Beschluss
11 S 1414/16
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn die Antragsbegründung ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht ausreichend substantiiert darlegt.
• Die bloße Erklärung von Therapiebereitschaft vermindert die von der angegriffenen Verfügung angenommene Gefahr nicht, solange Therapie nicht angetreten, durchgeführt und als erfolgversprechend erkennbar ist.
• Ein Gehörsverstoß ist nicht gegeben, wenn das Gericht nachprüfbar darlegt, dass die Ladung dem Prozessbevollmächtigten tatsächlich zugegangen ist und ein Zustellungsmangel geheilt wurde.
• Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten sowie grundsätzliche Bedeutung sind nur dann anzunehmen, wenn konkret dargelegt wird, weshalb der Fall deutlich vom Durchschnitt abweicht und offen gebliebene Fragen eine Klärung im Berufungsverfahren erfordern.
Entscheidungsgründe
Versagung der Berufungszulassung wegen unzureichender Substantiierung • Die Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn die Antragsbegründung ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht ausreichend substantiiert darlegt. • Die bloße Erklärung von Therapiebereitschaft vermindert die von der angegriffenen Verfügung angenommene Gefahr nicht, solange Therapie nicht angetreten, durchgeführt und als erfolgversprechend erkennbar ist. • Ein Gehörsverstoß ist nicht gegeben, wenn das Gericht nachprüfbar darlegt, dass die Ladung dem Prozessbevollmächtigten tatsächlich zugegangen ist und ein Zustellungsmangel geheilt wurde. • Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten sowie grundsätzliche Bedeutung sind nur dann anzunehmen, wenn konkret dargelegt wird, weshalb der Fall deutlich vom Durchschnitt abweicht und offen gebliebene Fragen eine Klärung im Berufungsverfahren erfordern. Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart, mit dem eine Verfügung des zuständigen Bescheids bestätigt wurde. Er rügte u.a. Verstöße gegen sein rechtliches Gehör sowie Fehler bei der Tatsachenermittlung und berief sich auf Therapiebereitschaft. Das Verwaltungsgericht hatte den Zugang der Ladung an den Prozessbevollmächtigten und damit die Heilung eines Zustellungsmangels festgestellt. Der Antrag auf Zulassung stützte sich auf mehrere in § 124 VwGO genannte Zulassungsgründe. Der Senat prüfte die Zulassungsgründe im Zulassungsverfahren und verlangte eine substanzielle Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Begründung. Bis zum Ablauf der Begründungsfrist wurden keine weiteren maßgeblichen Ausführungen vorgelegt. • Zulassungsrecht: Nach § 124a Abs. 4 VwGO sind Zulassungsgründe substantiiert darzulegen; ernstliche Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nur vor, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. • Ernstliche Zweifel: Die Antragsbegründung blieb hinter den Anforderungen zurück; es erfolgte keine konkrete Auseinandersetzung mit der ausführlichen Begründung des Verwaltungsgerichts und dem zugrundeliegenden Bescheid. • Therapiebereitschaft: Die bloße Bereitschaft zur Therapie genügt nicht, um die vom Kläger ausgehende Gefahr zu beseitigen, solange ein Therapiebeginn, dessen Durchführung und Erfolg nicht festgestellt sind. • Besondere Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO): Es wurde nicht dargetan, dass der Fall sich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht deutlich vom Durchschnittsfall abhebt oder offen gebliebene Fragen vorliegen, die einer Berufungsentscheidung bedürften. • Gehörsverletzung (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO): Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar und detailliert dargelegt, dass die Ladung dem Prozessbevollmächtigten zugegangen ist und ein Zustellungsmangel nach § 56 VwGO i.V.m. § 189 ZPO geheilt wurde; der Antragsteller hat dazu keine konkreten Einwände vorgebracht. • Verfahrensfolge: Mangels ausreichender Substantiierung der Zulassungsgründe ist die Berufung nicht zuzulassen; die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, der Streitwertfestsetzung liegen §§ 63 Abs. 2, 47, 52 Abs. 1 GKG zugrunde. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Senat verneint ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten sowie grundsätzliche Bedeutung und einen Gehörsverstoß, weil der Kläger die Entscheidung und das zugrundeliegende Verfahrensgeschehen nicht substantiiert und fallbezogen in Frage gestellt hat. Die bloße Therapiebereitschaft des Klägers reduziert die angenommene Gefahr nicht, da ein Therapiebeginn, seine Durchführung und ein Erfolg nicht festgestellt sind. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert wird auf 10.000 EUR festgesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar.