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Beschluss

12 S 336/22

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 16. Dezember 2021 - 7 K 1544/21 - geändert. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. Gründe 1 Über die Beschwerde entscheidet, weil der angefochtene Streitwertbeschluss durch die Kammer erlassen wurde, gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG der Senat in der Besetzung als Kollegium mit einer Vorsitzenden und zwei weiteren Richterinnen (§ 9 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 VwGO). 2 In dem angefochtenen Beschluss vom 16.12.2021, mit dem das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 15.04.2021 in Bezug auf dessen Ziffer 1 wiederhergestellt hat, hat es - unter Zugrundlegung des hälftigen Auffangstreitwerts - einen Streitwert in Höhe von 2.500,- EUR festgesetzt. In dieser Verfügung hatte das Regierungspräsidium Freiburg festgestellt, dass der Antragsteller sein Recht auf Einreise und Aufenthalt (Freizügigkeitsrecht) in der Bundesrepublik Deutschland verloren hat. 3 Der Antragsteller beantragt mit der am 02.02.2022 eingelegten Beschwerde gegen den am 21.12.2021 zugestellten Beschluss unter Bezugnahme auf einen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 09.09.2016 (- 11 S 1414/16 -, juris), den Streitwert für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - ausgehend von einem Wert im Hauptsacheverfahren in Höhe von 10.000,- EUR - auf 5.000,- EUR hinaufzusetzen. 4 Die Beschwerde ist zulässig und - wenn auch unter Zugrundelegung eines anderen Ansatzpunktes für die Wertbestimmung - begründet. 5 Nach § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG richtet sich in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO der Wert nach § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000,- EUR zugrunde zu legen (§ 52 Abs. 2 GKG). 6 Welche Bedeutung die Angelegenheit für den Rechtsschutzsuchenden hat, wird aus seinem Antrag ersichtlich. Maßgebend ist nur die objektive und unmittelbar aus dem Antrag folgende Bedeutung der Sache (vgl. auch Toussaint in: Dörndorfer/Neie/Wendtland/Gerlach, BeckOK Kostenrecht, § 52 Rn. 9). 7 Der Streitwert für eine Anfechtungsklage gegen die Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt eines Unionsbürgers nach § 6 FreizügG wird von der Rechtsprechung weit überwiegend mit dem Auffangwert in Höhe von 5.000,- EUR festgesetzt (vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 28.03.2019 - 1 C 9.18 -, vom 01.06.2017 - 1 B 102.17 - und vom 11.09.2015 - 1 B 39.15-; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 08.01.2021 - 12 S 3853/20 - und vom 16.12.2020 - 11 S 955/19 -; Bayerischer VGH, Beschluss vom 08.04.2019 - 10 ZB 18.2284 -, jeweils juris). Die von dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers angeführte Rechtsprechung des Gerichtshofs, der in einem solchen Fall noch einen Streitwert in Höhe von 10.000,- EUR angenommen hatte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 12.04.2018 - 11 S 428/18 -, juris, und vom 09.09.2016 - 11 S 1414/16 -, juris), wurde aufgegeben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.12.2020 - 11 S 955/19 -, juris; das BVerwG hatte diese Auffassung ausweislich seines Beschlusses vom 01.06.2017 - 1 B 102.17 -, juris, ausdrücklich nicht geteilt). Der Ausgangspunkt der verwaltungsgerichtlichen Streitwertfestsetzung, die sich am Auffangstreitwert orientiert, ist daher nicht zu bemängeln. 8 Allerdings hat das Verwaltungsgericht diesen Wert in Anlehnung an Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - wovon im Übrigen auch die Beschwerde ausgeht - halbiert. Dies ist zu beanstanden und die Streitwertfestsetzung mit Blick hierauf zu ändern. 9 Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass im Falle einer Ausweisung, die einen durch Erteilung eines Aufenthaltstitels legalisierten Aufenthalt zu Fall bringt, im Eilverfahren keine Reduzierung des Streitwerts erfolgt (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 19.07.2019 - 11 S 1631/19 -, juris Rn. 47, vom 11.04.2016 - 11 S 393/16 -, juris und vom 26.01.2010 - 11 S 2482/09 -, juris Rn. 20). Es ist nicht erkennbar, dass sich ein - wie hier der Antragsteller - bislang freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger unter dem Aspekt der Rechtmäßigkeit seines Aufenthalts in einer hiervon abweichenden Lage befände, die für das Eilverfahren die Halbierung des Streitwerts in der Hauptsache gebieten würde (vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 02.03.2021 - 12 S 3587/20 -, juris Rn. 31, und vom 24.05.2019 - 12 S 1230/19 -, n.v.). Die Rechtstellung und insbesondere der Ausweisungsschutz des Unionsbürgers sprechen dafür, den Fall des Antragstellers streitwertmäßig nicht anders zu behandeln als etwa den Fall eines Ausländers, der über ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht verfügt. 10 Einer Kostenentscheidung im Verfahren der Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil das Verfahren gerichtsgebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (§ 68 Abs. 3 GKG). 11 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).