist in mehrfacher Hinsicht von einem Ermessensfehlgebrauch auszugehen. Der Senat hat bereits zu der Frage des „Gewährbietens“ dargelegt, dass der Beklagte nicht nur von sachlich unzutreffenden Annahmen ausgegangen und sachfremde Erwägungen angestellt hat, sondern unter Verweis auf die „Grundsätze“ Anforderungen an den Antrag des Klägers gestellt hat, die in vorangegangenen Verfahren unbeachtet geblieben sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die diesbezüglichen Ausführungen unter 2. Bezug genommen. 204 Einer der Hauptkritikpunkte des Beklagten ist, dass das Konzept des Klägers „ideologisch überfrachtet“ sei. Dabei bringt bereits die abfällige Verwendung des Begriffs der „ideologischen Überfrachtung“ zum Ausdruck, dass der Beklagte nicht mehr sachlich argumentiert. Wie bereits dargelegt, schließt die anthroposophische Weltanschauung des Klägers seine Zulassung als Träger des FÖJ nicht aus. Dies folgt bereits aus Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG, da der Beklagte auch kirchliche Träger zugelassen hat, ohne dass insoweit Unterschiede zu erkennen sind. Diesbezüglich hat der Senat auch bereits ausgeführt, dass diese Träger nicht lediglich - wie der Beklagte meint - aus einer christlichen Verantwortung heraus tätig werden, sondern durchaus ein religiöses Sendungsbedürfnis haben und ihre Bildungsarbeit hierauf stützen. 205 Auch Formulierungen im Bescheid vom 14.10.2021 und in den Schriftsätzen des Beklagten lassen deutlich erkennen, dass der Beklagte die Sachebene verlassen hat: Er wirft dem Kläger vor, einen „Verbreitungsanspruch der eigenen Weltanschauung“ zu haben sowie eine „einseitige ideologische Ausrichtung(…)“; der Antrag des Klägers enthalte „sachfremde Inhalte, insbesondere unter dem Aspekt der ideologischen Überfrachtung“. Die „ideologische Überfrachtung“ zeige sich sowohl im pädagogischen Konzept als auch bei den Einsatzstellen. Allgemein falle auf, dass die Anträge des Klägers auf Zulassung als Träger des FÖJ mit jeder Fassung „zunehmend ideologischer geprägt“ seien. Im Falle einer Zulassung des Klägers als Träger des FÖJ käme es zu einer „Blasenbildung“. Das von dem Kläger verantwortete Jahr wäre für die Freiwilligen ein „verlorenes Jahr“. Freiwillige hätten keine „Ausweichmöglichkeit“; sie wären „in einem einseitig ideologischen Konzept gefangen“. 206 Hinsichtlich der zugelassenen Träger macht der Beklagte geltend, die Freiwilligen würden durch diese „nicht in ein weltanschauliches Korsett gepresst, sondern (…) in die Gestaltung der Seminare einbezogen.“ Zwar seien zwei der vier bisher zugelassenen Träger einer christlichen Organisation verbunden. Dies sei aber unschädlich, weil diese Träger in der Konzeption ihrer pädagogischen Begleitung keine einseitige Einführung in christliche oder sonstige weltanschauliche Lehren vorsähen. Auch die Ökologie selbst, also das inhaltliche Kernelement des FÖJ, werde rein wissenschaftlich und wissensbasiert vermittelt und „nicht mit weltanschaulichen Inhalten aufgeladen oder verfremdet“. Die Träger hätten ihre Konzeption so formuliert und umgesetzt, dass sie „missionsfrei gegenüber allen interessierten Freiwilligen offen“ seien und dafür Sorge trügen, Jugendliche mit unterschiedlichsten Biografien für das FÖJ zu gewinnen. Bei der Durchführung der Seminare und dem Treffen von Entscheidungen achteten die Träger „auf eine Seminardurchführung nach demokratischen Grundsätzen“, „nach den Grundsätzen des Gender-Mainstreamings“ und gewährleisteten durch eine „geschlechtsparitätische Besetzung der Seminarverantwortlichen“, dass für männliche und weibliche Freiwillige Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner vorhanden seien. Weder erhöben sie den Anspruch der Verbreitung einer Religion noch selektierten sie Freiwillige vorab in dieser Hinsicht. Im Gegenteil bemühten sich die zugelassenen Träger darum, das FÖJ diverser zu gestalten und Jugendlichen mit Migrationsgeschichte, Fluchterfahrung, schwierigen Biografien und Beeinträchtigungen die Erfahrung des FÖJ zu ermöglichen. Gerade in der Durchmischung der Seminargruppen in Bezug auf Bildungsebene, Herkunft, Weltanschauung etc. entstehe Raum für einen originären, authentischen und kontroversen gesellschaftlichen Diskurs unter den Freiwilligen, den das FÖJ fördern wolle. 207 Diesen Ausführungen ist zu entnehmen, dass der Kläger diese Anforderungen nach Ansicht des Beklagten gerade nicht erfüllt. Es gibt jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die Auswahl zwischen den Bewerbern nicht diskriminierungsfrei durchführen würde oder dass Freiwillige im Hinblick auf ihre Weltanschauung „selektiert“ würden. Auch im Rahmen der Durchführung des FSJ oder des Bundesfreiwilligendienstes gab es insoweit offenbar keine Beanstandungen. Erst recht bestehen keine Anhaltspunkte dafür und wurden auch vom Beklagten nicht benannt, dass der Kläger demokratische Grundsätze nicht achtet oder Männer und Frauen ungleich behandelt. 208 Die Ausführungen des Beklagten zum Fehlen von fachlich-ökologischem Personal in den von dem Kläger als Einsatzstellen benannten Waldkindergärten, geforderten Ablaufplänen für die Seminare, Nachweisen zur fachlich-ökologischen Qualifikation der Dozentinnen und Dozenten sowie ausreichend vielfältigen Einsatzstellen zeigen ebenfalls anschaulich, dass der Beklagte den Antrag des Klägers „mit aller Kraft“ ablehnen wollte und unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG Anforderungen gestellt hat, deren Erfüllung er ersichtlich in keinem der anderen Antragsverfahren von zugelassenen Trägern verlangt hat. 209 Soweit der Beklagte schließlich in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, er habe mit dem Ablehnungsbescheid vom 14.10.2021 das ihm zustehende „Bewirtschaftungsermessen“ ausgeübt, vermag auch dies die Entscheidung nicht zu rechtfertigen. Ein Bewirtschaftungsermessen ist anerkannt im Bereich der leistungsgewährenden Verwaltung, insbesondere bei der Vergabe finanzieller Zuwendungen. Das Bewirtschaftungsermessen ermöglicht es, die durch einen Haushaltsplan bereitgestellten Mittel entsprechend ihrer Zweckbestimmung unter Berücksichtigung des finanziell Möglichen und Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG zu verteilen. Wie der Senat bereits ausgeführt hat, geht es bei der Entscheidung über die Zulassung als Träger des FÖJ jedoch nicht um die Verteilung finanzieller Mittel, sondern um die der Entscheidung über die finanzielle Förderung vorgelagerte Frage, ob eine Einrichtung im Rahmen einer zu treffenden Prognoseentscheidung die Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung des FÖJ bietet. Die Entscheidung über die finanzielle Förderung erfolgt in einem zweiten Schritt auf der Grundlage der jeweils zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. So ist nach den Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung auch die Zulassung des Internationalen Bundes zunächst erfolgt, ohne dass dieser finanzielle Zuwendungen erhielt. 210 Selbst wenn hier im Übrigen davon auszugehen wäre, dass der Beklagte bei seiner Ermessensentscheidung über die Trägerzulassung die Frage der finanziellen Förderung in den Blick nehmen darf, so ist von ihm jedenfalls nicht dargelegt, dass finanzielle Zuwendungen an den Kläger nicht in Betracht kämen. Dabei lässt der Senat unberücksichtigt, dass im Koalitionsvertrag („Erneuerungsvertrag für Baden-Württemberg“, S. 33) vom 11.05.2021 bekräftigt wurde, dass das FÖJ bedarfs- und nachfragegerecht weiter ausgebaut werden solle mit dem Ziel, in dieser Legislaturperiode 420 Plätze zu fördern, und auch nach dem Koalitionsvertrag der Bundesregierung (S. 98 f.) die Plätze in den Freiwilligendiensten nachfragegerecht ausgebaut werden sollen. Denn nach den Angaben des Beklagten sind die Haushaltsmittel hierfür noch nicht bereitgestellt worden; die Entscheidung hierüber stehe noch aus. 211 Allerdings hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung auch vorgetragen, es sei ständige Praxis, die finanziell förderfähigen Einsatzplätze zwischen den Trägern je nach Bedarf einvernehmlich „umzuverteilen“. Die finanzielle Förderung werde von den Trägern jährlich neu beantragt. Nach den Angaben des Beklagten bietet die Freiwilligendienste in der Diözese Rottenburg-Stuttgart gGmbH als größter Träger des FÖJ derzeit 120 Plätze jährlich an, die Landeszentrale für politische Bildung Baden-Württemberg 110 Einsatzplätze, das Diakonische Werk der evangelischen Kirche in Württemberg e.V. 85 und der Internationale Bund 60 Plätze. Angesichts dieser Gesamtzahl von 375 Einsatzplätzen und der bereits in der Vergangenheit erfolgten Umverteilung auf die jeweiligen Träger, ist für den Senat nicht ersichtlich, was einer Verteilung der vorhandenen Einsatzplätze auf einen weiteren Träger entgegenstehen könnte. Dabei muss sich der Beklagte daran festhalten lassen, dass er nach seinen „Grundsätzen“ für die Trägerschaft eine Anzahl von 30 Plätzen fordert, aber auch als ausreichend erachtet. Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass diese 30 Plätze von den bisherigen Trägern auf den Kläger „umverteilt“ werden können, ohne dass dies für diese Träger spürbare organisatorische oder finanzielle Einbußen mit sich bringen würde. Die Verteilung der Finanzmittel allein auf die bisherigen Träger würde dagegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzen. 212 bb) Rechtsfolge der aufgezeigten Ermessensfehler ist grundsätzlich nur eine Aufhebung der Bescheide und die Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Im vorliegenden Fall hat der Kläger allerdings einen Anspruch auf Zulassung als Träger des FÖJ im Inland (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 213 Dabei bedarf es hier keiner Entscheidung, ob § 10 Abs. 2 JFDG ein intendiertes Ermessen regelt, wie dies für den Fall der Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 Abs. 1 SGB VIII im Hinblick auf die engen tatbestandlichen Voraussetzungen überwiegend angenommen wird (vgl. Helmut Schindler/Edda Elmauer in Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 7. Aufl., § 75 Rn. 2; Arne von Boetticher/Johannes Münder, Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 8. Auflage 2019, § 75 Rn. 15 f.; Janda in Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, beck-online Großkommentar, § 75 SGB VIII Rn. 19; Winkler in Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Meßling/Udsching, BeckOK Sozialrecht, § 75 SGB VIII Rn. 16; a.A. Trésoret in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, § 75 Rn. 69). 214 Denn im Einzelfall des Klägers ist jedenfalls von einer Ermessensreduzierung auf Null auszugehen. Der Beklagte hat im vorliegenden Verfahren sämtliche Aspekte, die der Ermessensentscheidung über die Trägerzulassung zugrunde gelegt werden können, gewürdigt, und seine Erwägungen wurden vom Senat als ermessensfehlerhaft befunden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Ermessensspielraum des Beklagten mit Blick auf die tatbestandliche Voraussetzung des „Gewährbietens“ einer ordnungsgemäßen Durchführung des FÖJ jedenfalls erheblich eingeschränkt ist (vgl. allgemein zu sog. Kopplungsvorschriften Riese in Schoch/Schnieder, VwGO, § 114 Rn. 42). Weitere vom Beklagten noch nicht angeführte Gesichtspunkte, die eine Ablehnung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich und wurden von ihm auch in der mündlichen Verhandlung nicht aufgezeigt. 215 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 216 Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist. 217 Beschluss 218 vom 25.02.2022 219 Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 15.000,- EUR festgesetzt (§ 63 Abs. 2, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG). 220 Der Beschluss ist unanfechtbar.