Beschluss
9 S 930/22
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. März 2022 - 4 K 1290/22 - geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die ausweislich der vorgelegten Bescheinigung der UMFST vom 04.08.2021 im 1. Studienjahr abgeleisteten Studienzeiten des Antragstellers nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 ÄApprO vorläufig als ein Fachsemester auf sein beabsichtigtes Studium der Humanmedizin in Deutschland anzurechnen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. Gründe 1 Die gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthafte sowie fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO) Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat seinen Antrag auf Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen zu Unrecht abgelehnt. Dabei versteht der Senat das Begehren des Antragstellers unter Berücksichtigung seines in der Beschwerdebegründung zum Ausdruck kommenden Rechtsschutzziels sachdienlich insgesamt dahingehend, dass er einen Anrechnungsbescheid über die Anrechnung eines Fachsemesters wie aus dem Tenor ersichtlich erstrebt. Insoweit hat er sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Dem Antrag Nr. 2, bei dem es sich bei isolierter Betrachtung um eine unzulässige Antragserweiterung handeln und im Übrigen an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes fehlen dürfte, kommt danach keine eigenständige Bedeutung zu. 2 Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dazu ist nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen, dass ein Anordnungsgrund besteht, d. h. eine vorläufige gerichtliche Entscheidung erforderlich ist, und ein Anordnungsanspruch gegeben ist, also die tatsächlichen Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch erfüllt sind. Grundsätzlich ausgeschlossen - da mit dem Wesen einer einstweiligen Anordnung nicht vereinbar - ist es, eine Regelung zu treffen, die rechtlich oder zumindest faktisch auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinausläuft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.03.2003 - 2 BvR 1779/02 -, NVwZ 2003, 1112; Schenke, in Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 123 Rn. 14). Ausnahmen von diesem Verbot kommen nur in Betracht, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten ist, d. h. wenn andernfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre, und zugleich ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist (st.Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 25.10.1988 - 2 BvR 745/88 -, BVerfGE 79, 69; BVerwG, Urteil vom 18.04.2013 - 10 C 9.12 -, BVerwGE 146, 189, und Beschluss vom 13.08.1999 - 2 VR 1.99 -, BVerwGE 109, 258; Senatsbeschlüsse vom 20.09.1994 - 9 S 687/94 -, DVBl. 1995, 160, und vom 15.02.2016 - 9 S 2453/15 -; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.03.2014 - 4 S 509/14 -). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. 3 1. Der Antragsteller hat jedenfalls mit Blick auf den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Vergleichsvorschlag des Verwaltungsgerichts Gera vom 23.05.2022 in Verfahren auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin (2. FS) einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Nach der - mit Blick auf die Begründung des Vergleichsvorschlags absehbaren - Annahme des Vorschlags und dem Zustandekommen des Vergleichs hat der Antragsteller einen Anspruch auf Teilnahme am Losverfahren, in dem drei Studienplätze für höchstens zwölf Bewerber zur Verfügung stehen. Die ausgelosten Antragsteller haben innerhalb von fünf Tagen mitzuteilen, ob sie den Studienplatz annehmen; andernfalls verfällt der Anspruch auf einen Studienplatz und rückt der jeweils rangnächste Antragsteller nach. Die Immatrikulation erfolgt nur, wenn binnen fünf Tagen u. a. ein Anrechnungsbescheid über ein Semester vorgelegt wird. Andernfalls rückt auch insoweit der rangnächste Antragsteller auf den Studienplatz nach. Schon im Hinblick darauf ist dem Antragsteller ein Zuwarten bis zur Hauptsacheentscheidung nicht zuzumuten. Im Übrigen nimmt das Eilverfahren die Hauptsache auch nicht zwingend vorweg. 4 2. Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es spricht nach derzeitigem Erkenntnisstand ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist und dem Antragsteller der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung eines Anrechnungsbescheids für ein Fachsemester zusteht. 5 Nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 ÄApprO rechnet die nach Landesrecht zuständige Stelle auf die in dieser Verordnung vorgesehene Ausbildung, soweit Gleichwertigkeit gegeben ist, ganz oder teilweise Zeiten eines im Ausland betriebenen Medizinstudiums oder verwandten Studiums an. Unter diesen Voraussetzungen erkennt die nach Landesrecht zuständige Stelle Studien- und Prüfungsleistungen an, die im Rahmen eines Studiums nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ÄApprO abgelegt worden sind (§ 12 Abs. 2 Satz 1 ÄApprO). 6 Zu den für eine Gleichwertigkeit zu verlangenden Mindestanforderungen an das Studium der Medizin gehört es, dass die ärztliche Ausbildung im Rahmen eines Studiums an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule vermittelt wird (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 ÄApprO; vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 21.11.1980 - 7 C 119.79 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 135, juris Rn. 9). 7 Davon ausgehend hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) vom 02.06.2021 entschieden, Universitätsveranstaltungen von Ausbildungseinrichtungen, deren ärztliche Ausbildung als solche nicht staatlich anerkannt sei, hätten für die Anrechnung von Studienzeiten nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 ÄApprO außer Betracht zu bleiben. Solange die Ausbildungseinrichtung UMCH keine staatliche Akkreditierung erfahren habe, sei es dem Antragsgegner als der nach Landesrecht zuständigen Stelle verwehrt, dort abgelegte Studien- und Prüfungsleistungen nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 ÄApprO anzuerkennen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit Erfolg. Die von ihm im 1. Jahr seines Studiums der Humanmedizin an der UMFST bzw. dem UMCH absolvierten Studienzeiten sind aller Voraussicht nach anrechnungsfähige Studienzeiten im Sinne des § 12 Abs.1 Nr. 2 ÄApprO. 8 In ihrer Stellungnahme vom 02.06.2021 hat die ZAB ausgeführt, in Rumänien gebe es die staatliche „Universitatea de Medicină, Farmacie, Ştiinte şi Tecnologie George Emil Palade din Târgu Mureş“ (George-Emil-Palade-Universität für Medizin, Pharmazie, Wissenschaft und Technik von Neumarkt am Mieresch), abgekürzt UMFST. Diese Universität biete Medizinstudiengänge in rumänischer/ungarischer und in englischer Sprache an. Seit Oktober 2019 biete eine Einrichtung unter dem Namen „Universitätsmedizin Neumarkt a. M. Campus Hamburg“, abgekürzt UMCH, einen grundständigen Studiengang und einen Promotionsstudiengang in Humanmedizin in Hamburg an. Für die ZAB sei indes nicht eindeutig ersichtlich, welches organisatorische Konstrukt hinter der Abkürzung „UMCH“ stehe und in welchem Verhältnis dieses zu den Bildungsnachweisen, ausgestellt durch die UMFST, stehe. Dies vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. 9 Die UMFST ist eine staatliche rumänische Universität mit Sitz in Târgu Mureş, die 1945 gegründet wurde. Sie ist in sieben Fakultäten gegliedert, von denen vier dem medizinischen Bereich zugehörig sind; damit ist sie die größte medizinische Universität Rumäniens. Die UMFST ist mit ihren Studiengängen von der rumänischen Agentur für Qualitätssicherung im Hochschulwesen (ARACIS) akkreditiert. ARACIS ist Vollmitglied der Europäischen Vereinigung für Qualitätssicherung in der Hochschulbildung (ENQA). Die Universität ist durch das vom Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder herausgegebene Informationsportal zur Bewertung ausländischer Bildungsabschlüsse anabin mit dem (höchsten) Status H+ gekennzeichnet (https://de.wikipedia.org/wiki/Universit%C3%A4t_f%C3%BCr_Medizin,_Pharmazie,_Naturwissenschaften_und_Technik_T%C3%A2rgu_Mure%C8%99; www.anabin.de). 10 Der UMCH ist nach Aktenlage offenkundig eine Niederlassung der UMFST; die Studierenden der UMCH sind an der UMFST eingeschrieben (vgl. die Angaben auf der Homepage des UMCH www.edu.umch.de). Gegenteiliges legen auch weder der Antragsgegner noch die ZAB dar. 11 Im Übrigen hat der Antragsteller auf die Vorschrift des § 117a Abs. 1 HmbHG hingewiesen, die lautet: „Hochschulen mit Sitz in einem anderen Bundesland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union können im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg Niederlassungen errichten. Der Betrieb der Niederlassung, das Studium, die Prüfungen und die Verleihung der Grade richten sich nach dem am Sitz der Hochschule geltenden Recht; die §§ 68 und 69 bleiben unberührt. Die Aufnahme, Einstellung und wesentliche Änderung des Studienbetriebs ist wenigstens drei Monate im Voraus der zuständigen Behörde anzuzeigen.“ Der Senat hat derzeit keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Studienbetrieb in Hamburg nicht auf dieser Grundlage beruht. Dass ein Kooperationspartner eingebunden ist, rechtfertigt nach Aktenlage keine andere Bewertung. Warum daraus folgen sollte, dass der Studien- und Lehrbetrieb nicht allein von der rumänischen UMFST durchgeführt werden, legt die ZAB nicht hinreichend dar und erschließt sich dem Senat auch nicht. Auch soweit die ZAB ausführt, für sie sei nicht eindeutig ersichtlich, welches organisatorische Konstrukt hinter der Abkürzung UMCH stehe und in welchem Verhältnis dieses zu den Bildungsnachweisen, ausgestellt durch die UMFST, stehe, ist dies nicht überzeugend. Der Antragsteller ist an der UMFST eingeschrieben; dass diese Leistungsnachweise ausstellt (vgl. As. 1 der Verwaltungsakte), ist nachvollziehbar. 12 Auch der Umstand, dass der Medizin-Studiengang an dem UMCH (nur) provisorisch akkreditiert ist, führt nicht auf eine andere Bewertung. 13 In ihrer Stellungnahme vom 02.06.2021 hat die ZAB dazu ausgeführt, in Rumänien sei eine festgelegte Prozedur für die Entstehung und Qualitätssicherung von neuen Studiengängen vorgesehen. Neu eingerichtete Studiengänge würden zunächst provisorisch autorisiert. Für diese provisorische Autorisierung sei eine Vorabprüfung durch die rumänische Akkreditierungsagentur „Agenţia Română de Asigurare a Calităţii în Învăţământul Superior“ (Rumänische Agentur für Qualitätssicherung im Hochschulwesen), abgekürzt ARACIS, erforderlich. Diese beinhalte bereits die Überprüfung einiger formaler Kriterien. Die Akkreditierung eines Studiengangs erfolge i. d. R., nachdem der dritte Absolventenjahrgang erfolgreich das Studium abgeschlossen habe. Für die Akkreditierung eines Studiengangs finde eine umfassende Qualitätsprüfung statt, die zum Inhalt habe, ob eine gleichbleibend hohe Qualität des Studiengangs gewährleistet sei. Hochschulen, die bereits einen akkreditierten Studiengang im Fachbereich hätten, dürften die Abschlussprüfungen selbst organisieren, während die Studierenden von Hochschulen, die keinen akkreditierten Studiengang im Fachbereich hätten, ihre Abschlussprüfung an einer anderen Hochschule ablegen müssten, an der dieser Studiengang akkreditiert sei. Im Falle des Studiengangs Medizin in englischer Sprache in Hamburg dürfe die UMFST die Abschlussprüfungen selbst durchführen, da sie bereits über akkreditierte Studiengänge im Fachbereich Medizin verfüge. Werde ein provisorisch autorisierter Studiengang nicht akkreditiert, müsse er geschlossen werden. Werde ein Studiengang akkreditiert, müsse im Zeitraum von fünf Jahren eine Reakkreditierung erfolgen. Damit habe jeder neu eingerichtete Studiengang zunächst den Status der provisorischen Autorisierung. Eine umfassende Evaluation im Hinblick auf die Einhaltung der rumänischen Qualitätsstandards finde erst im Rahmen des späteren Akkreditierungsverfahrens statt. Der Status „provisorisch autorisiert“ sei damit eine Anerkennung auf Probe mit geringerer Prüftiefe der rumänischen vorgeschriebenen Qualitätsstandards. Warum diese „Anerkennung auf Probe“ und die in Rumänien für die Aufnahme des Studienbetriebs vorgesehene provisorische Autorisierung einer Anrechnung der absolvierten Studienzeiten entgegenstehen sollte, legt der Antragsgegner nicht dar. Dies ist nach derzeitigem Stand auch nicht erkennbar. Dass die Akkreditierung abgeschlossen ist, ist nicht Voraussetzung für die Anrechnungsfähigkeit (zu den Grundsätzen des Akkreditierungsverfahrens in Deutschland vgl. Hartmer/Detmer, Hochschulrecht, 3. Aufl. 2017, S. 718 ff.). 14 Abgesehen davon trägt der Antragsteller nachvollziehbar vor, man könne das vergleichen mit den in Deutschland üblichen Verfahrensschritten für die Errichtung einer Hochschule in privater Trägerschaft: Am Anfang stehe eine Konzeptprüfung durch den Wissenschaftsrat. Auf dieser Basis, wenn erfolgreich, werde die Hochschule befristet staatlich anerkannt. In einem zweiten Schritt, in der Regel nach fünf Jahren, erfolge die institutionelle Akkreditierung durch den Wissenschaftsrat, im Erfolgsfall dementsprechend die Verlängerung der staatlichen Anerkennung. Und schließlich, in der Regel nach weiteren fünf Jahren, komme die institutionelle Reakkreditierung durch den Wissenschaftsrat, welche entweder in die weitere Verlängerung der staatlichen Anerkennung münde oder in die unbefristete staatliche Anerkennung. Diese Hochschule dürfe ihren Studienbetrieb nach der erfolgreichen Konzeptprüfung, mit der befristeten staatlichen Anerkennung, aufnehmen. Und ab Aufnahme des Studienbetriebs würden Studien- und Prüfungsleistungen erbracht, und diese seien valide, transportabel und anrechnungsfähig, unbeschadet des noch nicht vollständig abgeschlossenen (dort: institutionellen) Akkreditierungsverfahrens (vgl. auch § 70, § 70a LHG). 15 Vor allem aber ist auch eine „provisorische Autorisierung“ eine Autorisierung und verleiht die hier relevanten Berechtigungen. In ihrer vom Antragsgegner im Beschwerdeverfahren vorgelegten Stellungnahme vom 08.05.2022 führt die ZAB aus, die provisorische Autorisierung erfolge auf der Grundlage des Studiengangkonzeptes, welches die Hochschule bei der rumänischen Akkreditierungsagentur ARACIS einreiche. Anschließend prüfe die rumänische Akkreditierungsagentur, ob aufgrund der Aktenlage zu erwarten sei, dass die Hochschule in der Lage sei, den Studiengang anzubieten. Bei positivem Ergebnis werde der Studiengang provisorisch autorisiert. Damit hätten die Studiengangsverantwortlichen der Hochschule die Berechtigung, Unterricht durchzuführen und Prüfungen mit Ausnahme der Abschlussprüfung abzunehmen. Die Abschlussprüfung müsse bei den ersten drei Absolventenjahrgängen von den Studiengangsverantwortlichen eines akkreditierten Studiengangs abgenommen werden. Habe die Hochschule keinen akkreditierten Studiengang in dem Studienfeld, finde die Prüfung an einer anderen Hochschule statt. Somit schlössen alle Studierenden, die die Abschlussprüfung bestünden, an Hochschulen mit akkreditierten Studiengängen ab. In der Abschlussprüfung würden für den Studiengang grundlegende Fachkenntnisse abgeprüft, sodass es sich nicht nur um eine Abschlussprüfung, sondern gleichzeitig auch um eine individuelle Kenntnisstandsprüfung handele. Im Einzelfall könne bei bestandener Prüfung selbstverständlich davon ausgegangen werden, dass die Absolventinnen und Absolventen des provisorisch autorisierten Studienganges die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse für die Berufsausübung hätten. Diese Annahme könne jedoch nicht für die Personengruppe gelten, die das Studium noch nicht abgeschlossen habe. Hier habe keine Überprüfung des individuellen Kenntnisstands nach dem oben beschriebenen Modell stattgefunden. Die Entscheidung über die Akkreditierung eines Studiengangs sei im rumänischen Qualitätssicherungssystem erst zu einem späteren Zeitpunkt vorgesehen. Sie hänge maßgeblich von der Bestehensquote ab. Nur wenn in den ersten drei Absolventenjahrgängen eine Bestehensquote von mindestens 50 % erreicht worden sei, sei die Akkreditierung des Studiengangs möglich. Werde diese festgelegte Quote nicht erreicht, werde der provisorisch autorisierte Studiengang eingestellt. Die Personen mit einem Abschluss in einem solchen Studiengang, die die Abschlussprüfung und gleichzeitige individuelle Kenntnisstandsprüfung bestanden hätten, hätten in Rumänien ein gültiges Abschlussdiplom, obwohl das Niveau des besuchten Studiengangs nicht für eine Akkreditierung ausgereicht habe, da sie ihre Abschlussprüfung an einer Hochschule mit einem akkreditierten Studiengang abgelegt hätten. Somit liege bei provisorisch autorisierten Studiengängen noch keine valide Information zur Qualität des Studiums vor. Dies ist nicht überzeugend. 16 Soweit die ZAB geltend macht, bei einem provisorisch autorisierten Studiengang habe keine Überprüfung des individuellen Kenntnisstands nach dem beschriebenen Modell stattgefunden, berücksichtigt sie nicht hinreichend, dass hier ausweislich des vom Antragsteller vorgelegten Curriculums und Notenspiegels vom 04.08.2021 offenkundig eine Überprüfung seines individuellen Kenntnisstands stattgefunden hat. Dies ist insbesondere mit Blick auf den Umstand von Bedeutung, dass - wie die ZAB ausführt - die Studiengangsverantwortlichen der Hochschule die Berechtigung haben, Unterricht durchzuführen und Prüfungen mit Ausnahme der Abschlussprüfung abzunehmen. Auf deren Ergebnisse kann sich der Antragsteller berufen. Um klinische Fächer, bei denen dies möglicherweise anders zu beurteilen sein könnte, geht es hier nicht. 17 Dass der Antragsteller mit den von der UMFST am 04.08.2021 bescheinigten Leistungen im 1. Studienjahr keine Zeiten absolviert hat, die die Anrechnung eines (vorklinischen) Fachsemesters rechtfertigen, hat der Antragsgegner nicht geltend gemacht; dies ist auch - zumal bei einem Vergleich des Curriculums mit dem Stoffkatalog des § 2 Abs. 2 Satz 5 ÄApprO und der Anlage 1 zur ÄApprO - nicht ersichtlich. Dementsprechend hat die ZAB in ihrer Stellungnahme vom 02.06.2021 ausgeführt, die ihr eingereichten Fächer- und Notenübersichten deuteten auf ein reguläres rumänisches Studium im Fach Medizin in englischer Sprache, durchgeführt an einer Filiale in Hamburg, hin. Nichts anderes gilt hier. 18 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Von der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich angezeigten Halbierung hat der Senat mit Blick auf die jedenfalls teilweise Vorwegnahme der Hauptsache abgesehen (vgl. Nr. 1.5 Satz 2 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs 2013. 19 Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).