Beschluss
9 S 404/22
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 1. Februar 2022 - 6 K 2513/21 - geändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller vorläufig zum Master-Studiengang Medizininformatik im 1. Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2021/2022 zuzulassen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. Gründe 1 Die gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthafte sowie fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO) Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat seinen Antrag auf vorläufige Zulassung zum Master-Studiengang Medizininformatik zu Unrecht abgelehnt. 2 Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dazu ist nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen, dass ein Anordnungsgrund besteht, d. h. eine vorläufige gerichtliche Entscheidung erforderlich ist, und ein Anordnungsanspruch gegeben ist, also die tatsächlichen Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch erfüllt sind. Grundsätzlich ausgeschlossen - da mit dem Wesen einer einstweiligen Anordnung nicht vereinbar - ist es, eine Regelung zu treffen, die rechtlich oder zumindest faktisch auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinausläuft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.03.2003 - 2 BvR 1779/02 -, NVwZ 2003, 1112; Schenke, in Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 123 Rn. 14). Ausnahmen von diesem Verbot kommen nur in Betracht, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten ist, d. h. wenn andernfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre, und zugleich ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist (st.Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 25.10.1988 - 2 BvR 745/88 -, BVerfGE 79, 69; BVerwG, Urteil vom 18.04.2013 - 10 C 9.12 -, BVerwGE 146, 189, und Beschluss vom 13.08.1999 - 2 VR 1.99 -, BVerwGE 109, 258; Senatsbeschlüsse vom 20.09.1994 - 9 S 687/94 -, DVBl. 1995, 160, und vom 15.02.2016 - 9 S 2453/15 -; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.03.2014 - 4 S 509/14 -). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. 3 1. Das Zulassungsbegehren hinsichtlich des gegenständlichen Studiengangs, für den keine zahlenmäßige Zulassungsbegrenzung besteht, hat sich durch den Ablauf des Bewerbungssemesters (Wintersemester 2021/2022) nicht erledigt. Nach den Grundsätzen des prozessualen Bestandsschutzes erhält der Bewerber im Obsiegensfall eine Zulassung nach den Rechtsverhältnissen des Bewerbungssemesters (vgl. nur Senatsbeschluss vom 24.05.2011 - 9 S 599/11 -, NVwZ-RR 2011, 764). 4 2. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Antragsteller einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat. Die durch die Dauer eines Hauptsacheverfahrens verlorene Studienzeit kann nachträglich nicht mehr ausgeglichen werden und begründet einen „nicht hinnehmbaren Nachteil“ für den Studienbewerber (vgl. Senatsbeschluss vom 24.05.2011, a.a.O.). 5 3. Der Antragsteller hat entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts indes auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es spricht nach derzeitigem Erkenntnisstand ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür, dass der in der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist und dem Antragsteller der geltend gemachte Anspruch auf Zulassung zum Master-Studiengang Medizininformatik zusteht. 6 Nach § 59 Abs. 1 LHG setzt der Zugang zu einem Masterstudiengang einen Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss voraus (Satz 1), wobei ausländische Abschlüsse nach Maßgabe des § 35 LHG anerkannt werden (Satz 4). Die Hochschulen können durch Satzung weitere Voraussetzungen festlegen (Satz 2). Von dieser Satzungsermächtigung, die nach der Rechtsprechung des Senats verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen dürfte (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15.05.2020 - NC 9 S 1346/20, vom 26.03.2020 - 9 S 2747/19 - und vom 09.08.2011 - 9 S 1687/11 -, juris; vgl. auch Hofmann, in: BeckOK Hochschulrecht Baden-Württemberg, von Coelln/Haug, Stand: Februar 2020, § 59 LHG Rn. 6; Sandberger, LHG Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2015, § 59 Rn. 2), hat die Antragsgegnerin durch den Erlass der Studien- und Prüfungsordnung der Universität Tübingen für den Studiengang Medizininformatik / Medical Informatics mit akademischer Abschlussprüfung Master of Science (M. Sc.) - Besonderer Teil - vom 25.03.2021 (Amtliche Bekanntmachungen der Universität Tübingen 2021, Nr. 11, S. 356) - im Folgenden: Studien- und Prüfungsordnung (StuPO) - Gebrauch gemacht. 7 Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 StuPO ist Voraussetzung für das Studium in dem streitigen Masterstudiengang der Medizininformatik ein Bachelor-Abschluss im Fach Medizininformatik, Bioinformatik, Medizintechnik, Informatik, in einem verwandten Studiengang mit im Wesentlichen gleichem Inhalt oder ein gleichwertiger Abschluss mit der Gesamtnote von mindestens „gut“ (2,5) (Hervorhebung nur hier). Über die Gleichwertigkeit eines Abschlusses entscheidet der zuständige Prüfungsausschuss (§ 2 Abs. 1 Satz 2 StuPO). Zusätzlich enthält § 5 StuPO („Aufbau des Studiengangs“) in Satz 2 die Regelung, dass das Masterstudium in einem von drei Profilen studiert wird. Studierende, die einen Bachelor-Abschluss in Medizin- oder Bioinformatik haben, studieren nach Variante A (Satz 3). Studierende, die einen Bachelor-Abschluss in Medizintechnik, Biologie oder einem verwandten Fach haben, studieren nach Variante B (Satz 4). Studierende, die einen Bachelor-Abschluss in Informatik oder einem verwandten Fach haben, studieren nach Variante C (Satz 5). 8 Davon ausgehend hat das Verwaltungsgericht entschieden, der Antragsteller habe weder eine einschlägige Vorbildung in einem dem medizinischen Profil zugerechneten Fach noch in Informatik. Aus § 5 Abs. 1 Satz 4 StuPO folge allerdings, dass die Antragsgegnerin davon ausgehe, dass Absolventen eines Bachelors in Biologie die Zugangsvoraussetzungen erfüllten und das Studium nach der Variante B durchführen könnten. Könnten daher Biologen - bei Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen - zum Masterstudiengang Medizintechnik zugelassen werden, so lege dies für das Gericht nahe, dass ein Zulassungsanspruch des Antragstellers bestehen könnte, wenn sein Bachelor in Meeresbiologie alle wesentlichen Bereiche eines Bachelors in „klassischer“ Biologie abdeckte. Es stelle sich aber nicht als überwiegend wahrscheinlich dar, dass das vom Kläger absolvierte Meeresbiologiestudium alle wesentlichen Aspekte eines Biologiestudiums abdecke. Dies lasse die Auffassung der Antragsgegnerin nachvollziehbar erscheinen, dass der Antragsteller aufgrund seiner Vorbildung als Meeresbiologe nicht ohne Weiteres der Gruppe mit medizinisch-biologischer Vorbildung zugeordnet werden könne. Es erscheine naheliegend, dass der Mensch und die mit ihm physiologisch vergleichbaren Säugetiere kein wesentlicher Gegenstand eines auf maritimes Leben konzentrierten Studiums seien. Der Antragsteller dürfte daher auch nicht mit einem „klassischen“ Biologiestudenten vergleichbar sein, bei dem § 5 Abs. 1 Satz 4 StuPO die für den Masterstudiengang erforderliche Nähe zur Medizin unterstelle. Die Ausbildung des Antragstellers möge zwar einen Teil der Biologie abdecken, bilde jedoch nach dem derzeitigen Verständnis des Gerichts keine hinreichende Schnittmenge mit der hier geforderten Humanbiologie. 9 Dagegen wendet sich der Antragsteller mit Erfolg. Ausweislich des von ihm vorgelegten Academic Record der Pukyong National University Busan (Behördenakte S. 22) hat er seinen koreanischen Bachelor in „Marine Biology“ nach einem vierjährigen Studium mit der der Abschlussnote (G.P.A. = „Grade Point Average“) 3,17 nach dem koreanischen Notensystem abgeschlossen. Nach dem erstinstanzlichen Antragsvorbringen ergibt sich hieraus unter Verwendung der modifizierten bayerischen Formel, die nach der Vereinbarung über die Festsetzung der Gesamtnote bei ausländischen Hochschulzugangszeugnissen aufgrund eines Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 15.03.1991 i.d.F. vom 18.11.2004 für die Gesamt- bzw. Durchschnittsnoten ausländischer Hochschulzugangsberechtigungen zu verwenden ist, eine Bachelorabschlussnote von 2,14. Dem ist die Antragsgegnerin nicht entgegengetreten. Zwar stellt der koreanische Bachelorabschluss in „Meeresbiologie" keinen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 StuPO geforderten Bachelorabschluss in „Medizininformatik", „Bioinformatik", „Medizintechnik", „Informatik" dar. Bei dem vom Antragsteller und Beschwerdeführer erreichten Bachelorabschluss in dem absolvierten Bachelorstudiengang „Meeresbiologie" dürfte es sich allerdings gemäß der dargelegten Struktur und Eigenart um einen erforderlichen Bachelorabschluss in einem mit den satzungsrechtlich in § 2 Abs. 1 Satz 1 der betreffenden Studien- und Prüfungsordnung (StuPO) aufgeführten Studiengängen verwandten Studiengang mit im Wesentlichen gleichen Inhalt oder einen gleichwertigen Abschluss handeln. 10 Zum Hintergrund der Regelung in § 5 StuPO hat das Verwaltungsgericht auf der Grundlage des Vortrags der Antragsgegnerin ausgeführt: Nachdem der begehrte Studiengang der Medizininformatik im Schnittfeld zwischen Humanmedizin und Informatik angesiedelt sei, gebe es naturgemäß nur relativ wenige Bachelor-Studiengänge, die dessen Anforderungsprofil voll entsprächen wie beispielsweise Medizin- oder Bioinformatik. Deshalb habe die Antragsgegnerin den Masterstudiengang so ausgestaltet, dass Bewerber mit Vorbildungsschwerpunkt Medizin(technik) und Biologie sowie solche mit dem Schwerpunkt auf Informatik im Rahmen des Masterstudiums ihre jeweiligen Defizite im anderen Bereich durch eine entsprechende Gestaltung des Studienplans kompensieren könnten. Dementsprechend sehe § 5 StuPO drei Profile vor, nämlich Variante A für Studenten mit einem einschlägigen Bachelorabschluss in Medizin- oder Bioinformatik, Variante B für Medizin(technik) und Biologie und Variante C für Informatiker. 11 Der Senat hält diese Ausführungen auf der Grundlage der ihm vorliegenden Behördenakten für schlüssig. Der Senat stimmt darüber hinaus der Sache nach im Ausgangspunkt mit dem Verwaltungsgericht darin überein, dass die Antragsgegnerin durch die Regelung der drei Profile bzw. Varianten A, B und C des Masterstudiums in § 5 Satz 3, 4 und 5 StuPO nicht nur eine Aussage zur Ausgestaltung des Masterstudiengangs getroffen, sondern auch eine Konkretisierung der grundsätzlich in § 2 Abs. 1 StuPO normierten Zugangsvoraussetzungen und insbesondere des dortigen Erfordernisses eines „gleichwertigen Abschlusses“ vorgenommen hat. Mit Blick auf die systematische Stellung und den Zweck der Regelung dürfte § 5 Abs. 1 Satz 4 StuPO deshalb dahingehend zu verstehen sein, dass die Antragsgegnerin davon ausgeht, dass Studierende mit einem Bachelor-Abschluss in „Biologie oder einem verwandten Fach“ (Hervorhebung nur hier) über einen „gleichwertigen Abschluss“ im Sinne des § 2 Abs. 1 StuPO verfügen und damit die Zugangsvoraussetzungen erfüllen. 12 Nach Auffassung des Senats bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass der koreanische Bachelorabschluss in „Meeresbiologie“ als Bachelor-Abschluss in „Biologie oder einem verwandten Fach“ im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 4 StuPO angesehen werden muss. 13 Maßgebliche Bedeutung misst der Senat dabei dem Umstand bei, dass nach dem Vortrag des Antragstellers der Bachelorstudiengang Biologie bei der Antragsgegnerin ohne humanbiologische Anteile studierbar ist. Mit Schriftsatz vom 29.04.2022 hat er geltend gemacht, dass humanbiologische Bereiche im klassischen Biologiestudium lediglich je nach individueller Ausgestaltung zum Inhalt gehören und gelehrt würden. Notwendig für ein klassisches Biologiestudium sei dies jedoch nicht. Beispielsweise könne das klassische Biologiestudium rein im pflanzlichen Bereich, ohne jegliche Module der Zoologie (hierzu gehörten Tiere und Menschen), absolviert werden. Die Zulassungsvoraussetzungen zum streitgegenständlichen Studium wären jedoch nach der StuPO auch mit einem Biologiestudium im pflanzlichen Bereich erfüllt. Dem ist die Antragsgegnerin nicht entgegengetreten. In ihrem Schriftsatz vom 30.05.2022 hat sie vielmehr der Sache nach bestätigt, dass es je nach individuell gewählter Ausgestaltung offenbar auch möglich ist, das Bachelorstudium Biologie ohne humanbiologische Anteile zu studieren und gleichwohl den Bachelorabschluss in Biologie zu erwerben. 14 Der vom Antragsteller daraus abgeleiteten Schlussfolgerung, wenn ein Bachelor-Biologiestudium ohne humanbiologische Anteile als Zugangsvoraussetzung möglich sei, dann müsse auch ein Bachelor-Meeresbiologiestudium, in dem keine humanbiologischen Anteile enthalten seien, als Zugangsvoraussetzung zum Masterstudium Medizininformatik anzuerkennen sein, ist die Antragsgegnerin allerdings entgegengetreten. Sie hat dabei im Schriftsatz vom 30.05.2022 - soweit ersichtlich - erstmals vorgetragen: 15 „Entgegen der dargelegten Annahme im vorhergehenden Schriftsatz legt das wissenschaftliche Fach Medizininformatik nach erneuter Konsultation Wert darauf, dass keineswegs alle mit hinreichender Abschlussnote abgeschlossenen Bachelor-Studiengänge „Biologie" einer Hochschule in diesem Zusammenhang als „verwandter Studiengang mit im Wesentlichen gleichen Inhalt" im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 StuPO gewertet werden. 16 Wenn keinerlei humanbiologische Anteile im Rahmen der individuell gewählten Ausgestaltung im Bachelorstudium Biologie erkennbar seien, werde ein „verwandter Studiengang mit im Wesentlichen gleichen Inhalt" im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 StuPO verneint. 17 Nur bei abgeschlossenen Bachelorstudiengängen „Biologie" mit humanbiologischen Anteilen, die absolviert wurden, könne ein „verwandter Studiengang mit im Wesentlichen gleichen Inhalt" im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 StuPO" angenommen werden.“ 18 Die nunmehr dargelegte Praxis des Fachs Medizininformatik steht indes nach Aktenlage ersichtlich nicht in Einklang mit den rechtlichen Vorgaben der StuPO. Mit seiner Wertung, die Voraussetzungen eines „verwandten Studiengangs mit im Wesentlichen gleichen Inhalt" [bzw. auch eines „gleichwertigen Abschlusses“] im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 StuPO" zu verneinen, wenn keinerlei humanbiologische Anteile im Rahmen der individuell gewählten Ausgestaltung im Bachelorstudium Biologie erkennbar seien, stellt der Fachbereich den Zugang zum Masterstudiengang einschränkende, abstrakt-generelle Anforderungen auf, die ersichtlich über die in vom Satzungsgeber in der StuPO selbst geregelten Anforderungen (Bachelorabschluss in „Biologie oder einem verwandten Fach“ im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 4 StuPO) hinausgehen. § 2 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 4 StuPO selbst sind keine greifbaren Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Zugang zum Masterstudium in den vom Fachbereich bezeichneten Fällen (nur bei abgeschlossenen Bachelorstudiengängen „Biologie" mit humanbiologischen Anteilen) beschränkt sein sollen. Die von der Antragsgegnerin dargelegte Praxis des Fachbereichs, der insoweit der vollen Bindung an Gesetz und Recht unterliegt (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG), stellt sich demgemäß wegen Verstoßes gegen die normativen Vorgaben der StuPO als rechtswidrig dar; zu einer entsprechenden Einschränkung der Zugangsvoraussetzungen wäre allein der Satzungsgeber befugt (zur maßgeblichen Kompetenz des Satzungsgebers in einer ähnlichen Fallgestaltung vgl. Senatsbeschluss vom 24.01.2012 - 9 S 3310/11 -, juris Rn. 12). 19 Mithin ergibt sich nach Aktenlage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller die Zugangsvoraussetzungen zum angestrebten Masterstudiengang erfüllt. Dies dürfte erst recht gelten, wenn man berücksichtigt, dass § 5 Abs. 1 Satz 4 StuPO sogar einen Bachelor-Abschluss in einem - im Verhältnis zum Fach Biologie - lediglich „verwandten Fach“ ausreichen lässt. Dass diese „Verwandtschaft“ für das Fach „Meeresbiologie“ nicht (zwanglos) angenommen werden könnte, ist weder von der Antragsgegnerin geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich. 20 Vor diesem Hintergrund dürfte sich auch die weitere Aussage der Antragsgegnerin, die fehlenden Lehrveranstaltungen des „medizinisch-biologischen Bereichs" im Masterstudium nachzuholen und sich all diese Wissensgebiete für einen erfolgreichen Abschluss in Medizininformatik ergänzend anzueignen, ginge über den Rahmen einer sinnvoll vertretbaren, machbaren Studiengestaltung hinaus, so nicht aufrechterhalten lassen. Dabei dürfte auch zu berücksichtigen sein, dass der Antragsteller in der Beschwerdeschrift vom 02.03.2022 unter detaillierter Gegenüberstellung der von ihm im Rahmen seines koreanischen Studiums der Meeresbiologie abgeschlossenen Kurse und der Lehrinhalte der Module nach § 3 Abs. 2 StuPO Biologie Besonderer Teil geltend macht, dass sein Bachelor in Meeresbiologie alle wesentlichen Aspekte eines „klassischen“ Biologiestudiums bei der Antragsgegnerin abdecke, dass sich die Antragsgegnerin mit diesem umfassenden Vorbringen indes nicht substantiiert auseinandergesetzt hat. Im Übrigen dürfte für die Möglichkeit der Nachholung medizinisch-biologischer Inhalte im Masterstudium der Medizininformatik auch sprechen, dass der Antragsteller offenbar in nicht unerheblichem Umfang weitere Studienleistungen erbracht hat (vgl. Behördenakte S. 46a: absolvierte Prüfungen im Rahmen des nicht abgeschlossenen Studiums mit dem Ziel „Master of Neuroscience“ an der Universität Freiburg) bzw. über Kenntnisse verfügt (Programmiersprache Python, Biostatistik; vgl. auch das vorgelegte „curriculum vitae“ unter „Professional Experience“, Behördenakte S. 26), die ihm in seinem Masterstudium dienlich sein können. 21 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Von der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich angezeigten Halbierung hat der Senat mit Blick auf die jedenfalls teilweise Vorwegnahme der Hauptsache abgesehen (vgl. Nr. 1.5 Satz 2 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs). 22 Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).